REFORM DER SACHAUFKLÄRUNG. Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. 39.Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft 9 - Pfalz
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- Eugen Lorenz
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1 REFORM DER SACHAUFKLÄRUNG Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. 39.Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft 9 - Pfalz Folie 1
2 INHALT I. Vor dem Start II. Daten III. Datenqualität IV. Vorführung Bürgersuche V. Vorzeitige Löschung VI. Löschung & Korrektur irriger Einträge VII. Mitwirkungserfordernisse VIII.Fragen? Folie 2
3 I. VOR DEM START - Installation EGVP (Download - Beantragung Rollen JP-VP VVB-EA, VVB-VV ZenVG VVB-EA, VVB-VV über ( Anmeldung mit Zertifikat ) - Freischaltung beantragen über hauseigenen Identitätsadministrator oder Herrn Sprengart (VG Landstuhl) Folie 3
4 I. VOR DEM START - Erstellung xml-datensatz über Onlinehilfe unter (Anmeldung erforderlich) - Nach Erstellung Datensatz: abspeichern unter: xjustiz_nachricht.xml - Optional: Fachanwendung erstellt Datensatz selbständig aus der Anwendung heraus Folie 4
5 II. DATEN (STAND ) Vermögensverzeichnisse Insgesamt: Davon: natürliche Personen - 93 juristische Personen Einlieferungen durch: - Gerichtsvollzieher: Vollstreckungsbehörden: 156 Folie 5
6 II. DATEN (STAND ) Schuldnerverzeichniseinträge Insgesamt: Davon: natürliche Personen juristische Personen Einlieferungen durch: - Gerichtsvollzieher: Vollstreckungsbehörden: Insolvenzgerichte: 308 Folie 6
7 II.DATEN (STAND: ) Schuldnerverzeichniseinträge (2) Eintragungsgründe: - Nichtabgabe Vermögensauskunft ( 882 c I Nr.1 ZPO, 25 f I Nr.1 LVwVG): Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ( 882 c I Nr.2 ZPO, 25 f I Nr.2 LVwVG): Gläubigerbefriedigung nicht nachgewiesen ( 882 c I Nr.3 ZPO, 25 f I Nr.3 LVwVG): Abweisung mangels Masse (nur Insolvenzgericht) ( 26 II InsO) 309 Folie 7
8 II. DATEN Vergleich andere Bundesländer (je insgesamt zum ) Berlin: Hamburg: Bayern: Brandenburg: BaWü: Thüringen: Nordrhein-Westfalen: Bremen: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Hessen: Niedersachsen: ca Mecklenburg-V.: Saarland: Folie 8
9 III.DATENQUALITÄT Einzuliefern sind gemäß 882 b Abs.2+3 ZPO: Name, Vorname, Geburtsname Firma und Nummer des Registerblatts im HR Geburtsdatum und Geburtsort Wohnsitz oder Sitz Aktenzeichen und anordnende Stelle Eintragungsgrund und Datum der Eintragungsanordnung Folie 9
10 III. DATENQUALITÄT Warum ist die Datenqualität so wichtig? Bundesweite Suche nach 8 Abs.4 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) nur mit den Daten Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort möglich! Gesetzestext 8 Abs,4 SchuFV: Kann der Nutzer abweichend von der Abfrage gemäß den Absätzen 2 und 3 Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sofort angeben, werden ihm sämtliche zu einem Schuldner vorhandene Datensätze übermittelt. [ ] Folie 10
11 III. DATENQUALITÄT Derzeit: Einträge ohne Geburtsdatum im Schuldnerverzeichnis: 803 entspricht: ca. 1,83 % Einträge ohne Geburtsdatum im Vermögensverzeichnis: 17 entspricht: 0,25 % ABER: in VV steht Geburtsdatum drin! Einträge ohne Geburtsort nicht filterbar, jedoch (leider) sehr häufig Folie 11
12 IV. VORFÜHRUNG: BÜRGERSUCHE Bei Namensgleichheit benötigt man Geburtsdatum und/oder Geburtsort Eingabe eines Vornamens von mehreren genügt Umlaute wie ä, ö, ü ae, oe, ue künftig wegen Datenschutz: Leerfeld Leerfeld Folie 12
13 V. VORZEITIGE LÖSCHUNG ( 882 E ABS.3 ZPO) Voraussetzungen: - Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers ( 882 e Abs.3 Nr.1 ZPO) - Bekanntwerden des Fehlens oder Wegfall der Eintragungsgrundlage ( 882 e Abs.3 Nr.2 ZPO) - Vorlage einer Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist ( 882 e Abs.3 Nr.3 ZPO) Folie 13
14 V. VORZEITIGE LÖSCHUNG ( 882 E ABS.3 ZPO) Zuständigkeit: - örtlich: Zentrales Vollstreckungsgericht des Bundeslandes, bei welchem der Schuldner eingetragen wurde - sachlich: Amtsgericht als Zentrales Vollstreckungsgericht - funktionell: Rechtspfleger Amtsverfahren: - die Löschung findet von Amts wegen statt ABER: Gläubigerbefriedigung muss nachgewiesen werden, was zur faktischen Beibringungspflicht des Schuldners führt - das Gericht hat nicht die Verpflichtung, Löschgründe zu ermitteln, sondern wird nur auf Anregung tätig Folie 14
15 V. VORZEITIGE LÖSCHUNG ( 882 E ABS.3 ZPO) Verfahrensablauf Fall 1: Schuldner befriedigt Forderung vollumfänglich, ihm wird der Titel ausgehändigt. Anregung an Zentrales Vollstreckungsgericht mit der Bitte um vorzeitige Löschung (Gläubiger, Schuldner oder GV / Vollstreckungsbeamter) Inhalt: Bezeichnung Gläubiger, Bezeichnung Schuldner, Forderung, Bezeichnung Titel, Verfahrensnummer, DR- Aktenzeichen / Aktenzeichen Vollstreckungsbehörde Anlagen: Quittung des Gläubigers oder Vorlage Originaltitel; Bestätigung des GV /Vollstreckungsbamten, dass der Gläubiger mit dem der Eintragung zugrundeliegenden Verfahren identisch ist Folie 15
16 V. VORZEITIGE LÖSCHUNG ( 882 E ABS.3 ZPO) Verfahrensablauf Fall 1: Schuldner befriedigt Forderung vollumfänglich, ihm wird der Titel ausgehändigt. Anhörung Gläubiger (Sonderfall: Vollstreckungsbehörde selbst ist Gläubiger) Entscheidung: - Löschung: Erlass begründeter Beschluss - keine Löschung: Feststellung, dass Löschung unterbleibt (arg. Amtsverfahren) Folie 16
17 V. VORZEITIGE LÖSCHUNG ( 882 E ABS.3 ZPO) Verfahrensablauf Fall 2: Schuldner erscheint nicht zur Abgabe VA. Es folgen Zustellung Eintragungsanordnung und letztlich Eintragung wegen Nichtabgabe VA. Haftbefehl wird beantragt und erlassen. Letztlich gibt Schuldner doch VA ab. Kann Eintrag Nichtabgabe VA gelöscht werden? Nachträglicher Wegfall des Eintragungsgrundes (streitig!) ZenVG KL bejaht Möglichkeit der vorzeitigen Löschung Anregung an ZenVG mit der Bitte um vorzeitige Löschung (Gläubiger, Schuldner oder GV / Vollstreckungsbeamter) Inhalt: Bezeichnung Gläubiger, Bezeichnung Schuldner, Bezeichnung Titel, Verfahrensnummer Anlagen: Bestätigung durch GV /Vollstreckungsbeamter, dass aufgrund desselben Gläubigers und Titels nunmehr VA abgenommen wurde Folie 17
18 V. VORZEITIGE LÖSCHUNG ( 882 E ABS.3 ZPO) Warum muss der GV / Vollstreckungsbeamte mitwirken? Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden nur die Daten nach 882 b ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen Das ZenVG kann seiner Fachanwendung und auch dem Vollstreckungsportal lediglich Schuldner, Grund der Eintragung, Datum und Anordnender entnehmen Eine Zuordnung von vorgelegten Quittungen, Titeln etc. kann also nur durch Bestätigung des Gerichtsvollziehers / Vollstreckungsbeamten gegengeprüft werden. Folie 18
19 VI. LÖSCHUNG & KORREKTUR IRRIGER EINTRÄGE Irriger Eintrag = Eintrag, der versehentlich oder mit falschem Inhalt eingeliefert wurde Löschung möglich durch Übersendung einer elektronischen Mitteilung mit dem Inhalt Löschung irriger Eintrag Korrektur möglich durch Übersendung einer elektronischen Mitteilung mit dem Inhalt Korrektur irriger Eintrag Löschung/Korrektur irriger Eintragung muss vom ZenVG bestätigt werden, gegebenenfalls erfolgt Rückruf Folie 19
20 VII. MITWIRKUNGSERFORDERNISSE GERICHTSVOLLZIEHER Justizintern: Mitwirkungserfordernisse der Gerichtsvollzieher/innen im Rahmen der Umsetzung des GzRdSidZ gemäß Rundschreiben des MJV vom 05. Dezember 2012 ( ) Mitzuteilen an das ZenVG sind nach Ziffer 2.3 a + b: a) wenn durch eine OHG oder KG, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder eine AG, eine KGaA, eine GmbH oder eine Genossenschaft eine VA abgeben b) wenn ein Angehöriger eines rechts- oder steuerberatenden Berufs oder ein Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde Frage: Besteht eine solche Verpflichtung auch für Vollstreckungsbeamte? Folie 20
21 VIII. FRAGEN? Folie 21
22 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!! Kontakt: Homepage: Folie 22
Teil III: Das Vollstreckungsrecht 6. Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen
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