Kundeninformation zu Ihrer Wohngebäudeversicherung

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1 Kundeninformation zu Ihrer Wohngebäudeversicherung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, zum Abschluss Ihrer Wohngebäudeversicherung geben wir Ihnen folgende Erläuterungen: 1. Versicherer Ihr Versicherer ist die Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit Postanschrift: Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. Karl-Wiechert-Allee Hannover Telefon: 0511/ Telefax: 0511/ Mail: Aufsichtsratsvorsitzender: Volker Stegmann Vorstand: Dr. Heiner Feldhaus, Wolfgang Glaubitz, Henning Mettler, Hans-Jürgen Schrader, Lothar See Sitz der Gesellschaft: Hannover Handelsregister: Amtsgericht Hannover HRB Hauptgeschäftstätigkeit Die Hauptgeschäftstätigkeit der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. besteht in dem Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung. 3. Zuständige Aufsichtsbehörde Postanschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str Bonn 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertrages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Nachfolgend werden die wesentlichen Merkmale in einer knappen und keinesfalls abschließend gewollten Darstellung zusammengefasst: a) Vertragsgrundlagen Maßgeblich für Ihren Versicherungsvertrag sind neben Ihrem An trag die beiliegenden Allgemeinen Wohngebäude-Ver - si che rungsbedingungen (VGB 2008) Fassung Oktober 2008 sowie die Satzung der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. Fassung Für Ihren Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. b) Versicherungsumfang Versichert sind die im Antrag bezeichneten überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör und soweit vereinbart dazugehörenden Garagen und Carports auf dem im Antrag bezeichneten Versicherungsgrundstück. Ersetzt werden Schäden an den versicherten Sachen, wenn diese soweit vereinbart durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Leitungswasser sowie Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Einzelheiten zur Erfüllung und Fälligkeit der Entschädigung fi nden Sie unter A 14 und A 15 VGB Beitrag und Zahlungsweise Den Beitrag, den Sie für den Versicherungsschutz zu entrichten haben, fi nden Sie im Antrag. Dieser gilt für die vereinbarte Zahlungsweise und enthält die gesetzliche Versicherungsteuer sowie ggf. den Ratenzahlungszuschlag. Einzelheiten zur Zahlungsweise entnehmen Sie dem Antrag oder dem Versicherungsschein. Einzelheiten zur Erfüllung Ihrer Zahlungsverpfl ichtung fi nden Sie unter B 2 und B 4 VGB Auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung gemäß A 13 VGB 2008 wird hingewiesen. 6. Befristung und Gültigkeitsdauer Unser Vorschlag einschließlich der dafür berechneten Beiträge ist bis zur Einführung eines neuen Tarifes bzw. Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Wohngebäudeversicherung gültig, soweit auf dem Vorschlag nichts anderes vermerkt ist. 7. Vertragsabschluss, Vertragsbeginn und Widerrufsrecht Der Vertragsabschluss kommt dadurch zustande, dass wir Ihnen die Annahme Ihres gestellten Antrages in Form einer schriftlichen Annahmeerklärung oder durch Übersendung des Versicherungsscheines bestätigen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, sofern Sie die unter B 2 VGB 2008 beschriebenen Zahlungsverpfl ichtungen einhalten. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspfl ichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g., Karl-Wiechert- Allee 55, Hannover. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich entsprechend der von Ihnen gewählten Zahlungsweise um einen Betrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrags, 1/180 des Halbjahresbeitrags, 1/90 des Vierteljahresbeitrags oder 1/30 des Monatsbeitrags pro Tag; der von Ihnen zu zahlende Beitrag und die Zahlungsweise sind in dem Versicherungsantrag unter Vertragslaufzeit oder unter Gesamtbeitrag ausgewiesen. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

2 Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung 8. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung Ihr Vertrag ist für den im Antrag angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Haben Sie Ihren Vertrag von vornherein mit einer Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen, können Sie ihn zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündigen. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihren Versicherungsvertrag - nach Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß B 14 VGB nach einer Beitragsanpassung gemäß A 13 VGB 2008 zu kündigen. Die genauen Kündigungsfristen hierzu entnehmen Sie bitte den genannten Bestimmungen. 9. Rechtsgrundlagen vor Abschluss des Vertrages Der Aufnahme von Vertragsbeziehungen zum Versicherungsnehmer legt die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. 10. Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können Sie Ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 11. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. Wir weisen darauf hin, dass andere Sprachen für den Vertragsabschluss nicht zur Verfügung stehen. 12. Beschwerden Unser wichtigstes Anliegen ist es, Ihnen als Kunden einen hervorragenden Service zu bieten. Aber auch wir sind nicht fehlerfrei und wollen diesen Service ständig weiter verbessern. Wenn Sie der Meinung sind, dass wir etwas falsch gemacht haben, rufen Sie einfach uns oder Ihren zuständigen Ansprechpartner vor Ort an und schildern Sie Ihr Anliegen oder bitten Sie um unseren Rückruf. Wir werden uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Bei Beschwerden können Sie sich aber auch an die unter Ziffer 3 genannte Aufsichtsbehörde wenden. Darüber hinaus ist unser Unternehmen Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie wie folgt: Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, Leipziger Str. 121, Berlin, beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Telefon: ; Telefax: (jeweils 0,20 je Anruf aus dem Festnetz; Anrufe aus Mobilfunknetzen max. 0,42 pro Minute bei Abrechnung im 60-Sekunden-Takt). Hiervon unberührt bleibt für Sie als Versicherungsnehmer selbstverständlich die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für eine Wohngebäudeversicherung bei unserer Gesellschaft entscheiden und danken Ihnen schon jetzt für das Vertrauen, das Sie in uns setzen. Mit freundlichen Grüßen Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit

3 Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) Fassung Oktober 2008 Deklaration der versicherten Sachen und Kosten zur Wohngebäudeversicherung (Pauschaldeklaration) Besondere Bestimmungen zu den VGB 2008 Allgemeine Bestimmungen zur Sachversicherung Deklaration der versicherten Sachen und Kosten zur Wohngebäudeversicherung (Pauschaldeklaration) I. Versichert sind in der jeweils genannten Gefahr die laut Antrag und im Versicherungsschein aufgeführten Gebäude mit Fundamenten, Grund- und Kellermauern sowie den dort genannten Versicherungssummen. II. In der versicherten Gefahr sind im Rahmen der Versicherungssumme - bezogen auf die bei der Concordia versicherten Gebäude - versichert: Versicherte Gefahren 1 Basis-Plus Basis 1. Feuer-Nutzwärmeschäden (A 2.2). F 2. Schäden durch Verpuffung, Implosion und Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (A 1.1 a) aa)). F 3. Schäden durch Fahrzeuganprall (A 1.4 a)), Rauch (A 1.4 b)) und Überschalldruckwellen (A 1.4 c)). F 4. Schäden durch Wasseraustritt (auch durch wärmetragende Flüssigkeiten) aus - Fußbodenheizungen - Aquarien oder Wasserbetten - Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen (A 3.3). Lw 5. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung (A 8.4). 6. Gebäudebestandteile (z.b. Fotovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren, Wärmepumpen), Zubehör im Gebäude und außen am Gebäude angebracht ( z.b. Brennstoffvorräte im Gebäude, Antennen, Markisen) sowie auf dem Versicherungs grundstück befi ndliche Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen und unmittelbar an das Gebäude an - schließende Terrassen (A 5.1 a) und A 5.2 c)). 7. Kessel-, Maschinen- und elektrische Kraftanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen (A 5.1 b) aa)). 8. Vorsorge für wertsteigernde bauliche Maßnahmen (Um-, An- und Ausbauten) bis zur nächsten Hauptfälligkeit (A 10.1 a)). 9. Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) im Versicherungsfall zum Schutz versicherter Sachen (A 7.2 c)). 10. Verzicht auf eine Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit bei einer Gesamtschadenhöhe (A 1.3 a) bb)) bis E bis E

4 III. In der versicherten Gefahr sind für die folgenden Deckungserweiterungen die Entschädigungen - bezogen auf die bei der Concordia versicherten Gebäude - begrenzt: Basis-Plus begrenzt bei Basis 1. Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten (A 7.2 a) und A 7.2 b)). 2. Aufräumungs-, Abbruch- und Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen (A 7.3 a)). 3. Mehrkosten durch behördliche Auflagen - ohne Restwerte - (A 8). 4. Sachverständigenkosten (A 7.2 d)). Soweit der entschädigungspflichtige Schaden E in der Feuer-, bzw E in der Leitungswasser- und Sturm-Versicherung übersteigt, werden 80 % der Kosten des Versicherungsnehmers erstattet. 5. Kosten für Dekontamination von Erdreich mit einem Selbstbehalt von 25 % (A 7.3 b)). 6. Mehrkosten durch vorzeitige Urlaubsrückreise bei einer voraussichtlichen Schadenhöhe über E (A 7.3 c)). 7. Schäden an baulichen Grundstücksbestandteilen wie Einfriedungen, Masten, Platten, Hofbefestigungen, Freileitungen (A 5.1 b) bb)) und weiterem Gebäudezubehör wie Kinderschaukeln, Hundehütten, Flüssiggastanks (A 5.1 b) cc)). 8. Überspannungsschäden durch Blitz (A 2.3 b)). 9. Gärtnerische Anlagen. Kosten für Grünfl ächen, Pfl anzen und deren Anlage (A 7.2 f)). 10. Aufwendungen für die Beseitigung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume (A 7.2 e)). F F F St Die Entschädigungen für die Deckungserweiterungen gemäß Ziffern 1. bis 10. sind zusammen begrenzt auf die Versiche rungs summe gemäß Ziffer I. (in der gleitenden Neuwertver sicherung auf die mit dem Anpassungsfaktor multiplizierte Ver sicherungssumme 1914), jedoch max E bis 5 %* bis 5 %* bis 1 %* bis 1 %* bis 5 %* bis 1 %* bis 1 %* 11. Garten- und Gewächshäuser sowie Geräteschuppen (A 5.1 c) bis E 12. Mietausfall oder Mietwert für Wohnräume (A 9). bis 24 Mon. bis 12 Mon. 13. Hotelkosten im Versicherungsfall (A 7.3 d)). bis 100 E pro Tag/max. 150 Tage 14. Feuer-Rohbauversicherung (sofern beantragt), mind. 3-jährige Vertragsdauer. F bis 24 Mon. bis 12 Mon. 15. Frost- und Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück für die Versorgung unversicherter An lagen (A 3.5 a) aa)), außerhalb des Versicherungsgrundstücks für die Versorgung versicherter Gebäude, sofern der Versicherungs nehmer dafür die Gefahr trägt (A 3.5 a) bb)). Lw bis 2 %* 16. Schäden durch Wasseraustritt aus innenliegenden Regenfallrohren sowie Frost- und Bruchschäden an diesen Rohren (A 3.5 b)). Lw bis 2 %* 17. Kosten für Wasserverlust nach Leitungswasserschäden (A 7.3 e)). Lw bis 2 %* 18. Sonstige Bruchschäden an Armaturen (A 3.5 c)). Lw bis 500 E 19. Kosten für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte an läss lich eines Einbruchs oder Einbruchversuchs in Zwei- und Mehrfamilienhäuser (A 7.3 f)). bis 2 %* IV. Darüber hinaus vereinbarte Erweiterungen oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind aus dem Ver sicherungsschein ersichtlich. 1 Versicherte Gefahren: F = Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion), Lw = Leitungswasser (Nässeschäden, Rohrbruch, Frost), St = Sturm/Hagel * der Versicherungssumme (in der gleitenden Neuwertversicherung aus der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor). bedeutet, dass diese Gefahren und Schäden bzw. Kosten bei dem vereinbarten Versicherungsumfang auf Grundlage der VGB 2008 versichert bzw. bis zu der aufgeführten Begrenzung versichert sind.

5 Besondere Bestimmungen zu den VGB 2008 und Allgemeine Bestimmungen zur Sachversicherung Besondere Bestimmungen zu den VGB 2008 A 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse A 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge A 3 Leitungswasser A 4 Sturm, Hagel A 5 Versicherte und e Sachen, Versicherungsort A 6 Wohnungs- und Teileigentum A 7 Versicherte Kosten A 8 Mehrkosten A 9 Mietausfall, Mietwert A 10 Versicherungswert, Versicherungssumme A 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherungsverzicht A 12 Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung und dessen Anpassung A 13 Anpassung des Beitragssatzes A 14 Entschädigungsberechnung A 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung A 16 Sachverständigenverfahren A 17 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften A 18 Besondere gefahrerhöhende Umstände A 19 Veräußerung der versicherten Sachen A 20 Repräsentanten A 21 Realgläubiger Besondere Vereinbarungen (Klauseln) Allgemeine Bestimmungen zur Sachversicherung B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 B 10 B 11 B 12 B 13 B 14 B 15 B 16 B 17 B 18 B 19 B 20 Anzeigepfl ichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags Dauer und Ende des Vertrages Folgebeitrag Lastschriftverfahren Ratenzahlung Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Gefahrerhöhung Überversicherung Mehrere Versicherer Versicherung für fremde Rechnung Übergang von Ersatzansprüchen Kündigung nach dem Versicherungsfall Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Vollmacht des Versicherungsvertreters Bedingungsanpassung Verjährung Gerichtsstand Anzuwendendes Recht Besondere Bestimmungen zu den VGB 2008 A 1 A 1.1 A 1.2 A 1.3 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse Versicherungsfall a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, bb) Leitungswasser, cc) Sturm, Hagel zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. b) Jede der Gefahrengruppen nach aa) cc) kann auch einzeln versichert werden. Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahrengruppen nicht vereinbart ist, entfallen die diese Gefahrengruppen betreffenden Bestimmungen. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen a) Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles aa) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspfl icht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. bb) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine A 1.4 Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichtet der Versicherer abweichend von Satz 1 auf sein Recht zur Leistungskürzung, wenn der Gesamtschaden aus dem Versicherungsfall nicht höher ist als der vereinbarte Betrag (siehe Deklaration der versicherten Sachen und Kosten). Liegt der Gesamtschaden über dem vereinbarten Betrag, kommt Satz 1 zur Anwendung. b) Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspfl icht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Gesondert vereinbar Soweit vereinbart (siehe Deklaration der versicherten Sachen und Kosten), leistet der Versicherer in Erweiterung von A 1.1 a) aa) Entschädigung für Schäden durch a) Fahrzeuganprall Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von versicherten Sachen durch Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden, oder Schienenfahrzeuge. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und Wegen. b) Rauch Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. c) Überschalldruckwellen Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchfl ogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.

6 A 2 A 2.1 A 2.2 A 2.3 A 2.4 A 2.5 Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Verpuffung, Implosion, d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Mitversichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Blitzschlag a) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Versicherungsgrundstück durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich. b) Überspannungsschäden durch Blitz In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden (siehe a) leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag (siehe Deklaration der versicherten Sachen und Kosten) begrenzt. Explosion, Verpuffung, Implosion a) Explosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfi ndet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. b) Verpuffung Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen oder Stäuben, die im Gegensatz zur Explosion mit geringerer Geschwindigkeit und Druckeinwirkung verläuft. c) Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben, b) Sengschäden, c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, d) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Schimmel. Die Ausschlüsse gemäß A 2.5 b) und A 2.5 c) gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß A 2.1 sind. A 3 A 3.1 A 3.2 A 3.3 A 3.4 Leitungswasser Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind, b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, cc) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend). Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befi nden und c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Nässeschäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Regenwasser aus Fallrohren, bb) Plansch- oder Reinigungswasser, cc) Schwamm, Schimmel, dd) Grundwasser, stehendes oder fl ießendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 3.3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat, gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder

7 A 3.5 A 4 A 4.1 A 4.2 durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage, ii) Sturm, Hagel, jj) Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen oder sonstigen mobilen Behältnissen, kk) Leitungswasser, wenn es aus einem Rohr oder Behältnis, welches Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen ist, austritt und dadurch an diesen Anlagen ein Schaden entsteht, es sei denn es handelt sich um einen durch frostbedingten Bruchschaden (siehe A 3.1 b) bb)) verursachten Leitungswasserschaden. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befi ndlichen Sachen. Gesondert vereinbar Soweit vereinbart (siehe Deklaration der versicherten Sachen und Kosten), leistet der Versicherer Entschädigung je Versicherungsfall bis zum vereinbarten Betrag in Erweiterung von a) A 3.2 für außerhalb von Gebäuden eingetretene frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die aa) auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. bb) außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Nicht versichert sind Zuleitungsrohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. b) A 3.3 für Nässeschäden, die durch Leitungswasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist sowie in Erweiterung von A 3.1 a) für frostbedingte und sonstige Bruchsschäden an diesen Regenfallrohren. c) A 3.1 b) für sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß A 3.1 a) im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Sturm, Hagel Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft, c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen, d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind, e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befi nden, baulich verbunden sind. Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass A 4.3 A 4.4 A 5 A 5.1 A 5.2 a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Sturmfl ut, bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, dd) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch), ee) Leitungswasser, ff) Schimmel. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, bb) Laden- und Schaufensterscheiben. Versicherte und e Sachen, Versicherungsort Beschreibung des Versicherungsumfangs a) Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück. b) In Erweiterung von a) sind mitversichert aa) Kessel-, Maschinen und elektrische Kraftanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und aus einer Inhaltsversicherung keine Entschädigung beansprucht werden kann, bb) bauliche Grundstücksbestandteile wie Einfriedungen, Masten, Platten, Hofbefestigungen, Freileitungen, Wege- und Gartenbeleuchtungen und freistehende Außenkamine. Nicht versichert sind auf dem Versicherungsgrundstück installierte Solaranlagen (Sonnenkollektoren, Fotovoltaikanlagen); die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag (siehe Deklaration der versicherten Sachen und Kosten) begrenzt, cc) weiteres Gebäudezubehör wie Kinderschaukeln, Hundehütten, Flüssiggastanks, Generatoren und elektrische Pumpen. Nicht versichert ist ausschließlich gewerblich genutztes Zubehör; die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag (siehe Deklaration der versicherten Sachen und Kosten) begrenzt. c) Soweit vereinbart (siehe Deklaration der versicherten Sachen und Kosten) sind auf dem Versicherungsgrundstück befi ndliche Garten- und Gewächshäuser sowie Geräteschuppen ohne gewerbliche Nutzung jeweils bis zum vereinbarten Gesamtneubauwert zum Zeitpunkt der Antragstellung mitversichert. Liegt der Gesamtneubauwert über dem vereinbarten Betrag, sind diese Nebengebäude nur versichert, soweit dies besonders vereinbart ist. Definitionen a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nut-

8 A 5.3 zung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einfl üsse schützen können. b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifi sch geplant und gefertigt sind. c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befi nden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück. d) Als bauliche Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen. e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem / den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist. Ausschlüsse a) Nicht versichert sind elektronisch gespeicherte Daten und Programme. b) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte nicht aber ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden. A 6 Wohnungs- und Teileigentum A 6.1 Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen. A 6.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. A 6.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten A 6.1 und A 6.2 entsprechend. A 7 Versicherte Kosten A 7.1 Kosten zur Abwendung, Minderung und Ermittlung des Schadens a) Kosten zur Abwendung und Minderung des Schadens aa) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. bb) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. cc) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach aa) und bb) entsprechend kürzen. dd) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt A 7.2 A 7.3 jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. ee) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß aa) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. ff) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. b) Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens aa) Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. bb) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach aa) entsprechend kürzen. Weitere versicherte Kosten Versichert sind bis zum vereinbarten Betrag (siehe Deklaration der versicherten Sachen und Kosten) die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen a) Aufräumungs- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. b) Bewegungs- und Schutzkosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. c) Kosten für provisorische Maßnahmen Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. d) Sachverständigenkosten Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß A 16.6 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens zu dem vereinbarten Anteil. e) Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume Ersetzt werden die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag (siehe A 2.3 a)) oder Sturm (siehe A 4) umgestürzter Bäume des Versicherungsgrundstücks, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. f) Kosten für Gärtnerische Anlagen Ersetzt werden die notwendigen Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles nach A 2 aufzuwenden sind, für das Entfernen und Neubepfl anzen von beschädigten oder nicht mehr verwendbaren Gartenpfl anzen (Blumen, Sträucher, Büsche, Bäume und Grasflächen) mit Jungpfl anzen. Nicht versichert sind Bäume sowie Bepfl anzungen und Pfl anzen für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr trägt (z. B. Pflanzen von Mietern, öffentlichen Wegen). Gesondert vereinbar Soweit vereinbart (siehe Deklaration der versicherten Sachen und Kosten), ersetzt der Versicherer bis zum vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen a) Aufräumungs-, Abbruch- und Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen Ersetzt werden die zusätzlichen Kosten für das Aufräumen, den Abbruch, das Abfahren und die Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, soweit sie als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope ausgenommen von Kernreaktoren entstehen und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.

9 b) Kosten für die Dekontamination von Erdreich aa) Ersetzt werden die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um - Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen, - den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, - insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. bb) Die Aufwendungen gemäß aa) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen - aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und - eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist, - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus B 8. cc) Wird durch einen Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpfl ichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. ff) Der gemäß aa) bis dd) als entschädigungspfl ichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 25 Prozent gekürzt. gg) Kosten gemäß aa) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß A 7.2 a). c) Urlaubsrückreisekosten Reist der Versicherungsnehmer sowie die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden und mit ihm gemeinsam verreisten Familienangehörigen wegen eines erheblichen Versicherungsfalles (voraussichtliche Schadenhöhe über E) vorzeitig aus dem Urlaub (jede private Abwesenheit von mindestens vier Tagen bis längstens sechs Wochen) an den Schadenort zurück, so werden ihm die Fahrtmehrkosten für die Rückreise ersetzt, sofern anderweitig kein Ersatz geleistet wird. Als Fahrtmehrkosten gelten die Kosten, die für die Nutzung eines angemessenen Reisemittels entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Schadenort zusätzlich entstehen. d) Hotelkosten Ersetzt werden die notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die eigengenutzte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für den vereinbarten Zeitraum (siehe Deklaration der versicherten Sachen und Kosten). Der gemäß A 9.1 b) zu ersetzende Mietwert wird auf die Hotelkosten angerechnet. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. e) Kosten für Wasserverlust Ersetzt wird der Mehrverbrauch von Wasser und Abwasser, der infolge eines Versicherungsfalles nach A 3 entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt. f) Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte aa) Ersetzt werden bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern sowie sonstigen Gebäudeteilen eines versicherten Gebäudes dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist. Der Versicherungsschutz gemäß Satz1 besteht auch für Schäden durch den Versuch einer solchen Tat. bb) Versichert ist auch Vandalismus nach einem Einbruch, wenn der Täter auf eine der in aa) bezeichneten Arten in das Gebäude eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. cc) Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß aa) sind. dd) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer oder der versicherte Interessenträger aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. A 8 A 8.1 A 8.2 A 8.3 Mehrkosten Beschreibung der versicherten Leistung a) Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. b) Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. c) Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile. d) Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet. e) Die Entschädigung für versicherte Mehrkosten ist auf den vereinbarten Betrag (siehe Deklaration der versicherten Sachen und Kosten) begrenzt. Definitionen Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus der Differenz des Aufwandes für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung von A 8.1 a) und A 8.1 b) entstehen wird. Ausschlüsse a) Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von aa) Betriebsbeschränkungen, bb) Kapitalmangel, cc) behördlichen Aufl agen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, dd) behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten. b) Wird vor Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen durch eine hierin ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft gesetzt bzw. die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise untersagt, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, auch wenn die zuständige Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.

10 A 8.4. Preissteigerungen Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. A 9 A 9.1 A 9.2 A 9.3 Mietausfall, Mietwert Mietausfall, Mietwert Der Versicherer ersetzt a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben, b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. c) Der Versicherer ersetzt auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. Wiederaufbaubeschränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert. Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für die vereinbarte Dauer (siehe Deklaration der versicherten Sachen und Kosten) seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. Gewerblich genutzte Räume (soweit vereinbart) Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden (siehe Antrag oder Versicherungsschein). Die Entschädigung ist für den vereinbarten Zeitraum begrenzt. A 10 Versicherungswert, Versicherungssumme A 10.1 Vereinbarte Versicherungswerte Als Versicherungswert kann der gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der gemeine Wert Anwendung fi nden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (siehe d). Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. a) Gleitender Neuwert Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes ausgedrückt in Preisen des Jahres Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe A 12.2). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen innerhalb der Verscherungsperiode der Wert der Gebäude erhöht, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz. b) Neuwert Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. c) Zeitwert Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe b) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. d) Gemeiner Wert Der gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert (Nutzungsvorbehalt). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist. A 10.2 Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. b) Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen. c) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. d) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe A 14.9). A 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherungsverzicht A 11.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe A 10.1 a)) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme Wert 1914 ). Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird, b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet, c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme Wert 1914 berechnet. A 11.2 Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach A 11.1 ermittelte Versicherungssumme Wert 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß A 11.1 c) bei Vertragsabschluss von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme Wert 1914 zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepfl ichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde. A 12 Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung und dessen Anpassung A 12.1 Berechnung des Beitrags Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme Wert 1914, der vereinbarte Beitragssatz sowie der Anpassungsfaktor (siehe A 12.2 a)).

11 Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme Wert 1914 multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor. A 12.2 Anpassung des Beitrags a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe A 10.1 a)) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tarifl ohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tarifl ohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe A 10.1 b)) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme Wert 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt. A 13 Anpassung des Beitragssatzes A 13.1 Erläuterungen zum (gleitenden) Neuwert bzw. Zeitwert In der Gleitenden Neuwertversicherung ergibt sich der vom Versicherungsnehmer zu zahlende Jahresbeitrag aus der Multiplikation der Versicherungssumme Wert 1914 mit dem Anpassungsfaktor und dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. In der Neuwert-, der Zeitwertversicherung und der Versicherung zum gemeinen Wert ergibt sich der vom Versicherungsnehmer zu zahlende Jahresbeitrag aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. A 13.2 Entstehung des Beitragssatzes Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (insbesondere der Provisionen sowie der Sach- und Personalkosten), des Gewinnansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert. A 13.3 Kalkulationsmethodik Beitragsanpassung / Frequenz Der Versicherer ist berechtigt und verpfl ichtet, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und wenn die Entwicklung der Schadenaufwendungen, der Feuerschutzsteuer und der den Verträgen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht an diese Entwicklung anzupassen. Die durch gesetzlich vorgeschriebene Veränderung des betriebsnotwendigen Sicherheitskapitals entstehenden Kapitalkosten dürfen mit einberechnet werden. Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provisionssätze bleiben bei der Anpassung außer Betracht. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle 5 Jahre neu kalkuliert. Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die voraussichtliche künftige Entwicklung des Schadenbedarfs. Unternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht. Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (wie z. B. die Nutzungsart der Gebäude, ihre Bauart oder ihre geographische Lage) kann zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs mittels mathematischstatistischer und geographischer Verfahren eine Zusammenfassung erfolgen und für diese gesondert kalkuliert werden. A 13.4 Schwellenwerte Die sich aus der Neukalkulation ergebende Erhöhung des Beitragssatzes darf 20 Prozent des bisherigen Beitragssatzes nicht übersteigen. Darüber hinaus darf der neue Beitragssatz nicht höher sein, als der Beitragssatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft. A 13.5 Veränderung des Beitragssatzes Verändert sich durch die Neukalkulation der Beitragssatz, so ist der Versicherer im Fall der Erhöhung berechtigt und im Fall der Reduzierung verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen. A 13.6 Informationspflichten und Fristen Erhöhungen des Beitragssatzes werden dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mit der Rechnungsstellung mitgeteilt. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung zugehen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Über das Kündigungsrecht und die bei der Kündigung zu beachtenden Voraussetzungen ist der Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die Erhöhung zu informieren. Senkungen des Beitragssatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. A 14 Entschädigungsberechnung A 14.1 In der Gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neuwertversicherung sind im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles, b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles, c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalles. d) Restwerte werden angerechnet. A 14.2 In der Zeitwertversicherung ist im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung a) bei zerstörten Gebäuden der Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung, b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalles, c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt der Vereinbarung abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung. d) Restwerte werden angerechnet. A 14.3 Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.

12 A 14.4 Kosten Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe A 7) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. A 14.5 Mietausfall, Mietwert Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit. A 14.6 Mehrwertsteuer a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat. b) Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe A 7) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe A 9) gilt a) entsprechend. A 14.7 Wiederherstellung und Wiederbeschaffung In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach A 14.1 a), A 14.1 b) und A 14.1 c) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. A 14.6 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an den Versicherer verpfl ichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwendet. A 14.8 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen (siehe A 5), versicherte Kosten (siehe A 7) und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert (siehe A 9) je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. A 14.9 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe A 10.1 a)) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe A 10.1 b) bis A 10.1 d)) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß A 14.1 bis A 14.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe A 7) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe A 9). A Selbstbeteiligung Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. A 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung A 15.1 Fälligkeit der Entschädigung a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. A 15.2 Rückzahlung des Neuwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach A 15.1 b) geleisteten Entschädigung verpfl ichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. A 15.3 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat, c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr, d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A 15.4 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß A 15.1, A 15.3 a) und A 15.3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A 15.5 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft, c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. A 16 Sachverständigenverfahren A 16.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. A 16.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. A 16.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als

13 Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. A 16.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert, e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. A 16.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A 16.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. A 16.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. A 17 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften A 17.1 Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufi g zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. A 17.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 17.1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in B 8.1 b) und B 8.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. A 18 Besondere gefahrerhöhende Umstände A 18.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepfl ichtige Gefahrerhöhung gemäß B 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Ver tragsschluss gefragt hat, b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird, e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird. A 18.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe B 9.3 bis B 9.5. A 19 Veräußerung der versicherten Sachen A 19.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pfl ichten des Versicherungsnehmers ein. b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. A 19.2 Kündigungsrechte a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. A 19.3 Anzeigepflichten a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpfl ichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpfl ichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. A 20 A 21 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Realgläubiger Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer (siehe B 3.2 und B 3.3) im Hinblick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung (siehe A 19.2 b)) oder im Versicherungsfall (siehe B 14).

14 Besondere Vereinbarungen (Klauseln) Die folgenden Klauseln gelten nur, wenn sie besonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt sind (08) Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen 1. In Erweiterung von A 3 VGB 2008 sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (08) Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück 1. In Erweiterung von A 3.2 VGB 2008 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden durch schadhafte/undichte Anschlüsse, undichte/fehlende Rohrverbindungen (Muffen/Flanschen), undichte Dichtungen, Lageabweichungen, Wurzeleinwuchs und Korrosion, es sei denn, es handelt sich um einen hierdurch verursachten Materialschaden (Riss, Loch, Bruch) am Rohr. 3. Nummer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 5. Bewegungs- und Schutzkosten gemäß A 7.2 b) VGB 2008 werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen den vereinbarten Betrag gemäß Nr. 4 nicht übersteigen. 6. Soweit vereinbart wird der gemäß Nr. 1 bis 5 als entschädigungspfl ichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt gekürzt (08) Zisternenanlagen 1. In Erweiterung von A 3.1 VGB 2008 sind innerhalb versicherter Gebäude Zisternenanlagen (Regenwasser-Nutzungsanlagen) mitversichert. 2. Außerhalb versicherter Gebäude sind in Erweiterung von A 3.2 VGB 2008 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zisternenanlagen und damit verbundenen Rohrleitungen versichert, wenn sie sich auf dem Versicherungsgrundstück befi nden und der Versorgung versicherter Gebäude dienen. Soweit es sich um Zuleitungsrohre zu einer Zisterne handelt, besteht Versicherungsschutz ab dem Regenwasserfi lter. Der auch in Rohrleitungen eingesetzte Filter selbst, ist nur gegen Frostschäden versichert. 3. Nummer 2 gilt nicht für Zisternenanlagen und damit verbundene Rohrleitungen, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag (siehe Versicherungsschein) begrenzt (08) Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte 1. Abweichend von A 8.3 a) dd) VGB 2008 sind bei der Anrechnung des Wertes wiederverwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. 2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspfl ichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. Soweit behördliche Aufl agen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt (08) Graffitischäden 1. Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffi ti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von A 5 VGB 2008 verursacht werden. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 3. Der bedingungsgemäß als entschädigungspfl ichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 4. Der Versicherungsnehmer ist verpfl ichtet, den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der unter B 8.1 b) und B 8.3 VGB 2008 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Graffi ti mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. 6. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen Vereinbarung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst Dieser Vertrag ist zu den ermäßigten Beiträgen für den öffentlichen Dienst abgeschlossen. Der ermäßigte Beitrag wird während der Beschäftigungsdauer im öffentlichen Dienst und nach Versetzung der versicherten Person(en) in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze gewährt. Der Versicherungsnehmer /die versicherten Personen ist / sind verpfl ichtet, dem Versicherer den Fortbestand der Voraussetzungen für den reduzierten Beitrag auf Verlangen nachzuweisen und den Wegfall unverzüglich anzuzeigen. Bei Wegfall der Voraussetzungen für den ermäßigten Beitrag für den öffentlichen Dienst gilt vom folgenden Versicherungsjahr an der dann gültige Tarifbeitrag Schäden durch Terrorakte 1. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaig abweichender Bestimmungen (ausgenommen Ziffer 3) nicht auf Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten. 2. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. 3. Abweichend von den Bestimmungen über den Ausschluss von Schäden durch Terrorakte gemäß Ziffer 1 gelten Sachschäden oder daraus resultierende Ertragsausfall- oder Mietausfallschäden im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrages versicherten Gefahren und Schäden - unbeschadet der Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - nach weiterer Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert: 3.1 Der Schaden muss sich durch einen in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Terrorakt auf einem Versicherungsgrundstück/einer Betriebsstelle des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignen und auswirken. 3.2 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen: Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen; Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation); Öffentliche Versorgungsleistung ist die Bereitstellung und/ oder das Betreiben von Netzen für die allgemeine Versorgung in Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder Verteilung von Strom, Gas, Wasser oder Telekommunikation Zulieferer-/Abnehmer-Rückwirkungsschäden; Schäden durch Zugangs-/Nutzungsbeschränkungen; Verfügung von hoher Hand.

15 4. Der Versicherer leistet Entschädigung - einschließlich etwaiger Kosten - je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung. Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Die Jahreshöchstentschädigung entspricht der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssumme, maximal jedoch 25 Mio. EUR. 5. Der bedingungsgemäß als entschädigungspfl ichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1 % der Jahreshöchstentschädigung gekürzt. Treffen mehrere Selbstbehalte zusammen, so ist nur der höchste Selbstbehalt anzuwenden. 6. Der Wiedereinschluss von Terrorismusschäden gemäß Ziffer 3 kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb von einer Woche nach Zugang der Kündigung des Versicherers kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung zum gleichen Zeitpunkt wie die Kündigung des Versicherers wirksam wird oder aber zum Ende des laufenden Versicherungsjahres Ausschluss Fotovoltaikanlage Nicht mitversichert ist die Fotovoltaikanlage einschließlich Zubehör (Fotovoltaik-Module, Montagerahmen und andere Befestigungselemente, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnikbauteile, Erzeugungsund Einspeisezähler, Akkumulatoren, Überspannungsschutzeinrichtungen, Wechselrichter und Verkabelung sowie die Installationskosten) (08) Ausschluss Sonnenkollektoren Nicht mitversichert sind Sonnenkollektoren einschließlich Zubehör (Kollektoren, Montagerahmen und andere Befestigungselemente, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnikbauteile, Solarkreispumpen, Rohrleitungen, Schläuche, Speichereinheiten, Wärmeträgermittel, Verkabelung sowie die Installationskosten) Führung Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart: 1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. 2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. 3. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpfl ichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht Makler Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.

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