Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 53/13

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 53/13"

Transkript

1 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 269/12 Landgericht Frankfurt (Oder) 12 U 53/13 Im Namen des Volkes Urteil vom (rechtskräftig infolge Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde, Az. des BGH VIII ZR 276/14) Amtliche Leitsätze: 1. Eine Preisanpassungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag genügt dem Grundsatz der Kostenorientierung isv 24 III 1 AVBFernwärmeV (af), wenn sie als Bezugsgröße den bei der Wärmeerzeugung ausschließlich eingesetzten Brennstoff (hier: Erdgas) als Hauptindikator (hier mit 75 %) wählt. 2. Ist der eingesetzte Brennstoff (hier: Erdgas) Markt führend, genügt seine Wahl als Hauptindikator in der Preisanpassungsklausel zugleich dem sog. Marktelement des 24 III 1 AVBFernwärmeV (af). In dem Rechtsstreit der, Beklagten, Hilfswiderklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen, Klägerin, Hilfswiderbeklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Berger sowie die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und Dr. Gerschner für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 21. Januar 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 269/12, werden zurückgewiesen. Von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

2 Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. 1 Die ursprüngliche Klägerin, die R. GmbH mit Sitz in E., hat die Beklagte aufgrund eines Wärmeversorgungsvertrages vom / , betreffend mehrere Liegenschaften in A., in der Hauptsache auf Zahlung des Entgelts für Wärmelieferungen aus dem Zeitraum von April 2009 bis Juni 2011 zunächst in Höhe eines Betrages von ,40 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen eines Betrages von 6.050,34 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ,06 Euro nebst 8% Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB aus einem Betrag von 6.050,34 Euro vom bis zum , aus einem Betrag von 2.950,42 Euro seit dem , aus einem Betrag von ,31 Euro seit dem , aus einem Betrag von ,57 Euro seit dem , aus einem Betrag von ,39 Euro seit dem , aus einem Betrag von 9.446,54 Euro seit dem , aus einem Betrag von ,70 Euro seit dem , aus einem Betrag von 5.490,81 Euro seit dem , aus einem Betrag von 8.917,04 Euro seit dem , aus einem Betrag von 5.889,68 Euro seit dem , aus einem Betrag von ,60 Euro seit dem zu zahlen, ferner, die Widerklage abzuweisen. 2 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hilfsweise - für den Fall der Erfolglosigkeit einer Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus zurückliegenden Lieferzeiträumen (Januar 2008 bis März 2009) - widerklagend,

3 die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag von ,06 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage ( ) zu zahlen. 3 Die Beklagte hat insbesondere die Unwirksamkeit der in der Anlage 2 zum Wärmeversorgungsvertrag enthaltenen Preisanpassungsregelung sowie die kündigungsbedingte Beendigung des Vertragsverhältnisses zum eingewandt. 4 Im Übrigen wird gemäß 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 5 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ,63 Euro nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Das Landgericht hat die vertragliche Preisanpassungsregelung für wirksam erachtet. Es hat darüber hinaus das Vertragsverhältnis der Parteien als zum beendet angesehen. Für den Lieferzeitraum von April 2009 bis November 2010 hat es - insoweit in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe - einen Betrag von insgesamt ,93 Euro und wegen des (vertragslosen) Wärmebezugs durch die Beklagte in der Zeit vom bis zum unter Berücksichtigung von zwei Scheckzahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 5.000,00 Euro einen Betrag von 3.652,70 Euro aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zugesprochen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 6 Die Beklagte hat gegen das ihr am zugestellte Urteil mit dem am beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum mit dem am eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie nimmt ihre Verurteilung wegen der Lieferungen im Zeitraum vom bis zum ausdrücklich hin. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wiederum geltend, die Preisanpassungsklausel im Wärmeversorgungsvertrag der Parteien entspreche nicht den Anforderungen des 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV (a. F.). Die Klausel sei nicht kostenorientiert, enthalte kein Marktelement und sei zudem intransparent. Die Beklagte hält eine Forderung der Klägerin für den vom Landgericht ausgeurteilten Zeitraum in Höhe von insgesamt ,24 Euro für berechtigt, von dem unter Berücksichtigung ihrer Abschlagszahlungen eine Restforderung von ,90 Euro verbleibe. Gegen diese Forderung rechnet sie mit ihrer Meinung nach bestehenden Überzahlungen aus dem Zeitraum Januar 2008 bis März 2009 in Höhe von insgesamt ,96 Euro auf, so dass sich schließlich eine berechtigte Forderung der Klägerin in Höhe von ,94 Euro ergebe. 7 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom (Aktenzeichen 13 O 269/12) abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines höheren Betrages als EUR ,54 verurteilt wurde, hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom (Aktenzeichen 13 O 269/12) abzuändern und a. die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines höheren Betrages als EUR ,76 verurteilt wurde, b. die Klägerin im Wege der Widerklage zur Zahlung eines Betrages von EUR 4.315,22 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu verurteilen.

4 8 Die Klägerin hat innerhalb der ihr bis zum gesetzten Frist zur Erwiderung auf die Berufung mit dem am bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und ihr Rechtsmittel zugleich begründet. 9 Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen, ferner, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie ,78 nebst 8% Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB - aus einem Betrag von 6.050,34 vom bis zum , - aus einem Betrag von 2.950,42 seit , - aus einem Betrag von ,31 seit , - aus einem Betrag von ,57 seit , - aus einem Betrag von ,39 seit , - aus einem Betrag von 9.446,54 seit , - aus einem Betrag von ,70 seit , - aus einem Betrag von 5.490,81 seit , - aus einem Betrag von 8.917,04 seit zu zahlen. 10 Die Klägerin nimmt die Klageabweisung hinsichtlich des Zeitraums nach dem hin und greift lediglich die Teilabweisung der Klage hinsichtlich des Zeitraums vom bis zum an. Sie hält die Preisanpassungsklausel für wirksam und meint, für die Zeit vom bis zum habe ungeachtet der Kündigung aufgrund des tatsächlichen Wärmebezugs durch die Beklagte ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden, auf das die vertragliche Preisanpassungsklausel anzuwenden sei. Demgemäß ergebe sich für diesen Zeitraum grundsätzlich ein Zahlungsanspruch von insgesamt ,45 Euro. Das Landgericht habe zudem zu Unrecht der Berechnung des bereicherungsrechtlichen Wertersatzes für den letztgenannten Zeitraum die Bezugspreise der Stadtwerke A. zugrunde gelegt. Maßgeblich seien vielmehr die zwischen ihr, der Klägerin, und ihrem Lieferanten vereinbarten Bezugspreise, die mit den von ihr gegenüber der Beklagten berechneten Preisen identisch seien. Ferner beanstandet die Klägerin, dass das Landgericht hinsichtlich der Forderungen für die Zeit ab Dezember 2010 über den Verrechnungsscheck vom über 4.000,00 Euro hinaus den Verrechnungsscheck vom (richtig: ) über 1.000,00 Euro in Abzug gebracht habe, und verweist darauf, dass letzterer im Gegensatz zum ersteren keine zeitliche Tilgungsbestimmung seitens der Beklagten aufgewiesen habe; deshalb habe sie diese Zahlung in Gemäßheit des 366 BGB auf ältere, bereits in einem früheren Rechtsstreit titulierte Forderungen verrechnet. Nach allem ergebe sich für den Zeitraum vom bis zum unter Berücksichtigung eines weiteren, bereits in erster Instanz vorgenommenen Abzugs von 96,60 Euro - ein Zahlungsanspruch von ,85 Euro.

5 11 Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 13 Die R. GmbH ist nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die R. GmbH in D. übertragen worden. II. 14 Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig, aber unbegründet Zur Berufung: 16 Die Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, für den Zeitraum von April 2009 bis einschließlich November 2010 insgesamt einen Betrag von ,93 Euro nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine abweichende Betrachtungsweise nicht. 17 Die Klage ist hinsichtlich des Zeitraums von April 2009 bis einschließlich November 2010 gemäß 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Wärmeversorgungsvertrag vom / in der vom Landgericht zuerkannten Höhe begründet. Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Liefermengen sind unstreitig. Die in der in 2 des Vertrages in Bezug genommenen Anlage 2 zum Vertrag enthaltene Preisregelung ist nicht gemäß 134 BGB in Verbindung mit 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV (a. F.) nichtig. 18 Die genannten Vertragsbestimmungen lauten wie folgt: 2 Preise für Wärmelieferung Das zu zahlende Entgelt ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Preisregelung (Anlage 2). Der Grundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug ab zu zahlen Anlage 2 Preisregelung 1. Preis 1.1 Grundpreis Der Grundpreis für die Vorhaltung der Wärmeleistung (vgl. 1, Ziffer 1.4 bzw. Anlage 1) beträgt 5.038,- DM/Monat. 1.2 Arbeitspreis Der Arbeitspreis beträgt 45,- DM/MWh

6 2. Mehrwertsteuer Die unter Punkt 1 genannten Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer mit dem jeweils gültigen Steuersatz. 3. Preisänderung 19 Bei Lohn- und/oder Brennstoffpreisänderungen ändern sich die unter Punkt 1.1 bis 1.2 genannten Preise nach folgenden Preisanpassungsformeln: 3.1 Grundpreis P = P0 (0,3 + 0,7 L/L0) 3.2 Arbeitspreis P = (P 0 (0,10 L/L0 + 0,15 S/S 0 + 0,75 GAS/GAS 0 ) 3.3 Die für die jeweilige Preisanpassung verwendeten Bezeichnungen bedeuten: P: neuer Grund- bzw. Arbeitspreis P 0 : Grundpreis 5.038,- DM/Monat, Arbeitspreis 45,- DM/MWh L: Tarifliche Stundenvergütung z. Z. der Wärmelieferung. Als tarifliche Stundenvergütung gilt Eckvergütung (Gruppe 6/Stufe 0) der Vergütungstabelle für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmen e.v., dividiert durch die jeweils festgesetzte tarifliche Arbeitsstundenzahl je Monat. L 0 : Eckvergütung ab Basislohn nach der Tarifvergütung ist der 165. Teil der monatlichen Vergütung von 3.651,- DM und beträgt 22,13 DM/h. S Strombezugspreis entsprechend dem Tarif des regionalen Stromversorgers S 0 : 0,30 DM/kWh GAS: entsprechend der Preisanpassung des regionalen Gasversorgers GAS 0 : 1,84 Pf/kWh (H0) incl. Erdgassteuer und Rabatt auf Erdgassteuer 20 Diese Regelungen werden den Anforderungen des 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV a. F. gerecht. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, müssen Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen nach der genannten Bestimmung so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. zuletzt das Urteil vom , Az.: VIII ZR 344/13, Tz zitiert nach juris). Hierdurch soll eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet und zugleich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann (vgl. a. a. O., Tz 20 - m. w. Nachw.). Damit wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die gegenläufigen Interessen von

7 Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen. Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (vgl. a. a. O., Tz 21). Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV a. F. an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (ebd.). Nach diesen Grundsätzen ist die für das Vertragsverhältnis der Parteien maßgebliche Preisanpassungsklausel nicht zu beanstanden. 21 Dies gilt zunächst hinsichtlich des Kostenelements. Wie bereits ausgeführt, sind bei der Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln neben den jeweiligen Verhältnissen auf dem Wärmemarkt die Kosten für die Erzeugung und die Bereitstellung von Fernwärme zur Gewährleistung einer kostenorientierten Preisbemessung angemessen zu berücksichtigen (Kostenelement). Die Erzeugungskosten hängen in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten ab, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. a. a. O., Tz 23). Da Kostenorientierung nicht Kostenechtheit bedeutet, zwingt 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV a. F. das Versorgungsunternehmen nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten (vgl. a. a. O., Tz 24). Der Grundsatz der Kostenorientierung ist nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (ebd.). Dies erfordert, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft (ebd.). Es muss also sichergestellt sein, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (ebd.). So liegt der Fall aber hier. Zum einen wird die von der Klägerin gelieferte Fernwärme ausschließlich mit Erdgas erzeugt. Schon von daher ist es nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht zu beanstanden, wenn die Änderung des Arbeitspreises zu 75% von der Entwicklung des Gaspreises des regionalen Gasversorgers abhängig gemacht wird. Auch erscheint eine untergeordnete Berücksichtigung der Lohnentwicklung mit 10% und der Strompreisentwicklung zu 15% hinsichtlich der Erzeugungskosten nicht sachwidrig, da auch solche Kosten bei der Erzeugung von Fernwärme entstehen. Sachgerecht ist auch die Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Bereich der Energieunternehmen mit 70% bei der Anpassung des Bereitstellungspreises. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst nicht die an die Beklagte gelieferte Fernwärme erzeugt, sondern auf der Grundlage eines Wärmeversorgungsvertrages vom ihrerseits von der E. GmbH in B. bezieht. In dem von der Klägerin vorgelegten Vertrag vom ist eine mit der zwischen den Parteien dieses Rechtstreits getroffenen Regelung fast vollständig deckungsgleiche Preisanpassungsklausel enthalten, so dass sich die Preisanpassung hier ohne jeden Zweifel an den für die Klägerin entstehenden Kosten orientiert. Da die Beklagte für das Vorliegen der Voraussetzungen des 134 BGB, hier also dafür, dass die Preisanpassungsklausel der Parteien nicht hinreichend kostenorientiert im Sinne von 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV a. F. ist, darlegungs- und beweisbelastet ist, ist auch ihr pauschaler Vortrag, es werde vorsorglich bestritten, dass die Klägerin von der E. GmbH zu denselben Konditionen Fernwärme beziehe, wie sie im Vertrag mit ihr enthalten seien, nicht geeignet, einen Verstoß der Preisanpassungsklausel gegen 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV a. F. darzutun. Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der hinreichenden Kostenorientiertheit der Preisanpassungsklausel bestand weder für das Landgericht noch besteht ein solcher für den Senat. 22 Entgegen der Ansicht der Beklagten berücksichtigt die von ihr beanstandete Preisanpassungsklausel auch hinreichend die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin ( 138 Abs. 3 ZPO) hat das Erdgas seit Mitte der neunziger Jahre das leichte Heizöl als Marktführer auf dem deutschen Wärmemarkt abgelöst wurden 40% aller Wohnungen in Deutschland mit Erdgas beheizt. Bis 2009 stieg der Anteil des Erdgases auf 50% (vgl. dazu die Grafik in Bild 1 im Aufsatz von Fricke,

8 Rahmenbedingungen der Fernwärmewirtschaft, E & P 2011, 22, 23). Damit bildet die Entwicklung des Gaspreises im Streitfall nicht nur die Kostenentwicklung bei der Klägerin, sondern in Verbindung mit der für den gesamten Wärmemarkt relevanten Lohn- und Strompreisentwicklung zugleich auch hinreichend die Preisentwicklung auf dem (allgemeinen) Wärmemarkt ab (vgl. Hempel/Franke(Hg.)/Fricke, Kommentar zu 24 AVBFernwärmeV -Stand: , Rn. 126). Auch hierzu bedarf es einer Beweiserhebung nicht. 23 Schließlich verstößt die Preisanpassungsklausel auch nicht gegen das Transparenzgebot. Es reichte aus, in der Preisanpassungsklausel im Rahmen der Erläuterung der verwendeten Bezeichnungen S und GAS lediglich auf die Preise bzw. Preisanpassungen des regionalen Strom- bzw. Gasversorgers hinzuweisen, ohne die jeweiligen Versorger konkret zu benennen. Bei Vertragsschluss im Jahre 1995 stand nach dem unwidersprochen gebliebenen, gemäß 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Vortrag der Klägerin fest und war für jedermann ohne Probleme erkennbar, um welche regionalen Versorgungsunternehmen es sich dabei handelte, nämlich die G. GmbH (Gas) und die auf die E. AG verschmolzene vormalige O. AG (Strom). Weitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot trägt die Beklagte nicht vor. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 24 Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der Klageforderung durch das Landgericht erhebt die Berufung nicht. 25 Da die Preisanpassungsklausel nicht unwirksam ist, besteht für aufrechenbare Gegensprüche der Beklagten kein Raum. 26 Die landgerichtliche Zinsentscheidung ist nicht besonders angefochten Zur Anschlussberufung: 28 Auch der Anschlussberufung der Klägerin bleibt in der Sache der Erfolg versagt. 29 Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, zwischen den Parteien habe in der Zeit vom bis zum ein Wärmelieferungsvertrag bestanden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage hinsichtlich dieses Zeitraums abgewiesen, soweit die Klägerin mehr als den zuerkannten Betrag von 3.652,70 Euro nebst Zinsen begehrt. 30 Zwischen den Parteien bestand ab dem kein Wärmeliefervertrag mehr. Ihr Vertragsverhältnis ist mit Ablauf des beendet worden und anschließend nicht durch weiteren Wärmebezug neu begründet worden. Das steht zwischen den Parteien fest aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Senats vom , Az.: 12 U 80/10. In dem genannten Urteil hat der Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Wärmelieferungsvertrag vom / durch Kündigung mit Ablauf zum beendet worden ist. Der Senat hat sich in dem Urteil ausdrücklich mit der Frage einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses infolge des weiteren Wärmebezuges durch die Beklagte ab dem auseinandergesetzt, die Voraussetzungen einer Vertragsfortsetzung verneint und deshalb die genannte Feststellung getroffen. Das Urteil ist seit dem formell rechtskräftig. Die mit der formellen Rechtskraft eingetretene materielle Rechtskraft des Urteils hat zur Folge, dass die Frage der wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses und der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses infolge weiteren Wärmebezuges in einem Prozess zwischen denselben Parteien nicht anders beantwortet werden kann als in dem Urteil vom Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Rechtskraftwirkung des genannten Senatsurteils sich nicht auf die Frage erstreckt, ob nicht durch den Wärmebezug ein völlig neues Vertragsverhältnis begründet worden ist, ergibt sich

9 nichts anderes. Die Erwägungen des Senats im Urteil vom , mit der ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten abgelehnt wurde, schließen auch eine Auslegung ihres Verhaltens als konkludentes Angebot zum Abschluss eines neuen Wärmelieferungsvertrages aus. Der Senat macht sich diese Erwägungen insoweit auch für die vorliegende Entscheidung zu eigen. 8 Abs. 2 Satz 1 AVBFernwärmeV regelt nicht das Zustandekommen eines Vertrages, sondern setzt ein solches nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB voraus. 31 Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, das Landgericht habe zu Unrecht der Bemessung des Wertersatzes für die in der Zeit vom bis zum von der Beklagten bezogenen Wärmelieferungen gemäß 818 Abs. 2 BGB die Preise der Stadtwerke A. GmbH zugrunde gelegt. Nach 818 Abs. 2 BGB hat der Empfänger Wertersatz zu leisten, wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist oder er aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande ist. Zu ersetzen ist der gemeine Wert, d. h. der objektive Verkehrswert, den das Erlangte nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit für jedermann hat bzw. der Betrag, den ein Dritter am Markt dafür zu zahlen bereit wäre (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl., Rn. 19 zu m. w. Nachw.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht diesen Wert anhand der im Bezugszeitraum gültigen Preise der Stadtwerke A. GmbH bemessen hat. Dass der objektive Wert der Wärmelieferungen im maßgeblichen Bezugszeitraum höher lag, hat die Klägerin schon nicht schlüssig dargelegt. Ihr Hinweis auf die zwischen ihr und der E. GmbH vereinbarten Lieferkonditionen ist hinsichtlich des objektiven Verkehrswertes der Wärmelieferungen nicht aussagekräftig. 32 Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht den durch den Verrechnungsscheck vom geleisteten Betrag von 1.000,00 Euro von dem zu leistenden Wertersatz in Abzug gebracht. Die Klägerin war nicht berechtigt, diesen Betrag auf titulierte ältere Forderungen zu verrechnen. Zum einen entspricht diese Verfahrensweise nicht der Tilgungsreihenfolge des 366 Abs. 2 BGB. Eine titulierte Forderung bietet dem Gläubiger nämlich größere Sicherheit als eine nicht titulierte. Zum andern hat die Beklagte zumindest konkludent und für die Klägerin erkennbar eine anderweitige Tilgungsbestimmung getroffen. Zwar hatte sie bei Übersendung des in Rede stehenden Verrechnungsschecks neben der Angabe der Vertragsnummer keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung getroffen. Der Kontext, in dem die Übersendung erfolgte, lässt aber eine stillschweigende Bestimmung dahin erkennen, dass es sich um einen (weiteren) Abschlag auf die seit Anfang Dezember 2010 laufenden Wärmelieferungen handeln sollte. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Beklagte am , also nur wenige Tage davor, der Klägerin einen Verrechnungsscheck über 4.000,00 Euro übersandte und ausweislich des Begleitschreibens vom als Abschlag für das Jahr 2010 behandelt wissen wollte. Zugleich führte sie in dem Schreiben aus, die angemahnte Zahlung für Januar 2011 sei noch nicht fällig. Wenn sie unter diesen Umständen der Klägerin vier Tage später einen weiteren Verrechnungsscheck über 1.000,00 Euro übersandte, liegt die Annahme nahe, dass es sich um einen Abschlag für Januar 2011 handelte. So hat die Klägerin selbst auch die Übersendung zunächst aufgefasst und den Scheckbetrag entsprechend in der Rechnung vom (Anlage K 16) als Zahlung (Eingang: ) für den Zeitraum vom bis zum berücksichtigt Die Kostenentscheidung beruht auf den 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den 708 Nr. 10, 711 ZPO.

10 5. Begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht ( 543 Abs. 2 ZPO) Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf ,24 Euro festgesetzt. Davon entfallen ,09 Euro auf die Berufung und ,15 Euro auf die Anschlussberufung. Die Hilfswiderklage wirkt sich schon deshalb auf die Streitwerthöhe nicht aus, weil sie nur für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung erhoben worden ist und deshalb nicht über sie zu entscheiden war.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 09.01.2007 Verkündet am 09.01.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

Ausfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit

Ausfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit Ausfertigung 60129/11 (Geschäftsnummer) Verkündet am 14.10.2011 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Rathenower Wärmeversorgung GmbH,

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen 300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 148/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 38/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006 Verkündet am 26.4.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 321/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 21/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 29/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 2005 verkündet am 19. Oktober 2005... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. 2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts. Betriebliche Übung BGB 133, 157 Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 69/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 91 Abs. 1 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-

LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte- 9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

IMNAMENDES VOLKES T]RTEIL

IMNAMENDES VOLKES T]RTEIL 8 0 473t10 Verkündet am 27.04.201 Hohloch, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDGERICHT DORTMUND IMNAMENDES VOLKES T]RTEIL ''' {-tl'an?sen i I l,. r. -, i r-." '*;.':.". 1fl\ ^"\,

Mehr

Oberlandesgericht Rostock URTEIL

Oberlandesgericht Rostock URTEIL Oberlandesgericht Rostock 3 U 19/03 3 O 49/01 LG Stralsund Laut Protokoll verkündet am: VTdatum15.09.2003 NameS. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit R. F.

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Schlagworte: Betreuungsvertrag, Kleinkind, Kaution, Schadensersatz, Verpflegungspauschale, Probezeit, Vertrauensverhältnis

Schlagworte: Betreuungsvertrag, Kleinkind, Kaution, Schadensersatz, Verpflegungspauschale, Probezeit, Vertrauensverhältnis LG München I, Urteil v. 23.04.2015 6 S 16379/14 Titel: Rückabwicklung eines Kita-Betreuungsvertrages Normenketten: BGB 286 BGB 288 BGB 626 BGB 627 BGB 812 ZPO 511 ZPO 513 ZPO 517 ZPO 519 ZPO 520 ZPO 540

Mehr

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend. Ausgleichsanspruch wegen großer Flugverspätung Orientierungssatz: Startet ein Flug mit einer Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr, liegt die Ankunftsverspätung jedoch unter 3 Stunden, ist ein Anspruch

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 93/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 118/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 21.2.2007 Verkündet am 21.2.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 4 S 26/08 LG Dortmund 416 C 1778/07 AG Dortmund Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008

Mehr

Amtsgericht Zossen Beschluss

Amtsgericht Zossen Beschluss - EINGA-': 1i APR. 2011 _ 2 C 185/10 (GellchäfL~numm.:r) Amtsgericht Zossen Beschluss In dem Rechtsstreit Stadtwerke Ludwigsfelde GmbH venr. d. d. Geschäftsführer 31, 14974 Ludwigsfelde Roberto Ola, Potsdamer

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr