Gesetzliches Erbrecht 1922 BGB: Grundsatz der Universalsukzession: Der Nachlass geht auf die Erben als Gesamthandsgemeinschaft über

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1 Übersichten - Seite 1 Gesetzliches Erbrecht 1922 BGB: Grundsatz der Universalsukzession: Der Nachlass geht auf die Erben als Gesamthandsgemeinschaft über Ergänzung Ausnahme Gegenstücke 857 BGB Mietvertrag, 563 BGB Vermächtnis, 2174 BGB 1967 BGB Lebensversicherung, 330 BGB, 159 VVG Pflichtteil, 2303, 2317 Personengesellschaftsanteile Einzelrechtsnachfolge BGB nur schuldrechtliche Ansprüche

2 Übersichten - Seite 2 E verstirbt. Seine Eltern A und B sind vorverstorben. B hatte nach dem Tod des A noch einmal geheiratet, den inzwischen auch verstorbenen C. Beim Erbfall lebt noch Bruder D sowie die von B und C gezeugten Halbgeschwister F, G und H. (A) (B) (C) D E F G H Lösung: D als Abkömmlinge des A ½; D, F, G und H als Abkömmlinge der B je 1 / 8 D 5 / 8, F, G und H je 1 / 8

3 Übersichten - Seite 3 X Y G V M B K V vermögenslos, M 5 Mio. schwer Unfall: V, M und K im Wagen, Notarzt stellt bei V und M den Tod fest, K verstirbt 24 h später im Krankenhaus, Testamente liegen keine vor. 1. Erbfall M V nicht Erbe, 1923 I BGB i.v.m. 11 VerschollenG K Alleinerbe 2. Erbfall K B Erbe 2. Ordnung, X und Y nur Erben 3. Ordnung B Alleinerbe, 1925, 1926, 1930 BGB!!!

4 Übersichten - Seite 4 DER PFLICHTTEILSANSPRUCH I. Anspruchsinhaber 2303 I, II BGB: Abkömmling, Eltern und Ehegatte II. Anspruchsgegner Nachlassverbindlichkeit i.s.d II BGB gegen den/die Erben (als Gesamtschuldner, 2058 BGB) gerichtet, 2303 BGB III. Anspruchsvoraussetzung 2303 I S.1 BGB: vom Erblasser enterbt grds. kein Anspruch wenn Erbschaft ausgeschlagen oder kraft Gesetzes ausgeschlossen IV. Anspruchsinhalt 2303 I S. 2, 2311 BGB: Pflichtteilsquote x Wert des Nachlasses = Geldanspruch Gesetzlicher Erbteil 2 Problem: Bei Ehegatten nur Erbteil aus 1931 I, II BGB (kleiner Pflichtteil) oder erhöht um 1931 III, 1371 I BGB (großer Pflichtteil) als Berechnungsgrundlage?

5 Übersichten - Seite II BGB I. Tatbestand Überlebender Ehegatte Nicht Erbe enterbt, 1938 BGB kraft Gesetzes, 1933 BGB Ausschlagung, 1953 BGB Erbunwürdigkeit, 2344 BGB Und nicht Vermächtnisnehmer II. Rechtsfolge 1. Zugewinnausgleichsanspruch, wenn konkret berechnet überlebender Ehegatte Gläubiger, 1378 BGB 2. Höhe des Pflichtteils bestimmt sich nach dem nicht nach 1371 I BGB erhöhten Erbteil (nur aus 1931 BGB), sog. kleiner Pflichtteil! Wichtig: 1371 II BGB regelt nicht, OB der überlebende Ehegatte Pflichtteil verlangen kann 2303 II, 1371 III BGB!!

6 Übersichten - Seite 6 BEISPIELSFALL ZU 1371 III BGB Sachverhalt: Frau stirbt, hinterlässt Mann und Tochter Gesetzlicher Güterstand, Keine Scheidungsanträge gestellt, keine Testamente Anfangsvermögen Frau Null, Mann AV/EV = 0 Nachlass Frau 4 Mio., Lottogewinn Lösung: I. Erbrechtliche Lösung Erbteil Mann 1 / 2 : 1931 I S. 1 BGB = ¼ III, 1371 I BGB = ¼ wertmäßig 2 Mio. II. Güterrechtliche Lösung, 1371 III BGB 1. Ausschlagen der Erbschaft, 1371 III, 1953 BGB 2. Zugewinnausgleich verlangen, 1371 II, 1378 I BGB = 2 Mio 3. Kleinen Pflichtteil verlangen, 1371 III, 1371 II, 2303 BGB a) Pflichtteilsquote = 1 / 8 : Erbteil nur aus 1931 I S. 1 (1/4 : 2) b) Maßgeblicher Nachlass, 2311 BGB, 2 Mio. Pflichtteilsanspruch = !

7 Übersichten - Seite 7 DAS TESTAMENT I. Wirksame Errichtung , 2065 BGB: höchstpersönliches Rechtsgeschäft a) Abgrenzung zwischen zulässiger Bezeichnung und unzulässiger Bestimmung schwierig Nach Ansicht des BGH muß der Erblasser für eine zulässige Bezeichnung objektive Kriterien vorgeben, die dem Dritten keinen Ermessensspielraum gibt. Die Einzelheiten sind hier strittig, die Linie der Rspr. z.t. uneinheitlich. So hat das RG dem Dritten eine gewisse Auswahl zugestanden, der BGH ist strenger. b) Ausnahmen von 2065 II BGB finden sich in 2068 ff., 2151 ff. BGB; zu 2072 BGB 2. Testierfähigkeit, 2229 BGB Bei Volljährigen ist grundsätzlich von der Testierfähigkeit. Auch eine Betreuung ändert hieran nicht, 2229 IV, 1903 II BGB. Die Beweislast für die fehlende Testierfähigkeit liegt bei demjenigen, der aus der Unwirksamkeit des Testaments Rechte herleitet. 3. Form, 2231 BGB insbes BGB a) eigenhändig ge- und unterschrieben P. Bezugnahme auf andere Schriftstücke, Nachträge, Unterschrift auf Briefumschlag oder die Namensnennung am Anfang b) Zeit und Ort reine Sollvorschrift, Abs. 2 Beachte 2247 V i.v.m BGB 4. Testierwille 5. keine Unwirksamkeitsgründe a) 134 BGB i.v.m. Art. 8 V (Bay)PfleWoqG bzw. 14 HeimG b) 138 BGB: Mätressentestament, Ebenbürtigkeitsklauseln in Hochadelstestamenten c) 2077 BGB 5. Testierwillen Die Testamentserrichtung muß von einem Testierwillen getragen sein, der nach 133 BGB zu ermitteln ist. II. Vernichtung einer letztwilligen Verfügung 1. durch den Erblasser

8 Übersichten - Seite 8 freier Widerruf nach 2253 ff. BGB a) Widerrufstestament nach 2254 BGB b) eigenhändige Vernichtung durch den Erblasser, 2255 BGB Achtung: 2255 S. 2 BGB vermutet nur den entsprechenden Willen des Erblassers, nicht aber die Vernichtung durch den Erblasser selbst. Diese muss derjenige beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Ist die Originalurkunde nicht mehr auffindbar, lässt dies grundsätzlich keinen zwingenden Rückschluss auf eine Vernichtung durch den Erblasser zu. In diesem Fall muss aber zunächst derjenige, der sich auf das Testament beruft, dessen wirksame Errichtung beweisen. c) späteres, inhaltlich widersprechendes Testament, 2258 BGB. 2. durch Dritte Anfechtung nach 2078 ff. BGB, s.u. III. Inhalt und Auslegung einer letztwilligen Verfügung 1. Auslegung Vorrang der Auslegung vor gesetzlichen Auslegungsregeln beachten!!! a) wirklichen Willen, 2084 BGB, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln ermitteln b) ermittelten Willen auf seine Formwirksamkeit überprüfen Andeutungstheorie c) wenn wirklicher Wille nicht ermittelbar Rückgriff auf Auslegungsregeln Wichtige Auslegungsregelungen: , 2084, 2087, 2097, 2255 S. 2, 2269 I, 2270 II BGB 2. Inhalt a) Abgrenzung Erbeinsetzung Vermächtnis Problem: Der Laie differenziert nicht zwischen vermachen und Erbeinsetzung. Zudem ist ihm das Prinzip der Universalsukzession nicht bekannt. Maßgebliche Abgrenzungskriterien: der Wert der zugewendeten Sache im Verhältnis zur Gesamterbschaft- Wollte der Erblasser dem Bedachten eine möglichst starke Stellung in Form der unmittelbaren Beteiligung am Nachlass zukommen lassen? Sollte der Bedachte nach dem Willen des Erblassers auch für seine Schulden einstehen? Hat der Erblasser sein wesentliches Vermögen an mehrere Bedachte verteilt hat? Dies spricht für eine Erbeinsetzung, da nicht anzunehmen ist, dass die Erben einen wirtschaftlich wertlosen Nachlass erhalten sollen und der gesamte Wert über Vermächtnisse verteilt wird.

9 Übersichten - Seite 9 b) Abgrenzung Vorausvermächtnis Teilungsanordnung Unterschied: Das Vorausvermächtnis wird nicht auf die Erbquote angerechnet, kann isoliert ausgeschlagen werden und dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen werden. Maßgebliche Abgrenzungskriterien: Entscheidend ist die Frage, ob dem Bedachten im Vergleich zu den anderen Erben eine privilegierte Stellung eingeräumt werden sollte. Ein Vorausvermächtnis liegt auch dann vor, wenn es dem Erblasser gerade darauf ankam, Ausgleichzahlungen unter den Erben zu vermeiden, bspw. im Fall der qualifizierten Nachfolgeklausel, vgl. unten. c) Abgrenzung Ersatzerbe Nacherbe, vgl II BGB. Der Ersatzerbe kommt nur zum Zuge, wenn der eigentlich Bedachte wegfällt, 2096 BGB. Der Nacherbe ist aufschiebend bedingt Erbe. Bis zum Eintritt dieser Bedingung (Nacherbfall) ist der Vorerbe berufen. Klausurrelevant sind die dingliche Surrogation des 2111 BGB die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben, 2113 ff (Beachten Sie, dass von 2113 II BGB nicht befreit werden kann, e contrario 2136 BGB) der Herausgabeanspruch des 2130 BGB

10 Übersichten - Seite 10 ERBSCHAFTSANSPRUCH, 2018 FF. BGB I. Anspruchsinhaber tatsächlicher Erbe II. Anspruchsgegner Erbschaftsbesitzer, 2018 BGB = vermeintlicher Erbe III. Anspruchsinhalt BGB: Herausgabe des Erlangten, inklusive der Surrogate des 2019 BGB und aller gezogener Nutzungen nach 2020 BGB sog. GESAMTANSPRUCH: Prozessuale Bedeutung in 27, 264 Nr. 2 ZPO IV. Gegenrechte Zurückbehaltungsrecht des Erbschaftsbesitzers wegen aller getätigten Verwendungen, 2022, 1000 BGB kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eines möglichen Pflichtteilsanspruchs des Erbschaftsbesitzers V. Verjährung Verjährung nach 197 I Nr. 1 BGB VI. Einzelansprüche nach 2029 BGB möglich, dürfen aber inhaltlich nicht anders ausfallen als 2018 BGB Mgl. Einzelansprüche v.a. 985, 816 I BGB und bei Einziehung einer Nachlassforderung 2019 II, 407, 816 II BGB.

11 Übersichten - Seite 11 ANFECHTUNG EINES EINFACHEN TESTAMENTS 1. Anfechtungsgrund: 2078, 2079 BGB; wichtig v.a S. 1 BGB i.v.m II S. 1 BGB 2. Anfechtungsberechtigung: grds I BGB. unmittelbar Begünstigter i.d.r. Inzidentprüfung der ges. Erbfolge oder eines Testaments bei 2079 BGB auf 2080 III i.v.m BGB achten! 3. Anfechtungsfrist gemäß 2082 I BGB 4. Form gemäß 2081 BGB: nicht beurkundungsbedürftige Erklärung ans Nachlassgericht 5. Anfechtungsgegner ist der Begünstigte der angefochtenen Verfügung, vgl II BGB. Das Nachlassgericht ist allerdings in den Fällen des 2081 I, III BGB Erklärungsempfänger. 7. Rechtsfolge: Nichtigkeit der Verfügung nach 142 I BGB Nichtigkeit der anderen Verfügungen nach Maßstab des 2085 BGB; daher bei 2078 BGB oft nur Teilnichtigkeit, bei 2079 BGB i.d.r. volle Nichtigkeit Füllung der Lücken i.d.r. über gesetzliche Erbfolge

12 Übersichten - Seite 12 Widerruf einer Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament Einseitige Verfügungen Wechselbezügliche Verfügungen, 2271 Jederzeit frei widerrufbar, 2253 ff. Zu Lebzeiten beider Nach dem Tod des Erstversterbenden Frei widerrufbar, aber Form der 2271 I, 2296 II Grds.: Bindung, 2271 II S. 1 Hs. 1 Ausnahmen Nach Ausschlagung frei widerrufbar, 2271 II S.1 Hs. 2 Aufhebung bei schweren Verfehlungen des Bedachten, 2271 II S. 2 Beschränkungen in guter Absicht, 2271 III Selbstanfechtung, analog 2281