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1 Heute erhalten Sie den Newsletter Recht und Steuern. Der Newsletter enthält u. a. aktuelle Informationen in den für Ihr Unternehmen wichtigen Rechtsgebieten und hält Sie über neueste Entwicklungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Laufenden. Sollten Sie Fragen oder Anregungen, Kritik oder Lob haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Ihre Maureen Edelmann, Leiterin Recht und Steuern, Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Neues rund um Elterngeld und Elternzeit Arbeiten trotz Krankschreibung? 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Allein die Rechtsform e. K. darf nicht zu einem schlechteren Rating führen GmbH-Geschäftsführung: Eine Ressortverteilung führt nicht zur Haftungsbegrenzung 3. Steuerrecht Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Außenprüfung 4. Wettbewerbsrecht Ein Briefkastenaufkleber als zielgerichtete Behinderung der Mitbewerber Zur irreführenden Werbung mit einem TÜV-Testsiegel 5. Zivilrecht Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung 6. Veranstaltungshinweise Was tun, wenn mein Kunde wackelt? Tipps für Gläubiger und Schuldner Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht 7. Sonstiges IHK-Steuerinfo Musterverträge im Arbeitsrecht überarbeitet Umfrage 2015 zum Fachkräftebedarf 1. Arbeitsrecht Neues rund um Elterngeld und Elternzeit Seit dem 1. Januar 2015 sind neue Regeln zu Elternzeit und Elterngeld in Kraft. Bei Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren werden, erhalten Mütter und Väter durch das ElterngeldPlus die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten und trotzdem Elterngeld zu erhalten. Ferner sieht das Gesetz einen sogenannten Partnerschaftsbonus vor. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat zu den Neuregelungen eine Broschüre und weitere Informationen veröffentlicht, die im Internet unter abrufbar sind. Arbeiten trotz Krankschreibung?

2 Darf der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung wieder arbeiten? Ja, darf er. Wer sich gesund fühlt, kann trotz Krankschreibung arbeiten gehen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur eine Prognose des behandelnden Arztes, wie schnell der Patient sich wieder erholen wird. Deshalb muss sich der frühzeitig gesundete Arbeitnehmer auch nicht gesundschreiben lassen, wenn er früher wieder arbeiten gehen möchte. Entscheidend ist jedoch immer der Grund der Krankschreibung. Einschränkungen gelten beispielsweise bei hochinfektiösen Krankheiten, bei denen die Arbeitsaufnahme vor Ablauf der Ansteckungszeit auch dann nicht zulässig ist, wenn sich der Mitarbeiter bereits wieder gesund fühlt. Im Betrieb muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter bei vorzeitiger Rückkehr lediglich wieder als anwesend führen. Und wenn der Arbeitgeber merkt, dass der Arbeitnehmer doch nicht wieder voll einsatzfähig ist, muss er ihn aufgrund der Fürsorgepflicht wieder nach Hause schicken. Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben gilt auch bei einer solchen frühzeitigen Rückkehr des Arbeitnehmers der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihre Fragen zum Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihre Ansprechpartnerin ist Maureen Edelmann, Tel.: , 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Allein die Rechtsform e. K. darf nicht zu einem schlechteren Rating führen Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verurteilte eine Ratingagentur zur Unterlassung der negativen Bewertung der Kreditwürdigkeit eines eingetragenen Kaufmanns nur auf Grundlage seiner Rechtsform. Eine schlechte Bonitätseinschätzung, also das Scoring einer Ratingagentur, darf sich nicht alleine darauf stützen, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern um einen eingetragenen Einzelkaufmann handele. Das OLG entschied in seinem Urteil vom 7. April 2015 (Az.: 24 U 582/14), dass eine solche oberflächliche Bewertung der sachlichen Basis entbehre. Die Verwertung dieses Einzelfaktors genüge nicht dem Maßstab einer komplexen, auf statistischen und wissenschaftlichen Algorithmen beruhenden Bewertung. (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. April 2015, Az.: 24 U 82/14) GmbH-Geschäftsführung: Eine Ressortverteilung führt nicht zur Haftungsbegrenzung In vielen GmbHs wird innerhalb der Geschäftsführung die Verantwortung für verschiedene Ressorts aufgeteilt. Dies macht auch Sinn, da so effizienteres Handeln ermöglicht wird. Die Übertragung einer Ressortverantwortung bedeutet allerdings nicht, dass die anderen Geschäftsführer aus ihrer Verantwortung für diesen Geschäftsbereich vollständig entlassen sind. Hat eine Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, haften diese grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Eine Ressortverteilung kann diesen Grundsatz nicht ausschließen, allenfalls modifizieren: Die Pflicht der Geschäftsführer umfasst in jedem Fall die Überwachung der anderen Geschäftsbereiche. Werden Unregelmäßigkeiten entdeckt, muss gegebenenfalls steuernd eingegriffen werden. Hieraus ergibt sich auch die Pflicht der Geschäftsführer, für ein funktionierendes Informationssystem zu sorgen. Denn die Unkenntnis über Abläufe in anderen Ressorts schützt nicht vor einer möglichen Haftung. Dies folgt aus der Verpflichtung des Geschäftsführers, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Hierzu gehört auch sicherzustellen, dass die Handlungen eines anderen Ressorts die Gesellschaft nicht nachhaltig schädigen. Als Richtlinie für den Umfang der Überwachungspflichten hat die Rechtsprechung einen einheitlichen Mindeststandard festgelegt: Für unerfahrene oder nicht für ein spezielles Ressort ausgebildete Geschäftsführer gelten damit keine geringeren Anforderungen. Auf der anderen Seite führen individuelle besondere Fähigkeiten und Kenntnisse zu einer verstärkten Beobachtungs- und Überwachungspflicht. Ihre Fragen zum Firmenrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihre Ansprechpartnerin für das Handels- und Gesellschaftsrecht ist Simone Kaiser-Dietrich, Tel.: , kaiser-dietrich@kassel.ihk.de.

3 3. Steuerrecht Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) Das Bundesfinanzministerium hat das endgültige Schreiben zu den GoBDs veröffentlicht. Dieses Schreiben wurde erwartet, weil die bisherigen Verwaltungsregelungen für neue Fragestellungen, die sich aus dem Zusammenhang mit der zunehmenden Digitalisierung ergeben, oftmals keine Lösungsansätze mehr bieten können. Die GoBD-Regelungen sind für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. /Umsatzsteuer-Anwendungserlass/ aenderung-aufgrund-BMF-Schreiben-vom-14-november GoBS-GDPdU-GoBD.pdf? blob=publicationfile&v=1 Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Außenprüfung Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Einzelhändler nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. BFH Pressemitteilung vom 15. April 2015 BFH Urteil vom 16.Dezember 2014, Az.:X R 42/13 Ihre Fragen zum Steuerrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihre Ansprechpartnerin ist Kristin Mütze, Tel.: , muetze@kassel.ihk.de 4. Wettbewerbsrecht Ein Briefkastenaufkleber als zielgerichtete Behinderung der Mitbewerber Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden, dass die von einem Verleger kostenloser Anzeigenzeitungen verteilten Aufkleber für Briefkästen mit der Aufschrift: Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlose Zeitungen zustellen. Nur (hier folgte der Name der eigenen Zeitung). unzulässig sind. Die Aufkleber stellen eine gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber im Sinne des 4 Nr. 10 UWG dar. Die streitenden Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet der kostenlosen Anzeigenzeitungen. Die Beklagte verteilte Aufkleber mit der oben genannten Aufschrift. Die Klägerin verlangte die Unterlassung der Verbreitung dieser Aufkleber. Das OLG Brandenburg stellte klar, dass auch eine unabsichtliche Behinderung bei objektiver Würdigung aller Umstände als unlauter anzusehen ist, wenn die Maßnahme nicht in erster Linie auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist. Da die Zusteller der Zeitungen entsprechende Aufkleber auf den Briefkästen beachten müssen, sind die mit dem Aufkleber versehenen Briefkästen für die Mitbewerber nicht mehr zugänglich. Die Klägerin konnte daher ihre Werbeprospekte durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise verteilen. Die Beklagte fördert ihr Unternehmen also nicht durch bessere Leistung, sondern durch Beeinträchtigung ihrer Mitbewerber. Dass die Verbraucher selbst über die Verwendung des Aufklebers entscheiden, ändert nichts am wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten. (OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Dezember 2014, Az.: 6 U 142/13)

4 Zur irreführenden Werbung mit einem TÜV-Testsiegel Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat entschieden, dass eine Werbung mit einem TÜV-Siegel irreführend ist, wenn das Testsiegel nicht auf einer unabhängigen Bewertung der anerkannten Prüforganisation, sondern auf einer Kundenbewertung basiert. Das Gericht führte aus, dass es bei der Prüfung der Irreführung einer Werbeaussage weder auf den objektiven Wortsinn noch darauf ankomme, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden haben wolle. Entscheidend sei vielmehr die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, an den sich die Werbung richte. Vorliegend werde wegen der Gestaltung des verwendeten TÜV- Siegels bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt, der TÜV sei im Rahmen eines unabhängigen Tests zu dem Ergebnis gekommen, der Bereich Kundendienst und Teileservice der Vertragshändlerin sei mit sehr gut zu beurteilen. Für die Verbraucher sei mangels eines entsprechenden Hinweises nicht erkennbar, dass eine eigene Prüfung des TÜV nicht erfolgt sei und dass das Testsiegel lediglich auf einer vom TÜV ausgewerteten Kundenbefragung basiere. Auch der Zusatz freiwilliges Prüfzeichen weise nicht ausdrücklich auf eine TÜV-Prüfung hin, die aufgrund einer Auswertung einer subjektiven fremden Kundenbefragung durchgeführt worden sei. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Januar 2015, Az.: 1 U 100/14) Ihre Fragen zum Wettbewerbsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: , straka@kassel.ihk.de 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung Mit Urteil vom 18. März 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) - Az.: VIII ZR 176/14 - seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung konsequent fortgesetzt. Wer vom Kaufvertrag bei einer mangelhaften Sache zurücktreten will, muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist einräumen. Der BGH hatte dazu bereits entschieden, dass kein bestimmter Zeitraum oder ein bestimmter End-Termin anzugeben ist (BGH, Urteil vom 12. August 2009, Az.: VIII ZR 254/08). In der neuen Entscheidung setzt der BGH diese käuferfreundliche Rechtsprechung fort. Allein die Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, andernfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, genüge den Anforderungen. Um Auslegungsrisiken zu vermeiden, ist dem Käufer dennoch anzuraten, eine konkrete Frist zu setzen. Ihre Fragen zum Zivilrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihre Ansprechpartnerin ist Simone Kaiser-Dietrich, Tel.: , kaiserdietrich@kassel.ihk.de 6. Veranstaltungshinweise Was tun, wenn mein Kunde wackelt? Tipps für Gläubiger und Schuldner Bereits mehrere hundert insolvente klein- und mittelständische Unternehmen sind seit der Insolvenzrechtsreform in 2012 durch Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren gerettet worden. Insbesondere im Umgang mit Unternehmen in der Krise haben sich aber auch für Lieferanten neue Möglichkeiten aufgetan, das Krisenunternehmen wieder zu einem werthaltigen Kunden zu entwickeln. Die Veranstaltung zeigt auf, wie Gläubiger ihre Rechte in der Insolvenz des Kunden wahrnehmen und wie Sie sich gegen Insolvenzrisiken absichern können. Das Seminar hat bereits großen Anklang in anderen IHKn gefunden. Die IHK Kassel-Marburg lädt zu dieser Veranstaltung am Donnerstag, 28. Mai 2015, 15:00 bis 18:00 Uhr ein. Referenten sind Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Deutsches Institut für angewandtes Insolvenzrecht e.v. und Rechtsanwalt Robert Buchalik, Vorstand des Bundesverbandes der ESUG-Berater Deutschland. Daneben wird ein mittelständischer Unternehmer über seine Erfahrungen mit dem neuen Sanierungsverfahren berichten. Die Veranstaltung ist für IHK-Mitglieder kostenlos. Nichtmitglieder zahlen 50,00 Euro. Anmeldungen richten Sie bitte an: Sandy Benderoth-Blaut, benderoth-blaut@kassel.ihk.de, Telefax: Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht

5 Die Zahl der Insolvenzen ist nach wie vor sehr hoch. In der überwiegenden Zahl der Fälle haben die davon betroffenen Gläubiger totale Forderungsausfälle zu verkraften. Es ist daher von zentraler Bedeutung für jeden Unternehmer und verantwortlich tätigen Mitarbeiter, die Anzeichen einer drohenden Insolvenz im Kundenkreis so rechtzeitig zu erkennen, dass noch geeignete Maßnahmen zur auch zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung ergriffen werden können. Wichtig ist auch die Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten bei einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Durch Änderungen der Insolvenzordnung und durch das "Gesetz zur Reform der Sachaufklärung" sind in den letzten Jahren neue gesetzliche Regelungen geschaffen worden. Den Teilnehmern werden die Kenntnis dieser Neuregelungen und bisherigen Praxiserfahrungen vermittelt. Die Veranstaltung richtet sich an Unternehmensinhaber, -leiter sowie Mitarbeiter aus den Mahn- und Rechtsabteilungen. Termin: Mittwoch, 8. Juli 2015, 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr Ort: Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg, Präsidialzimmer, 1. Stock, Kurfürstenstr. 9, Kassel Referent: Horst Vogt, Vogt + Partner GbR Anmeldung bei: Stefanie Damm, Tel.: , sdamm@kassel.ihk.de Weitere Informationen finden Sie unter 7. Sonstiges IHK-Steuerinfo Mai 2015 In der aktuellen IHK-Steuerinfo geht es um folgende Themen: Wachstum lässt Steuereinnahmen sprudeln! Gutachterliche Stellungnahme zur Einbeziehung des Privatvermögens der Erben bei der Bedürfnisprüfung im Rahmen der Reform der Erbschaftssteuer Gutachterliche Stellungnahme zu den Kriterien der Bedürfnisprüfung im Rahmen der Neuregelung der Erbschaftssteuer Abbau der kalten Progression ab 2016 Bundesrat rät zum Protokollerklärungsgesetz Umsatzsteuer: BMF erläutert Gesetzesänderung bei Reverse-Charge für Metalllieferungen Auf den Weg gebracht: Das kommunale Investitionsprogramm Aktuelle Steuerschätzung: Hohe Mehreinnahmen erwartet Entwicklung der Länderhaushalte bis März 2015 Entwicklung der Steuereinnahmen bis März 2015 EuGH: Schweden muss privaten Postdienstleister von Mehrwertsteuerpflicht befreien, um Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu erfüllen Reinvestitionsklausel des deutschen Körperschaftsteuerrechts verletzt EU-Grundfreiheiten - Bundesrepublik Deutschland unterliegt vor EuGH Steuertransparenz: Spitzenverbände kommentieren Vorschläge für einen automatischen Informationsaustausch und für ein steuerliches Country-by-Country Reporting (CBCR) Rezensionen Die IHK-Steuerinfo Mai 2015 finden Sie unter: Musterverträge im Arbeitsrecht überarbeitet Unsere Musterverträge im Arbeitsrecht wurden aktualisiert und insbesondere den Regelungen des Mindestlohngesetzes angepasst. Die Muster für den allgemeinen Arbeitsvertrag, den Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte, den Arbeitsvertrag befristet und den Teilzeitarbeitsvertrag finden Sie hier. Umfrage 2015 zum Fachkräftebedarf Im Februar 2011 hat die IHK Kassel-Marburg eine großangelegte Umfrage zum Thema Fachkräftebedarf durchgeführt. Nun sind vier Jahre vergangen und wir möchten gerne wissen, wie sich der Arbeits- und Fachkräftebedarf im IHK-Bezirk seit 2011 entwickelt hat. Der Begriff Fachkräftemangel ist zu abstrakt. Mit der Untersuchung wollen wir herausfinden, in welchen Branchen und Berufen tatsächlich Engpässe bestehen und mögliche regionale Unterschiede analysieren. Wenn wir mehr über den aktuellen Arbeits- und Fachkräftebedarf der Unternehmen in der Region wissen, können wir noch gezielter für Sie aktiv werden. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich bis zum 15. Juni 2015 an der Befragung beteiligen.

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