LEITFADEN FÜR DEN EINSATZ DER PFLEGEHELFERINNEN UND PFLEGEHELFER (OSS)

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1 Das integrierte Pflegeteam der Sanitätsbetriebe und der sozialen Dienste LEITFADEN FÜR DEN EINSATZ DER PFLEGEHELFERINNEN UND PFLEGEHELFER (OSS) Abteilung Gesundheitswesen Abteilung Sozialwesen 1

2 Sollten sich in der Anwendung des Leitfadens Fragen ergeben, so können die Mitglieder der Arbeitsgruppe unter folgenden Rufnummern kontaktiert werden: Frau Ploner Klara Frau Rienzner Rosemarie Frau Kuprian Gerda Frau Tasser Paula Herr Grisenti Enrico Herr Gittardi Alberto Herr Tratter Konrad Frau Dr. Karin Zischg Herr Dr. Maximilian Polin

3 Inhaltsverzeichnis Grußwort des Landesrates Seite 4 Berufsbild: PflegehelferIn (OSS) 5 Eigenständiger Arbeitsbereich 6 Teilweise eigenständiger Arbeitsbereich 7 Kriterien zum Einsatz der PflegehelferIn 8 Medikamentöse Therapie 8 Allgemeine und organisatorische Aspekte 8 Beobachtung 9 ATL-Tabellen: 10 Wachsein und Schlafen 11 Sich bewegen 12 Sich waschen und kleiden 13 Essen und Trinken zubereiten 16 Ausscheidung 18 Körpertemperatur regulieren 19 Atmen 20 Für Sicherheit sorgen 22 Hilfe zur Selbstbhilfe 24 Kommunizieren 25 Bewältigung von Lebens- und Entwicklungsprozessen 26 Autonome Provinz Bozen-Südtirol Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals Gestaltung: Studio Schlemmer, Bozen Druck: Druckstudio Leo, Framngart

4 Grußwort des Landesrates Das mittels Übereinkommen zwischen Ministerium der Sanität, Ministerium für Soziale Solidarität, den Regionen und den beiden Autonomen Provinzen Trient und Bozen vom eingeführte Berufsbild der PflegehelferInnen umfaßt erstmals eine bereichsübergreifende Ausbildung zwischen sanitärem und sozialen Sektor. Da die Berufsausbildung gemäß Legislativdekret Nr. 12/1998 und gemäß Art. 8 des D.P.R. Nr. 670/1972 Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen ist, hat die Landesregierung mittels den Beschlüssen Nr vom und Nr vom die Ausbildung zum Berufsbild des/r PflegehelferIn definiert. Diese bereichsübergreifende Ausbildung ermöglicht es, die Betreuung unter einem ganzheitlichem Konzept (nämlich unter Berücksichtigung der sozialen und sanitären Belange) zu sehen. Der Bürger / Patient / Betreute kann also aufgrund der soliden Ausbildung des/r PflegehelferIn in der Gesamtheit seiner Bedürfnisse befriedigt und berücksichtigt werden. Die mind Stunden-umfassende Ausbildung sollte eine anerkannte Professionalität in der Durchführung der Pflege und der Betreuung unter besonderer Berücksichtigung ethischer Grundsätze gewährleisten. Die Aufrechterhaltung der in der Ausbildung vermittelten Qualitätsstandards impliziert natürlich ein aufeinander eingespieltes und abgestimmtes Team. Somit behält der im vorigen Leitfaden für PflegegehilfInnen verlautbarte Grundsatz nach wie vor seine Gültigkeit, nämlich dass der Zuwachs an Eigenständigkeit und Verantwortung in der Betreuung vor allem für die leitenden Pflegepersonen neue Herausforderungen mit sich bringt und Personen mit unterschiedlichen Berufsbildern und Ausbildungsgängen in fachlich angemessener Weise in den Ablauf der gemeinsamen Kundenversorgung einzubinden sind. Der vorliegende Leitfaden soll als Hilfestellung für den korrekten Einsatz der PflegehelferInnen in den sanitären und sozialen Strukturen dienen. Ich möchte allen danken, die an der Ausarbeitung dieses Leitfadens beteiligt waren, sowie all jenen, die Ihre Arbeit in den Dienst der qualitätsorientierten Betreuung unter Berücksichtigung ethischer Grundsätze im Interesse der Patienten / Betreuten / Bürger stellen. Dr. Otto Saurer Der Landesrat für Personal, Gesundheits- und Sozialwesen 4

5 Berufsbild: PflegehelferIn 1 (OSS) Voraussetzungen: Besitz des Diploms der Pflichtschule, Mindestalter von 17 Jahren. Ausbildung: Sie umfasst mindestens Stunden, von welchen 650 Theorie und 450 Stunden Praktikum sind (Übereinkommen zwischen Ministerium der Sanität, Ministerium für Soziale Solidarität, den Regionen und den beiden autonomen Provinzen Trient und Bozen vom und Beschlüsse der Landesregierung Nr vom und Nr vom ). Unterstellt: der verantwortlichen diplomierten Fachkraft 2 der jeweiligen Organisationseinheiten / Dienstbereiche. Die PflegehelferInnen führen alleine oder in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen diplomierten Fachkräften Betreuungstätigkeiten durch und beteiligen sich aktiv am Betreuungsprozess, gemäß den hier angeführten Tätigkeiten: 1) Hauswirtschaftliche Tätigkeiten: Reinigen und Instandhalten von Gebrauchsgegenständen, Geräten, Räumlichkeiten, die von den Betreuten 3, von den Ärzten und von den verantwortlichen diplomierten Fachkräften für die Betreuung benützt werden. 2) Weitere Tätigkeiten: Reinigung, Trocknung und Vorbereitung des Materials für die Sterilisation und Aufbewahrung; Begleitung der Betreuten auf der Liege oder im Rollstuhl und bei Gehschwierigkeiten; Transport von biologischem-, sanitären- und Ökonomatsmaterial gemäß festgelegter Protokolle; Betten und Einbetten von nicht belegten Betten; Sauberhalten der Lebenseinheit der Betreuten (Nachtkästchen, Bett, Geräte); Vorbereitung des Raumes und der Betreuten zur Einnahme des Essens und Mithilfe beim Verteilen und bei der Essensaufnahme; Nachbereiteitung und Hygiene der Betreuten nach dem Essen; Beistand der Betreuten beim Wäschewechsel und Abwicklung der physiologischen Bedürfnisse; Mitteilungen an die verantwortliche diplomierte Fachkraft über die während der Arbeit beobachteten Vorfälle, die sich auf den Betreuten und dessen Umgebung auswirken könnten. 1 Im Sinne der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau wird die Form...Innen im folgenden verwendet. 2 Unter verantwortlichen diplomierter Fachkraft versteht man in sanitären Bereich die KrankenpflegerInnen und das diplomierte Sanitätspersonal, im sozialen Bereich die diplomierten ErzieherInnen, SozialassistentenInnen, SozialbetreuerInnen, die Alten-und FamilienhelferInnen. 3 Betreute wird hier als Überbegriff für PatientenInnen/KlientenInnen sowohl des sanitären als auch des sozialen Bereiches verwendet. 5

6 3) In Zusammenarbeit und auf Anordnung der verantwortlichen diplomierten Fachkraft sorgen sie: für das Betten des belegten Bettes; für die Körperhygiene der Betreuten; für die Einnahme und Beibehaltung der therapeutischen Körperhaltung der Betreuten. PflegehelferIn (OSS) I. Eigenständiger Arbeitsbereich: Nach Einführung und Anleitung der Pflegehelferin/des Pflegehelfers führt diese/r verschiedene Tätigkeiten durch, die in der Gesamtorganisation des Betriebes, der Abteilung oder des Dienstes im Rahmen des Betreuungsplanes, welches von der verantwortlichen diplomierten Fachkraft vorgegeben wird, festgelegt sind. Sie/er führt diese Tätigkeiten anhand vorgegebener Protokolle und Standards aus. 1.1 Hotelfachliche Tätigkeiten: Reinigen und Instandhalten von Gebrauchsgegenständen, Geräten, Räumlichkeiten, die von den Betreuten, von den Ärzten und von den verantwortlichen diplomierten Fachkräften für die Betreuung benützt werden Reinigen, trocknen und vorbereiten des Materials für die Sterilisation und Aufbewahrung Umgang mit Sterilgut, Kontrolle vom Verfallsdatum und dessen Aufbewahrung Richten und Neubeziehen von Betten Sauberhalten der Lebenseinheit der Betreuten (Nachtkästchen Bett, Geräte) Vorbereiten des Zimmers/Aufenthaltsraumes und der Betreuten zur Einnahme des Essens und Mithilfe beim Verteilen der Mahlzeiten Zubereiten von Getränken und kleinen Mahlzeiten Nach dem Essen Tablett wegbringen, dem Betreuten Mund- und Händehygiene ermöglichen oder durchführen und ihn in die verordnete oder gewünschte Lage bringen Transport und Entsorgung von biologischem -, sanitärem- und Ökonomatsmaterial nach entsprechenden Protokollen. 6

7 II. Teilweise eigenständiger Arbeitsbereich: Die PlfegehelferInnen unterstützten die verantwortlichen diplomierten Fachkräfte in der fachgerechten Betreuung. Sie tragen die Verantwortung für die durchgeführten Betreuungsmaßnahmen im Rahmen des Betreuungsplanes und der festgelegten Abläufe. Die Übergabe/Übernahme von sozialen und sanitären Dienstleistungen hängt vom körperlichen und psychischen Zustand der zu betreuenden Personen ab und wird von der verantwortlichen diplomierten Fachkraft festgestellt. 6 Beurteilung der Wirkung der Betreuung Betreuungs- und Pflegeprozess 1 Informationssammlung 2 Erkennen von Problemen und Ressourcen der Betreuten 5 Durchführung der Betreuungsmaßnahmen 4 Planung der Betreuungsmaßnahmen 3 Festlegung der Betreuungsziele 7

8 Kriterien zum Einsatz der PflegehelferIn: Eigenständig: es handelt sich um Tätigkeiten, die von der PflegehelferIn im Rahmen des festgelegten Betreuungsplanes selbständig ausgeführt werden dürfen. Teilweise eigenständig: es handelt sich um Tätigkeiten, die von der PflegehelferIn in Form von Aufträgen vom verantwortlichen diplomierten Fachpersonal angeordnet werden. Nicht durchführbare Tätigkeiten: es handelt sich um Tätigkeiten, die von den PflegehelferInnen auf keinen Fall durchgeführt werden dürfen. Medikamentöse Therapie Die PflegehelferIn gibt Hilfestellung bei der Verabreichung von verordneten therapeutischen Maßnahmen unter Aufsicht und Anleitung des verantwortlichen diplomierten Fachpersonals. Allgemeine und organisatorische Aspekte a) Die Dokumentation über die durchgeführten Tätigkeiten erfolgt von der PflegehelferIn direkt in die Pflegedokumentation. b) Die PflegehelferIn nimmt grundsätzlich an den Dienstübergaben und Abteilungsbesprechungen teil. c) Die PflegehelferIn hält sich an die Arbeitsanweisungen der verantwortlichen diplomierten Fachkräfte soweit diese in ihren/seinen Aufgabenbereich fallen. d) Im Umgang mit Personen, Geräten und Materialien hält sich die PflegeheferIn an die gesetzlichen und hausüblichen Sicherheitsvorschriften. e) Die PflegehelferIn ist an das Amtsgeheimnis und an die Einhaltung ethischer und moralischer Grundsätze gebunden. 8

9 Beobachtung Während der Ausführung der übertragenen Arbeit müssen Auffälligkeiten und Veränderungen erkannt und sofort der zuständigen diplomierten Fachkraft gemeldet werden: 1. Verhalten und Aussehen: Stimme und Sprache Körperhaltung Gang und Beweglichkeit Appetit Ernährungszustand Stimmungsveränderung Gesichtsausdruck 2. Bewusstseinslage: klares Bewusstsein getrübtes Bewusstsein bewusstlos Orientierung - Desorientierung Erkennen und Verkennen von Personen 3. Schmerz: Äußerungen Aussehen, Verhalten 4. Haut und Schleimhäute: Farbe Spannungszustand Schweißbildung Hautveränderung (Rötungen, Verletzungen, usw.) Ödeme Einstichstellen Körpergeruch Mundgeruch 5. Vitalzeichen: Bewusstseinszustand Atmung Herzrhythmus Körpertemperatur 6. Ausscheidungen: Harn Stuhl Erbrochenes Sputum 7. Wirkung und Nebenwirkungen der Medikamente. Erhebung von Parametern: 1. Körpergewicht / Körpergröße 2. Puls 3. Blutdruck 4. Blutzucker (Sticks) 9

10 Kompetenzbereich der PflegehelferIn bei der Ausübung von Betreuungsmaßnahmen dargestellt nach: den Aktivitäten des täglichen Lebens (ATLs), der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der zu pflegenden und betreuenden Personen 10

11 1. Wachsein und Schlafen 1.1. Betten Betten des/r Bettlägerigen Betten eines Schwerkranken 1.2. Lagerung der Betreuten aktive Lagerung passive Lagerung Umlagern nach Plan Einsatz von Hilfsmitteln zur Lagerung eigenständig teilweise eigenständig nicht durchführbare Taätigkeiten 11

12 2. Sich bewegen 2.1. Mobilisation Aufrichten des Betreuten im Bett Betreute an den Bettrand setzen erstes Aufstehen eines Betreuten Aufstehen und Gehen mit Betreute Betreute in Sessel setzen 2.2. Fahren der Betreuten mit Bett mit Rollstuhl Umbetten und Transfer der Betreuten 12

13 3. Sich waschen und kleiden 3.1. Körperpflege Hilfe bei der Körperpflege am Waschbecken Hilfe bei der Körperpflege im Bett Fußbad hygienisch Fußbad medizinisch Handbad hygienisch Handbad medizinisch Zahnpflege (natürliches Gebiss) Zahnprothesenpflege Reinigung der Mundhöhle eigenständig teilweise eigenständig nicht durchführbare Taätigkeiten 13

14 3. Sich waschen und kleiden allgemeine Augenpflege spezielle Augenpflege allgemeine Nasenpflege spezielle Nasenpflege Nasenpflege mit Sonde Ohrenpflege Bartpflege/ Rasur Haarwäsche im Bett tägliche Haarpflege Intimpflege Intimpflege bei Blasenkatheter 14

15 3. Sich waschen und kleiden Fingernagelpflege Fußnagelpflege Ganzwaschung Duschen Vollbad 3.2. Sich kleiden Hilfestellung beim An-und Auskleiden eigenständig teilweise eigenständig nicht durchführbare Taätigkeiten 15

16 4. Essen und Trinken zubereiten 4.1. Essen ambulant und stationär zu Hause u. in der Einrichtung Beobachtung der Nahrungsaufnahme Mahlzeiten austeilen Mahlzeiten zubereiten Gestaltung des Essplatzes Vorbereitung der Betreuten zur Nahrungsaufnahme Unterstützung der Nahrungsaufnahme 4.2. Sondenernährung Zubereitung Verabreichen von Sondenkost 16

17 4. Essen und Trinken zubereiten 4.3. Trinken Unterstützung beim Trinken Trinkmengenüberwachung Flüssigkeitsbilanz 4.4. Messen des Körpergewichts eigenständig teilweise eigenständig nicht durchführbare Taätigkeiten 17

18 5. Ausscheidung 5.1. Pflege bei Personen mit Harnund Stuhlinkontinenz 5.2. Betreuung und Pflege bei Durchfall 5.3. Entleerung von Urinbeutel 5.4. Toilettentraining 5.5. Entsorgen von Erbrochenem 5.6. Pflegemaßnahmen nach dem Erbrechen 5.7. Wechsel von Stomabeutel 18

19 6. Körpertemperatur regulieren 6.1. Messen der Körpertemperatur (jeglicher Art) 6.2. Physikalische Maßnahmen Wickel Packungen Umschläge Eisbeutel Wärmeflasche eigenständig teilweise eigenständig nicht durchführbare Taätigkeiten 19

20 7. Atmen 7.1. Atmung (Puls und Blutdruck) Verabreichen von Sauerstoff Atemgymnastik Entleerung des Auswurfes 7.2. Inhalation Vorbereiten der Inhalation Anleitung des Patienten zur Inhalation Reinigung des Inhalationsgerätes 20

21 7. Atmen 7.3. Vitalzeichen Erhebung von Parametern Blutdruck Puls messen Blutzucker (Sticks) 7.4. Thromboseprophylaxe Bandagieren der Beine Anlegen schon anprobierter Antithrombosestrümpfe eigenständig teilweise eigenständig nicht durchführbare Taätigkeiten 21

22 8. Für Sicherheit sorgen 8.1. Hygiene Ordnung im Aufenthaltsraum der Betreuten Herstellung von Desinfektionslösung Desinfektion von Gegenständen Persönliche Hygiene Umgang mit Schmutzwäsche Umgang mit Sterilgut präoperative Rasur Tragen von Schutzkleidung 22

23 8. Für Sicherheit sorgen 8.2. Allgemeine Sicherheit im Aufenthaltsraum der Betreuten Beratung zur Sicherheit im Aufenthaltsraum Vorbeugung der Rutschgefahr Vorbeugung der Sturzgefahr eigenständig teilweise eigenständig nicht durchführbare Taätigkeiten 23

24 9. Hilfe zur Selbsthilfe 9.1. Anleiten zum selbständigen Waschen 9.2. Anleiten zum selbständigen Anziehen 9.3. Umsetzung von Bewegungen, die in der Krankengymnastik erlernt wurden 9.4. Training zur Anwendung von techn. Rehabilitationshilfen 9.5. Training zur Anwendung von Schienen 9.6. Training zur Anwendung von Prothesen 9.7. Umsetzung von Übungen, die in der Logotherapie erlernt wurden 9.8. Motivation zum Beschäftigen 24

25 10. Kommunizieren 10.1 Betreuten über eigene Betreuungsmaßnahmen informieren 10.2 Information über Kompetenzbereich der PflegehelferIn 10.3 Information über die Krankheit 10.4 Kommunikation im sozialen Umfeld fördern 10.5 Umgang mit Schwerhörigen und Gehörlosen 10.6 Umgang mit Sprach- und Sprechgestörten 10.7 Umgang mit Sehbehinderten und Blinden 10.8 Information über allgemeine Dienste und Dienstleistungen eigenständig teilweise eigenständig nicht durchführbare Taätigkeiten 25

26 11. Bewältigung von Lebens- und Entwicklungsprozessen Begleiten Begleiten von Betreuten in Krisensituationen Umgang mit sterbenden Personen Umgang mit Angehörigen 11.2 Ethische Grundsätze in der Betreuung und Pflege von Menschen wahren Respektierung der Religion der Betreuten Respektierung der Weltanschauung der Betreuten Wahrung der Chancengleichheit 26

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