Aktuelle Entwicklungen bei der Unternehmensnachfolge Alumni-Treffen Zertifizierte/r Berater/in für Unternehmensnachfolge am 6.

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1 Aktuelle Entwicklungen bei der Unternehmensnachfolge 2015 Alumni-Treffen Zertifizierte/r Berater/in für Unternehmensnachfolge am 6. März

2 Alumni-Treffen Zertifizierte/r Berater/in für Unternehmensnachfolge SPRUCH DES TAGES Lang ist der Weg durch Lehren, kurz und wirksam durch Beispiele. Lucius Annaeus Seneca röm. Philosoph und Dichter. um 4v. Chr. 65 n. Chr. 2

3 Lernkontrolle Alumni-Treffen Zertifizierte/r Berater/in für Unternehmensnachfolge am 6. März

4 Lernkontrolle Betriebsaufspaltung AB-GbR Vermietung Grundstück AB-GmbH A B A B 4

5 Lernkontrolle Anteilsschenkung ohne Komplementär-Anteil Schenkung KG-Anteil T 100 % S Stille Reser ven 100 % Betriebs- GmbH & Co. KG 0 % V-GmbH 5

6 Alumni-Treffen Zertifizierte/r Berater/in für Unternehmensnachfolge Die Themen EU-Erbrechtsreform Reform des Erbschaftsteuergesetzes Geschäftsführergehälter im Fokus der vga-rechtsprechung Untergang des Verlustvortrags nach 8c KStG im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge 6

7 Referent Hans-Joachim Kraatz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Sachsen Präsident des Landesverbandes der freien Berufe Sachsen Geschäftsführer der kmk Steuerberatungsgesellschaft mbh 7

8 Referent Alexander Holzhauer Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) Prokurist der kmk Steuerberatungsgesellschaft mbh 8

9 EU-Erbrechtsverordnung Update 9

10 EU-Erbrechtsverordnung Update EU-Erbrechts-Verordnung Ausgangspunkt: Welches Erbrecht kommt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung? bis 17. August 2015 zentrale Bedeutung der Staatsangehörigkeit und zwar auch nach einem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland ab 17. August 2015 entscheidend ist das Rechts des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes hatte Abweichende Verfügung von Todes wegen mögliche (Escape) 10

11 EU-Erbrechtsverordnung Update Beispiel Die Eheleute A und B sind deutsche Staatsangehörige und haben sich bereits im Jahr 1993 eine Finca auf Mallorca gekauft. Nach Erreichen des Rentenalters verbringen beide immer mehr Zeit in Spanien. Schließlich befindet sich Ihr Lebensmittelpunkt dort. A verstirbt. Welche Konsequenzen ergeben sich? 11

12 EU-Erbrechtsverordnung Update Konsequenzen A verstirbt vor dem 17. August 2015 es gilt das deutsche Erbrecht A verstirbt nach dem 17. August 2015 es gilt das spanische Erbrecht 12

13 EU-Erbrechtsverordnung Update Escape-Möglichkeit Musterformulierung Ich wähle für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit meiner Verfügungen von Todes wegen und die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach meinem Tod das deutsche Recht. Mein gesamter Nachlass soll nach deutschem Recht vererbt werden. Diese Rechtswahl soll auch dann weiterhin Gültigkeit haben, wenn ich meinen Wohnsitz oder letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe. 13

14 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen 14

15 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 Die derzeitige Regelung der Vergünstigung von Unternehmensvermögen ist mit dem Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 GG nicht vereinbar! 15

16 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Bisherige Regelung zur Begünstigung von Betriebsvermögen Freistellung des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 85 % - Regelverschonung 100 % - Optionsverschonung Grundsätzlich Verschonung für Betriebsvermögen jedes Unternehmens unabhängig von seiner Rechtsform Ausnahme: bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen muss die Beteiligung mehr als 25 % betragen 16

17 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Voraussetzung für die Freistellung von 85 % - Regelverschonung Verschonungsabschlag 85 % = 15 % steuerpflichtig Fortführung des Unternehmens für mindestens 5 Jahre Verwaltungsvermögen beträgt nicht mehr als 50 % des Betriebsvermögens Lohnsumme über 5 Jahre mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme (Lohnsummenregelung gilt erst ab 20 Arbeitnehmern) Abzugsbetrag bis Euro für den restlichen steuerpflichtigen Anteil 17

18 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Voraussetzung für die Freistellung von 85 % - Regelverschonung Beispiel Lohnsummenregelung Lohnsumme im Übertragungsjahr: gezahlte Löhne in den 5 folgenden Jahren: Frage: Lohnsummenregelung eingehalten? Berechnung: Euro x 400 % = Euro Euro Euro 18

19 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Was ist Verwaltungsvermögen? Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Unternehmensziels nicht unbedingt benötigt werden, z.b. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25 % Wertpapiere und vergleichbare Forderungen (z. B. Beteiligung an Investmentfonds) Kunstgegenstände, Sammlungen, Edelmetalle und Edelsteine soweit kein notwendiges Betriebsvermögen 19

20 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Voraussetzung für die Freistellung von 100 % - Optionsverschonung Verschonungsabschlag 100 % = 0 % steuerpflichtig Fortführung des Unternehmens für mindestens 7 Jahre Verwaltungsvermögen beträgt nicht mehr als 10 % des Betriebsvermögens Lohnsumme über 7 Jahre mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme (Lohnsummenregelung gilt erst ab 20 Arbeitnehmern) kein Abzugsbetrag für den restlichen steuerpflichtigen Anteil 20

21 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Rückwirkende Nachversteuerung bei unterschreiten der Lohnsummenregelung der Verschonungsabschlag verringert sich um 1/5 bzw. 1/7 für jedes restliche Jahr des 5-jährigen bzw. 7-jährigen Zeitraums der Abzugsbetrag ( Euro) bleibt erhalten bei Nichteinhaltung der Behaltensfrist der Verschonungsabschlag verringert sich um 1/5 bzw. 1/7 für jedes restliche Jahr des 5-jährigen bzw. 7-jährigen Zeitraums der Abzugsbetrag ( Euro) entfällt 21

22 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Bisherige Erfahrungen bei den von uns begleiteten Übertragungen von Betriebsvermögen konnten die Bedingungen problemlos eingehalten werden. 22

23 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Welche Folgen hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts? Grundsätzlich: Betriebsvermögen darf wegen der damit zusammenhängenden Arbeitsplätze weiter privilegiert werden Änderungen: die Bedingungen für die Privilegierung sind enger zu fassen Privilegien können aber auch ganz entfallen, wenn sie nicht notwendig sind 23

24 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Was ist zu ändern lt. Bundesverfassungsgericht? Lohnsummenregelung auch Firmen mit weniger als 20 Mitarbeitern sind in die Lohnsummenregelung einzubeziehen ausgenommen werden dürfen Firmen mit wesentlich geringen Mitarbeiterzahlen, ohne das aufgeführt wird, wo die Grenze liegt 24

25 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Was ist zu ändern lt. Bundesverfassungsgericht? Verwaltungsvermögen die Unschädlichkeitsgrenze von bis zu 50 % Verwaltungsvermögen ist zu hoch diese ist abzusenken, da es das Produktivvermögen ist, was privilegiert sein soll auch wiederrum keine Vorgabe in welcher Höhe 25

26 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Was ist zu ändern lt. Bundesverfassungsgericht? Große Unternehmen Durchführung einer Bedürftigkeitsprüfung bei großen Unternehmen heißt: nur dann, wenn die Erbschaftsteuer eine Gefährdung des Unternehmens darstellt, kommen die Begünstigungen überhaupt zur Anwendung also nicht, wenn eine Stundung der Steuerbeträge ausreicht Problem: Das Urteil definiert nicht, was große Unternehmen sind 26

27 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Übergangsregelung Fazit Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2016 Zeit das Erbschaftsteuergesetz zu ändern gilt nicht für Fälle, in denen die Übertragung einen Missbrauch der Befreiungsvorschriften darstellt die bisherigen Privilegierungen werden auf jeden Fall eingeschränkt der Umfang der Verschärfungen ist jedoch noch nicht absehbar 27

28 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Besonderheit der Entscheidung In einem Nebenvotum der Entscheidung wurde neben dem Kriterium der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtiger ein weiteres Kriterium in die verfassungsrechtliche Betrachtung mit einbezogen: die Verhinderung der Konzentration von Vermögen 28

29 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Besonderheit der Entscheidung Auch wenn die Richter damit auf Vermögenskonzentrationen à la Familie Quandt & Co. abzielen, neigt der Gesetzgeber bei der Umsetzung solcher Gedanken dazu, über das Ziel hinauszuschießen. Beispiel: Der BFH sah die steuerfreie Zuwendung eines VIP-Logenplatzes als problematisch an Was hat der Gesetzgeber daraus gemacht? Nun ist nahezu jede Zuwendung beim Empfänger zu versteuern, soweit nicht 37b EStG angewendet wird. 29

30 Urteil zum Erbschaftsteuergesetz Notwendige Neuregelungen Handlungsempfehlung Wir wissen nicht was kommt, aber wir wissen, was wir haben! Daher: Stellen Sie frühzeitig die Weichen für eine Übertragung zu den alten Bedingungen! Der Gesetzgeber kann auch schon bereits lange vor dem 30. Juni 2016 ein neues (eventuell für Sie schlechteres) Gesetz verabschieden! Wir empfehlen: Übertragen Sie Ihr Vermögen möglichst noch im Jahr 2015! 30

31 Geschäftsführergehälter im Fokus der vga-rechtsprechung 31

32 Geschäftsführergehälter im Fokus der vga-rechtsprechung Mögliche vga-probleme im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge Vorbereitung des Nachfolgers auf die Unternehmensnachfolge Gleichzeitige Tätigkeit von Nachfolger und Vorgänger Ausscheiden des Vorgängers Tätigkeit des Vorgängers nach dem Ausscheiden Nachlaufende Vergütung nach dem Ausscheiden 32

33 Geschäftsführergehälter im Fokus der vga-rechtsprechung Allgemeine Grundsätze: Angemessenheit der Gesamtausstattung Art um Umfang der Tätigkeit, wobei die Größe des Unternehmens vorrangig an den Umsatzhöhe und der Beschäftigtenanzahl zu orientieren ist die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung Art und Höhe der Vergütungen, die im selben oder gleichartigen Betrieben gezahlt werden hierbei ist auf die Gesamtausstattung und nicht nur auf die Gehaltszahlungen abzustellen 33

34 Geschäftsführergehälter im Fokus der vga-rechtsprechung Erdienen eines Pensionsanspruches Grundsatz 10 Jahre Schädlich Ausscheiden als Gesellschafter-Geschäftsführers in dieser Zeit, auch wenn das 65. Lebensjahr erreicht wird und die Pensionszahlungen erst nach dem Ablauf des Zehnjahreszeitraums aufgenommen werden G Rückwirkung auf die Anerkennung der Zusage dem Grund nach 34

35 Geschäftsführergehälter im Fokus der vga-rechtsprechung Erdienen eines Pensionsanspruches Achtung Bei einer - wesentlichen Erhöhung bereits vereinbarten Leistungen, - neuer Leistungsarten und - neuer begünstigter Personen beginnt der 10-Jahreszeitraum erneut zu laufen und muss umfassend erfüllt werden! Dies gilt auch beim Erstversterben der Ehefrau und der anschließenden Begünstigung der neuen Lebenspartnerin und späteren neuen Ehefrau. 35

36 Geschäftsführergehälter im Fokus der vga-rechtsprechung Bestimmung des Pensionsalters Rechtsprechung Der Bestimmung der Pensionsrückstellung ist das vertragliche Rentenalter zu Grund zu legen, wenn dieses vom gesetzlichen Renteneintrittsalter abweicht Geburtsjahrgänge Pensionsalter bis ab 1953 bis ab

37 Geschäftsführergehälter im Fokus der vga-rechtsprechung Weiterarbeit trotz Erreichen des (vertraglichen) Pensionsalters Größte praktische Relevanz! Woran knüpft die Zahlung an? Nur das Alter? Alter und Ausscheiden aus dem Unternehmen? Die gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Pension wird nicht anerkannt, sondern führt zur vga! Notwendigkeit der Anrechnung der Pension auf das Gehalt oder zeitliche Verschiebung des Beginns der Pensionszahlungen. 37

38 Geschäftsführergehälter im Fokus der vga-rechtsprechung Umwidmung von Pensionszahlungen in eine Einmalzahlung Ziel: Ablösung einer künftigen Belastung im Vorfeld der Unternehmensübertragung oder des Verkaufs Problem: Fremdüblichkeit dem Grund nach G drohende Qualifikation als umfassende vga Lösungsmöglichkeit: Vereinbarung einer Einmalzahlung bereits zum Zeitpunkt der Gewährung der Pensionszusage Rechtzeitige Änderung des Vertrages und spätere (!) Nutzung der Option 38

39 Geschäftsführergehälter im Fokus der vga-rechtsprechung Umsatztantiemen Umsatztantiemen sind grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, weil nach Auffassung des BFH eine solche Regelung dem Gewinnstreben einer Kapitalgesellschaft widerspricht und damit die Gefahr der Gewinnabsaugung verbunden ist. Ausnahmefälle: Während der Aufbauphase eines Unternehmens, sofern diese hinsichtlich Höhe und Laufzeit begrenzt ist Geschäftsführer, die ausschließlich für den Vertrieb zuständig sind, bekommen eine am Umsatz ausgerichtete angemessene Beteiligung Bedeutung auch für Minderheitsgesellschafter 39

40 Geschäftsführergehälter im Fokus der vga-rechtsprechung Verspätete Tantiemeauszahlung Jahresabschluss 2007 Tantiemerückstellung Gesellschafterbeschluss Keine Auszahlung bis Betriebsprüfung 50% 50% verdeckte Gewinnausschüttung, weil keine vertragliche Umsetzung GF-Gehalt + 20% Tantieme (fällig: innerhalb eines Monats nach JA-Feststellung 40

41 Geschäftsführergehälter im Fokus der vga-rechtsprechung Aufwendungen für Geburtstagsfeier Einladung durch die Geschäftsführung der GmbH aus Anlass des 80. Geburtstags des G, der beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer war Tag der offenen Tür im April 2007 aus Anlass der Fertigstellung einer weiteren Montagehalle Tag der offenen Tür Geburtstagsfeier

42 Geschäftsführergehälter im Fokus der vga-rechtsprechung Indizien für eine betriebliche/private Feier Wer tritt als Gastgeber auf? Wer bestimmt die Gästeliste? Wer sind die Gäste? Wo findet die Veranstaltung statt? Bewegen sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen? Hat das Fest den Charakter einer privaten Feier oder ist dies nicht der Fall? 42

43 Untergang von Verlustvorträgen Neufassung des BMF-Schreibens zum 8c KStG 43

44 Untergang von Verlustvorträgen Neufassung des BMF-Schreiben zum 8c KStG Untergang von Verlustvorträgen bei Körperschaften Ausgangspunkt: Trennungsprinzip Regierungsbegründung: Die Neuregelung des 8c KStG zum Verlustabzug bei Körperschaften vereinfacht die Rechtsanwendung. Konsequenzen für die laufenden Verluste und die Verlustvorträge: Übertragung bis 25%: Übertragung mehr als 25 % bis 50 %: Übertragung von mehr als 50%: keine Auswirkung quotaler Untergang vollständiger Untergang 44

45 Untergang von Verlustvorträgen Neufassung des BMF-Schreiben zum 8c KStG Erwerb im Sinne des 8c KStG Tz. 4 des BMF-Schreiben vom Der Erwerb der Beteiligung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, z.b. im Rahmen Wege der Schenkung. Ein Erwerb seitens einer natürlichen Person durch Erbfall einschließlich der unentgeltlichen Erbauseinandersetzung und der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge wird von 8c KStG nicht erfasst; dies gilt nicht, wenn der Erwerb in auch nur geringem Umfang entgeltlich erfolgt. Praxiskonsequenz Eine Schenkung kann schädlich für den Verlustvortrag sein, wenn hiermit eine Gegenleistung verbunden ist. Dies gilt auch für eine Übertragung im Erbfall mit Auflagen 45

46 Untergang von Verlustvorträgen Neufassung des BMF-Schreiben zum 8c KStG Mögliche Änderung: BMF-Schreiben-Entwurf vom Begrenzung der Regelung auf die Übertragung zwischen nahen Angehörigen i. S. des 15 AO Eine Übertragung auf fremde Dritte wäre demnach nicht begünstigt? Adoption, Ehe oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft als Lösung? Grundlegender Verstoß gegen die Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Betriebsvermögen vom ? 46

47 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Besuchen Sie uns:

48 Nichts ist stetiger als der Wandel. Er macht auch vor Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht halt. Beim Erstellen dieses Skriptes sind wir mit großer Sorgfalt und Genauigkeit vorgegangen. Dennoch können wir nicht ausschließen, dass Rechtstände geändert, Verordnungen überarbeitet und Sachverhalte neu beurteilt werden. Das vorliegende Skript versteht sich daher hauptsächlich als Informationsquelle und Ideengeber für weitere fundierte Beratung. Im konkreten Einzelfall stehen wir Ihnen daher mit fachkundigem Rat gerne zur Verfügung. Veröffentlichung, Nachdruck, Vervielfältigung - auch auszugsweise - nicht gestattet. 48

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