Konsultation der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen zur Richtlinie über Berufsqualifikationen

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1 Konsultation zur Berufsanerkennungsrichtlinie Europäische Kommission GD Binnenmarkt und Dienstleistungen, Abteilung D-4 Rue de SPA Brüssel, Belgien Übersandt per an: MARKT-PQ-EVALUATION@ec.europa.eu Aktenzeichen Telefon Telefax Datum MK / dstv.berlin@dstv.de Konsultation der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen zur Richtlinie über Berufsqualifikationen Sehr geehrter Herr Tiedje, der Deutsche Steuerberaterverband e.v. dankt der Europäischen Kommission für die Möglichkeit der Stellungnahme. Als Interessenvertreter unserer rund freiwilligen Mitglieder der steuerberatenden und prüfenden Berufe, welche mehrheitlich kleine und mittelgroße Unternehmen beraten und prüfen, möchten wir Ihnen danken, dass wir seit Beginn des Evaluierungsprozesses im März 2010 mehrmals die Gelegenheit zur Teilnahme erhalten haben, insbesondere im Rahmen der mündlichen Anhörung am 21. Februar 2011 und im Rahmen dieser Stellungnahme. Im Folgenden möchten wir zu den Fragen Stellung nehmen, welche für die von uns vertretenen Berufsstände relevant sind. Frage 1: Haben Sie Vorschläge, wie der Zugang der Bürger zu Informationen über das Verfahren zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat weiter verbessert werden kann? Einheitlicher Ansprechpartner Anstatt neue zuständige Ansprechpartner auf nationaler oder europäischer Ebene zu schaffen, empfehlen wir das die Kontaktstelle des Einheitlichen Ansprechpartners aus der Dienstleistungsrichtlinie die Funktion des Ansprechpartners im Sinne des Art. 57 Berufsqualifikationsrichtlinie zugewiesen bekommen.

2 Sowohl für Privatleute als auch für Unternehmen ist es umständlich mehrere Ansprechpartner für verschiedene Zwecke zu haben. Ferner bevorzugen die Bürger einen Ansprechpartner innerhalb ihres Landes. Fortführung des Dialogs mit den Berufsorganisationen Die Informationsverbreitung an Unternehmen und Bürger erfolgt nicht ausschließliche über die Ansprechpartner in den Kontaktstellen. Berufsorganisationen sind wichtige Multiplikatoren für die Information über EU-Recht und Europapolitik. Sie haben einen direkteren Zugang zu ihren Mitgliedern als die europäischen Institutionen es haben können und erläutern das EU-Recht und die politischen Zwecke zielgerichtet. Daher sollte der Austausch mit den Berufsorganisationen in gleicher Intensität fortgeführt werden. Frage 3: Sollte der Verhaltenskodex durchsetzbar gemacht werden? Muss der Inhalt des Verhaltenskodexes geändert werden? Bitte begründen Sie Ihre Empfehlungen. Prinzipiell befürworten wir, den Verhaltenskodex als Empfehlung beizubehalten und nicht als zwingendes Recht zu etablieren. Dadurch können neue Entwicklungen der EuGH- Rechtsprechung besser berücksichtigt werden. Da der Verhaltenskodex lediglich seit 1 ½ existiert ist es zu früh eine Auswertung über seine Effektivität vorzunehmen. Wir empfehlen daher einen längeren Zeitraum abzuwarten, damit der Kodex in der Wirtschaft effektiv in die Arbeitsabläufe umgesetzt werden kann. Ein Verhaltenskodex als zwingendes Recht würde für die Unternehmen einen höheren Bürokratieaufwand verursachen, da damit Aufzeichnungspflichten einhergehen würden. Frage 4: Haben Sie Erfahrung mit Ausgleichsmaßnahmen? Könnten diese sich Ihrer Ansicht nach nachteilig auswirken, so zum Beispiel die Auflegung eines dreijährigen Anpassungslehrgangs? Da die Steuerberatung und die Wirtschaftsprüfung Kenntnisse im nationalen Recht voraussetzen, wurde in Deutschland entsprechend Art. 14 Abs. 3 Berufsanerkennungsrichtlinie eine Eignungsprüfung anstelle eines Anpassungslehrgangs als Voraussetzung für die Anerkennung festgelegt. Die Anzahl der Fälle in denen eine Anerkennung durch eine Eignungsprüfung beantragt wurde, sind in Deutschland sehr gering. Dies liegt zum einen daran, dass die Kenntnis eines nationalen Steuerrechtes für die steuerberatende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat wenig hilfreich ist, da die Steuersysteme in den Mitgliedstaaten bislang noch sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Zum anderen setzt Steuerberatung eine sehr gute Kenntnis der deutschen Sprache voraus. Dies zeigt sich auch daran, dass die Anträge auf Anerkennung in Deutschland fast ausschließlich aus Österreich kamen. Frage 5: Unterstützen Sie den Gedanken, europaweite Verhaltenskodizes für Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge zu entwickeln? Da die Steuern in Europa bislang nur in sehr geringem Maße harmonisiert sind, weicht auch der Inhalt der Eignungstests in den verschiedenen EU-Ländern stark voneinander ab. Vor diesem Hintergrund halten wir es gegenwärtig nicht für sinnvoll die Eignungsprüfungen über einen europaweiten Verhaltenskodex zu vereinheitlichen. Dadurch bestünde die Gefahr, dass nationale Besonderheiten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt werden können. Auch im Berufsrecht, insbesondere den berufsrechtlichen Pflichten, bestehen hier noch deutliche Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten.

3 Es sollte auch keine feste Regelung über die Häufigkeit der Durchführung von Eignungstests geben, da die Nachfrage über verschieden Zeiträume und in verschiedenen Mitgliedstaaten voneinander abweicht und die Ressourcen der nationalen Berufsorganisationen zur Ausrichtung solcher Prüfungen unterschiedlich sind. Es muss allerdings in allen Mitgliedstaaten ein effektiver Zugang für Berufsangehörige anderer Mitgliedstaaten sichergestellt sein. Frage 6: Halten Sie es für notwendig, die Rechtsprechung zum partiellen Zugang in die Richtlinie einzubeziehen? Unter welchen Bedingungen könnte ein Berufsangehöriger, der partiellen Zugang erhalten hat, einen vollständigen Zugang erhalten? Ein partieller Zugang sollte nicht als Grundprinzip in die Richtlinie aufgenommen werden. Der partielle Zugang kann nur in Einzelfällen sinnvoll sein. Zur Rechtssicherheit der Mandanten und zur Erfüllung ihrer Erwartungshaltung, erbringen viele Berufsgruppen eine Gesamtsleistungspaket. Wenn der partielle Zugang zur Regel würde und Einzeltätigkeiten auch extensiv am Markt ausgeübt würden, führt die zu einer Ersetzung der Berufsbilder durch Beschreibungen einzelner Tätigkeiten und Fähigkeiten. Der Steuerberater erhält häufig von einem einzelnen Mandanten sehr unterschiedliche Fragen zu allen Steuergebieten und benötigt daher ein umfassendes Wissen, insbesondere um die Zusammenhänge zwischen den Steuern und auch den entsprechenden Buchungen in der Rechnungslegung zu erkennen. Für einen Mandanten wäre es sehr verwirrend, wenn er sich nicht mehr daraf verlassen könnte, dass ein Berater, der ihn in Einkommensteuerfragen berät, ihn auch bei den Umsatzsteuererklärungen für seine Firma beraten darf oder ihn gegebenenfalls for Gericht in einem Steuerstrafverfahren vertreten kann. Für die Mandanten hätte dies zur Folge, dass sie anstelle eines Ansprechpartners in Steuerangelegenheiten, plötzlich viele teilqualifizierte Ansprechpartner hätten, denen er den Sachverhalt jeweils aufs neue vermitteln muss. Frage 7: Ist es Ihrer Ansicht nach wichtig, die Mobilität von Absolventen zu verbessern, die noch keine voll qualifizierten Berufstätigen sind und in einem anderen Mitgliedstaat ein bezahltes Praktikum absolvieren oder einen Beruf unter Aufsicht ausüben wollen? Haben Sie entsprechende Vorschläge? Bitte geben Sie konkrete Gründe an. Nach unserer Auffassung sollte hierzu keine Regelung erfolgen, da es aus unserer Sicht in der Praxis nicht relevant ist. Absolventen, die noch keine voll qualifizierten Berufsträger sind, arbeiten noch unter der Aufsicht eines qualifizierten Berufsträgers und haben keine Entscheidungsmacht im Verhältnis zum Mandanten. Daher ist diese Tätigkeit nicht reguliert. Wo es aber keine staatliche Regulierung gibt, dort besteht auch keine Notwendigkeit für Anerkennungsregelungen der bereits erworbenen Qualifikationen. Für Rechtsanwälte sollte geprüft werden, ob eine besondere Anerkennungsregelung sinnvoll ist, da diese in einigen Mitgliedstaaten zwingende Referendariatszeiträume haben, in denen die Referendare beim Staat angestellt sind. Sofern hier eine Anerkennungregelung für notwendig erachtet wird, ist es jedoch besser dies als Specialregelung in die Richtlinie 98/5/EG zu integrieren, als eine generelle Regelung in der Berufsqualifikationsrichtlinie vorzunehmen.

4 Frage 8: Wie sollte der Herkunftsmitgliedstaat vorgehen, wenn der Berufstätige nach einer Berufsausübung unter Aufsicht in einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren möchte? Bitte geben Sie konkrete Gründe an. Wir sehen keinen Bedarf für einen formalisierten Anerkennungsprozess hinsichtlich im Ausland durchgeführter Berufsausübung unter Aufsicht. Jegliche praktische Berufserfahrung im Steuerrecht muss in dem Recht des Landes erbracht werden, für welches der Bewerber die Qualifikation als Steuerberater erwerben möchte. Allerdings setzt dies nicht zwingend voraus, dass die Erfahrung innerhalb des Staatsgebiets des Mitgliedsstaates erfolgt. Frage 11: Welche Ansicht vertreten Sie in Bezug auf die Ziele des Europäischen Berufsausweise? Sollte ein solcher Ausweis das Anerkennungsverfahren beschleunigen? Sollte er die Transparenz für Verbraucher und Arbeitgeber erhöhen? Sollte er das Vertrauen erhöhen und eine engere Zusammenarbeit zwischen Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat bewirken? Frage 12: Sind Sie mit den vorgeschlagenen Merkmalen des Ausweises einverstanden? Frage 13: Welche Informationen sollte der Ausweis unbedingt enthalten? Wie könnte eine fristgerechte Aktualisierung dieser Informationen bewerkstelligt werden? Frage 14: Ist Ihrer Ansicht nach die Bezeichnung Berufsausweis angemessen? Wäre die Bezeichnung Berufspass, die Bezug zur Mobilität hat, besser geeignet? Wir sind überzeugt, dass für einige Berufsgruppen europäische Berufsausweise ein guter Ansatz sind um die grenzüberschreitende Mobilität zu fördern. Allerdings unterscheiden sich die Bedingungen für eine grenzüberschreitendede Tätigkeit für unterschiedliche Berufsgruppe stark. Eine einheitliche Lösung für alle Berufsgruppen erscheint daher nicht sinnvoll. Folglich sollte die Richtline die Mitgliedsstaaten nicht zwingen, für alle Berufsgruppen einen europäischen Berufsausweis auszustellen. In unserem Berufsstand ist die grenzüberschreitende Mobilität unabhängig von den Anerkennungsprozessen sehr gering. Dies beruht wie bereits erläutert auf den Unterschieden des Steuerrechts und den hohen Anforderungen an die Sprachkenntnisse. Daher sind wir der Auffassung, dass die Kosten eines verpflichtenden Berufsausweises in keinem Verhältnis zu den möglichen Vorteilen stehen würden. Hinzu kommt, dass ein Berufsausweis, welcher durch die zuständige nationale Stelle ausgestellt wird und welcher Daten über berufsrechtliche Sanktionen erhält, nur in denjenigen Staaten funktionieren, in denen die Berufsangehörigen obligatorisch in einer Berufsorganisation Mitglied sind. Für die Zukunft könnte ein Europäischer Berufsausweis für Steuerberater interessant sein, jedoch sollte zunächst die Funktion und der Bedarf näher untersucht werden.

5 Frage 15: Welche Meinung vertreten Sie bezüglich der Einführung des Konzepts eines Europäischen Ausbildungsprogramms - einer Art 28. Regelung, zusätzlich zu den nationalen Ausbildungsprogrammen? Welche Voraussetzungen könnten für seine Ausarbeitung vorgesehen werden? Ein 28. Regime, welches als europäisches Ausbildungsprogramm zum Steuerberater ausbildet ist eine sehr interessante Langzeitperspektive. Dies setzt jedoch zunächst einen wesentlich höheren Harmonisierungsgrad der Steuerrechte der Mitgliedstaaten voraus. Frage 16: Wie groß ist das Risiko einer Zersplitterung der Märkte durch eine übermäßige Anzahl reglementierter Berufe? Geben Sie bitte anschauliche Beispiele für Sektoren, in denen die Zersplitterung immer stärker zunimmt. In Deutschland gibt es keine übermäßige Anzahl reglementierter Berufe. Im Bereich der Steuerberatung besteht keine Gefahr der Zersplitterung, da die umfassende Ausbildung und der Titel den Steuerberater zur Beratung in allen Steuerarten befähigt. Frage 18: Wie könnte die derzeitige Melderegelung vereinfacht werden, um unnötigen Aufwand zu verringern? Aus der Tatsache, dass die Richtlinie in allen Mitgliedstaaten mit Verspätung umgesetzt wurde, folgt, dass die zuständigen Behörden bislang wenig Gelegenheit hatten um Erfahrung mit der Anwendung zu sammeln. Daher ist es verständlich, wenn die relevanten Regelungen noch nicht reibungslos angewandt werden. Wir halten es daher für verfrüht substantielle Änderungen in einem System vorzunehmen, zu dessen routinierter Anwendung die Mitgliedstaaten noch keine Gelegenheit hatten. Muss eine Meldung verlangt werden, wenn der wesentliche Teil der Dienstleistungen online ohne Meldung erbracht wird? In der Steuerberatung ist es schwierig festzulegen, welcher Teil der Dienstleistung als der wesentliche Teil anzusehen ist. Die bisherige Regelung, basierend auf der physischen Übermittlung, sorgt daher für Klarheit und ist daher vorzuziehen. Ist es notwendig, die Begriffe vorübergehend und gelegentlich zu präzisieren oder sollten die Bedingungen für Berufstätige, die die dauerhafte Anerkennung ihrer Qualifikationen beantragen, vereinfacht werden? Die Europäische Kommission und der EuGH haben mehrfach betont, dass eine feste Definition der vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit aufgrund der unterschiedlichen Art der Leistungen nicht möglich ist und auf Einzelfallbasis entschieden werden muss. Wir sind überzeugt, dass dies schrittweise durch die Rechtsprechung präzisiert werden muss und dadurch Unsicherheiten beseitigt werden. Frage 27: Ist es Ihrer Ansicht nach notwendig, die berufliche Weiterbildung auf EU-Ebene stärker zu berücksichtigen? Wenn ja, wie sollte dies durch die Richtlinie widergespiegelt werden? Nach unserer Auffassung sollte berufliche Weiterbildung nicht im Zusammenhang der Berufsqualifikationsrichtlinie geregelt werden. Im Berufsstand der Steuerberater ist es eine

6 Notwendigkeit sein Wissen über die Entwicklungen des Steuerrechts durch Fortbildung auf einem aktuellen Stand zu halten. Jegliche Regelung, welche die Berufstätigen zum Nachweis einer bestimmten Art der Fortbildung verpflichtet würde in der Praxis zu Belastungen führen: Berufliche Weiterbildung kann in sehr unterschiedlicher Form erfolgen: Konferenzen, Online- Kurse, privates Studium, Lehrtätigkeit, Veröffentlichung von Fachartikeln etc. Außerdem unterscheiden sich die Anforderungen an die berufliche Fortbildung erheblich innerhalb der gleichen Berufsgruppe: Ein Umsatzsteuerspezialist eines multinationalen Konzerns wird andere Fortbildungsmaßnahmen belegen, als ein Steuerberater mit einer Einzelkanzlei, welche auf Beratung natürlicher Personen spezialisiert ist. In Deutschland wurde daher eine flexible Regelung gewählt, welche es in die Verantwortung des Steuerberaters legt, über die Stundenzahl und die Art der Weiterbildung zu entscheiden. Eine Integration von Fortbildungsnachweisen in den Anerkennungsprozess der Berufsqualifikation würde aus unserer Sicht die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat verkomplizieren. Mitgliedstaaten haben in der Regel auch keine Kenntnisse über die Fortbildungsanforderungen in einem anderen Mitgliedstaat. Ein notwendiger Informationsaustausch über die Fortbildungen könnte den Anerkennungsprozess verzögern. Frage 30: Gibt es größere Probleme mit der derzeit in der Richtlinie vorgesehenen Sprachenregelung? Wir halten die gegenwärtige Regelung für angemessen, dass die Landessprache auf dem Niveau beherrscht werden muss, welches die Tätigkeit im Einzelfall voraussetzt. Uns ist kein Fall bekannt, in welchem diese Regelung nicht gepasst hat. Mit freundlichen Grüßen gez. Hans Christoph Seewald (Prädident des DStV e.v.)