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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 5 Ca 1236/13 ArbG Chemnitz Verkündet am 10. Juli 2014 I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 1 - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn... und Herrn... auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17. Oktober Ca 1236/13 wird auf Kosten der Beklagten z u r ü c k g e w i e s e n. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Bezahlung von Bereitschaftsdiensten. Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der kraft Tarifbindung anwendbare Manteltarifvertrag für die... GmbH (MTV DTTS) Anwendung. In dem MTV DTTS ist geregelt:

2 Seite 2 " 18 Rufbereitschaft (1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, sich in der eigenen Häuslichkeit oder einem anderen mit dem Zweck der Rufbereitschaft in Einklang stehenden und dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit unverzüglich aufzunehmen hat.... (3) Der Ausgleich für die Zeit des Bereithaltens erfolgt in Höhe von 30,00 je Bereitschaftstag (Kalendertag). Zur Rufbereitschaft zählt nicht die Dauer der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des 11 Absatz. 2 Satz 1. Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit.... Protokollnotiz zu 18: 1. Bei Rufbereitschaft im Wochenzyklus (z. B. Montag, 16:00 Uhr bis Montag, 07:00 Uhr) liegen sieben Bereitschaftstage im Sinne des Absatz 3 vor Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (Herbeiruf) (1) Herbeiruf ist die sofortige und nicht geplante Anforderung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung während dessen Freizeit.... (4) Zusätzlich erhalten Arbeitnehmer für jeden Kalendertag, an dem es zum Herbeiruf kommt, einen pauschalen Ausgleich in Höhe von 30,00. Protokollnotiz zu 19: 3. Dauert der konkrete Herbeirufeinsatz über 24 Uhr hinaus, gilt dieser Einsatz als 1 Kalendertag im Sinne des 19." Vom 24. Dezember 2012, 16:00 Uhr bis zum 26. Dezember 2012, 08:00 Uhr und vom 31. Dezember 2012, 16:00 Uhr bis zum 02. Januar 2013, 08:00 Uhr leistete der Kläger jeweils durchgehend Rufbereitschaftsdienste im Sinne des 18 Abs. 1 MTV DTTS Für diese Rufbereitschaften bezahlte die Beklagte jeweils 60,00. Der Kläger hat vorgetragen, er habe für die Rufbereitschaften einen Anspruch auf sechsmal 30,00, denn er habe vom 24. Dezember 2012 bis zum 02. Januar 2013 an sechs Kalendertagen Rufbereitschaft geleistet. 18 Abs. 3 Satz 1 MTV DTTS stelle eindeutig auf die Rufbereitschaft je Kalendertag ab. Es komme nicht darauf an, wie viel Stunden Rufbereitschaft je Kalendertag geleistet würden. Deshalb sei es unzutreffend, wenn die Beklagte eine vergütungspflichtige Rufbereitschaft nur

3 Seite 3 annehme, wenn die Rufbereitschaft mindestens 24 Stunden, auch an zwei Tagen dauere. Dies werde auch durch die Protokollnotiz Nr. 1 zu 18 MTV DTTS bestätigt. Ohne die Protokollnotiz wäre eine Rufbereitschaft im Wochenzyklus, zum Beispiel von Montag bis Montag mit achtmal 30,00 zu vergüten. Als eng auszulegende Ausnahmevorschrift sehe die Protokollnotiz im Falle der Rufbereitschaft im Wochenzyklus allerdings nur eine Vergütung für sieben Bereitschaftstage (Kalendertage) vor. Aus der Protokollnotiz könnten deshalb keine weiteren Schlüsse gezogen werden. Es handele sich um eine nur für die Rufbereitschaft im Wochenzyklus geltende Vorschrift. Deshalb schulde die Beklagte dem Kläger die Vergütung für zwei weitere Rufbereitschaften in Höhe von 60,00. Der Kläger hat beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich für die Zeit des Bereithaltens im Rahmen der für die Zeit vom , 16:00 Uhr, bis , 08:00 Uhr, und vom , 08:00 Uhr, bis , 08:00 Uhr, sowie vom , 16:00 Uhr, bis , 08:00 Uhr, und vom , 08:00 Uhr, bis , 08:00 Uhr, angewiesene Rufbereitschaft weitere 60,00 brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Formulierung "Kalendertag" in 18 Abs. 3 Satz 1 MTV DTTS diene der Abgrenzung zum "Arbeitstag" und bedeute nicht, dass bei einer Rufbereitschaft, die über 24:00 Uhr fortdauere, ein neuer Anspruch auf Zahlung der Pauschale in Höhe von 30,00 entstehe. Die Zahlung von weiteren 30,00 sei erst dann vorgesehen, wenn die Rufbereitschaft einen Zeitraum von über 24:00 Stunden erfasse. Dies ergebe sich auch aus der Beispielrechnung in der Protokollnotiz, in der rechnerisch an acht Kalendertagen, nämlich von Montag, 16:00 Uhr bis zum folgenden Montag, 07:00 Uhr Rufbereitschaft geleistet werde, aber nur für sieben Bereitschaftstage jeweils 30,00 bezahlt werden. Entscheidend sei, dass die Rufbereitschaft nicht länger als 24 Stunden andauere. Zur Klarstellung der misslichen Formulierung in 18 Abs. 3

4 Seite 4 MTV DTTS hätten die Tarifvertragsparteien die Protokollnotiz vereinbart und die zutreffende Berechnung in allen Fällen festgeschrieben. Deshalb sei die Protokollnotiz auch nicht überflüssig. Das Arbeitsgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 17. Oktober Ca 1236/13 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 64 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 29. Januar 2014 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz, der am 26. Februar 2014 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz, der am 29. April 2014 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe das Spannungsverhältnis zwischen 18 Absatz 3 MTV DTTS und der dazu ergangenen Protokollnotiz nicht ausreichend gewürdigt. Mit Kalendertag sei nicht das Datum, sondern eine 24-stündige Rufbereitschaftsperiode gemeint. Dies ergebe sich ausdrücklich aus der Protokollnotiz Nr. 1. zu 18. Bei dieser Protokollnotiz handelt es sich nicht um eine Ausnahmeregelung, sondern um die typische Fallkonstellation, nämlich um die Anordnung des Bereitschaftsdienstes im Wochenzyklus. Mit dieser Protokollnotiz habe deutlich gemacht werden sollen, dass nicht nur die Bereitschaftsdienste im Wochenzyklus, sondern ganz allgemein ein Ausgleichsanspruch nur für eine 24- stündige Rufbereitschaft auch Kalendertag übergreifend bestehe. Andernfalls wäre die Protokollnotiz überflüssig. Mit der Protokollnotiz habe die missliche Formulierung in 18 Absatz 3 MTV DTTS in diesem Sinne klargestellt werden soll. Jedenfalls gebiete eine ergänzende Vertragsauslegung zu diesem Ergebnis zu gelangen. Die Protokollnotiz gebe den tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien nicht nur für den Hauptanwendungsfall, die Anordnung von Bereitschaftsdiensten im Wochenzyklus, sondern für alle Fälle der Anordnung von Bereitschaftsdiensten wieder. Es könne mit vernünftiger Begründung nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien diejenigen Arbeitnehmer, die weniger als im Wochenzyklus Bereitschaftsdienste leisteten, gegenüber denjenigen, die im Wochenzyklus Bereitschaftsdienste leisteten, hätten besser stellen wollen. Dies wäre eine unverständliche Privilegierung der kürzere Bereitschaftsdienste Leistenden.

5 Seite 5 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2013 zum Aktenzeichen 5 Ca 1236/13 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Ergänzend trägt er vor, die Protokollnotiz Nr. 1 zu 18 MTV DTTS verdeutliche, dass die Tarifvertragsparteien gesehen hätten, dass aufgrund der Klarstellung des Begriffs "Bereitschaftstag" mit dem Klammerzusatz "Kalendertag" grundsätzlich ein Anspruch für jeden Kalendertag entstehe, an dem Rufbereitschaft geleistet werde. In Kenntnis dessen sei eine Sonderregelung nur für die Rufbereitschaft im Wochenzyklus eingeführt worden. Ein anderes Verständnis mache die Protokollnotiz entbehrlich. Hätten die Tarifvertragsparteien einen Ausgleich für eine Rufbereitschaft immer erst ab einer Dauer von 24 Stunden gewollt, so hätten sie dies leicht entsprechend formulieren können. Der Begriff "Kalendertag" lasse die von der Beklagten versuchte Auslegung nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll nach 313 Absatz 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit 64 Absatz 6 ArbGG Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

6 Seite 6 A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG an sich statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ( 66 Absatz 1; 64 Absatz 6 ArbGG; 519, 520 ZPO). B. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 60,00 brutto nach 18 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 MTV DTTS. Danach besteht ein Anspruch auf Ausgleich für die Zeit des Bereithaltens in Höhe von 30,00 je Bereitschaftstag (Kalendertag). Der Kläger hat sich vom 24. Dezember 2012, 16:00 Uhr bis zum 26. Dezember 2012, 08:00 Uhr und vom 31. Dezember 2012, 16:00 Uhr bis zum 02. Januar 2013, 08:00 Uhr, bereitgehalten und damit Bereitschaftsdienst im Sinne des 18 Abs. 1 MTV DTTS geleistet. Für diese sechs Kalendertage (24., 25., 26. Dezember 2012 und 31. Dezember 2012, 01. und 02. Januar 2013) hat der Kläger Anspruch auf Ausgleich in Höhe von jeweils 30,00. Auf den Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 180,00 leistete die Beklagte 120,00, so dass der Anspruch in dieser Höhe erfüllt ist. Der Kläger hat einen weiteren Anspruch auf 60, Abs. 3 Satz 1 MTV DTTS gewährt einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 30,00 je Kalendertag, unabhängig von der Dauer des Bereitschaftsdienstes. Dies ergibt die Auslegung des MTV DTTS. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag ge-

7 Seite 7 funden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (so: BAG 24. September AZR 669/07 BAGE 128, 29; BAG 19. Januar AZR 814/98 BAGE 93, 229; BAG 29. August AZR 337/00 BAGE 99, 24; BAG 06. Juli AZR 587/05 AP Nr. 201 zu 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). 2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ergibt eine Auslegung des 18 Absatz 3 Satz 1 MTV DTTS, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 30,00 kalendertäglich unabhängig von der Dauer des Bereitschaftsdienstes besteht. a) Ausgehend vom Wortlaut ist mit "Kalendertag" der jeweils im Kalender festgelegte Tag in der Zeitspanne von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr gemeint. Schon der allgemeine Sprachgebrauch versteht Kalendertag in diesem Sinne (siehe Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, "Kalendertag"). Die Tarifvertragsparteien haben "Kalendertag" auch in diesem Sinne verstanden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Protokollnotiz zu 19 Nr. 3. MTV DTTS. Dort ist der Fall geregelt, in dem ein Herbeirufeinsatz über 24:00 Uhr hinaus dauert. In diesem Fall gilt dieser Einsatz als ein Kalendertag. Daraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien jedenfalls für die Fälle des Herbeirufeinsatzes davon ausgehen, dass ein Kalendertag um 24:00 Uhr endet. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien den "Kalendertag" im Zusammenhang mit Bereitschafsdienst anders verstanden haben, liegen keine Anhaltspunkte vor.

8 Seite 8 b) Insbesondere lässt entgegen der Auffassung der Beklagten der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung keine Zweifel an diesem Auslegungsergebnis zu. Die Protokollnotiz zu 18 Nr. 1. MTV DTTS enthält eine Sonderregelung für Rufbereitschaft im Wochenzyklus. Nur für den speziellen Fall der Rufbereitschaft im Wochenzyklus fingiert diese Regelung sieben Bereitschaften und damit sieben Kalendertage. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung zu 18 Abs. 3 Satz 1 MTV DTTS. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rufbereitschaft im Wochenzyklus nach dem Tarifvertrag nicht die Regel. Vielmehr soll nach 18 Abs. 2 Satz 2 MTV DTTS im Falle einer zusammenhängenden Rufbereitschaft diese die Dauer einer Woche betragen. Daraus ergibt sich nicht, dass zusammenhängende Rufbereitschaften gegenüber Rufbereitschaften an einzelnen Bereitschaftstagen die Regel sind. Unabhängig davon lässt sich der Protokollnotiz zu 18 Nr. 1 MTV DTTS keine verallgemeinerungsfähige für jede Rufbereitschaft geltende Regelung entnehmen. Zum einen wäre es für die Tarifvertragsparteien ein Leichtes gewesen, in dem Tarifvertrag eine Regelung aufzunehmen, nach der eine jeweils 24-stündige Rufbereitschaft mit je 30,00 zu vergüten sei, hätten sie dies gewollt. Einer so, wie die Beklagte meint, widersprüchlichen Regelung hätte es dann nicht bedurft. Im Übrigen besteht selbst nach der Protokollnotiz nicht nur nach jeweils 24-stündigem Bereitschaftsdienst ein Ausgleichsanspruch, denn der Beispielfall, Bereitschaftsdienst von Montag 16:00 Uhr bis Montag 07:00 Uhr, umfasst einen Zeitraum von 6 x 24 Stunden, Montag 16:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr, und einmal 15 Stunden, Sonntag 16:00 Uhr bis Montag 07:00 Uhr. Selbst die Protokollnotiz legt nicht eine Ausgleichspflicht erst ab einer 24-stündigen Rufbereitschaft fest. c) Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Rufbereitschaft soll in Höhe von 30,00 je Bereitschaftstag (Kalendertag) vergütet werden. Die Auffassung der Beklagten hätte zur Folge, dass die Rufbereitschaft an einzelnen Tagen, etwa von Montag 16:00 Uhr bis Dienstag 07:00 Uhr, überhaupt nicht vergütungspflichtig wäre, denn sie erreichte keine Dauer von 24 Stunden. Dies haben die Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht gewollt, zumal während der Woche eine 24-stündige Rufbereitschaft ohnehin nicht angeordnet werden kann, weil nach 18 Abs. 3 Satz 2 MTV DTTS zur Rufbereitschaft nicht die Dauer der

9 Seite 9 täglichen regelmäßigen Arbeitszeit gehört. Dafür, dass einzelne unterbrochene Rufbereitschaften zur Begründung einer Ausgleichspflicht addiert werden sollten, enthalten die tariflichen Regelungen keine Anhaltspunkte. Eine Kalendertag übergreifende Addition der Zeiten der Rufbereitschaft auf 24 Stunden zur Begründung eines Ausgleichsanspruchs haben die Tarifvertragsparteien aus dem oben genannten Gründen nicht gewollt. d) Ein dem entgegenstehender Wille der Tarifvertragsparteien lässt sich nicht feststellen. Für die Behauptung der Beklagten, der Begriff "Kalendertag" als Klammerzusatz in 18 Abs. 3 MTV DTTS sei ausschließlich aus redaktionellen Gründen nicht mehr aus dem Tarifvertragstext entfernt worden, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, mit der Protokollnotiz zu 18 MTV DTTS ihrem anders lautenden Verständnis ausreichend Rechnung getragen zu haben, findet im Tarifvertrag keinerlei Anhaltspunkte. Deshalb scheidet eine Berücksichtigung dieses vermeintlichen entgegenstehenden Willens der Tarifvertragsparteien aus. II. Die aus diesen Gründen unbegründete Berufung der Beklagten war mit der Kostenfolge aus 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. C. Die Revision ist nach 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der MTV DTTS gilt als Firmentarifvertrag zwar nur für die Beklagte. Gleichlautende Tarifverträge finden indessen bei den beiden Töchtern der... AG, der... GmbH und der... GmbH und somit auf insgesamt ca Arbeitsverhältnisse Anwendung. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser Auslegungsfrage liegt somit vor (BAG 5. Oktober AZN 666/10 AP Nr. 74 zu 72 a ArbGG 1979).

10 Seite 10 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil kann von der Berufungsklägerin eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb Revision einer Notfrist von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: Postfach, Erfurt oder Sie ist gleichzeitig innerhalb Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt Telefon: (03 61) Telefax: (03 61) einer Frist von zwei Monaten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift und die Begründung der Revision müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, die die Voraussetzungen des 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift und die Begründung unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, die Befähigung zum Richteramt haben.

11 Seite 11 Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung und Begründung der Revision - eine Einlegung per ist ausgeschlossen! - wird verwiesen auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519). Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.

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