Vertragsrecht III. (6) Weitere Gebrauchsüberlassungsverträge

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1 (6) Weitere Gebrauchsüberlassungsverträge

2 Leasing gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp operatives Leasing kurzzeitige Überlassung von Wirtschaftsgütern zum Gebrauch fast ausschließlich im gewerblichen Bereich Amortisation der Anschaffungskosten durch mehrfache Überlassung an verschiedene Leasingnehmer 535 ff. BGB weitgehend anwendbar Finanzierungsleasing Amortisation durch längerfristige Überlassung an zumeist nur einen Leasingnehmer (oft: Verbraucher) oft Erwerbsrecht oder sogar Erwerbspflicht des Leasingnehmers nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit Parallelen zum finanzierten Abzahlungskauf à 506 BGB anwendbar oft als Dreipersonenverhältnis konzipiert für Einzelheiten dazu siehe Looschelders, Schuldrecht BT, Rn. 512 ff.

3 Pacht entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit und Gewährung der Früchte Früchte: 99 BGB Sachfrüchte = Erzeugnisse und sonstige Ausbeute einer Sache ( 99 I BGB) Rechtsfrüchte = Erträge, die ein Recht bestimmungsgemäß gewährt ( 99 II BGB) z.b. Bodengewinnungsrechte, Jagd- und Fischereirechte, Urheber- und Patentrechte Pachtobjekt kann anders als bei Miete auch ein Recht oder ein sonstiger Gegenstand (z.b. Unternehmen) sein bei Überlassung gewerblich oder freiberuflich genutzter Räume à i.d.r. keine Pacht, sondern Miete

4 Pacht Gesetz unterscheidet... allgemeinen Pachtvertrag ( b BGB) im Wesentlichen Mietrecht anwendbar ( 581 II BGB) Landpachtvertrag ( BGB) betrifft landwirtschaftliche Grundstücks Mietrecht nicht anwendbar, aber z.t. wortgleiche Vorschriften Pflichten des Verpächters 581 I 1 BGB: Gewährung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte Überlassung in vertragsgemäßer Zustand ( 581 II, 535 I 2 BGB) für Inventar: 582 BGB Mängelhaftung nach 536 ff. BGB geringere Erträge als erwartet sind aber grds. kein Mangel

5 Pacht Pflichten des Pächters Zahlung des Pachtzinses ( 581 I 2 BGB) grds. keine Nutzungspflicht anders bei Landpacht à 586 I 3 BGB im Übrigen vertragliche Vereinbarung möglich à sinnvoll insbes. bei ertrags- oder gewinnabhängigem Pachtzins Einhaltung der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs keine übermäßige Fruchtziehung! Verpächterpfandrecht à 581 II, 562 ff. BGB siehe auch 583 BGB à Pächterpfandrecht an Inventarstücken

6 Pacht Kündigung grds. formfrei möglich Ausnahme: Landpacht à 594 f. BGB Kündigungsfristen à 584, 594a BGB außerordentliche Kündigung wird durch 584a BGB eingeschränkt bei Landpacht auch: 593 BGB als Sonderregelung zu 313 BGB

7 Leihe Dauerschuldverhältnis à unentgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit typischerweise bewegliche oder unbewegliche Sachen nach h.m. auch Rechtsleihe möglich Pflichten des Verleihers 598 BGB à Gestattung des Gebrauchs i.d.r. durch Verschaffung des unmittelbaren Besitzes keine Pflicht zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands Haftungsprivilegierung 599 BGB à nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch für konkurrierende deliktische Ansprüche keine Mängelhaftung Ausnahme: 600 BGB à bei Arglist des Verleihers Anspruch des Entleihers auf Ersatz des Vertrauensschadens

8 Leihe Pflichten des Entleihers 604 BGB à Rückgabe nach Beendigung des Leihverhältnisses in vertragsgemäßen Zustand 601 I BGB à gewöhnliche Erhaltungskosten sorgfältiger Umgang mit der entliehenen Sache keine Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Verleihers ( 603 BGB) Verjährung: 606 BGB auch anwendbar auf konkurrierende Deliktsansprüche Beendigung: 604, 605 BGB darüber hinaus kann Entleiher Sache jederzeit zurückgeben

9 Sachdarlehen praktische Bedeutung gering vor allem im privaten Bereich ( Eier borgen ) im geschäftlichen Bereich noch Wertpapierleihe und bestimmte Mehrweg-Verpackungen (BGH-Rspr. beachten!) BGB gelten seit Schuldrechtsreform nicht mehr für Gelddarlehen à insoweit: 488 ff. BGB Pflichten des Darlehensgebers Überlassung der vertraglich vereinbarten vertretbaren Sache vertretbare Sachen à 91 BGB Pflicht zur Übereignung nach sachenrechtlichen Grundsätzen (also 929 ff. BGB) Pflichten des Darlehensnehmers Rückgabe einer Sache gleicher Art, Güte und Menge Fälligkeit à 608 BGB ggf. Entgelt für Überlassung

10 Annex: Verwahrung geregelt in BGB à Verwahrung = Aufbewahrung einer beweglichen Sache Spezialfall der Geschäftsbesorgung ( 675 BGB) Verwahrung erfolgt regelmäßig im Interesse des Hinterlegers an sicherer Aufbahrung Sonderformen: handelsrechtliches Lagergeschäft à 467 ff. HGB Verwahrung von Wertpapieren à DepotG unregelmäßige Verwahrung à 700 BGB Besonderheit: Verwahrer erwirbt Eigentum und/oder ist zum Verbrauch berechtigt wird behandelt wie Sachdarlehen mit kleineren Ausnahmen hinsichtlich Rückgabepflicht Anwendungsfälle nach Teilen der Rspr.: Geldeinlagen auf Girokonten, Sparbücher (sehr zweifelhaft)

11 Annex: Verwahrung Pflichten der Verwahrers Verwahrungspflicht vgl. 688 BGB à in räumliche Obhut nehmen z.b. Raum, Safe, Portemonnaie, Jackentasche Obhutspflicht ist nicht bloß Nebenpflicht, sondern echte Leistungspflicht ggf. auch Rettung der Sache bei Gefahr 691 BGB à in eigener Verantwortung im Zweifel keine Übertragung auf Dritte Einschaltung von Erfüllungsgehilfen aber möglich Rückgabepflicht à 695 S. 1 BGB jederzeit auf Verlangen des Hinterlegers v.a. bei entgeltlicher Verwahrung abweichende Vereinbarung möglich Ort: 697 BGB à im Zweifel am Ort der Verwahrung Informationspflicht à 692 S. 2 BGB

12 Annex: Verwahrung Pflichten der Verwahrers Haftung bei Pflichtverletzungen bei Zerstörung oder Abhandenkommen à Unmöglichkeit à 280 I und III, 283 bei Beschädigung à Rechtsfolge umstritten Schutzpflichtverletzung à dann 280 I, 241 II BGB Unmöglichkeit oder Schlechterfüllung der Rückgabepflicht à dann 280 I, III, 283 oder 281 BGB unmittelbare Verletzung der Leistungspflicht à dann 280 I BGB bei verspäteter Rückgabe à 280 I, II 286 ff. BGB Haftungsprivilegierung bei unentgeltlicher Verwahrung ( 690 BGB) Haftungsmaßstab: eigenübliche Sorgfalt ( 277 BGB) gilt auch für konkurrierende deliktische Ansprüche

13 Annex: Verwahrung Pflichten des Hinterlegers Vergütung bei Vorliegen einer Vergütungsvereinbarung oder nach 689 BGB Fälligkeit: 699 BGB Aufwendungsersatz à 693 BGB bei entgeltlicher Verwahrung aber nur solche Aufwendungen, die nicht schon durch Vergütung abgedeckt sind Schadensersatz à 684 BGB eigene AGL, lex specialis zu 280 I, 241 II BGB Rücknahmepflicht à 696 S. 1 BGB

14 Annex: Gastwirthaftung geregelt in 701 ff. BGB gesetzliches Schuldverhältnis Einzelheiten dazu im Selbststudium z.b. mit Looschelders, Schuldrecht BT, Rn. 911 ff

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