Compliance Code Kapitalmarkt - der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft

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1 Compliance Code Kapitalmarkt - der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft gemäß 82 Abs 5 ivm 48 s BörseG Zum internen Gebrauch November 2014 Seite 1 von 11

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Grundsätze Definition Zweck der Kapitalmarkt Compliance Ziel der Richtlinie (Code) 5 2. Anwendungsbereich 5 3. Begrifflichkeit - Insider Insider (Primärinsider) Sekundärinsider 5 4. Der richtige Umgang mit Insiderinformationen Insiderinformation Weitergabe von Insiderinformationen Sperrlisten 7 5. Missbrauch einer Insiderinformation (Insidergeschäft) 48b Abs. 1 BörseG Gerichtliche Strafrahmen bei Missbrauch von Insiderinformationen 7 6. Vertraulichkeitsbereiche Insiderverzeichnis 8 7. Information an Mitarbeitende und Personen in Vertraulichkeitsbereichen sowie Organe der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft und sonstige tätige Personen Maßnahmen zur Geheimhaltung von Insiderinformationen Sonstige tätige Personen 9 Zum internen Gebrauch November 2014 Seite 2 von 11

3 8. Dokumentation des Informationsflusses Überwachung und Kontrolle 9 9. Organisatorische Maßnahmen ( 82 Abs 5 Z 3 BörseG) Eigengeschäfte Konsequenzen eines Zuwiderhandelns 11 Zum internen Gebrauch November 2014 Seite 3 von 11

4 1. Grundsätze Finanzmärkte basieren in besonderem Maße auf dem Vertrauen der Marktteilnehmer. Die gestiegene Vertrauensempfindlichkeit der Märkte, die Ausdehnung des Wertpapiergeschäftes, die EU- Harmonisierung, aber auch das Ansehen des Finanzmarktes Österreich sowie die Reputation jeder einzelnen Pensionskassen erfordern geeignete Maßnahmen. Das Wertpapiergeschäft soll - nicht nur unter dem Einfluss ausländischer Vorbilder und inländischer gesetzlicher Regelungen - geprägt sein von Fairness gegenüber anderen Marktteilnehmern. Die Pensionskassen wollen deshalb einen unzulässigen Umgang mit noch nicht öffentlich zugänglichen Informationen, die kursrelevant sind, verhindern, Verstößen vorbeugen und entsprechende Maßnahmen setzen, die von eingeschränkten Geschäftsmöglichkeiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bis zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen reichen. Die BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft hat daher als Basis für ihre Geschäftstätigkeit insbesondere im Bereich Verwaltung und Vermögensmanagement der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einen Compliance Code Kapitalmarkt eingeführt. Diese Richtlinie basiert auf dem gemeinsam entwickelten Standard Compliance Code der österreichischen Pensionskassen, dem Börsegesetz (BörseG) und dem Aktiengesetz (AktG) (Grundlage 48 s in Verbindung mit 82 Abs 5 BörseG). Wir erwarten von unseren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Integrität und Engagement. Wir müssen darauf vertrauen können, dass unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen jegliche Handlungsweisen, Abhängigkeiten oder Interessensverflechtungen meiden, die die Kunden und Kundinnen schädigen, den Kapitalmarkt in unfairer Weise beeinflussen oder dem Ansehen der Pensionskassen abträglich sind. Angesichts der Vielzahl von gesetzlichen Regelungen dient der Compliance Code auch der Klarstellung der Verhaltenspflichten und damit dem Schutz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der vorliegende Compliance Code der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft ersetzt die bisher gültige Fassung vom , mit Wirkung der Übernahme des neuen Compliance Codes und der eigenhändigen Unterschrift im Übernahmeprotokoll, Anerkenntnis bzw. mit Lesebestätigung per Definition Compliance bedeutet das Handeln in Übereinstimmung mit geltenden Gesetzen, regulatorischen Vorschriften und über- bzw. innerbetrieblichen Regelwerken in jenen Geschäftsbereichen, die vom vorliegenden Compliance Code und seinen Mindeststandards umfasst sind. Compliance schützt die Kunden und Kundinnen, das Unternehmen und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor unbewussten Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften Zweck der Kapitalmarkt Compliance Schutz des Vertrauens der Anleger und Anlegerinnen in den Kapitalmarkt Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte Schutz der börsennotierten AG, seiner Organe und Bediensteten Zum internen Gebrauch November 2014 Seite 4 von 11

5 1.3. Ziel der Richtlinie (Code) Einen unzulässigen Umgang mit noch nicht öffentlich zugänglichen Informationen, die anlage- bzw. kursrelevant sind, zu verhindern, Verstöße aufzudecken und gegebenenfalls zu sanktionieren. 2. Anwendungsbereich Dieser Compliance Code gilt für den Vorstand, für alle Angestellten der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft sowie für alle anderen Beschäftigten der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft (wie etwa Lehrlinge, Praktikanten und Praktikantinnen, etc.) und der Concisa Vorsorgeberatung und Management AG, vom Zeitpunkt ihres Eintritts bzw. jenem ihrer Bestellung bis zur Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses bzw. ihrer Funktion. Weiters gilt diese Richtlinie für Personen die organisatorisch oder funktionell einem Vertraulichkeitsbereich zugeordnet sind. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Veranlagungsausschusses, Staatskommissäre und Staatskommissärinnen sind über die gesetzlichen Bestimmungen und über diesen Compliance Code zu informieren und zur Einhaltung einzuladen. Die Gültigkeit des Compliance Codes erstreckt sich auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Funktionsdauer auf alle Compliance-relevanten Informationen, die dem Adressatenkreis während des aufrechten Dienstverhältnisses bzw. der Funktionsperiode zur Kenntnis gelangt sind. Unternehmensfremde Personen, die für die BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft tätig werden und typischerweise Insiderinformationen erlangen können (z.b. Wirtschafsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, die Sachverständigen, etc) werden über die gesetzlichen Bestimmungen zu Insiderinformation und Marktmissbrauch informiert. Siehe Punkt Begrifflichkeit - Insider 3.1. Insider (Primärinsider) Primärinsider ist, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes eines Emittenten oder aufgrund deren Berufes, deren Beschäftigung, deren Aufgaben oder deren Beteiligung am Kapital des Emittenten zu Insiderinformationen Zugang hat. Ebenso ist Insider, wer sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat Sekundärinsider Sekundärinsider ist eine nicht von der Definition des Primärinsiders erfasste Person, der eine Insiderinformation mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist. 4. Der richtige Umgang mit Insiderinformationen 4.1. Insiderinformation Eine Insiderinformation ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil Zum internen Gebrauch November 2014 Seite 5 von 11

6 sie ein verständiger Anleger oder Anlegerin wahrscheinlich als Teil der Grundlage deren Anlageentscheidung nutzen würde. Zusammenfassend ist eine Insiderinformation nach 48a Abs. 1 Z. 1 BörseG Eine öffentlich nicht bekannte genaue Information, die sich direkt oder indirekt auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder einen oder mehreren Emittenten bezieht deren Bekanntwerden geeignet wäre, den Kurs dieser oder darauf bezogenen derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt geworden und den Anlegern noch nicht zugänglich ist die ein verständiger Anleger oder Anlegerin wahrscheinlich als Teil der Grundlage deren Anlageentscheidung nutzen würde Genaue Informationen sind Tatsachen, von denen ausgegangen werden muss, dass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden und die einen Schluss auf mögliche Kursauswirkungen zulassen. (Eintreten muss noch nicht formal festgestellt sein) Beispiele für mögliche kursrelevante Tatsachen sind: Übernahmeangebote, Kapitalerhöhung oder herabsetzung, Großaufträge, neue Entwicklungen, Fusionen, Übernahmen, Insolvenz, Auftragslage, Veränderungen im Personalstand, Budgetdaten etc. Die Information verliert ihre Eigenschaft als Insiderinformation, sobald die Öffentlichkeit informiert ist. Sollten im Hinblick auf die an die Compliance-Verantwortliche zu erstattende Meldung Zweifel auftreten, ob es sich bei der Information um eine Insiderinformation handelt oder nicht (beispielsweise bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts, der ausreichenden Bestimmtheit oder der Erheblichkeit der Kursbeeinflussung) ist die Information wie eine Insiderinformation zu behandeln und an die Compliance-Verantwortliche zu melden Weitergabe von Insiderinformationen Vertrauliche Behandlung Weitergabe nach dem need to know Prinzip Dokumentierte Weitergabe außerhalb des Vertraulichkeitsbereiches Die Informationsweitergabe von Insiderinformationen richtet sich nach dem need to know-prinzip, d.h. die Weitergabe von Insiderinformation ist, wenn zur Arbeitserledigung notwendig, erlaubt. Ebenso ist die Weitergabe von Insiderinformationen an Nicht-Vertraulichkeitsbereiche zulässig, wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig, auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt und dokumentiert ist. Zur Sicherstellung der weiteren Vertraulichkeit einer Insiderinformation, auch nach dem Verlassen des Vertraulichkeitsbereiches, zählt insbesondere die Pflicht, den Adressatenkreis der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Insiderinformation handelt. Zum internen Gebrauch November 2014 Seite 6 von 11

7 4.3. Sperrlisten Compliance führt, unterstützt vom Asset Management Team, ein Verzeichnis der Sperrverfügungen (Sperrliste). Die Sperrliste ist eine stets aktualisierte Liste jener Finanzinstrumente, zu welchen Insiderinformationen vorliegen und die konkrete Gefahr eines Missbrauches dieser Insiderinformation besteht. Geschäfte mit Finanzinstrumenten, für die eine Sperrverfügung besteht, sind für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Personen der betroffenen Vertraulichkeitsbereiche verboten. 5. Missbrauch einer Insiderinformation (Insidergeschäft) 48b Abs. 1 BörseG Missbrauch einer Insiderinformation begeht, wer als Insider eine Insiderinformation mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem der Insider davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder diese Information, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht Gerichtliche Strafrahmen bei Missbrauch von Insiderinformationen Primärinsider Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren Bei Vermögensvorteil ab Euro Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Sekundärinsider Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen Bei Vermögensvorteil ab Euro Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Ohne Bereicherungsvorsatz Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen 6. Vertraulichkeitsbereiche Sind Organisationseinheiten (Abteilungen, Bereiche) oder Gruppen derselben, in denen nach allgemeiner Erfahrung typischerweise dieselben Compliance-relevanten Informationen auftreten. Anlassbezogen (etwa für die Dauer der Durchführung eines Projektes) können von der Compliance- Verantwortlichen zusätzliche Vertraulichkeitsbereiche eingerichtet werden. Die in diesem vorübergehenden Vertraulichkeitsbereichen erfassten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden davon nachweislich in Kenntnis gesetzt. Um eine laufende Aktualisierung zu gewährleisten, haben im Falle personeller Veränderungen (Abgänge und Zugänge von Mitarbeitenden, die einem Vertraulichkeitsbereich angehören sowie Verlust des Insider-Status einzelner Personen) die jeweiligen Vorgesetzten die Compliance- Verantwortliche entsprechend zu informieren und insbesondere vorzuschlagen, bestimmte Personen in das Insider-Verzeichnis neu aufzunehmen bzw. zu streichen und den Zeitpunkt festzuhalten. Vertraulichkeitsbereiche sind: Vorstand Asset Management Zum internen Gebrauch November 2014 Seite 7 von 11

8 Risikomanagement Vertrieb/Marketing Betriebsrat Mitglieder des Veranlagungsausschusses Vorstandssekretariat Verwaltung PK Rechnungswesen Aktuariat Software Interne Revision Compliance 6.1. Insiderverzeichnis Die Compliance-Verantwortliche führt ein Verzeichnis über Personen aus den Vertraulichkeitsbereichen (Insider-Verzeichnis) und aktualisiert dieses regelmäßig. In diesem Verzeichnis sind nach Abteilungen die Personen mit Vor- und Nachnamen sowie Beginn und Ende der Zugehörigkeit zum Vertraulichkeitsbereich angeführt. Insiderverzeichnisse sind nach ihrer Erstellung oder nach der letzten Änderung 5 Jahre aufzubewahren. 7. Information an Mitarbeitende und Personen in Vertraulichkeitsbereichen sowie Organe der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft und sonstige tätige Personen Der Vorstand und Personen in Vertraulichkeitsbereichen werden durch diesen Compliance Code nachweislich über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen informiert. Personen in den Vertraulichkeitsbereichen unterzeichnen ein Anerkenntnis. Der Compliance Code wird allen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bonus Pensionskassen Aktiengesellschaft und Concisa Vorsorgeberatung und Management AG, übergeben und durch Unterschrift bestätigt Die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Veranlagungsausschusses, Staatskommissäre und Staatskommissärinnen sind über die gesetzlichen Bestimmungen und über diese Compliance Regel zu informieren und zur Einhaltung einzuladen. Der Standard Compliance Code wird per übermittelt. Hier gilt die Lesebestätigung als Übernahmebestätigung Maßnahmen zur Geheimhaltung von Insiderinformationen Gegenstand der Information an die Mitarbeitenden sind die Bestimmungen des 48b BöseG über den Missbrauch von Insiderinformationen sowie die Maßnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs und die daraus abgeleiteten organisatorischen Vorkehrungen. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Zum internen Gebrauch November 2014 Seite 8 von 11

9 beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, ist zusätzlich auf 48d Abs. 9 und 10 BörseG hinzuweisen. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu Insiderinformation und Marktmissbrauch sowie die Hinweise auf die persönlich strafrechtliche Verantwortung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind in diesem Standard Compliance Code enthalten Sonstige tätige Personen Unternehmensfremde Personen, die für die BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft tätig werden und typischerweise Insiderinformationen erlangen können (z.b. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, die Sachverständigen, etc.) haben sich im Rahmen einer Vereinbarung zu verpflichten, Insiderinformationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des 48b Abs. 1, 2 und 3 BörseG zuzuführen (Zusatz zu einem non disclosure agreement ). 8. Dokumentation des Informationsflusses Die Abteilungen, sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, Insiderinformationen an die Compliance-Verantwortliche weiterzuleiten. Alle insider-relevanten Vorgänge (also auch solche, die außerhalb spezieller Vertraulichkeitsbereiche anfallen) sind unternehmensintern unter Angabe des Sachverhaltes, der genauen Zeitpunkte der Ereignisse und der beteiligten Personen zu protokollieren und jeweils vom zuständigen Bereichsleiter oder Bereichsleiterinnen und der Compliance-Verantwortlichen gemeinsam zu unterschreiben. Insbesondere sind Tatsachen zu dokumentieren, die zum Verbot von Eigengeschäften unter Punkt 10. führen können. Die Compliance-Verantwortliche hat für die vertrauliche Aufbewahrung der Protokolle zu sorgen. Zu melden sind auch Mandate bei anderen Unternehmen, deren Wertpapiere an der Wiener Börse im amtlichen Handel oder im geregelten Freiverkehr notieren, sowie andere Formen der wirtschaftlichen Abhängigkeit, sofern Compliance-Relevanz besteht. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um verbundene oder unabhängige Unternehmen handelt. Insiderinformationen, die ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterinnen oder Organ der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft in Ausübung des Mandates erlangt hat, sind nicht meldepflichtig, wenn dies einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß 99 oder 84 (1) AktG darstellen würde Überwachung und Kontrolle Compliance und Interne Revision sind berechtigt, routinemäßig und stichprobenartig die Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen zu kontrollieren. 9. Organisatorische Maßnahmen ( 82 Abs 5 Z 3 BörseG) Compliance Organisation und Compliance-Verantwortliche Die Geschäftsführungs- und Entscheidungsgewalt in Bezug auf Agenden, die unter diese Richtlinie fallen, liegt beim Vorstand der Gesellschaft. Die Compliance-Verantwortliche ist in Ausübung ihrer Tätigkeit direkt dem Gesamt-Vorstand unterstellt. Eine Versetzung oder Absetzung von dieser Position ist nur für den Fall möglich, dass die Compliance-Verantwortliche sich dienstrechtlich zu ahndende Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. Zum internen Gebrauch November 2014 Seite 9 von 11

10 Die Compliance-Verantwortliche hat für die Umsetzung und die laufende Überwachung der Einhaltung des Compliance Codes der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen. Sie berät und unterstützt in diesem Zusammenhang den Vorstand und ist für die Unterrichtung und laufende Schulung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständig. Die Compliance-Verantwortliche hat jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser Bericht soll alle insiderrelevanten Aktivitäten umfassen und soll auf die Größe und Struktur der Organisation angepasst sein. Die Compliance-Verantwortliche hat ein Insiderverzeichnis zu führen, welches auf Anfrage der FMA an diese unverzüglich zu übermitteln ist. In diesem Verzeichnis sind insbesondere alle Personen unter Angabe von Vor- und Zuname und Angabe des Vertraulichkeitsbereiches zu erfassen. Das Insider- Verzeichnis ist nach seiner Erstellung oder gegebenenfalls nach seiner letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Compliance-Verantwortliche hat ein Einsichts- und Auskunftsrecht hinsichtlich der einschlägigen Unterlagen, Bücher und Aufzeichnungen sowie Personaldaten. Sämtliche Informationen, die die Compliance-Verantwortliche aufgrund des Einsichts- und Aufsichtsrechts erlangt, sind geheim zu halten und dürfen nur, soweit es zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben unbedingt notwendig ist, verwendet oder im Auftrag des Vorstandes oder des Gerichtes offengelegt werden. An sich ist die Informations-Überwachung von den Aufgaben der Internen Revision zu unterscheiden, weitgehende Zusammenarbeit ist jedoch wünschenswert. Die Prüfung und Kontrolle durch die Compliance-Verantwortliche umfasst alle den 48 a bis 48 d BörseG unterliegenden Vorgänge sowie die Einhaltung der unternehmensinternen Richtlinien. Der Kreis der zu kontrollierenden Personen erstreckt sich auf alle: Mitglieder des Vorstandes Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Personen in Vertraulichkeitsbereichen Die Compliance-Verantwortliche hat alle Meldungen zu sammeln und aufzubewahren und gegebenenfalls auch die Maßnahmen zu vermerken, die verfügt wurden. Die Compliance- Verantwortliche hat allen Vorstandsmitgliedern regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Die Compliance-Organisation wird in angemessenen, regelmäßigen Abständen einer Prüfung durch die Interne Revision unterzogen. 10. Eigengeschäfte Eigengeschäfte sind alle Transaktionen in Wertpapieren durch die BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft selbst - sowohl im Bereich des Eigenkapitals als auch hinsichtlich des den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögens - bzw. ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Solche, die auf Insiderinformationen beruhen, sind zu unterlassen. Sofern die Compliance-Verantwortliche das Vorliegen von Insiderinformationen bekannt wird, hat sie die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Diese können von einer Einschränkung bis zum Verbot von Eigengeschäften reichen. Es kann ein solches Verbot auch für bestimmte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder Organe verhängt werden. Die Compliance-Verantwortliche hat insiderrelevante Wertpapiere auf einer Sperrliste zu dokumentieren. Zum internen Gebrauch November 2014 Seite 10 von 11

11 Die Veranlagung der Eigenmittel der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft erfolgt seitens der Zürich Versicherungs-AG. Die Wertpapierverbuchung von Eigenkapital wird im Rechnungswesen durchgeführt Hinsichtlich des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind neben gesetzlichen Regelungen auch die Beschlüsse im Aufsichtsrat, Entscheidungen des Vorstands und internen und externen Veranlagungsausschusssitzungen zu befolgen. Die Einschränkung bzw. das Verbot ist so lange aufrecht zu erhalten, bis die diesen Verfügungen zugrundeliegende Information öffentlich bekannt geworden ist. Die Kontrollmöglichkeit für Eigengeschäfte durch die Compliance-Verantwortliche muss sichergestellt sein. Auf Verlangen haben hiervon Betroffene eine vollständige Auskunft zu geben, insbesondere die einzelnen Eigengeschäfte offenzulegen. 11. Konsequenzen eines Zuwiderhandelns Alle einer Person zur Kenntnis gelangenden Verstöße gegen den Compliance Code der Pensionskassen Aktiengesellschaft gemäß 82 Abs 5 in Verbindung mit 48 s BörseG und gegen die auf seiner Grundlage erlassenen internen Richtlinien sind ausnahmslos der Compliance- Verantwortlichen zu melden. Eine Verletzung der Bestimmungen des Compliance Code der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft zieht dienstrechtliche Folgen ("Wegfall der Vertrauenswürdigkeit") bis hin zur allfälligen Entlassung nach sich. Im Übrigen wird auf die einschlägigen zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Weitere Informationen bei der Compliance-Verantwortlichen: Mag. Claudia Kerpe, MSc BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft Traungasse Wien Tel: Fax: claudia.kerpe@bonusvorsorge.at oder Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Abteilung III/3 - Wohlverhaltensregeln und Compliance 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, Internet: Tel.: ++43/1/ , Fax: ++43/1/ Zum internen Gebrauch November 2014 Seite 11 von 11

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