UMSETZUNG DER ROHS-RL IN ÖSTERREICHISCHES RECHT (NOVELLE EAG-VO)

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1 UMSETZUNG DER ROHS-RL IN ÖSTERREICHISCHES RECHT (NOVELLE EAG-VO) Mit 1. Juli 2011 wurde die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. Nr. L 174 vom S. 88 ff). Die Umsetzung in Österreich erfolgte durch die Novelle der Elektroaltgeräteverordnung 2012, BGBl. II Nr. 397/2012, kundgemacht am Ziel EU-Konformität und Harmonisierung der Anforderungen an Elektro- und Elektronikgeräte hinsichtlich der in der Herstellung eingesetzten Stoffe. Inhalt - Stufenweise Ausweitung des Anwendungsbereichs für RoHS-Konformität und jeweils klar definierte Ausnahmen davon - Bestimmungen zur Marktüberwachung - CE-Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte - EU-Konformitätserklärung - Neufassung der Ausnahmen von den Stoffverboten Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU werden den Wirtschaftsakteuren neue Verpflichtungen auferlegt: - Sicherstellung der Konformität einer durch die stufenweise Ausweitung des Anwendungsbereiches zunehmenden Anzahl von Elektro- und Elektronikgeräten, - EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung Die Verpflichtungen resultieren aus der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht (EAG-VO Novelle 2012). Ein Mehraufwand ist dennoch nicht zu erwarten, weil bereits bisher Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten für Elektrogeräte nach anderen Bestimmungen zu leisten waren (z.b. Niederspannungsgeräteverordnung 1995). Durch eine schadstoffärmere Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten ist eine Verbesserung der stofflichen und der energetischen Verwertung zu erwarten. Stufenweise Ausweitung des Geltungsbereichs für die Stoffverbote Künftig sollen alle Elektrogeräte unter die RoHS-Bestimmungen fallen, es sei denn es gibt eine explizite Ausnahme. Stand: Neu im Geltungsbereich: - Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 (Medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente) - Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen - In-vitro-Diagnostika - industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente - sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind (11. Kate gorie).

2 Es werden allerdings zeitlich gestaffelte Übergangsfristen bis 2019 für die neuen Bereiche vorgegeben und die Ausnahmen präziser gefasst. Hinweis: Eine aktuelle Geräteliste (Stand: ) mit Zuordnungen zu den RoHS Gerätekategorien finden Sie auf der Homepage des BMLFUW unter Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Marktüberwachung Festgelegt werden die Konformitätsbewertung durch Hersteller, die CE-Kennzeichnung der Geräte, die EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen, die die Einhaltung der Stoffverbote dokumentieren. Hersteller haben ein Register von nicht konformen Geräten zu führen. Auch Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten haben darauf zu achten, dass die von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte die Vorgaben erfüllen. Dazu gehören auch formale Verpflichtungen (Überprüfung der CE-Kennzeichnung, Aufbewahrung von Unterlagen, Nachweispflichten etc.). Die Inhalte der EU-Konformitätserklärung werden detailliert festgelegt (Anhang 2b). Durch die umfassenden Dokumentationspflichten soll die für die Marktüberwachung zuständige Behörde davon ausgehen können, dass die Stoffverbote eingehalten werden (Konformitätsvermutung). Verfahren zur Konformitätsfestellung Interne Fertigungskontrolle 1. Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügen. 2. Technische Unterlagen Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine nach Maßgabe der Rechtsvorschrift ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: - eine allgemeine Beschreibung des Produkts, - Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw., - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind, - eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen des Gesetzgebungsinstruments insoweit genügt wurde, als diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen angegeben, - die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. und - Prüfberichte. 3. Herstellung von Waren Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschriften gewährleisten.

3 4. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung 4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügt, die nach der Rechtsvorschrift vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung an Der Hersteller stellt für ein Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 5. Bevollmächtigter Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Eine Harmonisierung der Verfahren für die Konformitätsbewertung soll den Herstellern Rechtssicherheit in Bezug auf die Art und Weise bieten, in der sie den Behörden in der Union den Nachweis der Konformität zu erbringen haben. Für jedes Elektro- und Elektronikgerät soll gewährleistet sein, dass eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation sowie der Herstellername, der eingetragene Handelsname oder die Marke inklusive einer Kontakt anschrift auf dem Gerät angegeben ist. Eine Ausnahme besteht beispielsweise für kleine Geräte, bei denen diese Merkmale auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen angegeben sein sollen. Hersteller sollen weiters Korrekturmaß nahmen ergreifen, wenn die Konformität eines Geräts nicht mehr besteht bzw. müssen Geräte vom Markt nehmen. Weiters sollen Hersteller unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, entsprechend informieren. In Österreich sind die zuständigen Behörden in Deutsch oder Englisch zu informieren. Die zuständige nationale Behörde in Österreich ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Österreichische Produzenten sollen auch darauf achten, dass die zuständigen Behörden für die Marktüberwachung in anderen Mitgliedstaaten, in die ihre Geräte gelangen, die entsprechenden Informationen in der jeweils verständlichen Sprache bekommen. Vertreiber sollen ebenfalls bestimmte Prüfpflichten erfüllen, insbesondere ob Hersteller und Importeure ihre Kennzeichnungspflicht erfüllt haben. Gegebenenfalls sollen auch vom Vertreiber entsprechende Maßnahmen, wie Geräte vom Markt zu nehmen sowie die Behördeninformation, sichergestellt werden. Alle Wirtschaftsakteure sollen die entsprechenden Informationen (Handelspartner etc.) zehn Jahre evident halten und diese gegebenenfalls den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Konformitätskennzeichnung / CE Kennzeichnung Durch die CE-Kennzeichnung soll der Hersteller in Eigenverantwortung den zuständigen Behörden gegenüber zum Ausdruck bringen, dass sein Produkt den einschlägigen Rechtsvorschriften und technischen Spezifikationen entspricht. Die für Produkte auf Unionsebene geltende Konformitätskennzeichnung (CE-Kennzeichnung) sollte auch für unter diese Richtlinie fallende Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Das Zeichen steht als Abkürzung für Conformité Européenne. Grundsätzlich ist das CE-Kennzeichen auf dem Produkt selbst anzubringen. Ist das aufgrund der Art des Produkts nicht möglich, soll es auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht werden. In jedem Fall soll das CE-Kennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht werden. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung sollen die Proportionen eingehalten werden. Es gilt eine Mindestgröße von 5 mm. Ist das CE-Kennzeichen auf einem Gerät angebracht, gilt die Konformitätsvermutung, d. h. bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass das Gerät den Stoffverboten entspricht. Informationen der EU zu den einzelnen Richtlinien und Normen der CE-Kennzeichnung für die unterschiedlichen Produkte finden Hersteller und Importeure unter:

4 Ausnahmen von den Stoffverboten Die Liste der speziellen Ausnahmen von den Stoffverboten für genau definierte Anwendungen wurde in der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten neu gefasst und wird übernommen. Weiters soll eine zusätzliche Liste für eigene Ausnahmen vom Stoffverbot für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente von der Richtlinie übernommen werden (Stand: ). Hierzu gehören: - Geräte, die ionisierende Strahlung verwenden bzw. nachweisen - Sensoren, Detektoren und Elektroden - Cadmium in Helium-Cadmium-Lasern - Blei und Cadmium in Atomabsorptionsspektroskopielampen - Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter in der MRI - Blei und Cadmium in metallischen Bindungen von Supraleitern in MRI- und SQUID-Detektoren - Blei in Gegengewichten - Blei in piezoelektrischen Einkristallen für Ultraschallwandler - Blei in Verbindungsloten für Ultraschallwandler - Quecksilber in Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und in Hochfrequenz-RF-Schaltern und Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit höchstens 20 mg Quecksilber je Schalter bzw. Relais - Blei in Loten für tragbare Notfalldefibrillatoren - Blei in Loten für Hochleistungs-Infrarot-Bildgebungsmodule zur Detektion im Bereich 8-14 μm - Blei in LCoS-Displays (Flüssigkristall auf Silizium) - Cadmium in Messfiltern für Röntgenstrahlen Gültigkeit und Fristen Die Stoffverbote sind für folgende Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 V bzw. Gleichstrom bis höchstens 1500 V anzuwenden: - Haushaltsgroßgeräte - Haushaltskleingeräte - IT- und Telekommunikationsgeräte - Geräte der Unterhaltungselektronik - Beleuchtungskörper - elektrische und elektronische Werkzeuge - Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte - medizinische Geräte ab In-vitro-Diagnostika ab Überwachungs- und Kontrollinstrumente (nicht industriell) ab Überwachungs- und Kontrollinstrumente für industrielle und gewerbliche Zwecke ab automatische Ausgabegeräte - sonstige Elektro- und Elektronikgeräte ab

5 Die Stoffverbote sind nicht anzuwenden auf - Geräte zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen von Mitgliedstaaten oder Geräte für den Einsatz im Weltraum - Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Richtlinie ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Gerätetyps konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können - ortsfeste industrielle Großwerkzeuge - ortsfeste Großanlagen - Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind - bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden - aktive implantierbare medizinische Geräte - Photovoltaikmodule, die von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurden - Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden Ab dem jeweiligen Stichtag dürfen in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen folgende Stoffe nicht enthalten. In homogenen Werkstoffen (nicht durch mechanische Vorgänge zerlegbar) werden die in der Klammer angeführten Konzentrationshöchstwerte toleriert: - Blei (0,1 %) - Quecksilber (0,1 %) - Cadmium (0,01 %) - Sechswertiges Chrom (0,1 %) - Polybromierte Biphenyle (PBB) (0,1 %) - Polybromierte Diphenylether (PBDE) (0,1 %) Die RoHS-Geräteliste des BMLFUW finden Sie unter: Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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