Meister fördern. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Meistergründungsprämie NRW. Die Gewerbeförderung des Handwerks

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1 Die Gewerbeförderung des Handwerks Meister fördern. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Meistergründungsprämie NRW

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3 Seit 1995 gibt das Land Nordrhein-Westfalen Existenzgründerinnen und -gründern aus dem Handwerk mit der Meistergründungsprämie eine im höchsten Maße effektive Starthilfe. Etwa Männer und Frauen haben seitdem die Prämie erhalten und mit diesem zusätzlichen Kapital den Schritt in die Selbstständigkeit getan. Nicht zuletzt mit dem Rüstzeug der Meistervorbereitung und mit der Begleitung durch Berater aus den Handwerksorganisationen ist das Wagnis, das die Gründer eingegangen sind, offensichtlich jedoch überschaubar gewesen. Anders lässt sich nicht interpretieren, dass einerseits die Insolvenzquote unter den Geförderten die ohnehin schon erfreulich niedrigen Werte aus dem Handwerk noch unterschreitet und dass andererseits in jedem der Unternehmen im Durchschnitt gut fünf Arbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert werden insgesamt etwa bislang. Die Meistergründungsprämie NRW gibt demnach nicht nur der Unternehmenslandschaft, sondern auch der Beschäftigung in unserem Bundesland kräftige Impulse. Zugleich bewährt sie sich unverändert als das effizienteste Förderinstrument in diesem Bereich. Ebenfalls erfreulich: Nicht zuletzt durch die Kofinanzierung durch die Europäische Union (EU) konnte 2007 die Fördersumme auf Euro aufgestockt werden. Um bei allen Interessierten die Fragen rund um Prämie zu klären, legt die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks (LGH) diese Informationsbroschüre vor, mit der sie gleichzeitig erneut auf das Programm aufmerksam machen will. Die LGH ist vom Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Nordrhein-Westfalen mit der Abwicklung der Meistergründungsprämie beauftragt worden. Ihre Partner vor Ort sind dabei die sieben Handwerkskammern in NRW, die sich als erste Anlaufstation für alle Gründungswilligen anbieten. 3

4 4 Die wichtigsten Fragen und Antworten Was ist das Ziel der Meistergründungsprämie NRW? Das Land Nordrhein-Westfalen und die Europäische Union (EU) wollen Handwerksmeisterinnen und -meistern den Schritt in die Selbstständigkeit erleichtern, um damit der Wirtschaft zusätzlichen Schwung zu geben und Arbeitsplätze zu schaffen beziehungsweise zu sichern. Wer wird gefördert? Gefördert werden Handwerksmeisterinnen und -meister, die sich erstmalig zur Selbstständigkeit in einem der Gewerbe entschlossen haben, in denen zuvor eine Meisterprüfung abgelegt werden muss (Anlage A der Handwerksordnung) oder kann (Anlage B 1 der Handwerksordnung). Die Neugründung eines Unternehmens ist ebenso willkommen wie die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder eine Beteiligung. Der Sitz des Betriebes muss in NRW liegen. Vorausgesetzt werden ausreichende berufliche und private Erfahrungen und eine gesicherte Finanzierung des Vorhabens. Eine Existenzgründungsberatung muss absolviert worden sein.

5 5 Wie hoch ist die Förderung? Die Prämie beträgt Euro. Sie wird nur ein Mal gewährt und als Zuschuss nach Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgezahlt. Als Eigenkapital bei den Kreditinstituten eingesetzt, erhöht die Prämie den Kreditrahmen der Gründer/-innen erheblich. Welche Vorhaben werden gefördert? Zu den förderfähigen Vorhaben zählen Neugründungen und Betriebsübernahmen. Gefördert werden darüber hinaus tätige Beteiligungen an neuen oder bestehenden Unternehmen, sofern die Beteiligung in der Regel mindestens 50 Prozent erreicht. Das Vorhaben muss eine Vollexistenz im Handwerk gewährleisten und zusätzliche Arbeitsplätze schaffen bzw. erhalten. Der Finanzierungsbedarf für Investitionen und Betriebsmittel muss mindestens Euro bei Männern beziehungsweise Euro bei Frauen betragen. Ferner muss die Sicherung der Gesamtfinanzierung gewährleistet sein. Wie viele Arbeitsplätze müssen geschaffen werden? Bei Neugründungen muss drei Jahre nach der Bewilligung der Prämie nachgewiesen werden, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer/-innen zusammengerechnet über mindestens 24 Monate beschäftigt wurde/n. Es muss sich um sozialversicherungspflichtige Vollzeitkräfte oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften handeln. So genannte Mini-Jobs (bis 400 Euro) werden nicht berücksichtigt. Innerhalb des ersten Jahres nach der Auszahlung der Prämie muss mindestens eine der Stellen geschaffen werden bzw. besetzt bleiben.

6 6 Werden Auszubildende anerkannt? Der Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages wird bei der Anrechnung der zu schaffenden Arbeitsplätze anerkannt. Das Lehrverhältnis wird der Tätigkeit einer Vollzeitkraft für zwölf Arbeitsmonate gleichgestellt. Es wird nur ein Ausbildungsvertrag anerkannt. Wie ist das Antragsverfahren? Angehende Jungunternehmer/-innen wenden sich an die Betriebsberatung der für sie zuständigen Handwerkskammer. Dort erhalten sie die Antragsunterlagen und eine eingehende Beratung. Die Kammer prüft und beurteilt das Gründungskonzept auf Schlüssigkeit und Tragfähigkeit für eine Vollexistenz. Kann sie das Vorhaben befürworten, gibt sie ein entsprechendes Fördervotum ab. Der Antrag wird der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks (LGH) zugeleitet. Sie ist vom Land als Bewilligungsbehörde beauftragt. Wann sollte der Antrag gestellt werden? Der Förderantrag muss rechtzeitig vor der Gründung, der Betriebsübernahme oder der tätigen Beteiligung bei der HWK eingereicht werden. Die Meistergründungsprämie wird von der LGH ausgezahlt, sobald ihr gegenüber die Voraussetzung für die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen der Vollexistenz nachgewiesen wird. Wer hilft bei der Antragstellung? Die Betriebsberater der Handwerkskammern erörtern mit dem/der Existenzgründer/-in alle wichtigen Fragen für den erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit. Von der ersten Idee bis zum fertigen Gründungskonzept können so eventuelle Unklarheiten und Probleme frühzeitig beseitigt und konkrete Entscheidungsgrundlagen erarbeitet werden.

7 Welche Unterlagen müssen eingereicht werden? Jungunternehmer/-innen, die in den Genuss der Prämie kommen wollen, müssen folgende Unterlagen einreichen: Den ausgefüllten Formantrag auf Gewährung der Meistergründungsprämie, einen Lebenslauf, Kopien des Meisterbriefes/des Meisterprüfungszeugnisses und der Handwerkskarte,ein Existenzgründungskonzept, den Nachweis über die Gesamtfinanzierung und den Nachweis über die Gründungsberatung. Im Gründungskonzept sollen unter anderem das Vorhaben, die Investitionsplanung, die Rentabilitätsvorschau, die Finanzierung und die konkrete Mitarbeiterplanung (beziehungsweise bei Übernahmen die Angaben zu den bestehenden Arbeitsverhältnissen zum Zeitpunkt der Übernahme) nachvollziehbar erläutert werden. Im Falle einer Betriebsübernahme ist zudem eine Kopie des Kaufbzw. Pacht-/Mietvertrages beizufügen. Bei Gesellschaftsgründungen und -beteiligungen muss die Kopie des Gesellschaftsvertrages mit eingereicht werden. 7

8 8 Was bedeutet die Nachweispflicht? Bei der Meistergründungsprämie gibt es zwei Nachweispflichten: Ein Jahr nach Bewilligung der Zuwendung müssen Existenzgründer/-innen gegenüber der LGH dokumentieren, dass ein Arbeitsplatz von ihnen geschaffen wurde beziehungsweise die bestehenden Arbeitsplätze bei Betriebsübernahmen erhalten wurden. Drei Jahre nach der Bewilligung ist der Nachweis von 24 Monaten sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit, eventuell auch der Nachweis eines Ausbildungsverhältnisses zu erbringen. Was passiert, wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt werden? In diesen Fällen muss die Meistergründungsprämie in voller oder anteiliger Höhe verzinst zurückgezahlt werden. Zu Rückzahlungen kann es zum Beispiel kommen, wenn die erforderlichen Arbeitsplätze nicht oder nicht in dem geforderten Umfang geschaffen bzw. erhalten wurden, wenn nach Bewilligung der Prämie ein Betriebssitz außerhalb von NRW gewählt wird oder wenn eine Beteiligung nachträglich auf unter 50% verringert wird. Welche weiteren Serviceangebote machen Handwerkskammern und LGH? Die Handwerkskammern und die LGH verfügen über vielfältige Informationsmaterialien rund um die Existenzgründung und zur Unternehmensführung, unter anderem über Betriebsvergleiche für verschiedene Gewerke. Zudem werden mit der Zukunfts-Initiative Handwerk Nordrhein-Westfalen seit Mitte 2009 neue Themenfelder für die Unternehmen erschlossen. Durch dieses landesweite Beratungs- und Unterstützungsangebot sollen veränderte Marktanforderungen und gewandelte gesellschaftliche Bedürfnisse schneller erkannt werden. Das Ziel ist es, geeignete Lösungsstra-

9 tegien, u.a mit der Auffindung neuer Geschäftsfelder, zu entwickeln. Die Zukunfts-Initiative wird koordiniert und getragen von der LGH. Partner vor Ort sind alle sieben Handwerkskammern in NRW, wichtige handwerkliche Fachverbände und weitere Handwerksorganisationen. Die Handwerkskammern bieten darüber hinaus eine ganze Reihe von Serviceangeboten von Fachinformationen über Seminare bis hin zu kostenlosen, individuellen Beratungen. Die Handwerkskammern sind als STARTERCENTER NRW zertifiziert. Die Fachleute dort stehen den Jungunternehmern/-innen als Problemlöser für alle Fragen der täglichen Praxis in den ersten Jahren der Selbstständigkeit zur Verfügung und begleiten sie bei der Umsetzung von Maßnahmen. Darüber hinaus können Unternehmen eine Landesförderung für die Hilfe freiberuflicher Unternehmensberater in Anspruch nehmen (Beratungsprogramm Wirtschaft des Landes NRW, BPW). Auch darüber informieren Handwerkskammern und LGH. 9

10 10 Die Meistergründungsprämie im Überblick Zuwendungszweck Das Land Nordrhein-Westfalen und die Europäische Union gewähren handwerklichen Existenzgründerinnen und Existenzgründern eine Gründungsprämie in Höhe von Euro. Dabei handelt es sich um eine einmalige Zuwendung, um ihnen als Meister/-in die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz im Handwerk zu erleichtern. Ein Anspruch auf Gewährung der Meistergründungsprämie besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung der Prämie. Gegenstand der Förderung Mit der Meistergründungsprämie NRW werden arbeitsplatzschaffende, wachstumsorientierte und nachhaltige Existenzgründungen im Handwerk gefördert. Bezuschusst werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben und die mehrheitliche Beteiligung an einem bestehenden oder neugegründeten Unternehmen mit in der Regel mindestens 50% des gezeichneten Kapitals als selbstständige Vollexistenz (tätige Beteiligung). Zuwendungsempfänger Die Prämie wird an natürliche Personen ausgezahlt, die eine hauptberufliche Vollexistenz in einem Handwerk errichten, in dem zuvor eine Meisterprüfung abgelegt werden muss (Anlage A der Handwerksordnung) oder kann (Anlage B 1 der Handwerksordnung). Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung an einer Handwerkskammer ist zwingende Fördervoraussetzung.

11 11 Zuwendungsvoraussetzungen Die Prämie kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: die Antragstellerin/der Antragsteller hat die Meisterprüfung abgelegt und ist aufgrund seiner bisherigen privaten und beruflichen Erfahrungen ausreichend qualifiziert; es werden ein oder mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer (Vollzeitkräfte oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften) für insgesamt wenigstens 24 Monate beschäftigt. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden nicht berücksichtigt. Die Voraussetzung ist für 12 Monate erfüllt, wenn ein Ausbildungsplatz eingerichtet und besetzt wird. Es wird maximal ein Ausbildungsvertrag anerkannt; mindestens einer der geforderten Arbeitsplätze wird innerhalb eines Jahres nach Auszahlung der Gründungsprämie geschaffen; im Falle der Betriebsübernahme bleiben die vorhandenen Arbeitsplätze für mindestens 12 Monate erhalten und besetzt; wenn keine Arbeitsplätze vorhanden sind, gelten die Regelungen für die Neugründung; es wird ein Finanzierungsbedarf für Investitionen und Betriebsmittel bei Gründung, Übernahme oder tätiger Beteiligung in Höhe von mindestens bei Vorhaben von Männern bzw. in Höhe von mindestens bei Vorhaben von Frauen nachgewiesen;

12 12 ein Gründungskonzept wird vorgelegt, in dem die Schaffung der erforderlichen Arbeitsplätze bzw. des erforderlichen Ausbildungsplatzes nachvollziehbar dargelegt wird; die Durchführung einer Existenzgründungsberatung wird nachgewiesen; der Nachweis, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist, wird erbracht. Sonstige Zuwendungsbestimmungen De-minimis-Regelung Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach der so genannten De-minimis- Regelung der EU in den letzten drei Jahren erhalten hat, auf Grund der Förderung durch die Meistergründungsprämie , wird die Förderung in dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein Überschreiten des Gesamtbetrages auszuschließen. Rückforderung Die Zuwendung muss verzinst zurückgezahlt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht erfüllt werden. Verfahrensvorschriften Antragsverfahren Der Antrag muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen Handwerkskammer

13 13 gestellt werden. In einem persönlichen Gespräch prüft und beurteilt die Kammer das Gründungskonzept im Hinblick auf seine Schlüssigkeit und Tragfähigkeit als Vollexistenz. Sie prüft zudem, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sind, und erstellt ein Fördervotum. Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.v. (LGH), die die Zuwendung für das Land bewilligt und auszahlt. Die Auszahlung erfolgt nach nachgewiesener Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der selbstständigen Vollexistenz und sofern im Einzelfall erforderlich nach Vorlage der Bestätigung des vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin gewählten Kreditinstitutes, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Nachweis der Verwendung Die Existenzgründerin bzw. der Existenzgründer muss die Besetzung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze oder des Ausbildungsplatzes mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für insgesamt 24 Vollzeitmonate gegenüber der LGH nachweisen. Geltungsbereich/Laufzeit Anträge können für Vorhaben in Nordrhein-Westfalen gestellt werden. Die Gewährung der Meistergründungsprämie NRW ist zunächst bis zum Jahresende befristet. Sie verlängert sich, sofern die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel gesichert ist, um jeweils ein Kalenderjahr. Darüber hinaus verweisen wir auf die derzeit geltende Förderrichtlinie.

14 14 Ihre Ansprechpartner bei der LGH: Dieter Schlimmer, Tel.: 0211/ , Rudolph Lauer, Tel.: 0211/ , Franz Püll, Tel.: 0211/ , Martina Beckmann, Tel.: 0211/ , Ralf Heitger, Tel.: 0211/ , Zentrale Fax-Nummer 0211/

15 15 Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Ohne schriftliche Genehmigung der LGH ist es nicht gestattet, dieses Werk oder Teile davon zu verwerten und zu verarbeiten. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen oder Speicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. LGH/2011 Bestellnummer B2 Geschäftsführer: Dipl.-Volkswirt Reiner Nolten Herausgeber: Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.v. (LGH) Auf m Tetelberg 7, Düsseldorf Tel.: 0211/ , Fax: 0211/ schlimmer@lgh.de Konzeption und Text: Harald Siebert Tel.: 0211/ , Fax: -500 Titelfoto: Kathrin Dictus

16 Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.v. (LGH) Auf m Tetelberg 7, Düsseldorf

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