Gefährdungsbeurteilung und Dokumentationspflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz

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1 Gefährdungsbeurteilung und Dokumentationspflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz Die im 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) geforderte Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen soll zu einer Verbesserung des Arbeitsschutzes durch die systematische Ermittlung von Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten, Verbesserung der technischen Sicherheit, Beseitigung krankmachender Faktoren u.s.w. führen. Es gibt keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften darüber, wie Betriebe oder Institutionen Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen haben und wie die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung formal zu dokumentieren sind. Der Gesetzgeber hat mit Absicht davon abgesehen, enge Formvorschriften vorzugeben. Es sind keine weiteren Detailvorschriften zur Gestaltung von Gefährdungsbeurteilungen und deren Dokumentation vorgesehen. Eine sinnvolle Gefährdungsbeurteilung ist ein kreativer Prozess, der nicht durch Formalismus erstickt werden darf. Der Arbeitgeber verfügt normalerweise nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um Gefährdungsbeurteilungen selbst durchführen zu können und wird sich durch Arbeitsschutzsachverständige wie Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten lassen müssen. Für Kleinbetriebe bieten einige Berufsgenossenschaften das Unternehmermodell an. Im Rahmen dieses Modells werden Arbeitgeber geschult, so dass sie Gefährdungsbeurteilungen selbst vornehmen und die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen ermitteln können. Natürlich bedürfen die Betriebe nicht nur der Kontrolle sondern auch der Information und Unterstützung durch die Arbeitsschutzbehörde. Im Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) gibt es eine Fachgruppe, die sich speziell mit dieser Thematik befasst. Die Mitarbeiter dieser Arbeitsgruppe stehen für einschlägige Fragen zur Verfügung. Die Gefährdungsbeurteilung sollte, nach den unterschiedlichen Arbeitsbereichen und Gefährdungsarten gegliedert, durchgeführt und dokumentiert werden. Die Gefährdungsbeurteilung kann tätigkeits-, arbeitsplatz-, arbeitsmittel- oder personenbezogen erstellt werden. In den meisten Fällen werden Mischvarianten erforderlich sein, je nachdem wo der Gefahrenschwerpunkt liegt. Tätigkeit, z. B. Arbeitsplatz, z. B. Arbeitsmittel, z. B. Personen, z. B. Aufstellen von Baugerüsten Bildschirmarbeitsplatz Hammer Fremdhandwerker Die Dokumentation dient sowohl der Eigenkontrolle des Betriebes als auch der Kontrolle durch die Überwachungsbehörden und ist keine Formalie sondern echtes Arbeitsmittel. Auf vorhandene Betriebsanweisungen z. B. für den Umgang mit Gefahrstoffen sowie das Gefahrstoffkataster, Bedienungsanleitungen für Geräte und Maschinen, Prüfzeugnisse von Impressum: Herausgeber: Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi - Alt-Friedrichsfelde 60, Berlin, Tel. (030) V.i.S.d.P.: Dr. Robert Rath LAGetSi FG IV A Stand 02/2003

2 - 2 - Sachkundigen bzw. Sachverständigen, Konformitätsbescheinigungen kann verwiesen werden. Nach 6 Abs. 1 ArbSchG ist eine Dokumentation verpflichtend für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigte, seit dem Stichtag 21. August 1997, vorgesehen. Die Dokumentation besteht aus: 1. dem Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung - Welchen Gefährdungen sind die Beschäftigten ausgesetzt? - Wie groß ist das Ausmaß der Gefährdungen (klein, mittel, groß)? - Wie dringlich ist die Beseitigung der Gefährdung (sofort, kurz-, mittel-, langfristig)? - Welches Schutzziel muss erreicht werden (Vorschriften)? 2. der Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen (Handlungsbedarf) - Welche Maßnahmen sind durchzuführen? - Wer ist für die Durchführung verantwortlich? - Bis wann sind die Maßnahmen zu realisieren (Terminkontrolle)? 3. den Ergebnissen der Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen - Wie wirksam sind die durchgeführten Maßnahmen? - Was muss zusätzlich veranlasst werden? Besonders wichtig ist, dass bei Änderungen z. B. der Produktionsweise, Einsatz anderer Maschinen oder Stoffe, Veränderung von Konzentrationen und Mengen eingesetzter Gefahrstoffe, wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation, u. s. w. die Gefährdungsbeurteilung neu durchgeführt wird, da es erfahrungsgemäß nach oder bei Änderungen häufig zu Schadensfällen oder Unfällen kommt. Die Änderungen sind ebenfalls zu dokumentieren. Arbeitsunfälle und das Auftreten von Berufserkrankungen sind ebenfalls zwingende Anlässe, erneut Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Die Dokumentation kann in schriftlicher Form (Aktenordner, Karteikarten) oder mittels Computer erfolgen. Im Fachhandel sind Arbeitshilfen wie Vordrucke, spezielle Software u.s.w. erhältlich. Hinweise und Empfehlungen für die Ermittlung und Beurteilung von Gefahrenschwerpunkten, Belastungsanalysen als Bestandteil von Gefährdungsbeurteilungen bieten die Unfallversicherungsträger einschlägige Merkblätter bzw. Software an. Bei der Verwendung von Checklisten und Computerprogrammen für die Erstellung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen ist zu beachten, dass derartige Programme nie alle denkbaren Gefahrenmomente beinhalten können. Deshalb mussgeprüft werden, ob auch außerhalb der vorgegebenen Gefährdungslisten spezielle, betriebsspezifische Gefahren vorhanden sind. Von der Berliner Arbeitsschutzverwaltung wird ein praxisnaher Vollzug angestrebt. Der Schwerpunkt liegt auf der sachgerechten Ermittlung von Gefährdungen und der Erreichung sicherer Arbeitsbedingungen. Aus der Dokumentation muss erkennbar sein, dass die Gefährdungsbeurteilung effektiv durchgeführt wurde. Eine nur formale Pflichterfüllung seitens der Betriebe liegt nicht im Interesse der Beschäftigten. Die äußere Form der Dokumentation ist nachrangig.

3 - 3 - Anhang Belastungs- und Gefährdungsarten, besonders schutzbedürftige Personen 1. Organisatorische Mängel in den Punkten - Unterweisung - arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung - Arbeitskoordination, Einsatz von Fremdfirmen - Gefährliche Arbeiten (z. B. Absturzgefahr, Umgang mit Chemikalien) - Persönliche Schutzausrüstungen (Atemschutzmasken, Handschuhe) - erste Hilfe (ausgebildete Ersthelfer, Material für 1. Hilfe) - Prüfung, Wartung, Reparatur, Ersatzbeschaffung - Ordnung, Sauberkeit 2. Arbeitsplatzgestaltung - Arbeitsräume (Licht, Platz, Klima [Temperatur, Feuchtigkeitsgehalt der Luft, Zug]) - Innerbetriebliche Verkehrswege (Markierung, Übersichtlichkeit, Absperrungen) - Stolperstellen, Bodenglätte - Absturz (Geländer, Absturzsicherungen) - Arbeiten in engen Räumen, Behältern, Röhren, Kriechgängen - Arbeiten am Wasser 3. Ergonomie - schwere körperliche Arbeiten (Heben, Tragen, Umsetzen) - Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln (Tragehilfen) - einseitig belastende körperliche Arbeit (Zwangshaltung, häufiges Bücken) - Beleuchtung (Lichtstärke, Blendfreiheit) - Bediensicherheit, Aufnahme und Verarbeitung von Informationen (optische und akustische Signale in Schaltwarten, an programmgesteuerten Maschinen und komplexen Anlagen, Kommunikation der Beschäftigten untereinander und mit den Vorgesetzten) - Bildschirmarbeitsplätze 4. Mechanische Gefährdung - ungeschützte Quetsch- und Scherstellen an bewegten Maschinenteilen - scharfe, kantige rauhe Oberflächen - Transportmittel - unkontrolliert bewegte Teile (z. B. weggeschleuderte Teile bei Schredderanlagen, Einrichtungsarbeiten an Robotern) 5. Elektrik - Gefährliche Körperströme - Lichtbögen 6. Chemikalien, Gefahrstoffe - Gesundheitsschädigung durch: > Einatmen > Verschlucken > Hautkontakt 7. Brände, Explosionen - Umgang mit brennbaren Materialien (Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten, Feststoffe) - Zündquellen (offenes Feuer, Schweißen, Funken, Reibungswärme) - zündfähige Luft/Stoffgemische (Staub, Lösemitteldämpfe, Gase) - durchgehende chemische Reaktionen (sehr schneller Druckanstieg in Reaktionsgefäßen) - schlagartige Verdampfung (heiße Metallschmelzen in Wasser, boilover bei Tankbränden) - Umgang mit Sprengstoffen - Selbstzersetzliche Substanzen wie Peroxide, Acetylen - explosionsfähige Stoffe (brennbare Gase und Dämpfe)

4 Biologische Gefährdung - Umgang mit Menschen, Tieren Pflanzen, biologischen Produkten, bei dem Krankheitserreger frei werden oder sensibilisierende Stoffe frei werden - Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Infektionserreger, sensibilisierende Biostoffe, toxische Stoffe) - Umgang mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen, bzw. Bestandteilen von Erbmaterial - Umgang mit kontaminiertes Material (Abfälle, Kleidung, Arbeitsmaterial, Nahrungsmittel) 9. Physikalische Einwirkung - Lärm - Ultraschall - Ganzkörperschwingungen - Hand-, Armschwingungen - nichtionisierende, ionisierende Strahlung - elektromagnetische Felder - Heiße oder tiefkalte Medien (Heißwasser, Wasserdampf, flüssige Luft) 10. Besondere betriebsspezifische Gefahren - Arbeiten in großer Höhe mit Absturzgefahr - Arbeiten unter Über- oder Unterdruck - Arbeiten mit heißen oder tiefkalten Medien 11. Psychische Belastung - Stress (Über-, Unterforderung) - Handlungsspielraum, Verantwortung, Eigenständigkeit - Sozialbedingungen (Arbeitsplatzsicherheit, Arbeitsklima, Teamarbeit, Mobbing, berufliche Anerkennung) - Körperliche Angriffe durch Menschen und Tiere - Alkohol- und Drogenmissbrauch 12. Besonders schutzbedürftige Personengruppen - Jugendliche - werdende und stillende Mütter - Behinderte

5 - 5 - Beispiel für die Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung Betrieb Bearbeiter Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Datum Arbeitsmittel Gefährdung Mangel Schutzziel Maßnahmen erledigt Arbeitsplatz Person Tätigkeit Vorschriften Betriebsanweisungen Wer Wann Unterschrift Freisetzung von Flüssiggas Bodenventil des Tankwagens schließt nicht Brand, Explosion; DruckbehV, TRB 801 Prüfung, Wartung, Reinigung Austausch Herr Lager Halbjährlich; bei Bedarf Herr Chef Flüssiggaslager Abfüllanlage Stolperstellen Vandalismus Freisetzung von Flüssiggas Beschädigter Lagerfußboden Armaturen frei zugänglich Zündfunken Vermeidung von Stürzen; ArbStättV Kein Zugang für Unbefugte; TRB 801 Brand, Explosion; DruckbehV, TRB 801 Beseitigung von Bodenunebenheiten Stahlkappe, Schloß, Kettensicherung Frau Baumeister 1 Monat Herr Chef Herr Schraube 3 Wochen Herr Sicher Potentialausgleich Herr Sicher Immer Herr Chef

6 - 6 - Beispiel für die Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung Betrieb: Bearbeiter: Bereich: Unterschrift Fachkraft für Arbeitssicherheit: Datum: Unterschrift Betriebsarzt: Arbeitsmittel Gefährdung Mangel Schutzziel Maßnahmen Erledigung Arbeitsplatz Person Tätigkeit Vorschriften Betriebsanweisungen Wer Wann Unterschrift Frau Baumeister Chemikalienlager Abfüllung krebserzeugender Feststoffe Freisetzung nitroser Gase tödlicher Lungen schaden Stolperstellen (Grundwasser) Vandalismus Gefährliche Reaktionen Löschen mit Wasser von Stoffen, die mit Wasser entzündliche Gase bilden (z. B. Natrium) Zündung brennbarer Dämpfe; Brand, Explosion Salpetersäure- Glasflaschen auf Holzpaletten Beschädigter (flüssigkeitsundichter) Lagerfußboden Tür leicht aufbrechbar Zusammenlagerung brennbarer und brandfördernder Stoffe Lagerraum nicht mit dem Warnsymbol nicht loschen mit Wasser gekennzeichnet Regale nicht geerdet Möglichkeit elektrostatischer Aufladung Verhinderung gefährlicher Reaktionen der Salpetersäure bei Behälterbruch mit organischem Material ArbStättV (Gewässerschutz VAwS, GefStoffV 24) Kein Zugang für Unbefugte Bränden; TRGS 515 Explosionen bei der Brandbekämpfung Vermeidung von Zündfunken ElexV; ZH 1/200 EX-RL Krebserkrankung Keine Absaugung Verhinderung der Inkoporation von krebserzeugenden Stoffen Verwendung von Kunststoffpaletten; Einstellen der Glasbehälter in Kunststoffwannen Beseitigung von Bodenunebenheiten (Bodenabdichtung) Herr Lager Umgehend Herr Meyer Frau Baumeister 4 Monate Frau Umwelt Stahltür, Sicherheitsschloß, Alarmanlage Frau Baumeister 3 Wochen Herr Sicher Mehrere Lagerräume Herr Lager Sofort Herr Feuer Kennzeichnung des Lagerraumes; VBG 125 Halbjährliche Überprüfung der elektrischen Anlagen, Erdung aller Regale Abgetrennter Arbeitsbereich, Absaugung, Staubmaske, Schutzkleidung, Kleidungswechsel, Hygiene, Mini mierung der Zahl der eingesetzten Personen, schwarz-weiß-garderobenschrank, Meldung des Umganges mit krebserzeugenden Stoffen an die Arbeitsschutzbehörde, Betriebsanweisung, Unterweisung; - GefStoffV, TRGS Tage Herr Sicher Herr Strom Sofort Herr Feuer Herr Stoff, Frau Baumeister (Absaugung) Unverzüglich Herr Chef

7 - 7 - Vorlage für die Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung Betrieb: Bearbeiter: Bereich: Unterschrift Fachkraft für Arbeitssicherheit: Datum: Unterschrift Betriebsarzt: Arbeitsmittel Gefährdung Mangel Schutzziel Maßnahmen Erledigung Arbeitsplatz Person Tätigkeit Vorschriften Betriebsanweisungen Wer Bis wann Unterschrift

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