RATGEBER. Schutzimpfungen 2008

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1 RATGEBER Schutzimpfungen 2008

2 R A T G E B E R Schutzimpfungen 2008 Ausgabe: Mai 2008

3 Impressum Ratgeber Schutzimpfungen Mai 2008 Herausgeber: Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Tersteegenstraße Düsseldorf Unternehmenskommunikation Telefon Telefax presse@kvno.de Internet Satz und Studio Oberländer Layout: Rubensstraße Frankfurt/Main Druck: Don Bosco Grafischer Betrieb, Ensdorf Hauptstraße 2a Ensdorf Wissenschaftliche Deutsches Grünes Kreuz e. V., Marburg Bearbeitung: Dr. Sigrid Ley-Köllstadt, Dr. Ute Quast, Dr. Ute Arndt Aus den in diesem Ratgeber abgegebenen Empfehlungen können gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein keine Rechtsansprüche geltend gemacht werden. Sie ersetzen nicht die Sorgfaltspflicht des Arztes im Einzelfall. Wir danken Sanofi Pasteur MSD für die Unterstützung bei der Erstellung der Broschüre. 2

4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Editorial Allgemeines Impfberechtigung Was gehört zur Impfleistung? Impftechnik Injektionstechniken Rechtssicherheit durch Impfaufklärung Impfungen zu Lasten der GKV Praxisgebühr Arbeitsrechtliche Vorschriften Biostoff-Verordnung GBA Anlage Dokumentation von Impfungen Impfbücher Meldepflicht Impfmanagement in der Arztpraxis Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen Versorgungsansprüche bei Impfungen außerhalb der Indikationen der STIKO Abrechnung und Vergütung von Schutzimpfungen Wie wird die Impfleistung abgerechnet und vergütet? Bezug von Impfstoffen Transport, Lagerung und normales Aussehen Impfen als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Diphtherie Haemophilus influenzae b (Hib) Hepatitis B Humane Papillomviren (HPV) Influenza Masern Meningokokken Mumps Pertussis Pneumokokken Poliomyelitis Röteln Rotaviren (seit Januar 2008 Standardimpfung in Sachsen) Tetanus Varizellen

5 Inhaltsverzeichnis Fragen aus der Praxis zu den neuen Impfungen bzw. Empfehlungen der STIKO Auslandsimpfungen (DTG) Reise-Impfempfehlungen nach Ländern Empfehlungen zur Malariavorbeugung (DTG) Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft Allergien Lebendimpfungen bei Kortikoidtherapie Impfungen bei Frühgeborenen Impfungen bei HIV-Patienten Impfungen bei Chemotherapie Impfungen bei Gerinnungsstörungen Impfungen bei rheumatischen Erkrankungen Routineimpfungen bei Multipler Sklerose Impfungen bei splenektomierten Patienten Impfen und Blutspende Impfung und Operationen Impfung und Hyposensibilisierung Impfung bei Schwangeren Gabe von Lebendimpfstoffen an Kontaktpersonen von Schwangeren Impfungen und Stillzeit Anhang: Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) Stand Juli Neuerungen in den aktuellen Empfehlungen der STIKO, Juli Impfung gegen humane Papillomviren (HPV) für Mädchen von 12 bis 17 Jahren Empfehlung und Begründung, März Frage und Antwort zur Impfung von Kindern gegen Meningokokken der Serogruppe C, Februar Fragen und Antworten zur Möglichkeit einer Impfung gegen Rotaviruserkrankungen, Januar Begründung der STIKO-Empfehlung zu den Impfungen gegen Pneumokokken und Meningokokken, Juli Empfehlung der STIKO zur Pertussisimpfung, Januar Wichtige Adressen und Links Ansprechpartner

6 Editorial Editorial Liebe Kolleginnen und Kollegen, Prävention statt Behandlung. Diese Maxime gilt im Besonderen für die Schutzimpfungen. Den Menschen vermeidbare Behandlungen zu ersparen, gehört zu den herausragenden Pflichten aller Ärztinnen und Ärzte. Schutzimpfungen zählen zu den Präventionsleistungen, mit denen schon viel erreicht werden konnte. Manchmal denke ich, gerade dies ist heute das, was in der Vorsorge Probleme bereitet: Den jüngeren Generationen Ärzten wie Eltern ist das Szenario der schlimmsten Infektionskrankheiten und ihrer Folgen nicht mehr bewusst. Diese Bedrohung existiert höchstens noch in Spielfilmen, nicht mehr in den Köpfen der Bevölkerung. Durch Schutzimpfungen konnten viele Infektionskrankheiten besiegt werden, aber nur die Pocken gelten heute weltweit als ausgerottet. Alle anderen Infektionsgefahren sind, wenn auch latent, immer noch vorhanden und ein nicht zu unterschätzendes Bedrohungspotential. Dies der Bevölkerung bewusst zu machen, ist unsere vordringlichste Aufgabe. Wir Ärztinnen und Ärzte haben es in der Hand, unsere Patienten, aber auch die gesunden Menschen, die noch nicht erkrankt sind, vor solchen Gefahren zu schützen. Wir müssen überzeugen, dass eine Schutzimpfung wichtiger ist denn je. Es liegt an uns Ärzten, auf die Patienten zuzugehen und sie auf die einfache, aber wirksame Möglichkeit einer Schutzimpfung aufmerksam zu machen. Der Ratgeber Schutzimpfungen 2008 soll Sie dabei unterstützen und Sie bei der Sensibilisierung Ihrer Patienten im Umgang mit Infektionskrankheiten und Vorsorgemaßnahmen bestärken. Der Ratgeber enthält alle für Sie wichtigen Informationen rund um das Thema Impfen. Er soll Ihnen den täglichen Umgang mit diesem Thema erleichtern und dazu beitragen, den Impfschutz in der Bevölkerung zu verbessern. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Leonhard Hansen Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein 5

7 Allgemeines Allgemeines Impfberechtigung Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte können im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen impfen, ebenso Ärzte mit Nachweis einer anerkannten Fortbildungsqualifikation einer Ärztekammer. Darüber hinaus kann der Öffentliche Gesundheitsdienst Schutzimpfungen durchführen. Was gehört zur Impfleistung? Neben der Verabreichung (bzw. Verordnung) des Impfstoffs umfasst die Impfleistung, je nach Erfordernis, folgende Maßnahmen: Informationen über den Nutzen der Impfungen Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfungen Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischimpfungen Erhebung der Impfanamnese, einschl. Befragung über das Vorliegen von Allergien Erfragung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen Eintrag der erfolgten Impfung im Impfbuch bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung (Impfdokumentation) 6 Impftechnik Ruhige Atmosphäre, vor allem bei Kindern Kontrolle des Verfalldatums und der Lagerungstemperatur des Impfstoffs Impfstoff auf Körpertemperatur bringen (in der Hand halten) Alle Impfstoffe vor dem Aufziehen gut schwenken Geöffnete Ampullen noch am gleichen Tag verbrauchen (Totimpfstoffe), Lebendimpfstoffe sofort Injektionsstelle geeignet? Marcumar ausgeschlossen? Nach Desinfektion der Injektionsstelle ca Sek. warten Mit trockener, neuer Nadel (nicht die Aufziehnadel ) impfen Niemals intravenös impfen (Schockgefahr)

8 Allgemeines Injektionstechniken Impfort und Impftechnik für intramuskulär anzuwendende Impfstoffe Der Erfolg und die Akzeptanz einer Impfung hängen nicht unwesentlich von der korrekten Injektionstechnik ab. Für die sichere intramuskuläre Injektion ist eine ausreichende Muskelmasse erforderlich. Daneben soll die Impfstelle sicher sein, d. h. das Risiko für eine Verletzung von Nerven oder Gefäßen muss so gering wie möglich gehalten werden. Es muss außerdem sichergestellt sein, dass der Impfstoff nicht versehentlich im subkutanen Fettgewebe deponiert wird. i.m. Injektion in den Oberarm (M. deltoideus) Kanüle (Größe)

9 Allgemeines Müller-Vahl hat in zwei Übersichtsarbeiten, 1985 im Deutschen Ärzteblatt und 1991 in der Zeitschrift latrogenics, dargestellt, dass die intraglutäale Injektion mit erheblichen Sicherheitsproblemen belastet ist. Er verweist auf die Arbeiten von Hochstetter, der schon in den 1950er- und 80er-Jahren forderte, dass intramuskuläre Injektionen nur in den M. deltoideus oder den M. vastus lateralis erfolgen sollen. Besonders wichtig ist der Hinweis zu werten, dass gerade bei Säuglingen der M. vastus lateralis zu bevorzugen sei, da die Glutäalmuskulatur sich erst im Alter von etwa zwei Jahren zu einer genügenden Stärke entwickelt hat. Auch die STIKO empfiehlt als bevorzugten Impfort den M. deltoideus. Wenn dieser Muskel nicht ausreichend ausgebildet ist, soll die Injektion in den M. vastus lateralis (in den anterolateralen Oberschenkel) erfolgen. Bevorzugt bei Impfungen im Erwachsenenalter (Cave: Verletzungsgefahr von Nerven und Gefäßen). Maximal 2 ml Injektionslösung. Keine öligen Medikamente, Antibiotika oder kortikoidhaltigen Antirheumatika. Die Injektion erfolgt 3 Querfinger unterhalb der Schulterhöhe senkrecht zur Hautoberfläche in die höchster Erhebung des Deltamuskels (größte Muskelmasse). Quelle: Novartis 8 Wichtig: Neue Nadel Damit die Impfung möglichst reaktionslos und schmerzfrei vertragen wird, muss mit einer trockenen Nadel geimpft werden. Das Aufziehen der Impfstoffe aus den Ampullen soll mit separaten Nadeln erfolgen, um sicherzustellen, dass kein Impfstoff die Injektionskanüle benetzt. Dies minimiert das Risiko lokaler Reizungen. Nadelstärke und Nadellänge sind für eine optimale intramuskuläre Injektion von ausschlaggebender Bedeutung. Bei Verwendung von sehr dünnen Nadeln entwickelt sich an der Austrittstelle während der Injektion ein unverhältnismäßig hoher Flüssigkeitsdruck, der zu kleinen Gewebedefekten führen kann. Die Länge der Injektionsnadel muss so gewählt sein, dass die Nadelspitze sicher und tief genug im Muskelgewebe platziert werden kann. Diese Forderungen erfüllt z. B. die Konfektionsgröße Luer 16, 23G x 1, 0,6 x 25.

10 Allgemeines Rechtssicherheit durch Impfaufklärung Die wesentlichen Erkenntnisse aus der aktuellen Rechtsprechung fasst ein Diskussionsbeitrag von A. Nassauer, S. Ley, U. Quast, G. Maass und H. J. Schmitt zusammen, den wir Ihnen nachfolgend auszugsweise bekannt geben: 1. Die aktuellen Empfehlungen der STIKO sind medizinischer Standard.* 2. Die empfohlenen Schutzimpfungen im Säuglings- und Kleinkindalter sind Routinemaßnahmen, den Eltern ist der Entscheidungskonflikt durch die öffentlichen Empfehlungen weitgehend abgenommen. 3. Den Eltern muss üblicherweise keine Bedenkzeit eingeräumt werden. 4. Die Impfung muss deshalb auch nicht an einem gesonderten, von der Aufklärung zeitlich getrennten Termin stattfinden. 5. Es muss über alle spezifischen Risiken der Impfung aufgeklärt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die möglichen Risiken der Impfung häufig oder selten auftreten. 6. Zu Nebenwirkungen und Komplikationen genügt eine Aufklärung im Großen und Ganzen. Die Erläuterung einzelner medizinischer Diagnosen ist nicht erforderlich. 7. Zur Aufklärung gehört auch die Beschreibung der impfpräventablen Erkrankungen. 8. Merkblätter zur Aufklärung sind üblich und haben für den Arzt den Vorteil der späteren Beweisbarkeit. 9. Die alleinige Aufklärung durch ein Merkblatt ist nicht ausreichend. Es muss immer Gelegenheit zu einem Gespräch angeboten werden. 10. Die Einwilligung zur Impfung kann mündlich erfolgen; eine Unterschrift ist nicht notwendig. 11. Bei Routinemaßnahmen wie einer Impfung genügt die Einwilligung eines Elternteiles. Der Arzt kann in der Regel darauf vertrauen, dass der andere Elternteil ebenfalls zustimmt. 12. Bei der zweiten Impfung mit dem gleichen Impfstoff im Rahmen einer Grundimmunisierung ist keine erneute Aufklärung erforderlich. Wichtig: Impfaufklärung * Bitte beachten Sie auch auf S. 31 Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen. Siehe auch Epidemiologisches Bulletin Nr. 25, , Hinweise für Ärzte zum Aufklärungsbedarf über mögliche unerwünschte Wirkungen bei Schutzimpfungen / Stand

11 Allgemeines Impfungen zu Lasten der GKV Zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können alle Schutzimpfungen erbracht werden, die in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom in der Anlage 1 aufgeführt wurden. Bitte beachten Sie die Hinweise zu eventuellen Leistungsausschlüssen und Indikationen. Die Schutzimpfungs-Richtlinie orientiert sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Institutes (STIKO). Bei neuen STIKO-Empfehlungen oder Änderungen hat der GBA eine Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung, um eine Entscheidung zur Aktualisierung zu treffen. Kommt eine Entscheidung des GBA nicht fristgerecht zustande, dürfen die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen bzw. deren Änderungen mit Ausnahme von so genannten Reiseschutzimpfungen erbracht werden, bis die Schutzimpfungs- Richtlinie aktualisiert worden ist. Von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen sind Schutzimpfungen wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalt (Reiseschutzimpfungen). Ausnahme: Es besteht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie ein besonderes Interesse daran, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen ( 20d Abs. 1 Satz 2 SGB V). Eine erhöhte berufliche Gefährdung begründet in der Regel keinen Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Rahmen einer erhöhten beruflichen Gefährdung bzw. aufgrund eines erhöhten Risikos greifen arbeitsrechtliche Vorschriften bzw. die Biostoffverordnung. Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Schutzimpfungs-Richtlinie verwiesen. Die postexpositionelle Gabe von Sera oder Chemotherapeutika sowie Impfstoffen im Einzelfall sind nicht Gegenstand der Schutzimpfungs- Richtlinie. Impfungen gegen z. B. Tetanus oder Tollwut im Verletzungsfall sind soweit es die Applikationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Verletzung bzw. Exposition betrifft kurative Leistungen und daher nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie. Der Anspruch auf Schutzimpfungen umfasst auch das Nachholen von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum Alter von 18 Jahren. Sofern der Beginn einer Impfserie innerhalb des Zeitfensters der Tabelle 1 der STIKO- Empfehlungen stattfindet und der Abschluss dieser Serie erst nach Vollendung des in der Tabelle genannten Alters des Impflings realisiert wird, können auch in diesen Fällen die restlichen Impfungen zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt werden. 10

12 Allgemeines Praxisgebühr Wenn in einem Quartal ausschließlich Impfleistungen und keine kurativen Leistungen für den Patienten erbracht werden, wird für den Patienten keine Praxisgebühr fällig. Arbeitsrechtliche Vorschriften Impfungen, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften bzw. aus gewerberechtlichen Gründen durchgeführt werden, können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden. Diese Impfungen müssen dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden, der die Kosten vom Arbeitgeber erstattet bekommt. Impfungen, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Verletzung oder Exposition liegen (z. B. Simultanprophylaxe nach Verletzungsfall bei Tetanus), stellen eine Krankenbehandlung dar und gelten als kurative Leistung. Nach einem BGH-Urteil aus dem Jahre 2000 sind die jeweils aktuellen STIKO-Empfehlungen medizinischer Standard. Auch hieraus ergeben sich rechtliche Konsequenzen für den Arzt. Der Arzt hat die Verpflichtung, Patienten bzw. Sorgeberechtigte auf die Notwendigkeit und Möglichkeit von Impfungen gemäß STIKO-Empfehlung aufmerksam zu machen. Dies geht sowohl aus dem Behandlungsvertrag (Pflicht zur Verhinderung des Krankheitsausbruchs), als auch aus dem Strafrecht (geschütztes Rechtsgut Gesundheit, Unterlassung, fahrlässige Nichtaufklärung) und dem Berufsrecht (Aufklärungspflicht über die Möglichkeit der Impfung) hervor. Quelle: Prof. Dr. Dr. hc. mult. E. Deutsch: Die Pflicht des Arztes, den Patienten auf eine Impfung hinzuweisen, Niedersächsische Gesellschaft für Impfwesen und Infektionsschutz e.v. NGI, Mai 2003). Biostoff-Verordnung (BioStoffV) Am trat die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz in Kraft, letzte Novelle am Sie betrifft: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Diese enthält auch Verpflichtungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Krankheitserregern) in der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin, in der Arzneimittelherstellung und Wohlfahrtspflege, in Land- und Forstwirtschaft sowie Notfall- und Rettungsdiensten. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist eine Impfung anzubieten, sofern zur Verhütung der speziellen Gefährdung ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht (Anhang IV der BioStoffV). Eine arbeitsmedizinische Vorsorge durch Impfungen wäre (in sinnvoller Auslegung des Anhangs IV der BioStoffV) bei folgenden bestehenden Gefährdungen anzubieten: 11

13 Allgemeines Tätigkeiten in Impfungen gegen Human-, Zahnmedizin, Wohlfahrts- Hepatitis B pflege sowie in Notfall- und Rettungsdiensten Kinderabteilungen (zusätzlich) Pertussis, Diphtherie, Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen Infektionsstationen und Hepatitis A Stuhllaboratorien S. typhi Tuberkuloseabteilungen und anderen BCG-Impfung (in Deutschland pulmologischen Einrichtungen nicht mehr empfohlen), (zusätzlich) alternativ bei Erfordernis: Tuberkulintestung Pathologie BCG-Impfung (in Deutschland nicht mehr empfohlen), alternativ bei Erfordernis: Tuberkulintestung Hepatitis B Bereichen, die mit der Herstellung von Hepatitis B Blutprodukten verbunden sind Bereichen, die mit der Herstellung von Krankheiten, die durch die Arzneimitteln auf der Grundlage Erreger hervorgerufen bestimmter Biostoffe (Erreger) werden können verbunden sind oder in Forschungslaboratorien Veterinärmedizin, bei Tätigkeiten mit Tollwut tollwutverdächtigen Tieren Endemiegebieten, Land-, Forst- und Tollwut, FSME Holzwirtschaft, Gartenbau, Tierhandel, der Jagd und Bereichen mit tierischen und pflanzlichen Rohstoffen Die wesentlichen Inhalte der BioStoffV hinsichtlich impfpräventabler Erkrankungen finden sich auch in den Empfehlungen der STIKO zu Indikationsimpfungen wieder. nach: BDA-Manual Impfmanagement und Reisemedizin. 12

14 Allgemeines Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Cholera Diphtherie FSME Keine WHO-Empfehlung, nur im Ausnahmefall, auf Verlangen des Ziel- oder Transitlandes. Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat. Auffrischimpfungen erfolgen im Alter von 5 bis 6 Lebensjahren und 9 bis 17 Lebensjahren. Weitere Auffrischimpfungen nach dem 18. Lebensjahr erfolgen jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis. Alle Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Indikationsimpfung für Personen, die in FSME-Risikogebieten (entsprechend den aktuellen Hinweisen zu FSME- Risikogebieten, die im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht sind) Zecken exponiert sind. Zeckenexposition in FSME- Risikogebieten außerhalb Deutschlands. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch FSME begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV. Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau in Endemiegebieten (regelmäßige Die Impfung gegen Diphtherie sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Tetanus (Td) durchgeführt werden. Jede Auffrischimpfung mit Td (auch im Verletzungsfall) sollte Anlass sein, die mögliche Indikation einer Pertussis-Impfung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Kombinationsimpfstoff Tdap einzusetzen. 13

15 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen FSME (Fortsetzung) Gelbfieber Haemophilusinfluenzae Typ b (Hib) Hepatitis A (HA) Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern); 2. Tierhandel, Jagd in Endemiegebieten (Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren); 3. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist). Die Hinweise der WHO zu den Gelbfieber-Infektionsgebieten sind zu beachten; entsprechend den Impfanforderungen der Ziel- oder Transitländer sowie vor Aufenthalt in bekannten Endemiegebieten im tropischen Afrika und in Südamerika. Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat. Indikationsimpfung für Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie. Indikationsimpfung für 1. Personen mit einem Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung 2. Personen mit häufiger Übertragung von Blutbestandteilen, z. B. Hämophilie oder Krankheiten der Leber/mit Leberbeteiligung 3. Bewohner in psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im vollendeten 3. Lebensmonat entfallen. Die serologische Vortestung auf anti-hav ist nur bei den Personen erforderlich, die länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden. 14

16 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Hepatitis A (HA) (Fortsetzung) Hepatitis B (HB) Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz. Berufliche Indikationen: HA-gefährdetes Personal* im Gesundheitsdienst, z. B. Pädiatrie und Infektionsmedizin; psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime; * Unter Personal ist medizinisches oder anderes Fach- und Pflegepersonal sowie Küchen- und Reinigungskräfte zu verstehen. durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inkl. Auszubildende, Studenten Tätigkeit (inkl. Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä. Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis A begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Behinderteneinrichtungen, Kinderstationen (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern oder der Betreuung von behinderten Personen); 2. Stuhllaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben); 3. Kläranlagen, Kanalisation (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen); 4. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im vollendeten 3. Lebensmonat entfallen. Bei Tätigkeiten in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä. ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit und nicht der Beschäftigungsstatus maßgeblich. Regelungen zur Immunprophylaxe Neugeborener HBsAg-positiver Mütter oder Mütter mit unbekanntem HBsAg-Status in den Mutterschafts-Richtlinien. 15

17 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Hepatitis B (HB) (Fortsetzung) Grundimmunisierung aller noch nicht geimpften Jugendlichen bzw. Komplettierung eines unvollständigen Impfschutzes Impfung im Alter von 9 bis 17 Lebensjahren. Indikationsimpfung für 1. Patienten mit chronischer Nieren (Dialyse)/ Leberkrankheit/Krankheit mit Leberbeteiligung/ häufiger Übertragung von Blut(bestandteilen, z. B. Hämophilie), vor ausgedehnten chirurgischen Eingriffen (z. B. unter Verwendung der Herz-Lungen-Maschine), HIV-Positive 2. Kontakt mit HBsAg-Trägern in Familie/ Wohngemeinschaft 3. Sexualkontakt zu HBsAg- Träger bzw. Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung 4. Drogenabhängigkeit, längerer Gefängnisaufenthalt 5. Durch Kontakt mit HBsAg- Trägern in einer Gemeinschaft (Kindergärten, Kinderheime, Pflegestätten, Schulklassen, Spielgemeinschaften) gefährdete Personen 6. Patienten in psychiatrischen Einrichtungen oder Bewohnervergleichbarer Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte sowie Personen in Behindertenwerkstätten Reisen in Regionen mit hoher Hepatitis-B-Prävalenz bei Langzeitaufenthalten mit engem Kontakt zu Einheimischen. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Eine Wiederholungsimpfung 10 Jahre nach Impfung im Säuglingsalter ist derzeit für Kinder und Jugendliche nicht generell empfohlen. Kinder und Jugendliche, die einer Risikogruppe angehören, erhalten eine Wiederimpfung entsprechend den Regelungen in dieser Richtlinie. 16

18 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Hepatitis B (HB) (Fortsetzung) Berufliche Indikationen: Gesundheitsdienst (inkl. Labor, technischer Reingungs-/Rettungsdienst) sowie Personal psychiatrischer/ Fürsorgeeinrichtungen, Asylberwerberheime; durch Kontakt mit infiziertem Blut oder infizierten Körperflüssigkeiten Gefährdete, Auszubildende und Studenten Möglicher Kontakt mit infiziertem Blut oder infizierten Körperflüssigkeiten (Gefährdungsbeurteilung durchführen), z. B. Müllentsorger, industrieller Umgang mit Blut(produkten), ehrenamtliche Ersthelfer, Polizisten, Sozialarbeiter, (Gefängnis) personal mit Kontakt zu Drogenabhängigen. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis B begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten, einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung); 2. Notfall- und Rettungsdienste (Expositionsbedingungen wie vor); 3. Pathologie (Expositionsbedingungen wie vor); 4. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). Für betriebliche Ersthelfer ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit maßgeblich. Nach Bewertung des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe ist die Tätigkeit betrieblicher Ersthelfer i.d.r. der Schutzstufe 1 zuzuordnen, für die keine Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach 15 in Verbindung mit 9 der Biostoffverordnung gelten. 17

19 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen HPV Influenza 18 Für Mädchen im Alter von Jahren. Standardimpfung für Personen über 60 Jahre. Indikationsimpfung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens wie z. B. chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD), chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten, Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten, Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben, Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, HIV-Infektion sowie Bewohner in Alters- oder Pflegeheimen. Berufliche Indikationen: Personen mit erhöhter Gefährdung, z. B. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von Ihnen betreute ungeimpfte Risikopersonen fungieren können; Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten Kontakt zu Geflügel und Wildvögeln. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Influenza begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in dem folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereich bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: Forschungseinrichtungen/ Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist). Mit 3 Dosen innerhalb von 6 Monaten

20 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Masern Meningokokken Immunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV- Kombinationsimpfstoff. Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtungvor dem o. g. Impftermin erfolgt die Impfung mit 9 Monaten. Berufliche Indikationen: Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen im Gesundheitsdienst (außer Personal in der Pädiatrie vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und bei der Betreuung von Immundefizienten sowie Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen und in Kinderheimen (außer Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3). Immunisierung im 2. Lebensjahr mit einer Dosis Konjugatimpfstoff. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Masern begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern); 2. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). Nachholimpfungen aller Jahrgänge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Sinne einer Catch-up-Strategie wird von der STIKO nicht empfohlen. 19

21 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Meningokokken (Fortsetzung) Indikationsimpfung für gesundheitlich Gefährdete: Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/ oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere Komplement-/ Properdindefekte, Hypogammaglobulinämie, Asplenie. Reisende in epidemische/hyperendemische Länder; Aufenthalte in Regionen mit Krankheitsausbrüchen und Impfempfehlung für die einheimische Bevölkerung (WHO- und Länderhinweise beachten), vor Pilgerreise (Hadj), bei Schülern und Studenten vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für Schüler/Studenten. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Meningokokken begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in dem folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereich bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: Forschungseinrichtungen/ Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist). 20

22 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Mumps Pertussis Immunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff. Berufliche Indikationen: Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter, die dort nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (außer Personal), und in Kinderheimen. Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat. Auffrischimpfungen erfolgen im Alter von 5 bis 6 Lebensjahren und 9 bis 17 Lebensjahren. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Mumps begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern); 2. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie- Tetanus-Pertussis) erfolgen. Die Auffrischung zwischen 9 und 17 Jahren kann mit einer Kombi- 21

23 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Pertussis (Fortsetzung) 22 Sofern kein adäquater Immunschutz vorliegt, sollen Frauen mit Kinderwunsch präkonzeptionell; Enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuer (z. B. Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten. Erfolgte die Impfung nicht vor der Konzeption sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden. Berufliche Indikationen: Personal in Einrichtungen der Schwangerenbetreuungund der Geburtshilfe sowie in Kinderheimen. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Pertussis begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern); nationsimpfung (Diph- therie-tetanus-pertussis- Poliomyelitis) erfolgen. Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischungen zwischen 5 und 6 Lebensjahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird. Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie- Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis nach dem 18. Lebensjahr nicht empfohlen wird

24 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Pertussis (Fortsetzung) Pneumokokken Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat mit einem Pneumokokken- Konjugat-Impfstoff. Personen über 60 Jahre mit Polysaccharid-Impfstoff. Indikationsimpfung für Kinder (ab dem vollendeten 2. Lebensjahr), Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit: 1. Angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, wie z. B.: Hypogammaglobulinämie, Komplement- und Properdindefekte bei funktioneller oder anatomischer Asplenie bei Sichelzellenanämie bei Krankheiten der blutbildenden Organe bei neoplastischen Krankheiten bei HIV-Infektionen nach Knochenmarktransplantation 2. Chronische Krankheiten z. B.: Herz-Kreislauf-Krankheiten Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD) Diabetes mellitus oder andere Stoffwechselkrankheiten chronische Nierenkrankheiten/ nephrotisches Syndrom 2. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). Eine Impfung mit Polysaccharid- Impfstoff; Wiederholungsimpfung im Abstand von 6 Jahren. Bei weiterbestehender Indikation Wiederholungsimpfungen mit Polysaccharid-Impfstoff im Abstand von 6 (Erwachsene) bzw. mindestens 3 Jahren (Kinder unter 10 Jahren). Gefährdete Kleinkinder erhalten eine Impfung mit Pneumokokken-Konjugatimpfstoff. Personen mit fortbestehender gesundheitlicher Gefährdung können ab vollendetem 2. Lebensjahr Polysaccharid- Impfstoff erhalten. Neue Literatur wird derzeit durch den G-BA bewertet. Lt. Fachinformation sollten gesunde Erwachsene und Kinder nicht routinemäßig erneut geimpft werden. 23

25 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Pneumokokken (Fortsetzung) Poliomyelitis 24 neurologische Krankheiten z. B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden Liquorfistel vor Organtransplantation und vor Beginn einer immunsuppressiven Therapie. Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat. Auffrischimpfung erfolgt im Alter von 9 bis 17 Lebensjahren. Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung. Für folgende Personengruppen ist eine Auffrischimpfung indiziert: Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko (die aktuelle epidemiologische Situation ist zu beachten, insbesondere die Meldungen der WHO) Aussiedler, Flüchtlinge und Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, bei der Einreise aus Gebieten mit Polio-Risiko. Berufliche Indikationen: Personal in Gemeinschaftsunterkünften für Aussiedler, Flüchtlinge, Asylbewerber; Medizinisches Personal, das engen Kontakt zu Erkrankten haben kann. Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im vollendeten 3. Lebensmonat entfallen. Eine routinemäßige Auffrischimpfung wird nach dem 18. Lebensjahr nicht empfohlen. Erwachsene mit 4 dokumentierten OPV- bzw. IPV-Impfungen im Kindes-und Jugendalter bzw. nach einer Grundimmunisierung im Erwachsenenalter gelten als vollständig immunisiert. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Poliomyelitis begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in dem folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten

26 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Poliomyelitis (Fortsetzung) Röteln Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff. Indikationsimpfung für seronegative Frauen mit Kinderwunsch. Berufliche Indikationen: Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Einrichtungen der Geburtshilfe und der Schwangerenbetreuung sowie Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter, die dort nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (außer Personal), und in Kinderheimen. Bereich bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: Forschungseinrichtungen/Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist). Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Röteln begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern); 25

27 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Röteln (Fortsetzung) Tetanus Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat. Auffrischimpfungen erfolgen im Alter von 5 bis 6 Lebensjahren und 9 bis 17 Lebensjahren. Weitere Auffrischimpfungen nach dem 18. Lebensjahr erfolgen jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis. Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung, wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Eine begonnene Grundimmunisierung wird vervollständigt, Auffrischimpfung im 10-jährigen Intervall. 2. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). Die Impfung gegen Tetanus sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Diphtherie (Td) durchgeführt werden, falls nicht bereits ein aktueller Impfschutz gegen Diphtherie besteht. Jede Auffrischimpfung mit Td sollte Anlass sein, eine mögliche Indikation einer Pertussis- Impfung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Kombinationsimpfstoff (Tdap) einzusetzen. Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie- Tetanus-Pertussis) erfolgen. Die Auffrischung zwischen 9 und 17 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphthe- rie-tetanus-pertussis- Poliomyelitis) erfolgen. Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischungen zwischen 5 und 6 Lebensjahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird. Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach- Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus- Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis nach dem 18. Lebensjahr nicht empfohlen wird 26

28 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Tollwut Tuberkulose Typhus Varizellen Reisende in Regionen mit hoher Tollwutgefährdung. Bei Reisen in Endemiegebiete. Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres (vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff). Standardimpfung mit einem monovalenten Impfstoff für ungeimpfte 9- bis 17-jährige Jugendliche ohne Varizellen- Anamnese. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Tollwut begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren); 2. Gebiete mit Wildtollwut (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren). Die Impfung mit dem derzeitig verfügbaren BCG-Impfstoff wird von der STIKO nicht empfohlen. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. 27

29 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung Indikation Hinweise Anmerkungen gegen zu den Schutzimpfungen Varizellen (Fortsetzung) 28 Indikationsimpfung mit einem monovalenten Impfstoff für 1. Seronegative Frauen mit Kinderwunsch 2. Seronegative Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation 3. Seronegative Patienten unter immunsuppressiver Therapie (vgl. hierzu Anmerkungen in Spalte 4) 4. Empfängliche Patienten mit schwerer Neurodermitis 5. Empfängliche Patienten mit engem Kontakt zu den unter Punkt 2. bis 5. Genannten. Berufliche Indikationen: Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst, insbesondere in den Bereichen Onkologie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Intensivmedizin und im Bereich der Betreuung von Immundefizienten. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Varizellen begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern); 2. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). Zur Impfung seronegativer Patienten unter immunsuppressiver Therapie sind die einschränkenden Hinweise dem Epidemiologischen Bulletin, Sonderdruck November 2005, zu entnehmen. Empfängliche Personen bedeutet: anamnestisch keine Varizellen, keine Impfung und bei serologischer Testung kein Nachweis spezifischer Antikörper. II. Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Anlage 2 der Richtlinie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Siegburg, den 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende H e s s

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