17. Wahlperiode. zu ergänzen. Der bisherige Punkt 4 der Tagesordnung wird damit zu Punkt 5 und der bisherige Punkt 5 zu Punkt 6.

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1 Plenar- und Ausschussdienst Inhaltsprotokoll Öffentliche Sitzung Ausschuss für enschaft 71. Sitzung Beginn: Schluss: Vorsitz: Uhr Uhr Robert Schaddach (SPD) Vor Eintritt in die Tagesordnung Der Ausschuss beschließt einvernehmlich, die Tagesordnung entsprechend der Mitteilung zur Einladung vom 3. März 2016 um den unter Punkt 4 Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin Drucksache 17/2744 Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung 0132 zu ergänzen. Der bisherige Punkt 4 der Tagesordnung wird damit zu Punkt 5 und der bisherige Punkt 5 zu Punkt 6. Punkt 1 der Tagesordnung Aktuelle Viertelstunde Equal Pay Day Ajibola Olalowo (GRÜNE) stellt eine spontane mündliche Frage anlässlich der Gedenktage Weltfrauentag und Equal Pay Day. Mitte Februar sei eine Studie veröffentlicht worden, nach der 10 Prozent der Studierenden in Berlin nicht den Mindestlohn erhielten und dies insbesondere auf weibliche Studierende zuträfe. Die Wirtschaftssenatorin habe zu dem Ergebnis dieser Studie auf Befragen keine Auskunft geben können. Habe die enschaftssenatorin Redaktion: Regina Broll, Tel bzw. quer

2 Seite 2 Inhaltsprotokoll 17/71 nähere Kenntnis zu diesem Vorgang? Welche Maßnahmen würden ergriffen, um diesem Missstand abzuhelfen? Senatorin Sandra Scheeres (SenBildJug) weist auf die klare Position des Senats hin, dass der Mindestlohn eingehalten werden müsse. Sie gehe deshalb davon aus, dass die öffentlichen Einrichtungen auch tatsächlich den Mindestlohn zahlten. Die erwähnte Studie sei ihr bisher nicht im Einzelnen bekannt; sie werde sich damit befassen und prüfen, welche Bereiche angesprochen seien. Ajibola Olalowo (GRÜNE) erklärt, es gehe dabei nicht um öffentliche Einrichtungen, sondern Unternehmen in der freien Wirtschaft. Wie werde die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns überprüft? Senatorin Sandra Scheeres (SenBildJug) erwidert, es bestünden klare Beschlüsse, deren Einhaltung im öffentlichen Bereich für den man zuständig sei auch kontrolliert werde. Es existiere das Mindestlohngesetz ein Bundesgesetz, und sie gehe davon aus, dass dieses Gesetz auch seitens der Wirtschaft befolgt und von den Verantwortlichen kontrolliert werde. Sie beschäftige sich selbstverständlich in ihrem Zuständigkeitsbereich mit diesem Thema. In dem Zusammenhang sei man mit den Hochschulen regelmäßig im Gespräch. Der Ausschuss schließt Punkt 1 der Tagesordnung ab. Punkt 2 der Tagesordnung Bericht des Senats aus wissenschaftspolitischen Gremien Kein Berichtsbedarf. Punkt 3 der Tagesordnung Besprechung gemäß 21 Abs. 3 GO Abghs Stand und Entwicklung der Einstein-Stiftung (auf Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU) 0116 Hierzu: Anhörung Siehe Wortprotokolls.

3 Seite 3 Inhaltsprotokoll 17/71 Punkt 4 der Tagesordnung Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin Drucksache 17/2744 Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung 0132 Senatorin Sandra Scheeres (SenBildJug) erklärt, der Senat unterrichte mit dieser Vorlage das Abgeordnetenhaus über die beabsichtigte Unterzeichnung des Staatsvertrages über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung. Die Regierungschefs der Länder hätten dem Entwurf dieses Staatsvertrages am 3. Dezember 2015 zugestimmt. Zurzeit finde in allen Bundesländern die notwendige Vorunterrichtung der Landesparlamente statt mit dem Ziel, den Vertrag im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 17. März 2016 zu unterzeichnen. Der neue Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung ersetze den alten Staatsvertrag vom 5. Juni Bekanntermaßen unterstütze die Stiftung für Hochschulzulassung die Hochschulen bei der Durchführung der Zulassungsverfahren. Das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) koordiniere dabei die Erstsemsterbewerbungen für jene Studiengänge, die einem Numerus Clausus unterlägen. Dieses zunächst in einer Erprobungsphase eingeführte Verfahren diene dazu, Doppelmeldungen zu verhindern bzw. freie Plätze zügig zu identifizieren. Mit dem neuen Staatsvertrag werde die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, das DoSV zu etablieren. In Berlin seien bereits alle Hochschulen an der Erprobungsphase des DoSV beteiligt gewesen, sodass die Ausweitung für das Land sehr vorteilhaft sei. Durch die Verpflichtung aller Bundesländer zur Beteiligung an dem Verfahren werde auch eine angemessene Verteilung der Kosten auf alle Hochschulen sichergestellt. Anja Schillhaneck (GRÜNE) erkundigt sich, ob das DoSV inzwischen reibungslos funktioniere. Gebe es eine Evaluation bezüglich der Beteiligung der Berliner Hochschulen an dem DoSV? Auch wenn vermutlich an dem Staatsvertrag keine Änderungen mehr möglich seien, weise sie dennoch darauf hin, dass dieser Vertrag zur Verfestigung eines Verfahren beitragen, das sich einzig durch die bundesweit zu geringe Anzahl von Studienplätzen legitimiere. Dieses Serviceverfahren versetze die Hochschulen immer mehr in die Lage, sich die Studierenden auszuwählen, und nicht umgekehrt, dass die Studierenden ihren Studienort wählten wie dies eigentlich verfassungsgerichtlich geboten sei. Es existiere trotz des Hochschulpaktes eine systematische Verknappung der Ressource Studienplätze. Einige Bundesländer hielten nicht einmal genügend Studienplätze bereit, um alle Landeskinder berücksichtigen zu können. Berlin biete relativ gesehen am meisten Studienplätze an und habe voraussichtlich deshalb auch den größten Nutzen von dem neuen Modell, da durch die Teilnahme aller Hochschulen schneller in Erfahrung gebracht werden könne, wer sich für einen Studienplatz an einem anderen Ort entschieden habe, und somit freie Plätze durch die Warteliste aufgefüllt werden könnten. Martin Delius (PIRATEN) ergänzt, dass die Zahl der frei gebliebenen Studienplätze im Wintersemester 2014/2015 so die Antwort auf die Schriftliche Anfrage Drucksache 17/ vom 4. Februar 2015 erschreckend hoch gewesen sei. In dieser Antwort sei darauf hingewiesen worden, dass das DoSV Koordinierungseffekte haben werde, die künftig dem Frei-

4 Seite 4 Inhaltsprotokoll 17/71 bleiben von Studienplätzen bei gleichzeitig langen Wartelisten entgegenwirkten, denn diejenigen, die einen Studienplatz annähmen, würden an allen übrigen Hochschulen aus den Bewerberlisten gestrichen, sodass die Zulassungen im Nachrückverfahren gezielt an solche Studieninteressierte ergehen könnten, die bisher noch kein Studienplatzangebot erhalten hätten. Sei dieser Koordinierungseffekt inzwischen eingetreten? Seien die sogenannten Überbuchungen Hochschulen seien aufgrund der Erfahrungen zu dem Annahmeverhalten gezwungen, mehr Zulassungen auszusprechen, als Studienplätze zur Verfügung stünden spürbar zurückgegangen? Könnten entsprechende Zahlen belegt werden? Das BMBF siehe Antwort auf die Schriftliche Anfrage gehe davon aus, dass das DoSV bis zum Wintersemester 2017/2018 flächendeckend für alle NC-beschränkten Studienfächer eingesetzt werden solle. Entsprechendes finde sich auch im Staatsvertrag. Sei dies für Berlin sichergestellt? In 19 der Berliner Hochschulverträge Stiftung für Hochschulzulassung hätten sich die Hochschulen verpflichtet, bis Ende 2014 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, die hochschulseitig für eine effektive und effiziente Umsetzung des Dialogorientierten Serviceverfahrens notwendig seien. Habe der Senat Erkenntnisse, ob diese Verpflichtung eingehalten worden sei? Ebenfalls aus der Antwort des Senats vom Februar 2015 gehe hervor, dass die FU Berlin und die Beuth-Hochschule von einem erhöhten personellen Aufwand im Zusammenhang mit dem DoSV berichteten. Seien noch weitere Hinweise dieser Art eingegangen, und werde dieser Aspekt auch bei den kommenden Hochschulvertragsverhandlungen eine Rolle spielen? Zukünftig bestehe für die Hochschulen die Möglichkeit, auch zulassungsfreie Studiengänge in das DoSV einbeziehen zu lassen. Sei bereits bekannt, ob diese Möglichkeit genutzt werde? Er teile in diesem Zusammenhang die Einschätzung von Frau Abg. Schillhaneck, dass die Teilnahme an diesem Verfahren in erster Linie eine wenig erfreuliche Selektionsmaßnahme für die Hochschulen sei. Es sei darauf hingewiesen worden, dass mit der bundesweiten Beteiligung aller Hochschulen am DoSV die Kosten der Teilnahme sänken. Um welche Beträge handele es sich hierbei? Zu der Vorabquote für beruflich Qualifizierte Art. 9 Abs. 1 Satz 5 des Staatsvertrages: In der Anhörung, die der Ausschuss zu diesem Thema durchgeführt habe, habe es Übereinstimmung gegeben, dass diese Regelung unsinnig sei. Wenn man beruflich Qualifizierten verstärkt die Aufnahme eines Studiums ermöglichen wolle und dies habe der Senat kundgetan, dürften entsprechende Vorabquoten nicht an Bedingungen geknüpft werden. Dies sei aber weiterhin der Fall. Ihn interessiere, welche Bundesländer die Änderung dieses Passus verhindert hätten. Dr. Wolfgang Albers (LINKE) äußert die Ansicht, dass in diesem Staatsvertrag einige Punkte zu kritisieren seien. Hierzu gehöre wie soeben ausgeführt die Vorabquote. Diese widerspräche der Intention, die Hochschulen für beruflich Qualifizierte zu öffnen, und stelle eine indirekte Blockade dieser Öffnung dar. Er teile die Auffassung, dass dieser Staatsvertrag einen Beitrag dazu leiste, dass sich die Hochschulen zunehmend ihre Studierenden aussuchen könnten und die Kriterien hierfür zunehmend unschärfer würden. Dies sei zu kritisieren. Die Tests, die über die Studierfähigkeit Auskunft geben sollten, seien erwiesenermaßen untauglich. Sie könnten z. B. in der Medizin allenfalls den Studienerfolg in den ersten vorklinischen Semestern prognostizieren. Kritikwürdig sei ebenfalls, dass laut Staatsvertrag beruflich Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügten Art. 9 Abs. 1 Satz 5, in

5 Seite 5 Inhaltsprotokoll 17/71 erster Linie nach Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt würden, diese Qualifikationen jedoch nirgendwo definiert seien. Diese Formulierung berge die Gefahr, dass die genannte Personengruppe im Auswahlverfahren gerade nicht berücksichtigt werde. Darüber hinaus sehe er auch verfassungsrechtliche Probleme. Es existierten Urteile, in denen festgestellt werde, dass das Recht auf Bildung nicht durch Numerus-Clausus-Regelungen ausgehebelt werden könne. Konkret handele es sich um Fälle, in denen Studierende nach dem 12. Bewerbungssemester attestiert bekommen hätten, dass sie nunmehr die Möglichkeit erhalten müssten, das Studium der Medizin aufzunehmen, da längere Wartezeiten mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Bildung nicht zu vereinbaren seien. Er halte vor diesem Hintergrund die Umstellung von Wartesemester auf Bewerbungssemester für eine Verschärfung der Situation der Studienbewerber. Dies benachteilige diejenigen, die ihre Wartezeit zur Qualifizierung für das Studium Tätigkeit im Krankenhaus, Pflegeausbildung etc. nutzten. Obwohl eine solche Qualifizierung zu begrüßen sei, werde ein solches Handeln in keiner Weise anerkannt. Alles in allem sehe er bei dem Staatsvertrag einen erheblichen Nachbesserungsbedarf. Grundsätzlich gehe es bei dem Thema um die Frage, wie man den Mangel an Studienplätzen verwalten könne. Die bisherigen Lösungsansätze gingen seiner Meinung nach in die falsche Richtung. Dr. Markus Ficzko (SenBildJug) beantwortet die Fragen. Zur Funktionalität des DoSV sei festzustellen, dass keine negativen Meldungen vorlägen. Der Ausbau sei so weit vorangeschritten, dass zum Wintersemester 2016/2017 zwei Drittel der Hochschulen beteiligt seien. Der Vollausbau 2017/2018 sei realistisch. Die Berliner Hochschulen seien bei der Teilnahme Vorreiter gewesen: Seit drei Semestern seien alle staatlichen Hochschulen des Landes am Verfahren beteiligt. Berlin sei das erste Bundesland, das den Vollausbau erreicht habe. Das lasse darauf schließen, dass die Hochschulen mit dem Verfahren zufrieden seien. Es finde an den Hochschulen eine laufende Evaluation statt. Auch seitens der Stiftung werde laufend evaluiert. Es liege auf der Hand, dass der Effekt, der aus dem Abgleich der Zulassungsangebote bei gleichzeitiger Streichung der Bewerber aus allen anderen Ranglisten im Falle der Annahme eines Studienangebots resultieren solle, mit der Ausbreitung des DoSV und der Bildung von Fachclustern immer größer geworden sei. Mittlerweile seien viel weniger Nachrückverfahren notwendig, und auch die Überbuchungen gingen immer weiter zurück. Bei dem jährlich von der KMK durchgeführten Monitoring könne festgestellt werden, dass der Anteil der frei gebliebenen Bachelor-Studienplätze immer geringer werde. Das DoSV sei ein reines Verfahren zur Durchführung des Mehrfachabgleichs. Es diene für sich genommen nicht der Auswahl der Studierenden. Die Festlegung der Kriterien, nach denen Studierende ausgewählt würden, sei allein Aufgabe der Hochschulen. Ein erhöhter personeller Aufwand im Zusammenhang mit dem DoSV sei nicht nur von der Beuth-Hochschule und der FU Berlin beobachtet worden, sondern auch von allen anderen Hochschulen bundesweit. Dies hänge jedoch damit zusammen, dass die Mitarbeiter sich zunächst in das System einarbeiten müssten. Mittlerweile hätten sich bei den Hochschulen, die bereits länger beteiligt seien, die Arbeitsprozesse angepasst, und der Arbeitsaufwand sei geringer geworden. Die Hochschulen hätten die Option, auch zulassungsfreie Studiengänge in das Verfahren einbeziehen zu lassen. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung hierzu. Auch nach der Aufnahme in das DoSV sei es den Studienbewerbern weiterhin möglich, sich bis

6 Seite 6 Inhaltsprotokoll 17/71 zum Ende des Immatrikulationszeitraums einzuschreiben. Dieses Recht werde mit dem Staatsvertrag nicht ausgehebelt. Zu den Kosten: Die Kalkulation der Stiftung weise eine Staffelung auf. Kleinere Hochschulen müssten beim Vollausbau des Systems einen Beitrag von knapp Euro, große Hochschulen wie die FU Berlin bis hin zu knapp Euro entrichten. Dr. Wolfgang Albers (LINKE) ergänzt seinen Beitrag: Das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts datiere aus dem Jahr In dem Urteil werde ausgeführt, dass Wartezeiten von über zwölf Semestern verfassungswidrig seien. Berücksichtigt werde diese verfassungsgerichtliche Entscheidung in der Praxis jedoch nicht. Nunmehr gebe es eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen Aktenzeichen 6 K 4171/12, das drei Fälle, in denen Studienbewerber bereits länger auf einen Medizinstudienplatz warteten, als das Studium dauere, an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung überwiesen habe. Er halte es für wichtig, sich politisch zu positionieren und dafür einzusetzen, dass dem Verfassungsanspruch Genüge getan werde. Anja Schillhaneck (GRÜNE) fügt an, dass aus diesem Grund auch die Umdefinition von Wartesemester in Bewerbungssemester relevant sei. Diese Änderung gehe ebenso in die falsche Richtung wie die Öffnung des DoSV für zulassungsfreie Studiengänge. Für diese zulassungsfreien Studiengänge existiere der Status der Bewerbung um einen Studienplatz nicht. Man bewerbe sich nicht um das Recht, einen Antrag zu stellen, sondern stelle den Antrag auf Immatrikulation. Dies sei ein kleiner, aber wichtiger Unterschied. Der Ausschuss nimmt die Vorlage Drucksache 17/2744 zur Kenntnis und schließt die Besprechung ab. Punkt 5 (neu) der Tagesordnung Besprechung gemäß 21 Abs. 3 GO Abghs Die Änderung des enschaftszeitvertragsgesetzes und die Auswirkungen auf die Berliner Hochschulen (auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) 0127 Vertagt. Hierzu: Auswertung der Anhörung vom Punkt 6 (neu) der Tagesordnung Verschiedenes Siehe Beschlussprotokoll.