Fundamental Review of the Trading Book

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1 Your partner to navigate the challenges in investment and risk management. Fundamental Review of the Trading Book GARTENSTRASSE 19 CH-8002 ZURICH SWITZERLAND INCUBEGROUP.COM Neue internationale Vorschläge zur Überarbeitung der Handelsbuchregeln parallel zur Einführung von Basel III Zweites Konsultationspapier, Oktober 2013 Februar 2014

2 Zusammenfassung Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht strebt eine umfassende und grundlegende Überarbeitung der aufsichtsrechtlichen Behandlung der Marktrisiken im Handelsbuch an. Damit sollen fundamentale Schwächen in der derzeitigen Regulierung der Eigenmittelunterlegung von Finanzinstituten behoben werden. Insbesondere sollen die Kapitalanforderungen gestärkt werden, um den Bankensektor gegen zukünftige Krisen zu wappnen sowie ein konsistenter regulatorischer Rahmen für die Aufsichtsbehörden geschaffen werden. Dabei setzt der Ausschuss bei den folgenden Themen an: Überarbeitung der Abgrenzung zwischen Anlagebuch und Handelsbuch Engere Abstimmung zwischen Anlagebuch und Handelsbuch im Umgang mit Kreditrisiko Kalibrierung anhand von ausgewählten Stressszenarien Übergang von Value-at-Risk (VaR) nach Expected Shortfall (ES) als Basis für die Berechnung der Kapitalanforderungen Vollständige Berücksichtigung von Marktliquiditätsrisiko ( market liquidity risk ) Umgang mit Hedging- und Diversifikationseffekten Verhältnis zwischen internen Risikomodellen und dem Standardansatz Überarbeitung der Vorschriften für interne Risikomodelle Grundlegende Revision des Standardansatzes Noch nicht abschliessend geklärt ist die Frage, ob der Standardansatz zur Bestimmung einer unteren Grenze der Kapitalanforderungen oder zur Berechnung eines Kapitalaufschlags ( surcharge ) verwendet werden kann. Ende Januar ist die zweite Konsultationsfrist zu diesen Vorschlägen abgelaufen. Als nächstes ist eine quantitative Auswirkungsstudie geplant. Danach soll innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die finale Version erarbeitet und veröffentlicht werden. 2

3 Worum geht es? Erkannte Probleme und bisherige Massnahmen Die Finanzkrise hat fundamentale Schwächen in der Art, wie bis dahin die Eigenmittelunterlegung für Finanzinstitute reguliert wurde, offengelegt. Die Höhe der vorhandenen Kapitaldeckung war in der Krise für viele Institute zu gering, um die entstandenen Verluste problemlos verkraften zu können. Die Regulierung offenbarte fundamentale Schwächen, die sich teilweise sogar verstärkend auf die Krise auswirkten. Bisher auf den Weg gebrachte Überarbeitungen: Basel 2.5 [1]: Der Basler Ausschusses für Bankenaufsicht hat festgestellt, dass die im Rahmen von Basel 2.5 im Juli 2009 auf den Weg gebrachten Überarbeitungen der Regulierung ein wichtiger Eingriff waren, um die vorhandene Unterkapitalisierung der Handelsbücher kurzfristig in den Griff zu bekommen und somit die Krisenfestigkeit der Institute zu stärken. Nachbesserung der offensichtlichsten Regulierungsmängel im Bereich der Marktrisikovorschriften und des Regulierungsrahmens für Verbriefungsgeschäfte als Reaktion auf die Finanzkrise In der Schweiz per Teilrevision der Eigenmittelverordnung (ERV) und zugehöriger FINMA-Rundschreiben am 1. Januar 2011 in Kraft getreten Basel III [2, 3]: Die schrittweise ab eingeführten Überarbeitungen des Basel III Rahmenwerks beheben weitere Schwachpunkte im Risikomanagement des Handelsbuchs. Änderungen in der Definition regulatorisch anrechenbarer Eigenmittel, um die Verlusttragfähigkeit gegenüber Basel II zu steigern: Erhöhung der Anforderungen an die qualitative Zusammensetzung des Kapitals, verbunden mit einer Erhöhung der erforderlichen Eigenmittel Veränderung der Bestimmung der risikogewichteten Aktiven: Massnahmen zur Erhöhung der Kapitalunterlegung für Kontrahentenrisiken und selektive Neubehandlung von Positionen via Risikogewichtung statt wie bisher via Kapitalabzug Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat den internationalen Standard Basel III weitgehend übernommen und hat ihn mit transparenten, spezifisch auf die Schweizer Verhältnisse abgestimmten Eigenmittelpuffern ergänzt [1] Basel Committee on Banking Supervision, Revisions to the Basel II market risk framework, Juli 2009, aktualisiert am 31 Dezember 2010 [2] Basel Committee on Banking Supervision, Basel III: The Liquidity Coverage Ratio and liquidity risk monitoring tools, Januar 2013 [3] Basel Committee on Banking Supervision, Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems, Dezember 2010, überarbeitet im Juni

4 Worum geht es? Geplante Massnahmen und Zielsetzungen Angestrebte Überabeitung des Handelsbuchs Um die strukturellen Schwächen der derzeitigen Handelsbuchregeln zu beheben, beabsichtigt der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht eine umfassende und grundlegende Überarbeitung der aufsichtsrechtlichen Behandlung des Marktrisikos im Handelsbuch Veröffentlichung eines Konsultationspapiers [1] vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, das als Diskussionsgrundlage für die angestrebte Überarbeitung dient Veröffentlichung eines zweiten Konsultationspapiers [2], das auf Basis der in der ersten Version von Mai 2012 erbetenen Rückmeldungen und Kommentare [3] überarbeitet wurde. Das Dokument enthält eine detailliertere Schilderung und teilweise Überarbeitung des in [1] ursprünglich vorgestellten Ansatzes einen Entwurf für die Beschreibung der aufsichtsrechtlichen Behandlung des Marktrisikos im Handelsbuch Die Hauptunterschiede zwischen dem ersten und zweiten Konsultationspapier sind auf den folgenden Seiten dargestellt. Zielsetzungen Stärkung der Kapitalanforderungen, um den Bankensektor gegen zukünftige Krisen zu wappnen Reform der regulatorischen Standards um die Lehren, die man aus der Finanzkrise gezogen hat, zu adressieren Schaffung eines konsistenten regulatorischen Rahmens für die Aufsichtsbehörden Vergleichbare Kapitalanforderungen über unterschiedliche Länder/Regionen («Level Playing Field») Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Kapitalausstattung unterschiedlicher Institute [1] Basel Committee on Banking Supervision, Fundamental review of the trading book, Mai 2012 [2] Basel Committee on Banking Supervision, Fundamental review of the trading book, Oktober 2013 [3] Online unter 4

5 Hauptunterschiede zum ersten Konsultationspapier (1/2) Die Vorschläge des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur grundlegenden Überarbeitung des Handelsbuchs aus dem ersten Konsultationspapier [1] werden im zweiten Konsultationspapier [2] detaillierter ausgeführt und weiter ergänzt. Zudem enthält es einen konkreten Vorschlag zur Formulierung des Regulierungstextes für das Marktrisiko im Handelsbuch Die grössten Änderungen in den Vorschlägen selbst betreffen unter anderem folgende Punkte: 1. Grenze zwischen Anlagebuch und Handelsbuch In [1] werden zwei alternative Vorschläge für die Definition der Grenze zwischen Anlagebuch und Handelsbuch gemacht: eine Abgrenzung durch Handelsaktivität ( Trading evidence based approach ) und eine bewertungsbasierte Grenze ( Valuation based approach ). In [2] wurde die Abgrenzung durch Handelsaktivität weiter entwickelt, während der alternative Vorschlag einer bewertungsbasierten Grenze fallengelassen wurde. 2. Vollständige Berücksichtigung von Marktliquiditätsrisiko In [1] wurde die Einführung eines Kapitalaufschlags für Sprünge in den Liquiditätsprämien diskutiert. Dieser Vorschlag wird in [2] fallen gelassen. Statt dessen wird die Einführung einer zusätzlichen, modellunabhängigen Risikobewertung in Betracht gezogen um jene Desks zu identifizieren, die besonders illiquide, komplexe Produkte handeln. Für diese Handelsbereiche ergeben sich dann höhere Anforderungen für die Genehmigung eines internen Risikomodells. [1] Basel Committee on Banking Supervision, Fundamental review of the trading book, Mai 2012 [2] Basel Committee on Banking Supervision, Fundamental review of the trading book, Oktober

6 Hauptunterschiede zum ersten Konsultationspapier (2/2) Die grössten Änderungen in den Vorschlägen selbst betreffen unter anderem folgende Punkte (Fortsetzung): 3. Grundlegende Revision des Standardansatzes In [1] wurden sowohl der Partial Risk Factor Ansatz als auch der Fuller Risk Factor Ansatz als Basis für den überarbeiteten Standardansatz diskutiert. Der Fuller Risk Factor wurde in [2] zugunsten des Partial Risk Factor Ansatzes fallen gelassen. 4. Behandlung von Kreditrisiken In [1] wurde diskutiert, ob Credit Valuation Adjustments (CVA) als integrierter Teil des Marktrisikos erfasst oder durch einen gesonderten Kapitalaufschlag berücksichtigt werden sollen. Aufgrund der Komplexität und des sich daraus ergebenden Modellrisikos hat der Ausschuss in [2] entschieden, CVAs nicht als integrierten Teil des Marktrisikos zu betrachten, sondern gesondert zu behandeln. Das Kreditrisiko für verbriefte Instrumente ( securitizations ) muss mit dem Standardansatz bewertet werden. 5. Erweiterte Vorschriften für die aufsichtsrechtliche Offenlegung werden in [2] konkretisiert. [1] Basel Committee on Banking Supervision, Fundamental review of the trading book, Mai 2012 [2] Basel Committee on Banking Supervision, Fundamental review of the trading book, Oktober

7 Welche Probleme wurden identifiziert? Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat die Schwachstellen in der Regulierung des Handelsbuchs untersucht, die zu Beginn der Finanzkrise zu einer substanziellen Unterkapitalisierung der Risiken in den Handelsbüchern geführt hatten Die identifizierten Mängel werden dabei grob in folgende drei Kategorien eingeteilt: Schwächen in der Ausgestaltung der Eigenkapitalvorschriften Schwächen in der Risikomessung Schwächen in den Bewertungsmethoden Im Folgenden werden diese beschrieben. 7

8 Welche Probleme wurden identifiziert? Schwächen in der Ausgestaltung der Eigenkapitalvorschriften Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat die Schwachstellen in der Regulierung des Handelsbuchs untersucht, die zu Beginn der Finanzkrise zu einer substanziellen Unterkapitalisierung der Risiken in den Handelsbüchern geführt hatten Die identifizierten Mängel werden dabei grob in folgende drei Kategorien eingeteilt: Schwächen in der Ausgestaltung der Eigenkapitalvorschriften Schwächen in der Risikomessung Schwächen in den Bewertungsmethoden Definition der Grenze zwischen Anlagebuch 1 und Handelsbuch: Die bisherige Grenze zwischen Anlagebuch und Handelsbuch wurde vom Basler Ausschuss als eine der grössten Schwachpunkte der derzeitigen Regulierung identifiziert, da die Einteilung zum grossen Teil auf subjektiven Kriterien (von den jeweiligen Instituten selbst einzuschätzende Handelsabsicht ) beruht und Spielraum für regulatorische Arbitrage existiert, weil ähnliche Risiken im Handelsbuch und im Anlagebuch zu teilweise sehr unterschiedlichen Kapitalanforderungen führen. Mangelnde Konsistenz zwischen internen Risikomodellen und dem Standardansatz: Die geringe Konsistenz zwischen dem Standardansatz zur Bestimmung des Handelsbuchrisikos und internen Risikomodellen führt teilweise zu erheblichen Unterschieden in den Kapitalanforderungen Mangel an durchsetzbaren Möglichkeiten, einem Institut die Genehmigung für sein internes Modell zu entziehen 1 In der Schweiz häufig Bankenbuch genannt. 8

9 Welche Probleme wurden identifiziert? Schwächen in der Risikomessung (1/2) Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat die Schwachstellen in der Regulierung des Handelsbuchs untersucht, die zu Beginn der Finanzkrise zu einer substanziellen Unterkapitalisierung der Risiken in den Handelsbüchern geführt hatten Die identifizierten Mängel werden dabei grob in folgende drei Kategorien eingeteilt: Schwächen in der Ausgestaltung der Eigenkapitalvorschriften Schwächen in der Risikomessung Schwächen in den Bewertungsmethoden Interne Risikomodelle Diverse Schwächen des Value-at-Risk 1, das bisher als Grundlage für die Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen verwendet wurde Unfähigkeit, Ausfall- und Migrationsrisiken sowie Risiken aus Veränderungen der Credit Spreads abzubilden Unfähigkeit, Marktliquiditätsrisiko zu berücksichtigen Anreiz für Banken, Tail-Risiken einzugehen In einigen Fällen unzureichende Abbildung von Basisrisiko 2 Interne Marktrisikomodelle zeigen in der Regel die bankinterne Sicht auf das Risiko. Aus der Perspektive des gesamten Bankensystems erscheint dies unangemessen. Der Ausschuss hat Bedenken bezüglich der Verlässlichkeit interner Risikomodelle in Stresszeiten und befürchtet eine Überschätzung von Diversifikationseffekten. Prozyklische Tendenz von Mindestkapitalanforderungen, die auf einem Risikomass basieren, das auf der Basis der aktuellen Marktsituation kalibriert wurde. 1 99% Konfidenzniveau, 10 Tage; diese Wahl der Parameter zielt darauf ab, kurzfristige Preisfluktuationen am Markt zu erfassen. 2 Basisrisiko bezeichnet hier das Risiko, dass sich der Wert der Instrumente in einer Hedging-Strategie derart ändert, dass die Effektivität des Hedges abnimmt. 9

10 Welche Probleme wurden identifiziert? Schwächen in der Risikomessung (2/2) Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat die Schwachstellen in der Regulierung des Handelsbuchs untersucht, die zu Beginn der Finanzkrise zu einer substanziellen Unterkapitalisierung der Risiken in den Handelsbüchern geführt hatten Die identifizierten Mängel werden dabei grob in folgende drei Kategorien eingeteilt: Schwächen in der Ausgestaltung der Eigenkapitalvorschriften Schwächen in der Risikomessung Schwächen in den Bewertungsmethoden Standardansatz Stark vereinfachte Messung des Risikos Mangelnde Risikosensitivität Diversifikations- und Hedging-Effekte werden nur in sehr begrenztem Masse berücksichtigt. Aufgrund der Einfachheit des Standardansatzes ist dieser nicht in der Lage, das Risiko, das von komplexeren Instrumenten ausgeht, ausreichend abzubilden. 10

11 Welche Probleme wurden identifiziert? Schwächen in den Bewertungsmethoden Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat die Schwachstellen in der Regulierung des Handelsbuchs untersucht, die zu Beginn der Finanzkrise zu einer substanziellen Unterkapitalisierung der Risiken in den Handelsbüchern geführt hatten Die identifizierten Mängel werden dabei grob in folgende drei Kategorien eingeteilt: Schwächen in der Ausgestaltung der Eigenkapitalvorschriften Schwächen in der Risikomessung Schwächen in den Bewertungsmethoden Die Finanzkrise offenbarte die Wichtigkeit verlässlicher Bewertungsmethoden, insbesondere in Zeiten von Unruhen an den Finanzmärkten (z.b. starke Kursschwankungen, Illiquidität usw.) Zudem wurde der Mangel an umsichtigen und verlässlichen Schätzungen der eigenen finanziellen Mittel und des Bedarfs an finanziellen Mitteln offensichtlich Mangelnde Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Schätzungen für die Kapitalanforderungen und Kapitalmittel der Institute sorgte für zusätzliche Unsicherheit und Zurückhaltung an den Märkten Als während der Finanzkrise die Marktliquidität einbrach, waren viele Institute gezwungen, Positionen viel länger zu halten als geplant, und erfuhren durch starke Schwankungen in den Liquiditätsprämien hohe Verluste. 11

12 Was wurde bisher unternommen? Basel 2.5 Veröffentlichung der Richtlinien Basel 2.5 im Juli 2009 als Reaktion auf einige der dringendsten Probleme, die zu der erheblichen Unterkapitalisierung der Handelsbücher vieler Institute während der Finanzkrise 2008 führten Einführung der Incremental Risk Charge (IRC), um Kreditrisiko (d.h. Ausfallrisiko und Migrationsrisiko) im Handelsbuch zu erfassen Genau wie das Kreditrisiko im Anlagebuch basiert das IRC auf einem Zeithorizont von einem Jahr bei einem Konfidenzniveau von 99.9% IRC berücksichtigt die Liquidität einzelner Instrumente oder Gruppen von Instrumenten Im Gegensatz zur Bestimmung des Kreditrisikos im Anlagebuch, können Banken die zur Berechnung verwendeten Korrelationsfaktoren selbst schätzen Einführung von Stressed-VaR, um das VaR für den Fall, dass sich die relevanten Marktdaten in einer Stressphase befinden, zu simulieren die Prozyklizität des VaR zu verringern zu verhindern, dass Stresszeiten aus dem Zeitraum, der für die Kalibrierung des VaR verwendet wird, herausfallen Vereinheitlichung der Behandlung von Verbriefungspositionen im Handelsbuch und Anlagebuch Verbesserung der Berücksichtigung von Risikofaktoren Banken müssen nun alle relevanten Risikofaktoren in ihren VaR-Modellen berücksichtigen oder deren Auslassung rechtfertigen Basisrisiken und Eventrisiken müssen nun ebenfalls angemessen in der Bestimmung des VaR berücksichtigt werden Nicht mehr als reinen Risikoaufschlag zu berücksichtigen Erweiterung der Empfehlungen für vorsichtige Bewertung ( prudent valuation guidance ) auf alle Instrumente, die zum Fair Value bewertet werden 12

13 Was wurde bisher unternommen? Basel III Überarbeitung relevanter Aspekte der Handelsbuchregulierung im Rahmen von Basel III Verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Regelungen für den Umgang mit Kontrahentenrisiken Einführung einer Anforderung, nach der das Risiko von Verlusten aufgrund von Marktpreisschwankungen, die aus einer Bonitätsverschlechterung oder dem Ausfall eines Kontrahenten resultieren, mit Eigenkapital zu unterlegen sind (Credit Valuation Adjustments, CVA) Behandlung von unrealisierten Gewinnen und Verlusten: Bisher wurden unrealisierte Gewinne und Verluste von Available-for-Sale (AFS) Instrumenten, die über die Position Accumulated Other Comprehensive Income (AOCI) das Eigenkapital beeinflussen, bei der Berechnung des harten Kernkapitals ( Tier 1 ) ignoriert ( AOCI Filter ). Eine Fussnote in Abschnitt 52 der Basel III Regulierung [1] besagt nun, dass keine Anpassung vorgesehen ist, um in der Bilanz ausgewiesene nicht realisierte Gewinne bzw. Verluste bei der Berechnung des harten Kernkapitals zu berücksichtigen. Unrealisierte Gewinne und Verluste werden also nicht mehr aus dem Kernkapital herausgefiltert (Abschaffung des AOCI Filters). Änderungen in der Bewertung aller Fair Value Instrumente müssten somit voll auf das harte Kernkapital angerechnet werden. Eine Übergangsfrist bis 2018 erlaubt es, die Anrechenbarkeit unrealisierter Verluste auf das harte Kernkapital schrittweise von 20% ab dem auf 100% ab dem jährlich um 20% anzuheben. Während dieser Periode ist die Behandlung des nicht angerechneten Teils weiterhin den jeweiligen nationalen Bestimmungen unterworfen [1]. Die Abschaffung des AOCI Filters ist derzeit in den einzelnen Ländern Gegenstand von Diskussionen. Drittrangmittel ( Tier 3 ) werden für die Kapitalunterlegung des Handelsbuchs komplett abgeschafft [1] Basel Committee on Banking Supervision, Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems, Dezember 2010, überarbeitet im Juni

14 Wo bestehen weiterhin Probleme? Trotz der bisher bereits auf den Weg gebrachten Verbesserungen im Rahmen von Basel 2.5 und Basel III erkennt der Basler Ausschuss die Notwendigkeit einer längerfristigen, grundlegenden Überarbeitung der Handelsbuchregulierung: Mangelnde Konsistenz der Regulierung Es mangelt an einer einheitlichen Sicht, wie Handelsrisiken zu kategorisieren und mit Kapital zu unterlegen sind. Einige Risiken müssen mehrfach mit Eigenkapital unterlegt werden, weil sich Kapitalanforderungen teilweise überlappen (z.b. bei der Addition der Risiken aus VaR und Stressed VaR). Die unterschiedlichen Komponenten der Eigenkapitalanforderungen verlangen die Entwicklung und Validierung einer Vielzahl unterschiedlicher Modelle. Die Probleme bei der Abgrenzung zwischen Handelsbuch und Anlagebuch wurden noch nicht abschliessend gelöst. Ähnliche Risiken im Handelsbuch und im Anlagebuch werden teilweise immer noch unterschiedlich behandelt. Durch die unterschiedlichen Kapitalanforderungen entstehen Anreize, Instrumente dorthin zu verschieben, wo es für die Bank am vorteilhaftesten ist. Marktliquiditätsrisiko wird noch nicht einheitlich berücksichtigt Der Fokus wird nach wie vor auf die bankspezifische Sicht auf das Risiko gesetzt Die Sichtweise aus der Perspektive der Bankenbranche als ganzem bleibt bisher unberücksichtigt Die grundlegenden Probleme des Standardansatzes zur Bestimmung des Marktrisikos wurden nicht angegangen Mangel an durchsetzbaren Möglichkeiten, einem Institut die Genehmigung für ein internes Modell zu entziehen 14

15 Schwerpunkte der Überarbeitung Übersicht Das zweite Konsultationspapier spezifiziert die Schwerpunkte der Überarbeitung und legt besonderes Augenmerk auf die folgenden Punkte: Überarbeitung der Abgrenzung zwischen Anlagebuch und Handelsbuch Engere Abstimmung zwischen Anlagebuch und Handelsbuch im Umgang mit Kreditrisiko Kalibrierung anhand von ausgewählten Stressszenarien Übergang von Value-at-Risk (VaR) nach Expected Shortfall (ES) als Basis für die Berechnung der Kapitalanforderungen Vollständige Berücksichtigung von Marktliquiditätsrisiko ( market liquidity risk ) Umgang mit Hedging- und Diversifikationseffekten Verhältnis zwischen internen Risikomodellen und dem Standardansatz Überarbeitung der Vorschriften für interne Risikomodelle Grundlegende Revision des Standardansatzes Es wird ebenfalls darüber diskutiert, den Standardansatz zur Bestimmung einer unteren Grenze der Kapitalanforderungen oder zur Berechnung eines Kapitalaufschlags ( surcharge ) zu verwenden. Eine definitive Entscheidung soll aber erst nach einer umfassenden Studie über die quantitativen Auswirkungen (Quantitative Impact Study, QIS) getroffen werden. Das Konsultationspapier enthält Vorschriften zur detaillierteren Offenlegung des Marktrisikos. 15

16 Schwerpunkte der Überarbeitung 1 Abgrenzung zwischen Anlagebuch und Handelsbuch (1/2) Grundsätze und Hauptmerkmale des neuen Ansatzes Objektivere Kriterien für die Zuordnung von Instrumenten zum Anlagebuch oder Handelsbuch Stärkung der Definition und Anwendung der Grenze zwischen Anlagebuch und Handelsbuch Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses der Aufsichtsbehörden für die Art von Instrumenten, die dem Anlagebuch oder Handelsbuch zugeordnet werden sollen Liste von Beispielen für die Zuordnung von Instrumenten zum Anlagebuch oder Handelsbuch Förderung einer konsistenteren Umsetzung der Grenze zwischen Anlagebuch und Handelsbuch zwischen den Instituten Verbesserte Dokumentation und Berichterstattung über die Zuordnung von Instrumenten zum Anlagebuch oder Handelsbuch Vereinfachung der Überwachung der Grenze Reduktion der Durchlässigkeit der Grenze und stärkere Angleichung der Kapitalanforderungen ähnlicher Risiken im Anlagebuch und Handelsbuch Verringerung von Arbitrage Neue Anforderungen für Instrumente im Handelsbuch, z.b. tägliche Bewertung zu Marktpreisen und Erfassung der resultierenden Wertveränderungen in der Erfolgsrechnung Aktuelles Bestreben im Kontext bestehender Regelungen Handelsbuch (Definition aus Basel II) Das Handelsbuch umfasst Positionen [...], die entweder zu Handelszwecken oder zur Absicherung anderer Handelsbuchpositionen gehalten werden. Finanzinstrumente können nur dann dem Handelsbuch zugerechnet werden, wenn entweder ihre Handelbarkeit durch keinerlei vertragliche Verein-barungen eingeschränkt ist oder wenn sie voll abgesichert werden können. Positionen, die zu Handelszwecken gehalten werden, sind solche, bei denen ein Wiederverkauf binnen kurzer Frist beabsichtigt ist und/oder die Absicht besteht, aus [...] kurzfristigen Preisschwankungen Nutzen zu ziehen oder Arbitragegewinne zu realisieren. Positionen im Handelsbuch sind häufig und exakt zu bewerten, und das Portfolio ist aktiv zu verwalten. Anlagebuch Dem Anlagebuch sind sämtliche Positionen zuzuordnen, die nicht im Handelsbuch sind Instrumente die nicht aktiv gehandelt werden und dazu gedacht sind, bis zum Ende ihrer Laufzeit gehalten zu werden 16

17 Schwerpunkte der Überarbeitung 1 Abgrenzung zwischen Anlagebuch und Handelsbuch (2/2) Hauptunterschiede zwischen der derzeitigen Grenze und der überarbeiteten Version Derzeitige Grenze Überarbeitete Grenze Definition des Handelsbuchs Richtlinien für die Zuordnung zum Handelsbuch Richtlinien für die Zuordnung zum Anlagebuch Durchlässigkeit der Grenze Basierend auf von den jeweiligen Instituten selbst einzuschätzender Handelsabsicht Keine Richtlinien für Instrumente, die dem Handelsbuch zugeordnet werden sollen Praktisch keine Richtlinien für Instrumente, die dem Anlagebuch zugeordnet werden sollen Neuzuordnung von Instrumenten zum Anlagebuch oder Handelsbuch ist auf Basis einer veränderten Selbsteinschätzung des Instituts zur Handelsabsicht zulässig Objektivere Kriterien Liste mit Beispielen von Instrumenten, die dem Handelsbuch zuzuordnen sind Liste mit Beispielen von Instrumenten, die dem Anlagebuch zuzuordnen sind Neuzuordnung von Instrumenten ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und bedarf einer konkreten Erlaubnis der jeweiligen Aufsichtsbehörde Verhinderung von Arbitrage - Keine Reduktion der Eigenmittelanforderung durch Neuzuordnung von Instrumenten Einfluss des Regulators auf die Zuordnung einzelner Instrumente - Die Aufsichtsbehörde kann die Neuzuordnung von Instrumenten verlangen, wenn die ursprüngliche Zuordnung unangemessen scheint Anforderung an die Bewertung Tägliche Bewertung zu Marktpreisen; Marktwertveränderungen mussten aber je nach Accounting Standard bzw. Klassifizierung nicht zwingend über die Erfolgsrechnung erfasst werden. Tägliche Neubewertung aller Instrumente im Handelsbuch zum Fair-Value. Wertveränderungen müssen in der Erfolgsrechnung erfasst werden Anforderungen an die Berichterstattung - Institute müssen ihre Richtlinien für die Zuordnung von Instrumenten zum Anlagebuch oder Handelsbuch offenlegen und der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stellen 17

18 Schwerpunkte der Überarbeitung 2 Behandlung von Kreditrisiken Kreditinstrumente waren eine der Hauptquellen für Verluste während der Finanzkrise und deren Bewertung zeigte sich als besonders ungenau. Die Behandlung von Kreditrisiken im Handelsbuch soll grundsätzlich stärker an die Behandlung im Anlagebuch angeglichen werden. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht schlägt im Rahmen der fundamentalen Überarbeitung des Handelsbuchs insbesondere einen Ansatz vor, der zwischen der Behandlung von verbrieften und nicht verbrieften Instrumenten differenziert. Nicht-verbriefte Instrumente Interne Risikomodelle werden weiterhin zur Bestimmung der Mindesteigenkapitalanforderungen von nicht-verbrieften Instrumenten erlaubt bleiben. Die Eigenkapitalanforderungen aufgrund von Kreditrisiken sollen sowohl im Standardansatz als auch für interne Risikomodelle zwei separate Komponenten besitzen: Verbriefte Instrumente 1. Eine in das Risikomodell integrierte Credit Spread Risiko Komponente (inkl. Migrationsrisiko) 1 2. Ein inkrementeller Aufschlag für das Ausfallrisiko ( Incremental Default Risk (IDR) charge ) Der Ausschuss zweifelt an der Fähigkeit existierender interner Risikomodelle, das mit verbrieften Positionen verbundene Risiko angemessen zu berücksichtigen. Kapitalanforderungen für diese Positionen sollen deshalb nicht mit Hilfe eines internen modellbasierten Ansatzes berechnet werden dürfen. Verwendung des Standardansatzes, um die Kapitalanforderungen für Verbriefungen zu bestimmen Wie für andere Instrumente auch, sollen die Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko von verbrieften Instrumenten sowohl das Credit Spread Risiko ( credit spread risk ) als auch das Ausfallrisiko ( default risk ) berücksichtigen. Aufgrund der hohen Komplexität und des damit verbundenen Modellrisikos hat der Ausschuss entschieden, Credit Valuation Adjustments (CVA) nicht im Marktrisikomodell zu integrieren, sondern mit Hilfe eines separaten Kapitalaufschlags abzubilden. 1 Der Basler Ausschuss ist der Meinung, dass Migrationsrisiken über die Berücksichtigung der Volatilitäten von Credit Spreads angemessen als Teil des Marktrisikos berücksichtigt werden kann. 18

19 Schwerpunkte der Überarbeitung 3 Kalibrierung anhand von ausgewählten Stressszenarien Vor der Finanzkrise wurden die Metriken zur Bestimmung der Risiken im Handelsbuch anhand der jeweils aktuellen Marktsituation kalibriert. Dies führte bekanntermassen zu einer zu geringen Eigenkapitalunterlegung der Risiken im Handelsbuch zu Beginn der Krise; und prozyklischen Anforderungen an die Höhe der Eigenkapitalunterlegung während der Krise Der Basler Ausschuss betont, dass das von den Banken zur Unterlegung der Risiken im Handelsbuch erforderliche Eigenkapital auch in Zeiten erheblichen Marktstresses ausreichend sein soll. Das Ausschuss schlägt vor, dass die Risikomodelle in Zukunft ausschliesslich anhand ausgewählter Stress-Szenarien kalibriert werden. Dies soll sowohl für interne Risikomodelle als auch für die Kalibrierung des Standardansatzes gelten. Das würde den unter Basel 2.5 gewählten Ansatz der gleichzeitigen Berechnung des VaR und Stressed VaR vereinfachen. Das Problem doppelt berücksichtigter Risiken würde behoben. Die Stress-Szenarien müssen sorgfältig gewählt werden Aktuelles Bestreben im Kontext bestehender Regelungen Basel 2.5 (Juli 2009) Mit Basel 2.5 wurden die Institute verpflichtet, neben dem normalen 10-tages Value-at-Risk (VaR) ein Stressed VaR zu bestimmen und mit Eigenkapital zu unterlegen. Stressed VaR: Simulation des VaR für den Fall, dass sich die relevanten Marktdaten in einer Stressphase befinden Die Einführung des Stressed VaR war unter anderem dazu gedacht, die Prozyklizität des VaR zu reduzieren, sicherzustellen, dass Stressphasen bei der Kalibrierung des VaR nicht unberücksichtigt bleiben. Die zusätzliche Eigenkapitalunterlegung des Stressed VaR führt teilweise zu einer doppelten Berücksichtigung von Risiken (keine Verbesserung des Problems in Basel III) 19

20 Schwerpunkte der Überarbeitung 4 Übergang von Value-at-Risk zu Expected Shortfall Das derzeit zur Bestimmung des Mindesteigenkapitals verwendete Value-at-Risk (VaR) leidet unter einer Reihe erheblicher Schwächen. Unfähigkeit, Tail-Risiken (d.h. Risiken aus sehr unwahrscheinlichen Ereignissen) angemessen abzubilden Aktuelles Bestreben im Kontext bestehender Regelungen Als Basis für die tägliche Berechnung des Mindesteigen-kapitals für die Risiken im Handelsbuch mit einem internen Modell wird das Value-at- Risk vorgeschrieben Setzt den Anreiz, Tail-Risiken einzugehen Unfähigkeit, diverse Arten relevanter Risiken angemessen zu berücksichtigen: Kreditrisiko, Risiko von Ratingverändungen, Marktliquiditätsrisiko und Basisrisiko Der Ausschuss schlägt vor, in Zukunft den Expected Shortfall (ES) sowohl für interne Risikomodelle als auch für die Bestimmung der Risikogewichte beim Standardansatz zu Grunde zu legen. ES berücksichtigt die Grösse und Wahrscheinlichkeit von Verlusten oberhalb einer Schwelle. Die Verwendung des einseitigen 99% Konfidenzniveaus und einer minimalen Haltedauer von 10 Handelstagen zielt darauf ab, kurzfristige Preisfluktuationen am Markt zu erfassen Der für die Bestimmung des VaR verwendete historische Beobachtungszeitraum soll mindestens ein Jahr lang sein Bestimmung der Eigenkapitalanforderung c: c = max VaR t1 ; mc VaRavg + max svar t1 ; ms svaravg (s)var t1 : (stressed) VaR-Werte des Vortages Es ist somit besser geeignet, Tail-Risiken zu erfassen. (s)varavg: Durchschnitt der täglichen (stressed) VaR-Werte der In der Regel geringere Schwankungen der berechneten Eigenkapitalanforderung als bei der Verwendung des VaR letzten 60 Handelstage bzw. der 12 unmittelbar vorangehenden Wochen Nachteil: Die Modellvalidierung wird deutlich komplexer und aufwändiger, weil sehr unwahrscheinliche und damit selten zu beobachtende Ereignisse modelliert werden. mc, ms: Multiplikationsfaktoren (werden von der jeweiligen Aufsicht unter Berücksichtigung der Qualität des Risikomodells festgelegt) Basel 2.5: Einführung der Incremental Risk Charge (IRC), um Ausfall-, Migrations- und Spreadrisiken ( default, migration and credit spread risks ) im Handelsbuch zu berücksichtigen 20

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