Haftpflicht des Milchproduzenten Buttersäure-Kontamination bei Milch- und Käseproduktion
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- Waldemar Maier
- vor 8 Jahren
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1 Haftpflicht des Milchproduzenten Buttersäure-Kontamination bei Milch- und Käseproduktion AXA Versicherungen AG Generaldirektion Dr. Peter Singeisen, Rechtsanwalt Buttersäure-Kontamination, Dr. P. Singeisen,
2 Buttersäure-Gärung Fragen Wann haftet der Milchproduzent für Kontaminationen im Käse? Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die Haftpflicht- Versicherung den Schaden? Wann ist mit Kürzungen wegen Fahrlässigkeit zu rechnen? Was geschieht, wenn der Melkmaschinen-Service verpasst wurde? Wer haftet, wenn der Fehler beim Betriebshelfer liegt? Welche Anforderungen stellt die Versicherung an die Milchproben? Was verlangt die Versicherung eines Milchbetriebs bei Fütterung von Silage an nicht laktierende Tiere im Speziellen? Welche Massnahmen kann der Versicherer bei schlechtem Schadenverlauf treffen? Optimierung der Risikoabdeckung für den Milchbauer? 2 Buttersäure-Kontamination, Dr. P. Singeisen,
3 Kampf der Buttersäure-Problematik! Die Fliege sieht man; Buttersäure-Sporen sind unsichtbar und tückisch! 3
4 Buttersäure-Gärung Die mikrobielle Bildung von Buttersäure ist die Ursache von Verderbnis-Erscheinungen bei Futtermitteln (Silage), falls diese nicht kühl gelagert bzw. gut konserviert werden (saurer ph). Sie betrifft auch verschiedene Lebensmittel (Milch- und Käseproduktion). Clostridium butyricum Clostridium tyrobutyricum Das Bakterium findet sich in Erdreich, Staub und Schmutz am Tier und im Stall; absolute Fütterungs- und Stallhygiene, konsequente Euterreinigung beim Melken, Sorgfalt bei Auslauf und Weidegang sowie Sperrfristen beim Überstellen gelten als wichtige Massnahmen zur Verhinderung von Milchkontaminationen. 4
5 Haftungsthematik Milchverkauf: Produzent haftet dem Käufer bzw. Verarbeiter aus Art. 97 ff. sowie 197 ff. OR (Obligationenrecht, SR 220) Sporen 350/L (MPN Méthode CNERNA mod., silofreie Lieferantenmilch) Vertragshaftung des Rohmilchproduzenten Pflicht des Verkäufers, den Kaufpreis sowie den durch die fehlerhafte Milch unmittelbar/ mittelbar entstandenen Schaden zu ersetzen (Art. 97 ff. und 197 ff., insb. Art. 208 Abs. 2/3 OR) Ersatz und Entsorgung kontaminierte/-r Milch/ Käse Ersatz der Verarbeitungs- und Käseproduktionskosten Gewinnersatz (bei Verschulden gem. Art. 208 Abs. 3 OR) Deckung Betriebshaftpflicht-Versicherung: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an Erzeugnissen Dritter, verursacht durch Zulieferung kontaminierter Milch (AVB B1/ BVB 1). 5
6 Deckung Versichertes Risiko bzw. gedeckte Haftpflicht der laut Gesetz bestehende Haftungsanspruch (AVB D1.1) die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutz, AVB D1.2) Begrenzung der Leistung auf Versicherungssumme (gem. AVB D1.3) Ausschlüsse Schäden beim Versicherten selber (Eigenschäden) Gewährleistungsansprüche (Unternehmerrisiko) Schäden, welche über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen zwecks Rationalisierung (z.b. Beschleunigung oder Kosteneinsparung) in Kauf genommene Schäden (AVB B4.9) Deckungskürzungen bei grober Fahrlässigkeit (Art. 14 Abs. 2 VVG) 6
7 Deckungsregelung Betriebshaftpflicht (versicherungs-individuelle Angebote) Grundsatz Betriebshaftpflicht-Versicherung für Land- und Alpwirtschaftsbetriebe mit stillschweigendem Deckungseinschluss (z.b. Haftpflichtversicherung) ausdrücklicher Einschluss von Zusatzrisiken über besondere Bestimmungen (BVB), ohne zusätzliche Prämie Ausnahme Betriebshaftpflicht-Police mit Deckungsausschluss für Kontaminationsrisiken ("Organismen, Antibiotika, Hormone, Buttersäure-Sporen o.ä.") Zusatzversicherung mit Deckungserweiterung ( zusätzliche Prämie) Einzelversicherung (z.b. "Buttersäure-Versicherung") Wichtig: genaue Kenntnis der Deckungslage des Milchproduzenten 7
8 Ursachenerhebung Übersicht Testmethoden: Praxismethoden (MCRM Test Foodtech, "Käserprobe" FROMARTE) MPN Methode (modifizierte CNERNA Methode) mit Rückstellung Filtrationsmethode von ALP/ LAAF (IAG Grangeneuve) MPN Méthode CNERNA mod. (Interprofession du Gruyère) Im Schadenfall einheitliche Untersuchungsmethode (Mischverfahren): 8
9 Analyse Rückstellproben (Mischverfahren) MPN Methode CNERNA mod. Grenzwerte für den Sporengehalt der Milch (Sporen/Liter) Methode ALP / LAAF: Kessimilch < 140 Lieferantenmilch (silofrei) < 210 Lieferantenmilch (Silomilch) < Prinzip MPN-Verfahrung zur Schätzung der Sporenzahl MPN Méthode CNERNA mod.: Kessimilch < 260 Lieferantenmilch (silofrei) < 350 Lieferantenmilch (Silomilch) <
10 Verletzung von Obliegenheiten, Grobfahrlässigkeit AXA-Police (allg./ bes. Vertragsbedingungen): Versicherter verpflichtet, die gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen (z.b. Vornahme Kontaminations-Kontrollen) einzuhalten Nichteinhaltung: Deckung entfällt (BVB/ AVB E4 AXA-Police ) Bsp. Vereinbarungen mit dem Milchkäufer (Käser/ Genossenschaft) Versicherungsvertrags-Gesetz VVG : Verletzung von Anzeige- und Informationspflichten (Art. 6 VVG) Kündigungsrecht und evt. Kürzung der Leistung Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. (Art. 14 Abs. 2 VVG) Einhaltung der gesetzlichen Hygiene- und Kontrollvorschriften 10
11 Gesetzliche Hygienepflichten (1) Erlasse Lebensmittelgesetz, insb. Art. 7 LMG (SR 817.0) Verordnung EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (SR ) Hygieneverordnung des EDI (SR ), insb. Art. 46 ff. HyV Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR ) Milchprüfungsverordnung MiPV und Vorschriften des BA für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV zur Milchprüfung Zweck dieser Gesetzgebung keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit Tiergesundheit (Kontrolle Tierhaltung, Tiere gem. Art. 14 MiPV) Regelung der Tierfütterung Vermeidung von Kontaminationen Vertrauen des Konsumenten in die Lebensmittelqualität 11
12 Gesetzliche Hygienepflichten (2) Wichtige Bestimmungen (insb. Verordnung Hygiene Milchproduktion) Art. 2/3 VHyMP: Sauberkeit von Tränke- und Fütterungseinrichtungen, Stallungen und Liegeflächen sowie generell der Tiere Art. 7 VHyMP: Aufzeichnungen bei Arzneimittelbehandlung (Journal) Art. 6 VHyMP: Aufzeichnungen zur period. Kontrolle Eutergesundheit Art. 3 VHyMP i.v.m. Anhängen 1/2: Vorschriften für die Umstellung auf Fütterung mit Silage, verbotene/ beschränkt einsetzbare Futtermittel Personalhygiene (Art. 11 f. VHyMP), Reinigung und Desinfektion (Art. 16 ff. VHyMP) insb. Melkgeschirr und Melkanlagen, Servicearbeiten (Journal) Bestimmungen zur Fütterung von Silage an andere als laktierende Tiere (Ziff. 3 Anhang 2 VHyMP) Personalhygiene, bauliche Anforderungen, Überführung von Tieren u.ä. Kontrolle der Hilfspersonen (Art. 23 HyV, Schulung und Überwachung) 12
13 Haftung für Hilfspersonen (1) Hilfspersonenhaftung nach OR 101 Gläubiger (Käser) Kaufvertrag Schädigung bei Vornahme der Erfüllungshandlung Arbeitsvertrag Hilfsperson (Betriebshelfer) Schuldner, Geschäftsherr (Milchproduzent) Pflichten des Schuldners allg. aus Art. 97ff. und 101, insb. Art. 197ff. OR Deckung für die Handlungen der Hilfsperson (Betriebshelfer) gem. AVB A 1.9 (AXA), als ob der Versicherungsnehmer selber gehandelt hätte. Kontrolle der Hilfspersonen (Art. 23 HyV, Schulung und Überwachung), bei deren Vernachlässigung evt. Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit 13
14 Haftung für Hilfspersonen (2) Hilfspersonenhaftung nach OR 101 "Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht." - OR 101 gilt bei Vertragsverletzungen (Schlechterfüllung, Gewährleistungsansprüche) - anspruchsberechtigt ist (nur) der Vertragspartner (Milchkäufer) - kein Überordnungsverhältnis nötig: Einsatz der Hilfsperson zwecks Erfüllung od. Rechtsausübung (Betriebshelfer, Gelegenheitsvertretung, Familienmitglied) - OR 101 sieht bez. Auswahl, Instruktion, Überwachung der Hilfsperson keinen Sorgfaltsbeweis vor. Denn derjenige, der sich der Hilfsperson bedient, wird ersatzpflichtig, "wie wenn er selbst und nicht die Hilfsperson gehandelt hätte". - Kontrolle der Hilfspersonen ist gar Pflicht (Art. 23 HyV, Schulung und Überwachung) - Die Voraussetzungen der Ersatzpflicht richten sich nach dem entsprechenden Vertragsverhältnis (Kauf, Milchliefervertrag o.ä.). - Der Nachweis genügender Sorgfalt gelingt dem Produzenten kaum (Art. 97, 101 Abs. 2/3 OR); als Geschäftsherr haftet er, als ob er selbst gehandelt hätte. 14
15 Haftung für Hilfspersonen (3) Erkenntnisse: Milchproduzent bereits gesetzlich (Art. 23 HyV) zur Kontrolle verpflichtet im Aussenverhältnis (Milchkäufer) Haftung gem. Art. 101 OR Nachweis der gebührenden Sorgfalt zur Schadenvermeidung schwierig Haftung gem. Analyse-Ergebnis (Sporen 350/L CNERNA mod.) Rückgriff auf die Hilfsperson Innenverhältnis zur Hilfsperson basiert auf Einwilligung des Produzenten und Milchverkäufers (Geschäftsherr nach Art. 101 OR) Für die externe Haftung ist grundsätzlich unerheblich, wie das Innenverhältnis qualifiziert wird (Arbeitsvertrag für landwirtschaftl. Angestellte, Hausgenossen, Familienangehörige, u.u. Auftrag) Haftet der Käufer extern, richtet sich der Rückgriff nach den internen Abmachungen mit der Hilfsperson (Versicherung im Schadenfall!) 15
16 Schadenpraxis Haftpflichtversicherungen (1) Allg. Zunahme der Schadenfälle wegen "Buttersäure-Gärung" Vertiefte Prüfung der Haftungsfrage Allg. Begründungs- und Beweisführungspflicht des Geschädigten (Beweislastverteilung) Vermehrtes Bestehen auf Schadenerhebung Testverfahren MPN méthode CNERNA modifié Vertiefte Deckungsprüfung Vermehrte Erhebung von Stichproben beim Versicherungsnehmer bez. Einhaltung insb. der Hygienebestimmungen gem. Spezialgesetzgebung und Verordnungen Entsendung von spezialisierten Schadenexperten im und ausserhalb des Schadenfalls Regress gegen Hilfspersonen Im Leistungsfall Nachrücken in die Rechtsposition des Versicherungsnehmers Ausübung der Regressrechte gegen die Hilfsperson aufgrund der Rechtsansprüche im Innenverhältnis (Arbeitsvertrag etc.) mögliche Deckungskürzung oder Deckungsablehnung, Kündigung Police Unter Verweis auf Art. 14 VVG oder verschiedene Bestimmungen der AVB oder BVB Deckungskürzungen wegen grober Fahrlässigkeit oder Verletzung rechtlicher Pflichten, Grenze gem. Art. 14 VVG Abs. 3 (leichte Fahrlässigkeit) 16
17 Schadenpraxis Haftpflichtversicherungen (2) Mögliche Neuorientierung der Haftpflichtversicherungen vermehrte Ausgliederung von Risiken Ausschluss von Buttersäure-Risiken über die AVB (Allg. Vertragsbedingungen) Verkauf von speziellen Policen ("Buttersäure-Versicherung", "Antibiotika-Versicherung" etc.) Prämienanpassungen Einflussmöglichkeiten der Versichertengemeinschaft bewusste Sorgfalt in der Produktion Risiko- und Schadensminderung konsequente Einhaltung bestehender Hygienevorschriften insb. Überdenken der Fütterungsmodalitäten (Silofütterung an nichtlaktierende Tiere am selben Standort vermeiden; u.u. Verzicht oder strikte örtliche Trennung (Zupacht)) Überstellung von Tieren (Zukauf, betriebsinterne Überstellung, Ausstellungen, Transporte) sorgfältig planen. Ausläufe, Auslaufachsen, Weiden und Tränkebecken trennen Kleider und Schuhe nötigenfalls immer wechseln, Hände waschen, Kopfbedeckung 17
18 zum Schluss: Sie erreichen uns unter: - Präsentation - Allg. Vertragsbedingungen AXA (AVB) - Besondere Vertragsbedingungen AXA (BVB) - Links (für Gesetzestexte etc.) Auf Wunsch stellen wir Ihnen diese Unterlagen gerne zu. 18
19 Herzlichen Dank! Für Ihr Interesse, Ihre Aufmerksamkeit und insbesondere Ihre zukünftige Hilfe bei der aktiven Risikosenkung danken wir Ihnen namens der Generaldirektion AXA Versicherungen AG Bella, , 10'620 kg, 4,27% Fett, 3,38% Eiweiss Original Braune, St. Gallen
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