Ihre Rechte der sozialen Sicherheit. in Finnland

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1 Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Finnland

2 Die Informationen in diesem Leitfaden wurden in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Ansprechpartnern des Gegenseitigen Informationssystems für soziale Sicherheit (MISSOC) erstellt und aktualisiert. Nähere Informationen über das MISSOC- Netzwerk finden Sie unter: Der vorliegende Leitfaden enthält eine allgemeine Beschreibung der geltenden nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit. Nähere Informationen finden Sie in den verschiedenen MISSOC Veröffentlichungen unter dem oben aufgeführten Link zur MISSOC-Internetseite. Sie können auch die im Anhang aufgeführten kompetenten Behörden und Einrichtungen kontaktieren. Weder die Europäische Kommission noch Personen, die in ihrem Namen handeln, sind für die Verwendung der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen verantwortlich. Europäische Union, 2013 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Juli

3 Inhaltsverzeichnis Kapitel I: Allgemeines, Organisation und Finanzierung... 4 Allgemeines... 4 Organisation der sozialen Sicherheit... 4 Finanzierung... 5 Kapitel II: Sachleistungen bei Krankheit... 6 Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit... 6 Abgedeckte Leistungen... 6 Bezug von Sachleistungen bei Krankheit... 7 Kapitel III: Geldleistungen bei Krankheit...10 Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit...10 Abgedeckte Leistungen...10 Bezug von Geldleistungen bei Krankheit...10 Kapitel IV: Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft...12 Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft...12 Abgedeckte Leistungen...12 Bezug von Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft...13 Kapitel V: Leistungen bei Invalidität...14 Anspruch auf Leistungen bei Invalidität...14 Abgedeckte Leistungen...15 Bezug von Leistungen bei Invalidität...16 Kapitel VI: Renten und Leistungen im Alter...18 Anspruch auf Altersrente...18 Abgedeckte Leistungen...18 Garantierte Rente...19 Bezug von Altersrenten...20 Kapitel VII: Hinterbliebenenleistungen...21 Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen...21 Abgedeckte Leistungen...22 Bezug von Hinterbliebenenleistungen...22 Kapitel VIII: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten...24 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten...24 Abgedeckte Leistungen...25 Bezug von Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten...25 Kapitel IX: Familienleistungen...27 Anspruch auf Familienleistungen...27 Abgedeckte Leistungen...27 Bezug von Familienleistungen...28 Kapitel X: Leistungen bei Arbeitslosigkeit...29 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit...29 Abgedeckte Leistungen...30 Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit...30 Kapitel XI: Mindestsicherung...32 Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung...32 Abgedeckte Leistungen...33 Bezug von Leistungen zur Mindestsicherung...33 Kapitel XII: Leistungen bei Pflegebedürftigkeit...34 Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit...34 Abgedeckte Leistungen...34 Bezug von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit...35 Anhang: Nützliche Kontaktdaten und Internetadressen...36 Juli

4 Kapitel I: Allgemeines, Organisation und Finanzierung Allgemeines In Finnland sind alle Einwohner durch jene Systeme der sozialen Sicherheit geschützt, die Mindestrenten (Volksrente und garantierte Rente), Kranken- und Mutterschaftsleistungen sowie Familienleistungen verwalten. Außerdem haben alle Beschäftigten Anspruch auf beschäftigungsabhängige Leistungen, so zum Beispiel auf die gesetzliche einkommensbezogene Rente und Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufsunfällen sowie Arbeitslosigkeit. Alle Einwohner einer Gemeinde haben Zugang zum Gesundheitswesen sowie zu Sozialdiensten. Das finnische gesetzliche Rentensystem besteht aus dem einkommensbezogenem Renten- und dem Volksrentensystem. Zu den im Rahmen dieser zwei Systeme erbrachten Leistungen zählen die Invaliditätsrente, die Hinterbliebenenrente und die Altersrente. Durch die einkommensbezogene Rente soll der Lebensstandard von Beschäftigten bzw. Selbständigen auch im Ruhestand erhalten werden. Das einkommensbezogene Rentensystem beruht auf mehreren Gesetzen. Das wichtigste ist das Gesetz über Renten für Arbeitnehmer (TyEL), das für die Beschäftigten des privaten Sektors und somit für 60% aller Erwerbstätigen gilt. Die Renten von Selbstständigen, Seeleuten, Landwirten und Beamten sind in besonderen Rentengesetzen geregelt. Volksrenten und garantierte Renten sollen für Rentner, die keine andere Rente oder nur eine Mindestrente beziehen, eine Mindestsicherung gewährleisten. Die Höhe der Volksrente reduziert sich in dem Maße, in dem die Einkünfte aus der einkommensbezogenen Rente zunehmen. Übersteigt die Höhe der einkommensbezogenen Rente eine bestimmte Obergrenze wird keine Volksrente mehr gezahlt. Außerdem ist die grantierte Rente von allen anderen Renteneinkünften beinflusst. In Finnland gibt es nicht viele freiwillige Zusatzrentensysteme, denn alle Beschäftigten und Selbständigen sind im einkommensbezogenen Rentensystem erfasst. Bei der Berechnung der einkommensbezogenen Rente gibt es weder eine Bemessungsgrenze für das zu berücksichtigende Einkommen noch eine Obergrenze für die Höhe der ausgezahlten Rente. Auskünfte über Rechtsbehelfsverfahren und die entsprechenden Instanzen sind im weiteren Verlauf jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Leistungen aufgeführt. Organisation der sozialen Sicherheit Die Verantwortung für die soziale Sicherheit in Finnland trägt das Ministerium für Soziales und Gesundheit (Sosiaali-ja terveysministeriö). An der Durchführung des Systems der sozialen Sicherheit sind verschiedene Einrichtungen beteiligt. Eine Besonderheit des Sozialversicherungssystems besteht darin, dass (zugelassene) private Versicherungsgesellschaften für einzelne Teilbereiche der Sozialversicherung zuständig sind. Juli

5 Das wohnsitzgebundene System der sozialen Sicherheit wird von der Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos, oder Kela), einer unabhängigen Einrichtung öffentlichen Rechts, verwaltet. Die Geschäftsführung der Anstalt unterliegt der unmittelbaren Aufsicht des Parlaments. Die Gesundheitsversorgung wird von den Gemeinden durchgeführt. Das einkommensbezogene Rentensystem für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft wird von speziell autorisierten Rentenversicherungsgesellschaften, Rentenkassen und Rentenfonds durchgeführt. Das Finnische Zentrum für Renten (Eläketurvakeskus, oder ETK) ist als Zentralorgan des einkommensbezogenen Rentensystems auch für internationale Renten- und Versicherungsfragen zuständig. Die Aufsicht über Versicherungsanstalten und Rentenversicherungsträger nimmt das Amt für Finanzaufsicht wahr. Die Rentensysteme von Staatsbediensteten und Bediensteten der örtlichen Behörden verwaltet Keva. Die Unfallversicherungsanstalten übernehmen die Versicherung von Arbeitnehmern des Privatsektors gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Für die Unfallversicherung von Staatsbediensteten ist das Staatskassenamt zuständig. Der Verband der Unfallversicherungsgesellschaften ist die staatliche Dachorganisation für Unfallversicherungsfragen. Sie fungiert gemäß den internationalen Verpflichtungen Finnlands insbesondere als Träger am Wohn- bzw. Aufenthaltsort. Für Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit ist die Sozialversicherungsanstalt (Kela) zuständig. Das entgeltbezogene Arbeitslosengeld wird von den mehrheitlich an die Gewerkschaften angeschlossenen Arbeitslosenkassen verwaltet. Gegen Bescheide im Bereich der sozialen Sicherheit kann Widerspruch eingelegt werden. Finanzierung Familienleistungen werden vom Staat finanziert. Die Arbeitslosenhilfe wird je zur Hälfte aus staatlichen Mitteln und durch die Gemeinden finanziert. Die Leistungen bei Arbeitslosigkeit werden durch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Mitgliedsbeiträge an die Arbeitslosenkassen sowie durch staatliche Mittel finanziert; die Finanzierung des Grundbetrags übernimmt der Staat. Die Gemeinden finanzieren die Gesundheitsversorgung durch Gemeindesteuern sowie durch die Patientengebühren. Außerdem gewährt der Staat den Gemeinden Transferzahlungen für ihre Gesundheits- und Sozialdienste. Die einkommensbezogenen Renten werden durch Versicherungsbeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Für die Rentensysteme für Landwirte, Seeleute und Selbstständige werden Staatszuschüsse gewährt. Volksrenten und garantierte Renten werden vom Staat finanziert. An der Finanzierung der Krankenversicherungsleistungen sind Arbeitnehmer, Selbstständige, Arbeitgeber, die Versicherten und der Staat beteiligt. Die Unfallversicherung wird durch die Versicherungsbeiträge der Arbeitgeber gespeist. Juli

6 Kapitel II: Sachleistungen bei Krankheit Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit Prinzipiell sind die Gemeinden für die Versorgung mit Gesundheitsdiensten verantwortlich. Alle Einwohner einer Gemeinde haben Anspruch auf eine gesundheitliche Versorgung. Das öffentliche Gesundheitswesen wird durch die private Gesundheitsversorgung ergänzt. Nicht ständig in Finnland wohnende Beschäftigte und Selbständige sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls versichert. Abgedeckte Leistungen Öffentliche Gesundheitsversorgung Der Umfang der von den Gemeinden verpflichtend zu erbringenden Sachleistungen ist gesetzlich geregelt. Die jeweilige Gemeinde kann die Gesundheitsversorgung selbst organisieren, indem sie sich entweder zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden zusammenschließt oder indem sie die entsprechenden Leistungen gegen Bezahlung von anderen Gemeinden oder von anderen öffentlichen oder privaten Dienstleistern erbringen lässt. Die bereitgestellten Leistungen umfassen Gesundheitsberatung, ärztliche Behandlung, Rehabilitationsmaßnahmen (für die keine andere Versicherung zuständig ist), Förderung der geistigen Gesundheit, Krankentransporte, zahnärztliche Versorgung, Zuweisung an Ärzte und Einrichtungen, Gesundheitsversorgung in Schulen, Gesundheitsversorgung in Universitäten, arbeitsmedizinische Versorgung sowie Reihen- und Vorsorgeuntersuchungen. Krankenversicherung Die Krankenversicherung erstattet grundsätzlich die Kosten für Sachleistungen des privaten Bereichs, im Rahmen der ambulanten Versorgung verschriebenen Arzneimittel und krankheitsbedingt erforderliche Fahrtkosten; sie gewährt auch Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft. Die Krankenversicherung erstattet ferner auch die Kosten für Sachleistungen des privaten Bereichs, dazu gehört insbesondere ein Teil der Honorare für Nichtvertragsärzte, die Kosten für stationäre und ambulante Behandlung einschließlich zahnärztlicher Leistungen sowie die Behandlung durch Physiotherapeuten ebenso wie Untersuchungen durch Psychologen und Laboruntersuchungen. Ferner werden die Kosten von eigens verschriebenen diätetischen Sonderlebensmitteln zur Behandlung bestimmter schwerer Erkrankungen sowie die Kosten von zur Behandlung hartnäckiger Hautkrankheiten verwendeten Salben erstattet. Bei Fahrtkosten wird der den Selbstbehalt übersteigende Betrag je einfache Fahrt erstattet. Hierbei kann es sich unter anderem um eine Fahrt zu einem Arzt oder um einen Hausbesuch eines Facharztes handeln. Fahrtkosten, die den festgelegten jährlichen Betrag überschreiten, werden vollständig rückerstattet. Juli

7 Bezug von Sachleistungen bei Krankheit Öffentliche Gesundheitsversorgung Die öffentliche Gesundheitsversorgung wird vorwiegend von Gesundheitszentren und Krankenhäusern wahrgenommen. Diese Gesundheitseinrichtungen können in erster Linie von den Bewohnern der jeweiligen Gemeinde genutzt werden. In den Gesundheitszentren erfolgt die ärztliche Behandlung durch Allgemeinmediziner. Ein Arzt des Zentrums oder ein privat praktizierender Arzt überweist den Patienten bei Bedarf an einen Facharzt in ein Krankenhaus. In Notfällen werden Patienten auch ohne Überweisung durch einen Allgemeinmediziner in ein Krankenhaus aufgenommen. Patienten können auch außerhalb der Gemeinde ihres Wohnsitzes Leistungen der Gesundheitszentren in Anspruch nehmen, wenn sie regelmäßig oder dauerhaft in der anderen Gemeinde verbleiben, zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung, Freizeit, einem näheren Verwandten oder einem vergleichbaren Grund. Mindestens 3 Wochen vor dem ersten Besuch muss der Patient das Gesundheitszentrum der anderen Gemeinde über seine Bedürfnisse informieren. Zusätzlich benötigt der Patient einen Pflegeplan, der von dem Gesundheitszentrum der Gemeinde seines Wohnsitzes erstellt wurde. Der Plan definiert die Leistungen, auf die der Patient beim anderen Gesundheitszentrum Anspruch hat. Der Pflegeplan wird für nicht ambulante Dienste benötigt. In Notfällen können die Dienstleistungen in jeder Gemeinde genutzt werden. Zusätzlich kann der Patient einmal pro Jahr sein Gesundheitszentrum innerhalb der Gemeinde seines Wohnsitzes oder im Kooperationsgebiet wechseln. Mindestens 3 Wochen vor dem ersten Besuch muss der Patient sowohl das neue als auch das alte Gesundheitszentrum über diese Änderung informieren. Es ist auch möglich eine spezialisierte Gesundheitseinheit innerhalb des sogenannten Verantwortungsbereichs zu wählen, der durch die benachbarten Krankenhausbezirke gebildet wird. Die spezialisierte Gesundheitseinheit wird vom Patienten zusammen mit dem Arzt, der die Überweisung ausstellt, ausgesucht. Dringend erforderliche medizinische Versorgung wird unverzüglich erbracht. Die Fristen für die Durchführung nicht dringlicher Behandlungen sind gesetzlich festgelegt. Die Gesundheitszentren müssen während der Öffnungszeiten für die Anliegen der Patienten zur Verfügung stehen. Welcher Behandlung ein Patient bedarf, kann oft in einem Telefongespräch mit einem Arzt oder einem Angehörigen eines anderen Gesundheitsberufs geklärt werden. Ist zur Feststellung der Art der erforderlichen Behandlung ein Besuch im Gesundheitszentrum erforderlich, muss dieser binnen drei Tagen ab dem Telefongespräch erfolgen. In der Regel beginnt die Behandlung mit dem ersten Besuch des Patienten. Ist dies nicht möglich, muss ein Behandlungstermin binnen drei Monaten vorgeschlagen werden. Wird ein Patient an ein Krankenhaus überwiesen, so muss binnen drei Wochen nach Eingang der Überweisung über die Behandlung entschieden werden. Ergibt sich aus den Untersuchungen, dass der Patient im Krankenhaus behandelt werden muss, so ist diese Behandlung binnen sechs Monaten durchzuführen. Die als erforderlich eingestufte Behandlung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen muss binnen drei Monaten beginnen. Als erforderlich eingestufte Zahnbehandlungen müssen binnen einer angemessenen Frist, auf jeden Fall jedoch binnen sechs Monaten durchgeführt werden. Im Allgemeinen berechnen finnische Gesundheitszentren eine Pauschalgebühr. Krankenhäuser berechnen für jede ambulante Behandlung eine Pauschalgebühr; für die stationäre Behandlung entfällt eine tägliche Pauschalgebühr. Die Gebühr für ambulante chirurgische Versorgung ist auch eine Pauschalgebühr. Bei Juli

8 Langzeitpatienten richten sich die Einkommen. Gebührensätze im Wesentlichen nach dem Hat ein Patient innerhalb von 12 Monaten Gebühren entrichtet, ist die Gebührenhöchstgrenze erreicht, und er kann danach die entsprechenden Leistungen gebührenfrei nutzen. Für kurzzeitigen stationären Aufenthalt (unter drei Monaten) wird jedoch eine Pauschalgebühr berechnet. Anträge auf Berichtigung von Gebührenrechnungen können entweder bei dem Gesundheitsausschuss der Gemeinde, bei der dafür verantwortlichen Stelle oder bei der Einrichtung eingebracht werden, die die fachärztliche Behandlung angeordnet hat. Der Antrag auf Berichtigung muss binnen 14 Tagen nach Zustellung der strittigen Rechnung schriftlich gestellt werden. Beschwerden anderer Art im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung und der stationären Aufnahme bzw. mit einer in diesem Rahmen erbrachten Behandlung kann der Patient an den Leiter des betreffenden Gesundheitszentrums oder Krankenhauses oder aber an die Aufsichtsbehörde der ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen richten. Krankenversicherung Die Rückerstattung erfolgt anhand eines festen Gebührenschemas der Sozialversicherungsanstalt. Arzt- und Zahnarzthonorare sowie Untersuchungs- und Behandlungskosten werden erstattet. Anreisekosten werden für gewöhnlich für den günstigsten und kürzesten Weg zu dem nächstgelegensten privaten oder staatlichen Arzt oder Behandlungsträger erstattet. In der Praxis sind die Erstattungssätze allerdings ein kleiner Teil der tatsächlichen Kosten. Die Krankenversicherung erstattet die von einem Arzt für die Behandlung einer Krankheit verordneten erstattungsfähigen Arzneimittel teilweise oder voll. Für die Erstattung von Arzneimitteln ist ihre Einteilung in drei Gruppen maßgebend. Der Erstattungsbetrag wird für jedes Arzneimittel als Prozentsatz seines Preises berechnet. Der Patient leistet für jedes Arzneimittel, das der oberen Sondererstattungsgruppe angehört, einen Selbstbehalt. Für Arzneimittel, die der Basiserstattungsgruppe und der unteren Sondererstattungsgruppe angehören, ist kein Selbstbehalt zu leisten. Bei ärztlich verordneten Arzneimitteln beläuft sich der erstattungsfähige Grundbetrag auf 35% der Kosten des Arzneimittels. Bei einzelnen schweren und langwierigen Krankheiten werden die Arzneimittelkosten zu 65% oder 100% des Gesamtbetrags (nach Abzug des Selbstbehalts) gewährt. Die vom Versicherten zu zahlenden Arzneimittelkosten sind auf einen jährlichen Höchstbetrag beschränkt. Über dieser Grenze werden die anfallenden Kosten abzüglich eines Selbstbehalts pro Arzneimittel zu 100% erstattet. Die Erstattung der Krankheitskosten ist binnen sechs Monaten nach der Zahlung der Honorare oder Gebühren zu beantragen. Gegen jede Entscheidung im Zusammenhang mit der Krankenversicherung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist an die Geschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt bzw. an die Betriebskasse zu richten, die die strittige Entscheidung gefällt hat und diese nun auch zu prüfen hat. Liegen die erforderlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung der Entscheidung nicht vor, wird der Widerspruch vom Beschwerdeausschuss der Sozialversicherungen geprüft. Eine Juli

9 Entscheidung des Beschwerdeausschusses kann bei dem Sozialversicherungsgericht angefochten werden. Juli

10 Kapitel III: Geldleistungen bei Krankheit Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit Anspruch auf Versicherungsschutz haben alle Einwohner von 16 bis 67 Jahren sowie Personen, die keinen Wohnsitz in Finnland haben, aber dort für mindestens 4 Monate abhängig oder selbstständig erwerbstätig sind. Der Krankengeldanspruch setzt ein, nachdem die Krankheit neun Arbeitstage gedauert hat (wobei der Tag der Krankmeldung nicht gezählt wird). Krankengeld wird während höchstens 300 Arbeitstagen gezahlt. Abgedeckte Leistungen Krankengeld In den ersten 9 Tagen zahlt der Arbeitgeber das volle Entgelt fort, falls das Arbeitsverhältnis seit mindestens einem Monat besteht, im anderen Fall beträgt die Fortzahlung 50%. Aufgrund von Tarifverträgen wird in der Regel das volle Entgelt für einen bis zwei Monate gezahlt. Geldleistungen bei Krankheit Das Krankentagegeld errechnet sich im Allgemeinen auf der Grundlage des angegebenen und überprüften Arbeitseinkommens der versicherten Person oder auf der Grundlage ihres Arbeitseinkommens während eines Halbjahres. Die Höhe des Krankengeldes ist abhängig vom Jahreseinkommen der versicherten Person. Besonderes Krankengeld wird an einen Elternteil gezahlt, der an der Pflege und Rehabilitation seines Kindes im Alter bis zu 16 Jahren im Krankenhaus teilnimmt. Krankengeld gilt als steuerpflichtiges Einkommen. Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden sonstige Einkünfte der betreffenden Person und ihres Ehepartners berücksichtigt. Rehabilitationsbeihilfe Rehabilitationsbeihilfe wird für die Dauer der Rehabilitation gezahlt, wenn die Rehabilitation zum Ziel hat, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, erwerbstätig zu bleiben, ins Erwerbsleben zurückzukehren oder in den Arbeitsmarkt einzutreten. Die Höhe der Rehabilitationsbeihilfe wird in der Regel zu den gleichen Bedingungen festgesetzt wie die des Krankengeldes. Bezug von Geldleistungen bei Krankheit Anträge auf Leistung sind bei der örtlichen Geschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt bzw. bei der Betriebskasse einzureichen. Juli

11 Rehabilitation und Rehabilitationsbeihilfe sind bei der örtlichen Geschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt zu beantragen. Mit Ausnahme der freiwillig durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen kann gegen Bescheide der Sozialversicherungsanstalt Widerspruch bei dem Beschwerdeausschuss der Sozialversicherungen eingelegt werden, dessen Entscheidung wiederum bei dem Sozialversicherungsgericht angefochten werden kann. Juli

12 Kapitel IV: Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft Anspruch haben alle Einwohner sowie Personen, die keinen Wohnsitz in Finnland haben, aber dort für mindestens 4 Monate abhängig oder selbstständig erwerbstätig sind. Sowohl die Mutter (Mutterschaftsgeld, äitiysraha, und Elternschaftsgeld, vanhempainraha) als auch der Vater (Vaterschaftsgeld, isyysraha, und Elternschaftsgeld, vanhempainraha) müssen unmittelbar vor dem errechneten Entbindungstermin mindestens 180 Tage ihren Wohnsitz in Finnland gehabt haben. Für einen Anspruch auf Sachleistungen ist keine Wartezeit vorgesehen. Abgedeckte Leistungen Während der ersten 105 Tage wird der Mutter Mutterschaftsgeld gezahlt. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld setzt 30 bis 50 Arbeitstage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin ein. Für die darauffolgenden 158 Arbeitstage wird der Mutter bzw. dem Vater Elterngeld gezahlt, je nachdem, wer das Kind zuhause betreut. Elterngeld kann nicht gleichzeitig an beide Eltern gezahlt werden. Auch Adoptiveltern erhalten Elterngeld, wenn das Alter des Adoptivkindes unter sieben Jahren liegt. Auch Adoptiveltern erhalten Elterngeld, wenn das Alter des Adoptivkindes unter sieben Jahren liegt. Werdende Mütter haben Anspruch auf besonderes Mutterschaftsgeld während ihrer Schwangerschaft, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung der Entwicklung des Fötus oder einer Beeinträchtigung ihrer Schwangerschaft durch chemische Stoffe, Strahlung oder ansteckende Krankheiten in Zusammenhang mit ihrer Arbeit oder ihrem Arbeitsumfeld besteht. Dies gilt, sofern der Schwangeren kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann. Vaterschaftsurlaub umfasst insgesamt 54 Arbeitstage. Nach der Geburt haben Väter während höchstens 18 Arbeitstagen Anspruch auf Vaterschaftsgeld und Vaterschaftsurlaub, die in vier Teilen während des Bezugszeitraums des Mutterschaftsgeldes bzw. des Elterngeldes in Anspruch zu nehmen sind. Der Vater kann entweder den Rest des Vaterschaftsurlaubs oder die gesamten 54 Tage nach dem Mutterschafts- und Elternschaftsurlaub in Anspruch nehmen. Die Höhe des Mutterschafts- und Elterngeldes entspricht der des Krankengeldes. Für Eltern, deren Kind unter 16 Jahren der Pflege bedarf oder in einem Krankenhaus oder in bestimmten Fällen zuhause Rehabilitationsbehandlung erhält, kommt eine besondere Pflegebeihilfe in Betracht. Die besondere Pflegebeihilfe wird gewöhnlich für höchstens 60 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr gewährt. Die Höhe der besonderen Pflegebeihilfe entspricht der des Krankengeldes. Juli

13 Höhe der Leistungen Die tägliche Leistung erhöht sich entsprechend des jährlichen Einkommens der Person. Eine Mindestleistung ist gesetzt. Sachleistungen Ärztliche Kontrolluntersuchungen in Mutter-Kind-Gesundheitszentren während und nach der Schwangerschaft sind kostenlos. Bezug von Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft Anträge auf diese Leistungen sind bei der örtlichen Geschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt bzw. bei der Betriebskasse einzureichen. Mutterschaftsgeld ist zwei Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, Vaterschaftsgeld binnen zwei Monaten vor dem in Aussicht genommenen Bezugsbeginn zu beantragen. Anträge auf Elterngeld sind einen Monat vor dem gewünschten Leistungsbeginn zu stellen. Gegen eine Entscheidung in Sachen Elterngeld kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist an die Geschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt bzw. an die Betriebskasse zu richten, die die strittige Entscheidung gefällt hat und diese nun auch zu prüfen hat. Liegen die erforderlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung der Entscheidung nicht vor, wird der Widerspruch vom Beschwerdeausschuss der Sozialversicherungen geprüft. Eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses kann bei dem Sozialversicherungsgericht angefochten werden. Juli

14 Kapitel V: Leistungen bei Invalidität Anspruch auf Leistungen bei Invalidität Leistungen bei Invalidität fallen im Wesentlichen unter das Rentensystem. In Finnland gibt es ein duales System: eine beitragsfinanzierte Versicherung (gesetzliche einkommensbezogene Rente, Työeläke) für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte) im Alter von 18 bis 68 Jahren; ein aus Steuern und Beiträgen finanziertes universelles System (Volksrente, Kansaneläke und garantierte Rente, Takuueläke), das allen Einwohnern im Alter von 16 bis 65 Jahren eine Mindestrente garantiert. Die beiden Rentensysteme sind miteinander verknüpft. Überschreitet die gesetzliche einkommensbezogene Rente eine bestimmte Höchstgrenze, so wird keine Volksrente oder garantierte Rente gewährt. Für einen Anspruch auf die Volksrente oder garantierte Rente müssen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Finnland zurückgelegt worden sein. Falls eine Person nicht für drei Jahre einen festen Wohnsitz in Finnland gehabt hat, werden auch Wohnsitze in anderen EU Mitgliedsstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Wohnzeiten anerkannt. Allerdings ist eine Jahr des festen Wohnsitzes in Finnland immer benötigt. Arbeitnehmer müssen für einen Anspruch auf die gesetzliche einkommensbezogene Rente keine Wartezeit nachweisen. Selbstständige müssen für einen Zeitraum von mindestens vier Monaten eine selbstständige Tätigkeit ausgeführt haben. Die Leistungen im Rahmen des Systems der Volksrente und der einkommensbezogenen Rente können in unterschiedlichen Formen gewährt werden: Invaliditätsrente erhalten Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit sich durch Krankheit verringert hat (und die voraussichtlich mindestens ein Jahr lang arbeitsunfähig bleiben werden) oder aufgrund eines dauerhaften Körperfehlers oder einer dauerhaften Verletzung. Um eine Invaliditätsrente aus dem einkommensbezogenen System zu erhalten, muss die versicherte Person mindestens 3/5 ihrer Arbeitsfähigkeit verloren haben (2/5 bei der Teilinvaliditätsrente). Im Rahmen des Volksrentensystems muss der Verlust der Arbeitsfähigkeit mindestens 3/5 betragen (es gibt keine Teilrente). Vom 60. Lebensjahr an werden weniger strenge Kriterien auf die Invaliditätsrente angewendet. Personen unter 20 Jahren können keine Rente beanspruchen bis ihre Rehabilitationsaussichten geprüft wurden. Invaliditätsrente wird im Allgemeinen gewährt, wenn die betreffende Person während rund 300 Tagen Krankengeld bezogen hat. Rehabilitationsbeihilfe wird an Erwerbstätige gezahlt, bei denen man davon ausgehen kann, dass ihre durch Verletzung oder Krankheit bedingte Erwerbsunfähigkeit durch Pflege und Rehabilitation gemindert oder beseitigt wird. Die Gewährung der Rehabilitationsbeihilfe ist an das Bestehen eines Pflege- und Rehabilitationsprogramms geknüpft. Juli

15 Abgedeckte Leistungen Invaliditätsrente Invaliditätsrente wird ab der Einstellung der Krankengeldzahlungen (nach maximal 300 Tagen) bis zum Rentenalter (63 Jahre für die gesetzliche einkommensbezogene Rente, 65 Jahre für die Volksrente) gezahlt, sofern die Voraussetzungen erfüllt bleiben. Im einkommensbezogenen System werden bei der Berechnung der Invaliditätsrente unter bestimmten Voraussetzungen auch künftige Versicherungszeiten (zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters) berücksichtigt. Das Entgelt für die künftigen Zeiträume wird auf der Grundlage des Arbeitsentgelts berechnet, das während der letzten fünf dem Jahr des Versicherungsfalls vorangegangenen Jahre bezogenen wurde (Referenzzeitraum). Im Referenzzeitraum wird ausschließlich Arbeitseinkommen berücksichtigt, für das Beiträge nach dem finnischen Rentenversicherungsgesetz entrichtet wurden. Die Teilinvaliditätsrente beläuft sich auf 50% der vollen Invaliditätsrente. Beim System der Volksrente ist die Höhe der Leistungen abhängig von der Dauer des Wohnsitzes in Finnland, vom Familienstand sowie von der Höhe sonstiger Renten aufgrund von Erwerbstätigkeit. Die volle monatliche Rente wird gezahlt, wenn die Dauer des Wohnsitzes in Finnland 80% der Zeit im Alter von 16 bis zum Rentenalter beträgt. Anderenfalls erfolgt eine Anpassung der Rente an die Dauer des Aufenthalts. Oberhalb einer bestimmten Bemessungsgrenze werden die gesetzliche einkommensbezogene Rente sowie andere Renten, die in Finnland und im Ausland bezogen werden, um 50% gekürzt. Garantierte Rente Personen mit ihrem Wohnsitz in Finnland, die eine volle Invaliditätsrente beziehen, haben Anspruch auf eine garantierte Rente, wenn ihr gesamtes Bruttorenteneinkommen weniger als den vollen Betrag der garantierten Rente beträgt. Auch Einwanderer (d.h. Einwohner ohne Anspruch auf eine Volksrente), die keine Volksrente beziehen, haben Anspruch auf eine garantierte Rente, wenn sie das Alter von 16 Jahren erreicht haben und eine Behinderung im Sinne des Gesetzes über die Volksrenten aufweisen. Die Höhe der garantierten Rente ist abhängig von anderen in Finnland oder im Ausland erworbenen Renteneinkommen. Anderes Renteneinkommen wird von dem vollen Betrag der garantierten Rente abgezogen. Die garantierte Rente wird nicht aufgrund von Einkünften, Kapitaleinkommen öder Vermögenswerten gekürzt. Der Betrag ist ebenfalls nicht abhängig vom Pflegegeld für Rentner, dem Wohngeld für Rentner oder dem informellen Pflegegeld. Rehabilitationsbeihilfe Vor der Gewährung der Invaliditätsrente muss durch den Rentenversicherungsträger sichergestellt werden, dass die Chancen des Antragstellers auf eine Wiedereingliederung überprüft wurden. Der Rentenversicherungsträger zahlt Rehabilitationsbeihilfe für die Monate der Rehabilitation, in denen die versicherte Person aufgrund der Teilnahme an der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Juli

16 Rentenbezieher erhalten für die Dauer der Rehabilitation einen erhöhten Rentenbetrag. Die Rehabilitationsbeihilfe wird für einen festgesetzten Zeitraum gewährt. Beim einkommensbezogenen System entspricht die Rehabilitationsbeihilfe der vollen Höhe der Invaliditätsrente zuzüglich eines Zuschlags von 33% für die Zeit aktiver Rehabilitation. Wenn im Rahmen des Volksrentensystems eine Rehabilitation länger als 30 Tage dauert, wird nach einer Karenzfrist von einem oder Tagen eine Rehabilitationsbeihilfe in Höhe von 75% des vorherigen Einkommens gewährt. Bei Rentnern beträgt die Beihilfe 10% zusätzlich zur Volksrente und die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme werden voll übernommen. Sonstige Leistungen bei Invalidität Sie umfassen Folgendes: Die Pflegebeihilfe für Rentner (Eläkettä saavan hoitotuki) ist eine Leistung die in drei Kategorien monatlich an Rentenempfänger gezahlt wird, entsprechend der Bedürftigkeit oder bei Kosten für die häusliche Pflege oder bei Sonderausgaben aufgrund von Krankheit oder Unfall gewährt wird. Die Invaliditätsbeihilfe (16 vuotta täyttäneen vammaistuki) wird Personen im Alter von 16 bis 64 Jahren, die keine Rente beziehen, aber deren Gesundheit durch Krankheit oder Verletzung beeinträchtigt ist, zum Ausgleich für Härten und für notwendige Dienste usw. gewährt. Die Leistungshöhe hängt vom Grad der Behinderung, dem Pflegebedarf und der Höhe zusätzlicher Ausgaben ab. Das Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajan asumistuki) kann für Rentenempfänger mit Wohnsitz in Finnland gewährt werden. Die Höhe wird unter Berücksichtigung des Einkommens, der Wohnkosten und anderer Faktoren festgelegt. Bezug von Leistungen bei Invalidität Der Antrag ist an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten. Die Feststellung der Invalidität erfolgt auf der Grundlage des Gesundheitszustands der antragstellenden Person. Bei der Bewertung der Invalidität werden neben ärztlichen Gutachten und anderen Sachen insbesondere auch Ausbildungsstand, Arbeitserfahrung, Alter und Beschäftigungsmöglichkeiten der betreffenden Person berücksichtigt. Die Zahlung der Rehabilitationsbeihilfe kann eingestellt werden, wenn sich der Erwerbsunfähigkeitsgrad ändert oder wenn der Empfänger der Beihilfe eine Rehabilitationsmaßnahme ohne triftigen Grund ablehnt. Ebenso können beim einkommensabhängigen System bei Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades und der Einkommenssituation die volle Invaliditätsrente und die volle Rehabilitationsbeihilfe in eine Teilinvaliditätsrente und Teilrehabilitationsbeihilfe umgewandelt werden. Gegen eine Entscheidung in Sachen Invaliditätsleistungen kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist an Rentenversicherungsträger zu richten, welcher eine Juli

17 mögliche Korrektur in Betracht zieht. Liegen die erforderlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung der Entscheidung nicht vor, wird der Widerspruch vom Beschwerdeausschuss der Sozialversicherungen oder vom Beschwerdeausschuss für einkommensbezogene Renten geprüft. Eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses kann bei dem Sozialversicherungsgericht angefochten werden. Juli

18 Kapitel VI: Renten und Leistungen im Alter Anspruch auf Altersrente In Finnland gibt es zwei Systeme: das gesetzliche einkommensbezogene Rentensystem und das Volksrentensystem (einschliesslich garantierte Rente, Takuueläke). Das einkommensbezogene Rentensystem leistet nach dem Versicherungsprinzip einkommensbezogene Renten, das Volksrentensystem dagegen eine Mindestrente aufgrund des Wohnsitzes. Beide Renten zusammen bilden die gesetzliche Rente. Sie sind miteinander verknüpft. Überschreitet die gesetzliche einkommensbezogene Rente eine bestimmte Höchstgrenze, so wird keine Volksrente oder garantierte Rente gewährt. Im einkommensbezogene Rentensystem liegt das gesetzliche Rentenalter bei zwischen 63 und 68 Jahren. Die gesetzlichen einkommensbezogenen Renten in der Privatwirtschaft werden von rund 30 Rentenversicherungsträgern verwaltet. Falls eine Person aufgrund mehrerer Rentengesetze bei unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern versichert war, obliegen Gewährung und Auszahlung der vollständigen Rente dem zuletzt zuständigen Versicherungsträger. Personen, die in Finnland oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf die Altersrente des allgemeinen Systems oder die garantierte Rente. Finnischen Staatsangehörigen und Angehörigen anderer Mitgliedstaaten wird die Rente gewährt, sofern sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres während mindestens drei Jahren in Finnland gewohnt haben. Falls eine Person nicht für drei Jahre einen festen Wohnsitz in Finnland gehabt hat, werden auch Wohnsitze in anderen EU Mitgliedsstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Wohnzeiten anerkannt. Allerdings ist eine Jahr des festen Wohnsitzes in Finnland immer benötigt. Sowohl im einkommensbezogenen Renten - als auch im Volksrentensystem haben die betreffenden Personen ab Vollendung des 62. Lebensjahres auf Antrag Anspruch auf die vorzeitige Auszahlung der Rente. In diesem Fall wird die Höhe der Rente dauernd um 0,4% für jeden Monat zwischen dem tatsächlichen Rentenbeginn und dem gesetzlichen Rentenalter gekürzt. Im Altersrentensystem kann der Eintritt in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben werden; in diesem Fall erhöht sich der Rentenbetrag entsprechend. Abgedeckte Leistungen Gesetzliche einkommensbezogene Rente Im einkommensbezogenen Rentensystem begründen zwischen dem vollendeten 18. und 68. Lebensjahr zurückgelegte Versicherungsjahre Rentenansprüche. Juli

19 Die Renten werden auf der Grundlage des Jahresentgelts oder bei Selbständigen des konsolidierten Jahreseinkommens errechnet. Der Rentenanspruch erhöht sich in Abhängigkeit vom Lebensalter um folgende Prozentsätze: um 1,5% vom vollendeten 18. bis 52. Lebensjahr um 1,9% vom vollendeten 53. bis 62. Lebensjahr um 4,5% vom vollendeten 63. bis 68. Lebensjahr Personen, die zu Rentenbeginn ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen oder nach der Verrentung eine neue Beschäftigung aufnehmen, erhalten durch diese Beschäftigung einen Aufschlag auf ihre Rentenansprüche von 1,5% pro Jahr. Der Rentenanspruch erhöht sich auch durch Einkünfte aus beitragsabhängigen Leistungen der Sozialversicherung (z. B. durch Krankengeld). Ein abgeschlossenes Studium und Zeiten der Erziehung von Kindern unter drei Jahren führen zu einer aus staatlichen Mitteln finanzierten Erhöhung des Rentenanspruchs. Volksrente Die im allgemeinen Volksrentensystem vorgesehene Altersrente wird nur dann gezahlt, wenn die betreffende Person keine andere oder nur eine sehr geringe Rente bezieht. Im Rahmen des Volksrentensystems gelten finnische und ausländische Renten sowie fortlaufende rentenähnliche Leistungen als Einkommen. Renten, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen, sich auf die Versicherung der Person selbst gründen und von anderen Mitgliedstaaten gezahlt werden, gelten nicht als Einkommen. Die Höhe der Volksrente richtet sich auch nach der Dauer des Wohnsitzes in Finnland zwischen der Vollendung des 16. und des 65. Lebensjahres. Für den Bezug einer vollen monatlichen Rente sind mindestens 40 Wohnjahre erforderlich. Wenn die Dauer des Wohnsitzes in Finnland weniger als 80% der Zeit im Alter von 16 bis 65 Jahren beträgt, wird die Rente proportional zu der Dauer des Wohnsitzes festgesetzt. Die Rente kann einen Zuschuss für unterhaltspflichtige Kinder enthalten. Zusätzlich gibt es einige besondere Zulagen für Altersrentenempfänger: Die Pflegebeihilfe für Rentner (Eläkettä saavan hoitotuki), die in drei Kategorien entsprechend der Bedürftigkeit oder bei Kosten für die häusliche Pflege oder bei Sonderausgaben aufgrund von Krankheit oder Unfall gewährt wird. Das Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajan asumistuki) kann für Rentenempfänger mit Wohnsitz in Finnland gewährt werden. Die Höhe wird unter Berücksichtigung des Einkommens, der Wohnkosten und anderer Faktoren festgelegt. Garantierte Rente Personen mit ihrem Wohnsitz in Finnland, die eine Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine garantierte Rente, wenn ihr gesamtes Bruttorenteneinkommen weniger als den vollen Betrag der garantierten Rente beträgt. Auch Einwanderer (d.h. Einwohner ohne Anspruch auf eine Volksrente), die keine Volksrente beziehen, haben Anspruch auf eine garantierte Rente, wenn sie das Alter von 65 Jahren erreicht haben. Die Höhe der garantierten Rente ist abhängig von anderen in Finnland oder im Ausland erworbenen Renteneinkommen. Anderes Renteneinkommen wird von dem vollen Juli

20 Betrag der garantierten Rente abgezogen. Die garantierte Rente wird nicht aufgrund von Einkünften, Kapitaleinkommen öder Vermögenswerten gekürzt. Der Betrag ist ebenfalls nicht abhängig von der Pflegegeld für Rentner, dem Wohngeld für Rentner oder dem informellen Pflegegeld. Bezug von Altersrenten Anträge sollten an den entsprechenden Rentenversicherungsträger gestellt werden. Das Zentrum für Renten (Eläketurvakeskus, ETK) ist das oberste Organ dies einkommensbezogenen Systems. Der öffentliche Sektor hat seine eigenen Rentenversicherungsträger, Keva. Die Volksrente wird von der Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos, Kela) verwaltet. Gegen eine Entscheidung in Sachen Altersleistungen kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist an Rentenversicherungsträger zu richten, welcher eine mögliche Korrektur in Betracht zieht. Liegen die erforderlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung der Entscheidung nicht vor, wird der Widerspruch vom Beschwerdeausschuss der Sozialversicherungen oder vom Beschwerdeausschuss für einkommensbezogene Renten geprüft. Eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses kann bei dem Sozialversicherungsgericht angefochten werden. Juli

21 Kapitel VII: Hinterbliebenenleistungen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen Wie bei anderen Leistungsarten (siehe Alter und Invalidität) gibt es in Finnland ein duales System: einerseits eine beitragsfinanzierte, einkommensbezogene Rente und andererseits ein aus Steuern und Beiträgen finanziertes universelles System, das eine Mindestrente garantiert. Zu den berechtigten Personen gehören der hinterbliebene Ehegatte (auch der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft), der geschiedene Ehegatte, falls er vor dem Todesfall einen Unterhaltsanspruch hatte (dies gilt nur für die gesetzliche einkommensbezogene Rente) sowie Kinder (eigene; Pflegekinder des verstorbenen oder überlebenden Partners; Kinder, für die der Verstorbene Unterhalt zahlte; im gleichen Haushalt lebende Kinder, wenn der Verstorbene mit einem Elternteil verheiratet war). Eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten vor dem 50. Lebensjahr führt zum Wegfall der Witwen- bzw. Witwerrente. Sie erhält dann eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Einkommensbezogene Rente Ist aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen, haben überlebende Ehegatten stets Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Ist das Ehepaar kinderlos, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: der hinterbliebene Ehegatte muss zum Zeitpunkt des Todes mindestens 50 Jahre alt sein oder der überlebende Ehegatte bezieht seit mindestens drei Jahren eine Invaliditätsrente. Die Ehe muss vor Vollendung des 50. Lebensjahres des überlebenden Ehegatten geschlossen worden sein und zumindest fünf Jahre bestanden haben. Kinderlose Ehegatten, die vor dem 1. Juli 1950 geboren wurden, haben zu erleichterten Bedingungen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente beanspruchen. Volksrente Witwen- bzw. Witwerrente wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt: Die verstorbene Person war zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 65 Jahre alt; der überlebende Ehegatte ist jünger als 65 Jahre und bezieht keine Volksrente; die verstorbene versicherte Person hat nach vollendetem 16. Lebensjahr während der vorgeschriebenen Wartezeit in Finnland gewohnt; der überlebende Ehegatte hat seinen Wohnsitz in Finnland oder in einem anderen Mitgliedstaat; der überlebende Ehegatte hatte ein Kind mit der verstorbenen Person. Ist kein gemeinsames Kind vorhanden, kann die Rente nur dann gewährt werden, wenn die hinterbliebene Person zum Todeszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet hatte, die Ehe geschlossen wurde, bevor die hinterbliebene Person das 50. Lebensjahr vollendet hatte, und die Ehe mindestens fünf Jahre bestanden hat. Juli

22 Alle diese Kriterien müssen erfüllt sein. Abgedeckte Leistungen Gesetzliche einkommensbezogene Rente Die Höhe der Witwen-/Witwerrente entspricht 17-50% der Rente, die der/die Verstorbene bezogen hat, je nach der Anzahl der Kinder, die Anspruch auf Waisenrente haben. Wenn die Witwe bzw. der Witwer und zwei Kinder anspruchsberechtigt sind, ist die Höhe der Rente gleich der Rente, die der/die Verstorbene bezogen hat. Wenn der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht im Ruhestand war, wird zur Berechnung der Hinterbliebenenrente die Invaliditätsrente herangezogen, auf die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Bei Witwen bzw. Witwern wird die Hinterbliebenenrente mit der eigenen Altersoder vorgezogenen Rente zusammengefasst. Bei Überschreiten eines bestimmten Betrags wird die Hinterbliebenenrente entsprechend gekürzt. Die zu zahlende Hinterbliebenenrate errechnet sich daraufhin nach der folgenden Formel: 50% der Rente der verstorbenen Person 50% der eigenen Rente der hinterbliebenen Person Grundbetrag. Im Falle geschiedener früherer Ehepartner wird die Witwenrente geteilt. Der Teil, der an den früheren Ehepartner geht, hängt von der Höhe der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltszahlung ab. Kinder bis zum 18. Lebensjahr erhalten eine Waisenrente. Die Rentenhöhe entspricht 33% bis 83% der Rente, die der/die Verstorbene bezogen hat, je nach der Anzahl der Kinder, die Anspruch auf Waisenrente haben. Volksrente In den ersten 6 Monaten erhält der hinterbliebene Partner eine anfängliche Rente mit einer monatlichen Pauschalsumme (Anpassung an die Dauer des Wohnsitzes des Verstorbenen in Finnland). Nach Ablauf der 6 Monate wird die Witwen- /Witwerrente mit einem Basissatz und einem bedürftigkeitsabhängigen Zuschuss weitergezahlt, falls der hinterbliebene Ehegatte ein Kind unter 18 Jahren unterhält. Ist kein Kind vorhanden, kann der Basissatz nicht gezahlt werden. Die Waisenrente wird einer Halb- oder Vollwaise unter 18 Jahren gezahlt, die in Finnland oder einem anderen Mitgliedstaat wohnt. In Ausbildung stehende Kinder erhalten Waisenrente bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Vollwaisen erhalten zwei getrennte, von jedem Elternteil abgeleitete Renten. Die Waisenrente enthält stets einen Grundbetrag. Ergänzend kommt eine Zulage in Betracht. Andere vom Kind bezogene Hinterbliebenenrenten wirken sich auf die Höhe der Zulage aus. Kinder im Alter von 18 bis 20 Jahren erhalten nur den Grundbetrag. Bezug von Hinterbliebenenleistungen Anträge sollten an den entsprechenden Rentenversicherungsträger gestellt werden. Das Zentrum für Renten (Eläketurvakeskus, ETK) ist das oberste Organ dieses einkommensbezogenen Systems. Der öffentliche Sektor hat seine eigenen Juli

23 Rentenversicherungsträger, Keva. Die Volksrente wird von der Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos, Kela) verwaltet. Gegen eine Entscheidung in Sachen Hinterbliebenenleistungen kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist an Rentenversicherungsträger zu richten, welcher eine mögliche Korrektur in Betracht zieht. Liegen die erforderlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung der Entscheidung nicht vor, wird der Widerspruch vom Beschwerdeausschuss der Sozialversicherungen oder vom Beschwerdeausschuss für einkommensbezogene Renten geprüft. Eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses kann bei dem Sozialversicherungsgericht angefochten werden. Juli

24 Kapitel VIII: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten In Finnland handelt es sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung um ein System zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Im Rahmen der Unfallversicherung haben versicherte Personen Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile, die durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entstehen. Die gesetzliche Unfallversicherung wird von privaten Versicherungsgesellschaften durchgeführt. Eine Versicherungsgesellschaft darf sich nicht weigern, einen rechtmäßig bei ihr beantragten Versicherungsschutz zu gewähren oder aufrechtzuerhalten. Für die Unfallversicherung selbständiger Landwirte ist die Sozialversicherungsanstalt selbständiger Landwirte zuständig. Staatsbeamte und Vertragsbedienstete des Staates erhalten bei Unfällen Leistungen vom finnischen Staatskassenamt. Der Arbeitgeber ist zur Versicherung von Personen, die er innerhalb eines Kalenderjahres für mehr als 12 Arbeitstage beschäftigt, verpflichtet. Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Versicherung seiner Beschäftigten nicht nach oder besteht für ihn diese Verpflichtung nicht, haben verletzte Beschäftigte dennoch Anspruch auf Leistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz. Die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung der Leistungen werden vom Verband der Unfallversicherungsgesellschaften übernommen. Nach dem Unfallversicherungsgesetz stützt sich der Anspruch auf Leistungen auf ein Beschäftigungsverhältnis im privaten oder öffentlichen Sektor. Die Versicherung erstreckt sich auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Als Arbeitsunfall gilt ein Unfall, der den Beschäftigten bei der Arbeit oder im Arbeitsumfeld, auf dem Weg zu oder von der Arbeit oder bei der Ausführung von Aufgaben oder Besorgungen für den Arbeitgeber zugestoßen ist. Als Berufskrankheit gilt eine Erkrankung, für die mit höchster Wahrscheinlichkeit in erster Linie beschäftigungsbedingte körperliche, biologische oder chemische Faktoren im Laufe einer Arbeitszeit verantwortlich sind. Alle im privaten oder öffentlichen Sektor auf Grund eines Arbeitsvertrags beschäftigten Personen sind in der Unfallversicherung erfasst. Nicht versichert sind Familienangehörige des Arbeitgebers und leitende Angestellte des Unternehmens, die allein oder zusammen mit ihren Familienangehörigen zu mehr als 50% am Unternehmen beteiligt sind. Auch Studierende im Rahmen eines betrieblichen Praktikums sind im Allgemeinen versichert. Bei der Entsendung von Beschäftigten ins Ausland bleibt der Versicherungsschutz in der Regel erhalten. Obwohl Unternehmer und ihre Familienangehörigen sowie die vorstehend erwähnten leitenden Angestellten nicht in der Unfallpflichtversicherung erfasst sind, können sie sich nach dem Unfallversicherungsgesetz freiwillig versichern, wobei der Leistungsumfang der freiwilligen Versicherung dem der Pflichtversicherung entspricht. Juli

25 Abgedeckte Leistungen Die gesetzliche Unfallversicherung sieht Leistungen für unbedingt erforderliche ärztliche Behandlung und für Entgeltausfall vor. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird bis zu höchstens einem Jahr Verletztengeld gezahlt. Dessen Höhe entspricht während der ersten vier Wochen nach dem Unfall der Höhe des Krankengeldes. Danach beträgt die Leistung 1/360 des Jahresentgelts der verletzten Person. Das Jahresentgelt wird in der Regel aufgrund der Höhe des Entgelts zum Zeitpunkt des Unfalls bestimmt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit der verletzten Person ein Jahr nach dem Unfall noch an, besteht Anspruch auf Arbeitsunfallrente. Die Höhe der Arbeitsunfallrente beträgt für vollständig erwerbsunfähige Beschäftigte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres 85% des Jahresentgelts und danach 70% des Jahresentgelts. Verletztengeld und Arbeitsunfallrente können auch als Teilleistung gezahlt werden, wenn eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Bei Verletztengeld und Arbeitsunfallrente handelt es sich um steuerpflichtiges Einkommen. Die Erstattung medizinischer Versorgungsleistungen ist hingegen steuerfrei. Falls eine Verletzung resultierend aus einem Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu permanenter Behinderung führt, hat der Versicherte Anspruch auf eine Beihilfe bei Behinderungen. Verschiedene Verletzungen und Krankheiten sind beurteilt nach ihrer Schwere in 20 Behinderungsgruppen gruppiert, basierend auf einem Gesetzspruch des Ministeriums für soziale Angelegenheiten und Gesundheit. Bei der Beihilfe bei Behinderungen handelt es sich um eine steuerfreie Leistung. Im Todesfall wird ein Bestattungskostenzuschuss in die Erbschaftsmasse der verstorbenen Person gezahlt, oder an jene Personen, die die Verantwortung der Bestattung getragen haben. Des weiteren wird den überlebenden Ehegatten und den Kindern unter 18 Jahren bzw. Kindern in Ausbildung unter 25 Jahren Hinterbliebenenrente gezahlt. Hinterbliebenenrente gilt als steuerpflichtiges Einkommen. Auch die Kosten der medizinischen und beruflichen Rehabilitation werden durch die Unfallversicherung gedeckt. Rehabilitation soll in erster Linie die verletzte Person bei der Wiederaufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit unterstützen und ihr eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Alle während der medizinischen und beruflichen Rehabilitation anfallenden angemessenen Kosten sowie Entgeltausfall werden der betreffenden Person erstattet. Im Allgemeinen werden die Leistungen in Form einer Arbeitsunfallrente gezahlt. Bezug von Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den Unfall unverzüglich melden, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Gegen Vorlage dieser Bescheinigung erhält der Arbeitnehmer die erforderliche ärztliche Behandlung und die ärztlich verschriebenen Arzneimittel auf Kosten der Unfallversicherungsanstalt. Der Arbeitgeber muss seiner Versicherungsgesellschaft eine Unfallmeldung übermitteln, durch die das Verfahren zur Leistungsgewährung eingeleitet wird. Gegen eine Entscheidung in Sachen Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist an Versicherungsträger zu richten, welcher eine mögliche Korrektur in Betracht zieht. Juli

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