Brandenburgisches Oberlandesgericht
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- Fritzi Günther
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1 4 U 17/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 207/03 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom verkündet am Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit der L... GmbH & Co. KG, vertreten durch die Beteiligungsgesellschaft... L... & Co. mbh, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... - Klägerin und Berufungsklägerin, g e g e n H... W...,... Beklagten und Berufungsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... -
2 hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht... und den Richter am Landgericht... 2 für R e c h t erkannt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Januar 2004 wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Teilklage auf Zahlung von ,00 aus einem Schadensersatzanspruch des Streitverkündeten K... E... gegen den Beklagten in Anspruch, den die Klägerin hat pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Klägerin gewährte K...E... mit Vertrag vom 2. Februar 1993 einen Kredit von ,00 DM zur Finanzierung eines Grundstückskaufs, der mit einer Buchgrundschuld in derselben Höhe abgesichert wurde. Ferner unterwarf sich K... E... mit Urkunde des Notars A... B... vom 9. Februar UR-Nr gegenüber der Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Nachdem der Kredit notleidend geworden war, leitete die Klägerin im Mai 2001 gegen K... E... unter dessen Anschrift in Berlin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein, die sie aus
3 3 Kostengründen auf einen erstrangigen Teilbetrag von ,00 DM beschränkte. K... E... erteilte daraufhin dem Beklagten das Mandat für die Rechtsverteidigung gegen die Zwangsvollstreckung. Der Beklagte erhob unter dem 18. Oktober 2001 vor dem Landgericht Berlin Klage mit den folgenden Anträgen: "1. Es wird festgestellt, dass die Übernahme der persönlichen Haftung des Klägers mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus Ziffer VII der Urkunde (...) unwirksam ist. 2. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde (...) wird für unzulässig erklärt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, vollstreckbare Ausfertigungen aus der Urkunde an den Kläger herauszugeben." Zur Begründung führte er aus, es läge ein wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksamer Vollstreckungstitel vor und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde sei auch deshalb unzulässig, weil der titulierte Anspruch sittenwidrig und die Forderung gestundet sei. Das Landgericht Berlin setzte den Streitwert entsprechend den Angaben des hiesigen Beklagten in der Klageschrift jenes Verfahrens auf ,19 fest und verwies den Rechtsstreit nach Rücknahme des Antrags Ziffer 3. an das für den Wohnsitz des K... E... zuständige Landgericht Bayreuth. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Bayreuth vom 8. Januar 2003 nahm der Beklagte die Klage insgesamt zurück. Das Landgericht Bayreuth setzte den Streitwert auf ,19 fest. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin änderte das Oberlandesgericht Bamberg den Streitwertbeschluss dahingehend ab, dass es den Streitwert bis zum 19. Juni 2002 auf ,00 festsetzte. Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser habe die ihm als Rechtsanwalt gegenüber K... E... obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, indem er bei der Formulierung des Klageantrags in der Klageschrift vom 18. Oktober 2001 fehlerhaft die gebotene Beschränkung auf die Vollstreckung in Höhe von ,00 DM nicht berücksichtigt und dadurch die Festsetzung eines Streitwertes von ,00 anstelle von ,19 verursacht habe. Darüber hinaus habe der Beklagte die Klage fehlerhaft bei dem Landgericht Berlin erhoben. K... E... seien hierdurch und durch die fehlerhafte Antragstellung ein Schaden entstanden, denn er sei der Klägerin gegenüber verpflichtet, anstelle von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.628,56 insgesamt Anwaltsgebühren und Reisekosten sowie Abwesenheitsgeld von ,37 zu erstatten. Darüber hinaus hätte K...E... bei korrekter Antragstellung zwei Gerichtsgebühren i.h.v ,00 zurückerstattet bekommen, anstatt weitere ,00 an die Gerichtskasse zahlen zu müssen.
4 4 Der Beklagte hat gegen seine Inanspruchnahme eingewandt, sämtliche prozessuale Erklärungen und Handlungen seien mit K... E... abgestimmt gewesen. Ein Schaden sei diesem nicht entstanden und werde auch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der dem Streitverkündeten nach der Darstellung der Klägerin entstandene Schaden beruhe auf einer unrichtigen Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht Bamberg und sei dem Beklagten nicht zuzurechnen. Dieses habe den Streitwert nicht auf ,00, sondern - wie zuvor die Landgerichte Berlin und Bayreuth - auf ,19 festsetzen müssen. Der Feststellungsantrag (Ziffer 1) und der Antrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung (Ziffer 2) seien wirtschaftlich identisch gewesen. Daran könne erst Recht nach den Ausführungen des hiesigen Beklagten im Verhandlungstermin vom 20. Juni 2002 kein Zweifel bestanden haben. Dem Antrag Ziffer 3 komme kein eigener Wert zu. Die nicht sachgerechte Antragstellung - ein zusätzlicher Feststellungsantrag sei für einen interessengerechten Rechtsschutz nicht erforderlich gewesen - habe zwar die Gefahr einer falschen Streitwertbemessung in sich geborgen, dies sei dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 2002 (NJW 2002, 2397 f.) sei der Zurechnungszusammenhang durch die fehlerhafte Streitwertentscheidung des Oberlandesgericht Bamberg unterbrochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Sie hält die Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts Bamberg für zutreffend. Für die Bemessung des Streitwertes der Vollstreckungsgegenklage sei der Nennbetrag des titulierten Anspruchs maßgeblich, es sei denn, die Klage richte sich nur gegen einen abgrenzbaren Teil der titulierten Forderung. Dies sei hier nach der Klagebegründung nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus komme dem Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Urkunde ein selbständiger Wert, und zwar in Höhe der titulierten Forderung, zu. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs liege keinesfalls vor, weil der Beklagte einen eventuellen Fehler bei der Streitwertbemessung provoziert habe. Eine generelle Enthaftung des Anwalts bei Fehlern des Gerichts werde vom Bundesgerichtshof auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgelehnt.
5 5 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie ,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2003 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache, mit Ausnahme einer geringfügigen Zinsforderung, Erfolg. 1. Der Klägerin kann den Beklagten gemäß den 836 Abs. 1, 835, 829 ZPO auf Zahlung in Höhe von ,00 in Anspruch nehmen. K... E... hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in dieser Höhe wegen Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten gemäß den 611, 675 BGB i.v.m. positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages i.v.m. Art Satz 1 EGBGB, den die Klägerin gepfändet hat. Mit Pfändung und Überweisung der Forderung zur Einziehung kann der Gläubiger den gepfändeten Anspruch im eigenen Namen geltend machen; darauf, ob K.. E... selbst den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, kommt es daher nicht an. a) Unstreitig hatte K... E... dem Beklagten das Mandat erteilt, seine Interessen wegen der Einleitung der Zwangsvollstreckung gegenüber der Klägerin wahrzunehmen. Daraus ergab sich die Verpflichtung des Beklagten, im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zur Durchsetzung dessen Rechte zu wählen, alle für einen Prozesserfolg notwendigen Maßnahmen treffen und insbesondere für die sachgerechte Antragstellung zu sorgen. aa) Ob der Beklagte diese Verpflichtung schon dadurch schuldhaft verletzt hat, dass er die
6 6 Vollstreckungsgegenklage und Feststellungsklage vor einem hierfür örtlich unzuständigen Landgericht Berlin erhoben hat, ist zweifelhaft. Ob für die Vollstreckungsgegenklage - Klageantrag Ziffer 2. - und die mit dem Klageantrag Ziffer 1. erhobene prozessuale Gestaltungsklage entsprechend 767 ZPO gemäß 797 Abs. 5 ZPO das Gericht örtlich zuständig ist, in dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder 800 Abs. 3 ZPO Anwendung findet, wonach für die in 797 Abs. 5 ZPO bestimmten Klagen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. nur KG Berlin NJW-RR 1989, 1407, 1408; BayObLG NJW-RR 2003, 1295; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1728; OLG Hamburg MDR 2003, 1072, 1073; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 62. Aufl. 800 ZPO Rdnr. 10). bb) Welcher dieser Auffassungen der Vorzug zu geben ist, und ob dem Beklagten bei Anrufung des unzuständigen Gerichts angesichts der verschiedenen obergerichtlichen Entscheidungen überhaupt ein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden konnte, kann letztlich offen bleiben, weil die Teilklage bereits aus den folgenden Gründen Erfolg hat. Für das mit dem Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachte Herausgabeverlangen war das Landgericht Berlin das gemäß den 17 Abs. 1, 32 ZPO örtlich zuständige Gericht. Der Beklagte ist gegenüber K... E... zum Schadensersatz mindestens in Höhe des geltend gemachten Betrages von ,00 verpflichtet, weil er schuldhaft eine Klage mit nicht sachgerechten Anträgen erhoben hat, die eine Erhöhung des Gebührenstreitwertes von ,19 auf ,10 und damit Mehrkosten in die Klageforderung übersteigender Höhe verursacht haben. Der in diesem Verfahren Beklagte hat bei dem Landgericht Berlin eine Klage mit nicht sachgerechten Anträgen erhoben. Ausweislich seiner Ausführungen im Verhandlungstermin des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2002 wollte der Beklagte mit der Klage lediglich die Zwangsvollstreckung insoweit verhindern, als die Klägerin aus der Urkunde vom 9. Februar 1993 wegen eines Teilbetrages von ,00 DM Vollstreckungsmaßnahmen gegen K... E... eingeleitet hatte. Zur sachgerechten, insbesondere kostengünstigen Wahrnehmung dieser Interessen seines Mandanten wäre die Erhebung einer Klage ausreichend und erforderlich gewesen, die auf Verhinderung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich
7 des Teilbetrages von ,00 DM gerichtet ist. 7 Diesen Anforderungen genügte die Klageschrift vom 18. Oktober 2001 nicht. Es kann dahinstehen, ob es nicht bereits bei der mit den Anträgen Ziffern 1. und 2. der Klageschrift vom 18. Oktober 2001 erhobene Feststellungs- und Vollstreckungsabwehrklage an der erforderlichen Beschränkung auf die Abwehr der wegen eines Teilbetrages von ,00 DM betriebenen Vollstreckung aus der notariellen Urkunde fehlt. Weder dem Wortlaut der Klageanträge Ziffer 1. und 2. noch der Klagebegründung läßt sich eine solche Beschränkung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, denn die vom Beklagten angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung betrafen ausnahmslos den Vollstreckungstitel insgesamt. Einer sachgerechten und kostengünstigen Verfolgung des Rechtschutzbegehrens des K...E...auf Abwehr der Zwangsvollstreckung lediglich in dem von der Klägerin bislang betriebenen Umfang entsprach es jedenfalls nicht, mit dem Antrag Ziffer 3 der Klageschrift vom 18. Oktober 2001 die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Urkunde vom 9. Februar 1993 zu verlangen. Das Herausgabeverlangen lässt sich, anders als eine Vollstreckungsgegenklage, nicht auf einen Teil der titulierten Forderung beschränken. Mit der Herausgabe des Titels wird endgültig eine Vollstreckung aus dem Titel verhindert; eine lediglich teilweise Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist nicht möglich. Dies hat der Beklagte auch eingesehen und deshalb bereits im Verhandlungstermin vom 20. Juni 2002 vor dem Landgericht Berlin die Klage insoweit zurückgenommen. b) Liegt mithin eine objektive Pflichtverletzung vor, obliegt es dem Beklagten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Hierzu wird von dem Beklagten nichts durchgreifend Entlastendes vorgebracht. Seine Behauptung, sämtliche Maßnahmen seien in Abstimmung mit seinem Mandanten - nach Belehrung - erfolgt, läßt den Verschuldensvorwurf nicht entfallen. War eine auf Abwehr der Vollstreckung wegen eines Teilbetrages von ,00 DM beschränkte Klage mit K...E... abgesprochen, hätte keinesfalls Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels erhoben werden dürfen. Dass der Beklagte seinen Mandanten auf die Streitwerterhöhung aufgrund des
8 8 Herausgabebegehrens und das hierdurch erheblich vergrößerte Kostenrisiko hingewiesen hat, ist nicht plausibel. Die pauschale Behauptung, über die Risiken der Antragstellung sei aufgeklärt worden, genügt - wie der Senat bereits im Verhandlungstermin ausgeführt hat - insoweit nicht. c) Infolge der Pflichtverletzung ist auch ein Schaden entstanden. Hätte der Beklagte die Klage von vornherein auf die notwendigen Maßnahmen gegen die Zwangsvollstreckung in Höhe eines Teilbetrages von ,00 DM beschränkt, hätten die von K... E...zu tragenden Gerichtskosten lediglich 556,00 anstatt ,00 betragen und er hätte Rechtsanwaltskosten der Klägerin nur in Höhe von 2.266,00 anstelle von ,00 erstatten müssen. aa) Bei sachgerechter Klageerhebung - Beschränkung der Klage auf das Feststellungsbegehren und die Vollstreckungsgegenklage, und diese auf den Teilbetrag von ,00 DM - wäre der Gebührenstreitwert gemäß den 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf lediglich ,19 festgesetzt worden. Maßgeblich für den Streitwert der Vollstreckungsgegenklage gemäß 767 ZPO und die prozessuale Gestaltungsklage analog 767 ZPO ist der Umfang der begehrten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1995, 3318; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann Anh 3 Rdnr. 133 m.w.n.). Erstreckt sich der Antrag nur auf einen Teil des Schuldtitels, ist nur dieser wertbestimmend, gleiches gilt, wenn sich die Beschränkung aus dem Parteivorbringen ergibt. bb) Infolge des mit dem Klageantrag Ziffer 3. geltend gemachten Herausgabeverlangens war der Gebührenstreitwert bis zur Rücknahme dieses Antrages am 20. Juni 2002 auf ,10 festzusetzen. Das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers einer auf Herausgabe des Vollstreckungstitels gerichteten Klage ist gemäß 3 ZPO grundsätzlich mit dem vollen Wert der titulierten Forderung anzusetzen, denn mit Herausgabe des Titels an den Schuldner kann nicht mehr vollstreckt werden. Gründe, den Streitwert abweichend von dieser Regel zu bestimmen, bietet der vorliegende Sachverhalt nicht. Insbesondere wäre eine Bemessung des Streitwertes mit ,19 nicht einmal dann gerechtfertigt, wenn die mit den Klageanträgen Ziffer 1. und 2. erhobene Vollstreckungsgegenklage und prozessuale Gestaltungsklage entsprechend 767 ZPO auf einen Teilbetrag von ,00
9 9 DM beschränkt gewesen wären. Mangels Teilbarkeit des herausverlangten Vollstreckungstitels kann das mit der Herausgabeklage verfolgte Rechtschutzziel - Verhinderung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Titel - nämlich nicht wirtschaftlich identisch mit einer derart beschränkten Klage sein. cc) Da das Oberlandesgericht Bamberg den Streitwert für die mit Klageschrift vom 18. Oktober 2001 erhobene Klage im Ergebnis zutreffend festgesetzt hat, kommt es auf die unter den Parteien streitigen Fragen zur Auswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 2002 (NJW 2002, 2397 f.) auf die Anwaltshaftung bei Fehlern (auch) des Gerichts nicht an. dd) Infolge der fehlerhaften Klageerhebung sind folgende, der Höhe nach unstreitige Gerichtskosten und Anwaltskosten der Klägerin - allein diese sind streitgegenständlich; hier geht es nicht um die Anwaltsgebühren des Beklagten im Verhältnis zu K... E... - entstanden, die K... E... gemäß 269 Abs. 3 ZPO zu tragen hat: Gerichtskosten: 1 Gebühr ,00 Rechtsanwaltsgebühren: 1 Prozeßgebühr (Streitwert ,00 ): ,00 1 Verhandlungsgebühr (Streitwert ,19 ): 1.123,00 Telekommunikationspauschale: 20,00 Mehrwertsteuer: 4.358, ,24 Bei zweckentsprechender Beschränkung der Klage auf das Feststellungsbegehren und die Vollstreckungsgegenklage, und diese auf den Teilbetrag von ,00 DM wären die folgenden Gebühren nach einem Gebührenstreitwert von ,19 angefallen: Gerichtskosten: 1 Gebühr: 556,00 Rechtsanwaltsgebühren 1 Prozeßgebühr: 1.123,00 1 Verhandlungsgebühr: 1.123,00 Telekommunikationspauschale: 20,00 Mehrwertsteuer: 362, ,56 Der Gesamtschaden beträgt damit ,68 (57.653, ,56 ) und übersteigt den von
10 der Klägerin geltend gemachten erststelligen Teilbetrag von , Der Zinsanspruch resultiert aus den 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Verzinsung beginnt an dem auf die Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag ( 187 Abs. 1 BGB), mithin, da die Zustellung ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 31 d.a. am 27. Mai 2003 erfolgte, am 28. Mai III. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin bei den Zinsen war lediglich geringfügig und verursachte keine besonderen Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat ( 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.f.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert ( 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.f.). Der Gebührenstreitwert wird gemäß den 12, 14 GKG, 3 ZPO auf ,00 festgesetzt
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