Lösungsskizze zum Fall "Die folgenschwere Untervermietung"

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1 1 Lösungsskizze zum Fall "Die folgenschwere Untervermietung" I. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Nicht geregelte Pflichtverletzung 3. Verschulden i.s.v. 276 BGB 4. Schaden II. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 687 II, 681 S.2, 667 BGB 1. Geschäftsführung 2. Fremdheit des Geschäfts III. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 987 I, 990 I BGB 1. Lehre vom "nicht-so-berechtigten-besitzer" 2. Ablehnende Ansicht nach der h.m. IV. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 823 I BGB 1. Haftungsbegründeter Tatbestand 2. Haftungsausfüllender Tatbestand V. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 812 I 1 1.Fall BGB 2. Durch Leistung des V VI. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 816 I 1 BGB VII. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 816 I 1 BGB analog VIII. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 812 I 1 2.Fall BGB wegen der erlangten ,- IX. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 812 I 1 2.Fall, 818 II BGB wegen der angemaßten Untervermietung. a) Zustimmende Ansicht b) Ablehnende Ansicht c) Stellungnahme I. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 280 I BGB Dem V könnte gegen den M einen Anspruch auf Zahlung der ,- gem. 280 I BGB zustehen. 1. Schuldverhältnis Zunächst müsste zwischen V und M ein Schuldverhältnis bestehen. V und M haben einen Pachtvertrag über das Grundstück i.s.d. 581 BGB abgeschlossen. M ist vertraglich berechtigt, das Grundstück zu benutzen und im Rahmen der Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft Früchte aus dem Grundstück zu ziehen. 2. Pflichtverletzung M müsste eine vertragliche Pflicht verletzt haben. Durch die Untervermietung gegen den Willen des V hat M gegen 581 II, 540 I 1 BGB verstoßen und somit eine pachtvertragliche Pflicht verletzt (vgl. BayOblG ZMR 95, 301 m.w.n.). 3. Verschulden i.s.v. 276 BGB M hat die Untervermietung an U in Kenntnis des vertraglichen Verbotes einer Untervermietung des Grundstückes an Dritte ohne die Zustimmung des V vorgenommen. Er hat die Pflichtverletzung daher vorsätzlich begangen. 4. Schaden Durch die Pflichtverletzung des M müsste dem V ein Schaden entstanden sein. Die Frage, ob die entgangene Mieterhöhung oder der an den Mieter gezahlte Untermietzins einen durch die unbefugte Untervermietung CSR, Schmidt & Partner (S) (1102) (BGB/KK/Untermiete-Lös) Seite 1 von 7

2 2 entstandenen Schaden darstellt, ist nach den allgemeinen Regeln der 249 ff. BGB zu bestimmen. Der Vermieter wird zwar das Gefühl haben, geschädigt zu sein, wenn er die Erlaubnis zur Untervermietung nach 540 I BGB nur gegen die Zusage eines höheren Mietzinses erteilt hätte. Da das Ausbleiben der Mieterhöhung aber keinesfalls eine Folge der unberechtigten Untervermietung ist (Neumann-Duesberg, BB 65, 729 [731]), ist ein ersatzfähiger Schaden zu verneinen. Ferner ist dem V dadurch, dass M nicht um Erlaubnis zur Untervermietung nachgesucht hat, lediglich eine Gewinnchance entgangen. Gewinnchancen sind allein unter den Voraussetzungen des 252 S.2 BGB zu ersetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass der V diesen Gewinn mit Wahrscheinlichkeit auch selbst erzielt hätte, so dass die entgangene Gewinnchance gem. 252 S.2 BGB nicht ersatzfähig ist. Erg. zu I.: Somit hat der V gegen M mangels Schadens keinen Zahlungsanspruch in Höhe von ,- aus 280 I BGB. II. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 687 II, 681 S.2, 667 BGB V könnte gegen M einen Anspruch auf Herausgabe des Untermietzinses in Höhe von ,- aus 687 II, 681 S.2, 667 BGB haben. Dazu müsste M ein fremdes Geschäft unberechtigterweise als sein eigenes behandelt haben. 1. Geschäftsführung Der Begriff der Geschäftsführung ist weit auszulegen und umfasst jedes rechtsgeschäftliche und tatsächliche Handeln (BGHZ 33, 251; Erman-Hauß, Vor 677 Rn.2). Durch die Untervermietung des Grundstückes hat der M ein Rechtsgeschäft vorgenommen und somit ein Geschäft geführt. 2. Fremdheit des Geschäfts Die Untervermietung müsste für den M ein fremdes Geschäft darstellen. Fremd ist ein Geschäft immer dann, wenn es in den Interessen- und Pflichtenkreis eines anderen fällt (Palandt-Thomas, 677 Rn.4). Der Mieter, der unerlaubt untervermietet, nimmt nicht ein Geschäft wahr, dass objektiv ein Geschäft des Vermieters ist. Der Vermieter vermietet. Untervermieten kann nur ein Mieter. Die Nutzung der Mietsache ist somit ein eigenes Geschäft des Mieters (BGH NJW 64, 1853; BGH NJW 96, 838 [840]; Reuter Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, S.309). Der Mieter, der vertragswidrig untervermietet, übt nur den ihm überlassenen Gebrauch in einer ihm nicht zustehenden Weise aus. Er kann zwar dem Vermieter schadensersatzpflichtig sein, ist aber, wenn der Vermieter durch die Untervermietung keinen Schaden erleidet, nicht etwa verpflichtet, den durch die Untervermietung gezogenen Gewinn herauszugeben. Folglich hat der M mit der Untervermietung an den U ein eigenes Geschäft besorgt. Erg. zu II.: Ein Zahlungsanspruch des V gegen M aus 687 II, 681 S.2, 667 BGB scheidet aus. III. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 987 I, 990 I BGB Der V könnte gegen den M einen Anspruch auf Zahlung des Untermietzinses von ,- aus 987 I, 990 I BGB haben. Voraussetzung dazu ist, dass im Verhältnis zwischen V und M eine Vindikationslage gegeben ist. Dazu müsste V als Eigentümer des Grundstückes während der in Betracht kommenden Zeit vom Besitzer M die Herausgabe der Sache gem. 985 BGB verlangen können. Gegen eine Vindikationslage spricht, dass der M wegen des bestehenden Pachtvertrages gem. 581 II, 535 I 1 BGB zum Gebrauch des Grundstückes berechtigt war und daher dem Herausgabeanspruch des V aus 985 BGB das Besitzrecht nach 986 I 1 BGB entgegensteht ( so auch BGH NJW 96, 838 [840]). Etwas anderes könnte sich aus der Rechtsfigur des sog. "nicht-so-berechtigten-besitzers" ergeben. 1. Lehre vom "nicht-so-berechtigten-besitzer" Eine Ansicht in der Literatur (Westermann, Sachenrecht, 32 I; Wolf, Sachenrecht, 9.Aufl, 85 I 1, II) sieht den rechtmäßigen Besitzer bei Überschreitung seines Besitzrechts gegenüber dem Eigentümer als einen "nicht-so-berechtigten-besitzer" mit der Folge an, dass die 987 ff. BGB anwendbar sind. Durch die unerlaubte Untervermietung hat der M die Grenzen seines mietvertraglichen Besitzrechts gegenüber V überschritten. Nach dieser Ansicht ist im Verhältnis zwischen V und M eine Vindikationslage gegeben. Der M müsste die durch die vertragswidrige Untervermietung erzielten Beträge als Nutzungen ( 99 III, 100 BGB) gem. 987 I, 990 I BGB herausgeben. CSR, Schmidt & Partner (S) (1102) (BGB/KK/Untermiete-Lös) Seite 2 von 7

3 3 2. Ablehnende Ansicht nach der h.m. Gegen die Lehre vom "nicht-so-berechtigten-besitzer" spricht mit der ganz herreschenden Auffassung, dass durch sie die sichere Erkenntnis, dass die Rechtsfolgen der 987 ff. BGB eine Vindikationslage voraussetzen, ohne eine dogmatisch saubere Begründung und "ohne Not" wieder in Frage gestellt wird (Söllner, JuS 67, 449; Wolff-Raiser 5 A.2, 34; Roth, Grundfälle zum EBV, JuS 97, 518 [520]; Baur/Stürner, Sachenrecht, 11 Rn.27; Medicus, BR, Rn.582; BGH NJW 02, 60). 3. Stellungnahme Die Lehre vom nicht-so-berechtigten-besitzer widerspricht zunächst dem Gesetzeswortlaut. Dieser differenziert nicht zwischen Besitzrecht und Besitzausübung. Zudem steht dem Eigentümer ausreichender Schutz durch Ansprüche aus Vertrag, Bereicherungsrecht und Delikt zur Verfügung. Auch sind die zeitlichen Grenzen und der Umfang der Rechtsfolgen zweifelhaft. Die Aufspaltung des Besitzrechtes in einen berechtigten und einen unberechtigten Teil wirft vielfach Probleme und damit REchtsunsicherheiten auf. Folglich ist die Lehre vom nicht-so-berechtigten-besitzer abzulehnen. Damit besteht ein Recht zum Besitz, so dass eine Vindikationslage nicht vorliegt. Erg. zu III.: Ein Anspruch des V gegen M auf Zahlung der ,- aus 987 I, 990 I BGB scheidet aus. IV. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 823 I BGB V könnte gegen den M einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ,- aus 823 I BGB haben. 1. Haftungsbegründeter Tatbestand V müsste eines der in 823 I BGB genannten Rechtsgüter oder Rechte verletzt haben. In Betracht kommt die Verletzung des Eigentumsrechts des V. Indem der M das Grundstück eigenmächtig einem Dritten überlassen hat, handelte er dem Eigentumsrecht des V insofern zuwider, als er die Besitzkette verlängerte. Aus einem einstufigen mittelbaren Besitz des V ist ein mehrstufiger Besitz i.s.d. 871 BGB geworden. Das Eigentumsrecht des V ist auch dadurch beeinträchtigt worden, dass infolge der Untervermietung das Grundstück ohne den Willen des V von einem Dritten genutzt wird. Die Eigentumsverletzung ist auch rechtswidrig und schuldhaft begangen worden. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand Durch die Eigentumsverletzung müsste dem V ein Schaden entstanden sein. Ein solcher könnte in den Kosten eines Räumungsprozesses liegen, wenn der Untermieter nach dem Ende des Mietvertrages zwischen Hauptmieter und Vermieter das Grundstück nicht an den Eigentümer herausgibt, oder aber es könnte ein Schaden entstehen, wenn der Untermieter die Mietsache stärker abnutzt und in Mitleidenschaft zieht als der Hauptmieter dies getan hätte. Ein Schadensersatzanspruch auf Herausgabe des erzielten Untermietzinses ist aufgrund des 823 I BGB jedoch nicht zu denken. Die wirtschaftliche Cleverness und das Verhandlungsgeschick des Untervermieters M führt nicht zu einem Schaden des Vermieters V, der den ehemals vereinbarten Pachtzins erhält. Erg. zu IV.: Ein Anspruch des V auf Zahlung von Schadensersatz gem. 823 I BGB kommt mangels Schadens nicht in Frage. V. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 812 I 1 1.Fall BGB V könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ,- aus 812 I 1 1.Fall BGB haben. Dazu müsste V durch die Leistung des V ohne rechtlichen Grund etwas erlangt haben. Als "etwas" i.s.d. 812 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil anzusehen (Palandt-Thomas, 812 Rn.16). Der M hat den Untermietzins in Höhe von ,- und somit "etwas" i.s.d. 812 BGB erlangt. 2. Durch Leistung des V CSR, Schmidt & Partner (S) (1102) (BGB/KK/Untermiete-Lös) Seite 3 von 7

4 4 Dies müsste durch eine Leistung des V geschehen sein. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (BGHZ 40, 272 [277]; Esser/Weyers, Schuldrecht II, 48 II). Der M hat die ,- aufgrund des Untermietverhältnisses zu U erlangt. Die Zahlungen des Untermieters U sind keine Leistung des Vermieters V an den Mieter M. Erg. zu V.: Ein Anspruch des V auf Zahlung der ,- gegen M aus 812 I 1 1. Fall BGB ist nicht gegeben. VI. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 816 I 1 BGB V könnte gegen M einen Zahlungsanspruch in Höhe von ,- aus 816 I 1. Fall BGB haben. Dazu müsste die Untervermietung des M eine Verfügung darstellen. Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird, indem es übertragen, belastet, seinem Inhalt nach verändert oder aufgehoben wird (Brox, BGB-AT, Rn. 102). Fraglich ist, ob der Untervermietung im Hinblick auf das Eigentumsrecht des Vermieters eine derartige Wirkung zukommt. Auch Forderungsabtretungen, Aufrechnung und Erlass sind Verfügungen (Ennecerus-Nipperdey, BGB-AT II, 143 II). Der Umstand, dass die Miete ein schuldrechtliches Geschäft ist, besagt also nichts darüber, ob die Untervermietung eine Verfügung i.s.d. 816 I 1 BGB darstellt oder nicht. Maßgeblich ist hingegen, dass die Untervermietung nicht unmittelbar auf das Eigentumsrecht des Vermieters im Sinne einer Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Änderung einwirkt. Die Untervermietung stellt keine Verfügung über das Eigentumsrecht des Vermieters dar (Staudinger-Lorenz 816, Rn.6; BGH NJW 96, 838 [840]; a.a. Diederichsen, NJW 64, 2296). Erg. zu VI.: V hat keinen Anspruch gegen M aus 816 I 1 BGB. VII. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 816 I 1 BGB analog Fraglich ist, ob dem V ein Anspruch gegen M aus 816 I 1 BGB analog zustehen kann. Nach h.m. ist eine analoge Anwendung des 816 I 1 BGB auf den Fall unberechtigter Untervermietung nicht möglich. Es besteht keine Regelungslücke, da die Interessen des Vermieters über die Vorschriften der GoA und der 987 ff. BGB hinreichend gewahrt sind (vgl. dazu BGHZ 107, 117 [120 f.]; Medicus, BR, Rn.716; Staudinger-Lorenz Rn.6; a.a. Esser/Weyers, Schuldrecht II; 50 II 2). Mit anderer Begründung folgt dem auch Larenz/Canaris. Danach ist aufgrund der völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen von 812 I 1 2.Fall, 818 I BGB (Herausgabe des objektiven Gebrauchswertes) und 816 I 1 BGB (nach h.m. Herausgabe des erzielten Gewinns) eine sinnvolle Unterscheidung dieser Tatbestände notwendig. Eine Abgrenzung ist unmöglich, wenn 816 I 1 BGB auch auf Fälle angewendet würde, in denen es nicht um Vindikationsersatz geht (Larenz/Canaris, SchuldR II/2, S.181). Soweit vereinzelt (etwa Larenz 69 IV a) vertreten wird, dass dieser Fall mit der unbefugten Vermietung vergleichbar sei und darauf 816 BGB analog angewandt werden soll, ist dem ebenfalls zu widersprechen. Denn zwischen der unerlaubten Vermietung und der unberechtigten Untervermietung besteht ein erheblicher Unterschied. Das unbefugte Vermieten entzieht dem Eigentümer die Möglichkeit, die Mietsache zu gebrauchen und ggf. selbst an einen Dritten zu vermieten. Im Falle der Untervermietung durch einen Mieter hat der Vermieter die Möglichkeit nach Abschluss des Mietvertrages überhaupt nicht gehabt. Durch die Vermietung hat er bewusst auf diese Nutzungsmöglichkeit verzichtet. Folglich kann sie ihm durch die Untervermietung auch nicht entzogen werden (vgl. Neumann-Duesberg, BB 65, 729 [730]; BGH NJW 96, 838 [840]). Ferner würde man bei der Prüfung der weiteren Voraussetzungen in große Schwierigkeiten geraten, wenn man eine analoge Anwendung des 816 I 1 BGB befürwortet. Denn die Frage, ob die Untervermietung "dem Berechtigten gegenüber wirksam ist", kann in sinnvoller Form gar nicht gestellt werden. Die Wirksamkeit des Untermietvertrages hängt in keiner Form von der Zustimmung des Vermieters ab. Die Einräumung des Gebrauchs an der Mietsache als Vollzug des Untermietvertrages stellt einen Realakt dar, der nicht wirksam oder unwirksam sein kann, sondern allenfalls rechtmäßig oder rechtswidrig, zulässig oder unzulässig. Erg. zu VII.: V hat demnach auch keinen Zahlungsanspruch gegen M in Höhe von ,- aus 816 I 1 BGB analog. VIII. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 812 I 1 2.Fall BGB wegen der erlangten ,- CSR, Schmidt & Partner (S) (1102) (BGB/KK/Untermiete-Lös) Seite 4 von 7

5 5 V könnte gegen M einen Anspruch auf Auszahlung der erhaltenen ,- aus 812 I 1 2.Fall BGB haben. Dazu müsste der M etwas in sonstiger Weise auf Kosten des V erlangt haben. Wie bereits dargelegt, hat M durch die Zahlung der ,- "etwas" i.s.d. 812 BGB erlangt. In sonstiger Weise heißt nicht durch Leistung irgend einer anderen Person. Vorliegend ist der Untermietzins aber von U geleistet worden. Die Nichtleistungskondiktion tritt daher zurück (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion). Erg. zu VIII: V hat keine Zahlungsansprüche bzgl. der erlangten ,- aus 812 I 1 2.Fall BGB. IX. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 812 I 1 2.Fall, 818 II BGB wegen der angemaßten Untervermietung. V könnte gegen M einen Anspruch auf Wertersatz bezüglich der angemaßten Untervermietung 812 I 1 2.Fall, 818 II BGB haben. Dazu müsste der M etwas in sonstiger Weise auf Kosten des V erlangt haben. M hat die Räume untervermietet und ist somit eine Untervermietungsmöglichkeit als vermögenswerte Position erlangt. Der M hat diese Position nur dann in sonstiger Weise erlangt, wenn er in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen hat (vgl. dazu BGHZ 107, 117 [120 f.]; Esser/Weyers, Schuldrecht II; 50 I 1; Medicus, BR, 706). a) Zustimmende Ansicht Ein Teil der Literatur (Kollhosser, BB 73, 520 [522]; Münch.Komm-Lieb, 812 n. 221; Soergel-Mühl, 812 Rn. 141) vertritt die Ansicht, dass die unerlaubte Untermietung einen Anspruch des Vermieters aus Eingriffskondiktion auslöse. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Untervermietung in die dem Vermieter vorbehaltenen Rechte eingreife. Der Vermieter habe (zumindest bei Geschäftsräumen, vgl. 553 II BGB) das Recht, nicht aber die Pflicht, einer Untervermietung zuzustimmen. Der Mieter greife mit unerlaubter Untervermietung somit in die Entscheidungskompetenz des Vermieters und damit in dessen Zuweisungsgehalt ein (Münch.Komm.-Lieb, 812, Rn.222, Theuffel, JuS 97, 886 [888]; Gebauer Jura 98, 128 [131 f.]). Danach ist ein Anspruch de V gegen M aus 812 I 1 2.Fall BGB gegeben. Nach überwiegender Ansicht ist der Betrag zu erstatten, um den der Vermieter den Mietzins bei vorheriger Erlaubnis hätte erhöhen können, wobei die ortsübliche Vergleichsmiete ( 2 I 1 Nr.2 MHG) herangezogen wird (an 553 II BGB orientiert; Erman-Westermann, 812 Rn. 71; Münch.Komm.-Lieb, 812, Rn.221, Theuffel, JuS 97, 886 [888]). Damit bestünde zumindest ein Anspruch in dieser Höhe. b) Ablehnende Ansicht Eine andere Ansicht (BGH NJW 64, 1853; BGH NJW 96, 838 [840]; LG Hildesheim WM 90, 341; Medicus, BR, Rn. 707, 719) Diederichsen, NJW 64, 2296; Esser/Weyers, Schuldrecht II; S. 150; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, S.311; Mutter, MDR 93, 303 f.) lehnt einen Anspruch des Vermieters aus Eingriffskondiktion ab, da die durch die Untervermietung erfolgte Bereicherung des Mieters nicht durch einen Eingriff in die Rechte des Vermieters erfolgt sei. Der Untermietzins gebühre nun mal dem Untervermieter. Nach dieser Ansicht scheidet ein Anspruch des V aus 812 I 1 2.Fall BGB aus. c) Stellungnahme Nicht zu verkennen ist, dass nach ablehnender Ansicht faktisch vertragsbrüchiges Verhalten des Mieters honoriert wird. Trotz vorsätzlichem Vertragsbruches fließt dem Mieter ein Erlös zu, den er vollends behalten darf. Eines solche Lösung widerspricht dem Gerechtigkeitsempfinden. Für eine solche Lösung spricht jedoch folgende Überlegung: Die Verwertungsbefugnis eines Grundstückes ist gem. 903 BGB zwar grundsätzlich dem Eigentümer zugewiesen. Durch die mietvertragli- CSR, Schmidt & Partner (S) (1102) (BGB/KK/Untermiete-Lös) Seite 5 von 7

6 6 che Überlassung hat sich der Vermieter seiner Nutzungsmöglichkeiten an dem Grundstück jedoch im Rahmen der 535 ff. BGB teilweise begeben. Aufgrund des vertraglichen Gebrauchsrechts des Mieters nach 535 I 1 BGB ist der Vermieter gar nicht mehr in der Lage, das Grundstück einem Dritten zu überlassen. Allein der Mieter kann dem Untermieter die Nutzung der Mietsache ermöglichen. An der Zuweisung der Untervermietung an den Mieter ändert auch die Existenz der Vorschrift des 540 I BGB nichts. Genau wie bei der GoA-Prüfung ist auch hier die Untervermietung ein eigenes und damit dem Mieter zugewiesenes Geschäft. Das Erfordernis der Erlaubnis des Vermieters nach 540 I BGB hat allein den Zweck, die Interessen des Vermieters zu schützen, die dieser daran hat, dass Personen von der Mietsache ferngehalten werden, die diese gefährden könnten. Auf die Zuweisung der Gebrauchsüberlassung hat dies keinen Einfluss. Folglich greift die unerlaubte Untervermietung nicht in ein dem Vermieter zugewiesenes Recht ein. Die Argumente der ablehnenden Ansicht überwiegen, so dass dieser Meinung hier gefolgt wird. Erg. zu IX.: V hat gegen M keinen Anspruch auf Zahlung wegen der angemaßten Nutzung aus 812 I 1 2.Fall BGB. [Anm.: Nach der Rspr. steht dem Vermieter bei unerlaubte Untervermietung über 812 I 1 2.Fall BGB also nicht einmal die nach 549 II 2 BGB übliche Erhöhung des Mietzinses zu (BGH NJW 64, 1853, Söllner JuS 67, 449; a.a. Neumann- Duesberg BB 65, 729 ff.; Theuffel, JuS 97, 886 bejaht dies u.a. über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung). Der Vermieter habe andere Ansprüche und er sei "deshalb auch nicht unbillig benachteiligt" (BGH NJW 96, 838 [840]): - Unterlassungsanspruch gem. 541 BGB, soweit Gebrauchsüberlassung i.s.v. 540 I BGB unbefugt; - Räumungsanspruch gem. 546 BGB nach Kündigung gem. 543 II Nr. 2 oder 543 II Nr. 3 BGB, soweit der Mieter keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung hat ( 553 I, 1. Hs. BGB; BayOblG ZMR 91, 65); - Schadensersatzanspruch nach 280 I BGB oder 823 BGB bei Eintritt eines Schadens; beachte auch 540 II BGB] Rspr.: BGH NJW 1964, 1853 BGH NJW 1996, 46 = JuS 96, 358 (Zur Haftung des Hauptmieters und Untermieters bei Kündigung des Hauptmietvertrages) BayOblG, NJW RR, 95, 969 (Untervermietung als Kündigungsgrund) BGH NJW 1996, 838 (Keine Ansprüche des Vermieters bei unberechtigter Untervermietung) mit Anmerkung Emmerich in JuS 1996, 648 BGH JuS 1997, 80 (Keine Anwendung des 549 a BGB bei Zwischenvermietung an einen gemeinnützigen Verein) BGH NJW-RR 1999, 1316 (Unwirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsabtretung von Untermietzinsforderungen mangels hinreichender Bestimmbarkeit) LG Mönchengladbach, NJW-RR 2000, 8 (Vs. der Mieterkündigung bei Verweigerung der Untervermietung) BGH NJW 2002, 60 (Nutzungen des nicht so berechtigten Besitzers ) mit Anm. Löhnig, JA 2002, 267 Literatur: Theuffel, Herausgabe des Untermietzinses bei unberechtigter Untervermietung? -BGH NJW 1996, 838, JuS 1997, Gebauer, Zur Haftung des Mieters bei unbefugter Untervermietung, Jura 1998, CSR, Schmidt & Partner (S) (1102) (BGB/KK/Untermiete-Lös) Seite 6 von 7

7 7 Bewertungsbogen I. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 280 I BGB O 1. Schuldverhältnis O 2. Nicht geregelte Pflichtverletzung O 3. Verschulden i.s.v. 276 BGB O 4. Schaden O II. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 687 II, 681 S.2, 667 BGB O 1. Geschäftsführung O 2. Fremdheit des Geschäfts O III. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 987 I, 990 I BGB O 1. Lehre vom "nicht-so-berechtigten-besitzer" O 2. Ablehnende Ansicht nach der h.m O IV. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 823 I BGB O 1. Haftungsbegründeter Tatbestand O 2. Haftungsausfüllender Tatbestand O V. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 812 I 1 1.Fall BGB O O 2. Durch Leistung des V O VI. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 816 I 1 BGB O VII. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 816 I 1 BGB analog O VIII. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 812 I 1 2.Fall BGB wegen der erlangten , O O O IX. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 812 I 1 2.Fall, 818 II BGB wegen der angemaßten Untervermietung O O O a) Zustimmende Ansicht O b) Ablehnende Ansicht O c) Stellungnahme O Aufbau/Systematik Gutachtentechnik/ Subsumtion Stil Gesamtnote: CSR, Schmidt & Partner (S) (1102) (BGB/KK/Untermiete-Lös) Seite 7 von 7

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