Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWi des KWKG vom )
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- Willi Pfaff
- vor 8 Jahren
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1 Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWi des KWKG vom ) KWK kommt UG ist ein auf Kraft-Wärme-Kopplung spezialisiertes Beratungsbüro. Schwerpunktaktivitäten sind Seminare und Fachtagungen. Von 2012 bis 2014 war KWK kommt UG an dem Europäischen Projekt CODE2 beteiligt und hat als verantwortlicher Projektpartner für Nordeuropa länderspezifische KWK-Ausbaukonzepte ( Roadmaps ) entwickelt. Die KWK-Roadmap für Deutschland wurde mit Unterstützung von BMUB und BMWi in Kooperation mit tangierten Unternehmen und Verbänden entwickelt (s. I. Zur Veränderung des KWK-Ausbauziels und zur CO2-Einsparung durch KWK Im Koalitionsvertrag steht: Die rechtlichen und finanziellen Bedingungen für die umweltfreundliche KWK wollen wir so gestalten, dass der KWK-Anteil auf 25% bis 2020 ausgebaut wird. Konträr dazu sollt lt. Gesetzentwurf das KWK-Ausbauziel auf die regelbare Erzeugung bezogen (werden), um Konflikte des KWK-Ausbaus mit dem Ausbau erneuerbarer Energien zu vermeiden. Die Umstellung gewährleistet die Passfähigkeit der KWK-Stromerzeugung sowohl zur Entwicklung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien als auch der Erzeugung der übrigen konventionellen Anlagen. Diese Zielumstellung ist in mehrfacher Hinsicht inakzeptabel: a. Das Klimaschutzpotenzial der KWK wird nicht genutzt, ihr Klimaschutzbeitrag nicht einmal erhöht, sondern gemessen an der aktuellen Zielsetzung sogar verringert Das Ziel von 25% an der Regelbaren Stromerzeugung wäre je nach Definition der regelbaren Stromerzeugung (die in 3 übrigens fehlt!) - quasi mit einem Federstrich bereits heute annähernd erreicht. Durch einen rein statistischen Effekt würde im Übrigen der KWK-Anteil selbst bei einer Stagnation der absoluten KWK- Stromerzeugung alleine schon durch den weiteren Ausbau der fluktuierenden erneuerbaren Energien erhöht, sofern nur die regelbare Stromerzeugung insgesamt abnehmen würde (Verminderung des Nenners in der Gleichung KWK-Strom dividiert durch regelbare Stromerzeugung). Anstelle eines nur marginalen geringen CO2-Minderungsbeitrags der KWK von 4 Millionen Tonnen pro Jahr könnte die KWK durch Umsetzung des bisherigen KWK-Ausbauzieles auf 25% an der gesamten Nettostromerzeugung, entsprechend einem Ausbau um ca. 50 TWh/a, mehr als 50 Millionen Tonnen CO2 einsparen. Dies würde erreicht durch den kombinierten Technologie- und Brennstoffeffekt, also die Verdrängung alter ineffizienter Steinkohlekraftwerke (Braunkohlekraftwerke ab 2025) durch hocheffiziente KWK-Anlagen auf Basis von Erdgas und Bioenergie. Durch den weiteren Ausbau der KWK bis 2030 entsprechend den in der KWK-Studie der Institute vom Oktober 2014 ermittelten Potenzialen könnte die CO2- Emissionseinsparung auf weit über 100 Millionen Tonnen pro Jahr erhöht werden. 1 1 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Rechenmethodik von Prognos bei der Ermittlung der CO2- Einsparung des KWK-Ausbaues nicht zielrelevant ist und eine erhebliche Unterbewertung und damit politische Unterschätzung des Klimaschutzbeitrags der KWK-Ausbaues zur Folge hat. Prognos rechnet auf der Basis des so genannten Verdrängungsmixes nach Maßgabe der Merit Order am Strommarkt, also bezogen auf die nächste Viertelstunde, ignoriert auf diese Weise die endgültige Stilllegung alter Kraftwerke und Heizkraftwerke durch den KWK-Ausbau über die Zeitachse, und geht dabei sogar noch, politisch nicht nachvollziehbar, von einem Zubau neuer Kohle-KWK aus. Eine der klimapolitischen Fragestellung adäquate Methodik wurde im Rahmen des Ende 2014 abgeschlossenen CODE2-Projekts entwickelt und auf die KWK-Ausbau-Konzepte ( CHP- Roadmaps ) aller EU-Länder angewandt, siehe
2 2 Der Klimaschutzbeitrag der KWK würde im Übrigen, gemessen am Status quo der heute geltenden Zielsetzung, nicht erhöht sondern verringert. Während der verbleibende KWK-Ausbau offiziell noch ca. 4 Millionen Tonnen jährlicher CO2-Einsparung beitragen soll, also scheinbar einen positiven Klimaschutzbeitrag leisten würde, erfolgt in Wahrheit durch die Absenkung des KWK-Ausbaus im Vergleich zur aktuellen Zielsetzung eine erhebliche Senkung des bisher geplanten Klimaschutzbeitrags der KWK. Während der Ausbau der erneuerbaren Energien davon nicht tangiert wäre, würde die Laufzeit herkömmlicher Stein- und Braunkohlekraftwerke durch die Zielumstellung verlängert zulasten des Klimaschutzes. b. Passfähigkeit mit Ausbau der nicht regelbaren erneuerbaren Energien erfordert keine Zielumstellung. Ergebnisse der KWK-Studie der Institute werden ignoriert. Die Autoren des Gutachtens für den Zwischenbericht zum KWK-Gesetz haben detailliert herausgearbeitet, dass ein am volkswirtschaftlichen KWK-Potenzial orientierter weiterer Ausbau der KWK (und damit also noch erheblich mehr als das bisherige 25%-Ziel bezogen auf die gesamte Stromerzeugung) mit den Zielen zum Ausbau fluktuierender erneuerbarer Energie mindestens bis 2030 nicht nur nicht im Konflikt stehen, sondern diesen Ausbau aufgrund der technischen Flexibilität moderner KWK sogar unterstützen würde. Es ist allgemeinpolitisch nicht akzeptabel, dass die Bundesregierung wichtige Ergebnisse des von ihr eigens beauftragten Zwischenberichts zum KWKG ignoriert und sogar ins glatte Gegenteil verkehrt. c. Über die Diskussion zum KWKG hinaus ist die sachlich nicht begründete Zielumstellung allgemeinpolitisch nicht akzeptabel Als 2007 im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramms erstmals das KWK-Ausbauziel 25 % an der Stromerzeugung festgelegt wurde übrigens mit Partei übergreifender Akzeptanz -, war das eine fundamentale Vorgabe für die Energiewirtschaft und darüber hinaus die gesamte deutsche Wirtschaft. Tausende von Unternehmen haben daran ihre Unternehmenspläne und vielfältige Aktivitäten ausgerichtet, Personaleinstellungen vorgenommen, Fortbildungen durchgeführt, haben dafür viele Milliarden investiert. Verlässlichkeit und das Einhalten von Zielen sind hohe Güter in unserer Wirtschaft und Gesellschaft. Unzuverlässigkeit ist nicht nur ethisch verwerflich, sondern erzeugt zudem im ökonomischen Sinne hohe Kosten, weil künftig Unternehmen und Banken im Bereich Energieerzeugung Risikozuschläge einkalkulieren müssen: Kosten der Unzuverlässigkeit. 2 II. Kriterien für ein neues, zielorientiertes KWK-Gesetz und Vorschläge Ein an den von den Instituten ermittelten KWK-Potenzialen orientiertes neues KWK-Gesetz muss sich an folgenden Prüfkriterien messen lassen, nach denen im Folgenden der vorliegende Gesetzentwurf beurteilt wird: %-KWK-Ziel bezogen auf gesamte Nettostromerzeugung beibehalten Wie dargelegt sollte aus mehreren Gründen am bestehenden 25%-Ziel bezogen auf den gesamten Nettostrom festgehalten werden. Akzeptabel wäre lediglich eine zeitliche Verschiebung des Zieljahres um die 4 Jahre, die seit dem Inkrafttreten des aktuellen KWKG in 2012 ohne nennenswerten KWK-Stromzuwachs vergangen sind also bis In der vorgelegten Fassung dürfte das KWK-Gesetz nicht einmal das von ihm gesetzte reduzierte Ziel eines nur noch geringen KWK-Ausbaues auf 25% an der regelbaren Stromerzeugung erreichen. Es 2 Zum Umgang mit Zielen und den Kosten der Unzuverlässigkeit siehe auch meinen ausführlichen Kommentar im KWK-Blog auf
3 3 dürfte nach Einschätzung mehrerer KWK-Planer wie auch meiner eigenen bestenfalls zu einem Stillstand des KWK-Anteils kommen. 2. Stilllegung geförderter Bestands-KWK verhindern Dies wird nach unseren Berechnungen für die unterstützen Anlagen ab 2 MW mit den im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Zuschlägen erreicht. Allerdings sollte die Grenze auf 50 kw herabgesetzt werden. Gründe der Verwaltungsvereinfachung dürfen nicht dazu führen, dass eine Vielzahl von Anlage < 2 MW in den nächsten Jahren wieder stillgelegt wird. 3. Investitionen in Neuanlagen profitabel und sicher machen Gründe für den zu erwartenden Stillstand beim KWK-Ausbau sind a) eine Absenkung der Zuschläge im Bereich außerhalb der allgemeinen Versorgung b) zu geringe Erhöhungen der Zuschläge im Bereich der allgemeinen Versorgung zu a) KWK außerhalb der allgemeinen Versorgung Die im Regelfall vorgesehene Streichung der Zuschläge für selbst genutzten KWK-Strom verringern die Anreizwirkung für eine Umstellung der Wärmeerzeugung auf KWK in Industrie, Gewerbe und Wohnungswirtschaft deutlich. Zu beachten ist, dass in der Wirtschaft besonders anspruchsvolle Investitionskriterien gelten. KWK-Investitionen konkurrieren hier um Finanzierungsmittel mit Investitionen in Maschinen. Dabei werden in der Regel Amortisationszeiten von maximal 3 Jahren angesetzt. Sollen die KWK-Potenziale in diesen Unternehmen erschlossen werden, muss man sich an diese Investitionskriterien anpassen. Mit der geplanten Streichung der Zuschläge für selbst genutzten KWK-Strom wäre dieser Anreiz in vielen Fällen zu gering, zumal seit 2014 noch die anteilige Belastung mit der EEG-Umlage hinzukommt. Die bisherigen Zuschläge für selbst genutzten Strom sollten daher unverändert beibehalten werde. Insbesondere falls diese Forderung nicht umgesetzt würde, sollte als Mindestkompensation die Realisierung von KWK durch Contracting erleichtert werden, da Contractoren auch KWK- Investitionen mit deutlich höheren Amortisationszeiten realisieren als z.b. Industriebetriebe in Eigenregie. Diese Erleichterung sollte erfolgen, indem KWK-Contracting durch eine Änderung des EEG nicht wie bisher als Stromlieferung sondern als Energiedienstleistung zur Eigenerzeugung zwecks Effizienzverbesserung anerkannt würde. Diese wäre auch im Einklang mit der EU- Energieeffizienzrichtlinie, die eine Unterstützung des Marktes für Energiedienstleistungen fordert und in der klar unterschieden wird zwischen Energieeinzelhandelsunternehmen und Energiedienstleistern 3. Der Effekt wäre eine Gleichstellung von KWK-Contracting mit Eigenerzeugung hinsichtlich der Höhe der EEG-Umlage. zu b) KWK im Bereich der allgemeinen Versorgung Nach unseren Berechnungen reichen zumindest für kleinere KWK-Anlagen bis 2 MWel die geplanten Zuschläge nicht aus, um neue Investitionen hinreichend attraktiv zu machen, weil die Stromgestehungskosten hier unmittelbar gegen die verzerrt niedrigen Strombörsenpreise 3 EU-EnEfRL Art. 2 (22) Energieeinzelhandelsunternehmen : eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft; (24) Energiedienstleister : natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt;
4 4 konkurrieren. Erst ab 5 MW wird zumindest bei den aktuellen Börsenpreisen für Strom und Gas eine einigermaßen auskömmliche Eigenkapitalrendite erreicht, die allerdings gewissen Risiken hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Strom- und Gaspreise an den Börsen ausgesetzt ist (dazu Vorschlag unter 4). Für neue Anlagen der allgemeinen Versorgung ist eine Anhebung des Zuschlags im den Leistungsbereich bis 250 kw auf generell 10 Cent/kWh erforderlich. Durch den Stufenglättungseffekt könnten damit auch größere Anlagen bis 2 MW eventuell wirtschaftlich darstellbar werden. 2a / 3a: Anstatt neuer Zuschläge: Kompensation der verzerrten Strombörsenpreise Alternativ zu den Vorschlägen unter 2 und 3 könnten alle KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung zusätzlich zu den bisherigen Zuschlägen eine Kompensation von 2 Cent für die seit 2011 um ca. 3 Cent eingebrochenen Strombörsenpreise erhalten. 4. Investitionen in Neuanlagen sicher machen Den Investoren in KWK-Anlagen sollte eine angemessene Kapitalrendite von mindestens 10 % nachhaltig gesichert werden. Dies würde zugleich die Finanzierung erleichtern und verbilligen. Dazu sollte die Höhe der Zuschläge bzw. Kompensationszahlungen regelmäßig (z.b. halbjährlich) an die Entwicklung des Wirtschaftlichkeitsindex COGIX 4 angepasst werden. Auf diese Weise würde ein volkswirtschaftlich kostspieliges, spekulatives Element aus dem KWK-Ausbau entfernt. Unvorhersehbare Marktschwankungen würden abgefedert, planerische und technische Fehler würden jedoch nicht aufgefangen. 5. KWK-Gesetz stärker an Klimaschutz orientieren: CO2-Neutralitätsbonus für Bioenergie Neue Bioenergie-KWK sollte einen CO2-Neutralitätsbonus in Höhe von zusätzlich 6 Cent pro Kilowattstunde im Vergleich zu Erdgas-KWK erhalten unter der Voraussetzung, dass sie flexibel betrieben werden; die nach Bemessungsleistung gemäß Definition im EEG darf maximal 50 % der installierten Leistung betragen. Der CO2-Neutralitätsbonus von 6 Cent entspricht dem auf den Strom bezogenen CO2-Vorteil von Bioenergie gegenüber Erdgas (0,6 kg/kwh) bei volkswirtschaftlichen Kosten von 100 pro t CO2, wie sie von dem Ökonomen Niclas Stern 2006 im Auftrag der britischen Regierung abgeschätzt wurden. 6. Ganzheitliches Konzept zum KWK-Ausbau: KWK-Roadmap Die Anpassung des KWK-Gesetzes im Hinblicke auf die Sicherstellung wirtschaftlicher Attraktivität von KWK-Investitionen in allen Bereichen ist ein zentrales Element einer KWK- Ausbaustrategie. In einer ganzheitlichen Betrachtung aller Hemmnisse und einer Stärkung möglicher Treiber gehören dazu jedoch analog zur Markteinführung eines neuen Produktes - noch weitere Maßnahmen u.a. im Bereich Information von potenziellen Nutzern, Fortbildung von Multiplikatoren und Umsetzern sowie Abbau struktureller Hemmnisse. 4 siehe
5 5 Die notwendige Transformation im Energiesystem erfordert ein systematisches Vorgehen unter Beteiligung der Politik und der tangierten Akteure in Wirtschaft und Gesellschaft. Sie erfordert eine Roadmap. Eine solche Roadmap liegt bereits vor. Sie wurde unter Federführung des Autors bis Ende 2014 im Rahmen des CODE2-Projekts unter Beteiligung maßgeblicher Verbände und mit Unterstützung von BMUB und BMWi entwickelt. 5 III. Technische Hinweise 1. Für Anlagen mit Eigenerzeugung entsteht bei 50 kwel großer Sprung in der Gesamtförderung, wegen Sprung in 1) Förderzeit und weil 2) bei > 50 kw im Regelfall keine Eigenstromförderung mehr. Konsequenz: starke Verzerrung in der Auslegung der Anlagengröße: normalerweise sinnvoll Anlagengrößen von zb 100 kw werden nicht mehr realisiert, stattdessen nur 50 kw. Vorschlag: größere Anlagen erhalten ebenfalls für die ersten 50 kw Eigenstromzuschlag wie die Kleinanlagen. Zweitbeste Lösung: Anhebung der Eigenstromzuschlagsgrenze auf 250 kw. Damit wäre auch der KWK in der Wohnungswirtschaft sehr geholfen. 2. Messanforderungen wegen negativer Strompreise für Kleinanlagen unzumutbar. Durch registrierende ¼-Stunden-Lastgangmessung entstehen hohe Zusatzkosten. Vorschlag: Bagatellgrenze 250 kw. gez. Adi Golbach Geschäftsführender Gesellschafter KWK kommt UG 5 Siehe dort mehrere Berichte ab , und Projekt-Webseite project.eu.
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