Die Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen (FEB)

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1 Die Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen (FEB) Die Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen Wer steht hinter der FEB? SBV SAC SLF Komp Zen Geb D A BASPO 1

2 Die Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen Wie ist die FEB entstanden? Der auslösende Unfall Die Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen Erstinstanzliche Verurteilung gestützt auf die Alpinkenntnisse des Gerichtspräsidenten Bestätigung des Urteils durch das kantonale Obergericht und das Bundesgericht Mit der Nichteinholung eines Gutachtens ( ) wurde auch der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da ( ) die massgebende Rechtsfrage, ob den für die Durchführung der Eisprüfung Verantwortlichen eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei, von den orts- und sachkundigen kantonalen Richtern willkürfrei beurteilt werden konnte. 2

3 Die Fachgruppe Expertisen bei Bergunfällen Die Aufgaben der FEB Vermittlung von geeigneten alpintechnischen Gutachtern Auswahl, Ausbildung und Unterstützung der Gutachter Der materiellrechtliche Kontext von alpintechnischen Gutachten 3

4 Der materiellrechtliche Kontext von alpintechnischen Gutachten Strafrechtliche Folgen eines Bergunfalls Fahrlässige Tötung, Art. 117 StGB Fahrlässige Körperverletzung, Art. 125 StGB Unterlassung der Nothilfe, Art. 128 StGB Fahrlässigkeit: Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Unfalls, Verletzung von Sorgfaltspflichten Der materiellrechtliche Kontext von alpintechnischen Gutachten Zivilrechtliche Folgen eines Bergunfalls Schadenersatz - Bergführer, SAC Tourenleiter, J+S Leiter aufgrund Auftrag (Art. 398 Abs. 2 OR) - Faktischer Führer aufgrund auftragsähnlichem Innominatkontrakt (Art. 97 OR) - Fremde Person aufgrund unerlaubter Handlung (Art. 41, 45, 46 OR) Genugtuung (Art. 47 OR) 4

5 Der materiellrechtliche Kontext von alpintechnischen Gutachten Versicherungsrechtliche Folgen eines Bergunfalls Unfallversicherung Kürzung der Versicherungsleistungen bei Wagnis (Art. 39 UVG, Art. 50 UVV) Haftfplichtversicherung Rückgriff auf den Versicherten bei Grobfahrlässigkeit (Art. 14 Abs. 2 VVG) Der materiellrechtliche Kontext von alpintechnischen Gutachten Gewichtige rechtliche Fragen grosse moralische Verantwortung des Alpingutachters 5

6 Gutachten im Allgemeinen Gesetzliche Regeln und gerichtliche Praxis zum Thema Gutachten Amtliches Gutachten - Auftraggeber: Verfahrensleitung - zahlreiche formell-rechtliche Vorschriften - Beweismittel Privatgutachten - Auftraggeber Privatperson - frei gestaltbarer privatrechtlicher Auftrag - Behauptung der einreichenden Person Gutachten im Allgemeinen Amtliche Gutachten im Strafrecht Detaillierte Vorschriften in der StPO: Untersuchungsgrundsatz Bestellung durch Verfügung Vertrag öffentlichrechtlich Parteien können zum Gutachter und den Fragen Stellung nehmen und Anträge stellen Richterliche Ausstands- und Ablehnungsregeln Geheimhaltungspflicht Strafbarkeit bei falschem Gutachten 6

7 Gutachten im Allgemeinen Amtliche Gutachten im Zivilrecht Detaillierte Vorschriften in der ZPO: Verhandlungsgrundsatz Bestellung durch Verfügung Vertrag öffentlichrechtlich Parteien können zum Gutachter und den Fragen Stellung nehmen und Anträge stellen Richterliche Ausstands- und Ablehnungsregeln Geheimhaltungspflicht Strafbarkeit bei falschem Gutachten Gutachten im Allgemeinen Amtliche Gutachten im Sozialversicherungsrecht Einzelne Regeln im ATSG: Untersuchungsgrundsatz Versicherter kann zum Gutachter Stellung nehmen öffentlich-rechtlicher Vertrag, Auftragsrecht als subsidiäres öffentliches Recht 7

8 Gutachten im Allgemeinen Die Würdigung von amtlichen Gutachten Grundsatz der freien Beweiswürdigung Würdigungskriterien: 1. Vollständigkeit 2. Nachvollziehbarkeit 3. Schlüssigkeit Gutachten im Allgemeinen Beweiswürdigungsregeln BGer Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe beziehungsweise nur gestützt auf wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen vom amtlichen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Von der Einschätzung des amtlichen Gutachters ist nicht ohne zwingende Gründe abzuweichen; dem amtlichen Gutachten ist volle Beweiskraft beizuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen. 8

9 Besonderheiten bei alpintechnischen Gutachten Keine amtliche Alpinsachverständige Möglichkeit, amtliche Sachverständige vorzusehen, in CH im Alpinbereich nicht genutzt (Art. 183 Abs. 2 StPO) Anders in D und A Besonderheiten bei alpintechnischen Gutachten Unvollständige Informationslage 1. Bezüglich der Verhältnisse (Bsp: Lawinenunfall, Absturz im Firn) 2. Bezüglich des Verhaltens der Beteiligten (Bsp. Absturz im einfachen Gelände, Kommunikationsfehler im Klettergarten) 3. Unterschiedlich qualifizierte polizeiliche Ermittler 9

10 Besonderheiten bei alpintechnischen Gutachten Literatur und wissenschaftliche Grundlagen Kaum Literatur zum Bergsteigen im Führungsverhältnis Kameradenbergsteigen relativ gut dokumentiert Besonderheiten bei alpintechnischen Gutachten Die persönliche Einstellung des Gutachters Geringer Einfluss in rein technischen Fragen Grosser Einfluss in Fragen des Risikomanagements 10

11 Danke! 11

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