Fall 1 Neuwagenkauf/Lösung

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1 Fall 1 Neuwagenkauf/Lösung a) K könnte gegen V Gewährleistungsansprüche aus dem Neuwagenkaufvertrag gemäß 433, 437 BGB geltend machen. Von einem wirksam geschlossenen Kaufvertrag ist aufgrund der Fallgestaltung auszugehen. Gewährleistungsansprüche des K gegen V setzen voraus, dass der Neuwagen mangelhaft ist, 437 Satz 1 BGB. Die gesetzliche Regelung der Rechte des Käufers bei Mängeln nennt als Gewährleistungsrechte die Nacherfüllung, den Rücktritt oder die Minderung und Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche. Die in der Aufgabenstellung gestellte Frage gebietet die Prüfung sämtlicher Gewährleistungsrechte des Käufers. Das Gesetz gibt eine Rangfolge der Gewährleistungsansprüche vor, so dass zunächst der Nacherfüllungsanspruch gemäß 437 Ziff. 1 BGB zu prüfen ist. Der Nacherfüllungsanspruch besteht nach Wahl des Käufers entweder in der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung, 439 Abs. 1. (Die übrigen Rechtsbehelfe kann der Käufer im Regelfall erst geltend machen, wenn der Verkäufer eine ihm vom Käufer gesetzte Nacherfüllungsfrist fruchtlos hat verstreichen lassen (vgl. 323 Abs. 1, 441 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB n.f.) Anders als im alten Recht bekommt der Verkäufer damit das Recht zu einer zweiten Andienung). K könnte einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 434, 439 BGB haben. Dann müsste der von K bei V gekaufte Neuwagen mangelhaft sein. Wann ein Sachmangel vorliegt, richtet sich nach 434 BGB (wie sich aus der Formulierung des 434 Abs. 1 "soweit... nicht...", "sonst" ergibt, sind die genannten Tatbestände des Gesetzes der Reihe nach zu prüfen. Gemäß 434 Abs. 1 Satz 1 liegt ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (gesetzliche Festschreibung des subjektiven Fehlerbegriffs). V und K haben bei Abschluss des Kaufvertrages keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart. Ein Sachmangel nach 434 Abs. 1 Satz 1 liegt daher nicht vor. Der von K bei V gekaufte Neuwagen könnte allerdings gemäß 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mangelhaft sein, wenn er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. V und K haben aber auch keine bestimmte Verwendung des Wagens vertraglich vorausgesetzt. Zu denken wäre zwar daran, ob nicht die gewöhnliche Verwendung der Kaufsache (PKW) als stillschweigend vertraglich vorausgesetzt zu betrachten ist. Da im Gesetz die Eignung für die gewöhnliche Verwendung jedoch in 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 eigenständig geregelt ist, diese Vorschrift folglich überflüssig wäre, wenn man eine stillschweigende Vereinbarung der gewöhnlichen Verwendungseignung bereits in 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB "hineinlesen" würde, kann diese letztgenannte Vorschrift nur zum Tragen kommen, wenn dem Vertrag nach eine besondere Verwendung vorausgesetzt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Kaufsache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten darf. Damit wird ergänzend auf den vom Gesetz nicht mehr verwendeten objektiven Fehlerbegriff abgestellt. Die übliche Verwendung eines Autos besteht in seiner Benutzung als Transportmittel auch für lange Fahrten und wird damit durch einen defekten Vergaser beeinträchtigt. Es liegt folglich bei dem von K bei V gekauften Neuwagen ein Sachmangel gemäß 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor. 1

2 Damit steht K ein Nacherfüllungsanspruch gemäß 439, 437 Nr. 1, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu. 439 Abs. 1 BGB gibt K ein Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. K kann also grundsätzlich von V ein gleichartiges neues Modell oder die Reparatur des gelieferten Wagens verlangen. Fraglich ist allerdings, ob nicht eine Reparatur gemäß 439 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Nach 439 Abs. 3 Satz 1 BGB kann der Verkäufer der gewählten Art der Nacherfüllung eine Einrede entgegen halten, wenn diese Form der Nacherfüllung für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn der Verkäufer nicht über eine eigene Reparaturwerkstatt verfügt. Allerdings lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen, nach der eine Reparatur nur von Verkäufern mit eigener Werkstatt verlangt werden kann. Zum einen würde damit das Nachbesserungsrecht des Käufers in vielen Fällen leer laufen. Zum anderen kann der Verkäufer in der Regel auch in einer fremden Werkstatt eine Reparatur eines Fahrzeugs mit einem vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand durchführen lassen. Hier muss daher im Einzelfall auf die genauen Kosten abgestellt werden. Geht man davon aus, dass V als Vertragshändler über Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Fremdreparatur verfügt, kann er K keine Einrede aus 439 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen halten. K kann also frei zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung wählen. b) Rücktritt: K könnte gegenüber V sein Gewährleistungsrecht in Form des Rücktritts aus 323, 437 Nr. 2 erste Alternative, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB geltend machen. (Dieses Rücktrittsrecht ist an die Stelle der bisherigen Wandlung getreten; der Anspruch auf Wandlung, der den bekannten unfruchtbaren Streit zwischen Vertrags-, Herstellungs- und Theorie des richterlichen Gestaltungsakts ausgelöst hat, ist damit durch ein Gestaltungsrecht ersetzt worden). Der für die Ausübung des Rücktrittsrechts des K erforderliche Sachmangel des PKW liegt vor (siehe oben). Gemäß 323 Abs. 1 BGB setzt das Rücktrittsrecht jedoch voraus, dass der Verkäufer eine ihm vom Käufer gesetzte Nacherfüllungsfrist fruchtlos hat verstreichen lassen. Für die Angemessenheit der Nachfrist kann auf die Kriterien des 326 Abs. 1 Satz 1 BGB af zurückgegriffen werden: danach muss der Schuldner in die Lage versetzt werden eine bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden. Bemerkenswert ist allerdings die Aussage der Gesetzesbegründung, dass das Fristsetzungserfordernis dem Käufer nicht zu einer Hürde werden "darf und soll", an der er "aus formalen Gründen scheitert". Dies ergibt sich in der Tat aus einer richtlinienkonformen Auslegung: nach Artikel 3 VII. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie muss der Käufer nämlich dann vom Vertrag zurücktreten können, wenn der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nicht nacherfüllt hat. Eine Fristsetzung sieht die Richtlinie also gerade nicht vor. Gleichwohl wird man vom Käufer verlangen müssen, dass er den Nacherfüllungsanspruch wenigstens geltend macht, damit der Verkäufer seiner Verpflichtung überhaupt nachkommen kann. Tut der Käufer dies, ohne ausdrücklich eine Frist zu setzen, so wird man eine angemessene Frist in richtlinienkonformer Auslegung des 323 Abs. 1 BGB als gesetzt betrachten müssen. Folglich muss K den V wenigstens zur Nacherfüllung auffordern und den ergebnislosen Ablauf einer angemessenen Frist abwarten. Dann kann er vom Kaufvertrag zurücktreten und gemäß 346 ff BGB den gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe des Wagens herausverlangen. c) Minderung: Ein Minderungsrecht des K könnte sich aus 441, 323, 437 Nr. 2 zweite Alternative, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ergeben. Der dafür erforderliche Mangel des Wagens liegt vor (siehe oben). Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("statt zurückzutreten...") ergibt, müssen für die Minderung die Voraussetzungen eines 2

3 Rücktrittsrechts erfüllt sein. Diese ergeben sich wiederum aus 323 BGB. Auch hier gilt also, dass K erst mindern kann, wenn er V erfolglos eine Nacherfüllungsfrist gesetzt hat. Nach fruchtlosem Fristablauf kann K gemäß 441 Abs. 1 BGB den Kaufpreis mindern und den überbezahlten Betrag nach 441 Abs. 4 Satz 1 BGB zurückverlangen. Der Minderungsbetrag errechnet sich nach 441 Abs. 3 BGB, der dem 472 Abs. 1 Satz 1 BGB af entspricht. Auch das Minderungsrecht kann K anders als im alten Recht, in dem es als Anspruch ausgestaltet war durch einseitige Gestaltungserklärung ausüben. d) Schadensersatzansprüche: Schadensersatzansprüche des K könnten sich aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, 437 Nr. 3 erste Alternative, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ergeben. 280 Abs. 1 Satz 1 fordert eine Pflichtverletzung des Verkäufers. Da der Verkäufer nunmehr gemäß 433 Abs. 1 Satz 2 zur Leistung einer mangelfreien Sache verpflichtet ist, besteht in der Lieferung des mangelhaften (siehe oben) Neuwagens eine solche Pflichtverletzung. Gemäß 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Schadensersatzanspruch aber ausgeschlossen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Für diese Einwendung des Fehlendenvertretenmüssens trägt der Verkäufer die Beweislast. Da der Mangel auch bei gründlicher Untersuchung nicht zu erkennen war, fehlt es an einem Verschulden des V. Dies kann auch nicht dadurch überspielt werden, in dem man argumentiert, bei einer Gattungsschuldfolge aus der Beschaffungspflicht auch die unbeschränkte Einstandspflicht für die Mängelfreiheit. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Verkäufer, der sich zur Beschaffung der Sache verpflichtet, gleichzeitig auch Verschuldens unabhängig für die Mängelfreiheit haften will. Diese Unterscheidung liegt auch dem Gesetz zugrunde, dass in 276 BGB ausdrücklich zwischen der Übernahme eines Beschaffungsrisikos und der Übernahme einer Garantie (für die Mängelfreiheit) differenziert. Damit haftet V nur bei Verschulden. Da ein solches fehlt, kommen Schadensersatzansprüche des K gegen V nicht in Betracht. Tanklastzug/Lösung K könnte gegen Firma B einen Anspruch auf Rückzahlung der ,00 aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag gem. 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 349 BGB haben. K hat mit der Firma B einen wirksamen Kaufvertrag über den Tanklastzug zum Preis von ,00 geschlossen. Weiterhin müsste die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft im Sinne des 434 gewesen sein. Gemäß 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Konkrete Vereinbarungen bzgl. der Beschaffenheit der Sache haben K und B nicht getroffen. Der Tanklastzug ist daher gem. 434 Abs. 1 Satz 2 BGB frei von Mängeln, wenn er sich für die nach dem Vertrag K/B vorausgesetzte oder die gewöhn- 3

4 liche Verwendung eignet. Der Sachverständige stellte fest, dass der Lastzug so starke Korrosionsschäden aufwies, dass er nicht mehr verkehrssicher war. Er eignete sich daher weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte noch für die gewöhnliche Verwendung als Tanklastzug. Somit liegt ein Sachmangel des Lastzuges gem. 434 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Dieser Sachmangel müsste bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Die 446, 447 BGB enthalten diesbezüglich Sonderregelungen für den Kaufvertrag. Nach 446 Satz 3 BGB geht die Preisgefahr (= Zahlungsverpflichtung) bereits auf den Käufer über, wenn dieser sich im Verzug mit der Annahme des Kaufgegenstandes (sogenannter Gläubigerverzug) befindet. Die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs ergeben sich aus 293ff BGB. Nach 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. 294 BGB bestimmt weiterhin, dass der Schuldner die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, dem Gläubiger tatsächlich anbieten muss. Welche Handlungen dem Schuldner in diesem Sinn im Einzelnen obliegen, hängt von der Art der Schuld (Hol-, Bring- oder Schickschuld) ab, die zwischen den Parteien vereinbart wurde. Eine Holschuld ist gegeben, wenn Leistungs- und Erfüllungsort beim Verkäufer liegen. K und B haben vereinbart, dass K den Tanklastzug bei der Firma B abholen sollte. Zwischen den Parteien war somit eine Holschuld vereinbart. Bei der Holschuld genügt gem. 295 Satz 1, 2. Alt. BGB ein wörtliches Angebot des Schuldners. Der Schuldner muss daher den Gläubiger nur benachrichtigen, dass die Aussonderung der Kaufsache erfolgt ist und die Sache zur Abholung bereit steht. Firma B hat K im Oktober 2006 sogar mehrfach zur Abholung des bereitgestellten Tanklastzuges aufgefordert. K befand sich daher seit Oktober 2006 in Annahmeverzug isd 293, 295 BGB. K müsste der Firma B weiterhin hinsichtlich der Übergabe des Tanklastzuges gem. 323 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Eine solche Frist ist allerdings im Fall der Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. 275 Abs. 1 BGB entbehrlich. Die Unmöglichkeit der Nacherfüllung setzt voraus, dass sowohl eine Nachlieferung als auch eine Nachbesserung der Kaufsache ausgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn eine Speziessache mit einem unbehebbaren Mangel behaftet ist. Der gebrauchte Tanklastzug ist eine Speziessache und war nach dem Sachverständigengutachten irreparabel verrostet. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war somit gem. 275 Abs. 1 BGB entbehrlich. 4

5 Dem Rücktrittsrecht des K könnte die Versäumung einer Untersuchungs- und Rügepflicht gem. 377 Abs. 1 HGB entgegen stehen. Bei Warenumsätzen unter Kaufleuten soll der Verkäufer schnell Gewissheit erlangen, ob er Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, damit er seinerseits fristgerecht gegen seine Warenlieferanten Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Das Rücktrittsrecht des Käufers ist daher ausgeschlossen, wenn der Käufer eine ihm gem. 377 HGB obliegende Rügepflicht verletzt hat. Eine solche besteht allerdings nur, wenn der Kauf für beide Teile des Vertrags ein Handelsgeschäft ist, d. h. beide Parteien Kaufleute sind. K hat, wie später gerichtlich festgestellt wurde, im eigenen Namen den Tanklastzug gekauft. Als Gesellschafter einer GmbH ist er jedoch nicht notwendig selbst Kaufmann. Inhaber des Handelsgewerbes und damit Formkaufmann gem. 13 Abs. 3 GmbHG ivm 6 Abs. 1 HGB ist die GmbH als juristische Person. K oblag daher keiner Rügepflicht. Der 377 Abs. 1 HGB steht dem Rücktrittsrecht des K nicht entgegen. Der Rücktritt unterliegt als Gestaltungsrecht nicht der Verjährung. Er ist jedoch gem. 438 Abs. 4, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. Nach 218 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt dies unabhängig von der Möglichkeit einer Nacherfüllung. Folglich kann K nicht zurücktreten, wenn ein Nacherfüllungsanspruch gegenüber B verjährt wäre. Ein Nacherfüllungsanspruch verjährt gem. 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach zwei Jahren. Nach 438 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Sache. Grundsätzlich setzt eine Ablieferung voraus, dass der Verkäufer die Sache aus seiner Verfügung entlässt und die Ware in Erfüllung des Kaufvertrages so in den Machtbereich des Käufers verbracht wird, dass diesem nunmehr an Stelle des Verkäufers die Verfügungsmöglichkeit zusteht und ihm ermöglicht wird, die Sache zu untersuchen. Vorliegend handelt es sich um eine Holschuld, bei der die Abholung der Kaufsache am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu erfolgen hat. Die bloße Aufforderung des Verkäufers die bereitgestellte Ware abzuholen, genügt hier zur Annahme einer Ablieferung noch nicht, weil der Verkäufer dadurch seine Verfügungsgewalt an der Ware nicht aufgegeben und dem Käufer noch keine Möglichkeit zur Untersuchung der Ware eingeräumt hat. Eine Ablieferung des Tankwagens ist daher noch nicht im Oktober 2005, sondern erst im März 2007 erfolgt. Etwas anderes könnte sich jedoch daraus ergeben, dass K im Oktober 2005 mit der Abholung in Annahmeverzug war. Das Gesetz knüpft in den 300 bis 304 BGB an einen Annahmeverzug des Gläubigers verschiedene für diesen ungünstige Rechtsfolgen. Das Gesetz bestimmt aber nicht, dass bei Annahmeverzug die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Aufgrund dieser vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage ist bei einer Holschuld auch bei 5

6 Annahmeverzug die tatsächliche Abholung als Ablieferung im Sinne des 438 Abs. 2 BGB maßgebend. Die Abholung des Tankzuges erfolgte im März Da K bereits im Januar 2009 Klage erhob, erfolgt die Klageerhebung innerhalb der 2-Jahresfrist des 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Ein Nacherfüllungsanspruch wäre somit nicht verjährt. Der Rücktritt ist folglich nicht gem. 438 Abs. 4, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. K müsste gem. 349 BGB gegenüber dem B den Rücktritt erklären. Die Willenserklärung des K auf Rückzahlung der ,00 ist gem. 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass K den Kaufvertrag rückgängig machen will. Eine Rücktrittserklärung des K ist daher gegeben. K hat somit einen Anspruch auf Rückzahlung der ,00 Zug um Zug gegen Rückübereignung des LKWs gem. 434, 337 Nr Alt., 323 Abs. 1, 346, 348, 349 BGB. Löschunfall/Lösung G könnte gegen L einen Anspruch aus 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Ziff. 1 BGB auf Ersatz der Behandlungskosten haben. Voraussetzung ist, dass ein in 823 Abs. 1 BGB genanntes Rechtsgut verletzt worden ist. Eine Verletzung des Körpers liegt vor, wenn die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt, eine Gesundheitsverletzung sofern ein regelwidriger körperlicher Zustand hervorgerufen wird. Die Beschädigung des Sprunggelenks erfüllt diese Voraussetzungen, so dass eine Rechtsgutverletzung in der Form der Körperverletzung bzw. Gesundheitsverletzung vorliegt. Weiterhin müsste die Verletzung durch ein Handeln oder Unterlassen des L hervorgerufen worden sein. L hat es unterlassen Sicherheitsmaßnahmen dagegen zu treffen, dass das Feuer auf die Strohballen übergriff. Ein Unterlassen steht aber nur dann dem aktiven Tun gleich, wenn der Unterlassende eine Garantenstellung inne hat und das erkennbar Erforderliche und Zumutbare nicht tut. 6

7 Eine solche Garantenstellung besteht immer dann, wenn der Betreffende für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, insbesondere, weil er verkehrssicherungspflichtig ist. L hatte durch Anzünden des Laubs eine besondere Gefahrenquelle geschaffen und war daher verpflichtet Vorsorge dagegen zu treffen, dass andere Rechtsgüter beschädigt wurden. Demnach hatte er eine Garantenstellung inne. L hat keinerlei Sicherheitsmaßnahmen dagegen getroffen, dass das Feuer auf die Strohballen übergriff und somit das erkennbar Erforderliche und Zumutbare nicht getan. Somit steht sein Unterlassen dem aktiven Tun gleich. Kausal war das Unterlassen des L für die Verletzung des G, wenn ein pflichtgemäßes Verhalten des L, insbesondere Sicherheitsmaßnahmen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätten, dass G sich verletzt hätte. Hätte L Sicherheitsmaßnahmen getroffen, wäre der Brand nicht entstanden, G hätte nicht zum Löschen ausrücken müssen und sich nicht verletzen können. Die Kausalität ist folglich gegeben. Die Adäquanz ist zu bejahen, wenn es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, dass das Verbrennen von Laub in der Nähe von Strohballen an einem windigen Tag zu einem Brand führen und bei den nachfolgenden Löscharbeiten ein Feuerwehrmann verletzt werden würde. Diese Voraussetzung ist bei verständiger Betrachtungsweise des Sachverhalts erfüllt. Problematisch ist aber, dass L lediglich eine mittelbare Bedingung für die Verletzung des G gesetzt hat. Unmittelbar kam es zu dessen Verletzung erst durch seine eigene Handlung, nämlich sein Umknicken beim Aufrollen des Schlauchs. Ob mittelbar verursachte Verletzungserfolge zurechenbar sind, richtet sich nach der sogenannten Herausforderungsformel: L müsste durch seine Pflichtwidrigkeit das Verhalten des G herausgefordert und für ihn eine erhöhte Verletzungsgefahr geschaffen haben. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 7

8 Zwischen dem Zweck der Rettungshandlung und den damit verbundenen Risiken müsste ein angemessenes adäquates Verhältnis bestehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der G sich zwecks Löschung des Brandes in eine unangemessene Gefahrenlage begeben hat. Ein angemessenes Verhältnis ist gegeben. Die Verletzung muss durch die gesteigerte Gefahrenlage verursacht worden sein. Es darf sich nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben. Als G umknickte, waren die Löscharbeiten aber bereits beendet. G befand sich somit nicht in einer Situation der Anspannung oder Hektik oder sonstigen einsatzbedingten Gefahrensteigerung. Demnach ist die Verletzung nicht durch die gesteigerte Gefahrenlage verursacht worden. Folglich kann die Verletzung des G dem L nicht zugerechnet werden. Ein Anspruch des G gegen L auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Ziff. 1 BGB scheidet somit aus. Alternative: Anders wäre der Fall zu lösen, wenn G in der Hektik der Löscharbeiten umgeknickt wäre. Dann müsste L sich die Verletzung des G zunächst einmal zurechnen lassen. Es würde sich dann aber die Frage stellen, ob die Zurechnung nicht daran scheitert, dass das Sprunggelenk des G bereits vorgeschädigt war. Nach der Rechtssprechung besteht ein Zurechnungszusammenhang. Danach kann derjenige, der einen gesundheitlichen geschwächten Menschen verletzt nicht verlangen so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt. Der L müsste sich also den Schaden des G selbst dann zurechnen lassen, wenn dieser wegen seiner Vorschädigung für Verletzungen dieser Art anfälliger ist als ein Mensch ohne Vorschäden. 8

9 G könnte gegen L einen Anspruch aus 677, 683, 670 auf Ersatz der Behandlungskosten haben. Voraussetzung dafür ist, dass G ein fremdes Geschäft geführt hat, da das Löschen zum Pflichtenkreis des L gehörte. Ein Fremdgeschäftsführungswille ist bei einem objektiv fremden Geschäft indiziert. Ein Vertrag der G zum Löschen verpflichtet, hatten L und G nicht geschlossen. G handelte somit ohne Auftrag. Die Übernahme des Löschens entsprach gemäß 683 BGB auch dem Interesse und wirklichen Willen des L, da dieser wollte, dass der Brand gelöscht wurde bevor er weitere Schäden an seinem Hof anrichtet. Rechtsfolge ist, dass G gemäß 670 Aufwendungsersatz verlangen kann. Unter Aufwendungen versteht man freiwillige Vermögensopfer. Anerkannt ist jedoch, dass auch unfreiwillige Schäden an Leben, Gesundheit und Eigentum zu den Aufwendungen im Sinne der 683, 670 zählen, sofern sie durch eine tätigkeitsspezifische gesteigerte Gefahr entstanden sind. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, verletzte sich G beim Aufrollen der Schläuche und somit aufgrund einer gesteigerten Gefahrenlage. Ein Anspruch aus 670, 683 BGB scheidet daher aus. Pferdezucht/Lösung K könnte gegen B Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus den Jahren 2006 und 2007 gem. 536a Abs. 1, 536, 581 Abs. 2, 252 BGB haben. Dann müsste zwischen B und K ein Pachtvertrag gemäß 581 BGB geschlossen worden sein. 9

10 Der zwischen B und K geschlossene Vertrag hat die Überlassung der Weide zur Fruchtziehung (Pferdezucht) zum Gegenstand und ist somit ein Pachtvertrag im Sinne des 581 BGB. Gemäß 581 Abs. 2 BGB finden auf solche Verträge die Vorschriften des Mietrechts der 535ff BGB entsprechende Anwendung. Die von B an K verpachteten Flächen könnten mit einem Mangel der in 536 BGB bezeichneten Art behaftet sein. Es könnte ein Sachmangel gegeben sein. 536 BGB behandelt in Abs. 1 einen Fehler, in Abs. 2 das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Die an P verpachtete Fläche war jedoch weder fehlerhaft, weil ihre Tauglichkeit zur Nutzung als Weide nicht aufgehoben ist, noch hat B dem K eine Eigenschaft der Weide zugesichert. Ein Mangel in der in 536 Abs. 1 und Abs. 2 BGB bezeichneten Art ist damit nicht gegeben. Gemäß 536 Abs. 3 BGB ist 536 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auf Rechtsmängel entsprechend anwendbar. Der Wortlaut des 536 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass aufgrund des Rechts eines Dritten dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Sache ganz oder zum Teil entzogen wird. K hatte die von P weiterhin bewirtschafteten 3,5 ha niemals selbst in Gebrauch. Ein "Entzug" dieser Flächen ist somit nicht gegeben. Allerdings hat das Besitzrecht des P die Gebrauchsüberlassung der Flächen an K bzw. deren Nutzung von vornherein verhindert. Eine solche Verhinderung steht einem Entzug gleich, weil in beiden Fällen die Nutzung des Pächters vereitelt wird. Ein Rechtsmangel isd 536 BGB liegt somit vor. Der Vermieter oder Verpächter ( 581 Abs. 2, 535 ff BGB) einer Sache haftet für Rechtsmängel allerdings nur unter den Voraussetzungen des 536a Abs. 1 BGB. Das setzt voraus, dass der Mangel bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden ist. Das ist der Fall, da die Verpachtung an P bereits bei Abschluss des Pachtvertrages B - K vorlag. Weiterhin müsste der Vermieter bzw. Verpächter den Mangel zu vertreten haben. Die Frage des Verschuldens kann jedoch offen bleiben, wenn ein Fall der Garantiehaftung gegeben ist. Ein Fall der Garantiehaftung liegt dann vor, wenn der Mangel bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden war. Die Verpachtung der Flächen an P lag bereits bei Abschluss des Pachtvertrages B - K vor. Somit ist ein Fall der Garantiehaftung gegeben, sodass B auch ohne Verschulden für den Rechtsmangel einzustehen hat. Die Voraussetzungen der 536a Abs. 1, 536 Abs. 3 BGB liegen somit vor. 10

11 Die Rechtsmängelhaftung gemäß 536a Abs. 1, 536 Abs. 3 BGB könnte allerdings ausgeschlossen sein. B konnte K bereits bei Vertragsschluss über die Verpachtung der Weide für die Jahre 2006 und 2007 nicht den vollständigen Besitz an den Flächen verschaffen, weil diese teilweise - noch an P verpachtet waren. Somit ist eine anfängliche Unmöglichkeit der Leistung isd. 311a Abs. 1 BGB gegeben. Der Schadensersatzanspruch gem. 536a Abs. 1, 536 Abs. 3 BGB geht jedoch sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vorschriften den Regeln über die Unmöglichkeit vor. Zum einen stellt 536a Abs. 1 BGB ausdrücklich darauf ab, dass der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist. Zum anderen ist einem Rechtsmangel der völlige oder teilweise Entzug des Gebrauchs oder im Falle der Pacht der Nutzung der Sache konstitutiv. Würden aber die Regeln der Unmöglichkeit gem. 311a Abs. 1 BGB angewendet, liefe die in 536a Abs. 1 BGB enthaltene Schadensersatzpflicht (Garantiehaftung) in Bezug auf die Rechtsmängelhaftung praktisch leer. Die Rechtsmängelhaftung gemäß 536a Abs. 1, 536 Abs. 3 BGB wird daher nicht durch die Regeln der Unmöglichkeit verdrängt. Der Anspruch könnte jedoch gem. 536b Satz 1 BGB ausgeschlossen sein. Hiernach bestehen die Ansprüche aus 536, 536a BGB nicht, wenn der Pächter den Mangel der Pachtsache bei Abschluss des Vertrages kennt. K kannte die Verpachtung der Flächen an P. Für einen Gewährleistungsausschluss ist aber neben der Kenntnis der einen Rechtsmangel begründenden tatsächlichen Umstände auch die Kenntnis der rechtlichen Folgen notwendig. Dem Mieter oder Pächter muss daher klar sein, dass der Dritte sein Recht auch geltend machen kann und wird. K ging davon aus, die Flächen ab Herbst 2005 nutzen zu können. Die Haftung des K ist daher nicht nach 536b BGB ausgeschlossen. Somit haftet B dem K auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Art und Umfang des Schadensersatzes folgt aus 249 ff BGB. Gemäß 252 BGB ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. K hat daher gegen B Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus der Pferdezucht aus den Jahren 2006 und

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