Betriebsvereinbarung Arbeitszeit

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1 Zwischen der Geschäftsführung der ASB DRK JUH Rettungsdienst Bielefeld ggmbh, Artur-Ladebeck Str. 83, Bielefeld, nachfolgend Arbeitgeber genannt und dem Betriebsrat der ASB DRK JUH Rettungsdienst Bielefeld ggmbh, Artur-Ladebeck Str. 83, Bielefeld, nachfolgend Betriebsrat genannt. 1 Ziele Mit der vorliegenden Betriebsvereinbarung wird angestrebt, (1) die Arbeitsplatzzufriedenheit der Beschäftigten und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu verbessern und so die Attraktivität des Arbeitgebers zu stärken, (2) durch die Gestaltung der Arbeitszeit die Voraussetzungen für den Erhalt der Gesundheit der Beschäftigten zu stärken, (3) die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Rettungsdienstes für die Zukunft zu fördern, (4) die Regelungen zur Arbeitszeit in Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber weiterzuentwickeln, wenn dies aufgrund neuer Anforderungen erforderlich wird. 2 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Arbeitgebers mit Ausnahme von Teilnehmenden an einem Freiwilligendienst gemäß des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) in der jeweils geltenden Fassung, Beschäftigten gemäß 5 Abs. 3 BetrVG (Leitende Angestellte) und Beschäftigten, die im Unternehmen keinen Arbeitsplatz gemäß 73 (2) Sozialgesetzbuch IX haben, also ausschließlich Aufwandsentschädigung gemäß 3 (26) Einkommensteuergesetz beziehen. 3 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitszeit ist entsprechend 2 (1) ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Diese Zeit kann auch als brutto-arbeitszeit bezeichnet werden. Stand: Zuständig: HF Seite 1 / 10

2 (2) Regeldienstzeit, auch netto-arbeitszeit oder fakturierte Arbeitszeit genannt, ist die durchschnittliche Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme durch Einsätze sowie Zeiten weiterer dienstlicher Tätigkeiten (Wartung, Verwaltung). Die Regeldienstzeit wird fahrzeugspezifisch jährlich überprüft und festgelegt. Grundlage für die Kalkulation der Regeldienstzeit sind die durchschnittlichen Einsatzzeiten sowie Zeitpauschalen für weitere Tätigkeiten (u.a. Pflegeplan). Abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsätze ist die effektive Dienstzeit in den einzelnen Schichten unterschiedlich. (3) Rufbereitschaft ist eine Dienstzeit, bei der sich Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vom Arbeitgeber telefonisch kontaktiert werden können und sich an einer Stelle aufhalten, von der aus sie die Arbeit innerhalb einer Stunde aufnehmen können. (4) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Im Rettungsdienst hat dies sofort und ohne Fremdaufforderung zu erfolgen. Der Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme darf dabei nicht mehr als 49% betragen. 4 Pausen (1) Eine Arbeitszeit von mehr als sechs und weniger als neun Stunden ist durch mindestens 30 Minuten, Arbeitszeiten von mehr als neun Stunden sind durch eine Pause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Pausen können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten unterteilt werden. (2) Für die Pausen werden fahrzeugspezifisch Zeitkorridore vereinbart. Diese sind in Anlage 1: Fahrzeugbezogene Einsatz- und Regeldienstzeiten dokumentiert. (3) Im Bereich der Verwaltung sind die Pausenkorridore 9:00h bis 11:00h sowie von 12:00 bis 14:00h. (4) Pausen sind nachzuholen, wenn diese in den dafür vorgesehenen Zeitkorridoren aus dringenden betrieblichen Gründen (Rettungseinsatz oder andere Aufgabe mit höherer Priorität) nicht genommen werden konnten. Dabei gelten folgende Prioritäten: a. Priorität 1: Durchführung von Einsätzen, b. Priorität 2: Umfassende Überprüfung und ggf. Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des Rettungsmittels und seines Personals sowie Umsetzung Pflegeplan-Aufgaben mit entsprechender Priorität, c. Priorität 3: Durchführung der Pausen, d. Priorität 4: Umsetzung Pflegeplan-Aufgaben mit entsprechender Priorität. Diese Pflegeplan-Aufgaben sind bei erheblicher Einsatzbelastung zu Lasten Stand: Zuständig: HF Seite 2 / 10

3 der Pausen nur bis zu der Zeit zu leisten, die in der Anlage 1 Fahrzeugbezogene Einsatz- und Regeldienstzeiten hierfür ausgewiesen ist. Nicht erledigte Aufgaben sind der BTL mitzuteilen. (5) Fahrzeuge mit Bereitschaftsdienst: Die arbeitszeitliche Vergütung der Pausen gilt mit der Bewertung der pauschalierten Arbeitszeit als abgeschlossen; eine Mehrberechnung bei hoher Arbeitsbelastung ist ausgeschlossen. (6) Fahrzeuge ohne Bereitschaftsdienst: Sofern Pausen in einem Dienst nicht angetreten werden konnten, ist dies im Arbeitszeitnachweis mit der Angabe o. P. (ohne Pause) kenntlich zu machen und zu begründen. Die Betriebsleitung prüft die Begründung anhand der Einsätze sowie der angefallenen Arbeit auf der jeweiligen Rettungswache. Streitfälle regelt die betriebliche Kommission (s. 12). 5 Lage und Dauer der Arbeitszeit (1) Die Funktionszeiten in den Arbeitsbereichen sind wie folgt: a. Rettungsdienst: bis zu 24 h / Tag an allen Tagen des Jahres b. Sanitätswachdienste: mit einem Umfang von bis zu 24 h/tag an allen Tagen des Jahres. c. Verwaltung: i. Erreichbarkeit von außen: 8:30 bis 14:30 h ii. Interne Kommunikation: Bereitschaftsdienst bis zu 24 h für den LvD (Leiter vom Dienst) d. Einmalige, kurzfristige und nicht regelmäßige Vorhaltungen eines Rettungsfahrzeugs für eine Dauer von bis zu 24,25 h: Der Arbeitgeber ist berechtigt diese Dienste anzuordnen. Dies ist dem Betriebsrat mitzuteilen. (2) Die Regeldienstzeit für hauptamtlich Beschäftige mit einer Vollzeitstelle beträgt 38,5 h. Für Teilzeitbeschäftigte werden die Regeldienstzeiten entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten fakturierten Wochenarbeitszeit im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle reduziert. Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Regeldienstzeit wird ein Zeitraum von einem Jahr festgelegt. Aufgrund dringender betrieblicher Belange kann dieser mit Zustimmung des Betriebsrats auf zwei Jahre erweitert werden. (3) Im Rettungsdienst ist der Rahmen für Betriebszeiten, Schichtplanung und Regeldienstzeiten fahrzeugbezogen in der Anlage 1: Fahrzeugbezogene Einsatz- und Regeldienstzeiten festgelegt. Die Festlegung der Regeldienstzeit erfolgt aufgrund der Einsatzzeiten und den Zeiten für sonstige Arbeitstätigkeiten pauschaliert für den Zeitraum eines Kalenderjahres. Stand: Zuständig: HF Seite 3 / 10

4 (4) Für den Bereich der Verwaltung gilt eine Rahmenzeit von 7:00 h bis 17:00 h. Die individuellen Dienstzeiten der Beschäftigten legen diese, der täglichen Arbeitszeit entsprechend sowie abhängig von den jeweiligen Funktionszeiten bzw. spezifischen Anforderungen der Tätigkeit, eigenverantwortlich in Abstimmung mit der Betriebsleitung fest. (5) Für dienstlich veranlasste Termine (Fortbildung, Mitarbeiterbesprechung etc.) kann die Rahmenzeit durch den Arbeitgeber verschoben bzw. verlängert werden. (6) Bei der Durchführung von Fortbildungen wird hauptamtlich Beschäftigten Regeldienstzeit in Höhe der durchgeführten Unterrichtsstunden anerkannt. (7) Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 h zwischen zwei Diensten kann einsatzbedingt oder auf Wunsch der oder des Beschäftigten im Einzelfall entsprechend den Anforderungen von 5 (2) ArbZG auf 10 h gemindert werden. 6 Reguläre Dienstplanung im Rettungsdienst (1) Hauptamtlich Beschäftigte arbeiten in der Regel in 12,25 h-schichten mit der Schichtfolge T-N-F-F-T-N 1. Zwischen zwei Diensten liegt in der Regel eine Mindest- Ruhezeit von 22,75 h. Die bei diesem Dienstplan auftretenden Minderstunden gegenüber der regulären Wochen- und Monats-Regeldienstzeit werden durch geplante Zusatzdienste und Rufbereitschaftsdienste ausgeglichen. (2) Für Beschäftigte mit 12,25 h-dienstplan ist im Durchschnitt innerhalb eines Quartals max. zweimal im Monat eine Verkürzung der Ruhezeit zwischen zwei Diensten auf 11 h bzw. entsprechend 5 (7) auf 10 h möglich. Im Einverständnis von Arbeitgeber und Betriebsrat kann der Ausgleichszeitraum auf max. sechs Monate verlängert werden. (3) Die individuellen Dienstpläne werden so gestaltet, dass die Vorgaben für die Ruhezeiten bestmöglich umgesetzt und eine möglichst hohe Gleichverteilung von Belastungen erreicht wird. (4) Der Dienstplan wird in der Regel zum 15. eines Monats für den übernächsten Monat erstellt. (5) Dienstplanwünsche sind bis zum 5. eines Monats für den übernächsten Monat einzureichen. Es können bis zu 3 Wünsche mit Informationen zur Priorisierung eingereicht werden. Die Dienstplanwünsche werden umgesetzt, insofern dies die dienstlichen Belange zulassen und keine zusätzlichen Belastungen für andere Beschäftigte entstehen. Ein verbindlicher Anspruch zur Umsetzung von Dienstplanwünschen be- 1 T=Tagdienst; N=Nachtdienst; F=Frei Stand: Zuständig: HF Seite 4 / 10

5 steht nicht. Auf Nachfrage ist die BTL (Betriebsleitung) verpflichtet, über die Gründe einer Ablehnung zu informieren. (6) Beschäftigte können die Dokumentation der eigenen Dienstplanänderungen einsehen. (7) Abweichungen vom Regel-Dienstplanmodell können auf Grundlage einer durch Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Rahmenregelung befristet und auf Antrag des Beschäftigten vereinbart werden. 7 Rufbereitschaftsdienste (1) Die Rufbereitschaft dient der Verbesserung der Verlässlichkeit der Dienstpläne der Beschäftigten und der Sicherstellung des Betriebs im Unternehmen bei ungeplantem, kurzfristigem Personalbedarf. (2) Die Rufbereitschaft kann ausschließlich für kurzfristig und ungeplant anfallenden Personalbedarf aktiviert werden. Der maximale zeitliche Vorlauf zur Aktivierung der Rufbereitschaft ist 24h vor Beginn des von Personalausfall betroffenen Dienstes. (3) Die Schichtformen der Rufbereitschaftsdienste werden in der Anlage 1: Fahrzeugbezogene Einsatz- und Regeldienstzeiten festgelegt. (4) Rufbereitschaftsdienste werden im Dienstplan eingeteilt und dokumentiert. (5) Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Zeiten a) von Feiertagsabfolgen (z. B. Ostern oder Weihnachten), b) von Personalreserven c) von erhöhtem Personalbedarf (z. B. Sanitätswachdienste), abweichende oder zusätzliche Rufbereitschaftsdienste (z. B. für Nachtdienste) zu planen. Im Fall von a) und b) entsprechen die Zeiten für die Rufbereitschaftsdienste denen, die in der Anlage 1: Fahrzeugbezogene Einsatz- und Regeldienstzeiten festgelegt sind. Im Fall c) werden die Rufbereitschaftsdienste individuell mit einer Mindestdauer von 2 h geplant. (6) Rufbereitschaftsdienste leisten alle Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notfallsanitäter. Bei der Planung der Dienste werden Beschäftigte der Gruppe LvD in geringerem Umfang und in der Regel die BTL nicht berücksichtigt. (7) Beschäftigte im Innendienst können bis max. 50% der geplanten Innendienste für Rufbereitschaftsdienste eingeplant werden. Diese Rufbereitschaftsdienste zählen Stand: Zuständig: HF Seite 5 / 10

6 voll zu den max. zulässigen Tagen mit Rufbereitschaft. Tage mit Rufbereitschaft sind durch die Beschäftigten von Außenterminen oder zeitkritischen Aufgaben frei zu halten. Wird ein Innendienstbeschäftigter in Rufbereitschaft aktiviert, sind die infolgedessen nicht umgesetzten Arbeitsaufgaben entweder a. auf den nächsten Dienst zu verschieben oder b. auf Antrag in einem zusätzlichen Dienst oder durch Diensttausch nachzuholen. (8) Beschäftigte im 12,25 h-dienst sind nicht zur Wahrnehmung von aufeinanderfolgenden Rufbereitschaften verpflichtet. (9) Pro hauptamtlich Beschäftigtem in Vollzeit dürfen innerhalb eines Quartals im Durchschnitt je Monat max. 2,3 Rufbereitschaften geplant werden. In einem Monat können max. drei Rufbereitschaften liegen. Beschäftigte in Teilzeit leisten anteilig zu ihrem Stellenanteil Rufbereitschaften. (10) Die Dienstzeit in Rufbereitschaft wird zu 50% als Regeldienstzeit bzw. fakturierte Arbeitszeit angerechnet. Die Vergütung erfolgt zzgl. aller betriebsüblichen Zuschläge. 8 Verfahren bei kurzfristigem Personalbedarf (1) Die Rufbereitschaft kann nicht alle Fälle ungeplanten Personalbedarfs abdecken. In diesem Fall wird der Personalbedarf entsprechend den nachfolgenden Leitlinien gedeckt. (2) Im Fall von kurzfristigem Personalbedarf wird unterschieden zwischen: a. Unmittelbare Anfragen (0 bis 24 h): Der Dienst muss aufgrund kurzfristigem Personalbedarf innerhalb von 24 h vor Beginn des von Personalausfall betroffenen Dienstes angetreten werden. Dabei steht 1. keine Rufbereitschaft zur Verfügung oder 2. die Rufbereitschaft liegt am Folgetag und soll für evtl. zukünftigen Personalbedarf vorgehalten werden. i. Beschäftigte erhalten für das Einspringen einen Zuschlag in Höhe einer anrechenbaren Vergütung für den entsprechenden Rufbereitschaftsdienst. ii. Der Einsatz wird als kurzfristige Dienstplanänderung für den Beschäftigten dokumentiert. iii. Für die Beschäftigten besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit, sie können ohne Angabe von Gründen den kurzfristigen Dienst ablehnen. Stand: Zuständig: HF Seite 6 / 10

7 b. Kurzfristige Anfragen (24 h bis 60 h): D. h. der Dienst soll innerhalb von mehr als 24 h und max. 60 h ab Beginn des Dienstes mit Personalbedarf angetreten werden. i. Beschäftigte erhalten keine zusätzliche Vergütung für das Einspringen. ii. Der Einsatz wird als kurzfristige Dienstplanänderung für den Beschäftigten dokumentiert. iii. Für die Beschäftigten besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit, sie können ohne Angabe von Gründen den kurzfristigen Dienst ablehnen. c. Änderungen des Dienstplans (60 h und mehr): D. h. die Ankündigung der Änderung erfolgt mit einer Frist von mehr als 60h. i. Beschäftigte erhalten keine zusätzliche Vergütung für das Einspringen. ii. Für die Beschäftigten besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit, sie können ausschließlich aus dringenden persönlichen Gründen den Dienst ablehnen. Dringende persönliche Gründe sind auf Anforderung der BTL schriftlich nachzuweisen. Darunter fallen z.b. fehlende Betreuung für Kinder, Pflegefall, finanzielle Verluste aufgrund vertraglicher Verpflichtungen (Reise). Keine dringenden persönlichen Gründe sind lange Fahrzeiten u. ä. 9 Anpassung der Dienstplanung bei dringendem Personalbedarf (1) Kann kurzfristig der Personalbedarf durch Krankheit oder andere Personalausfälle nicht auf freiwilliger Basis ( 8 (2) a und b) abgedeckt werden, hat die BTL das Recht hauptamtlich Beschäftigte zur Arbeit zu verpflichten. (2) In diesem Fall sind vorrangig diejenigen Beschäftigten zur Arbeit heranzuziehen, die keine oder im Vergleich mit den anderen Beschäftigten nur wenige kurzfristig terminierte Dienste geleistet haben oder deren Arbeitszeitkonto Minusstunden in Höhe von mehr als 20% der monatlichen Regelarbeitszeit aufweist. (3) Den Beschäftigten wird die Wahl geboten, den kurzfristig anfallenden Dienst wahrzunehmen oder alternativ eine feste Zusage für die Wahrnehmung des nächsten kurzfristig anfallenden Dienstes zu geben. (4) Beschäftigte, die aus dringenden persönlichen Gründen (vgl. 8 (2) c. ii) für einen längeren Zeitraum keine kurzfristig angekündigten Dienste übernehmen können oder wollen, haben die Möglichkeit auf begründeten schriftlichen Antrag von der Verpflichtung zur Wahrnehmung von kurzfristigen Diensten entbunden zu werden. In diesem Fall übernehmen sie andere Verpflichtungen. Über den Antrag entscheidet die be- Stand: Zuständig: HF Seite 7 / 10

8 triebliche Kommission unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschäftigten. 10 Gleichmäßige Verteilung von Belastungen (1) Die Belastungen durch kurzfristige Dienstplanänderungen ( 9 (2) a und b), Rufbereitschaftsdienste, zusätzliche Dienste und Mehrarbeit sind durch die BTL (Betriebsleitung) möglichst gleichmäßig auf die Beschäftigten zu verteilen. (2) Im Durchschnitt von sechs Monaten darf pro Beschäftigten max. zweimal im Monat eine kurzfristige Änderung des Dienstplans ( 9 (2) a und b) erfolgen. (3) Wird diese Obergrenze nicht eingehalten, kann der oder die Beschäftigte oder der Betriebsrat die betriebliche Kommission anrufen. (4) Änderungen des Dienstplans, die auf Wunsch der Beschäftigten umgesetzt werden (z.b. Dienstplanwünsche, Tausch von Diensten unter Beschäftigten) schaffen a. keinen Anspruch auf gleichmäßige Verteilung und Begrenzung von Belastungen durch Dienstplanänderungen im Sinne von Absatz (1) und (2). b. keinen Anspruch auf Maßnahmen zum Ausgleich von durch die Dienstplanänderung verkürzten Ruhezeiten. 11 Paritätische betriebliche Kommission Arbeitszeit (1) Die betriebliche Kommission hat die Aufgabe die Hintergründe und Ursachen von Problemen in der Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung und individuellen Beschwerden zur Arbeitszeit zu klären und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu entwickeln. Dazu kann sie auf Informationen zur Verteilung der Häufigkeit von Dienstplanänderungen zugreifen. (2) Die betriebliche Kommission ist paritätisch aus Vertretern des Betriebsrats und der Betriebsleitung besetzt. (3) Die betriebliche Kommission tritt auf Antrag einer Partei innerhalb von 6 Werktagen zusammen. (4) Entscheidungen der betrieblichen Kommission bedürfen des Einvernehmens der beiden Betriebsparteien. 12 Pflichten der Beschäftigten (1) Krankmeldungen durch Beschäftigte haben unverzüglich zu erfolgen. Stand: Zuständig: HF Seite 8 / 10

9 (2) Beschäftigte im Rettungsdienst und im Sanitätswachdienst a. im Tagdienst haben sie sich spätestens entweder am Vorabend bis 22:00h oder am Arbeitstag ab 6:00h und bis spätestens 6:30h bei der BTL oder ersatzweise beim LvD zu melden. b. im Nachtdienst sollen sie sich bei absehbarer Krankheit bis 9:30h, spätestens jedoch bis eine Stunde vor Dienstantritt, bei der BTL oder ersatzweise beim LvD krank melden. (3) Jeder hauptamtlich Beschäftige muss die Nachweise Arbeitszeit und Dienst zu ungünstigen Zeiten zu dem, im Management Portal ersichtlichen Termin im Folgemonat bis 10 Uhr bei der Geschäftsführung einreichen. 13 Rechte des Betriebsrats (1) Der Betriebsrat ist berechtigt alle zur Berechnung der Regeldienstzeit erforderlichen Unterlagen einzusehen, diese zu prüfen, Auskunft darüber zu erhalten und wird an der Ausarbeitung beteiligt. (2) Diese Betriebsvereinbarung konkretisiert die Rechte des Betriebsrats. (3) Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. 14 Änderungen und Erweiterungen (1) Die Anlagen sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Sie sind durch den Arbeitgeber auf dem aktuellen Stand zu halten. Änderungen der Anlagen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. (2) In allen Fällen, in denen diese Vereinbarung eine ergänzende Regelung bzw. das Einvernehmen zwischen Unternehmen und Betriebsrat vorsieht, entscheidet im Falle der Nichteinigung eine nach 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle. 15 Schlussbestimmungen (1) Die Vereinbarung wird jährlich im ersten Quartal durch die beiden Betriebsparteien überprüft. Dabei werden die Erfahrungen in der Anwendung, die Erreichung der vereinbarten Ziele und Hinweise der Beschäftigten bilanziert. Im gegenseitigen Einvernehmen soll im Bedarfsfall die Regelung optimiert und konkretisiert werden. (2) Sollte ein Teil dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht be- Stand: Zuständig: HF Seite 9 / 10

10 rührt. Anstelle der betroffenen Regelung gilt die, gemeinsam von den Betriebsparteien als sinngemäß angesehene, am nächsten kommende Regelung oder alternativ eine entsprechende gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Lücken in dieser Vereinbarung. (3) Im Falle von Änderungen der tarifvertraglichen Regelungen, welche Teile oder die Gesamtheit der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung betreffen, vereinbaren die Betriebsparteien eine anderweitige, möglichst auf einen Tarifvertrag gestützte Regelung, die den Vereinbarungen dieser Vereinbarung am nächsten kommt oder gemäß den Zielen eine Verbesserung herbeiführt. (4) Die Betriebsparteien verpflichten sich, Möglichkeiten zur Verbesserung im Sinne der Ziele dieser Betriebsvereinbarung regelmäßig zu prüfen. Grundlage hierfür können neue Erkenntnisse zur Arbeitszeitgestaltung, tarifliche oder gesetzliche Regelungen sein. (5) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und wurde mit Wirkung zum überarbeitet. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung. Anlage 1: Fahrzeugbezogene Einsatz- und Regeldienstzeiten Bielefeld, den Gez. Hofmann Geschäftsführung der ASB DRK JUH Rettungsdienst Bielefeld ggmbh Gez. Wicklein Betriebsrat der ASB DRK JUH Rettungsdienst Bielefeld ggmbh Stand: Zuständig: HF Seite 10 / 10

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