Das Konzept der Bundesregierung

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1 Newsletter Das Konzept der Bundesregierung Bundesumweltminister Peter Altmaier hat nach seinem Verfahrensvorschlag zur EEG-Reform vom 11. Oktober 2012 nun am 28. Januar 2013 unter der Überschrift Energiewende sichern Kosten begrenzen einen konkreten Vorschlag zur Einführung einer Strompreis-Sicherung im EEG unterbreitet. 1 Nachdem dieser als Strompreis-Bremse bekannt gewordene Vorschlag von Herrn Altmaier in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler modifiziert worden ist, wurde er am 13. vom Bundesumweltministerium und Bundeswirtschaftsministerium als Gemeinsamer Vorschlag zur Dämpfung der Kosten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien veröffentlicht (nachfolgend bezeichnet als Konzept der Bundesregierung ). 2 Bereits am 14. wurde dieses Konzept der Bundesregierung beim ersten Treffen des Bund-Länder- Gesprächskreises zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgestellt und wird seither in der Öffentlichkeit äußerst kontrovers diskutiert. Im Rahmen dieses Newsletters möchten wir Ihnen das Ziel dieser Strompreis-Bremse darstellen (Ziffer 1), die von der Bundesregie rung geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels (Ziffer 2) sowie zum Abschluss den Ablauf des weiteren Ver fahrens (Ziffer 3). 1. Ziel der Strompreis-Bremse Zunächst sei angemerkt, dass die in der öffentlichen Diskussion für das Konzept der Bundesregierung oft verwendete Bezeichnung als Vorschlag zur Strompreis-Bremse irreführend ist. Ziel des Konzepts kann und soll ausweislich seines Titels nur eine Dämpfung der Kosten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien sein. Hierzu soll die EEG-Umlage der Höhe nach begrenzt werden. Der Strompreis selbst und die sonstigen zahlreichen staatlich veranlassten Steuern und Abgaben auf den Strompreis sind nicht Gegenstand des Konzepts. Um bei den Endverbrauchern keine falschen Erwartungen entstehen zu lassen, sollte die Politik daher von Anfang an klarstellen, dass die Umsetzung des Konzepts keine Garantie für gleichbleibende Endverbraucherpreise im Jahr 2014 ist. Auf dem Weg zu einer grundlegenden Reform des EEG in der kommenden Legislaturperiode, beabsichtigt die Bundesregierung mit ihrem Konzept das EEG bereits zum 1. August 2013 so zu ändern, dass die von den Stromkunden zu tragenden Kosten für den Ausbau der Erneuerbaren Energien kurzfristig begrenzt werden. Konkret möchte die Bundesregierung mit der Umsetzung ihres Konzepts noch vor der Bundestagswahl den Stromkunden für das Jahr 2014 eine Entlastung von fast EUR 1,9 Mrd. zukommen lassen. Bei genauerer Betrachtung handelt es sich aber weniger um eine Entlastung, als vielmehr um die Begrenzung einer durch die Energiewende verursachten Mehrbelastung. Gesetzestechnisch soll diese Ersparnis dem Stromkunden dadurch zukommen, dass die EEG-Umlage im Jahr 2014 auf den Wert für 2013, also 5,277 Ct/kWh begrenzt wird. In den Folgejahren soll für diesen Wert dann eine jährliche Steigerung von maximal 2,5 Prozent zugelassen werden, sodass die EEG-Umlage im Jahr 2015 um 0,13 Ct/kWh auf 5,40 Ct/kWh ansteigen dürfte. Nicht hinreichend berücksichtigt wird bei dieser Darstellung des angestrebten Ziels allerdings, dass es sich bei der geplanten Ersparnis um eine bloße Schätzung handelt. Hinzu kommt, dass die tatsächliche Höhe der EEG-Umlage nur zum Teil von der geplanten Ersparnis beeinflusst wird, sondern im wesentlichen von Faktoren abhängt, die schwer prognostizierbar sind (z.b. Entwicklung des Strompreises und Zubau neuer Anlagen). Bei nicht sachgerechter Umsetzung des angestrebten Ziels in den Normen des EEG kann dies unter Umständen dazu führen, dass Netzbetreiber einen Teil der Kosten für den Ausbau der Erneuerbaren Energien nicht unmittelbar an die Letztverbraucher weitergeben können, sondern für einen noch nicht absehbaren Zeitraum selbst tragen müssen

2 Newsletter Seite 2 2. Geplante Maßnahmen zur Zielerreichung Nach dem Konzept der Bundesregierung soll die Begrenzung der EEG-Umlage im Jahr 2014 auf den Wert für 2013, also 5,277 Ct/ kwh, dadurch erreicht werden, dass mit den folgenden Maßnahmen im Jahr 2014 eine Kostenersparnis von insgesamt EUR Mio. erzielt wird. Die im Konzept der Bundesregierung unter den Überschriften EEG-Anlagen und Verteilung von EEG-Differenzkosten kurz skizzierten Maßnahmen lassen sich bei genauerer Betrachtung in 4 Kategorien aufteilen: Eingriff in Förderung von Bestandsanlagen (Ziffer 2.1); Kürzung der Förderung für Neuanlagen (Ziffer 2.2); Verringerung der Entlastung für stromintensive Unternehmen (Ziffer 2.3); Teilweise Abschaffung des Eigenverbrauchsprivilegs (Ziffer 2.4). 2.1 Eingriff in Förderung von Bestandsanlagen Im Hinblick auf Bestandsanlagen sollen sich nach dem Konzept der Bundes regierung im Vergleich zur bestehenden Rechtslage in drei Bereichen Veränderungen ergeben: Neben Einsparungen bei der gesetzlichen Vergütung für den in Biomasse-Anlagen erzeugten Strom und der Absenkung von Entschädigungszahlungen beim Einspeisemanagement erhofft sich die Bundesregierung vor allem durch eine pauschale einmalige Kürzung der gesetzlichen Einspeisetarife für Bestandsanlagen, die oftmals auch unter dem Stichwort EEG-Soli diskutiert werden, im Jahr 2014 eine Entlastung in Höhe von insgesamt mindestens EUR 500 Mio. Pauschale Einmalkürzung für alle Bestandsanlagen Das größte Entlastungspotential (EUR 350 Mio.) soll dadurch ausgeschöpft werden, dass der gesetzliche Einspeisetarif für alle Bestandsanlagen (Anlagen, die vor dem 1. August 2013 erstmals in Betrieb genommenen wurden) im Jahr 2014 einmalig und pauschal um 1,5 Prozent abgesenkt wird. Mit Blick auf die bestehende Anzahl von unterschiedlichen Einspeisetarifen sowie Übergangsbestimmungen im EEG wird sich sowohl die Einführung der temporären Absenkung als auch deren Rücknahme zum 1. Januar 2015 in der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung, vor allem aber in der praktischen Umsetzung für die Netzbetreiber, schwieriger dar stellen als deren Ankündigung. Abhängig von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung dieses Vorhabens wird aus Sicht der Anlagenbetreiber insbesondere zu prüfen sein, ob die geplanten Regelungen rückwirkend in grundrechtlich geschützte Positionen eingreifen und ob ein derartiger Eingriff zu rechtfertigen ist. Hierbei werden die Aspekte Investitions- und Vertrauensschutz in Relation zu den mit den geplanten Änderungen verfolgten Zielen eine entscheidende Rolle spielen. Dabei wird unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auch zu berücksichtigen sein, dass nach derzeitiger Planung die Absenkung auf ein Jahr befristet sein soll. Streichung Gülle-Bonus Neben dieser für alle Bestandsanlagen geplanten temporären Förderkürzung sollen speziell bei der Förderung von Biomasse- An lagen durch die Streichung des so genannten Gülle-Bonus zusätzlich Einsparungen (EUR 150 Mio.) erzielt werden. Die konkrete Ausgestaltung und Rechtmäßigkeit dieses Teils des Konzepts der Bundesregierung wird verständlicher, wenn man sich kurz die gesetzliche Entwicklung des Gülle-Bonus vor Augen führt. Betreibern von Biomasse-Anlagen wurde mit Einführung des EEG 2009 die Möglichkeit gegeben, für die Stromerzeugung durch Gülle zusätzlich zur bestehenden gesetzlichen Einspeisevergütung einen Bonus zu erhalten. Dieser Gülle-Bonus wurde dabei aber nicht nur für Neuanlagen, sondern auch rückwirkend für damals bereits bestehende Biomasse-Anlagen eingeführt. Da der Gülle-Bonus Teil des Bonus für nachwachsende Rohstoffe ist, der erstmalig mit dem EEG 2004 eingeführt wurde, betraf diese zu Gunsten der Anlagenbetreiber eingeführte rückwirkende Geltung des Bonus nur die zwischen dem Inkrafttreten des EEG 2004 und des EEG 2009 in Betrieb genommenen Anlagen. Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung nun, den Gülle-Bonus für solche Anlagen wieder zu streichen, die zwischen 2004 (gemeint ist wohl der Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2004 zum 1. August 2004) und 2008 in Betrieb genommen worden sind. Insoweit spricht einiges dafür, dass ein derartiger Eingriff verfassungsrechtlich zulässig ist, da diese Anlagenbetreiber auf Grund der nachträglichen Einführung des Gülle-Bonus durch das EEG 2009 keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen können. Anders dürfte dies bei Biomasse-Anlagen sein, die zwischen dem Inkrafttreten des EEG 2009 und dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind. 3 Denn die Betreiber dieser An lagen haben ihre Investitionsentscheidung auf Grundlage des im EEG 2009 gesetzlich vorgesehenen Gülle-Bonus getroffen und 3 Für die ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommenen Anlagen ist das Thema obsolet, weil mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 der Gülle-Bonus für Neuanlagen wieder abgeschafft worden ist.

3 Newsletter Seite 3 die Streichung soll anders als die für Bestandsanlagen vorgesehene Kürzung des Einspeisetarifs nicht nur vorübergehend sein. Es verwundert daher nicht, dass eine Abschaffung des Gülle- Bonus für solche Anlagen im Konzept der Bundesregierung von vornherein nicht vorgesehen ist. Reduktion der Entschädigungszahlungen Eine weitere Einsparung bei der Förderung aller Bestandsanlagen soll schließlich dadurch erreicht werden, dass Entschädigungszahlungen beim Einspeisemanagement deutlich reduziert werden, soweit keine Direktvermarktung des Stroms erfolgt. Eine Verpflichtung zur Direktvermarktung soll bei Bestandsanlagen allerdings weiter hin nicht bestehen. Etwas anderes ist für Neuanlagen geplant, wie gleich dargestellt wird. Die genaue Höhe der geplanten Reduzierung der Entschädigungszahlungen beim Einspeisemanagement für nicht in der Direktvermarktung befindliche Bestandsanlagen steht noch nicht fest und wird daher sicher Gegenstand intensiver Diskussionen werden. 2.2 Kürzung der Förderung für Neuanlagen Zusätzlich zu den vorgesehenen Eingriffen bei der gesetz lichen Förderung von Bestandsanlagen sollen nach dem Konzept der Bundes regierung vor allem Betreiber von Neuanlagen weitreichende und nicht nur vorübergehende Kürzungen bei der Vergütung des von ihnen erzeugten EEG-Stroms hinnehmen müssen. Mit Blick auf das geplante Inkrafttreten der Änderungsvorschläge zum 1. August 2013 werden im Konzept der Bundes regierung solche Anlagen als Neuanlagen behandelt, die ab dem 1. August 2013 erstmals in Betrieb genommen werden. Hierbei ist wohl der Inbetriebnahmezeitpunkt des 3 Nr. 5 EEG gemeint, sodass insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft maßgeblich ist. Eine grundlegende Änderung im Vergleich zur bestehenden Rechtslage ist insbesondere die geplante Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung für alle Anlagen ab einer Leistung von bereits 150 kw. Ob dies die richtige Leistungsgrenze ist, wird noch zu diskutieren sein. Das System der fixen EEG-Einspeisevergütung wäre damit für alle Neuanlagen ausgenommen Kleinanlagen grundsätzlich abgeschafft, sodass die jeweils gesetzlich normierte Vergütungshöhe künftig nur noch für die Bemessung der Marktprämie, sowie für Kleinanlagen maßgeblich wäre. Aber nicht nur hinsichtlich des Vergütungssystems, sondern auch hinsichtlich der Vergütungshöhe plant die Bundesregierung für Neuanlagen weitreichende Änderungen. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass viele Anlagenbetreiber versuchen werden, ihre Anlage noch vor dem 1. August 2013 erstmals in Betrieb zu nehmen, um in den Genuss des derzeit geltenden Vergütungssystems zu kommen. Da diese rechtzeitige Inbetriebnahme in zahlreichen Fällen nicht möglich sein wird, zu denken ist hier beispielsweise an Offshore- Windenergieanlagen, sind hierfür in jedem Fall entsprechende Übergangsbestimmungen im EEG zu schaffen, um die bereits getätigten finanziellen Aufwendungen für die Projektplanung und die teilweise bereits erfolgte Projektrealisierung angemessen zu berücksichtigen. 4 Verpflichtende Direktvermarktung für Anlagen ab 150 kw Das derzeit geltende EEG-Vergütungssystem bedarf nach Ansicht der Bundesregierung einer grundlegenden Reformierung. Von wesentlicher Bedeutung sei insbesondere die Herstellung einer Marktkonformität von EEG-Strom. Hierzu sieht das Konzept der Bundesregierung im EEG einen radikalen Systemwechsel vor. Ab dem 1. August 2013 sollen alle Neuanlagen mit einer Leistung ab 150 kw verpflichtet sein, ihren erzeugten Strom direkt zu vermarkten. Das bisher bestehende Wahlrecht zwischen der festen EEG-Einspeisevergütung und der Direktvermarktung würde damit außer für Anlagen kleiner 150 kw wegfallen. Da wohl angenommen werden kann, dass das Konzept der Bundesregierung die Direktvermarktung im Form des 33b Nr. 1 EEG meint, also die Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie, wird diese Verpflichtung in der Praxis für all diejenigen Anlagenbetreiber keine größere Umstellung bedeuten, die sich mit ihren Bestandsanlagen bereits heute für die Möglichkeit der Direktvermarktung entschieden haben. Zusätzlich plant die Bundesregierung, dass abweichend vom bestehenden System der Direktvermarktung künftig generell keine Managementprämie mehr bezahlt werden soll. Damit müssten Vermarktungskosten des Stroms wie z.b. Prognosekosten oder Kosten für die Handelsanbindung von den Anlagenbetreibern künftig selbst aufgebracht werden, was insbesondere für viele kleinere und mittlere Unternehmen nicht tragbar sein wird. Unverändert bleiben soll hingegen die Entschädigung beim Einspeisemanagement. 5 Die Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung ist in Zusammenhang mit den nachfolgend dargestellten geplanten 4 Bei Offshore-Windenergieanlagen wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass die ersten großen Investitionen mit vertraglicher Bindung der Großkomponenten regelmäßig bereits zwei bis drei Jahre vor Baubeginn getätigt werden. 5 Durch die Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung und den Wegfall der Managementprämie sollen insgesamt jährlich (bezogen auf das Jahr 2014) Einsparungen von EUR 60 Mio. erzielt werden.

4 Newsletter Seite 4 Änderungen in Bezug auf die Vergütungshöhe zu betrachten, durch die man sich insgesamt Einsparungen in Höhe von EUR 100 Mio. erhofft. Nach den derzeitigen Plänen der Bundesregierung soll dabei insbesondere eine Differenzierung zwischen den ersten fünf Monaten nach Inbetriebnahme einer EEG-Anlage und dem darauf folgenden Zeitraum vorgenommen werden, wobei eine Sonderregelung für Photovoltaik-Anlagen vorgesehen ist. Keine EEG-Vergütung in den ersten fünf Monaten Eine jährliche Kostenersparnis von bis zu EUR 500 Mio. erhofft sich die Bundesregierung dadurch, dass für Neuanlagen Photovoltaik-Anlagen ausgenommen in den ersten fünf Monaten ab Inbetriebnahme der Anlage die Vergütung auf den Marktwert des Stroms reduziert werden soll. In der Zusammenschau mit der geplanten Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung und der Streichung der Managementprämie ist damit wohl gemeint, dass für die ersten fünf Monate nach Inbetriebnahme zusätzlich die Marktprämie gestrichen wird. Im Ergebnis entspricht dieses Konzept nur etwas anders formuliert und zeitlich auf fünf Monate begrenzt dem Vorschlag von Herrn Altmaier vom 28. Januar 2013, die EEG-Förderung vollständig auszusetzen. Neben einer Kosteneinsparung soll hiermit insbesondere die Strom erzeugung durch erneuerbare Energien stärker an das Marktgeschehen herangeführt werden. Allerdings kann davon aus gegangen werden, dass eine Vergütungsreduktion auf den Marktwert des Stroms zu einer Investitionsunsicherheit und damit verbunden zu einer großen, wenn nicht sogar unüberwindbaren Hürde bei der Finanzierung neuer Projekte führt. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Projekte bereits im Bau befinden. Vor allem für projektfinanzierte Anlagen bedeutet das fünfmonatige Aussetzen der EEG-Förderung einen erheblichen Eingriff in die Liquiditätsplanung und kann schlimmstenfalls Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit der Projektgesellschaften haben. Fraglich ist allerdings, wie die Vergütung des Marktwerts bei An lagen mit einer Leistung kleiner 150 kw ausgestaltet werden soll. Denn solche Neuanlagen sollen von der Direktvermarktung ausgenommen sein. Naheliegend wäre es insoweit, dass der Netzbetreiber den Betreibern dieser Kleinanlagen in den ersten fünf Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage für den dort erzeugten Strom den durchschnittlichen Börsenpreis an der Strombörse EEX in Leipzig (sogenannter Referenzmarktwert) vergüten müsste. Gekürzte Vergütung ab dem sechsten Monat Ab dem sechsten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Monat sieht das Konzept der Bundesregierung eine Veränderung der Vergütungshöhe vor. Anlagenbetreiber sollen für den von ihnen erzeugten Strom dann nicht mehr nur den Marktwert erzielen können, sondern die Vergütung soll sich ab dem sechsten Monat wieder nach den im EEG festgelegten Einspeisetarifen richten. Insoweit plant die Bundesregierung aber für alle Anlagen mit Ausnahme der Photovoltaik-Anlagen eine Absenkung der Einspeisetarife, wobei die Absenkung für Windenergieanlagen Onshore besonders drastisch ausfallen soll. Für alle EEG-Anlagen, außer Photovoltaik-Anlagen und Windenergie anlagen Onshore, sieht der Vorschlag der Bundesregierung grundsätzlich eine pauschale Reduzierung des EEG-Einspeise tarifs um einmalig vier Prozent vor. Für Windenergieanlagen Onshore sind hingegen besondere Kürzungen bei den gesetzlichen Einspeisetarifen vorgesehen. Die Anfangsvergütung, die grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage bezahlt wird, beträgt nach 29 Abs. 2 Satz 1 EEG derzeit 8,93 Ct/kWh und soll auf zukünftig 8,00 Ct/kWh reduziert werden. Dies bedeutet eine Reduktion um gut zehn Prozent. Außerdem ist vorgesehen, das Referenzertragsmodell bezüglich seiner Fristen anzupassen. Nähere Hinweise darauf, wie dies konkret erfolgen soll, lassen sich dem Konzept der Bundesregierung aber noch nicht entnehmen. Zusätzlich ist für Windenergieanlagen Onshore in dem Vorschlag der Bundesregierung auch eine Streichung des in 29 Abs. 2 Satz 4 EEG geregelten Systemdienstleistungs-Bonus (0,48 Ct/kWh), sowie des in 30 Abs. 1 Satz 1 EEG normierten Repowering- Bonus (0,5 Ct/kWh) vorgesehen. Diese pauschale Vergütungsreduktion in Verbindung mit der Streichung der Boni dürfte ohne Aufteilung entsprechend des zu erwartenden Windaufkommens im Bundesgebiet zu einem Ausbaustopp in weiten Teilen Süd- und Mitteldeutschlands führen. Berücksichtigt man, dass sich ab dem sechsten Monat nach der Inbetriebnahme der Neuanlagen an der grundsätzlichen Verpflichtung zur Direktvermarkung des erzeugten Stroms nichts ändern soll, so hat die geplante Kürzung der Einspeisetarife auf die Neuanlagen bis 150 kw und die Neuanlagen ab 150 kw Leistung unterschiedliche Auswirkungen. Da Anlagen bis 150 kw Leistung von der Verpflichtung zur Direktvermarktung ausgenommen sein sollen, müssten sie ab dem sechsten Monat nach ihrer Inbetriebnahme vom Netzbetreiber nicht mehr den Marktwert vergütet bekommen, sondern den reduzierten gesetzlichen Einspeisetarif. Betreiber von Anlagen ab 150 kw Leistung müssten ab dem sechsten Monat nach ihrer Inbetriebnahme dann bei einer Direktvermarktung des in ihren Anlagen erzeugten Stroms gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie haben. Im Vergleich zum bestehenden System der Direktvermarktung wird diese Marktprämie wegen der Reduktion der gesetzlichen Einspeisetarife wohl geringer als bisher ausfallen. Insbesondere die bereits in Errichtung befindlichen Offshore-Projekte, für die im derzeitigen Vorschlag keinerlei Sonderregelungen vorgesehen sind,

5 Newsletter Seite 5 würden damit vor einer völlig neuen wirtschaftlichen Grundlage stehen und hätten mit erheblichen Auswirkungen auf bestehende Finanzierungen zu kämpfen. Es bleibt daher zu hoffen, dass hier Sonderregelungen geschaffen werden. Keine Veränderung für Photovoltaik-Anlagen Für ab dem 1. August 2013 in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlagen ist keine Differenzierung zwischen den ersten fünf Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage und dem darauf folgenden Zeitraum vorgesehen. Das für alle anderen Anlagen ab dem sechsten Monat nach der Inbetriebnahme geltende System soll bei Photovoltaik-Anlagen vielmehr bereits ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen Anwendung finden. Dabei soll es außerdem bei den bestehenden Vergütungssätzen nach dem EEG bleiben, die zur Bemessung der Marktprämie herangezogen werden. So soll insbesondere auch zukünftig die Vergütung für Strom aus Photovoltaik-Anlagen nach der Regelung des 20b EEG monatlich reduziert werden, wobei für die Höhe der Absenkung nach wie vor der Zubau an geförderten Anlagen nach 20a EEG maßgeblich ist. 2.3 Verringerung der Entlastung für stromintensive Unternehmen Auch die energieintensive Industrie soll nach dem Konzept der Bundesregierung wieder stärker herangezogen werden. Dieses sieht hierzu vor, dass zum einen die Mindestumlage, die stromintensive Unternehmen bisher zu zahlen haben, angehoben wird und zum anderen zukünftig nur noch solche stromintensive Unternehmen privilegiert werden, die im intensiven internationalen Wett bewerb stehen. Zusammen mit der unter Ziffer 2.4 beschriebenen geplanten teilweisen Abschaffung des Eigenverbrauchsprivilegs soll bezogen auf das Jahr 2014 dadurch eine jährliche Kostenersparnis von EUR 700 Mio. erzielt werden. Nach den derzeitigen Regelungen der 40 ff. EEG sind stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Schienenbahnen durch die besondere Ausgleichsregelung im EEG zum Schutz ihrer internationalen und intermodalen Wettbewerbsfähigkeit von der EEG-Umlage teilweise befreit. Unternehmen des produzierenden Gewerbes zahlen ab einem Stromverbrauch von 1 GWh eine verminderte EEG-Umlage. Diese ist gestaffelt jeweils für den Stromverbrauch bis 1, 10 und 100 GWh und fällt umso niedriger aus, je höher der Stromverbrauch ist. Für Schienen bahnen, die mindestens einen Stromverbrauch von 10 GWh aufweisen können, fällt die EEG-Umlage für zehn Prozent des Stromverbrauchs im gesetzlichen Umfang an, für die übrigen 90 Prozent beträgt die EEG-Umlage hingegen 0,05 Ct/kWh. Nach Angaben aus dem Bundesumweltministerium im März 2012 war durch diese Regelungen etwa die Hälfte des industriellen Stromverbrauchs ganz oder teilweise von der EEG-Umlage befreit, wodurch sich die EEG-Umlage für die Letztverbraucher 2011 um etwa 0,9 Ct/kWh erhöht hat. Vor diesem Hintergrund soll nun ab dem 1. Januar 2014 die Mindest umlage der privilegierten stromintensiven Unternehmen in einer noch nicht bezifferten Höhe wieder angehoben werden. Insoweit geht allerdings für Unternehmen des produzierenden Gewerbes aus dem Konzept der Bundesregierung nicht eindeutig hervor, ob sich die Anhebung nur auf die betraglich fixierte Umlage von 0,05 Ct/kWh für den Stromanteil über 100 GWh beziehen soll oder auch auf die in Prozentwerten von der regulären EEG-Umlage angegebenen Umlagesätze für den jeweiligen Stromanteil bis 1, 10 und 100 GWh. Darüber hinaus plant die Bundesregierung, den Anwendungsbereich der 40 ff. EEG künftig dadurch einzuschränken, dass Branchen, die nicht im intensiven internationalen Wettbewerb stehen, nicht mehr privilegiert sind. Hier stellt sich zunächst die Frage nach der genauen Definition der Formel nicht im intensiven internationalen Wettbewerb stehen. Sollte sie so unbestimmt ins EEG aufgenommen werden, wird sie Ausgangspunkt für weitreichende Auslegungs- und Interpretationsmöglichkeiten sein. Interessant ist insoweit, dass die Bundesregierung in einer Antwort vom 31. Januar 2013 auf eine Große Anfrage der SPD zu den Kosten der Energiewende eingeräumt hat, dass es bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes schwer ist, rechtsicher und leicht administrierbar zu definieren, wann ein Unternehmen im internationalen Wettbewerb steht und wann nicht. Dabei kommt es z.b. nicht darauf an, ob ein Unternehmen stark auf ausländischen Märkten aktiv ist. Vor diesem Hintergrund unterstellt das EEG, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes grundsätzlich im internationalen Wettbewerb stehen. 6 Unklar ist ferner, ob entgegen der Zielbestimmung des derzeit noch geltenden 40 EEG damit künftig auch solche Unternehmen aus der Privilegierung ausgenommen werden sollen, die zwar nicht im intensiven internationalen, dafür aber im intermodalen Wettbewerb stehen. Würde sich dies bewahrheiten, so ergäben sich für Schienenbahnen weitreichende Konsequenzen. Da sie zwar im intermodalen, regelmäßig aber nicht im internationalen Wettbewerb stehen, würden sie aus dem Anwendungsbereich der 40 ff. EEG herausfallen. 7 Die erhöhte Kostenlast in Bezug auf 6 Vgl. BT-Drucks. 17/12246, S. 13 f. Antwort auf Frage Die Privilegierung dieser im intermodalen Wettbewerb stehenden Unternehmen erfolgt bislang aus verkehrspoli-tischen Gründen, vgl. hierzu auch BT-Drucks. 17/12246, S. 13 f. Antwort auf Frage 34, sodass eine Streichung der Privilegierung zumindest industriepolitisch nicht angreifbar wäre.

6 Newsletter Seite 6 zu tragende Stromkosten würde in der Folge dann wohl wie teilweise auch schon angekündigt zu Fahrpreiserhöhungen führen. 2.4 Teilweise Abschaffung des Eigenverbrauchsprivilegs Eine weitere wesentliche Änderung im Vergleich zum Status quo ist die geplante Abschaffung des Eigenverbrauchsprivilegs für alle Anlagen mit einer installierten Leistung ab 2 MW, soweit es sich nicht um KWK-Anlagen handelt. Nach der derzeit geltenden Regelung des 37 Abs. 3 Satz 2 EEG sind Letztverbraucher, die eine EEG-Anlage als Eigenerzeuger betreiben und den erzeugten Strom auch selbst verbrauchen, von der EEG-Umlage vollumfänglich befreit, sofern der Strom entweder nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird oder im räumlichen Zusammenhang zur Anlage verbraucht wird. Nach dem Konzept der Bundesregierung sollen diese Privilegierung zukünftig nur noch Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung kleiner 2 MW in Anspruch nehmen können sowie alle Betreiber von KWK-Anlagen. Eigenerzeuger, die den von ihnen selbst verbrauchten Strom weder in einer Anlage mit einer installierten Leistung kleiner 2 MW noch in einer KWK-Anlage erzeugt haben, sollen mit einer noch nicht bezifferten Mindestumlage am EEG-Umlagesystem beteiligt werden. Sollte die Änderung des Eigenverbrauchsprivilegs wie geplant gesetzlich umgesetzt werden, so wäre es zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber die Gelegenheit nutzen würde, die im Zusammenhang mit diesem Privileg seit Jahren strittigen Fragen abschließend zu klären. 3. Weiteres Verfahren Wie einleitend bereits angedeutet, wurde das Konzept der Bundesregierung am 14. in einem Gesprächskreis der Umweltminister von Bund und Ländern beraten. Dieser Gesprächskreis auf Ebene der Umweltminister von Bund und Ländern wurde eingerichtet, nachdem am 2. November letzten Jahres Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten der Länder beschlossen hatte, gemeinsam an einer Ausbau strategie für die erneuerbaren Energien zu arbeiten. Da sich die Umweltminister bei der ersten Beratung des Konzepts der Bundesregierung zur Strompreis-Bremse am 14. Februar diesen Jahres erwartungsgemäß nicht auf eine gemeinsame Position verständigen konnten, wurde in dem Gesprächskreis die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Prüfung und gegebenenfalls Ergänzung des vorliegenden Vorschlags der Bundesregierung sowie ein weiteres Treffen im März vereinbart. Bis spätestens 21. März 2013 soll ein Ergebnis dieses Gesprächskreises der Umweltminister vorliegen. An diesem Tag findet nämlich in Berlin das halbjährliche Energietreffen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten statt, bei dem zwischen Bund und Ländern Einigung über das Konzept zur Strompreis-Bremse erzielt werden soll. Von Seiten der Bundesregierung, insbesondere vom Bundes umwelt- und Bundeswirtschaftsministerium, wird allerdings noch einiges an Überzeugungsarbeit zu leisten sein, um die Länder für das Konzept der Bundesregierung zu gewinnen. Denn beispielsweise handelt es sich nach der Aussage eines Landesumweltministers bei dem Vorschlag um ein Stück aus dem Tollhaus. Ähnlich ablehnend äußerten sich Vertreter weiterer, vor allem von SPD und Grünen regierter Länder. Sollte es dennoch am 21. März 2013 zu einem Kompromiss kommen, so bliebe allerdings nicht mehr viel Zeit für das entsprechende Gesetzgebungsverfahren. Denn vor der Sommerpause und damit vor der Bundestagswahl sind dann nur noch sechs regu läre Sitzungswochen des Deutschen Bundestages vorgesehen. Ohne einen Kompromiss dürfte die Änderung des EEG zur Strompreis-Bremse in dieser Legislaturperiode daher allein aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich sein. Denn sollte die Bundes regierung ohne Einigung mit den Ländern das Gesetz gebungsverfahren einleiten, würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Bundesrat die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gefordert, was eine nicht unerhebliche zeitliche Verzögerung zur Folge hätte. Da parteiübergreifend Konsens über den Änderungsbedarf am EEG besteht, ist das vorgelegte Konzept der jetzigen Bundesregierung in jedem Fall sehr ernst zu nehmen und seine weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Hinweise Dr. Maximilian Emanuel Elspas, Rechtsanwalt, Partner, BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, München Maximilian.Elspas@bblaw.com Tel.: Dieser Newsletter enthält lediglich allgemeine rechtliche Informationen und Hinweise. Die rechtliche Behandlung im konkreten Einzelfall kann von der Darstellung abweichen. Die in diesem Newsletter dargestellten Informationen und Hinweise ersetzen

7 Newsletter Seite 7 nicht eine Beratung in Bezug auf den konkreten Einzelfall und sind nicht dazu bestimmt, ohne eine solche Beratung als Grundlage für Entscheidungen zu dienen. Der Newsletter kann per bestellt oder abbestellt werden (Bitte mit Betreff Bestellen oder Abbestellen an Sabine.Baeumer@bblaw.com) Der Herausgeber und der Autor übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und Hinweise dieses Newsletters; sie übernehmen auch keine Verpflichtung für deren nachfolgende Aktualisierung. Dieser Newsletter unterliegt urheberrechtlichem Schutz. Die kommerzielle Nutzung oder Verwertung dieses Newsletters (oder von Teilen davon), insbesondere jede Einbindung in andere Newsletter oder Internetseiten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Herausgebers. Impressum Herausgeber: BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Weitere interessante Themen und Informationen zum Energierecht finden Sie in unserem Onlinebereich. BEITEN BURKHARDT RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH BERLIN KURFÜRSTENSTRASSE BERLIN DR. CHRISTIAN VON WISTINGHAUSEN, LL.M.,RECHTSANWALT TEL CHRISTIAN.WISTINGHAUSEN@BBLAW.COM DÜSSELDORF UERDINGER STRASSE DÜSSELDORF DR. GUIDO KRÜGER, RECHTSANWALT/FACHANWALT FÜR STEUERRECHT TEL GUIDO.KRUEGER@BBLAW.COM FRANKFURT WESTHAFEN TOWER WESTHAFENPLATZ FRANKFURT AM MAIN DR. CHRISTOF AHA, RECHTSANWALT TEL CHRISTOF.AHA@BBLAW.COM MÜNCHEN GANGHOFERSTRASSE MÜNCHEN DR. MAXIMILIAN EMANUEL ELSPAS, RECHTSANWALT TEL MAXIMILIAN.ELSPAS@BBLAW.COM NÜRNBERG OSTENDSTRASSE NÜRNBERG DR. CHRISTIAN BIENEMANN, LL.M., RECHTSANWALT TEL CHRISTIAN.BIENEMANN@BBLAW.COM 02/2013 BEIJING BERLIN BRÜSSEL DÜSSELDORF FRANKFURT AM MAIN KIEW MOSKAU MÜNCHEN NÜRNBERG SHANGHAI ST. PETERSBURG

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