Betriebsvereinbarung Arbeitszeit
|
|
- Sarah Walter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zwischen der Geschäftsführung der ASB DRK JUH Rettungsdienst Bielefeld ggmbh, Artur-Ladebeck Str. 83, Bielefeld, nachfolgend Arbeitgeber genannt und dem Betriebsrat der ASB DRK JUH Rettungsdienst Bielefeld ggmbh, Artur-Ladebeck Str. 83, Bielefeld, nachfolgend Betriebsrat genannt. 1 Ziele Mit der vorliegenden Betriebsvereinbarung wird angestrebt, (1) die Arbeitsplatzzufriedenheit der Beschäftigten und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu verbessern und so die Attraktivität des Arbeitgebers zu stärken, (2) durch die Gestaltung der Arbeitszeit die Voraussetzungen für den Erhalt der Gesundheit der Beschäftigten zu stärken, (3) die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Rettungsdienstes für die Zukunft zu fördern, (4) die Regelungen zur Arbeitszeit in Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber weiterzuentwickeln, wenn dies aufgrund neuer Anforderungen erforderlich wird. 2 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Arbeitgebers mit Ausnahme von Teilnehmenden an einem Freiwilligendienst gemäß des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) in der jeweils geltenden Fassung, Beschäftigten gemäß 5 Abs. 3 BetrVG (Leitende Angestellte) und Beschäftigten, die im Unternehmen keinen Arbeitsplatz gemäß 73 (2) Sozialgesetzbuch IX haben, also ausschließlich Aufwandsentschädigung gemäß 3 (26) Einkommensteuergesetz beziehen. 3 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitszeit ist entsprechend 2 (1) ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Diese Zeit kann auch als brutto-arbeitszeit bezeichnet werden. Stand: Zuständig: HF Seite 1 / 10
2 (2) Regeldienstzeit, auch netto-arbeitszeit oder fakturierte Arbeitszeit genannt, ist die durchschnittliche Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme durch Einsätze sowie Zeiten weiterer dienstlicher Tätigkeiten (Wartung, Verwaltung). Die Regeldienstzeit wird fahrzeugspezifisch jährlich überprüft und festgelegt. Grundlage für die Kalkulation der Regeldienstzeit sind die durchschnittlichen Einsatzzeiten sowie Zeitpauschalen für weitere Tätigkeiten (u.a. Pflegeplan). Abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsätze ist die effektive Dienstzeit in den einzelnen Schichten unterschiedlich. (3) Rufbereitschaft ist eine Dienstzeit, bei der sich Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vom Arbeitgeber telefonisch kontaktiert werden können und sich an einer Stelle aufhalten, von der aus sie die Arbeit innerhalb einer Stunde aufnehmen können. (4) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Im Rettungsdienst hat dies sofort und ohne Fremdaufforderung zu erfolgen. Der Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme darf dabei nicht mehr als 49% betragen. 4 Pausen (1) Eine Arbeitszeit von mehr als sechs und weniger als neun Stunden ist durch mindestens 30 Minuten, Arbeitszeiten von mehr als neun Stunden sind durch eine Pause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Pausen können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten unterteilt werden. (2) Für die Pausen werden fahrzeugspezifisch Zeitkorridore vereinbart. Diese sind in Anlage 1: Fahrzeugbezogene Einsatz- und Regeldienstzeiten dokumentiert. (3) Im Bereich der Verwaltung sind die Pausenkorridore 9:00h bis 11:00h sowie von 12:00 bis 14:00h. (4) Pausen sind nachzuholen, wenn diese in den dafür vorgesehenen Zeitkorridoren aus dringenden betrieblichen Gründen (Rettungseinsatz oder andere Aufgabe mit höherer Priorität) nicht genommen werden konnten. Dabei gelten folgende Prioritäten: a. Priorität 1: Durchführung von Einsätzen, b. Priorität 2: Umfassende Überprüfung und ggf. Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des Rettungsmittels und seines Personals sowie Umsetzung Pflegeplan-Aufgaben mit entsprechender Priorität, c. Priorität 3: Durchführung der Pausen, d. Priorität 4: Umsetzung Pflegeplan-Aufgaben mit entsprechender Priorität. Diese Pflegeplan-Aufgaben sind bei erheblicher Einsatzbelastung zu Lasten Stand: Zuständig: HF Seite 2 / 10
3 der Pausen nur bis zu der Zeit zu leisten, die in der Anlage 1 Fahrzeugbezogene Einsatz- und Regeldienstzeiten hierfür ausgewiesen ist. Nicht erledigte Aufgaben sind der BTL mitzuteilen. (5) Fahrzeuge mit Bereitschaftsdienst: Die arbeitszeitliche Vergütung der Pausen gilt mit der Bewertung der pauschalierten Arbeitszeit als abgeschlossen; eine Mehrberechnung bei hoher Arbeitsbelastung ist ausgeschlossen. (6) Fahrzeuge ohne Bereitschaftsdienst: Sofern Pausen in einem Dienst nicht angetreten werden konnten, ist dies im Arbeitszeitnachweis mit der Angabe o. P. (ohne Pause) kenntlich zu machen und zu begründen. Die Betriebsleitung prüft die Begründung anhand der Einsätze sowie der angefallenen Arbeit auf der jeweiligen Rettungswache. Streitfälle regelt die betriebliche Kommission (s. 12). 5 Lage und Dauer der Arbeitszeit (1) Die Funktionszeiten in den Arbeitsbereichen sind wie folgt: a. Rettungsdienst: bis zu 24 h / Tag an allen Tagen des Jahres b. Sanitätswachdienste: mit einem Umfang von bis zu 24 h/tag an allen Tagen des Jahres. c. Verwaltung: i. Erreichbarkeit von außen: 8:30 bis 14:30 h ii. Interne Kommunikation: Bereitschaftsdienst bis zu 24 h für den LvD (Leiter vom Dienst) d. Einmalige, kurzfristige und nicht regelmäßige Vorhaltungen eines Rettungsfahrzeugs für eine Dauer von bis zu 24,25 h: Der Arbeitgeber ist berechtigt diese Dienste anzuordnen. Dies ist dem Betriebsrat mitzuteilen. (2) Die Regeldienstzeit für hauptamtlich Beschäftige mit einer Vollzeitstelle beträgt 38,5 h. Für Teilzeitbeschäftigte werden die Regeldienstzeiten entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten fakturierten Wochenarbeitszeit im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle reduziert. Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Regeldienstzeit wird ein Zeitraum von einem Jahr festgelegt. Aufgrund dringender betrieblicher Belange kann dieser mit Zustimmung des Betriebsrats auf zwei Jahre erweitert werden. (3) Im Rettungsdienst ist der Rahmen für Betriebszeiten, Schichtplanung und Regeldienstzeiten fahrzeugbezogen in der Anlage 1: Fahrzeugbezogene Einsatz- und Regeldienstzeiten festgelegt. Die Festlegung der Regeldienstzeit erfolgt aufgrund der Einsatzzeiten und den Zeiten für sonstige Arbeitstätigkeiten pauschaliert für den Zeitraum eines Kalenderjahres. Stand: Zuständig: HF Seite 3 / 10
4 (4) Für den Bereich der Verwaltung gilt eine Rahmenzeit von 7:00 h bis 17:00 h. Die individuellen Dienstzeiten der Beschäftigten legen diese, der täglichen Arbeitszeit entsprechend sowie abhängig von den jeweiligen Funktionszeiten bzw. spezifischen Anforderungen der Tätigkeit, eigenverantwortlich in Abstimmung mit der Betriebsleitung fest. (5) Für dienstlich veranlasste Termine (Fortbildung, Mitarbeiterbesprechung etc.) kann die Rahmenzeit durch den Arbeitgeber verschoben bzw. verlängert werden. (6) Bei der Durchführung von Fortbildungen wird hauptamtlich Beschäftigten Regeldienstzeit in Höhe der durchgeführten Unterrichtsstunden anerkannt. (7) Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 h zwischen zwei Diensten kann einsatzbedingt oder auf Wunsch der oder des Beschäftigten im Einzelfall entsprechend den Anforderungen von 5 (2) ArbZG auf 10 h gemindert werden. 6 Reguläre Dienstplanung im Rettungsdienst (1) Hauptamtlich Beschäftigte arbeiten in der Regel in 12,25 h-schichten mit der Schichtfolge T-N-F-F-T-N 1. Zwischen zwei Diensten liegt in der Regel eine Mindest- Ruhezeit von 22,75 h. Die bei diesem Dienstplan auftretenden Minderstunden gegenüber der regulären Wochen- und Monats-Regeldienstzeit werden durch geplante Zusatzdienste und Rufbereitschaftsdienste ausgeglichen. (2) Für Beschäftigte mit 12,25 h-dienstplan ist im Durchschnitt innerhalb eines Quartals max. zweimal im Monat eine Verkürzung der Ruhezeit zwischen zwei Diensten auf 11 h bzw. entsprechend 5 (7) auf 10 h möglich. Im Einverständnis von Arbeitgeber und Betriebsrat kann der Ausgleichszeitraum auf max. sechs Monate verlängert werden. (3) Die individuellen Dienstpläne werden so gestaltet, dass die Vorgaben für die Ruhezeiten bestmöglich umgesetzt und eine möglichst hohe Gleichverteilung von Belastungen erreicht wird. (4) Der Dienstplan wird in der Regel zum 15. eines Monats für den übernächsten Monat erstellt. (5) Dienstplanwünsche sind bis zum 5. eines Monats für den übernächsten Monat einzureichen. Es können bis zu 3 Wünsche mit Informationen zur Priorisierung eingereicht werden. Die Dienstplanwünsche werden umgesetzt, insofern dies die dienstlichen Belange zulassen und keine zusätzlichen Belastungen für andere Beschäftigte entstehen. Ein verbindlicher Anspruch zur Umsetzung von Dienstplanwünschen be- 1 T=Tagdienst; N=Nachtdienst; F=Frei Stand: Zuständig: HF Seite 4 / 10
5 steht nicht. Auf Nachfrage ist die BTL (Betriebsleitung) verpflichtet, über die Gründe einer Ablehnung zu informieren. (6) Beschäftigte können die Dokumentation der eigenen Dienstplanänderungen einsehen. (7) Abweichungen vom Regel-Dienstplanmodell können auf Grundlage einer durch Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Rahmenregelung befristet und auf Antrag des Beschäftigten vereinbart werden. 7 Rufbereitschaftsdienste (1) Die Rufbereitschaft dient der Verbesserung der Verlässlichkeit der Dienstpläne der Beschäftigten und der Sicherstellung des Betriebs im Unternehmen bei ungeplantem, kurzfristigem Personalbedarf. (2) Die Rufbereitschaft kann ausschließlich für kurzfristig und ungeplant anfallenden Personalbedarf aktiviert werden. Der maximale zeitliche Vorlauf zur Aktivierung der Rufbereitschaft ist 24h vor Beginn des von Personalausfall betroffenen Dienstes. (3) Die Schichtformen der Rufbereitschaftsdienste werden in der Anlage 1: Fahrzeugbezogene Einsatz- und Regeldienstzeiten festgelegt. (4) Rufbereitschaftsdienste werden im Dienstplan eingeteilt und dokumentiert. (5) Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Zeiten a) von Feiertagsabfolgen (z. B. Ostern oder Weihnachten), b) von Personalreserven c) von erhöhtem Personalbedarf (z. B. Sanitätswachdienste), abweichende oder zusätzliche Rufbereitschaftsdienste (z. B. für Nachtdienste) zu planen. Im Fall von a) und b) entsprechen die Zeiten für die Rufbereitschaftsdienste denen, die in der Anlage 1: Fahrzeugbezogene Einsatz- und Regeldienstzeiten festgelegt sind. Im Fall c) werden die Rufbereitschaftsdienste individuell mit einer Mindestdauer von 2 h geplant. (6) Rufbereitschaftsdienste leisten alle Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notfallsanitäter. Bei der Planung der Dienste werden Beschäftigte der Gruppe LvD in geringerem Umfang und in der Regel die BTL nicht berücksichtigt. (7) Beschäftigte im Innendienst können bis max. 50% der geplanten Innendienste für Rufbereitschaftsdienste eingeplant werden. Diese Rufbereitschaftsdienste zählen Stand: Zuständig: HF Seite 5 / 10
6 voll zu den max. zulässigen Tagen mit Rufbereitschaft. Tage mit Rufbereitschaft sind durch die Beschäftigten von Außenterminen oder zeitkritischen Aufgaben frei zu halten. Wird ein Innendienstbeschäftigter in Rufbereitschaft aktiviert, sind die infolgedessen nicht umgesetzten Arbeitsaufgaben entweder a. auf den nächsten Dienst zu verschieben oder b. auf Antrag in einem zusätzlichen Dienst oder durch Diensttausch nachzuholen. (8) Beschäftigte im 12,25 h-dienst sind nicht zur Wahrnehmung von aufeinanderfolgenden Rufbereitschaften verpflichtet. (9) Pro hauptamtlich Beschäftigtem in Vollzeit dürfen innerhalb eines Quartals im Durchschnitt je Monat max. 2,3 Rufbereitschaften geplant werden. In einem Monat können max. drei Rufbereitschaften liegen. Beschäftigte in Teilzeit leisten anteilig zu ihrem Stellenanteil Rufbereitschaften. (10) Die Dienstzeit in Rufbereitschaft wird zu 50% als Regeldienstzeit bzw. fakturierte Arbeitszeit angerechnet. Die Vergütung erfolgt zzgl. aller betriebsüblichen Zuschläge. 8 Verfahren bei kurzfristigem Personalbedarf (1) Die Rufbereitschaft kann nicht alle Fälle ungeplanten Personalbedarfs abdecken. In diesem Fall wird der Personalbedarf entsprechend den nachfolgenden Leitlinien gedeckt. (2) Im Fall von kurzfristigem Personalbedarf wird unterschieden zwischen: a. Unmittelbare Anfragen (0 bis 24 h): Der Dienst muss aufgrund kurzfristigem Personalbedarf innerhalb von 24 h vor Beginn des von Personalausfall betroffenen Dienstes angetreten werden. Dabei steht 1. keine Rufbereitschaft zur Verfügung oder 2. die Rufbereitschaft liegt am Folgetag und soll für evtl. zukünftigen Personalbedarf vorgehalten werden. i. Beschäftigte erhalten für das Einspringen einen Zuschlag in Höhe einer anrechenbaren Vergütung für den entsprechenden Rufbereitschaftsdienst. ii. Der Einsatz wird als kurzfristige Dienstplanänderung für den Beschäftigten dokumentiert. iii. Für die Beschäftigten besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit, sie können ohne Angabe von Gründen den kurzfristigen Dienst ablehnen. Stand: Zuständig: HF Seite 6 / 10
7 b. Kurzfristige Anfragen (24 h bis 60 h): D. h. der Dienst soll innerhalb von mehr als 24 h und max. 60 h ab Beginn des Dienstes mit Personalbedarf angetreten werden. i. Beschäftigte erhalten keine zusätzliche Vergütung für das Einspringen. ii. Der Einsatz wird als kurzfristige Dienstplanänderung für den Beschäftigten dokumentiert. iii. Für die Beschäftigten besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit, sie können ohne Angabe von Gründen den kurzfristigen Dienst ablehnen. c. Änderungen des Dienstplans (60 h und mehr): D. h. die Ankündigung der Änderung erfolgt mit einer Frist von mehr als 60h. i. Beschäftigte erhalten keine zusätzliche Vergütung für das Einspringen. ii. Für die Beschäftigten besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit, sie können ausschließlich aus dringenden persönlichen Gründen den Dienst ablehnen. Dringende persönliche Gründe sind auf Anforderung der BTL schriftlich nachzuweisen. Darunter fallen z.b. fehlende Betreuung für Kinder, Pflegefall, finanzielle Verluste aufgrund vertraglicher Verpflichtungen (Reise). Keine dringenden persönlichen Gründe sind lange Fahrzeiten u. ä. 9 Anpassung der Dienstplanung bei dringendem Personalbedarf (1) Kann kurzfristig der Personalbedarf durch Krankheit oder andere Personalausfälle nicht auf freiwilliger Basis ( 8 (2) a und b) abgedeckt werden, hat die BTL das Recht hauptamtlich Beschäftigte zur Arbeit zu verpflichten. (2) In diesem Fall sind vorrangig diejenigen Beschäftigten zur Arbeit heranzuziehen, die keine oder im Vergleich mit den anderen Beschäftigten nur wenige kurzfristig terminierte Dienste geleistet haben oder deren Arbeitszeitkonto Minusstunden in Höhe von mehr als 20% der monatlichen Regelarbeitszeit aufweist. (3) Den Beschäftigten wird die Wahl geboten, den kurzfristig anfallenden Dienst wahrzunehmen oder alternativ eine feste Zusage für die Wahrnehmung des nächsten kurzfristig anfallenden Dienstes zu geben. (4) Beschäftigte, die aus dringenden persönlichen Gründen (vgl. 8 (2) c. ii) für einen längeren Zeitraum keine kurzfristig angekündigten Dienste übernehmen können oder wollen, haben die Möglichkeit auf begründeten schriftlichen Antrag von der Verpflichtung zur Wahrnehmung von kurzfristigen Diensten entbunden zu werden. In diesem Fall übernehmen sie andere Verpflichtungen. Über den Antrag entscheidet die be- Stand: Zuständig: HF Seite 7 / 10
8 triebliche Kommission unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschäftigten. 10 Gleichmäßige Verteilung von Belastungen (1) Die Belastungen durch kurzfristige Dienstplanänderungen ( 9 (2) a und b), Rufbereitschaftsdienste, zusätzliche Dienste und Mehrarbeit sind durch die BTL (Betriebsleitung) möglichst gleichmäßig auf die Beschäftigten zu verteilen. (2) Im Durchschnitt von sechs Monaten darf pro Beschäftigten max. zweimal im Monat eine kurzfristige Änderung des Dienstplans ( 9 (2) a und b) erfolgen. (3) Wird diese Obergrenze nicht eingehalten, kann der oder die Beschäftigte oder der Betriebsrat die betriebliche Kommission anrufen. (4) Änderungen des Dienstplans, die auf Wunsch der Beschäftigten umgesetzt werden (z.b. Dienstplanwünsche, Tausch von Diensten unter Beschäftigten) schaffen a. keinen Anspruch auf gleichmäßige Verteilung und Begrenzung von Belastungen durch Dienstplanänderungen im Sinne von Absatz (1) und (2). b. keinen Anspruch auf Maßnahmen zum Ausgleich von durch die Dienstplanänderung verkürzten Ruhezeiten. 11 Paritätische betriebliche Kommission Arbeitszeit (1) Die betriebliche Kommission hat die Aufgabe die Hintergründe und Ursachen von Problemen in der Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung und individuellen Beschwerden zur Arbeitszeit zu klären und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu entwickeln. Dazu kann sie auf Informationen zur Verteilung der Häufigkeit von Dienstplanänderungen zugreifen. (2) Die betriebliche Kommission ist paritätisch aus Vertretern des Betriebsrats und der Betriebsleitung besetzt. (3) Die betriebliche Kommission tritt auf Antrag einer Partei innerhalb von 6 Werktagen zusammen. (4) Entscheidungen der betrieblichen Kommission bedürfen des Einvernehmens der beiden Betriebsparteien. 12 Pflichten der Beschäftigten (1) Krankmeldungen durch Beschäftigte haben unverzüglich zu erfolgen. Stand: Zuständig: HF Seite 8 / 10
9 (2) Beschäftigte im Rettungsdienst und im Sanitätswachdienst a. im Tagdienst haben sie sich spätestens entweder am Vorabend bis 22:00h oder am Arbeitstag ab 6:00h und bis spätestens 6:30h bei der BTL oder ersatzweise beim LvD zu melden. b. im Nachtdienst sollen sie sich bei absehbarer Krankheit bis 9:30h, spätestens jedoch bis eine Stunde vor Dienstantritt, bei der BTL oder ersatzweise beim LvD krank melden. (3) Jeder hauptamtlich Beschäftige muss die Nachweise Arbeitszeit und Dienst zu ungünstigen Zeiten zu dem, im Management Portal ersichtlichen Termin im Folgemonat bis 10 Uhr bei der Geschäftsführung einreichen. 13 Rechte des Betriebsrats (1) Der Betriebsrat ist berechtigt alle zur Berechnung der Regeldienstzeit erforderlichen Unterlagen einzusehen, diese zu prüfen, Auskunft darüber zu erhalten und wird an der Ausarbeitung beteiligt. (2) Diese Betriebsvereinbarung konkretisiert die Rechte des Betriebsrats. (3) Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. 14 Änderungen und Erweiterungen (1) Die Anlagen sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Sie sind durch den Arbeitgeber auf dem aktuellen Stand zu halten. Änderungen der Anlagen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. (2) In allen Fällen, in denen diese Vereinbarung eine ergänzende Regelung bzw. das Einvernehmen zwischen Unternehmen und Betriebsrat vorsieht, entscheidet im Falle der Nichteinigung eine nach 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle. 15 Schlussbestimmungen (1) Die Vereinbarung wird jährlich im ersten Quartal durch die beiden Betriebsparteien überprüft. Dabei werden die Erfahrungen in der Anwendung, die Erreichung der vereinbarten Ziele und Hinweise der Beschäftigten bilanziert. Im gegenseitigen Einvernehmen soll im Bedarfsfall die Regelung optimiert und konkretisiert werden. (2) Sollte ein Teil dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht be- Stand: Zuständig: HF Seite 9 / 10
10 rührt. Anstelle der betroffenen Regelung gilt die, gemeinsam von den Betriebsparteien als sinngemäß angesehene, am nächsten kommende Regelung oder alternativ eine entsprechende gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Lücken in dieser Vereinbarung. (3) Im Falle von Änderungen der tarifvertraglichen Regelungen, welche Teile oder die Gesamtheit der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung betreffen, vereinbaren die Betriebsparteien eine anderweitige, möglichst auf einen Tarifvertrag gestützte Regelung, die den Vereinbarungen dieser Vereinbarung am nächsten kommt oder gemäß den Zielen eine Verbesserung herbeiführt. (4) Die Betriebsparteien verpflichten sich, Möglichkeiten zur Verbesserung im Sinne der Ziele dieser Betriebsvereinbarung regelmäßig zu prüfen. Grundlage hierfür können neue Erkenntnisse zur Arbeitszeitgestaltung, tarifliche oder gesetzliche Regelungen sein. (5) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und wurde mit Wirkung zum überarbeitet. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung. Anlage 1: Fahrzeugbezogene Einsatz- und Regeldienstzeiten Bielefeld, den Gez. Hofmann Geschäftsführung der ASB DRK JUH Rettungsdienst Bielefeld ggmbh Gez. Wicklein Betriebsrat der ASB DRK JUH Rettungsdienst Bielefeld ggmbh Stand: Zuständig: HF Seite 10 / 10
72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem
la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der
MehrBereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR
Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag
MehrRegelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 22.04.2005 Nr. 30/05 Regelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart Im Rahmen der
Mehr(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrII. Arbeitsrechtlicher Teil
1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrDer Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:
MehrDienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:
Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrPraktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger
Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,
MehrDeutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:
Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für
MehrAnlage 1 zum TV Ärzte Charité
Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
Mehr3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrDienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.
Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen
MehrBetriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie
Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen
MehrII. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009
II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009 Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsregelungen 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages entspricht dem des Manteltarifvertrages. Die Regelungen
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
Mehr800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)
Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrArbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele
01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet
MehrSATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON FEUERWEHRANGEHÖRIGEN DER STADT GÖPPINGEN. Entschädigung
Satzung über die Entschädigung von Feuerwehrangehörigen 37/4 SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON FEUERWEHRANGEHÖRIGEN DER STADT GÖPPINGEN Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrTarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q)
1 Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q) vom 28. April 2006 zwischen dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v. und der IG Metall Bezirksleitung Bayern wird folgender Tarifvertrag zur
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrAmtliche Mitteilungen
Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der
MehrGehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen
LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktischer Tierärzte
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrDas Arbeitszeitgesetz ArbZG
Das Arbeitszeitgesetz ArbZG vom 06. Juni 1994 Ursula Gonglach Regierung von Schwaben Gewerbeaufsichtsamt Zweck des Arbeitszeitgesetzes Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung Verbesserte
MehrDer Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.
Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrBelastungen am Arbeitsplatz
Anlage 2b Belastungen am Arbeitsplatz Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitschutzgesetz BU/GmbH: Abteilung:.. Schlüssel-.. Anmerkung: Sie bekamen diesen bogen von der gemeinsamen Kommission* überreicht.
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung Zwischen der Unternehmensleitung der Tognum AG und der MTU Friedrichshafen GmbH sowie dem Betriebsrat der Tognum AG und der MTU Friedrichshafen GmbH wird zur Konkretisierung der Regelungen
MehrArbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)
Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht
MehrArbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland
Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie
MehrAnerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009
Anerkennungsordnung in der Fassung vom 20. November 2009 Präambel Die Deutsche Gesellschaft für Mediation e. V. setzt sich gemäß 2 Abs. 1 ihrer Vereinssatzung in der Fassung vom 28. Mai 2008 das Ziel,
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN
ARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN (Nicht Zutreffendes streichen) zwischen dem/der Unternehmen/er/in und dem/der Arbeitnehmer/in (als Arbeitgeber/in) (Name, Vorname) (Anschrift) (Geburtstag,
MehrVertrag über eine Praxisphase
Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden
MehrFür Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit
Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer
MehrA. Organisation und Umsetzung der Schichtarbeit (falls Du im Schichtsystem arbeitest)
Fragebogen r Arbeitszeit und Kommunikation Der Fragebogen soll Deine/ Ihre persönliche Meinung über die Arbeitssituation in unserem Betrieb darstellen. Deshalb antwortet bitte so ehrlich wie möglich! Die
MehrM e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)
0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
MehrRegelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission
Praktikanten ARK 3.5.3 Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten Vom 9. März 1992 (ABl. 1992 S. A 105) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrVERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen
VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt
MehrZweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis
Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis vom 02.12.1997 i. d. F. der 1. Änderung vom 16./20.02.2004 zwischen dem Wartburgkreis,
MehrUmsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1
Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden 2
MehrTarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim
MehrD i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:
MehrArbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes
Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes 1 Was uns stört Dauer Tag Woche Monat Lage Wochenende Nachtschicht Fehlende Planbarkeit Keine Planung Abweichungen... 2 1 Wer macht
MehrArbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrMERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrFallen bei Erfüllung, der durch den Dienstvertrag festgelegten Leistungen, Reisen- und Übernachtungskosten an, werden diese entsprechend des Anfalls
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Günter Hartmann Stand: Januar 2016 01. Allgemeines Die Dienstleistungen (Training, Beratung, Coaching und Mediation) von (Günter Hartmann) werden nach den folgenden
MehrKriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger
Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,
Mehr1. Fortbildung Gruppenpsychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Stand 14.03.2016 Richtlinie zur Förderung der ambulanten Aus-, Fort- und Weiterbildung für psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärzte für psychosomatische Medizin
MehrWerbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des
Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme
Mehrim Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender
Mehr(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrHaustarif Pflegedienst Kathrin Bosold 1. Januar 2016
Seite: 1 von 7 Inhalt 1 Betrifft 2 Probezeit 3 Einstufung 4 Gehaltsgruppen 5 Gehaltsstufen Grundgehalt 6 Prämiengehalt 7 Überstunden 8 Rufbereitschaft 9 Ausfallbereitschaft 10 Zuschläge 11 Zuschüsse zur
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
MehrGehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen
Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main und dem Verband
MehrDE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN
DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrVereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat
Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrPANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und
PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-
MehrVertrag Individualberatung
Zwischen Vertrag Individualberatung Betrieb/Firma Name, Vorname Unternehmernr. Straße PLZ, Ort Telefon Fax Mobil-Telefon E-Mail-Adresse - Auftraggeber - und Landwirtschaftskammer NRW - Auftragnehmerin
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
Mehrzum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -
Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung
Mehr