Reform des VVG im Überblick: - Voraussichtliches Inkrafttreten der Neuregelung:

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1 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 1 Reform des VVG im Überblick: - Voraussichtliches Inkrafttreten der Neuregelung: Ziele der VVG-Reform: insbesondere Stärkung des Verbraucherschutzes - Gegenstand der Neuregelung: Reform der Anzeigepflichten ( 19 ff. RegE) Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung nur bei grober Fahrlässigkeit ( 19 ff. RegE) Einführung vertragsrechtlicher Beratungs- Dokumentations- und Informationspflichten ( 59-67, 6 RegE; zt vorweggenommen durch Änderung des VVG ab ); Abschaffung des Policenmodells Regelung der vorläufigen Deckung ( RegE) Abschaffung des Alles- oder Nichtsprinzips zugunsten einer Quotelung ( 26, 28, 61 RegE)

2 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 2 Einteilung der Versicherungsarten Schadenversicherung Beispiele: Feuerversicherung Hagelversicherung Tierversicherung Transportversicherung Haftpflichtversicherung Rechtsschutzversicherung Summenversicherung Beispiele: Lebensversicherung Unfallversicherung (bzgl. Tagegeld, Invalidität, Todesfall) Krankenversicherung (bzgl. Tagegeld) Weitere, im VVG nicht genannte Beispiele: Einbruchdiebstahlversicherung Leitungswasserversicherung Hausratversicherung Glasversicherung Sturmversicherung Kreditversicherung Kautionsversicherung Vertrauensschadenversicherung Garantieversicherung Valorenversicherung (betr. Juwelen, Schmuck, Geldsachen in Privatbesitz) Betriebsunterbrechungsversicherung

3 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 3 Güterversicherung Aktiven Passiven Gewinnaussichten Sachen Rechte Schulden andere notw. Aufwendungen Beispiele: FeuerV MaschinenV KreditV Haftpfl.V RückV NeuwertV Betriebsunterbr.V Personenversicherung Heilkosten-, Tagegeld-, Invaliditäts-, Todesfall-, Erlebensfall-Versicherung Krankenversicherung Unfallversicherung Lebensversicherung Pensions-, gesetzliche Rentenversicherung

4 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 4 Reform des VVG: Die Gegenüberstellung von Personen- und Schadensversicherung in 1 VVG soll mit dem Reformgesetz aufgehoben werden. Grund nach der Gesetzesbegründung: Die Gegenüberstellung der Begriffe treffe sachlich nicht zu, da eine Personenversicherung auch eine Schadensversicherung beinhalten könne (zb Krankenversicherung). Die Neufassung des 1 VVG soll lauten: 1 Satz 1 VVG RegE: Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat.

5 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 5 Probandenversicherung 40 AMG: Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (1)...S. 4: Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf bei Menschen nur durchgeführt werden, wenn und solange für den Fall, dass bei der Durchführung der klinischen Prüfung ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird, eine Versicherung nach Maßgabe des Absatzes 3 besteht, die auch Leistungen gewährt, wenn kein anderer für den Schaden haftet, und (3).... Ihr Umfang muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der klinischen Prüfung verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für jeden Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit einer von der klinischen Prüfung betroffenen Person mindestens Euro zur Verfügung stehen. Soweit aus der Versicherung geleistet wird, erlischt ein Anspruch auf Schadensersatz.

6 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 6 Private Pflegeversicherung SGB Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen (1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertrag muss ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach 25 eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.... (6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, 1. für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzulegen und 2. die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit des Mitglieds und seiner nach 25 familienversicherten Angehörigen oder Lebenspartner auf die Wartezeit anzurechnen.

7 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 7 Private Pflegeversicherung; SGB Abs. 1 (1) Um sicherzustellen, dass die Belange der Personen, die nach 23 zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und dass die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, 1. mit allen in 22 und 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen, 2. in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen, a) keinen Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten, b) keinen Ausschluss bereits pflegebedürftiger Personen, c) keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung ( 33 Abs. 2), d) keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten, e) keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, f) die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in 25 festgelegt, g) für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet, vorzusehen.

8 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 8 Regelungen für die private Pflegeversicherung; SGB Abs. 3 und 4 (3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1, 3 und 4 geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen: 1. Kontrahierungszwang, 2. kein Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten, 3. keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht, 4. keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung, 5. für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt, 6. beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in 25 festgelegt. (4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht. Eine freiwillige Versicherung nach 26a kann unter den Voraussetzungen des 49 Abs. 3 Satz 2 gekündigt werden.

9 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 9 Begriff des Versicherungsvertrags BVerwG: Ein Versicherungsvertrag liegt vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl von Personen, die durch die gleiche Gefahr bedroht sind, verteilt ist und der Risikoübernahme eine Kalkulation zugrunde liegt, die auf dem Gesetz der großen Zahl beruht. Sieg: Die Versicherung ist eine Gemeinschaft Gefährdeter, gebildet zur selbständigen Bedarfsdeckung, mit gegenseitigen Rechtsansprüchen. Hax: Versicherung ist die gegenseitige Deckung eines im Einzelnen zufälligen, im Ganzen aber schätzbaren Geldbedarfs durch eine Vielzahl gleichartig bedrohter Wirtschaftseinheiten. Beispielsfall (BGH NJW 1995, 325): A bietet einen Schlüsselfunddienst an. Dieser besteht darin, dass sie ihren Kunden für den Fall des zukünftigen Verlustes eines Wohnungsschlüssels bestimmte Dienste und Leistungen gegen ein jährlich zu zahlendes Entgelt gewährt. Sie überlässt ihren Kunden - mit den Schlüsseln zu verbindende - Kennmarken, durch die erreicht werden soll, dass ein verlorengegangener Schlüssel vom Finder bei A abgegeben werden kann. Für den Fall, dass ein Schlüssel gleichwohl nicht aufgefunden werden sollte, verspricht A die Übernahme der Kosten, die bei einer Auswechslung des Türschlosses anfallen. Um Kunden zu gewinnen, suchen Außendienstmitarbeiter der A Mieter in ihren Privatwohnungen auf und bieten ihnen den Schlüssel-Funddienst der A an. In den AGB des Vertrages findet sich keine Widerrufsbelehrung. Der Verbraucherverband V nimmt A auf Aufnahme einer entsprechenden Belehrung in Anspruch.

10 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 10 Versicherungsaufsicht - Zugangskontrolle 5 VAG, Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen (1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. (2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäftsplan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie namentlich auch die Verhältnisse klarzulegen, woraus sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen. (3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind einzureichen Angaben darüber, welche Versicherungssparten betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen; bei Sterbekassen die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die fachlichen Geschäftsunterlagen, namentlich die Tarife und die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise, Verträge, durch die der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung eines Versicherungsunternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden soll (Funktionsausgliederung). (4) Im Rahmen des Geschäftsplans ist nachzuweisen, daß Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds ( 53c Abs. 2) zur Verfügung stehen. Ihre Zusammensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen über die Provisionsaufwendungen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage. Dabei ist darzulegen, welche finanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu erfüllen.

11 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 11 (5) Zusätzlich sind einzureichen Versicherungsaufsicht - Zugangskontrolle 1. für die Krankenversicherung im Sinne des 12 Abs. 1 und für Pflichtversicherungen die allgemeinen Versicherungsbedingungen, 1a. für die Krankenversicherung im Sinne des 12 Abs. 1 die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise, 2. Angaben über die beabsichtigte Rückversicherung, 3. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendungen; das Unternehmen hat nachzuweisen, daß die dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfügung stehen, 4. wenn die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage Teil A Nr. 18 genannten Versicherungssparte beantragt wird, Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen, 5. für die Geschäftsleiter die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung ( 7a Abs. 1) wesentlich sind,...

12 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 12 Besondere Sicherungen bei der substitutiven Krankenversicherung 12 Substitutive Krankenversicherung (1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei 1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit und unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses zu berechnen sind, 2. die Alterungsrückstellung nach 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist, 3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen ist sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muß, 4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist. (2) Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. 11a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 2a gilt entsprechend. (3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die folgenden Aufgaben:... (4) Für die substitutive Krankenversicherung gilt 11 Abs. 2 entsprechend. Die Prämien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden. (4a) In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt, und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alterungsrückstellung nach 341f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach 12a Abs. 2a zu verwenden. Für private Zahnersatzversicherungen nach 58 Abs. 2 SGB V, für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungen mit vereinbarten Vertragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden, gilt Satz 1 nicht. (5) Sofern die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend

13 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 13 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift (1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hundert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins). (2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alterungsrückstellung aller Versicherten ist von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt gutzuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um zwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert erreicht hat. (2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, daß anstelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird. (3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanzstichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für Versicherte verwendet werden, die das 55. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit beschränkt werden, daß die Prämie des Versicherten nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.

14 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 14 Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder 12b: (1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind. (1a) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen 1. Zeitpunkt und Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach 12a Abs. 3 zu verwenden sind; 2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind.... (2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepaßt und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen. Ist nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. (3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer... (4)... (5) Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle einer Vertragsanpassung nach 178g Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 4 entsprechend. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung, voraus.

15 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie Rechts- und Finanzaufsicht Missstandsaufsicht (1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren, auf die Solvabilität der Unternehmen und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans zu achten. (2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Mißstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht. Die Aufsichtsbehörde kann namentlich untersagen, daß Darlehensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse verbunden werden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen übersteigt. Auch kann sie allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann sie allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren Vermittlern untersagen, für Unternehmen einen Versicherungsvertrag im Inland abzuschließen oder den Abschluss zu vermitteln, die keine zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis besitzen, ihre Geschäftstätigkeit entgegen 105 Abs. 2 oder 110a Abs. 2 aufgenommen haben oder entgegen 111b Abs. 2 Satz 2 oder 3 fortführen. Die Anordnungen nach Satz 4 werden einen Monat nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger wirksam; bei Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen, genügt die Bekanntmachung in dem Blatt, das für die amtlichen Bekanntmachungen der Landesregierung bestimmt ist. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des 104a Abs. 2 Nr. 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des 104k Nr. 3 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen....

16 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 16 Vertragsschluss Antragsmodell: VN verfügt bei Antragstellung über alle erforderlichen Unterlagen und Verbraucherinformationen; Vertrag kommt durch Annahmeerklärung des Versicherers zustande, aber Widerrufsrecht des VN nach 8 Abs. 4 und 5 Policenmodell: Unterlagen und Informationen werden erst mit der Versicherungspolice übersandt, 5a. Vertrag kommt erst zustande, wenn VN nicht widerspricht; Stadium vorher: hl. schwebend unwirksamer Vertrag, der rückwirkend wirksam wird (Rechtsgedanke des 184 BGB) (aa Rumpfvertrag) Voraussetzungen des 5a: Vollständige Unterlagen und Informationen, Belehrung: Widerspruchsrecht endet ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung Mit der VVG-Reform werden privatrechtliche Aufklärungspflichten des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss in 7 RegE konstituiert, so dass das Ende des Policenmodells absehbar ist.

17 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 17 Anzeigeobliegenheiten des VN 16 VVG: Der Versicherungsnehmer hat - bei der Schließung des Vertrages (d.h. bis zur Annahmeerklärung) - alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind (vgl. S. 2, 3) - dem Versicherer anzuzeigen. Umfang: unmittelbar relevante Fragen Mittelbare relevante, indizierende Fragen Vertragsgefahr betreffende Fragen Vermutung nach S. 3 Problempunkte: Unklare Fragen, Fragen die Bewertung voraussetzen, Fragen, die Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen

18 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 18 Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach 16 ff. VVG Rücktritt: wenn VN der Umstand bekannt war oder er sich der Kenntnisnahme arglistig entzogen hat Sofern nicht: Unverschuldet, 16 Abs. 3 (zb Fehlverständnis bei mißverständlichen Fragen) Oder dem Versicherer bekannt, 16 Abs. 3 - Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters, 166 Abs. 1 BGB - Datenmäßig verfügbares Wissen - Problemfall: Speicherfehler - Problemfall: Unternehmensverbund - Keine Berufung auf Unkenntnis, wenn VR seine Erkundigungsobliegenheit nicht erfüllt hat Rücktrittsfrist: 20, Fristbeginn: Mit Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung, nicht schon mit Kenntnis vom Gefahrumstand (Aufklärungsobliegenheit) Folgen des Rücktritts: Leistungsfrei, sofern nicht die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des VR gehabt hat. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, 22 Anfechtung durch VR wegen Irrtums: Nicht wegen Irrtums über gefahrrelevanten Umstand

19 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 19 Neuregelung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch die VVG-Reform Unterschiede: Gefahrrelevanz anzuzeigender Umstände wird nicht mehr durch Schriftform vermutet Textformerfordernis tritt stattdessen kumulativ neben die Voraussetzung der Gefahrerheblichkeit Folge: Nur solche Umstände sind anzeigepflichtig, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung nach dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers abgestuft, 19 III RegE Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rücktritt bzw. Kündigung, 21 I, III RegE

20 PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Privatversicherungsrecht, SS 2007, Folie 20 Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung nach dem RegE Vorsätzliche oder grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung Anzeigepflichtverletzung bei einfacher Fahrlässigkeit Beweislast für das Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit liegt beim VN Rechtsfolge: Rücktrittsrecht Rechtsfolge Kündigungsrecht Ausschluss: 1.) gem. 19 Abs. 4 RegE Rücktritt ist bei grob fahrlässiger Anzeigeverpflichtung ebenso wie Kündigung ausgeschlossen, wenn: - Versicherer in Kenntnis der nicht angezeigten Umstände kontrahiert hätte - Und eine Vertragsanpassung möglich ist 2.) gem. 19 Abs. 5, 6 RegE Kenntnis des nicht angezeigten Gefahrenumstandes durch den Versicherer oder Neu vorgesehener Rechtsfolgenhinweis (Abs.5) ist unterbleiben 3.) Ausschlussfrist: - Geltendmachung innerhalb eines Monats ab Kenntnis durch den Versicherer - Erlöschen der Rechte des Versicherers unabhängig von Kenntnis innerhalb von 5 Jahren; Ausnahme: Vorsatz bzw. Arglist des Versicherungsnehmers: 10 Jahre

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