Interventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover. bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln

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1 Interventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln Ziele dieses Interventionsleitfadens sind: durch Prävention zum verantwortungsvollen Umgang mit Suchtmitteln beizutragen dem riskanten Konsum von Suchtmitteln und der Entwicklung von Suchtverhalten vorzubeugen Vorgesetzte zu befähigen, bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz und Suchtproblemen von Beschäftigten sachgerecht zu reagieren den durch Alkohol oder andere Suchtmittel gefährdeten Mitarbeitern frühzeitig Hilfe anzubieten den betroffenen Personen ihre Arbeitsplätze möglichst zu erhalten dies in einem für alle Beschäftigten durchschaubaren, nachvollziehbaren und die Gleichbehandlung wahrenden Verfahren zu erreichen. Gespräche nach Stufenplan des/der unmittelbaren Vorgesetzten (und ggf. weiterer Personalverantwortlicher) mit einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter Definition: Stufenplangespräche setzen dort an, wo ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche bzw. dienstrechtliche Pflichten oder deren Vernachlässigung in Verbindung steht mit dem Gebrauch von Suchtmitteln oder suchtbedingtem Verhalten. Anwendung des Stufenplans: Bei Tarifpersonal ist der Stufenplan anzuwenden. Bei beamteten Personen wird der/dem Dienstvorgesetzten empfohlen, sich an dem gestuften Vorgehen zu orientieren. 1 Wegen der Besonderheiten des Disziplinarrechts unterscheiden sich jedoch die Sanktionen. Ziel: Ziel der Intervention ist eine Korrektur des Arbeits- und Leistungsverhaltens. Die betroffene Person erhält zugleich ein Hilfeangebot: Sofern ihr die Veränderung ihres Verhaltens aus eigener Kraft nicht gelingt oder nicht mehr möglich ist, z.b. bei schädigendem oder abhängigem Konsum, wird sie aufgefordert, sich intern oder extern Beratung zu holen und bei Bedarf therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierfür wird ihr Unterstützung zugesagt. 1 Nur wenn der Verdacht eines Dienstvergehens vorliegt, schalten Sie bereits zu Beginn der ersten Stufe die Personalstelle ein. 1

2 Gespräch der 1. Stufe Beteiligte am Gespräch: a) Unmittelbare/r Vorgesetzte/r b) Betroffene Person Ablauf: Bei Vernachlässigung arbeitsvertraglicher oder dienstrechtlicher Pflichten 1 und/oder Störungen am Arbeitsplatz durch eine Mitarbeiterin / einen Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Suchtmitteln oder mit suchtbedingtem Verhalten stehen, führen Sie als unmittelbare/r Vorgesetzte/r, ggf. nach vorheriger fachlicher Beratung durch die Suchtbeauftragte, mit der betroffenen Person ein Gespräch. Ziel: Ziel des Gespräches ist es vor allem, die betroffene Person zur Änderung des riskanten Konsum- Verhaltens und zur Annahme von Hilfeangeboten zu motivieren, z.b. Kontaktaufnahme zur Suchtbeauftragten, zu außeruniversitären Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen. Inhalt des Gesprächs: Benennen Sie konkrete Fakten, Zeit, Ort, Vorfall. Drücken Sie Ihre Besorgnis aus, dass die betroffene Person Probleme hat, die sich auf das Arbeits- und Leistungsverhalten auswirken und/oder Störungen am Arbeitsplatz verursachen. Sprechen Sie den riskanten Suchtmittelkonsum oder das suchtbedingte Verhalten an und machen Sie deutlich, dass Sie einen Zusammenhang mit den Problemen am Arbeitsplatz sehen. Zeigen Sie Ihre Erwartungen an das zukünftige Arbeitsverhalten konkret auf. Weisen Sie auf den Stufenplan und das Vorgehen bei weiteren Auffälligkeiten hin und händigen Sie ein Exemplar des Stufenplans an die betroffene Person aus; bei beamteten Personen weisen Sie zudem darauf hin, dass weitere Auffälligkeiten als Dienstvergehen bewertet werden könnten. Empfehlen Sie der betroffenen Person, sich innerbetrieblich von der Suchtbeauftragten und/oder von einer externen Fachstelle für Suchtprävention und Suchtberatung informieren und beraten zu lassen. (Halten Sie Adressen bereit). Vereinbaren Sie die weiteren konkreten Schritte. Teilen Sie der betroffenen Person mit, dass dieses Gespräch vertraulich bleibt und nicht in die Personalakte aufgenommen wird, wenn es nicht zu weiteren Gesprächen nach dem Stufenplan kommt. Notieren Sie Datum und Ergebnis des Gesprächs und händigen Sie der betroffenen Person eine Kopie aus. Vereinbaren Sie ein Bilanzgespräch nach 6 Wochen bis 3 Monaten. Bei positiver Entwicklung anerkennen Sie die Verhaltensänderung und bestärken den/die Mitarbeiter/in darin. Sagen Sie, dass Sie die weitere Entwicklung beobachten werden. Bei positiver Verhaltensänderung keine arbeitsrechtlichen Folgen Bei erneuter Auffälligkeit Einleitung der nächsten Stufe des Stufenplans 2

3 Gespräch der 2. Stufe Beteiligte: a) Nächst höhere/r Vorgesetzte/r b) Unmittelbare/r Vorgesetzte/r c) Betroffene Person d) Personalvertretung bei Schwerbehinderten zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung e) Suchtbeauftragte Ablauf: Kommt es erneut zu einer Vernachlässigung der arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Pflichten und/oder zu Störungen am Arbeitsplatz, verbunden mit Auffälligkeiten durch Suchtmittelkonsum oder suchtbedingtem Verhalten, so veranlassen Sie als unmittelbare/r Vorgesetzte/r das Gespräch der 2. Stufe. Zur Vorbereitung des Gesprächs nehmen Sie Kontakt zur Suchtbeauftragten auf. Das Vorbereitungsgespräch findet mit allen Beteiligten ohne die betroffene Person statt. Dabei klären Sie auch, welche/r Vorgesetzte die Gesprächsführung übernimmt. Inhalt des Gesprächs: Als Gesprächsführerin / Gesprächsführer führen Sie ein Personalgespräch mit folgendem Inhalt: Benennen Sie die neuen Fakten und nehmen Sie Bezug auf den Inhalt des vorangegangenen Gesprächs. Zeigen Sie erneut den Zusammenhang zum Suchtmittelgebrauch oder zum suchtbedingten Verhalten der betroffenen Person auf. Weisen Sie erneut auf interne und externe Hilfe- und Beratungsmöglichkeiten hin. (Halten Sie Namen/Telefonnummern/Adressen bereit.) Fordern Sie die betroffene Person auf, sich in einer Fachstelle für Suchtprävention und Suchtberatung oder bei der Suchtbeauftragten informieren zu lassen und darüber Nachweise zu erbringen. Kündigen Sie Konsequenzen bei weiteren Auffälligkeiten an und verweisen Sie erneut auf den Stufenplan. Beamtete Personen erhalten zudem den Hinweis darauf, dass eine Verletzung dienstlicher Pflichten Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben können, und dass sie nach dem Beamtengesetz gehalten sind, ihre Dienstfähigkeit zu erhalten. Vereinbaren Sie ein Bilanzgespräch in 6 Wochen bis 3 Monaten. Bei positiver Entwicklung sagen Sie, dass Sie die Verhaltensänderung anerkennen und die weitere Entwicklung beobachten werden. Datum und Ergebnis des Gesprächs werden schriftlich festgehalten und von den Gesprächsteilnehmern abgezeichnet. Den Beteiligten wird eine Kopie ausgehändigt. Bei positiver Verhaltensänderung keine arbeitsrechtlichen Folgen Bei erneuter Auffälligkeit Einleitung der nächsten Stufe des Stufenplans 3

4 Gespräch der 3. Stufe Beteiligte: a) Personaldezernat b) Nächst höhere/r Vorgesetzte/r c) Unmittelbare/r Vorgesetzte/r d) Betroffene Person e) Personalvertretung bei Schwerbehinderten zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung f) Suchtbeauftragte Ablauf: Kommt es erneut zu Verletzungen der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten und/oder zu Störungen am Arbeitsplatz verbunden mit Auffälligkeiten durch Suchtmittelkonsum oder suchtbedingtes Verhalten, so veranlassen Sie als unmittelbare/r Vorgesetzte/r das Gespräch der 3. Stufe. Es findet eine gemeinsame Vorbereitung der Beteiligten ohne die betroffene Person statt, bei der Hilfeangebote und Konsequenzen abgestimmt werden. Für das Stufenplangespräch übernimmt der/die Vertreter/in des Personaldezernats die Gesprächsführung. Inhalt des Gesprächs: Als Gesprächsführerin/ Gesprächsführer führen Sie ein Personalgespräch mit folgendem Inhalt: Benennen Sie die neuen Fakten und nehmen Sie Bezug auf den Inhalt der vorangegangenen Gespräche. Stellen Sie erneut den Zusammenhang zum Suchtmittelgebrauch oder zum suchtbedingten Verhalten der betroffenen Person her. Zeigen Sie die Konsequenzen auf, die aufgrund des Fehlverhaltens bzw. der Schlechtleistung jetzt vollzogen werden. Weisen Sie auf interne Informations- und Hilfeangebote durch die Suchtbeauftragte hin; vereinbaren Sie die Kontaktaufnahme. Fordern Sie die betroffene Person auf, die Suchtbeauftragte und/oder eine Fachstelle für Suchtprävention und Suchtberatung aufzusuchen. Die betroffene Person wird aufgefordert, einen Nachweis darüber zu erbringen. Sprechen Sie eine Therapieempfehlung (ambulant oder stationär) aus, da eine Suchtgefährdung bestehen kann (Adressen von Fachstellen bereit halten). Machen Sie beamteten Personen gegenüber deutlich, dass die Ablehnung therapeutischer Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen kann. Kündigen Sie die Konsequenzen bei weiteren Auffälligkeiten an und machen Sie deutlich, was in der nächsten Stufe des Stufenplans geschehen wird. Vereinbaren Sie ein Bilanzgespräch, gegebenenfalls nach Beendigung der Therapie, nach 6 Wochen bis 3 Monaten und sagen Sie, dass Sie die weitere Entwicklung des Verhaltens beobachten werden. Teilen Sie der betroffenen Person mit, dass der unmittelbare Vorgesetzte eine positive Entwicklung fördern wird und dazu weitere Bilanzgespräche, geg. mit weiteren Beteiligten, in vierteljährlichem Abstand für die Dauer eines Jahres angesetzt werden, falls nicht erneute Auffälligkeiten zu einem weiteren Stufengespräch führen sollten. 4

5 Konsequenzen: Als personelle Konsequenz wird aufgrund des Fehlverhaltens bzw. der Minderleistung eine schriftliche Ermahnung im Stufenplangespräch erteilt. Beamtete Personen werden erneut darauf hingewiesen, dass sie gehalten sind, ihre Dienstfähigkeit zu erhalten und dass eine Verletzung dienstlicher Pflichten Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben können. Es sollten auf den Einzelfall bezogene Konsequenzen ausgesprochen werden. Wenn die betroffene Person darlegt, dass das Fehlverhalten bzw. die Minderleistung auf einer Suchtproblematik beruhen könnte, fordern Sie sie auf, sich unmittelbar in eine Suchtberatung bzw. Suchttherapie zu begeben. Sichern Sie ihr hierfür Unterstützung zu. Die Suchtbeauftragte bekommt den Auftrag, mit Einverständnis der betroffenen Person den Kontakt zur Einrichtung für Suchtberatung oder -therapie zu halten. Nach Möglichkeit wird eine systematische Fallabstimmung und eine Fallbegleitung mit klarer Zuständigkeit eingerichtet. Gemeinsam mit der betroffenen Person stimmen sich die unmittelbar Beteiligten aus der Dienststelle mit den Fachleuten aus dem Beratungs- bzw. Therapiesystem ab. Sie vereinbaren, welchen Beitrag die einzelnen Beteiligten aus ihrer jeweiligen Rolle heraus zur Veränderung der Situation leisten. Datum und Ergebnis des Gesprächs werden schriftlich festgehalten und in die Personalakte aufgenommen. Die Beteiligten erhalten eine Kopie des Protokolls. Lassen Sie sich den Empfang von der betroffenen Person schriftlich bestätigen. Bei erneuter Auffälligkeit Einleitung der nächsten Stufe des Stufenplans Gespräch der 4. Stufe Beteiligte: a) Personaldezernat b) Nächst höhere/r Vorgesetzte/r c) Unmittelbare/r Vorgesetzte/r d) Betroffene Person e) Personalvertretung bei Schwerbehinderten zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung f) Suchtbeauftragte Ablauf: Kommt es erneut zu Verletzungen der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten und/oder zu Störungen am Arbeitsplatz durch Suchtmittelkonsum oder suchtbedingtes Verhalten und nimmt die betroffene Person die angebotenen Hilfen nicht in Anspruch, führen Sie ein 4. Stufengespräch. Das Gespräch findet nach gemeinsamer Vorbereitung der Beteiligten ohne die betroffene Person statt. In der Vorbereitung stimmen Sie die Hilfeangebote und die Konsequenzen oder Auflagen ab. 5

6 Inhalt des Gesprächs der 4. Stufe: Der/die Vertreter/in des Personaldezernats führt das Personalgespräch mit folgendem Inhalt: Benennen Sie die neuen Fakten und nehmen Sie Bezug auf den Inhalt des dritten Stufengesprächs. Stellen Sie erneut den Zusammenhang zum Suchtmittelgebrauch und/oder zum suchtbedingten Verhalten her. Übergeben Sie der betroffenen Person erneut die schriftliche Aufforderung, eine Fachstelle für Sucht und Suchtprävention aufzusuchen und sich unmittelbar in Beratung mit anschließender Therapie zu begeben, da eine Suchterkrankung nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Bieten Sie ihr interne Hilfe an und weisen Sie darauf hin, dass die Suchtbeauftragte den Auftrag bekommt, mit Einverständnis der betroffenen Person den Kontakt zur Beratungsstelle bzw. zur Therapieeinrichtung zu halten. Nach Möglichkeit wird eine interne Fallabstimmung und eine Fallbegleitung wie in Stufe 3 eingerichtet. Vereinbaren Sie ein Bilanzgespräch gegebenenfalls 2-3 Monate nach Beendigung der Therapie und sagen Sie, dass Sie die weitere Entwicklung des Verhaltens beobachten werden. Teilen Sie der betroffenen Person mit, dass der/die unmittelbare Vorgesetzte, geg. mit weiteren Beteiligten, mit ihr weitere Bilanzgespräche im vierteljährlichen Abstand für die Dauer eines Jahres führen werden, falls nicht erneute Auffälligkeiten zu einem letzten Stufengespräch führen. Weisen Sie die betroffene Person noch einmal darauf hin, a) dass die Dienststelle nicht länger bereit ist, das Fehlverhalten und/oder die Minderleistung hinzunehmen und daher eine Abmahnung ausspricht, sofern die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, b) dass ohne Therapie ggf. auch eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen kann, weil die Prognose des Krankheitsverlaufs ohne Therapie sehr ungünstig ist. Beamtete Personen erhalten den Hinweis, dass die Dienststelle geeignete dienst- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen umsetzen wird. c) dass bei erneuten Auffälligkeiten eine Kündigung des Dienstverhältnisses eingeleitet wird. Konsequenzen: Aufgrund des Fehlverhaltens bzw. der Minderleistung wird eine schriftliche Abmahnung im Anschluss an das Stufenplangespräch erteilt. Datum und Ergebnis des Gesprächs werden schriftlich festgehalten und in die Personalakte aufgenommen. Die Beteiligten erhalten eine Kopie des Protokolls. Lassen Sie sich den Empfang von der betroffenen Person schriftlich bestätigen. Bei erneuter Auffälligkeit Einleitung der nächsten Stufe des Stufenplans Gespräch der 5. Stufe Ist die betroffene Person trotz Ermahnung und Abmahnung weiterhin nicht bereit, therapeutische Hilfeangebote anzunehmen, oder ändert sie ihr Verhalten nicht kurzfristig, wird nach vorheriger Rücksprache mit den in Stufe 4 beteiligten Personen die Kündigung eingeleitet. Bei Beamten bzw. Beamtinnen wird spätestens zu diesem Zeitpunkt das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet. 6

7 Ergänzungen und weitere Erläuterungen zum Stufenplan Ansprechpartnerin bei Fragen zu Suchtproblemen Ansprechpartnerin für alle Fragen im Zusammenhang mit Suchtproblemen an der Leibniz Universität Hannover ist die Suchtbeauftragte. Sie unterstützt Vorgesetzte bei der Vorbereitung der Gespräche und berät unter Wahrung der Schweigepflicht betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das kollegiale Umfeld. Abweichen von der Stufenfolge der Gespräche Im Einzelfall kann von der Stufenfolge abgewichen werden. Die Entscheidung darüber, z.b. ob aufgrund der vorliegenden Auffälligkeiten ein Überspringen einzelner Stufen angebracht ist, wird von den Beteiligten der jeweiligen Stufe nach Beratung mit der Suchtbeauftragten getroffen. Kommt es aufgrund der Interventionen lediglich zu einer vorübergehenden Änderung des Verhaltens der betroffenen Person, so wird der Stufenplan an der Stelle fortgesetzt, an der er wegen der Verhaltensänderung unterbrochen worden war. Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob die betroffene Person aktiv an der Überwindung des schädlichen Konsums arbeitet. Rückfälle Rückfälle nach einer Therapie oder nach sonstigen Hilfemaßnahmen und Veränderungsbemühungen sind im Gesundungsprozess nicht untypisch. Bei rückfallbedingten erneuten Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten, berät sich der/die Vorgesetzte mit der Suchtbeauftragten über das weitere Vorgehen nach dem Interventionsleitfaden. Beteiligte an Stufengesprächen Vor Beginn eines Interventionsgesprächs holt der Gesprächsführer / die Gesprächsführerin jeweils die Zustimmung der betroffenen Person für die Teilnahme weiterer Gesprächsteilnehmer, z. B. der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Suchtbeauftragten, ein. Die betroffene Person kann auch eine weitere Person ihres Vertrauens zu den Gesprächen mitbringen. Schriftliche Nachweise von Beratung und Therapie Die Aufforderung, dem/der Vorgesetzten Nachweise über die Teilnahme an fachlicher Beratung und Therapie vorzulegen, ist dienstrechtlich verbindlich, zieht arbeitsrechtlich jedoch keine Sanktionen nach sich. Der Nachweis kann - außer bei Beamtinnen und Beamten - nur mit Einverständnis der betroffenen Person eingefordert werden. Verbindlich ist allerdings die Aufforderung, sich bei der Suchtbeauftragten informieren zu lassen. Vermerke bzw. Vereinbarungen Vermerke bzw. Protokolle der einzelnen Stufengespräche dürfen nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz nur dann Angaben zur Gesundheit der betroffenen Person enthalten, wenn diese schriftlich ihre Einwilligung dazu erklärt hat und müssen vor unbefugtem Zugriff gesichert aufbewahrt werden. Eine schriftliche Einwilligung ist auch erforderlich für die Übermittlung gesundheitsbezogener Angaben. 7

8 Bilanzgespräche Im Bilanzgespräch wird auf die positive Veränderung eingegangen und ggf. das weitere Vorgehen miteinander abgestimmt. Bei erneuten Auffälligkeiten findet dagegen kein Bilanzgespräch statt, sondern wird das nächste Stufengespräch einberufen. Wiedereingliederung Nach Abschluss einer therapeutischen Maßnahme führen der/die unmittelbare Vorgesetzte und die Suchtbeauftragte mit der betroffenen Person ein Gespräch, um Unterstützungsmöglichkeiten und Erfordernisse für eine mögliche Wiedereingliederung am Arbeitsplatz abzusprechen. Gegebenenfalls wird ein Eingliederungsmanagement nach 84 angeboten. Belastungen am Arbeitsplatz, die einen Rückfall fördern können, werden, soweit möglich, beseitigt. Mit Einverständnis der betroffenen Person nehmen auch die Kolleginnen und Kollegen sowie ein Mitglied des Personalrats an diesem Gespräch teil. Vertraulichkeit/ Tilgung Notizen und Protokolle sowie Ermahnungen, die im Zusammenhang mit einer Suchtgefährdung oder -erkrankung einer/eines Beschäftigten angefertigt werden, sind vertraulich zu behandeln. Eine Speicherung in elektronischer Form ist nicht zulässig. Die Unterlagen sind gemäß der Tilgungsverordnung vom nach 3 Jahren zu tilgen. Hauptberuflicher Vizepräsident 8

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