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1 landes rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen mit den offiziellen Bekanntgaben Inhalt Im Blick RLV versus Individualbudget - Was 2012 beim Honorar passiert Neu im EBM: MRSA-Diagnostik und Therapie Alles zu Abrechnung und Genehmigung Medikamentenabgleich leicht gemacht - Ein Modellprojekt zeigt wie Sie fragen - Wir antworten Abrechnung Kodierhilfe: Asthma/COPD Kostenerstattung bei neuen Leistungen in der GKV Labor-Pseudoziffer bei Selektivverträgen verwenden MMR: Neue Impfziffer für Erwachsene eingeführt MMRV: STIKO-Änderungen fließen in Schutzimpfungs-Richtlinie ein Verordnungen DMP Termine VV Weitere Infos Impfung gegen Pneumokokken: GOP konkretisiert Achtung Regressgefahr: Fiktiv zugelassene Arzneimittel umgehen DMP: Arztunterschrift auf Erstdokumentation entfällt DMP: Vergütungsvereinbarungen wurden zusammengefasst Seminar: Diabetes-Schulung Honorarverteilung: VV trifft die Entscheidungen VV beschließt Resolution: IT-Schnittstelle nur in Ärztehand Start der Bereitschaftsdienstnummer wird verschoben Auszug aus dem Arztregister: Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben Sichere Aktenvernichtung bei der KV: Melden Sie sich bitte an Bekanntgaben Service Ärztemonitor 2012: Infas befragt Ärzte Bekanntgaben des Zulassungsausschusses Aufhebung von Zulassungssperren Ein Angebot für Sie: Die Abrechnungsberatung der KV Bremen Nr

2 vorstandsinfo Liebe Kolleginnen und Kollegen, Regionalisierung der Honorarverteilung war das Zauberwort, mit dem jegliche politische Forderung des letzten Jahres verbunden war. Jetzt haben wir Sie und es erscheinen die Wanderprediger. Die Unzufriedenen hinter sich zu scharen, fällt nicht schwer in einer Welt der Budgetierungen. Wen ärgert es nicht, dass er seine Leistungen nicht in gleichem Maße bezahlt bekommt, wie sie nachgefragt werden. Hier setzen die Heilsbringer aller KVen an: Eine KV öffnet die Fallzahl: Jeder Fall wird bezahlt. Nur gerecht, wenn die Bude voll ist, soll auch der Rubel rollen. Hinein ins Hamsterrad. Woanders werden die Fallwerte deutlich erhöht und die QZV abgeschafft. Hat eh keiner verstanden, sieht aber toll aus. Individualbudgets werden andernorts zugewiesen, eine ganz neue Idee? Früher hießen sie Praxisbudgets. Unterbudgets, die in die eine, aber nicht in die andere Richtung ausgeglichen werden können: Die muss man nur noch grün, gelb und rot lackieren, schon erkennen die Älteren unter uns sie als alte Bekannte. Gibt es also wirklich nichts Neues? Eines sicher nicht: Neues Geld durch HVM-Maßnahmen. Mit denen kann nur dem einen etwas genommen und dem anderen gegeben werden. Die Gruppe, die das Mehr fordert, möchte das Weniger möglichst gleichmäßig verteilen, damit ist der Schmerz des Einzelnen klein. Das kennen Sie auch schon? Ja, genau, das sind die Vorwegabzüge. Sie haben doch noch eine neue Idee? Schreiben Sie uns. Solange bleibe ich bei meinem Motto: die Ungerechtigkeit im Zaume halten. Dr. Jörg Hermann, Vorsitzender der KV Bremen 2 Landesrundschreiben Nr. 2 März 2012

3 Im BLICK RLV versus Individualbudget Was 2012 beim Honorar passiert Mit dem Versorgungsstrukturgesetz ist die so genannte Honorarhoheit wieder zurück an die Regionen übertragen worden. Die KV Bremen hält zunächst an RLV und Co. fest. Eine Rückkehr in alte Zeiten der Praxisbudgets ist möglich. Die Vertreterversammlung hat es zu entscheiden. Eines ist sicher. Wenn die Vertragsärzte in Bremen und Bremerhaven die Honorartüten für das erste und zweite Quartal 2012 öffnen, dann wird es keine großen Umstellungen geben. Denn RLV, QZV und Bereitstellungsvolumen gelten weiterhin. Zumindest für besagte Quartale. Die Vertreterversammlung der KV Bremen hatte bereits im Vorjahr beschlossen, dass zunächst kein neues System der Honorarverteilung eingeführt wird, sollte die so genannte Regionalisierung der Honorarhoheit mit dem Versorgungsstrukturgesetz kommen. Bei ihrer Entscheidung ließen sich VV-Mitglieder allem voran von einem Gedanken leiten: Bloß keine Schnellschüsse, die zu Honorarverwerfungen zwischen den Arztgruppen führen. Nun ist die Regionalisierung Gesetz. Konkret bedeutet dies folgendes: Die KVen können ab sofort die Honorarverteilungsmaßstäbe selbst festlegen. Bisher war dazu zwingend die Zustimmung der Krankenkassen notwendig. Zwar müssen die Kassen weiterhin gehört werden, die KVen können sich allerdings über Bedenken hinwegsetzen. Regionalisierung bedeutet auch, dass die Vorgaben aus Berlin auf ein Minimum begrenzt werden. Auf Bundesebene und damit für alle KVen verbindlich werden nur noch einige wenige Stellschrauben gesetzt. Die wichtigsten sind der Rechenweg für die Trennung in eine hausärztliche und fachärztliche Vergütung, für die Berechnung des Mindestpunktwertes von antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen und für die Bereinigung von Selektivverträgen. Diese neuen Freiheiten, was die Ausgestaltung der Honorarverteilung angeht, können ganz unterschiedlich ausgelegt werden. Denkbar sind beispielsweise Verteilungsregeln nach Maßgabe von arztbezogenen historischen Leistungsmengen, so genannte Individualbudgets. Den meisten Vertragsärzten dürfte die Systematik noch gut in Erinnerung sein. Die KV Rheinland-Pfalz hat sich als erste und bisher einzige Kassenärztliche Vereinigung zu einer Rückkehr in dieses System entschieden und zwar bereits zum zweiten Quartal Eine Alternative zu den Individualbudgets sind fachgruppenspezifische Praxisbudgets. Es könnten Systeme mit Punktwertabstaffelungen, Fallwertabstaffelungen oder Fallbegrenzungen eingeführt werden. Es gibt also einen bunten Strauß an Möglichkeiten mit ebenso vielen Dornen. Jede Systematik hat Vor- und Nachteile, bringt dem einen etwas und benachteiligt den anderen. Ein grundsätzliches Problem hat die Regionalisierung der Honorarverteilung nicht gelöst. In einem System mit begrenzten Geldmitteln gibt es immer einen Budgetdeckel. Und neues Geld kommt durch einen neuen Honorarverteilungsmaßstab ebenso wenig ins Spiel. Für die Bestimmung des von den Krankenkassen an die KV zu zahlenden Betrages der Gesamtvergütung bleibt es in diesem Jahr beim Orientierungspunktwert von 3,5048 Cent. Lediglich der in Punkten auszudrückende Behandlungsbedarf wird gegenüber 2011 um 1,25 Prozent angehoben. Kurzum: 2012 wird es in der Gesamtvergütung ein minimales Plus geben, wobei sich das Ergebnis im Honorar jedes Einzelnen ganz unterschiedlich spiegeln wird. Ob es beim RLV im zweiten Halbjahr bleibt, wird die Vertreterversammlung zu entscheiden haben. (red) l Seite 22 Landesrundschreiben Nr. 2 März

4 Im BLICK Neu im EBM: MRSA-Diagnostik und Therapie Alles zu Abrechnung und Genehmigung Zum 1. April 2012 werden Screening und Sanierung von MRSA-Risikopatienten GKV-Leistung. Damit sind neue EBM-Ziffern abrechenbar. Auf den nächsten Seiten erfahren Sie alles Wesentliche über Abrechnung und Vergütung. Bisher spielte nur die kurative Behandlung von MRSA- Infektionen eine Rolle in der vertragsärztlichen Versorgung. MRSA-Prävention war nicht im Leistungsumfang enthalten und wurde nicht bezahlt. Das ändert sich nun durch das neue Infektionsschutzgesetz, das ausdrücklich dem Krankenhausinfektionen den Kampf ansagt. Im Schlepptau des Gesetzes tritt zum 1. April eine Vergütungsvereinbarung in Kraft, die im Wesentlichen eine Reihe von neuen EBM-Ziffern einführt. Es gibt zwei gute Nachrichten für Vertragsärzte. Erstens: Die Ziffern werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt, d.h. extrabudgetär. Zweitens: Eine zusätzliche Dokumentation, wie sie zum Beispiel bei der Abwicklung der A/H1N1- Pandemie verlangt wurde, ist nicht vorgesehen. Die neu eingeführten EBM- Ziffern (mit Ausnahme der Labor-GOP) sind im Prinzip von allen Vertragsärzten für die poststationäre Behandlung abrechenbar. Voraussetzung ist entweder die Zusatzbezeichnung Infektiologie oder eine MRSA- Genehmigung durch die KV. Dazu ist eine entsprechende Fortbildung nachzuweisen. l Seite 9 4 Landesrundschreiben Nr. 2 März 2012

5 Im BLICK Neue GOP ab 1. April 2012 Diagnostik und Behandlung Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten gemäß Nr. 3 der Präambel 87.8 bis sechs Monate nach Entlassung aus einer stationären Behandlung (100 Punkte, 3,50 Euro 1x im BHF) Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten gemäß der Nr. 3 der Präambel 87.8, der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der GOP (375 Punkte, 13,14 Euro 1x im BHF, 1x je Sanierungsbehandlung) Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten gemäß Nr. 3 der Präambel 87.8, der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der GOP im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung GOP (255 Punkte, 8,94 Euro je vollendete 10 Minuten, höchstens 2x je Sanierungsbehandlung) Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson nach erfolgloser Sanierung eines MRSA- Trägers (90 Punkte, 3,15 Euro 1x im BHF) M R S A Netz Abstrich Labor Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz gemäß Anhang 3 Nr. 2 (130 Punkte, 4,56 Euro 1x im BHF) Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich (55 Punkte, 1,93 Euro max. 2x im BHF) Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich (55 Punkte, 1,93 Euro max. 2x im BHF) Gezielter MRSA-Nachweis auf chromogenem Selektivnährboden (5,20 Euro) Nachweis der Koagulase und/oder des Clumping-Faktors zur Erregeridentifikation nur bei positivem Nachweis gemäß GOP (2,55 Euro) Abrechenbar bei MRSA-Risikopatienten Die oben aufgeführten Leistungen sind laut Vergütungsvereinbarung nur bei Risiko-Patienten für eine/mit einer MRSA-Kolonisation/ MRSA-Infektion sowie bei deren Kontaktperson(en) bis zum dritten negativen Kontrollabstrich (11-13 Monate) nach Abschluss der Sanierungsbehandlung berechnungsfähig. Ein MRSA- Risikopatient muss in den letzten sechs Monaten stationär behandelt worden sein. Das heißt: Die EBM-Ziffern sind nur bei Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt abrechenbar. Ein prästationäres MRSA-Screening, wie es mitunter einige Kliniken verlangen, wird durch die Vergütungsvereinbarung nicht gedeckt. Definition Risikopatient Ein MRSA-Risikopatient muss in den letzten sechs Monaten stationär behandelt worden sein (mindestens vier zusammenhängende Tage Verweildauer) und zusätzlich die folgenden Risikokriterien erfüllen: Patient mit positivem MRSA-Nachweis in der Anamnese und/oder Patient mit zwei oder mehr der nachfolgenden Risikofaktoren: a. chronische Pflegebedürftigkeit (mindestens Stufe 1), b. Antibiotikatherapie in den zurückliegenden 6 Monaten, c. liegende Katheter (z.b. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde), d. Dialysepflichtigkeit, e. Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichteilinfektionen. Landesrundschreiben Nr. 2 März

6 Im BLICK Die neuen GOP im Detail M R S A Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten gemäß Nr. 3 der Präambel 87.8 bis sechs Monate nach Entlassung aus einer stationären Behandlung Obligater Leistungsinhalt - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, - Erhebung und Dokumentation der Risikofaktoren gemäß Nr. 3 der Präambel, Fakultativer Leistungsinhalt - Erhebung und Dokumentation von sanierungshemmenden Faktoren, - sektorenübergreifende (ambulant, stationär) interdisziplinäre Abstimmung und Information, - Indikationsstellung zur Eradikationstherapie, einmal im Behandlungsfall 3,50 Euro Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten gemäß der Nr. 3 der Präambel 87.8, der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der GOP Obligater Leistungsinhalt - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, - Durch-/Weiterführung der Eradikationstherapie, ausgenommen der Wundversorgung, - Einleitung, Anleitung bzw. Überwachung der Standardsanierung, - Aufklärung und Beratung zu Hygienemaßnahmen, der Eradikationstherapie und der weiteren Sanierungsbehandlung, ggf. unter Einbeziehung der Kontakt-/Bezugsperson(en), - Aushändigung des MRSA-Merkblattes, - Dokumentation, Fakultativer Leistungsinhalt - Bereitstellung von Informationsmaterialien, einmal im Behandlungsfall 13,14 Euro Die Gebührenordnungsposition ist nicht im kurativ stationären Behandlungsfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nur bei Versicherten mit der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.0! berechnungsfähig. Die Diagnose muss durch eine mikrobiologische Untersuchung gesichert sein, die entweder vom Vertragsarzt veranlasst oder aus dem Krankenhaus übermittelt wurde Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten gemäß der Nr. 3 der Präambel 87.8, der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der GOP im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung der GOP Obligater Leistungsinhalt - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, - Aufklärung und/oder Beratung des Patienten, ggf. unter Einbeziehung der Kontakt-/Bezugsperson(en) oder - Aufklärung und/oder Beratung einer Kontaktperson des Patienten gemäß der Gebührenordnungsposition 86776, - Dauer mindestens 10 Minuten, je vollendete 10 Minuten, höchstens zweimal je Sanierungsbehandlung 8,94 Euro Bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer bzw. therapeutischer Gebührenordnungspositionen und der Gebührenordnungsposition ist eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit, als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben, Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungspositionen und ist eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 25 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist nicht im kurativ stationären Behandlungsfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nur bei Versicherten mit der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.0! berechnungsfähig. Die Diagnose muss durch eine mikrobiologische Untersuchung gesichert sein, die entweder vom Vertragsarzt veranlasst oder aus dem Krankenhaus übermittelt wurde Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson nach erfolgloser Sanierung eines MRSA-Trägers Obligater Leistungsinhalt - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, - Abklärungsdiagnostik, - Dokumentation, Fakultativer Leistungsinhalt - Bereitstellung von Informationsmaterialien, einmal im Behandlungsfall 3,15 Euro Die Kontaktperson muss in dem in der Präambel nach Nr. 3 genannten Zeitraum mindestens über vier Tage den Schlafraum und/oder die Einrichtung(en) zur Körperpflege mit dem MRSA-Träger, bei dem die Eradikationstherapie oder die weitere Sanierungsbehandlung erfolglos verlief, gemeinsam nutzen und/oder genutzt haben. Die Gebührenordnungsposition ist nicht im kurativ stationären Behandlungsfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht berechnungsfähig für Beschäftigte in Pflegeheimen und/oder in der ambulanten Pflege im Rahmen ihrer beruflichen Ausübung. 6 Landesrundschreiben Nr. 2 März 2012

7 Im BLICK Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz gemäß Anhang 3 Nr. 2 einmal im Behandlungsfall 4,56 Euro Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn die Fallkonferenz und/oder regionale Netzwerkkonferenz von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt ist Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich M R S A Obligater Leistungsinhalt - Abstrichentnahme (z.b. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition oder oder - Abstrichentnahme (z.b. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) zur ersten Verlaufskontrolle frühestens 3 Tage und spätestens 4 Wochen nach abgeschlossener Eradikationstherapie gemäß der Gebührenordnungspositionen und oder - Abstrichentnahme (z.b. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) zur zweiten Verlaufskontrolle frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach abgeschlossener Eradikationstherapie gemäß der Gebührenordnungspositionen und oder - Abstrichentnahme (z.b. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) zur dritten Verlaufskontrolle frühestens 11 Monate und spätestens 13 Monate nach abgeschlossener Eradikationstherapie gemäß der Gebührenordnungspositionen und 86774, einmal am Behandlungstag, höchstens zweimal im Behandlungsfall 1,93 Euro Die Gebührenordnungsposition ist nur bei Versicherten mit der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.0! berechnungsfähig, wenn das Ergebnis des Abstrichs vorliegt Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich Obligater Leistungsinhalt - Abstrichentnahme (z.b. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition oder oder - Abstrichentnahme (z.b. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) zur ersten Verlaufskontrolle frühestens 3 Tage und spätestens 4 Wochen nach abgeschlossener Eradikationstherapie gemäß der Gebührenordnungspositionen und oder - Abstrichentnahme (z.b. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) zur zweiten Verlaufskontrolle frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach abgeschlossener Eradikationstherapie gemäß der Gebührenordnungspositionen und oder - Abstrichentnahme (z.b. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) zur dritten Verlaufskontrolle frühestens 11 Monate und spätestens 13 Monate nach abgeschlossener Eradikationstherapie gemäß der Gebührenordnungspositionen und 86774, einmal am Behandlungstag, höchstens zweimal im Behandlungsfall 1,93 Euro Die Gebührenordnungsposition ist nur bei Versicherten mit der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.0! berechnungsfähig, wenn das Ergebnis des Abstrichs vorliegt Gezielter MRSA-Nachweis auf chromogenem Selektivnährboden 5,20 Euro Nachweis der Koagulase und/oder des Clumping-faktors zur Erregeridentifikation nur bei positivem Nachweis gemäß GOP ,55 Euro Die Gebührenordnungspositionen und sind nur im Zusammenhang mit Gebührenordnungsposition(en) und/oder berechnungsfähig. Katharina Kuczkowicz Telefon: 0421 / k.kuczkowicz@kvhb.de Landesrundschreiben Nr. 2 März

8 Im BLICK M R S A Ablaufdiagramm für Risikopatienten + 8 Landesrundschreiben Nr. 2 März 2012

9 Im BLICK Voraussetzungen zur Abrechnung der MRSA-Ziffern Voraussetzung für die Berechnung des MRSA-Abschnitts, mit Ausnahme der Laborziffern und 86784, ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Die GOP bis können nur von Vertragsärzten mit einer Zusatzweiterbildung Infektiologie und/oder einer MRSA-Zertifizierung durch die Kassenärztliche Vereinigung berechnet werden, die über die Teilnahme an einer Schulung erworben wird. Die Teilnahmebestätigung oder eine Kopie ist der KV Bremen samt Antrag einzureichen. Das Antragsformular finden Sie auf der Homepage der KV Bremen. die eines der Seminare besuchen, kommen in den Genuss eines vereinfachten Verfahrens: Der Antrag kann bequem vor Ort gestellt werden. GOP Abrechnungsvoraussetzung sind Zusatzweiterbildung Infektiologie und/oder MRSA-Zertifizierung durch KV Zertifizierung durch ein von der KV Bremen anerkanntes Fortbildungsseminar Neben der Teilnahme an einer Fortbildung können Vertragsärzte auch über ein Online-Training mit Fragebogen-Test die Voraussetzung für eine Genehmigung schaffen. Die Leistungen nach den Kostenpauschalen und können nur von Vertragsärzten mit einer Genehmigung zur Abrechnung des Abschnitts berechnet werden. Anmeldeformular: GOP & Genehmigung der KV Bremen zur Abrechnung des Abschnitts Termine für die MRSA-Seminare der KV Bremen Die KV Bremen hat für ihre Mitglieder drei Fortbildungsveranstaltungen or- oder Online-Training mit Fragebogen-Test ganisiert und per Rundfax ( eingeladen. Vertragsärzte, Andrea Windhorst Telefon: 0421 / a.windhorst@kvhb.de Di, 20. März 2012 in Bremen Mi, 21. März 2012 in Bremerhaven Di, 27. März 2012 in Bremen M R S A Regeln für den Nukleinsäurenachweis nach GOP Den Nukleinsäurenachweis von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) nach der GOP EBM können Sie über das Muster 10 (Laborüberweisungsschein) nur dann veranlassen, wenn eine symptombezogene Behandlung nötig ist. Hieraus erfolgte Abstriche zur Kontrolle der Sanierungsmaßnahme von Patienten, die mit MRSA besiedelt sind, sind keine Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung. Soweit keine präventive Diagnostik und Behandlung von Trägern mit MRSA nach der MRSA-Vergütungsvereinbarung vorliegt, gelten folgende Grundsätze: Weist ein Patient keine Krankheitssymptome auf oder dient die Untersuchung lediglich zur Überprüfung der MRSA-Sanierung, ist sie nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechenbar. Dies ist explizit in der Leistungslegende der GOP festgehalten. Dort heißt es, dass die Untersuchung sich nicht auf das Sanierungsmonitoring bezieht. Werden zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen zur Verhinderung von Übertragungen von MRSA-Stämmen Abstriche durchgeführt, gelten diese nicht als kurativ-ambulante Leistungen. Es handelt sich um grundsätzliche Katharina Kuczkowicz Telefon: 0421 / k.kuczkowicz@kvhb.de Hygienemanagement-Maßnahmen, deren Umsetzung primär der Verantwortung der Einrichtung obliegt. Vereinzelt kommen Patienten in die Praxis, die ihre behandelnden Ärzte auffordern, vor Klinikaufenthalt bzw. nach -kurzaufenthalt ambulant und zu Lasten der GKV einen MRSA-Test durchführen zu lassen. Dieser Test kann ambulant durchgeführt werden, muss dann aber von den Patienten als private Leistung selbst bezahlt werden. Auch aus forensischen Gründen gehört die MRSA- Bestimmung bei stationären Patienten in das Budget des Krankenhauses. Landesrundschreiben Nr. 2 März

10 Im BLICK M R S A Vergütungsvereinbarung MRSA: Fragen und Antworten Abrechnung/Verordnung ❶ Welche Abstriche sollten bei MRSA-Patienten genommen werden und welche werden künftig vergütet? In der Regel reicht ein kombinierter Nasen-Rachen-Abstrich. Falls med. erforderlich können auch Abstriche von anderen Körperstellen (z. B. Wunden) erfolgen. Ab dem 1. April sind die neuen GOP bzw abrechenbar. ❷ Kann ein kolonisierter Patient, der kein Risikopatient ist, nach dieser Vereinbarung behandelt werden? Nein, eine Abrechnung nach dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen. ❸ Wie werden die Leistungen dieser Vereinbarung vergütet? Außerhalb des RLV, das heißt extrabudgetär. ❹ Handelt es sich hier um Leistungen der Prävention? Nein. ❺ Ist ein MRSA-Abstrich vor einer Operation sinnvoll? Ja. Nur leider ist das in der Vergütungsvereinbarung nicht vorgesehen. Deshalb kann ein solcher Abstrich vor der OP nicht zu Lasten der GKV durch den niedergelassenen Arzt abgerechnet werden. ❻ Kann jeder Arzt die GOP 86782, abrechnen? Nein, die Leistungen können nur von Vertragsärzten mit einer KV-Genehmigung zum Speziallabor (Unterabschnitt ) berechnet werden. ❼ Woher weiß der (Labor-) Arzt, dass es um einen Abstrich nach dieser Vereinbarung handelt? Der Arzt, der den Abstrich entnommen hat, muss die Probe kennzeichnen: Untersuchung nur auf MRSA. ❽ Was bedeutet einmal im Behandlungsfall? Einmal im Quartal. ❾ Wer finanziert die erforderliche Schutzkleidung (Handschuhe, Mundschutz etc.)? Eine Erstattung über SSB ist nicht möglich, mithin Praxiskosten. ❶⓿ Wer bezahlt die Präparate zur Mundspülung und die Waschlotion? Der Patient selbst. Die Präparate sind nicht verordnungsfähig. ❶❶ Wer kommt für die Kosten der Schutzkleidung für eine Physiotherapeutin auf? Evtl. beim Berufsverband der Physiotherapeuten anfragen. Für Ärzte gilt: Keine Erstattung über SSB, keine anderweitige Verordnung möglich. ❶❷ Ist bei einem Patienten, der mit gesicherter MRSA-Diagnose aus dem Krankenhaus entlassen wird, ein erneuter Abstrich erforderlich? Nein, ein erneuter Abstrich ist nicht erforderlich. Nach der Erhebung (GOP 86770) folgt direkt die Sanierungsbehandlung (GOP 86772, 86774). ❶❸ Ist bei einem Risikopatienten, mit MRSA- Ausschluss, der aus dem Krankenhaus entlassen wird, ein erneuter Abstrich erforderlich? Nein, ein erneuter Abstrich ist nicht erforderlich. Die Erhebung (GOP 86770) ist abrechnungsfähig. ❶❹ Können zusätzlich zu den Laboruntersuchungen dieser Vereinbarung weitere Laborleistungen erfolgen (Antibiogramm, Resistogramm)? Ja, wenn medizinisch weitere Laborleistungen indiziert sind. ❶❺ Ist in der GOP (Erhebung des MRSA- Status ) die Fremdanamnese (Patient kann sich nicht selbst äußern und bringt eine Bezugsperson mit) enthalten? Nein, in der Regel ist der MRSA-Risikopatient in Folge seiner Grunderkrankung bei dem Arzt in Behandlung und es wurde die Versichertenpauschale in Ansatz gebracht. In der Versichertenpauschale ist die Fremdanamnese enthalten. ❶❻ Wann liegt das Untersuchungsergebnis einer konventionellen Kultur vor? Das Ergebnis liegt nach drei Tagen vor. ❶❼ Was ist ein PCR MRSA- Test und ist dieser Test nach dieser Vergütungsvereinbarung berechnungsfähig? Der PCR MRSA-Test ist ein Schnelltest. Dieser ist nicht Bestandteil der Vergütungsvereinbarung und wäre allenfalls als Privatleistung zu berechnen. 10 Landesrundschreiben Nr. 2 März 2012

11 Im BLICK ❶❽ Wann ist die GOP (Teilnahme an einer Netzwerkkonferenz) berechnungsfähig? Die GOP ist nur berechnungsfähig, wenn die jeweilige Netzwerkkonferenz von der KV Bremen genehmigt worden ist. ❶❾ Besteht die Möglichkeit, nach einer Eradikationstherapie drei aufeinanderfolgende Abstriche (an drei Tagen/wie im stationären Bereich üblich) durchzuführen, z.b. wenn kurzfristig eine erneute Krankenhausaufnahme erfolgen muss? Nein, nicht im Rahmen dieser Vereinbarung. ❷⓿ Müssen die MRSA- Kontaktpersonen die Praxisgebühren bezahlen? Ja, bei den Leistungen nach dieser Vereinbarung handelt es sich nicht um präventive Maßnahmen gemäß 28 SGB V Abs. 4. M R S A Genehmigung ❶ Wo finde ich das Antragsformular für die Genehmigung zur Teilnahme an der MRSA-Vereinbarung? Auf der Homepage der KV Bremen unter de/zulassung/gen.php. Vertragsärzte, die eines der von der KV Bremen organisierten Seminare besuchen, kommen in den Genuss eines vereinfachten Verfahrens. Der Antrag kann bequem vor Ort gestellt werden ❷ Muss der Arzt, der eine von der KV Bremen organisierte Informationsveranstaltung besucht, die Genehmigung zur Teilnahme an der MRSA-Vereinbarung beantragen? Ja. Allerdings geschieht das aufwandsarm vor Ort mittels Unterschrift. ❸ Gibt es weitere Möglichkeiten, die Genehmigung zu bekommen? Ab dem 1. April 2012 gibt es auf den KBV-Internetseiten ein MRSA-Online-Training mit anschließendem Fragentest. Die Seite ist über www. mrsa-ebm.de aufrufbar. Das Zertifikat des Online-Trainings und der Antrag auf Genehmigung müssen bei der KV Bremen eingereicht werden. ❹ Müssen alle Ärzte einen Nachweis erbringen, die an dieser Vereinbarung teilnehmen wollen? Nein, der Arzt mit der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Infektiologie kann einen Antrag stellen und ist aufgrund seiner Weiterbildung berechtigt an der Vereinbarung teilzunehmen. ❺ Ärzte welcher Fachgruppen können an der Vereinbarung teilnehmen? Laut EBM gibt es keinen Fachgruppen-Ausschluss. Spezielles ❶Wie führt man die Sanierungsbehandlung bei dementen Patienten durch, die nicht selbständig die Mundspülung durchführen können? Der Mundraum wird von dem Pflegepersonal bzw. der Bezugsperson mit der Rachenspülung ausgepinselt. ❷Wie geht man mit MRSA- Patienten in Alten- und Pflegeheimen um? Für Patienten ohne Wunden, Katheter, Pneumonie gilt: - Handschuhe - Flächendesinfektion - soziale Kontakte - keine Isolierung Für Patienten mit großen Wunden gilt: - Schutzkleidung - Desinfektion - Einzelzimmer ❸Muss ein MRSA-Patient mit einem Harnkatheter, der zu Hause von seinen Angehörigen gepflegt wird, saniert werden? Nicht zwangsläufig, da hier ein geschlossenes System anzunehmen ist. ❹Wer bezahlt die Untersuchung auf MRSA bei einem Pflegeheimbewohner, bei dem das Krankenhaus (vor Aufnahme) einen Nachweis verlangt? Das Krankenhaus hat den Abstrich selbst vorzunehmen und zu finanzieren. Landesrundschreiben Nr. 2 März

12 Im BLICK Medikamentenabgleich leicht gemacht Ein Modellprojekt zeigt wie Wer behält bei Multimedikation schon den Überblick? Kollegen verschreiben fleißig, der Patient nimmt auch noch ein Rezept aus der Klinik mit und der Apotheker tauscht wohlmöglich aufgrund eines Rabattvertrages Arzneimittel aus. Ein Medikations-Check-Up könnte helfen. Das Frankfurter Institut für Allgemeinmedizin zeigt, wie es in der Praxis umsetzbar ist. Eine Arzneimitteltherapie mit mehreren verschiedenen Wirkstoffen kann schnell unübersichtlich werden. Bei einer Mitbehandlung durch andere Vertrags- oder Klinikärzte sowie dem Austausch von Arzneimitteln in der Apotheke aufgrund von Rabattverträgen verändert sich die tatsächlich eingenommene Medikation oft deutlich gegenüber dem Dokumentationsstand. Eine regelmäßige Medikamentenanamnese, bei der auch mögliche Nebenwirkungen oder Einnahmehindernisse erfragt werden, gehört zu den nötigen Voraussetzungen, um einen aktuellen Medikationsplan auf die Erfordernisse des Patienten anzupassen. Praxis ganz praktisch In der internationalen Diskussion werden in den Medikamentenabgleich medication review beziehungsweise medication reconciliation hohe Erwartungen gesetzt. In den USA wird gefordert, dass eine medication reconciliation bei jeder Übergabe an einer Versorgungsschnittstelle (Einweisung und Entlassung) durchgeführt werden sollte oder dass alle Patienten über 75 Jahre, die mit mehreren Medikamenten behandelt werden, einen medication review einmal jährlich erhalten sollten. Jedoch ist international nicht einheitlich definiert, was unter einer solchen Maßnahme jeweils zu verstehen ist. Ein medication review kann im einfachsten Fall nur bedeuten, dass regelmäßig die Verordnungsdokumentation eines Patienten durchgesehen wird, ohne diesen zu befragen. Besser ist es, die komplette Therapiedokumentation mit fachkundiger Hilfe zu analysieren, also beispielsweise auch Notizen über mögliche Nebenwirkungen und Einlösung von Wiederholungsrezepten. In einigen Ländern werden hierbei Pharmazeuten/Apo- Fallbeispiel: Panne bei Betablocker-Verordnung Bei einem Patienten, der in der Praxis bereits wegen eines Bluthochdrucks behandelt wurde, wird nach einer 24-Stunden-Blutdruckmessung die Dosierung des Betablockers erhöht. Er hatte zuvor 50 mg Metoprolol verordnet bekommen, deswegen sollte er jetzt zuerst einmal morgens und abends 2 x 50 mg nehmen. Sobald die angefangene Packung mit den 50 mg Tabletten aufgebraucht ist, sollte er 100 mg Tabletten bekommen und davon 2 x 1 nehmen. Der Patient erhielt weiterhin 50 mg Tabletten verschrieben, die er neben den 100 mg Tabletten einnimmt, wie es ihm vorgeschrieben war. Zusammen also 2 x 200 mg pro Tag. Bei einer in der Praxis üblichen Medikamenten-Zwischenanamnese fällt der Irrtum glücklicherweise auf. In der Praxis wird fortan bei jeder Veränderung der medikamentösen Therapie (Art und Dosierung des Wirkstoffes) den Patienten ein aktualisierter Medikationsplan mitgegeben. Quelle: 12 Landesrundschreiben Nr. 2 März 2012

13 Im BLICK theker beteiligt. Ein umfassender medication review muss eine Befragung der Patienten nach Nebenwirkungen und tatsächlicher Einnahme einschließen. Von der Intensität der Maßnahme ist auch ihre Wirksamkeit abhängig. Zwar können schon beim einfachen Medikationsabgleich unter anderem Interaktionsrisiken oder Doppelverordnungen erkannt werden, jedoch werden zum Beispiel abweichende Einnahmegewohnheiten des Patienten nicht bemerkt. In einer Studie wurde festgestellt, dass bei über 94 Prozent hausärztlicher Patienten mit Multimedikation die 94 Bei Prozent der Patienten weicht die tatsächlich eingenommene Medikation von dem ab, was der Hausarzt aufgrund seiner Dokumentation erwartet. tatsächlichen Medikamente des Patienten in kleinerem (zum Beispiel Dosis oder Einnahmezeitpunkt) oder Medikations-Check-Up bei Multimedikation: Modell PRIMUM Mit dem Patienten wird ein spezieller Termin verabredet. Der Patient bringt alle Medikamente mit, die er derzeit einnimmt (brown bag review). Die Medizinische Fachangestellte (MFA) vergleicht die vorgelegten Medikamente mit der Dokumentation in der Praxissoftware und notiert Diskrepanzen. Die MFA befragt den Patienten anhand einer Checkliste über Einnahmeweise, Erfahrungen mit unerwünschten Wirkungen, Einnahmeschwierigkeiten (zum Beispiel Teilen von Tabletten). Sie fragt auch nach Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Produkten, die der Patient möglicherweise gar nicht als Medikamente ansieht. Der Arzt erhält durch die Checkliste eine strukturierte Übersicht und kann sie mit der Praxisdokumentation vergleichen. Im Projekt steht ihm zusätzlich ein elektronisches Arzneimittelinformationssystem zur Verfügung. Der Arzt kann bei einer weiteren Konsultation mit dem Patienten Therapieveränderungen oder Einnahmeprobleme besprechen. Ein neuer Medikationsplan wird erstellt und dem Patienten ausgehändigt. Im Pilottest erwies sich der Medikations-Check-Up trotz des hohen Aufwands als praktikabel, auch für MFA. Die Wirksamkeit wird derzeit noch untersucht. Nähere Informationen zum Projekt hält die Internetseite des Frankfurter Instituts für Allgemeinmedizin bereit. größerem Ausmaß (andere Präparate, selbsterworbene nicht verschreibungspflichtige Medikamente) nicht mit dem übereinstimmten, was der Arzt aufgrund seiner Verordnungsdokumentation annahm. Auch in Deutschland fehlen klare Vorgaben, wann und wie ein Medikamentenabgleich durchgeführt werden sollte. Obwohl die generelle Notwendigkeit kaum bestritten werden dürfte, muss jedes Praxisteam selbst entscheiden, wie es vorgehen will. Bei weniger komplexen Medikationen ist der oben bereits beschriebene Medikationsplan eine Lösung, soweit er mit dem Patienten besprochen wird. Bei vulnerablen Patienten und komplexen Medikationen kann ein wesentlich aufwendigeres Vorgehen notwendig sein. Im Projekt PRIMUM (Priorisierung und Optimierung der Multimedikation bei multimorbiden älteren Patienten in der Hausarztpraxis) wird vom Frankfurter Institut für Allgemeinmedizin derzeit eine umfassende Vorgehensweise, der Medikations- Check-Up, wissenschaftlich getestet. Der obige Beitrag ist PraxisWissen Arzneimitteltherapie entnommen. Das Heft ist diesem Landesrundschreiben beigelegt (außer psychotherapeutische Praxen). Dort finden Sie viele weitere nützliche Hinweise zum Thema. Landesrundschreiben Nr. 2 März

14 Im BLICK Sie fragen - Wir antworten Was andere wissen wollten, ist vielleicht auch für Sie interessant. In dieser Rubrik beantworten wir Fragen, die den Beratern der KV Bremen gestellt wurden. Gesundheitscheck Müssen die GOP und GOP in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang abgerechnet werden? Ja. Die beiden GOP (orientierende Untersuchung und Gesundheits-Check 01732) müssen im selben Quartal abgerechnet werden. Es kann nur zum Ende des Quartals vorkommen, dass die GOP alleine in der Abrechnung steht. In diesem Fall ist sogar eine Begründung anzugeben, z. B. quartalsübergreifend. Bereitstellungsvolumen Was ist ein Bereitstellungsvolumen? Ein Bereitstellungsvolumen bezeichnet eine Geldmenge, die für bestimmte Leistungen, z.b. Empfängnisregelung zur Verfügung steht. In diese Bereitstellungsvolumen fließen die Anforderungen aller Haus- und/oder Fachärzte. Bei Überschreitung der Geldmenge werden die Anforderungen quotiert vergütet. Psychotherapie Mein Patient hat seine Psychotherapie für mehr als sechs Monate unterbrochen. Kann die Behandlung fortgesetzt werden? Laut Psychotherapie-Vereinbarung 11 Abs. 13 ist die Unterbrechung einer laufenden Psychotherapie für einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nur zulässig, wenn sie besonders begründet wird. Daher müssen Sie mit der Krankenkasse des Patienten klären, ob die Psychotherapie fortgeführt werden kann oder nicht. Kindeswohlgesetz Ist das Kindeswohlgesetz auch bei SVA-Fällen (Sozialversicherungsabkommen) anwendbar? Ja, wenn die Kinder einen festen Wohnsitz in Deutschland haben und eine vorhandene Krankenversichertenkarte/ elektronische Gesundheitskarte eingelesen wurde. Es wird wie gewohnt mit der KV Bremen abgerechnet. Fortbildungspflicht Wieso muss ich das von der Ärztekammer Bremen ausgestellte Fortbildungszertifikat bei der KV Bremen einreichen? Warum wird nicht einfach automatisch weitergeleitet? Der automatischen Weiterleitung steht der Datenschutz im Weg! Deshalb gilt dieser Ablauf: Die Ärztekammer Bremen erstellt auf formlosen Antrag ein Fortbildungszertifikat, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren die Mindestpunktzahl von 250 Fortbildungspunkten gemäß der Fortbildungsordnung nachgewiesen wird. Die Ärztekammer versendet mit dem Zertifikat eine beglaubigte Kopie an den fortbildungsverpflichteten Arzt. Diese Kopie ist bitte bei der KV Bremen einzureichen. 14 Landesrundschreiben Nr. 2 März 2012

15 Im BLICK Kodierhilfe: Asthma/COPD Quelle: KV Schleswig-Holstein Allgemeine Hinweise zur Diagnosedokumentation: Erfassung aller Behandlungsdiagnosen in der Abrechnungssoftware Alle Diagnosen sind mit der ICD-10-GM so spezifisch wie möglich zu kodieren Diagnosen, die gesichert sind, mit dem Zusatz G verschlüsseln Kodierung dem Verlauf/Schweregrad der Erkrankung anpassen Hinweise zur Handhabung der Kodierhilfe: Die Übersicht soll als Arbeitshilfe dienen und enthält nur einen Ausschnitt aus dem Diagnosespektrum des ICD-10-GM ICD-10-GM 2011 Sonstige chronische obstruktive Lungenkrankheit Stelle 5. Stelle (Grad der Obstruktion) Stelle.0 Chronische obstruktive Lungenkrankheit mit akuter Infektion der unteren Atemwege 0 FEV 1 < 35% des Sollwertes 1 FEV 1 35% und < 50 % des Sollwertes 2 FEV 1 50% und < 70% des Sollwertes 3 FEV 1 70% des Sollwertes 9 FEV 1, n.n.b..1 Chronische obstruktive Lungenkrankheit mit akuter Exazerbation, n.n.b. 0 FEV 1 < 35% des Sollwertes 1 FEV 1 35% und < 50 % des Sollwertes 2 FEV 1 50% und < 70% des Sollwertes 3 FEV 1 70% des Sollwertes 9 FEV 1, n.n.b..8 Sonstige näher bezeichnete chronische obstuktive J44 Lungenkrankheit 0 FEV 1 < 35% des Sollwertes 1 FEV 1 35% und < 50 % des Sollwertes 2 FEV 1 50% und < 70% des Sollwertes 3 FEV 1 70% des Sollwertes 9 FEV 1, n.n.b..9 Chronische obstruktive Lungenkrankheit, n.n.b. 0 FEV 1 < 35% des Sollwertes 1 FEV 1 35% und < 50 % des Sollwertes 2 FEV 1 50% und < 70% des Sollwertes 3 FEV 1 70% des Sollwertes 9 FEV 1, n.n.b. Asthma bronchiale.0 Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale J45.1 Nichtallergisches Asthma bronchiale.8 Mischformen des Ashtma bronchiale (Kombination aus J45.0 und J45.1).9 Asthma bronchiale, n.n.b. COPD ist mit einem Kode aus J44.- Sonstige chronische obstruktive Lungenkrankheit zu verschlüsseln. Die fünfte Stelle der Kodes unter J44.- berücksichtigt den aktuellen FEV1- Wert (forciertes expiratorisches Volumen in einer Sekunde) der Lunge. Eine infektiöse Verschlechterung ist mit J44.0- Chronische obstruktive Lungenkrankheit mit akuter Infektion der unteren Atemwege zu kodieren. Bei Vorliegen einer Pneumonie ist diese zusätzlich zu verschlüsseln. Soweit dazu ein Erreger nachgewiesen wurde, ist dieser ebenfalls zu kodieren. Die verschiedenen Formen des Asthma bronchiale sind mit den Kodes aus J45.- Asthma bronchiale zu verschlüsseln. Der Status asthmaticus ist mit J46 zu kodieren. Landesrundschreiben Nr. 2 März

16 Im BLICK Weitere mögliche Komplikationen Symptome ICD-10-Kode Husten R05 Thoraxschmerzen n.n.b. R07.4 Hämoptoe R04.2 Komplikationen ICD-10-Kode Atelektase J98.1 Bronchiektasen J47 Pneumonie bakteriell, sonstige Erreger J15.8 Pneumonie, viral sonstige J12.9 Asthma Status asthmaticus, akutes schweres J46 Asthma bronchiale Krankheiten des Atmungssystems bei Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett (J00-J99) Differentialdiagnosen ICD-10-Kode Alpha-1-Antitrypsinmangel E88.0 Bronchopneumonie J18.0 Bronchiolitis, akut n.n.b. J21.8 Bronchitis, chron. schleim-eitrig J41.1 Bronchitis n.n.b. J20.8 happy wheezer Q32.2 Lungenerkrankung, interstitiell sonstige J84.8 Pertussis A37.0 Pleuraerguss J90 Pleuritis R09.1 Komorbiditäten ICD-10-Kode Heuschn. Ganzjährig (HSM, Hund...) J30.3 Heuschnupfen (Pollen) J30.1 Konjunktivitis, allergisch H10.1 Neurodermitis L20.8 Respiratorische Insuffizienz (hypoxisch) J96.90 Lungenemphysem J43.9 Beispiel 1 Ein Patient mit COPD stellt sich wegen akuter Zunahme der Dyspnoe, Husten und Auswurf vor. Der FEV 1 ist auf 45 Prozent des Sollwertes abgefallen. Es findet sich kein Hinweis auf eine akute Infektion. J44.11 G COPD mit akuter Exazerbation, n.n.b: FEV 1 35% und < 50 Prozent des Sollwertes Beispiel 2 Eine Patientin mit bekannter COPD erhält seit 2 Tagen wegen Dyspnoe, vermehrtem gelb-grünlichem Auswurf, reduziertem Allgemeinzustand und auskultatorischen Giemen eine Antibiotikatherapie. Es zeigt sich keine Besserung. Zusätzlich ist eine Temperaturerhörung aufgetreten. Im Röntgenbild Befund einer Bronchopneumonie; in der Sputumdiagnostik wird Klebsiella pneumonaie nachgewiesen. J44.09 G Chronische obstruktive Lungenkrankheit mit akuter Infektion der unteren Atemwege, FEV 1 nicht näher bezeichnet J15.0 G Pneumonie durch Klebsiella pneumoniae 16 Landesrundschreiben Nr. 2 März 2012

17 Abrechnung Kostenerstattung bei neuen Leistungen in der GKV Sind neue Leistungen in den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch den gemeinsamen Bundesausschuss (nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, BANZ) eingeführt worden, allerdings noch keine Gebührenziffern benannt, hat der Patient Anspruch auf Kostenerstattung gegen seine Krankenkassen. Für den Vertragsarzt bedeutet das, dass er gegenüber dem Versicherten eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stellt, wenn der Versicherte diese Leistung wünscht. Dieser Hinweis trifft beispielsweise für die Ende 2011 eingeführte neuropsychologische Therapie (BANZ Nr. 31, S. 747 vom 23. Februar 2012) und das Screening auf Gestationsdiabetes (BANZ Nr. 36, S. 914 vom 2. März 2012) zu. Der Versicherte ist darüber zu informieren, dass eine Abrechnung als Sachleistung nicht möglich ist. Solange keine Gebührenordnungsposition vorliegt, kann der Vertragsarzt die ärztliche Leistung nicht über die KV abrechnen. Die Krankenkasse hat die Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Eine Begrenzung auf die sonst von der Krankenkasse im Rahmen der Gesamtvergütung zu leistenden Beträge ist nicht zulässig. Mit der Aufnahme der neuen Leistungen im EBM rechnet der Vertragsarzt die Leistungen wie üblich über die KV ab. Isabella Graczyk Telefon: 0421 / i.graczyk@kvhb.de Stefan Schelenz Telefon: 0421 / s.schelenz@kvhb.de Labor-Pseudoziffer bei Selektivverträgen verwenden Für Patienten, die in Selektivverträgen ohne Beteiligung der KV Bremen eingeschrieben sind (zum Beispiel Hausarztverträge des Hausärzteverbandes), sollte in der KV- Abrechnung ein Behandlungsfall mit der Pseudo-Kennziffer angelegt werden, sobald eine spezielle Laboruntersuchung veranlasst wird. Alles Weitere wird nach wie vor nicht mit der KV Bremen abgerechnet. Die Abrechnung der GOP führt dazu, dass bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001) und des Laborbudgets auch die Fälle aus dem Selektivvertrag mit einfließen. Die Pseudoziffer wird nur zur Kennzeichnung von Fällen für spezielle Laboratoriumsuntersuchungen und molekulargenetische und molekularpathologische Untersuchungen (Bestimmungen zu Kapitel 32.3, Nr. 3) bei in Selektivverträgen eingeschriebenen Versicherten verwendet. Isabella Graczyk Telefon: 0421 / i.graczyk@kvhb.de MMR: Neue Impfziffer für Erwachsene eingeführt Für die Kombinationsimpfung gegen Masern-Mumps-Röteln wurde die Impfziffer eingeführt. Mit dieser Ergänzung und den bestehenden Impfziffern sind jetzt alle möglichen Impfkonstellationen im Erwachsenenalter abgebildet. Michael Schnaars Telefon: 0421 / m.schnaars@kvhb.de MMRV: STIKO-Änderungen fließen in Schutzimpfungs-Richtlinie ein Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Änderungen der Schutzimpfungs- Richtlinie (SI-RL) auf die aktuellen Empfehlungen der STIKO reagiert. Betroffen sind die Kombinationsimpfungen im Bereich MMRV (Masern, Mumps, Röteln, Varizellen). Landesrundschreiben Nr. 2 März

18 Abrechnung Die SI-RL wurde in Anlage 1 wie folgt geändert: 1. In den Abschnitten zur Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln wird in Spalte 2 der erste Satz jeweils wie folgt formuliert: Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff. 2. In den Abschnitten zur Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen wird in Spalte 4 folgende Anmerkung ergänzt: Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte bis zum Vorliegen weiterer Daten die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimfpstoff erfolgen (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 v , S. 352). Die aktuelle Fassung der SI-RL haben wir diesem Landesrundschreiben beigefügt. Michael Schnaars Telefon: 0421 / m.schnaars@kvhb.de Impfung gegen Pneumokokken: GOP konkretisiert Die Abrechnung der Schutzimpfungen gegen Pneumokokken war bisher teilweise missverständlich. Durch eine konkretisierte Beschreibung der Impfziffern und 89120R wurde jetzt Abhilfe geschaffen. Die Impfziffer (Dokumentationsnummer) gilt für Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Erkrankung. Für die Auffrischungsimpfung bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom) ist die Impfziffer 89120R zu verwenden. Die aktuelle Übersicht der Impfziffern (Dokumentationsnummern) finden Sie nachfolgend oder auch auf der Homepage der KV Bremen unter Michael Schnaars Telefon: 0421 / m.schnaars@kvhb.de 18 Landesrundschreiben Nr. 2 März 2012

19 Abrechnung IMPFUNGEN Erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie Dokumentationsnummer* Letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Auffrischungsimpfung Pauschale in EURO Diphtherie (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder u. Jugendliche bis 17 Jahre A B R Diphtherie 4,38 sonstige Indikationen A B R Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) A B R 6,32 Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung) Säuglinge u. Kleinkinder A B 4,38 Haemophilus influenzae Typ b sonstige Indikationen A B Hepatitis A A B R 6,32 Hepatitis B (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder u. Jugendliche bis 17 Jahre Hepatitis B sonstige Indikationen Hepatitis B Dialysepatienten Humane Papillomviren (HPV) Mädchen u. weibl. Jugendliche Jahre Influenza (Standardimpfung) Personen über 60 Jahre Influenza sonstige Indikationen A A A B B B R R 6, A B 6, Masern (Erwachsene) ,38 Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) Kinder Meningokokken sonstige Indikationen Pertussis (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder u. Jugendliche bis 17 Jahre Pertussis sonstige Indikationen Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) Kinder bis 24 Monate Pneumokokken Polysaccharidimpfstoff (Standardimpfung) Personen über 60 Jahre Pneumokokken Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Erkrankung A B R A A A B B B R Bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom) R Poliomyelitis (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder u. Jugendliche bis 17 Jahre A B R Poliomyelitis 6,32 sonstige Indikationen A B R Röteln (Erwachsene) ,38 Tetanus A B R 4,38 6,57 6,32 6,32 6,57 Landesrundschreiben Nr. 2 März

20 Verordnung Varizellen (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder u. Jugendliche bis 17 Jahre Varizellen sonstige Indikationen Diphtherie, Tetanus (DT) Diphtherie, Tetanus (Td) Hepatitis A und Hepatitis B (HA-HB) nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A und eine Hepatitis B Impfung Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib-HB) A A A A B B B B R 6,32 6, A B 6, A B 4,38 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) A B 4,38 Masern, Mumps, Röteln (MMR) A B Masern, Mumps, Röteln (MMR) im Erwachsenenalter bei entsprechender ,73 bestehender Indikation Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) R 6,32 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) R 4,38 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB) R A B A B A B * Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen. Bsp.: Influenza-Impfung eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung (89111); Influenza-Impfung eines 50-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Indikationsimpfung (89112). Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden. 9,24 9,73 10,70 18,44 Michael Schnaars Telefon: 0421 / m.schnaars@kvhb.de Achtung Regressgefahr: Fiktiv zugelassene Arzneimittel umgehen Krankenkassen stellen derzeit verstärkt Rückforderungsanträge für sogenannte fiktiv zugelassene Arzneimittel. Nebenstehend finden Sie eine Übersicht der betroffenen Präparate, die von der Verordnung ausgeschlossen sind. Mit dem Arzneimittelgesetz wurde bereits im Jahre 1976 festgelegt, dass über alle zugelassenen Arzneimittel der Nachweis von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zu führen ist. Fertigarzneimittel, die vor dem Jahr 1978 auf dem Markt waren, mussten innerhalb einer Übergangsfrist in ein Nachzulassungsverfahren. Bei fiktiv zugelassenen Arzneimitteln handelt es sich um Präparate, bei denen dieses Nachzulassungsverfahren aufgrund noch laufender Klageverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für fiktiv zugelassene Arzneimittel zu übernehmen (BSG-Rechtssprechung). Folgende Arzneimittel sind davon betroffen. Der Verordnungsausschluss gilt nur für die explizit genannten Arzneimittel! 20 Landesrundschreiben Nr. 2 März 2012

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