Kommunikation &Recht. Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia. Deutscher Fachverlag GmbH Frankfurt am Main

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1 Kommunikation &Recht Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 12 K&R Editorial: Plattformübergreifende Verknüpfung von Nutzerdaten Peter Schaar 777 GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs Dr. Martin von Albrecht, Olaf Fiss und Dr. Sophia Sepperer 782 Gaming Rechtliche Risiken und Möglichkeiten für Spieleanbieter in Deutschland Christian Kuß und Karin Schmidtmann 788 Die Rechte des Verbrauchers bei unlauteren Gewinnmitteilungen Prof. Dr. Helmut Köhler 791 Die Button -Lösung gegen Kostenfallen im Internet Ende gut, alles gut? Dr. Michael Müller 795 Das Verbot der Tagesschau-App Rechtsstaatliche Normalität als medienpolitischer Meilenstein Dr. Christoph Fiedler 799 A more economic approach? : Der Entwurf der EU-Kinomitteilung 2012 und seine möglichen Auswirkungen auf die nationale Filmförderung Dr. Christian Lewke 804 Länderreport Österreich Dr. Clemens Thiele 809 EuGH: Gewinnmitteilung mit Kostenübernahme-Verpflichtung zur Preiserlangung unzulässig 814 BGH: Stimmt s? Anforderungen an Verwechslungsgefahr bei Rubrikentitel mit Kommentar von Dr. Verena Hoene 841 VG Neustadt an der Weinstraße: Rechtsfehlerhafte Auswahlentscheidung von Fensterprogramm-Anbietern mit Kommentar von Prof. Dr. Dr. Karl-Heinz Ladeur 843 Schweizerisches Bundesgericht: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Kunden gegen seine Bank mit Kommentar von Dr. Matthias Schwaibold 15. Jahrgang Dezember 2012 Seiten Deutscher Fachverlag GmbH Frankfurt am Main

2 Kommunikation &Recht K&R 12/ RAe Dr. Martin von Albrecht, Olaf Fiss, D.E.S.S. und Dr. Sophia Sepperer, Berlin * GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs Im April 2012 stellte die GEMA auch aufgrund von politischen Forderungen nach mehr Transparenz und Vereinfachung 1 eine Tarifreform für den Veranstaltungsbereich vor, die das Aufgehen von elf Tarifen in nunmehr zwei Tarife vorsieht. Betroffen sind sämtliche Veranstaltungen mit Tonträgermusik (neuer Tarif M-V) sowie Live-Musik (neuer Tarif U-V). Die GEMA hat beide Tarife seit April 2012 mehrfach überarbeitet, zuletzt im November Ziel der GEMA war eine Vereinfachung wie Vereinheitlichung der Tarife mit ihrer grundsätzlichen Beteiligung an den Eintrittsgeldern in Hçhe von 10 %. Insbesondere aufgrund der Streichung einer stark rabattierten Jahrespauschale führt die Reform für die Clubszene zu drastischen Erhçhungen. Vor diesem Hintergrund hat sich der vorliegende Beitrag zum Ziel gesetzt, die Angemessenheit der Tarife speziell für Clubs zu untersuchen. Clubs weisen in Abgrenzung zu Diskotheken vornehmlich im Rahmen der Musiknutzung Besonderheiten auf, dies sowohl, was die Art der Musik, als auch, was ihre Wiedergabe betrifft. I. Clubs und ihre Besonderheiten Kennzeichnend für Clubkultur ist zunächst das Spielen von Nischen- statt Mainstreammusik, insbesondere aus den Genres Electro, House und Techno. Diese wird häufig und auch insofern anders als in Diskotheken nicht bloß über Tonträger wiedergegeben, sondern durch live auftretende DJs unter Einsatz von Laptops gemischt, teils sogar durch eigene Komposition über elektronische Musikinstrumente neu kreiert. Bei Vorliegen von entsprechenden Live-Elementen bekommt die Veranstaltung insoweit Konzertcharakter. 2 Eine weitere Besonderheit der Clubszene besteht darin, dass DJs anders als Live-Musiker regelmäßig keine Playlists bei der GEMA einreichen, zumal viele der Sets spontan entstehen, improvisiert werden und zu einem bedeutenden Anteil GEMA-freie Musik enthalten. Bisher kann diese Musik durch das derzeitige lediglich stichprobenartige Monitoring-Verfahren 3 nur unzureichend erfasst werden. Dies belegen insbesondere auch die kürzlich von fünf Berliner Clubs bei der GEMA eingereichten Playlists eines Öffnungstages: Nur 53 % der 500 eingereichten Tracks konnte die GEMA eindeutig ihrer Datenbank zuweisen. 4 II. Auswirkungen der Tarifreform Um eine Bewertung der Tarifreform zu ermçglichen, soll zunächst die bisherige Tarif- und Gesamtvertragslage dargestellt (1.) und sollen anschließend die Auswirkungen der Reform für die Clubszene hervorgehoben werden (2.). 1. Bisherige Tarife und Gesamtverträge Bisher fallen Clubs in den Anwendungsbereich der Tarife M-U III 1 c (Tonträgerwiedergabe in Diskotheken, nachfolgend Diskothekentarif ). Über Diskothekennutzungen schloss die GEMA mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (nachfolgend BVMV ) seit 1957 Gesamtverträge, seit 1982 über den Diskothekentarif in seiner jetzigen Form, der lediglich inflationsbedingt angepasst wurde, zuletzt für die Jahre 2011 und 2012 in Hçhe von jeweils 0,75 %. 5 Nach Angaben der BVMV sollen die Steigerungen der GEMA in den letzten zehn Jahren 26 % betragen haben. 6 Der aktuelle Gesamtvertrag läuft zum Jahresende 2012 aus. Seit jeher ist die Vergütung grundsätzlich abhängig von der Hçhe des Eintrittsgeldes sowie der Fläche des Veranstaltungsraums, die in der Grundtabelle für Einzelveranstaltungen aufgeführt sind. Diese Einzelveranstaltungstarife sind indes von den Clubs nicht zu zahlen, denn sie profitierten von besonderen Vergütungssätzen für regelmäßige Tonträgerwiedergaben. So beträgt die Jahrespauschale bei bis zu 16 Veranstaltungen im Monat auf einer Fläche von bis zu 100 qm EUR 2476,60, sie erhçht sich für jede weiteren angefangenen 100 qm um EUR 1249,80. Während auch bisher ein Vervielfältigungszuschlag etwa bei Laptopnutzung (nachfolgend Laptop-Zuschlag ) in Hçhe von 30 % hinzutritt, sind die Clubs von einem Zeitzuschlag bislang nicht betroffen, wenn sie wie regelmäßig erst nach 18 Uhr çffnen. Mit der Jahrespauschale kann ein Club bei drei Veranstaltungen pro Woche (156 pro Jahr) gegenüber dem Einzeltarif einen Rabatt von etwa 90 % erzielen. 2. Neue Tariflage und ihre Auswirkungen Der neue lineare Tarifverlauf geht von der Prämisse aus, dass die Urheber in Relation zur wirtschaftlichen Grçße der Veranstaltung (Raumgrçße und Eintrittsgeld) partizipieren, indem die GEMA pro qm einen zahlenden Besu- * Mehr über die Autoren erfahren Sie auf S. VIII. 1 Vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission Kultur in Deutschland vom , BT-Drs. 16/7000, S. 270 ff., So BFH, V R 50/04, BB 2005, 2734: Technoveranstaltungen gelten umsatzsteuerrechtlich als Konzert Laut GEMA liegt der niedrige Anteil auch an unvollständigen Werkangaben der Clubs; insgesamt würden über das Diskothekenmonitoring 97 % der Titel identifiziert und 93 % der Titel über sie wahrgenommen. 5 Entsprechende Gesamtverträge zwischen der BVMV und der GVL über das Wiedergaberecht gibt es seit dem Jahr Schlussbericht der Enquete-Kommission Kultur in Deutschland (Fn. 1), S. 170.

3 778 von Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform 12/2012 K&R cher unterstellt und an den Einnahmen mit 10 % beteiligt werden mçchte. Dies führt etwa bei einem Veranstaltungsraum von 100 qm und einem Eintrittsgeld von EUR 8 zu einer Vergütung von EUR 80 (bisher EUR 86,50), bei 300 qm zu EUR 240 (bisher EUR 271,60) und bei 1000 qm zu EUR 800 (bisher EUR 668,90). Nicht geändert hat sich die unterste Stufe der Mindestvergütung für Räume bis 100 qm: Wie bislang im Diskothekentarif beträgt sie EUR 22. Teurer wird es indes bei grçßeren Räumen. So beträgt die Mindestvergütung bei 600 qm Fläche nunmehr EUR 132 (bisher: EUR 117,10) und bei 1200 qm Fläche EUR 264 (bisher: EUR 190,50). Pro Einzelveranstaltung halten sich die Tarifänderungen also in Grenzen und führen teilweise bei kleineren Flächen mit niedrigen Eintrittsgeldern sogar zu Vergünstigungen. Die drastische Erhçhung für Clubs ergibt sich aber durch den Wegfall der stark rabattierten Jahrespauschalen, denn selbst bei 16 oder mehr Veranstaltungen pro Jahr wird nur noch ein Rabatt von 10 % gewährt. In der Aktualisierung vom November 2012 sieht der Tarif M-V in Abschnitt II 2 b zwar einen Einführungsrabatt von ca. 50 % vor, der sich jährlich um zehn Prozentpunkte reduziert und nach fünf Jahren (ab ) bei der vollen Tarifhçhe endet. Dies ändert indes nichts daran, dass die bisherige dauerhafte Rabattierung aufgegeben wird. Ergänzend enthält der Tarif eine Angemessenheitsregelung, derzufolge gegen Nachweis entweder auf Basis der amtlichen Personenkapazität (multipliziert mit dem durchschnittlichen gewichteten Eintrittsgeld) oder von 10 % der tatsächlich eingenommenen Eintrittsgelder abgerechnet werden kann. Die Auswirkungen für Clubs werden an folgendem Beispiel deutlich, welches den an den GEMA-Tarif anknüpfenden Zuschlag der GVL für die çffentliche Wiedergabe sowie den Zuschlag für die ggf. vorgenommene Vervielfältigung von Tonträgern 7 berücksichtigt. Das Beispiel basiert auf einem durchschnittlichen 8 Club mit 250 qm, EUR 8 Eintritt, Musik vom Laptop, drei Veranstaltungen pro Woche (156 pro Jahr) und Öffnungszeiten von 22 Uhr bis 6 Uhr: Nach dem Diskothekentarif wird eine jährliche Pauschale von EUR 4976,20 berechnet. Diese wird um einen 30 %igen Laptop-Zuschlag, eine GVL-Gebühr für die çffentliche Wiedergabe von Tonträgern in Hçhe von 26 % (EUR 1293,81) und einen 8 %igen GVL-Laptop-Zuschlag (EUR 398,10) jeweils auf Basis der GEMA-Pauschalvergütung 9 erhçht. Im Ergebnis sind damit pro Jahr EUR 8160,97 zzgl. UST zu entrichten. 10 Nach dem neuen Tarif M-V sind 156 Einzelveranstaltungen zu jeweils EUR 240 anzusetzen, die zu einer Jahresvergütung von EUR führen. 11 Auf diese Grundvergütung kommt soweit der DJ nicht selbst zum günstigeren Jahrestarifsatz abgilt der nach dem Tarif VR-Ö zu leistende Laptop-Zuschlag der GEMA in Hçhe von EUR 13 je Veranstaltung (entspricht EUR 2028 p.a.). 12 Weiterhin sind an die GVL ein Wiedergabezuschlag in Hçhe von 26 % und ein Laptop-Zuschlag in Hçhe von EUR 3,38 je Veranstaltung (entspricht EUR 527, 28 p.a.) zu entrichten. Diese Zuschläge führen zu einer Gesamtjahresvergütung von EUR ,68, welche sich bei Abschluss eines Jahrespauschalvertrages mit jährlicher Vorauskasse um 10 % auf EUR ,71 zzgl. USt. reduziert. Die Steigerung gegenüber dem bisherigen Tarif beträgt damit 448 %. Soweit der Club zwei Stunden länger (bis 8 Uhr morgens) çffnet, fällt ein Zeitzuschlag in Hçhe von 25 % an, der zu einer Jahrespauschalsumme von EUR ,71 führt und damit sogar eine Steigerung von 552 % gegenüber dem bisher geltenden Tarif aufweist. III. Die Angemessenheit der neuen Tarife Ausgangspunkt für die Feststellung der Angemessenheit von Tarifen ist 13 Abs. 3 UrhWG, der durch zahlreiche hçchstrichterliche Rechtsprechung ebenso wie durch die Spruchpraxis der Schiedsstelle des Patent- und Markenamtes konkretisiert wurde. 1. Pauschalierung als Regeltarif zulässig? Der neue Tarif M-V enthält wie schon der Diskothekentarif zwei pauschalierende Grundannahmen. Zum einen wird unterstellt, dass sich auf der Gesamtfläche des Clubs von Wand zu Wand (also einschließlich der für Gäste unzugänglichen Bereiche) ein Gast pro qm aufhält. Zum anderen gilt die Fiktion, dass jeder der so errechneten Gäste auch das hçchste Eintrittsgeld entrichtet, an dem die GEMA mit 10 % zu beteiligen ist. Eine Staffelung des Tarifs nach der Grçße des Veranstaltungsraums sowie nach dem zu entrichtenden Entgelt begegnet im Grundsatz keinen Bedenken. Vielmehr werden damit die Vorgaben des 13 Abs. 3 S. 1 UrhWG umgesetzt, wonach Berechnungsgrundlage für die Tarife in der Regel die erzielten geldwerten Vorteile sein sollen. Denn mit der Grçße des Raumes steigt regelmäßig die Anzahl der zahlenden Gäste und auch die Hçhe des Eintrittsgelds wirkt sich unmittelbar auf den Umsatz des Veranstalters aus. Dementsprechend hat auch die Rechtsprechung eine Staffelung nach der Grçße des Veranstaltungsraums und dem zu entrichtenden Entgelt im Grundsatz für wirksam erachtet. 13 Allerdings setzt die Angemessenheit eines Tarifs weiterhin voraus, dass die Verwertungsgesellschaft die tatsächlichen Grundlagen für die Angemessenheit des Tarifs darlegen und beweisen kann. 14 Ob der GEMA ein solcher Nachweis im Hinblick auf die pauschalierenden Annahmen ein Gast pro qm und Bezahlung des hçchsten Eintrittsgeldes durch jeden Gast mçglich ist, erscheint angesichts der nachstehenden Erwägungen zumindest fraglich. 15 Darüber hinaus bestehen begründete Zweifel, ob eine Beteiligung der GEMA in Hçhe von 10 % an den pauschaliert ermittelten Einnahmen gerechtfertigt ist. 7 GVL-Tarif für die çffentliche Wiedergabe von Tonträgern, Bildtonträgern und Sendungen v , der in Ziffer 3 auf den Diskotheken-Tarif der GEMA Bezug nimmt. Die Hçhe des GVL-Laptop-Zuschlags von 26 % des GEMA-Tarifs VR-Ö beruht auf aktuellen Angaben der GVL. 8 Studie über das wirtschaftliche Potential der Club- und Veranstalterbranche in Berlin (Stand: 10/2007), S Der 26 %ige GVL-Zuschlag für die çffentliche Wiedergabe in Diskotheken geht zurück auf ein nicht verçffentlichtes Urteil des OLG München vom AR 11/ Ein mçglicher Gesamtvertragsnachlass in Hçhe von 20 % bleibt hier unberücksichtigt. 11 Bei Berücksichtigung des Nachlasses zur Marktneueinführung gemäß Abschnitt II 2 b des Tarifs M-V sind für den Zeitraum bis jeweils EUR 117 für 156 Einzelveranstaltungen anzusetzen, was eine Jahresvergütung von EUR ergibt. Damit gewährt die GEMA einen Rabatt von 51,25 % gegenüber der Vergütung, die nach Ablauf der Einführungsnachlässe zu entrichten ist. 12 Ein Laptop-Zuschlag ist in der aktuellen Tarifversion vom im Tarif VR-Ö geregelt, der eine Vergütung von EUR 13 je 100 Werke pro Veranstaltung vorsieht bzw. bei einer Vervielfältigung durch den DJ von EUR 65 je 500 Werke pro Jahr. Zur besseren Vergleichbarkeit wird der Wert von EUR 13 als Rechengrçße verwendet. 13 BGH, I ZR 125/10, ZUM-RD 2012, 311, 313 sowie Schiedsstelle, Sch-Urh 38/05, ZUM 2007, 587, 589 Barmen Live; anders noch die Schiedsstelle, die eine Pauschalierung für unzulässig hielt, wenn wie im Streitfalle bei Konzerten die Einnahmen ohne großen Aufwand festzustellen sind, Sch-Urh 1/86, ZUM 1987, 183, 186 Tarif U-VK. 14 BGH, I ZR 194/83, GRUR 1986, 376, 379 Filmmusik. 15 Die Annahmen werden freilich im Rahmen der Angemessenheitsregel abgemildert (vgl. III. 4).

4 K&R 12/2012 von Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform 779 Die GEMA geht bei der pauschalen Ermittlung der Gäste davon aus, ein Club sei mit 1,5 Besuchern pro qm voll und gelangt bei einer unterstellten Auslastung von 2/3 zu der Annahme eines Gastes je qm. Soweit ersichtlich ist diese Annahme jedoch nicht durch repräsentative Untersuchungen belegt und widerspricht der Annahme einer Auslastung von 50 % im Tarif V-K (sog. Allerweltstarif für Einzelveranstaltungen mit Live-Musik), 16 der in den neuen Tarifen aufgehen soll. Eine aktuelle, von der Initiative Musik herausgegebene Studie zu 2121 Spielstätten gelangte zu einer durchschnittlichen Auslastung von 55 %. 17 Eine weitere Studie über Berliner Clubs trifft nur Aussagen zur Kapazität, jedoch nicht zur Auslastung. 18 Im Hinblick auf derartige Studien ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sie regelmäßig von der feuerpolizeilich vorgegebenen Kapazität ausgehen, welche bei einer bis maximal zwei Personen je qm liegt, wobei den Besuchern unzugängliche Flächen unberücksichtigt bleiben. 19 Wenn man hier stattdessen die Wand-zu-Wand -Berechnung der GEMA anwendete, läge die durchschnittliche Auslastung der Clubs noch niedriger. Weiterhin ist die Annahme der GEMA, jeder Besucher entrichte einen Eintrittspreis und noch dazu den hçchsten, nicht belegt und scheint auch an der Realität vorbeizugehen. Denn sie berücksichtigt nicht, dass ein nicht geringer Teil der Besucher vergünstigt, wenn nicht gar umsonst Zutritt zu Clubs erhält. Ab einer gewissen Uhrzeit wird von den Clubs teils der Eintrittspreis halbiert oder sogar gänzlich auf ihn verzichtet. Auch die Hçhe des Beteiligungssatzes von 10 % der Eintrittsgelder kann nicht mit einer pauschalen Urheberbeteiligung begründet werden. Denn die Schiedsstelle stellt nicht pauschal auf 10 % ab, sondern hält eine Urhebervergütung im vergleichbaren Konzertbereich für jedenfalls dann angemessen i. S. v. 13 Abs. 3 S. 1 UrhWG, wenn sie 10 % der erzielten Bruttoeinnahmen nicht übersteigt. 20 Da es sich dabei um den Hçchstprozentsatz handele, müsse ein Abschlag vorgenommen werden, um den Regellizenzsatz widerzuspiegeln. 21 Tarifmindernd wirke sich ferner aus, wenn bei der Verwertung im Einzelfall regelmäßig erhebliche Kosten anfielen. 22 Diese Erwägungen haben dazu geführt, dass der gesamtvertraglich vereinbarte Konzerttarif U-K nur eine 5 %ige Beteiligung bei bis zu 2000 Besuchern vorsieht. 23 Zudem kçnnen die von der GEMA vorgenommenen Pauschalierungen auch zu einer hçheren Beteiligung als 10 % führen: Bei unserem Beispielsclub mit 250 qm von Wand zu Wand unterstellt die GEMA eine Gästezahl von 300 Personen. Beträgt der Hçchsteintrittspreis EUR 10, so hat der Club auf Basis unterstellt eingenommener EUR 3000 eine Gebühr von EUR 300 abzuführen. Berücksichtigt man, dass dem Club nach Abzug der den Gästen nicht zugänglichen Flächen etwa 80 % Restfläche und damit 200 qm mit einer Kapazität von 300 Personen verbleiben, ferner, dass nur eine durchschnittliche Auslastung von 55 % mit also 165 Gästen gegeben ist, schließlich, dass nicht jeder Gast und auch nicht jeweils den maximalen Eintritt zahlt (hier soll von EUR 8 im Schnitt ausgegangen werden), so müsste der Club bei tatsächlichen Einnahmen in Hçhe von EUR 1320 Urheberrechtsabgaben von EUR 300 zahlen. Dies sind 22,73 % und nicht 10 % der Einnahmen. 2. Zuschläge Fraglich ist weiter, ob sich die im Grundsatz auch bisher vorhandenen Zuschläge durch die in 13 Abs. 3 S. 1 UrhWG vorgesehene Beteiligung an den aus der Musiknutzung gezogenen geldwerten Vorteilen rechtfertigen lassen. Dies bedarf der Klärung sowohl im Hinblick auf den für Clubs bislang nicht relevanten Zeitzuschlag für Wiedergaben, die länger als 8 Stunden dauern (nachfolgend a)) als auch den Vervielfältigungszuschlag (nachfolgend b)). a) Zeitzuschlag Die in Abschnitt II des Tarifs M-V angeführten Vergütungssätze gelten für Wiedergaben mit einer Gesamtdauer von bis zu 8 Stunden. Wird dieser Zeitraum überschritten, erhçhen sich die Vergütungssätze um 25 % je weitere 2 Stunden. Zu einem besonders groben Missverhältnis führt die neue Ausgestaltung des Zeitzuschlags bei Veranstaltungen, die länger als 24 Stunden dauern, da der Tarif M-V jeden Kalendertag als eigene Veranstaltung qualifiziert. Dass diese Zeitzuschläge durch entsprechende geldwerte Vorteile aus hçheren Eintrittsgeldern gerechtfertigt sind, erscheint indes nicht plausibel: Öffnet ein Club von 22 Uhr bis 8 Uhr, so ist die çffentliche Musikwiedergabe bis 6 Uhr über die Grundpauschale abgedeckt. Dass in den verbleibenden zwei Stunden noch einmal weitere 25 % durch den Verkauf von Eintrittskarten erwirtschaftet werden, entspricht nicht der Lebenserfahrung, da in diesem Zeitraum eine wesentliche Fluktuation nicht mehr stattfindet. Mçchte aber die GEMA ihre Tarife erhçhen, so hat sie die tatsächlichen Grundlagen für die Angemessenheit des neuen Tarifs darzulegen und zu beweisen, dass einer Öffnung um jeweils weitere 2 Stunden hçhere Eintrittsgelder von 25 % gegenüberstehen. 24 b) Vervielfältigungszuschlag Auch der von der GEMA für die Vervielfältigung geforderte Laptop-Zuschlag in Hçhe von nunmehr EUR 13 je 100 Werken statt der bisherigen 30 % des Diskothekentarifs erscheint nicht durch entsprechende geldwerte Vorteile gerechtfertigt. Zwar ist der neue tarifliche Ansatz zu begrüßen, die Hçhe des Laptop-Zuschlags nicht mehr prozentual an den Wiedergabetarif, sondern an den ersparten Tonträgerkauf zu knüpfen, doch ist die Hçhe von EUR 0,13 je Werk auch gegenüber dem normalen CD- Tarif 25 deutlich zu hoch. Darüber hinaus ist der Laptop- Zuschlag schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. 16 Vgl. Schiedsstelle Sch-Urh 2/86, ZUM 1987, 187, 189 Tarif V-K. 17 Befragung zur Situation von Musik-Spielstätten in Deutschland am Beispiel von Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen vom Juni Club-Studie Berlin (Fn. 8) S. 9: nimmt eine durchschnittliche Clubgrçße von 700 qm an bei einer Kapazität von 750 Personen (1,06 Personen je qm); ohne die drei grçßten Clubs betrage der Mittelwert 250 qm für 450 Personen (1,6 Personen je qm) der Berliner Anlagen-Verordnung. 20 So etwa Schiedsstelle, Sch-Urh 03/09, ZUM 2010, 546, 549 Konzerttarif sowie Sch-Urh 1/86, ZUM 1987, 183, 186 Tarif U-VK. 21 Schiedsstelle, Sch-Urh 03/09, ZUM 2010, 546, 550 Konzerttarif. 22 Schiedsstelle, Sch-Urh 03/09, ZUM 2010, 546, 551 Konzerttarif; so auch BGH, I ZR 164/85, GRUR 1988, 373, 376 Schallplattenimport III. 23 Der Tarif U-K wurde für kleine Konzerte im Jahr 2010 mit 3 % eingeführt und steigert sich in Schritten von jährlich 0,5 % bis zum Jahr 2014 auf 5 %. Für mittlere Konzerte beträgt er dann 7,2 %, für Konzerte mit mehr als Personen 7,65 %. Ab 2015 müssen die Tarife neu verhandelt werden. 24 BGH, I ZR 194/83, GRUR 1986, 376, 379 Filmmusik; Schiedsstelle, Sch-Urh 07/08, BeckRS 2010, Beim normalen Tonträgertarif VR-T-H1 ist für die Vervielfältigung eines CD-Albums mit bis zu 20 Werken mindestens EUR 0,6199, also pro Werk nur EUR 0,031 zu zahlen.

5 780 von Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform 12/2012 K&R Die den Zuschlag begründende Nutzungshandlung liegt nach dem Tarifansatz der GEMA in dem Überspielen von Musikdateien auf einen Laptop zum Zwecke der Nutzung in einem Club. Zwar liegt eine Vervielfältigung i. S. d. 16 UrhG vor. Jedoch kann diese als bloß untergeordnete Vorbereitungshandlung der çffentlichen Wiedergabe nicht als eine selbständig lizenzierbare Nutzungsart i. S. d. 31 Abs. 1 S. 1 UrhG angesehen werden. 26 Eine solche setzt vielmehr voraus, dass es sich bei der konkreten Verwendungsform nach der Verkehrsauffassung um eine hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als selbständig erscheinende Art und Weise der Auswertung eines Nutzungsrechts handelt. 27 An einer solchen eigenen wirtschaftlichen Bedeutung fehlt es bei dem Überspielen der Musikwerke auf eine Festplatte. Dieses dient ausschließlich dazu, die auf einer Vielzahl von CDs befindlichen Musikwerke zentral und platzsparend zu speichern. Hçhere Einnahmen werden dabei weder durch den Clubbetreiber noch durch den DJ erwirtschaftet; zudem führt es zu Doppelvergütungen, wenn für eine einmalige Vervielfältigung bei jeder damit vorgenommenen Wiedergabe ein Zuschlag verlangt wird bzw. der DJ eine jährliche Gebühr zu entrichten hat. Entsprechend hält die Rechtsprechung regelmäßig annexe Nutzungen, die in einer Hauptnutzung aufgehen bzw. dieser vorausgehen, für nicht separat lizenzierbar Anteilige Nutzung von GEMA-Repertoire Im Hinblick auf 13 Abs. 3 S. 3 UrhWG hat die GEMA bei ihrer Tarifgestaltung zu berücksichtigen, ob die von den Nutzern für eine Verwertung zu zahlende Vergütung insgesamt angemessen ist, wobei insbesondere der Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs zu beachten ist. Dabei stellen sich zwei Fragen: Hat die GEMA dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht sämtliche musikalischen Urheberrechte der in Clubs gespielten Musik von ihr wahrgenommen werden (nachfolgend a))? Und weiter: Gibt es eine Gesamtbelastungsgrenze mit Blick auf die zusätzlich von der GVL wahrgenommen Rechte (nachfolgend b))? a) GEMA Repertoire und GEMA-Vermutung Wie bereits ausgeführt, besteht eine Besonderheit von Clubs darin, dass ein erheblicher Teil der gespielten Musik nicht von der GEMA wahrgenommen wird. Berücksichtigung findet dieser Umstand in dem Tarif M-V indes nicht, welcher vielmehr auf der Annahme beruht, die genutzte Musik sei gänzlich GEMA-pflichtig. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erkennt die Rechtsprechung an, dass zugunsten der GEMA eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an Tanz- und Unterhaltungsmusik sowie für die mechanischen Rechte besteht. 29 Diese Vermutung wird wohl auch bei Clubs zu bejahen sein, hat die Rechtsprechung der GEMA das Eingreifen dieser Vermutung bisher doch nur dann versagt, wenn im Hinblick auf eine konkrete Nutzungsart nicht von einem nahezu lückenlosen Bestand der Musikrechte ausgegangen werden kann. 30 Die Nutzung von Musikwerken in Clubs ist gegenüber der allgemeinen Nutzung im Wege der çffentlichen Wiedergabe nicht als eigenständige Nutzungsart anzusehen. Um den Vorgaben des 13 Abs. 3 S. 3 UrhWG gerecht zu werden, ist der Tarif M-V aber um eine anteilige Ermäßigungsregelung zu ergänzen, welche für den Fall eingreift, dass ein Club den Nachweis der Nutzung von Nicht- GEMA-Repertoire führt. Eine solche Bestimmung ist in vielen GEMA-Tarifen enthalten. 31 b) Gesamtbelastungsgrenze Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Tarifs M-V ist weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die GEMA nur einen Teil der für die Musiknutzung erforderlichen Rechte wahrnimmt. Denn bei der Nutzung von Tonträgermusik sind zusätzlich die von der GVL wahrgenommenen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller zu vergüten. Der von der GVL für Clubs vorgesehene Wiedergabetarif statuiert derzeit eine Vergütung in Hçhe von 26 % des Tarifs M-V, der Laptop-Zuschlag beträgt EUR 3,38. Die Koppelung des GVL-Wiedergabezuschlags 32 an den Wiedergabetarif der GEMA hat zur Folge, dass sich die drastische Erhçhung des Wiedergabetarifs auch auf den entsprechenden GVL-Zuschlag auswirkt. Um einer übermäßigen Belastung der Nutzer entgegenzuwirken, hat sich die Rechtsprechung bei einer Inanspruchnahme eines Nutzers seitens mehrerer Rechteinhaber teilweise durch die Etablierung einer Gesamtbelastungsgrenze beholfen. 33 Auch wenn die Rechtsprechung bislang noch keine Gesamtbelastungsgrenze für die Nutzung im Wege der çffentlichen Wiedergabe etabliert hat, erscheint die Einführung einer solchen aus Sicht der Nutzer 34 erforderlich. Allgemein wird eine Gesamtbeteiligung von 10 % als Richtgrçße, 35 bei digitalen Verwertungen auch eine leicht hçhere Beteiligung für angemessen erachtet. 36 Insofern dürfte eine kritische Grenze im Falle der Laptop- Nutzung mit 13,28 % 37 in Anbetracht der jahrzehntelangen Rabattierungspraxis schon erreicht sein. 38 Dies würde erst recht gelten, wenn die GVL ihre Absicht verwirklicht, 26 So hielt das OLG München die Aufspaltung von Online-Nutzungen in einen mechanischen und einen 19 a UrhG-Teil für unzulässig, U 3698/09, ZUM 2010, 709 MyVideo. 27 Vgl. nur BGH, I ZR 165/89, GRUR 1992, 310, 311 Taschenbuchlizenz. 28 BGH, I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 44 Schmalfilmrechte; von Albrecht, K&R 2009, 661, 663 m. w. N. 29 BGH, I ZR 53/83, NJW 1986, 1244 GEMA-Vermutung I. 30 So etwa BGH, I ZR 96/85, NJW 1988, 1847, 1848 GEMA-Vermutung IV. 31 So etwa im Tarif VR-OD 4, Ziffer 5, im Tarif Fernsehen (S-VR/Fs-Pr) mit fünf Musikanteilsstufen und Radio (S-VR/Hf-Pr) mit sechs Stufen. 32 Mit der Neuverçffentlichung des Tarifs M-V am hat die GEMA auch die Berechnung des Vervielfältigungszuschlags nach dem Tarif VR- T-G aufgegeben. Im Gegensatz zu diesem ist der neue Vervielfältigungstarif VR-Ö nicht an den Tarif M-V gekoppelt. 33 OLG München, Sch 14/09 WG, ZUM 2012, 54 CNN. 34 Auf diese Perspektive stellt die Schiedsstelle ab, Sch-Urh 08/ 09 Tanzkurse. 35 So Schricker, in: Poll (Hrsg.) Videorecht, 1986, für die Beteiligung aller Urheber und Leistungsschutzberechtigten bei der Videoauswertung von Filmen; Schulze, ZUM 1999, 827, 831; Schiedsstelle, /86, ZUM 1987, 183, 186 Tarif U-VK. 36 Vgl. Schiedsstelle, Sch-Urh 36/04, ZUM 2007, 243, 246 Ruftonmelodie, mit der Erhçhung auf 11 % wegen des Mehrwertes aus 19 a UrhG. 37 Die Gesamtbelastung ergibt sich aus: 100 % Tarif M-V, EUR 13 pro Veranstaltung bzw. EUR 2028 p.a. Tarif VR-Ö (entspricht ca. 5,4 % der Vergütung nach Tarif M-V), 26 % GVL-Wiedergabetarif und EUR 3,38 pro Veranstaltung bzw. EUR 527,28 p.a. GVL-Vervielfältigungstarif (entspricht ca. 1,4 % des Tarifs M-V). Ausgehend von einem Tarifsatz von 10 % nach dem Tarif M-V, beträgt die Gesamtbelastung somit ca. 13,28 % der vergütungsrelevanten Einnahmen. 38 Die Schiedsstelle hielt in ihrer ersten Entscheidung zum Konzerttarif eine Belastung von 16 % für zu hoch und eine Gesamtbelastung von 10 % für angemessen, Sch-Urh 1/86, ZUM 1987, 183, 185, 186 Tarif U-VK.

6 K&R 12/2012 von Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform 781 dieselbe Beteiligung wie die GEMA durchzusetzen, 39 was zu einer Belastung in Hçhe von 21,08 % 40 führen würde. 4. Angemessenheitsregelung gemäß Abschnitt V des Tarifs M-V Abgemildert wird das vorstehende Ergebnis jedoch durch die im neuen Tarif vorgesehene Angemessenheitsregelung, die eine Hçchstbeteiligung der GEMA von 10 % an den pauschal 41 ermittelten oder tatsächlichen Eintrittsgeldern 42 vorsieht. So würde sich die Gesamtbeteiligung von GEMA und GVL auf 12,74 % 43 der Einnahmen reduzieren. Problematisch erscheint hier, dass wie das obige Beispiel (III. 1.) zeigt eine Beteiligung der GEMA mit 10 % spätestens im Jahr 2018 zur Regelvergütung würde. Damit würde sozusagen durch die Hintertür ein Regeltarifsatz eingeführt, der wie im Folgenden noch aufzuzeigen ist weder aus den bisherigen Vereinbarungen noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt werden kann. 5. Kulturrabatt Es stellt sich weiter die Frage, ob den Clubs gemäß 13 Abs. 3 S. 4 UrhWG ein sog. Kulturrabatt zu gewähren ist. Hiernach soll die Verwertungsgesellschaft bei der Tarifgestaltung auf religiçse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene Rücksicht nehmen. Konkrete Ausgestaltung findet diese Vorschrift in Abschnitt IV 2 des Tarifs M-V, welcher Sondernachlässe in Hçhe von 15 % gewährt für Veranstaltungen, die nachweislich keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen. Wenn auch die wirtschaftliche Zielsetzung von Clubs nicht in Abrede gestellt werden kann, so erscheint die Gewährung eines Kulturrabatts vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Norm für einen großen Teil der Clubs angebracht. Zu den unbedingt fçrderungswürdigen Belangen gehçrt es nicht nur, jungen DJ-Künstlern eine Plattform ihrer Weiterentwicklung zu bieten und damit Jugendpflege zu betreiben. Insbesondere gilt es, solche Clubs durch Rabattierung zu fçrdern, deren Anliegen es ist, außergewçhnliche Veranstaltungen einem breiten Publikum auch in finanzieller Hinsicht zugänglich zu machen. Hierzu gehçren etwa die Yellow Lounge, eine Veranstaltungsreihe, bei der klassische Musiker regelmäßig und zu erschwinglichen Preisen in verschiedenen Berliner Clubs auftreten, der Tape Modern Ausstellung im Tape Club in Berlin, Lichtinstallationen sowie Kooperationen mit Theatern, die in Clubs üblich geworden sind. 6. Tariferhçhungen gegenüber bisherigen Vereinbarungen mçglich? Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung eines Tarifs sind nach ständiger Spruchpraxis der Schiedsstelle die von den Beteiligten bisher für angemessen gehaltenen und entsprechend vereinbarten gesamtvertraglichen Regelungen. 44 Fraglich ist daher, ob sich die GEMA von einer mehr als 50 Jahre im Wesentlichen unveränderten gesamtvertraglichen Tarifpraxis mit der BVMV ohne Weiteres lçsen kann. Mag auch die GEMA gute Gründe für ihre Tarifreform vorbringen, so lässt doch die Schiedsstelle Abweichungen von einer Verkehrsgeltung nur ausnahmsweise dann zu, wenn sich seit dem zuletzt vereinbarten Gesamtvertrag die Orientierungsmaßstäbe wesentlich geändert haben. Maßgebend ist daher, ob im Bereich der Clubszene seit der Vereinbarung des Diskothekentarifs in seiner jetzigen Form im Jahr 1982 und seiner letzten inflationsbedingten Anpassung für die Jahre 2011/2012 eine solche wesentliche ¾nderung der Orientierungsmaßstäbe zur Festsetzung der seinerzeit für angemessen gehaltenen Vergütung eingetreten und durch die GEMA belegt ist. 45 Die Rechtsprechung stellt insoweit strenge Anforderungen. So ging der BGH etwa davon aus, aufgrund des Aufkommens neuer werbefinanzierter Sender mit einem überdurchschnittlich hohen Musikanteil von 80 % und mehr sei die Einführung einer gesonderten Vergütungsstufe gerechtfertigt, da der vorherige Tarif lediglich im Hinblick auf Sender mit einem Musikanteil von bis zu 50 % differenzierte. 46 Entsprechend bejaht das OLG München in einer aktuellen Entscheidung eine maßgebliche Veränderung der Orientierungsmaßstäbe, da seit dem Aufkommen der Musikvideos in den 1990er Jahren die Wertigkeit der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler gestiegen sei und damit bei Tanzkursen eine Steigerung des GVL-Zuschlages für die çffentliche Wiedergabe von 20 % auf 30 % rechtfertige. 47 Vergleichbare Veränderungen der Orientierungsmaßstäbe hat die GEMA zur Rechtfertigung der neuen Tarife nicht vorgebracht. Sie beruft sich weder auf eine gesteigerte Wertigkeit der von ihr wahrgenommen Rechte noch auf eine erhçhte Nutzungsintensität. 48 Auch der für die Tarifreform zentrale Aspekt der Gleichbehandlung stellt keinen veränderten Orientierungsmaßstab dar (dazu nachfolgend 7.). 7. Einfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Angemessenheit des Tarifs Die GEMA führt zur Begründung ihrer Tarifreform insbesondere an, sie wolle im Aufführungsbereich zu einer Vereinheitlichung und damit zu einer Gleichbehandlung der verschiedenen Nutzergruppen kommen. Die Clubs seien im Vergleich zu anderen Nutzergruppen bislang zu niedrig tarifiert worden. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Pflicht zur Gleichbehandlung, dem die Verwertungsgesellschaften nicht nur durch das Angemessenheitsgebot der 12, 13 UrhWG, sondern auch als Normadressat des 20 GWB unterliegen, 49 die aktuelle massive Tariferhçhung deshalb zwin- 39 Vgl. Presseinformation der GVL v , abrufbar unter 40 GEMA und GVL für Wiedergabe und Vervielfältigung jeweils 10,54 % der vergütungsrelevanten Einnahmen. 41 Gewichtetes durchschnittliches Eintrittsgeld mal amtliche Kapazität (die aber auch hçher sein kann als die im Normalfall von der GEMA unterstellte 2/3-Auslastung von Wand zu Wand ). 42 Die Bemessungsgrundlage als solche ist nicht zu beanstanden, da die Eintrittsgelder unmittelbar in Zusammenhang mit der Nutzung der Musikwerke stehen, vgl. nur Schiedsstelle, Sch-Urh 03/09, ZUM 2010, 546, 549 Konzerttarif. 43 Für die GEMA 10 % und daran anknüpfend 26 % und 1,4 % Zuschläge für die GVL. 44 Schiedsstelle, Sch-Urh 08/09 Tanzkurse. 45 OLG München, WG 4/00, ZUM-RD 2003, 464, 472 IFPI. 46 BGH, I ZR 132/98, NJW 2002, 603, 606 Gesamtvertrag privater Rundfunk. 47 OLG München, Sch 13/10 WG, in Bestätigung der vorangehenden Schiedsstellenentscheidung (Fn. 44), vgl. Presseinformation der GVL (Fn. 39). 48 Ein Fall der intensiveren Nutzung lag der Entscheidung Whistling for a Train zugrunde: Hier hat der BGH nicht die bisher vereinbarte Vergütung herangezogen, weil diese lediglich zehn bis zwanzig Werbespotschaltungen umfasste und nicht wie im Folgenutzungszeitraum 102 Schaltungen. BGH, I ZR 6/06, ZUM 2009, 225, Vgl. BGH, I ZR 132/98, NJW 2002, 603, 606 Gesamtvertrag privater Rundfunk; Schiedsstelle, Sch-Urh 07/08, BeckRS 2010,

7 782 Kuß/Schmidtmann, Gaming 12/2012 K&R gend gebietet, weil die Clubs bisher und im Vergleich zu anderen Nutzern übermäßig begünstigt wurden. Eine vergleichende Betrachtung mit geltenden Lizenzsätzen für ähnliche Nutzungsformen, die von den Parteien und anderen Nutzern bzw. Nutzervereinigungen übereinstimmend als angemessen angesehen werden, nimmt die Schiedsstelle zur Ermittlung der Angemessenheit eines Lizenzsatzes immer dann vor, wenn es an einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines unmittelbar einschlägigen Tarifs mangelt. 50 Anders aber als in diesen durch die Schiedsstelle wiederholt entschiedenen Konstellationen war und ist mit dem Diskothekentarif ein unmittelbar auf Clubs zugeschnittener Tarif gerade vorhanden. Dass die Schiedsstelle jemals langjährige gesamtvertragliche Vereinbarungen oder langjährig Geltung beanspruchende Tarife aus Gründen der Gleichbehandlung einer Komplettrevision unterzogen hat, ist nicht ersichtlich. Aber selbst wenn sich die GEMA auf ein verändertes Tarifumfeld berufen kçnnte, käme eine Vergleichsbetrachtung zu dem Ergebnis, dass eine derartige Erhçhung wie im Tarif M-V geschehen, in dieser Hçhe jedenfalls nicht angemessen wäre. Vergleichsgrundlage wäre insoweit am ehesten der für Konzerte geltende und gesamtvertraglich etablierte Tarif U-K. Die Unangemessenheit des Tarifs M-V ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Konzerttarif seinerseits im hier vergleichbaren Segment bis 2000 Personen einen Hçchstsatz von 5 % der Eintrittseinnahmen veranschlagt, während der Tarif M-V insoweit eine 10 %ige Beteiligung vorsieht, die zumindest durch das Berufen auf die Angemessenheitsregelung nicht überschritten werden kann. IV. Ergebnis Die GEMA hat ein berechtigtes Interesse an einer Vereinfachung der Tarife im Aufführungsbereich sowie an einer linear steigenden Beteiligung entsprechend der mit der Musiknutzung erzielten Einnahmen. Bei der Lizenzierung einzelner Veranstaltungen haben die Auswirkungen der Tarifreform eine geringere Brisanz. Indes ist die Umsetzung durch den Tarif M-V gerade gegenüber Clubs mit dem urheberrechtlichen Prinzip angemessen ist, was üblich ist nicht vereinbar. Die Kumulierung mehrerer Faktoren, insbesondere die Streichung der bisherigen Jahrespauschalen, führt zu Steigerungen in dreistelliger Hçhe, die das bisher Übliche weit übersteigen. Dies gilt selbst für die Tarifversion vom November 2012, welche Nachlässe zur Marktneueinführung vorsieht. So begegnet bereits die Errechnung der Einnahmen der Clubs angesichts der Ausfüllung ihrer Berechnungselemente durch die GEMA Bedenken. Auch eine pauschale Beteiligung in Hçhe von 10 %, welche im Jahr 2018 erreicht werden soll, erscheint zu hoch. Ebenso kçnnen die Zeit- und Vervielfältigungszuschläge wohl nicht mit entsprechend hçheren Einnahmen der Clubs gerechtfertigt werden. Weiterhin fehlt es an einer Regelung im Tarif, die ihn für die nachgewiesene Verwendung von GEMA-freier Musik entsprechend reduziert. Und schließlich bedarf es der Einführung einer Gesamtbelastungsgrenze unter Berücksichtigung der GVL-Zuschläge. Folge dieser unangemessenen Erhçhung wird sein, dass die Clubs spätestens im Jahr 2018 auf die in Abschnitt V des Tarifs M-V vorgesehene Angemessenheitsregelung rekurrieren und damit die mit der Tarifreform beabsichtigte Verwaltungserleichterung in ihr Gegenteil verkehrt wird. Um den Verwaltungsaufwand tatsächlich zu reduzieren, wäre eine Tarifgestaltung sachgerecht, die in der Regel angemessen ist. Insgesamt bestehen erhebliche Bedenken gegen die geplante drastische Erhçhung der bisher üblichen Vergütung. Wesentliche tatsächliche ¾nderungen haben sich während der jahrzehntelangen Geltung des Diskothekentarifs nicht ergeben, so dass die Schiedsstelle wohl kaum von der Angemessenheit des Tarifs für Clubs ausgehen wird. Am Ende kçnnen die Gesamtvertragspartner nur auf dem Verhandlungsweg eine für beide Seiten vorhersehbare und akzeptable Lçsung erzielen. Hierbei kçnnten sie sich an dem 5 %igen Tarifsatz für Konzerte gemäß Tarif U-K orientieren. 50 Vgl. nur Schiedsstelle, Sch-Urh 03/09, ZUM 2010, 546, 549 Konzerttarif. RA Christian Kuß, LL.M. und RAin Karin Schmidtmann, Düsseldorf * Gaming Rechtliche Risiken und Mçglichkeiten für Spieleanbieter in Deutschland Computerspiele erfreuen sich immer grçßerer Beliebtheit. Dies gibt Anlass, die rechtlichen Regelungen, denen sich Entwicklungsstudio und Publisher bei der Entwicklung und dem Vertrieb von Computerspielen gegenüber sehen, genauer zu beleuchten. Die vorliegende Darstellung ist nicht erschçpfend. Vielmehr fasst sie die urheber-, medien- und lauterkeitsrechtlichen Fragen in diesem Kontext für den interessierten Leser überblicksartig zusammen, um ihn für aktuelle Problemfelder zu sensibilisieren. I. Bedeutung von Computerspielen Computerspiele kamen erstmals in den 70 er Jahren auf. In den 80 er Jahren erschienen mit den Heimcomputern Commodore C64, Amiga und Atari die ersten Computerspiele für zuhause. 1 Maniac Mansion, 2 Monkey Island 3 und Ma- * Mehr über die Autoren erfahren Sie auf S. VIII. 1 Quandt/Festl/Scharkow, MP 2011, Lucasfilm Games, Maniac Mansion. 3 Lucasfilm Games, The Secret of Monkey Island.

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