Übung im Umsatzsteuerrecht

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1 Übung im Umsatzsteuerrecht Übung 2: und sort Dr. Stefanie Becker, StB 5. Dezember 2012 Der sbegriff sformen und Grundsatz der Einheitlichkeit der sformen: Lieferungen, 3 Abs. 1 UStG Sonstige en, 3 Abs. 9 UStG Grundsatz der Einheitlichkeit der : Untrennbare en Haupt- und Nebenleistungen Abgrenzungskriterien bei en mit Dienstleistungs- und Lieferelementen Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers Qualitatives Überwiegen der Dienstleistungs- bzw. Lieferelemente Berücksichtigung von Dienstleistungselementen nur, soweit diese nicht notwendig mit der Vermarktung der Gegenstände verbunden sind Seite 2 1

2 Werklieferung und Werkleistung Werklieferung, 3 IV UStG: Be- oder Verarbeitung eines Gegenstands (Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Reparatur) Verwendung selbst beschaffter Stoffe (Erwerb in eigenem Namen, Selbstherstellung) die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, z. B. Nägel, Schrauben etc. (Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenstoff aus der Sichtweise der Parteien) Materialbeistellung durch Auftraggeber = unschädlich und keine eigene (z. B. Werkzeug, Arbeitskräfte) Abgrenzung zur Werkleistung Seite 3 Kommissionsgeschäfte Handeln im eigenen Namen auf fremde Rechnung Abgrenzung zum Eigengeschäft im eigenen Namen auf eigene Rechnung Abgrenzung zur Vermittlung in fremdem Namen auf fremde Rechnung Fiktion einer Lieferung zwischen Kommittent und Kommissionär Abgrenzung zwischen Lieferkommission, 3 III UStG skommission, 3 XI UStG Seite 4 2

3 Unentgeltliche Wertabgaben Lieferungen gleichgestellte unentgeltliche Wertabgaben, 3 Ib UStG Sonstigen en gleichgestellte unentgeltliche Wertabgaben, 3 IXa UStG Sonderfall der Ortsbestimmung, 3f UStG am Unternehmensort Sonderfall des Entgelts, 10 IV UStG Sonderfall der Steuerentstehung, 13 I Nr. 2 UStG Seite 5 Der sort Unterscheidung nach der Art der Ort der Lieferungen: Einstiegsparagraf: 3 Abs. 5a UStG Unterscheidung zwischen bewegten ( 3 VI UStG) und ruhenden ( 3 VII UStG) Lieferungen Sonderfälle: Reihengeschäft, 3 VI S. 5-6 und VII S. 2 UStG Versendungslieferung, 3c UStG Lieferungen auf Schiffen, in Flugzeugen/Eisenbahnen, 3e UStG Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme, 3g UStG Unentgeltliche Wertabgaben, 3f UStG Ort der sonstigen en: Grundregelungen: 3a UStG Sonderfälle: Bestimmte Beförderungsleistungen, 3b UStG Bestimmte Restaurationsleistungen, 3e UStG Unentgeltliche Wertabgaben, 3f UStG Seite 6 3

4 sbegriff Fall 1 Metzger M beschließt, sein Unternehmen zu erweitern. Er will zum einen einen Imbisswagen anzuschaffen und auf diversen Jahr- und Weihnachtsmärkten seine berühmten selbst hergestellten Bratwürste gebraten anbieten. Die hierfür erforderlichen Semmeln, Ketchup, Senf und sonstigen Zutaten will er zukaufen. Außerdem will er künftig gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Partyservice betreiben. Um das Zubereiten der Speisen, sowie die Anlieferung wird er sich gemeinsam mit seiner Frau kümmern. Die Kunden haben dann die Wahl zwischen einer reinen Zurverfügungstellung der bereits zubereiteten Speisen oder einem Komplettserviceangebot mit Lieferung von Tellern, Besteck, Getränken, Servicepersonal, etc. M möchte wissen, wie sich seine Pläne umsatzsteuerlich auswirken. Seite 7 sbegriff Fall 1 Abgrenzung Lieferung/sonstige I. Umsatzsteuerbarkeit der weiteren en 1. Unternehmer, 2 I 1, 3 UStG Durch Metzgereibetrieb ist M Unternehmer, da Wirtschaftliche Tätigkeit (+) Nachhaltigkeit (+) Einnahmeerzielungsabsicht (+) Partyservice? Zusammenarbeit mit Ehefrau wer ist Unternehmer? Ehegattengemeinschaft = Unternehmer durch wirtschaftliche, nachhaltige Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht Seite 8 4

5 sbegriff Fall 1 Abgrenzung Lieferung/sonstige 2. Im Rahmen des Unternehmens, 2 I 2 UStG Imbisstand? Wirtschaftliche Tätigkeit (+) Nachhaltigkeit (+) Einnahmeerzielungsabsicht (+) Ebenfalls unternehmerische Tätigkeit, Unternehmenseinheit Partyservice = Unternehmen der Ehegattengemeinschaft Seite 9 sbegriff Fall 1 Abgrenzung Lieferung/sonstige 3. Erbringung einer Lieferung oder sonstigen Imbiss Einheitliche untrennbare, da Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger durch Gesamtbetrachtung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers Qualitatives Überwiegen der Dienstleistungs- bzw. Lieferelemente Dienstleistungselemente: Braten der Würste Aber: nur standardisierter Vorgang ohne konkrete Kundenbestellung Lieferelemente: Lieferung einer Bratwurstsemmel auf nur behelfsmäßiger Vorrichtungen ohne Geschirr, Mobiliar, Gedeck etc. Lieferelemente überwiegen Lieferung, 3 I UStG Seite 10 5

6 sbegriff Fall 1 Abgrenzung Lieferung/sonstige Seite 11 Partyservice Einheitliche untrennbare, Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger durch Gesamtbetrachtung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers, qualitatives Überwiegen der Dienstleistungs- bzw. Lieferelemente Dienstleistungselemente: Herstellung und Anlieferung der Speisen in Warmhaltebehältern zu einem fest gelegten Zeitpunkt Einwirkungsmöglichkeit des Kunden auf die Speisenzusammenstellung Aufwärmen der Speisen Ggf. Zurverfügungstellung von Geschirr, Besteck Ggf. Servicepersonal Lieferelemente: Lieferung der Speisen Dienstleistungselemente überwiegen regelmäßig Lieferelemente überwiegen, sofern nur Standardspeisen geliefert werden sbegriff Fall 1 Abgrenzung Lieferung/sonstige 4. Inländischer sort Imbiss = Lieferung Ortsbestimmung nach 3 VI 1 UStG = Handkauf = Beförderungslieferung am Ort Beförderungsbeginns = Ort des Imbissstands Bei inländischen Veranstaltungen = Ort im Inland Partyservice ohne Zusatzleistungen = Lieferung Ortsbestimmung nach 3 VI 1 UStG = Handkauf = Beförderungslieferung am Ort Beförderungsbeginns = Ort des Kunden Bei inländischen Kunden = Ort im Inland Partyservice mit Zusatzleistungen = Sonstige Ortsbestimmung nach 3a III Nr. 3b UStG = am Erbringensort = Ort des Kunden Bei inländischen Kunden = Ort im Inland Seite 12 6

7 sbegriff Fall 1 Abgrenzung Lieferung/sonstige 5. Gegen Entgelt (+) Umsatzsteuerbare en II. Umsatzsteuerpflicht Keine Befreiungsvorschrift Umsatzsteuerpflichtige en Seite 13 sbegriff Fall 1 Abgrenzung Lieferung/sonstige III. Bemessungsgrundlage Keine Angaben im SV IV. Tarif Grundsatz: 12 I UStG: 19 % Ausnahme: Lieferung von Nahrungsmitteln (Imbissstand, Partyservice ohne Zusatzleistungen), 12 II Nr. 1 ivm Anl. 2 insbes. Nr. 28 ff.: Ermäßigter Steuersatz von 7 % Seite 14 7

8 sbegriff Fall 2 Henriette Müller (M) plant am Wochenende eine Ausfahrt mit ihrem Cabrio an den Ammersee. Als sie Freitag Abend von der Arbeit nach Hause fährt, wird sie durch ein Lichtlein und einen nervenden Piepton auf einen zu niedrigen Ölstand ihres Autos aufmerksam gemacht. Kurz entschlossen steuert sie die Reparaturwerkstatt A.U.T. an, wo festgestellt wird, dass nicht nur Öl nachgefüllt werden muss, sondern ein kompletter Ölwechsel durchzuführen ist. A.U.T. ist gesetzlich verpflichtet, das abgelassene Altöl zu entsorgen. Der Ölwechsel inklusive Öl, Entsorgung etc. kostet 69,95. Während des Ölwechsel will sich M im benachbarten Kaufhaus L&K umschauen, um dort ein ggf. Geburtstagsgeschenk für ihre Mutter zu besorgen. Sie entschließt sich, ein Buch für 49,95 zu erwerben und lässt dieses für 2 in exklusives Geschenkpapier einpacken. Zusätzlich erwirbt M für ihr neubezogenes Appartement drei Fernseher. Einen (250 ) möchte sie in der Küche installieren, um parallel zu den zahllosen Kochshows kochen zu können. Den Zweiten einen 52 Zoll Flatscreen (799 ) will sie in ihrem Wohnzimmer an die Wand hängen und der Dritte (299 ) soll im Schlafzimmer installiert werden. Aufgrund dieses Großeinkaufs in der Multimedia-Abteilung von L&K bekommt sie auf ihren gesamten Einkauf 20% Rabatt. Wie viele en liegen den jeweiligen Geschäftsvorfällen zugrunde? Seite 15 sbegriff Fall 2 Einheitlichkeit der Ölwechsel incl. Öl, Entsorgung etc.: Lieferelement: Öl selemente: Ablassen und Entsorgung Altöl Keine Trennung möglich, aber Lieferelemente im Vordergrund Eine Buchkauf und Geschenkverpackung: Lieferelement: Buch (incl. Geschenkpapier) selement: Verpackungsleistung Trennung grds. möglich, aber Haupt- und Nebenleistung Eine Erwerb der Fernseher: Mehrere Lieferungen im sbündel Trennung möglich Drei gesonderte Lieferungen Seite 16 8

9 Fall 3 Die Maschinenbau Müller GmbH (M) mit Sitz in München wird im Juni 2009 von der G-Gasförderungs-AG (G) mit Sitz in Köln beauftragt, an deren Betriebsstätte in Burgas, Bulgarien, eine Gasförderungsanlage zu installieren. M stellt daraufhin die Anlage in München her und versendet diese wieder in ihre Einzelteile zerlegt mit der Bahn nach Burgas. Zeitgleich mit der Maschine treffen Mitarbeiter von M in Burgas ein, die dort sofort beginnen, die Anlage aufzubauen. Dazu verwenden sie u.a. von der G bereitgestellte Werkzeuge, Baustoffe und Geräte der G. Am 08. November 2010 wird die Anlage nach einem erfolgreichen Testlauf an die G übergeben und von diesem abgenommen. Wie ist die Herstellung der Anlage umsatzsteuerlich zu würdigen? Seite 17 Fall 3 Abgrenzung Werklieferung zur Werkleistung I. Umsatzsteuerbarkeit 1. Unternehmer 2 I 1, 3 UStG Wirtschaftliche Tätigkeit = Maschinenbau Nachhaltige Tätigkeit (+) Einnahmeerzielungsabsicht (+) Selbstständigkeit (+), keine Organschaft, 2 II Nr. 2 UStG Unternehmereigenschaft (+) Seite 18 9

10 Fall 3 Abgrenzung Werklieferung zur Werkleistung 2. Im Rahmen des Unternehmens 2 I 2 UStG Anlagenerstellung Teil des Maschinenbaus Im Rahmen des Unternehmens Seite 19 Fall 3 Abgrenzung Werklieferung zur Werkleistung 3. Lieferung oder sonstige Abgrenzung zwischen Werklieferung, 3 IV UStG und Werkleistung sgegenstand = Gasförderungsanlage Installation von selbst hergestellten Stoffen Lediglich unerhebliche Materialbeistellungen durch G Werklieferung Seite 20 10

11 Fall 3 Abgrenzung Werklieferung zur Werkleistung 4. sort Ruhende Lieferung, da zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (Übergabe der Anlage an G) keine Versendung mehr erfolgt (Installation vor Ort und Versendung nur der Einzelteile), 3 VII 1 UStG Bulgarien nicht steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG Seite 21 sort Fall 4 Die auf die Herstellung von medizinischen Spezialrobotern spezialisierte Robot GmbH mit Sitz in Augsburg bestellt bei der T Sondermaschinenbau AG aus Bremen eine spezielle Maschine. Da die T-AG diese nicht vorrätig hat, bestellt diese sie bei der V GmbH aus Hamburg, die wiederum die Maschine durch einen Spediteur S direkt nach Augsburg bringen lässt. Wie viele en liegen vor? Wo liegt jeweils der sort? Wer ist Steuerschuldner? Seite 22 11

12 sort Fall 4 - Reihengeschäft Lieferung 1 Lieferung 2 V T Robot Warenweg Speditionsleistung S Seite 23 sort Fall 4 - Reihengeschäft Frage 1: Wie viele en liegen vor? Lieferung des V an T Lieferung des T an Robot Sonstige des S an V = Speditionsleistung Seite 24 12

13 sort Fall 4 - Reihengeschäft Frage 2: Wo liegt der jeweilige sort? Reihengeschäft, 3 VI 5 UStG Warenbewegung kann nur einer Lieferung zugeordnet werden Zuordnung an die Lieferung V an T Lieferung des V an T Bewegte Lieferung, 3 VI 1 UStG: Beförderungsbeginn = Hamburg Lieferung des T an Robot Nachfolgende ruhende Lieferung, 3 VII 2 Nr. 2 UStG: Beförderungsende = Augsburg Sonstige des S an V = Speditionsleistung Keine Personenbeförderung, 3b UStG Seite 25 an anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, 3a Abs. 2 UStG: am Ansässigkeitsort des Empfängers = Hamburg sort Fall 4 - Reihengeschäft Frage 3: Wer ist Steuerschuldner? Lieferung des V an T 13a I Nr. 1 UStG: V Lieferung des T an Robot 13a I Nr. 1 UStG: T Speditionsleistung des S an V 13a I Nr. 1 UStG: S Seite 26 13

14 sort Fall 5 Wie änderte sich die Rechtslage in Fall 4 hinsichtlich der Lieferungen, wenn T den Spediteur S beauftragt hätte, die Maschine bei W, einem Maschinenbauer aus Rotterdam (Niederlande) abzuholen? Was raten Sie ihm? Seite 27 sort Fall 5 Innergemeinschaftliches Reihengeschäft Lieferung 1 Lieferung 2 W T Robot Warenweg Speditionsleistung S NL D Seite 28 14

15 sort Fall 5 Innergemeinschaftliches Reihengeschäft Änderung des sortes Zuordnung der Warenbewegung an die Lieferung des T, da dieser die Warenbewegung in Auftrag gibt (Annahme: T weist nach, dass er als Lieferer auftritt = Kosten- und Gefahrtragung) Lieferung des W an T: Vorausgehende ruhende Lieferung: 3 VII 2 Nr. 1 UStG: Beförderungsbeginn in den Niederlanden Keine Steuerbarkeit in Deutschland, 1 I Nr. 1 UStG Problem: Vorsteuervergütung bzw. Registrierung für T in NL Lieferung des T an Robot: Seite 29 Bewegte Lieferung, 3 VI 1 UStG: Beförderungsbeginn = NL Keine Steuerbarkeit in Deutschland ABER: innergemeinschaftlicher Erwerb, 1 I Nr. 5, 1a UStG für Robot, 13a I Nr. 2 UStG Problem: Registrierung in NL für T sort Fall 5 Innergemeinschaftliches Reihengeschäft Alternative: keine Versendung durch T (Zuordnung der Warenbewegung an die Lieferung durch W an ihn) Lieferung des W an T: Bewegte Lieferung mit Ort am Beförderungsbeginn in NL (dort steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung), 3 VI 1 UStG Innergemeinschaftlicher Erwerb für T in D, 1 I Nr. 5, 1a, 13a I Nr. 2 UStG Lieferung des T an Robot: Nachfolgende ruhende Lieferung mit Ort am Beförderungsende in D, 3 VII 2 Nr. 2 UStG Ratschlag: kein Nachweis einer Versendung durch T Seite 30 15

16 und sort Fall 6 - Ausgangssachverhalt Steuerberater Schmidt (S) betreibt seinen Steuerberatungsbetrieb in einem dreigeschossigen, in seinem Eigentum stehenden Gebäude in Karlsruhe. Das Gebäude wird im EG und im OG 1 für Zwecke der Steuerberatung genutzt. Im OG 2 befinden sich zwei Wohnungen, wovon er eine mit seiner Familie bewohnt. Die andere Wohnung ist an Familie Freund (F) für 500 pro Monat vermietet. Aus steuerlichen Gründen hat er das neu erworbene Gebäude vor drei Jahren vollumfänglich seinem Unternehmen zugeordnet und den größtmöglichen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Da sich S vornehmlich mit ertragsteuerlichen Dingen sowie Buchführung und Bilanzierung beschäftigt, bittet er Sie, ihn bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der nachfolgenden Sachverhalte zu unterstützen. Gehen Sie, wenn keine anderen Angaben gemacht werden, jeweils von der Entgeltlichkeit der en aus. Seite 31 und sort Fall 6 - Ausgangssachverhalt Privatwohnung des S Vermietung an F Steuerberatung des S Steuerberatung des S Seite 32 16

17 und sort Fall 6 Ausgangssachverhalt: Vermietungsleistung I. Unternehmereigenschaft des S, 2 I 1, 3 UStG Steuerberatung und Vermietung = wirtschaftliche Tätigkeiten Nachhaltige Tätigkeit (+) Einnahmeerzielungsabsicht (+) Selbstständigkeit (+) Unternehmereigenschaft (+) Umfang des Unternehmens: Einheitlichkeit des Unternehmens, 2 I 2 UStG: Steuerberatung Vermietung Seite 33 und sort Fall 6 Ausgangssachverhalt: Vermietungsleistung II. Vermietungstätigkeit 1. Steuerbarkeit Sonstige, 3 IX UStG sort, 3a III Nr. 1 UStG: im Zusammenhang mit einem Grundstück nach Belegenheit in Karlsruhe = Inland Steuerbare, 1 I Nr. 1 UStG 2. Steuerpflicht Steuerfreiheit, 4 Nr. 12a UStG Keine Möglichkeit zur Option, da zu Wohnzwecken an Nichtunternehmer vermietet, 9 I UStG Seite 34 17

18 und sort Fall 6 Ausgangssachverhalt: Vermietungsleistung III. Eigennutzung 1. Eigennutzung als Kanzlei Nicht steuerbarer Innenumsatz zwischen verschiedenen Unternehmensteilen Seite Eigennutzung zu Wohnzwecken Unentgeltliche Nutzung zu unternehmensfremden Zwecken eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, 3 IXa Nr. 1 UStG = einer sonstigen gegen Entgelt gleichgestellt, da bei Bezug zumindest teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sort, 3f UStG, am Unternehmenssitz in Karlsruhe = Inland steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG Nachrichtlich: Bemessungsgrundlage: 10 IV 1 Nr. 2 UStG 15 Ib UStG ab : keine Unternehmenszuordnung mehr möglich, keine Wertabgabenbesteuerung und sort Fall 6a - Beratungsleistungen S hat vornehmlich Mandanten 1) in und um Karlsruhe, jedoch auch 2) im benachbarten Elsass und 3) in Zürich. Gehen Sie davon aus, dass S in allen drei Fallvarianten (D/F/CH) sowohl Privatleute als auch Unternehmer ertragsteuerlich berät. Wo sind die einzelnen en steuerbar? Seite 36 18

19 und sort Fall 6a - Beratungsleistungen Handeln im Rahmen des Unternehmens (+) Beratungsleistung = sonstige, 3 IX UStG sort Unterscheidung nach en an Unternehmer, 3a II UStG und an Nichtunternehmer, 3a I UStG en an Unternehmer an deren Ansässigkeitsort 1) In Karlsruhe Inland, steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG 2) Im Elsass Frankreich, nicht steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG 3) In Zürich Schweiz, nicht steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG en an Nichtunternehmer am Ansässigkeitsort des S 1) In Karlsruhe am Ansässigkeitsort des S, 3a I UStG, Inland, steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG 2) Im Elsass am Ansässigkeitsort des S, 3a I UStG, Inland, steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG 3) In Zürich am Ansässigkeitsort der Empfänger, 3a IV Nr. 3 UStG, Schweiz, nicht steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG Seite 37 und sort Fall 6b - Vortragstätigkeit Auf Einladung der IHK-Augsburg unter Verwendung ihrer USt-IdNr. trägt S im Mai 2010 auf einem Steuerrechtssymposium in Italien zum Thema Abgeltungssteuer vor. Einen weiteren Vortrag hält er im August 2010 in Luxemburg zum Thema Der EuGH. Eingeladen hatte ihn dazu ein vermögender Bankier (B) anlässlich seines (des B) 70. Geburtstages. Ist S aus dieser Vortragstätigkeit verpflichtet, Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus abzuführen? Seite 38 19

20 und sort Fall 6b - Vortragstätigkeit Handeln im Rahmen des Unternehmens (+), da Nebentätigkeit zur steuerberatenden Tätigkeit Vorträge = sonstige en, 3 IX UStG sort Vortrag für IHK = Nichtunternehmer mit USt-IdNr., 3a II 1 und 3 UStG sort am Empfängerort = Augsburg steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG Vortrag für B = Unternehmer, der nicht für sein Unternehmen erwirbt, 3a III Nr. 3a UStG sort am Tätigkeitsort = Luxemburg nicht steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG Ggf. steuerfrei nach 4 Nr. 21 b) bb) UStG Seite 39 und sort Fall 6c Unentgeltliche Steuerberatung Seinem Golffreund T, der in Salzburg (Österreich) wohnt, schuldet er noch einen Gefallen. S übernimmt deshalb unentgeltlich die Anfertigung dessen privater Steuererklärung. Normalerweise hätte S dafür 500 berechnet. Kosten Lohnkosten für die die Steuererklärung bearbeitende Steuerfachangestellte A sind ihm diesbezüglich i.h.v. 100 entstanden. Muss S die unentgeltliche Bearbeitung der privaten Steuererklärung des T der deutschen Umsatzsteuer unterwerfen? Wenn ja, in welcher Höhe? Seite 40 20

21 und sort Fall 6c Unentgeltliche Steuerberatung I. Steuerbarkeit Beratungsleistung = sonstige, 3 IX UStG Entgelt (-) Frage: den sonstigen en gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe, 3 IXa UStG? Verwendung eines unternehmerischen Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke, 3 IXa Nr. 1 UStG (-) Andere sonstige für unternehmensfremde Zwecke (+), da für privaten Freund sort: 3f UStG am Unternehmenssitz des S in Karlsruhe = Inland steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG Hinweis: steuerpflichtig mangels 4 UStG Seite 41 und sort Fall 6c Unentgeltliche Steuerberatung II. Bemessungsgrundlage Entgelt (-) 10 I 1 UStG (-) Ersatzbemessungsgrundlage, 10 IV 1 Nr. 3 UStG, bei Ausführung der entstandene Kosten ohne Umsatzsteuer Entstandene Kosten = 100 Euro x 100/119 = 84 Euro III. Steuersatz, 12 UStG 19 % = 16 Euro Seite 42 21

22 und sort Fall 6d Wohnungsverkauf Zum will S die an F vermietete Wohnung verkaufen. Als potentiellen Interessenten hat er die Hausverwaltung Wolf (W) im Visier, die sich auf die Vermietung von Wohneigentum spezialisiert hat. W will die Wohnung auch weiterhin an F vermieten. Auch der Privatier Manfred Mann (M) bekundet Interesse, welcher aber die Wohnung gerne selbst bewohnen wollte. Wäre der Verkauf an W bzw. M umsatzsteuerpflichtig? Inwiefern unterscheidet sich die umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufes an W bzw. M und welche Konsequenzen ergeben sich für den Erwerber, also entweder W oder M? Seite 43 und sort Fall 6d Wohnungsverkauf I. Steuerbarkeit Handeln im Rahmen des Unternehmens (+), da Verkauf eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands Wohnungsverkauf = Lieferung, 3 I UStG sort = ruhende Lieferung, 3 VII 1 UStG am Belegenheitsort des Grundstücks in Karlsruhe = Inland grds. steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG Seite 44 22

23 und sort Fall 6d Wohnungsverkauf Ausnahme: Geschäftsveräußerung im Ganzen, 1 Ia UStG? Unternehmen oder in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb (+), da vermietete Wohnung = Unternehmensteil Entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung (+) An einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unter Fortführungsabsicht des Unternehmens des S? Verkauf an W: Vermietung soll fortgeführt werden 1 Ia UStG (+) nicht steuerbar W tritt an die Stelle des S Verkauf an M: M = Nichtunternehmer 1 Ia UStG (-) Steuerbarkeit (+) II. Steuerpflicht Seite 45 Steuerfreiheit, 4 Nr. 9a UStG Option zur Steuerpflicht, 9 I UStG nicht möglich, da an Nichtunternehmer Fall 7 Der Getränkehersteller C aus Hamburg möchte gerne seine neue Kreation Funky auch im süddeutschen Raum verkaufen. Deshalb wendet er sich an den Getränkegroßhändler H, der u.a. einen Getränkehandel in Stuttgart betreibt, damit jener seine guten Beziehungen in die Clubszene Stuttgarts spielen lässt. H schließt mit C einen Geschäftsbesorgungsvertrag, wonach er (H) Funky im eigenen Namen, aber auf Rechnung des C für 1,10 (netto) pro Flasche an die jeweiligen Clubbetreiber vertreiben soll. Pro verkaufter Flasche erhält H eine Provision i.h.v. 0,10 (netto). C versendet schließlich Flaschen an H s Lager in Stuttgart. Von dort aus beliefert H die Clubs. Innerhalb eines Monats gelingt es H, Flaschen zu verkaufen. Welche umsatzsteuerlichen Folgen ergeben sich aus der Geschäftsbesorgung für H? Seite 46 23

24 Fall 7 - Kommissionsgeschäft I. Umsatzsteuerbarkeit der Lieferung des H 1. Unternehmereigenschaft des H, 2 I 1, 3 UStG Wirtschaftliche Tätigkeit = Getränkegroßhandel Nachhaltige Tätigkeit (+) Einnahmeerzielungsabsicht (+) Selbstständigkeit (+) Unternehmereigenschaft (+) 2. Im Rahmen des Unternehmens, 2 I 2 UStG Getränkevertrieb im Rahmen des Handels (+) Seite 47 Fall 7 - Kommissionsgeschäft 3. Lieferung oder sonstige Lieferung, 3 I UStG der Flaschen 4. sort und Entgelt szeitpunkt = Zeitpunkt der Lieferung an die Clubs sort = 3 VI 1 UStG am Versendungsbeginn in Stuttgart, Inland auch entgeltlich Steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG Seite 48 24

25 Fall 7 - Kommissionsgeschäft II. Umsatzsteuerpflicht Steuerpflichtig mangels Steuerbefreiung III. Bemessungsgrundlage Entgelt, 10 I 2 UStG = alles, was sempfänger aufwendet abzgl. USt sempfänger = Clubs = 1,10 pro Flasche für Flaschen = IV. Steuersatz 12 I UStG, 19 % * = Seite 49 Fall 7 - Kommissionsgeschäft V. Vorsteuerabzug Unternehmer (+) Gesetzlich geschuldete USt eines anderen Unternehmers Handeln des H im eigenen Namen für Rechnung des C Kommissionsgeschäft, 3 III UStG Fiktion einer Lieferung von C an H und Nichtberücksichtigung des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrags Entgelt, 10 I 2 UStG = 1,10-0,10 = 1,00 * = USt, 12 I UStG, 19 % = Ausführung für das Unternehmen des H (+) Ordnungsgemäße Rechnung und kein VoSt-Ausschluss (+) Vorsteuerabzug ihv Seite 50 25

26 Fall 8 Der am Tegernsee ansässige Erwin E ist Eigentümer eines Ferienhauses auf der Insel Rügen. Da ihm die Vermietung des Ferienhauses in der Zeit, in der er es nicht selbst nutzt, zu aufwändig ist, beauftragt er den dort ansässigen Ferienhausvermittler F im eigenen Namen aber für Rechnung des E, Mieter für kurzfristige Ferienaufenthalte in seinem Ferienhaus zu besorgen. Welche Folgen ergeben sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag für E und F? Alternative: Wie ändert sich der Fall, wenn F im Namen und für Rechnung des E auftritt? Seite 51 Fall 8 Kommission/Vermittlung I. Umsatzsteuerbarkeit der des F an die Mieter 1. Unternehmereigenschaft des F, 2 I 1, 3 UStG Wirtschaftliche Tätigkeit = Vermittlungstätigkeit Nachhaltige Tätigkeit (+) Einnahmeerzielungsabsicht (+) Selbstständigkeit (+) Unternehmereigenschaft (+) 2. Im Rahmen des Unternehmens, 2 I 2 UStG Hausvermittlung im Rahmen der Vermittlertätigkeit (+) Seite 52 26

27 Fall 8 Kommission/Vermittlung 3. Lieferung oder sonstige Vermietung im eigenen Namen = Vermietungsleistung = sonstige, 3 IX UStG 4. sort und Entgelt szeitpunkt = Zeitpunkt der Vermietung an die Mieter sort = 3a III Nr. 1 UStG: Rügen, Inland auch entgeltlich Steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG Seite 53 Fall 8 Kommission/Vermittlung II. Umsatzsteuerpflicht der des F an die Mieter 4 Nr. 12a UStG greift nicht, da Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden Steuerpflichtig mangels Steuerbefreiung Seite 54 27

28 Fall 8 Kommission/Vermittlung III. Umsatzsteuerbarkeit der des E an F 1. Unternehmereigenschaft des E, 2 I 1, 3 UStG Wirtschaftliche Tätigkeit = Vermietungstätigkeit durch Kommissionsfiktion Nachhaltige Tätigkeit (+) Einnahmeerzielungsabsicht (+) Selbstständigkeit (+) Unternehmereigenschaft (+) 2. Im Rahmen des Unternehmens, 2 I 2 UStG Vermietung im Rahmen der Vermietungstätigkeit (+) Seite 55 Fall 8 Kommission/Vermittlung 3. Lieferung oder sonstige Handeln des F im eigenen Namen für Rechnung des E Dienstleistungskommission, 3 XI UStG Fiktion einer Vermietungsleistung von E an F und Nichtberücksichtigung des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrags 4. sort und Entgelt szeitpunkt = Zeitpunkt der Vermietung an die Mieter sort = 3a III Nr. 1 UStG: Rügen, Inland auch entgeltlich Steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG Seite 56 28

29 Fall 8 Kommission/Vermittlung IV. Umsatzsteuerpflicht der des E an F 4 Nr. 12a UStG greift nicht, da Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden Steuerpflichtig mangels Steuerbefreiung V. Vorsteuerabzug für F Seite 57 Unternehmer, s.o. (+) Gesetzlich geschuldete Steuer für eines anderen Unternehmers, s.o. (+) Ausführung für sein Unternehmen (+) Ordnungsgemäße Rechnung (+) Kein Ausschluss nach 15 II Nr. 1 UStG, da steuerpflichtige Vermietung,, s.o. (+) Vorsteuerabzug ist möglich Fall 8 Kommission/Vermittlung VI. Alternative: des F an E 1. Umsatzsteuerbarkeit Unternehmer im Rahmen des Unternehmens, s. o. (+) Vermittlungsleistung, da Auftreten in fremdem Namen auf fremde Rechnung = sonstige, 3 IX UStG sort, 3a II UStG, da an anderen Unternehmer für dessen Unternehmen an dessen Ansässigkeit = Tegernsee = Inland Auch entgeltlich Umsatzsteuerbar, 1 I Nr. 1 UStG Seite 58 29

30 Fall 8 Kommission/Vermittlung VII. Alternative: des E 1. Umsatzsteuerbarkeit Unternehmer im Rahmen des Unternehmens, s. o. (+) Vermietungsleistung an die Mieter, da F insoweit nur als Vermittler auftritt und die damit durch E erbracht wird = sonstige, 3 IX UStG sort = 3a III Nr. 1 UStG am Belegenheitsort = Rügen, Inland Auch entgeltlich Umsatzsteuerbar, 1 I Nr. 1 UStG 2. Umsatzsteuerpflicht Umsatzsteuerpflichtig mangels Steuerbefreiung nach 4 Nr. 12a UStG, s.o. Seite 59 Fall 9 Maschinenbauhändler D aus Augsburg vertreibt neben gewöhnlichen Baumaschinen auch Modellbaumaschinen. Dazu kauft er zu jeder seiner Originalbaumaschinen einen originalgetreuen Modellbau bei einem Internetversandhändler aus Hamburg, den er sodann in seinem Modellbaumaschinengeschenk-Shop ausstellt und entweder an Stammkunden direkt vor Ort oder per Internet veräußert. Es gelingt ihm auf einer Modellbau-Tauschbörse im Mai, einen seltenen Mini- Raupenbagger von dem ihm bekannten Händler H zu erwerben. Der Mini- Raupenbagger hat einen gemeinen Wert i.h.v. 30. Er tauscht dafür einen Modell-Radlader, dessen gemeiner Wert 50 beträgt. Unterliegt der Tausch aus Sicht des D der Umsatzsteuer? Hat D einen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mini-Raupenbaggers? Seite 60 30

31 Fall 9 D Radlader, 50 Raupenbagger, 30 H Seite 61 Fall 9 Tausch Ausgangsumsatz Modell-Radlader O. Vorab: Unternehmereigenschaften 2 I 1, 3 UStG Wirtschaftliche Tätigkeit = Handel Nachhaltigkeit (+) Einnahmeerzielungsabsicht (+) Selbstständigkeit (+) Unternehmereigenschaft für D und H (+) Handeln im Rahmen des Unternehmens auf Tauschbörse Modellbauhandel erfolgt im Rahmen der allgemeinen Handelstätigkeit (+) Seite 62 31

32 Fall 9 Tausch Ausgangsumsatz Modell-Radlader I. Steuerbarkeit und -pflicht Modell-Radlader Lieferung, 3 I UStG, im Rahmen eines Tauschs, 3 XII UStG sort, 3 VI 1 UStG, Inland, Entgelt = eingetauschter Raupenbagger steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG und steuerpflichtig mangels Steuerbefreiung II. Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer 10 II 2 UStG: Entgelt = Wert des Modell-Raupenbaggers 30 x 100/119 (19 % USt nach 12 I UStG) = 25,21 Umsatzsteuer = 4,79 Seite 63 Fall 9 Tausch Ausgangsumsatz Modell-Radlader IV. Vorsteuerabzug 15 I Nr. 1 UStG (+) Kein Vorsteuerabzugsausschluss Vorsteuerabzug ihv ( 10 II 2 UStG) im Mai: 50 x 19/119 =7,98 Seite 64 32

33 Unentgeltliche Wertabgaben Fall 10 D aus Fall 9 entschließt sich kurzerhand im Juli 2012, den in Fall 9 erworbenen Mini-Raupenbagger seinem besten Mitarbeiter M anlässlich dessen goldener Hochzeit zu schenken. Unterliegt die Schenkung der Umsatzsteuer? Wenn ja, wann und in welcher Höhe? Seite 65 Unentgeltliche Wertabgaben Fall 10 Unentgeltliche Wertabgaben I. Steuerbarkeit und pflicht Unternehmereigenschaft, Handeln im Rahmen des Unternehmens, s.o. (+) Lieferung, 3 I UStG Aber: Unentgeltlich 3 Ib UStG zur Gleichstellung mit einer entgeltlichen Lieferung? Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke, 3 Ib Nr. 1 UStG (-) Unentgeltliche Zuwendung an das Personal für dessen Privatbedarf, 3 Ib Nr. 2 UStG (+) Keine Aufmerksamkeit (z. B. gelegentliche Sachzuwendungen bis 40 aus Anlass eines persönlichen Grundes) (+), da Entgelt = 45,02 Vorsteuerabzugsberechtigung lag bei Erwerb (Tausch) vor Gleichstellung mit entgeltlicher Lieferung sort: 3f UStG im Inland steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG, steuerpflichtig mangels Steuerbefreiung Seite 66 33

34 Unentgeltliche Wertabgaben Fall 10 Unentgeltliche Wertabgaben II. Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer Kein Entgelt, 10 I 1 UStG Ersatzbemessungsgrundlage, 10 IV Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis = 42,02 Umsatzsteuer = 7,98, 12 I UStG, 19 % Seite 67 Unentgeltliche Wertabgaben Fall 10 Unentgeltliche Wertabgaben III. Steuerentstehung 13 I Nr. 2 UStG mit Schenkung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Juli Seite 68 34

35 Unentgeltliche Wertabgaben Fall 11 D aus Fall 9 beobachtet im Oktober seinen betagten Nachbarn N bei der Obstbaumpflege. Dieser müht sich vergeblich, einen abgestorbenen Birnbaum zu entwurzeln. D bietet ihm daraufhin seine Hilfe an und stellt ihm einen seiner angestellten Baggerfahrer unentgeltlich zur Verfügung. Nach 4 Stunden harter Arbeit ist der Baum samt Wurzel zersägt und zu Brennholz verarbeitet. Für Geschäftskunden, die für schwierige Baggertätigkeiten von N ebenfalls einen Baggerfahrer zur Verfügung gestellt bekommen können, würde dieser Einsatz 500 (brutto) kosten. Dem D entstehen jedoch nur Kosten i.h.v. 300 (Arbeitslohn). Fällt für diesen Vorfall Umsatzsteuer an? Wenn ja, wann und in welcher Höhe? Seite 69 Unentgeltliche Wertabgaben Fall 11 Unentgeltliche Wertabgabe I. Steuerbarkeit und -pflicht Unternehmereigenschaft des D, s. o. Handeln im Rahmen des Unternehmens (+), da Durchführung durch angestellten Baggerfahrer Sonstige durch Obstbaumschneiden, 3 IX UStG Kein Entgelt den sonstigen en gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe? Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke (-) Andere unentgeltliche serbringung für unternehmensfremde Zwecke und keine Aufmerksamkeit (+) sort, 3f UStG im Inland steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG, steuerpflichtig mangels Steuerbefreiung Seite 70 35

36 Unentgeltliche Wertabgaben Fall 11 Unentgeltliche Wertabgabe II. Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer Kein Entgelt, 10 I UStG Ersatzbemessungsgrundlage, 10 IV Nr. 3 UStG: bei der Ausführung der entstandene Ausgaben abzgl. USt von 19 %, 12 I UStG: 300 x 100/119 = 252,10 Umsatzsteuer = 47,90 III. Steuerentstehung Mit sausführung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Oktober, 13 I Nr. 2 UStG Seite 71 36

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