Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung

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1 w w w. a c a d e m y o f s p o r t s. d e w w w. c a m p u s. a c a d e m y o f s p o r t s. d e Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung L E SEPROBE

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3 Kapitel 5 Nationales Wettbewerbsrecht 5.1 Kartellrecht Horizontaler und vertikaler Markt Wettbewerbsbeschränkungen Missbrauch marktbeherrschender Stellung Zusammenschlusskontrolle 5.2 Unlauterer Wettbewerb Anwendungsbereich Rechtsfolgen Straf- und Bußgeldvorschriften Seite 110 von 168

4 Lernorientierung Nach Bearbeitung dieses Kapitels werden Sie: - das Kartellrecht überblicken, Lehrskript - Verbote wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen überblicken, - Marktbeherrschung und Unternehmenskonzentration überblicken, - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb überblicken. Seite 111 von 168

5 Als theoretische Basis für das Wettbewerbsrecht dient das Marktstrukturrecht. Die Marktstruktur spiegelt hierbei die vertikale und horizontale Verflechtung des Marktes wieder. Für die strukturelle Regelung des Wettbewerbs wird das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) herangezogen. Das individuelle Wettbewerbsrecht regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Bereits auf dem ersten Blick ist zu erkennen, dass das GWB mit seinen 129 Paragraphen deutlich länger und umfangreicher als das UWG mit 20 Paragraphen ist. 5.1 Kartellrecht Horizontaler und vertikaler Markt Zur besseren Darstellung ziehen wir die vereinfachte Darstellung eines Marktes heran, die in der folgenden Abbildung 6 dargestellt wird. Hierbei wird der Rohstoff in einem Bergwerk gewonnen und folgt den Pfeilen über die Verarbeiter und Unternehmen an die Endkunden. Abbildung 6 Vereinfachte Darstellung eines Marktes (Quelle: Lars Bruhnke, 2013) Seite 112 von 168

6 Dieser Markt ist typisch für einen produzierenden Markt. Zuerst wird der Rohstoff gewonnen, der schließlich veredelt wird, damit dieser durch ein weiteres Unternehmen das Endprodukt herstellt, das an den Endkunden verkauft wird. Hierbei stehen Unternehmen in horizontaler und in vertikaler Beziehung zueinander. In horizontaler Beziehung sind Unternehmen, die auf einer Stufe im Markt stehen und vergleichbare Leistungen erbringen. Dieses ist in der folgenden Abbildung 7 das Unternehmen A im Verhältnis zum Unternehmen B. Ebenfalls stehen der Verarbeiter A und der Verarbeiter B in horizontaler Beziehung. Demnach bestehen bei dem in der Abbildung dargestellten Beispiel zwei voneinander unabhängige horizontalen Märkte. Häufig sind Unternehmen, die in einer horizontalen Beziehung stehen, auch Konkurrenten, sofern die angebotenen Leistungen oder Produkte vergleichbar sind. Beispiel Ein horizontaler Markt besteht zum Beispiel bei den folgenden Unternehmen: - Fitnessstudiobetreiber F mit Fitnessstudiobetreiber A, - Autohersteller V mit Autohersteller W, - das metallverarbeitende Unternehmen A mit dem metallverarbeitenden Unternehmen B, die beide an die Autohersteller V und W liefern. Seite 113 von 168

7 Abbildung 7 Horizontale Beziehung in einem Markt (Quelle: Lars Bruhnke, 2013) Im juristischen Sinne ist ein Kartell eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, wobei nur auf die horizontale Ebene eines Marktes abgestellt wird. 62 Kartelle sind gemäß 1 GWB auf nationaler Ebene und gemäß Artikel 101 AEUV auf europäischer Ebene verboten, dieses wird auch als Kartellverbot bezeichnet. In Anknüpfung daran besteht auch ein vertikaler Markt. Dieser folgt der Wertschöpfungskette bzw. den Lieferwegen und bezeichnet die Unternehmen, die jeweils in einer Anbieter zu Kunde Beziehung stehen. Unter die vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen fallen Verträge zwischen den unterschiedlichen Marktstufen. Hierbei soll eine Ausnutzung der Marktmacht vermieden werden. Absprachen zwischen den unterschiedlichen Marktstufen werden auch Vertikalvereinbarungen genannt. 63 Solche Vereinbarungen werden ebenfalls durch die Generalklausel des 1 GWB erfasst und verboten. 62 Alpmann Brockhaus, Studienlexikon Recht, S Alpmann Brockhaus, Studienlexikon Recht, S Seite 114 von 168

8 Zur Vermeidung einer weitergehenden Marktausnutzung werden Fusionen zwischen Unternehmen kontrolliert. Die hierauf anzuwendenden Regelungen sind unter anderem in der europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO) geregelt. Die Abbildung 8 stellt einen vertikalen Markt dar. Das Unternehmen B steht bei der Abbildung gleichzeitig mit dem Verarbeiter B und dem Bergwerk in einer vertikalen Beziehung. Abbildung 8 Vertikale Beziehung in einem Markt (Quelle: Lars Bruhnke, 2013) Insgesamt wird bei den Verbotsnormen nicht zwischen horizontalen und vertikalen Beschränkungen unterschieden. Was als Markt anzusehen ist, wird hierbei nicht aus Sicht des Anbieters, sondern aus der Sicht des Kunden bestimmt. Hierbei bestimmt sich der Markt nach den sachlichen (Produkte, Leistungen), örtlichen und zeitlichen Kriterien. Seite 115 von 168

9 Beispiel Ein Tauchschulenbesitzer in Darmstadt steht aus Sicht des Kunden in keiner Beziehung zu dem Tauchschulenbesitzer in Berlin (örtliches Kriterium). Die Unterscheidung nach dem sachlichen Kriterium wäre z. B. ein Rechtsanwalt im Vergleich zu einem Architekten. Eine zeitliche Unterscheidung würde klassisch im Saisongeschäft liegen. Übung Kartelle Recherchieren Sie Fälle aus der Wirtschaft, die einen kartellrechtlichen Bezug aufweisen. Veröffentlichen Sie Ihre Ergebnisse im Forum in der Lerngruppe dieses Lehrgangs und diskutieren Sie diese mit Ihren Lehrgangskollegen Wettbewerbsbeschränkungen Beispiel Die Tankstellenbetreiber in W möchten einen einheitlichen Preis für Benzin festlegen. Hierfür treffen sich die Inhaber der Tankstellen zur Absprache. Dieses Verhalten ist ein Verstoß gegen das GWB. Bereits in 1 GWB wird geregelt, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten sind, soweit diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Als Vereinbarungen sind nicht nur Verträge zu verstehen, sondern auch Gentlemen Agreements. Diese Agreements sind nicht einklagbare Verträge. Zur Bestimmung von abgestimmten Verhalten können Marktanalysen als Indiz hinzugezogen werden. Durch den 1 GWB wird der Markt insgesamt stark eingeschränkt. Um diesem entgegenzuwirken, werden einzelne Vereinbarungen gemäß 2 GWB freigestellt. Wie in Absatz 2 beschrieben, erlässt die EU Verordnungen, welche eine Freistellung von den Regelungen des GWB enthalten. Seite 116 von 168

10 5.1.3 Missbrauch marktbeherrschender Stellungen Beispiel Lehrskript K ist der einzige Anbieter für Glühbirnen-Drähte auf dem Markt. Aus diesem Grund setzt K einen viel zu hohen Preis für die Drähte an, wodurch alle Glühbirnen auf dem Markt um 200 % teurer werden. K nutzt hier seine marktbeherrschende Stellung aus, was gegen das GWB verstößt. Der 19 GWB enthält Regelungen zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Es darf weder durch ein einzelnes noch durch mehrere Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt werden. In Absatz 2 wird das marktbeherrschende Unternehmen definiert, ein solches liegt vor, wenn das Unternehmen ohne Wettbewerber in dem Markt besteht oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Hinweis Jüngst waren vermehrt Internet- und Softwareunternehmen Gegenstand von kartellrechtlichen Betrachtungen. Problematisiert wurde hierbei, dass die Unternehmen Zugänge zu marktbeherrschender Software, nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung gestellt wurden. Hierdurch war es anderen Anbietern nicht möglich ihre Produkte mit der Software zu verbinden. Wie in 19 Abs. 3 GWB dargelegt ist, wird bereits eine marktbeherrschende Stellung ab einem Marktanteil von mindestens einem Drittel ausgegangen. Es wird auch definiert, wann eine Gesamtheit von Unternehmen als Marktbeherrschend anzusehen ist. Dieses ist bei einem Verband von bis zu drei Unternehmen und einem Marktanteil von mindestens 50 % erreicht. Oder aber bei einem Verband von bis zu fünf Unternehmen und einem Marktanteil von mindestens 2/3. Die Verbandsvermutung kann wie folgt widerlegt werden: die Unternehmen müssen hierzu nachweisen, dass zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb zu erwarten ist. Wann ein Missbrauch vorliegt, wird in Absatz vier des 19 GWB festgelegt. Ein solcher liegt somit vor, wenn: - die Wettbewerbsmöglichkeit anderer Unternehmen ohne sachliche Rechtfertigung erheblich beeinträchtigt wird, - Entgelte oder Geschäftsbedingungen gefordert werden, die bei einem funktionierenden Wettbewerb nicht erzielt werden könnten, - anderen Unternehmen auch gegen angemessenes Entgelt den Zugang zu eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen verwehrt, obwohl das andere Unternehmen hierauf angewiesen wäre. Seite 117 von 168

11 5.1.4 Zusammenschlusskontrolle Beispiel Es besteht ein Markt mit vier Unternehmen, die alle ein Viertel des Marktes bedienen. Drei der Unternehmen möchten mit einander verschmelzen, um den vierten Marktteilnehmer vom Markt zu drängen. Ein solcher Zusammenschluss unterliegt der Zusammenschlusskontrolle, um den Markt und deren -teilnehmer zu schützen. Die Zusammenschlusskontrolle wird in den 35 ff. GWB geregelt. Hierbei sind in dem 35 GWB Kriterien enthalten, ab wann die Vorschriften für die Zugangskontrolle anzuwenden sind. Diese finden Anwendung, sobald die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gemeinsam einen weltweiten Umsatzerlös von mehr als 500 Mio. Euro erzielen und im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen einen Umsatzerlös von mehr als 25 Mio. Euro und ein anderes Unternehmen im Inland ein Umsatzerlös von mehr als 5 Mio. Euro aufweist. Diese Regelungen greifen indes nicht, wenn ein Ausnahmetatbestand des 35 Abs. 2 GWB greift. Wann ein Zusammenschluss vorliegt, ist in dem 37 GWB definiert. Ein Zusammenschluss ist gemäß 39 GWB vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden. Sollte sich durch einen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung ergeben, so ist dieser Zusammenschluss durch das Bundeskartellamt zu untersagen. 5.2 Unlauterer Wettbewerb Das UWG ist zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2005/29/EG im Jahre 2008 überarbeitet worden. Sofern der Anwendungsbereich der Richtlinie betroffen ist, so ist diese Richtlinie direkt anzuwenden und das nationale Recht muss dem Ergebnis der europäischen Richtlinie folgen. Nur wenn die europäische Richtlinie nicht anzuwenden ist, kann das UWG unmittelbar angewandt werden. Im Gegensatz zum GWB soll das UWG hierbei nicht die Marktstruktur regulieren, sondern dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen gemäß 1 UWG. Innerhalb des 2 UWG werden verschiedene Begriffe des Gesetztes definiert. Demnach sind Mitbewerber alle Unternehmer, die mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Marktteilnehmer sind neben den Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. (Vgl. Matutis, UWG, Vorwort) Seite 118 von 168

12 Beispiel In einer Kampagne verbreitet U im Internet die Unwahrheit, dass bei dem Restaurant von R Salmonellen im Essen gefunden wurde. Hier wird der Wettbewerb unlauter durch U beeinflusst Anwendungsbereich Unlautere geschäftliche Handlungen liegen vor, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Diese in 3 Abs. 1 UWG enthaltene Regelung wird hierbei auch durch das Sittengesetzbuch geprägt. 64 Gegenübern Verbrauchern sind geschäftliche Handlungen schon dann unzulässig, wenn eine fehlende fachliche Sorgfalt zu einer Entscheidung geführt hat, die der Verbraucher ansonsten nicht in der Form getroffen hätte. Hierbei ist auf einen durchschnittlich informierten Verbraucher abzustellen. Vorrangig zu prüfen sind die stets unzulässigen geschäftlichen Handlungen, die gemäß 3 Absatz 3 UWG im Anhang beigefügt sind. Erst wenn kein im Anhang geregelter Fall vorliegt, muss ein Verstoß gegen die übrigen Regeln des 3 UWG geprüft werden. Die im Anhang aufgeführten Handlungen sind gegenüber Verbrauchern immer unzulässig, auch wenn die Spürbarkeit als Bagatellschwelle nicht überschritten wird. 65 Hierzu zählen Handlungen wie: - Verwendung von Gütezeichen oder Qualitätskennzeichen ohne der zugehörigen Genehmigung, - Aufforderung zum Kauf zu einem bestimmten Preis und sich später Weigern die Bestellung dafür anzunehmen - oder ein Produkt als kostenfrei, gratis oder Ähnlich zu bewerben, obwohl Kosten (außer für Abholung oder Lieferung) erhoben werden. Bei den übrigen Fällen muss eine Spürbarkeit der Beeinträchtigung vorliegen, damit der Verstoß geahndet werden kann. Neben den im Anhang des UWG genannten irreführenden Geschäftspraktiken sind in 4 UWG Beispiele für weitere unlautere Handlungen aufgeführt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und stellt lediglich Beispiele dar. Hierzu zählen: - geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern durch Druck zu beeinflussen, - Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen - oder gezielte Behinderung von Mitbewerbern. 64 Matutis, UWG, 3 Rn Matutis, UWG, 3 Rn. 18. Seite 119 von 168

13 Es ist bei einem Fall des 4 UWG stets zu prüfen, ob die in 3 UWG vorausgesetzten Kriterien einer unlauteren Handlung vorliegen. Hierfür muss eine geschäftliche Handlung vorliegen, die geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Es muss somit die Erheblichkeitsschwelle zum Spürbar überschritten werden. Neben den konkreten Beispielsfällen des 4 UWG werden in den folgenden Paragraphen weitere Arten der unlauteren Handlungen aufgeführt. Hierzu zählen irreführende geschäftliche Handlungen ( 5 und 5a UWG), Vergleichende Werbung ( 6) und unzumutbare Belästigungen ( 7). Hinweis Zur Vertiefung und für einen umfassenden Überblick sollten Sie 4 UWG und den Anhang zum UWG lesen Rechtsfolgen Übt jemand eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne der 3 bis 7 UWG aus, so kann dieser auf Beseitigung und Unterlassung ( 8), Schadensersatz ( 9) oder Gewinnabschöpfung ( 10) in Anspruch genommen werden. Diese Ansprüche können durchgesetzt werden, sofern die jeweiligen enthaltenen Voraussetzungen vorliegen. Diese Ansprüche können geltend gemacht werden, solange diese nicht verjährt sind. Die Verjährungsfrist ist in 11 UWG geregelt, wonach Ansprüche binnen sechs Monaten geltend gemacht werden müssen. Diese Frist beginnt unter zwei Voraussetzungen abzulaufen: Zuerst muss der Anspruch entstanden sein und zweitens muss der Gläubiger von dem Umstand der Störung und dem Störer Kenntnis erlangt haben oder hätte ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Auch wenn der Gläubiger nichts von dem Umstand der Störung erfährt, läuft die Verjährungsfrist. Hierbei beträgt die Verjährung drei Jahre ab der Entstehung. Nur bei Schadensersatzansprüchen verjährt der Anspruch in zehn Jahren von der Entstehung oder 30 Jahre von der den Schaden auslösenden Handlung. Es gibt entsprechend zwei Verjährungsfristen, die 10-jährige beginnt mit Eintritt des Schadens, die 30-jährige beginnt mit der Handlung, die später in einem Schaden resultiert. Zur Durchsetzung der Ansprüche muss jeweils die zuständige Stelle angerufen werden. Die Verfahrensvorschriften regelt das UWG in den 12 ff. Auf eine nähere Betrachtung soll an dieser Stelle verzichtet werden. Seite 120 von 168

14 5.2.3 Straf- und Bußgeldvorschriften Lehrskript Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen enthält das UWG auch Straf- und Bußgeldvorschriften. In den 16 bis 18 UWG sind die Strafvorschriften aufgeführt, der 20 UWG enthält die Regelung einer Bußgeldvorschrift. Verstöße gegen diese Vorschriften werden von Staatswegen betrieben. Somit kann ein Verstoß zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben. Die zivilrechtlichen Folgen ergeben sich aus dem vorherigen Kapitel, wie z. B. Schadensersatz. Unter die Strafvorschriften fallen strafbare Werbung, Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Verwertung von Vorlagen und das Verleiten und Erbieten von Verrat. Unter der Verwertung von Vorlagen ist hierbei das unbefugte Verwerten oder Weiterleiten von Vorlagen und Vorschriften technischer Art zu verstehen. Innerhalb des 18 Abs. 1 UWG sind einige Arten aufgeführt worunter beispielhaft Zeichnungen, Modelle und Rezepte fallen. Seite 121 von 168

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