Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
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- Lars Küchler
- vor 7 Jahren
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1 Betrug als Wirtschaftsstraftat Problem Ärztlicher Abrechnungsbetrug Fall nach BGHSt 49, 17 : Nach den Feststellungen des Landgerichts musste sich der Angeklagte N. aufgrund seines Gesundheitszustandes seit 1996 vorwiegend parenteral, d. h. unter Umgehung des Magen-Darm-Kanals zentralvenös ernähren. Die Kosten der Infusionen der hochkalorischen Nahrung und der Hilfsmittel im Gesamtwert von DM 436,64 täglich trug die gesetzliche Krankenkasse (TKK), bei der der Angeklagte N. krankenversichert war. Die mit einer Ernährungsberaterin abgestimmten Kalorienmengen verordnete ihm sein Hausarzt, der Mitangeklagte Dr. Sch. Im Tatzeitraum verlangte der Angeklagte N., dass der Mitangeklagte ihm zunächst das Doppelte und dann das Dreifache der täglichen Kalorienbedarfsmenge verschrieb. In den abgeurteilten 16 Fällen verordnete der Angeklagte Dr. Sch. diese Übermengen an Infusionslösungen und Hilfsmittel (Katheterbedarf), ohne dass dafür eine entsprechende ärztliche Indikation vorlag. Die gemäß der Vorlage der kassenärztlichen Rezepte durch die Apotheken ausgelieferten Übermengen verwendete der Angeklagte N. wie von ihm von vornherein geplant auf nicht feststellbare Art anderweitig, was der Angeklagte Dr. Sch. billigend in Kauf nahm.
2 Problem: Täuschung der Apotheker durch den Angeklagten N? Pflicht der Apotheker zur Überprüfung des vorgelegten Rezepts nur im begrenzten Umfang: Er (der Apotheker) hat insoweit zunächst zu prüfen, ob die vorgelegte ärztliche Verordnung den formalen Anforderungen entspricht, sie beispielsweise den Namen, die Berufsbezeichnung und die Anschrift des verschreibenden Arztes, den Namen der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist und die abzugebende Menge der verschriebenen Arzneimittel enthält Daneben hat er zu prüfen, ob das Arzneimittel von der Versorgung nach 31 SGB V ausgeschlossen ist. Schließlich muss er einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegentreten, insbesondere den Empfänger der Medikamente informieren und beraten, um dazu beizutragen, Gefahren im Umgang mit Arzneimitteln zu verhüten oder zu mindern, wobei die ärztliche Therapie nicht beeinträchtigt werden darf. Ob die Leistungen notwendig sind, haben die Apotheker grundsätzlich nicht zu prüfen.
3 Täuschung der Krankenkasse durch den Angeklagten N? Nein, da Dr. Sch. als Vertreter der Krankenkasse die den Mangel begründenden Umstände kannte. Untreue gegenüber der Krankenkasse durch Dr. Sch.: Verschreibt der Kassenarzt ein Medikament zu Lasten der Krankenkasse, obwohl er weiß, dass er die Leistung nicht bewirken darf, missbraucht er diese ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnisse. Damit verletzt er seine Betreuungspflicht gegenüber dem betroffenen Vermögen der Krankenkasse. Keine Mittäterschaft des Angeklagten N mangels Pflichtenstellung, daher nur Beihilfe bzw. Anstiftung des Angeklagten N zur Untreue des Dr. Sch.
4 Submissionsbetrug ( 263, 298 StGB) Ausgangsfall: A will an einer Ausschreibung der Stadt Bochum teilnehmen. Um den Auftrag an sich zu ziehen, trifft er sich mit den Mitwettbewerbern und vereinbart mit Ihnen, dass er das niedrigste Gebot abgibt und sie im Gegenzug jeweils 1% der Auftragssumme als Anerkennungsprämie erhalten. A erhält den Auftrag in der beschriebenen Weise. 1. Betrug, 263 StGB Täuschung: Mit der Abgabe des Angebots erfolgt konkludent die Erklärung darüber, dass das Angebot im freien Wettbewerb mit anderen Bietern zustande gekommen ist und nicht durch Absprachen im Vorfeld angepasst wurde. Irrtumserregung und Vermögensverfügung: Erteilung des Zuschlags
5 Vermögensschaden: Denkbar wäre es, keinen Vermögensschaden anzunehmen, da das billigste Angebot den Zuschlag erhielt. Jedoch ist es in der Regel so, dass die an die Mitwettbewerber gezahlten Anerkennungsprämien in den Preis ebenfalls einfließen. Daher zumindest in dieser Höhe liegt in jedem Falle ein Vermögensschaden vor. Jedoch ist problematisch, die Höhe des Vermögensschadens grundsätzlich festzustellen, weil für die sehr spezifische Leistungen und Gegenleistungen kein echter Marktpreis besteht (weshalb eben die Ausschreibung durchgeführt wird). Der BGH legt jedoch einen hypothetischen Wettbewerbspreis zugrunde, wie er sich bei ungestörtem Wettbewerb entwickelt hätte. Dieser sei schätzend unter Berücksichtigung indizieller Faktoren wie Schmiergeld- und Ausgleichszahlungen an die Mitbewerber zu ermitteln. Weiteres Problem: Hat sich diese Expektanz auf einen günstigen Preis bereits zu einem Vermögenswert verdichtet?
6 Vermögensschaden des redlichen Mitbewerbers? Problem: Steht die Behörde im Lager des Mitbewerbers oder greift sie mit dem Zuschlag in erster Linie aufs eigene Vermögen zu? 2. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen 298 StGB (+): Gesondert geschaffen wegen der Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Schadens gemäß 263 StGB
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