A: Allgemeiner Teil (Die nachstehenden Regelungen des allgemeinen Teil gelten für alle der im "II. Besonderer Teil" aufgeführten Versicherungen)

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1 Hauptverwaltu: SiegfriedWedellsPlatz Hamburg sbediuen für die Auslandsreiseversi HanseMerkur Reiseversi AG für Geschäftsreisende VB RS 2008 (RKLGA) A: Allgemeiner Teil (Die nachstehenden Regeluen des allgemeinen Teil gelten für alle im "II. Besoner Teil" aufgeführten en) 1 cherte Personen und sfähigkeit 1. cherbar sind Mitarbeiter von Firmen mit Sitz in Österreich und en Familienaehörige bis zur Vollendu des 67. Lebensjahres (67. Geburtstag), die einen ständigen Wohnsitz in Österreich haben und beruflichen Gründen ins Ausland reisen o von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsendet werden, sowie Mitarbeiter, die in Zweigstellen, Filialen, Tochterunternehmen und Beteiligusgesellschaften von Firmen mit Sitz in Österreich arbeiten einschl. en Familienaehörige sofern sich die Arbeitsstätten außerhalb Österreichs befinden und die jeweiligen Mitarbeiter nicht die Staatsaehörigkeit des Aufenthaltslandes haben. 2. Als Familienaehörige gelten in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner und Kin, einschl. Adoptiv, Stief und Pflegekin bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag). 3. Als Ausland gilt das Staatsgebiet des Landes, in das Mitarbeiter vom Arbeitgeber entsendet o beruflichen Gründen vom Arbeitgeber geschickt wird, nicht jedoch das Staatsgebiet Österreichs. 4. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlu nicht versichert sind Personen, die a) dauernd pflegebedürftig sind sowie Geisteskranke; Pflegebedürftig ist wer für die Verrichtu des täglichen Lebens überwiegend frem Hilfe bedarf. b) eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler üben. 2 Abschluss, Dauer und Beendigu des Vertrages 1. Der svertrag wird zwischen Firma, die den Mitarbeiter ins Ausland entsendet o beruflichen Gründen ins Ausland reisen lässt, als snehmer und HanseMerkur Reiseversi AG als cherer geschlossen. 2. Der svertrag muss vor Beginn des Auslandsaufenthaltes abgeschlossen Die Höchstversisdauer beträgt fünf Jahre. Eine Verläeru hierüber hin ist nicht möglich. 3. Bei einer Verläeru des Aufenthaltes innerhalb Höchstversisdauer kann die ursprülich vereinbarte Vertragsdauer nur verläert werden, wenn Antrag auf Verläeru vor Ablauf des ursprülichen svertrages bei HanseMerkur vorgelegen hat und diese dem Verläerusantrag drücklich zustimmt. 4. Bei Vertragsverläeruen besteht sschutz nur für die sfälle und nur für die Beschwerden und Erkrankuen, die nach Zustimmu des cherers zur Vertragsverläeru neu eietreten sind. 5. Der svertrag endet a) zum vereinbarten Zeitpunkt; b) mit dem Tod jeweiligen versicherten Person; c) mit Beendigu Auslandsreise bzw. Entsendu; d) wenn die Vorsetzuen für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt entfallen, weil die versicherte Person dauerhaft im Ausland bleiben will; e) mit Vollendu des 67. Lebensjahres; f) mit Kündigu des Vertrages durch den snehmer. 6. Sind snehmer und die versicherte Person nicht identisch, wird eine vorzeitige Kündigu durch den snehmer nur wirksam, wenn die von Kündigu betroffenen versicherten Personen von Kündiguserkläru Kenntnis erlat haben und snehmer dieses nachweist. Die betroffenen versicherten Personen haben das Recht, den svertrag unter Benennu eines zukünftigen snehmers fortzusetzen. Die Erkläru hierüber ist innerhalb von zwei Monaten nach Zuga Kündigu abzugeben. 3 Prämie 1. Die Prämie ist jeweils gültigen Prämienübersicht zu entnehmen. 2. Die Prämie für diese wird vom snehmer an die HanseMerkur Reiseversi AG gezahlt. Das Nichtbezahlen Prämie führt zum Verlust des sschutzes. 3. Die zu entrichtende Prämie kann als Einmalprämie vereinbart Eine Einmalprämie ist vor Antritt Reise bei Abschluss des Vertrages zu zahlen. 4. Zahlu Erstprämie: a) Die Erstprämie ist zu Beginn des svertrages fällig. b) Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist cherer, solae die Zahlu nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, snehmer hat die Nichtzahlu nicht zu vertreten. c) Ist die Erstprämie bei Eintritt des sfalles nicht gezahlt, ist cherer nicht zur verpflichtet, es sei denn, snehmer hat die Nichtzahlu nicht zu vertreten. 5. Zahlu Folgeprämien: a) Die Folgeprämie ist jeweils zu Beginn des vereinbarten Zahlustermins fällig. b) Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, übersendet cherer dem snehmer eine Zahlusaufforu und setzt eine Zahlusfrist von zwei Monaten. c) Tritt ein sfall nach Fristablauf ein und ist snehmer bei Eintritt mit Zahlu Prämie o Zinsen o Kosten in Verzug, ist cherer nicht zur verpflichtet. d) Der cherer verbindet die Zahlusfrist von zwei Monaten mit Kündigu des Vertrages zum Ablauf Zahlusfrist. Die Kündigu wird mit Fristablauf wirksam, wenn snehmer zu diesem Zeitpunkt mit Zahlu noch in Verzug ist. e) Die Kündigu wird unwirksam, wenn snehmer innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden Kündigu die Zahlu leistet. Buchstabe c) bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt für den Fall, dass die versicherte Person innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis über die Kündigu einen neuen snehmer benennt und von diesem aemahnte Betrag gezahlt wird. Buchstabe c) bleibt hiervon unberührt. 4 Geltusbereich, Beginn, Dauer und Ende des sschutzes 1. Der sschutz muss vor Antritt Reise für en gesamte Dauer bzw. in Reise Rücktrittskosten für die gesamte Dauer von Reisebuchu bis zum geplanten Reiseantritt abgeschlossen Er beginnt nach Zahlu sprämie mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigu versicherten Reise. Der sschutz verläert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hin, wenn sich die planmäßige Beendigu Reise Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. 2. Fahrten, Gäe und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts versicherten Person gelten nicht als Reisen. 3. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach Ankunft vor ständigen Wohnu entladen, so endet sschutz bereits mit dieser Ankunft. 4. en bei Reisen in Drittlän und bei Unterbrechu Auslandsreise a) Bei Reisen in ein weiteres Land o bei einer Unterbrechu Auslandsreise wird sschutz mit Ausnahme Haftpflichtversi im Rahmen dieser Bediuen fortgesetzt. In diesem Fall wird die vorübergehende Reise in ein weiteres Land o die vorübergehende Rückkehr an den Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthaltsort einer Auslandsreise gleichgestellt. Beginn und Ende Unterbrechu sind vom snehmer auf Verlaen des cherers im sfall nachzuweisen. b) Als Unterbrechu einer Auslandsreise gilt die vorübergehende Reise in ein Drittland o die vorübergehende Rückkehr ins Heimatland, wenn die versicherte Person danach an den Ort ins Ausland zurückkehrt, an dem sie sich vorher befunden hat. 5. Ende Der sschutz endet a) in Reiserücktrittskostenversi mit dem Antritt Reise b) zum vereinbarten Zeitpunkt; c) mit dem Tod jeweiligen versicherten Person; d) mit Beendigu Auslandsreise bzw. Entsendu; e) wenn die Vorsetzuen für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt entfallen; f) mit Vollendu des 67. Lebensjahres; g) mit Kündigu des Vertrages durch den snehmer. h) mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters Firma, die die versicherte Person ins Ausland entsendet hat; 5 Gegenstand des sschutzes und Umfa spflicht Ist jeweiligen versicherten Sparte in Teil B dieser Bestimmuen zu entnehmen. 6 Allgemeine Einschränku des sschutzes, Verwirkusgründe, Klagefrist, Verjähru 1. sschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmu, Entziehu o sonstige Eiriffe von hoher Hand. 2. Die HanseMerkur ist von Verpflichtu zur frei, wenn snehmer bzw. die versicherte Person den sfall vorsätzlich herbeigeführt hat; 3. Führt snehmer / die versicherte Person den sfall grob fahrlässig herbei, ist die HanseMerkur berechtigt, die in einem Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Die HanseMerkur ist nicht zur verpflichtet, wenn snehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund o für die Höhe von Bedeutu sind. 5. Ansprüche diesem svertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjähru beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die verlat werden kann. Ist ein Anspruch des snehmers bzw. versicherten Person bei HanseMerkur aemeldet worden, ist die Verjähru bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidu HanseMerkur dem snehmer bzw. versicherten Person in Textform zugeht. 7 Allgemeine Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzuen 1. Obliegenheiten Der snehmer und die versicherten Personen sind verpflichtet, nach Eintritt des sfalles: a) den Schaden möglichst geri zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhu führen könnte; b) den Schaden HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss Reise, unter Einreichu sämtlicher relevanter Unterlagen anzuzeigen; c) HanseMerkur jede zumutbare Untersuchu über Ursache und Höhe ihrer spflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. d) Auf Verlaen des cherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom cherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. e) Die Kenntnis und das Verschulden versicherten Person stehen Kenntnis und dem Verschulden des snehmers gleich. 2. Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzu Verletzt snehmer o die versicherte Person vorsätzlich eine vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzu Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die in einem Schwere des Verschuldens des snehmers / versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt snehmer / die versicherte Person. Hinweis: Bitte beachten Sie darüber hin die jeweiligen Besonen Obliegenheiten in den einzelnen Sparten in Teil B dieser sbediuen. 8 Auszahlu sleistuen 1. Liegt s und Prämienzahlusnachweis HanseMerkur vor und ist die spflicht HanseMerkur dem Grunde und Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlu Entschädigu binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solae die Prüfuen des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens versicherten Person gehint sind. 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlu Betrag beansprucht werden, nach Lage Sache mindestens zu zahlen ist. 3. Sind im Zusanha mit dem sfall behördliche Erhebuen o ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte Person eieleitet worden, so kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulieru des Schadens aufschieben. 4. Zur Prüfu des sanspruches ist es eventuell erforlich, dass die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten einholt. Sofern snehmer o die versicherte Person, bzw. gesetzliche Vertreter versicherten Person, o eine Risikoperson, die Einwilligu zu einer solchen Erhebu nicht erteilt, und die HanseMerkur hierdurch die Höhe und den Umfa des sanspruches nicht abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit gehemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten o Personen gegenüber HanseMerkur nicht von Ihrer Schweigepflicht entbunden sind. 5. Die in ländischer Währu entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim cherer eiehen, in die zu diesem Zeitpunkt in Österreich gültige Währu umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währuen amtliche Devisenkurs nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlu Rechnuen notwendigen Devisen nachweislich zu einem uünstigeren Kurs erworben wurden. 6. Von den en können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass cherer Überweisuen in das Ausland vornimmt o auf Verlaen des snehmers besone Überweisusformen wählt. 7. Ansprüche auf sleistuen können we abgetreten noch verpfändet 9 Entschädigu anen sverträgen und Ansprüche gegen Dritte 1. Kann im sfall eine Entschädigu einem anen svertrag beansprucht werden, geht anweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser sverträge ebenfalls eine nachraige Haftu vereinbart ist, unabhäig davon, wann ane svertrag abgeschlossen wurde. Wird sfall zuerst HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorleistu und wird sich zwecks Kostenteilu direkt an den anen cherer wenden. 2. Die Ansprüche des snehmers bzw. versicherten Person gegen Dritte gehen auf die HanseMerkur Reiseversi im gesetzlichen Umfa über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforlich, ist snehmer bzw. die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretuserkläru gegenüber dem cherer abzugeben.

2 10 Aufrechnu Der snehmer bzw. die versicherte Person kann gegen Foruen des cherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforu unbestritten o rechtskräftig festgestellt ist. 11 Willenserkläruen und Anzeigen Willenserkläruen und Anzeigen gegenüber dem cherer bedürfen Schriftform. 12 Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Geltu für versicherte Personen Es gilt österreichisches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Vertragssprache ist Deutsch. Alle getroffenen Bestimmuen gelten sinemäß für die versicherten Personen. 13 Überschussbeteiligu Die hier genannte ist nicht überschussberechtigt. Besoner Teil für die Auslandsreiseversien HanseMerkur Reiseversi AG für Geschäftsreisende nach VB RS 2008 (RKLG) Die nachfolgenden en gelten, soweit sie vereinbart wurden. I. ReiseRücktrittskosten 1 Beschreibu des sschutzes Die HanseMerkur ist im Umfa von 2 (Anzahl Personen) und 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigu Einschränkuen des 4 (Einschränkuen des sschutzes) leistuspflichtig, wenn während Dauer des sschutzes eines nachstehend genannten versicherten Ereignisse eietreten ist: 1. sschutz für versicherte Personen o Risikopersonen. a) Unerwartete schwere Erkranku b) Tod, schwerer, Schwaerschaft, Impfunverträglichkeit. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen o ein zu gerier Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes; c) Bruch von Prothesen 2. Risikopersonen sind a) versicherte Personen untereinan, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben; b) die Aehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen: Ehepartner o Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kin, Adoptivkin, Stiefkin, Pflegekin, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkin und Schwäger; c) diejenigen Personen, die nicht mitreisende minjährige o pflegebedürftige Aehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen. 2 Anzahl Personen: Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Aehörigen versicherten Person gemäß 1.2 b und en Betreuuspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinan. 3 Schadenarten Die HanseMerkur leistet, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß 5, eine Entschädigu bei den folgenden Schadenarten: 1. Bei Nichtantritt / Stornieru Reise bzw. Nichtbenutzu / Stornieru des Mietobjektes für die von versicherten Person vertraglich geschuldeten Stornokosten; 2. Der sschutz endet mit Antritt Reise. Bei verspätetem Antritt Reise werden die HinreiseMehrkosten den unter 1 genannten Gründen o, wenn die versicherte Person infolge Verspätu eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss, ersetzt. Vorsetzu hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert ist. Bei vorzeitigem Reiseabbruch innerhalb ersten 30 Tage nach Antritt Reise, werden die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführuskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtus und Verpfleguskosten (nicht jedoch Heilkosten), versicherten Person tarifgemäß erstattet. Bei Erstattu dieser Kosten wird auf die Qualität gebuchten Reise abgestellt. Wenn abweichend von gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförusunternehmen wegen von versicherten Person verursachtem, unplanmäßigen Abweichen von geplanten Reiseroute (z. B. Notlandu); Die HinreiseMehrkosten werden bis maximal zur Höhe Stornokosten, die bei einem Nichtantritt / Stornieru Reise bzw. bei Nichtbenutzu / Stornieru des Mietobjektes aefallen wären, und entsprechend ursprülich gebuchten Art und Qualität erstattet, sofern die nachträgliche Hinreise innerhalb von 30 Tagen nach dem ursprülichen geplanten Reisebeginn erfolgt. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bediuen sind alle Land o Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind sowie innerösterreichische Zubrierflüge. 3. Für entstehende Umbuchuskosten (Umbuchusschutz) bis maximal 30, EUR pro Person/Objekt, sofern nach dem jeweils gewählten Tarif Umbuchusschutz mitversichert ist und die Umbuchu bis spätestens 42 Tage vor Reiseantritt vorgenon wurde. Die Regeluen des Selbstbehaltes nach 5 finden für den Umbuchusschutz keine Anwendu. 4 Einschränku des sschutzes 1. Die HanseMerkur ist von Verpflichtu zur frei, wenn für den snehmer bzw. für die versicherte Person sfall bei Abschluss vorsehbar war. 2. Nicht versichert sind a) Erkrankuen, die zum Zeitpunkt des sabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor sabschluss behandelt worden sind. Kontrolluntersuchuen sind davon genon; b) Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flugo Busulücke o die Befürchtu von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Terroranschlägen, Elementarereignissen, Krankheiten o Seuchen, jeweils im Zielgebiet, aufgetreten sind; c) Lockeruen o Verlust von Prothesen aller Art; d) nach einem Reiseabbruch entstehende zusätzliche Rückreisekosten o Kosten für am Urlaubsort nicht genutzte Tage sowie entgaene Urlaubsfreuden; e) Terroranschläge o drohuen; f) Vermögensfolgeschäden. 5 Selbstbehalt 1. Der Selbstbehalt beträgt 20 des erstattusfähigen Schadens, mindestens jedoch 25, EUR je versicherte Person. 2. In Abänu von Ziffer 1 beträgt Selbstbehalt bei Mietobjekten mit einem Objektpreis (Ferienwohnuen, Ferienhäuser, Ferienappartements, Wohnwagen, Wohnmobile o Hboote) 20 des erstattusfähigen Schadens, mindestens jedoch 25, EUR je versichertes Objekt. 3. Der Selbstbehalt entfällt jedoch, sofern sfall durch das versicherte Ereignis "Tod" gelöst wird. 6 Besone Obliegenheiten nach Eintritt des sfalles Der snehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet, 1. bei Nichtantritt Reise bzw. Nichtbenutzu des Mietobjektes eine unverzügliche Stornieru bei Buchusstelle vorzunehmen, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten 2. bei verspätetem Antritt Reise, die Buchusstelle unverzüglich zu unterrichten und entsprechend Qualität gebuchten Reise, die kosteünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen. 3. den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von snachweis, Buchusunterlagen und Stornokostenrechnu im Original nachzuweisen sowie a) im Krankheitsfall, bei schwerem, bei Schwaerschaft, bei Impfunverträglichkeit o bei dem Bruch von Prothesen durch entsprechende sagekräftige ärztliche Bescheiniguen mit Diagnosen, b) bei psychiatrischen Erkrankuen durch eine sagekräftige ärztliche Bescheinigu eines Facharztes für Psychiatrie, c) im Todesfall durch Sterbeurkunden, d) bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise, e) bei Wieholusprüfuen durch entsprechende Bescheiniguen Schule/ Universität/ Fachhochschule/ College, f) bei einer betriebsbediten Kündigu o Wieaufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Bescheiniguen des Arbeitgebers und Bundesagentur für Arbeit, g) bei Einberufu zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübu o zum Zivildienst durch entsprechende Bescheiniguen von staatlichen Stellen, h) bei Nichtbenutzu/Stornieru von Mietobjekten durch Bestätiguen des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit jeweils zum Stornierus o Umbuchuszeitpunkt nachzuweisen 4. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage Reiseunfähigkeit auf Grund eines schweren es o einer unerwartet schweren Erkranku durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlaen HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheiniguen und fachärztliche Atteste einzureichen. 5. Die Rechtsfolgen bei Verletzu einer dieser Obliegenheiten ergeben sich 7 des Allgemeinen Teils. II. Reisegepäck 1 Beschreibu des sschutzes sschutz besteht: 1. für aufgegebenes / in FremdGewahrsam gegebenes Reisegepäck (mit Ausnahme in 2 Ziffer 4 genannten Gegenstände), wenn dieses abhanden kommt, zerstört o beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförusunternehmens, Beherbergusbetriebes o einer Gepäckaufbewahru befindet; 2. wenn Reisegepäck durch ein Beförusunternehmen nicht fristgerecht geliefert wird (mit Ausnahme in 2 Ziffer 4 genannten Gegenstände), d. h. den Bestimmusort nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht (Lieferfristüberschreitu), für nachgewiesene Aufwenduen notwendiger Ersatzkäufe, bis zur Entschädigusgrenze gemäß 5 Ziffer 2. c). 3. während übrigen Reisezeit, wenn Reisegepäck abhanden kommt, zerstört o beschädigt wird durch a) strafbare Handluen Dritter. Hierzu zählen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressu und vorsätzliche Sachbeschädigu; b) Transportmittelunfall (z. B. Verkehrsunfälle); c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Überschwemmuen, Erdrutsche, Erdbeben, Lawinen. 2 cherte Sachen 1. chert ist das Reisegepäck versicherten Person im Rahmen vereinbarten ssu sowie besonen Entschädigusgrenzen gemäß 5 Ziffer Als Reisegepäck gelten Sachen des persönlichen Reisebedarfs und Sachen, die zu beruflichen Zwecken auf einer Reise mitgenon werden, sowie Geschenke und Reiseandenken, die während Reise erworben 3. Sportgeräte jeweils mit Zubehör (nicht jedoch Motoren) sind nur versichert, solae sie sich nicht im bestimmusgemäßen Gebrauch befinden. 4. Wertsachen wie Pelze, Schmucksachen, Gegenstände Edelmetall, Foto, Filmapparate und tragbare Videosysteme und Spielekonsolen jeweils mit Zubehör, Mobiltelefone (nicht jedoch Autotelefone) mit Zubehör, tragbare DVDPlayer jeweils mit Zubehör und Laptops mit Zubehör, jedoch ohne Software, sind nur im Rahmen Entschädigusgrenzen gemäß 5 Ziffer 2 versichert, und auch nur dann, solae sie bestimmusgemäß getragen bzw. benutzt werden o in persönlichem Gewahrsam und sicher verwahrt mitgeführt werden o sich in einem ordnusgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes o eines Passagierschiffes befinden; Schmucksachen und Gegenstände Edelmetall jedoch nur, solae sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. 3 en Im sfall ersetzt die HanseMerkur im Rahmen vereinbarten ssu sowie besonen Entschädigusgrenzen gemäß 5 für 1. zerstörte o abhanden gekone Sachen ihren swert zur Zeit des Schadeneintritts. 2. beschädigte reparaturfähige Sachen die notwendigen Reparaturkosten und gegebenenfalls eine bleibende Wertminu, höchstens jedoch den swert; 3. Filme, Bild, Ton und Datenträger den Materialwert; 4. die Wiebeschaffu von Personalweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren. 4 swert / ssu 1. Als swert gilt Betrag, allgemein erforlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort versicherten Person anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand versicherten Sachen (Alter, Abnutzu, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert); 2. Die HanseMerkur leistet Entschädigu je sfall, höchstens a) bis zu vereinbarten ssu b) bis zu den Entschädigusgrenzen, die in 5 Ziffer 2 vorgesehen o zusätzlich vereinbart sind. 5 Nicht versicherte Schäden und Sachen / Entschädigusgrenzen 1. Nicht versichert sind a) Schäden durch Verlieren, Liegen, Stehen o Häenlassen von Gegenständen; b) Schäden, die verursacht werden durch die natürliche o maelhafte Beschaffenheit versicherten Sachen, Abnutzu o Verschleiß; c) Vermögensfolgeschäden; d) Bargeld, Schecks, Scheckkarten, Kreditkarten, Telefonkarten, Wertpapiere, Fahrscheine, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst o Liebhaberwert, Zahold, Prothesen je Art, elektronische Datenverarbeitussysteme aller Art (außer AudioPlayer und Laptops) inklusive Zubehör und Software, Schusswaffen je Art inklusive Zubehör sowie Land, Luft und Wasserfahrzeuge, Häegleiter, Gleitflieger, Fallschirme, jeweils mit Zubehör. 2. Begrenzt ersatzpflichtig sind a) Schäden an Pelzen, Schmucksachen, Gegenständen Edelmetall und an Foto, Filmapparaten und tragbaren Videosystemen, jeweils mit Zubehör, sowie an Laptops mit Zubehör, jedoch ohne Software. Diese können je sfall insgesamt mit höchstens 50 ssu ersetzt werden; b) Schäden an Geschenken und Reiseandenken, die auf Reise erworben wurden. Diese können je sfall bis maximal 300, EUR ersetzt werden; c) Schäden durch Lieferfristüberschreitu ( 1 Ziffer 2. Hier können die nachgewiesenen Aufwenduen für notwendige Ersatzkäufe bis maximal 500, EUR je sfall ersetzt werden; d) Schäden an Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten sowie Mobiltelefonen (nicht versichert sind jedoch Autotelefone), jeweils mit Zubehör. Diese können je sfall bis maximal 250, EUR ersetzt werden; e) Schäden an Golf und Tauchrüstusgegenständen sowie Fahrrän, jeweils mit Zubehör. Diese können je sfall bis maximal 500, EUR ersetzt werden; f) Schäden an Wellenbrettern und Segelsurfgeräten, jeweils mit Zubehör. Diese können je sfall bis maximal 500, EUR ersetzt werden; g) Schäden an Musikinstrumenten und Zubehör. Diese können je sfall bis maximal 250, EUR ersetzt werden, sofern die Musikinstrumente zu privaten Zwecken mitgeführt worden sind; h) Schäden an AudioPlayern (z. B. MP3Playern) und tragbaren DVDPlayern jeweils inklusive Zubehör. Diese können je sfall bis maximal 250, EUR ersetzt

3 3. Einschränku des sschutzes in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen a) sschutz für Schäden am Reisegepäck in unbeaufsichtigten Kraftfahrzeugen / Anhäern / Wassersportfahrzeugen durch strafbare Handluen Dritter besteht nur, soweit sich das Reisegepäck nicht einsehbar in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen bzw. Kofferraum (bei Wassersportfahrzeugen Kajüte o Packkiste) o in mit dem Fahrzeug fest verbundenen Gepäckboxen befindet. b) Die HanseMerkur haftet nur, wenn nachweislich Schaden tagsüber zwischen 6.00 und Uhr eietreten ist o Schaden während einer Fahrtunterbrechu von nicht läer als zwei Stunden eietreten ist. c) In unbeaufsichtigten Kraftfahrzeugen / Anhäern / Wassersportfahrzeugen nicht versichert sind Pelze, Schmucksachen, Gegenstände Edelmetall, Foto, Filmapparate und tragbare Videosysteme sowie Mobiltelefone, jeweils mit Zubehör. d) Als Beaufsichtigu gilt nur die ständige Anwesenheit einer versicherten Person o einer von ihr beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachu eines zur allgemeinen Benutzu offen stehenden Platzes, Hafens o. Ä. 4. Einschränku des sschutzes beim Campi a) sschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens o Campis durch strafbare Handluen Dritter besteht nur auf offiziellen (von Behörden, Vereinen o privaten Unternehmern eierichteten) Campiplätzen. b) Werden Sachen unbeaufsichtigt (Ziffer 3d) im Zelt zurückgelassen, so besteht sschutz für Schäden durch strafbare Handluen Dritter nur, wenn nachweislich Schaden tagsüber zwischen 6.00 und Uhr eietreten und das Zelt geschlossen ist. c) Pelze, Schmucksachen, Gegenstände Edelmetall, Foto, Filmapparate und tragbare Videosysteme, Mobiltelefone, Uhren, optische Geräte, Radio und Fernsehapparate, Tonaufnahme und Wiegabegeräte, jeweils mit Zubehör, sind im unbeaufsichtigten Zelt nicht versichert. Diese Gegenstände sind im Rahmen etwaiger Entschädigusgrenzen nur versichert, solae sie in persönlichem Gewahrsam und sicher verwahrt mitgeführt werden o Campiplatzleitu zur Aufbewahru übergeben sind o sich in einem durch Verschluss ordnusgemäß gesicherten Wohnwagen / Wohnmobil o in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug nicht einsehbar auf einem offiziellen Campiplatz befinden. 6 Besone Obliegenheiten nach Eintritt des sfalles Die Rechtsfolgen bei Verletzu einer nachstehenden Obliegenheiten ergeben sich 7 des Allgemeinen Teils. Der snehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet, 1. den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von snachweis und Buchusunterlagen im Original nachzuweisen; 2. Ersatzansprüche gegen Dritte (z. B. Beförusunternehmen, Beherbergusbetrieb, Gepäckaufbewahru) form und fristgerecht geltend zu machen; 3. auf Verlaen HanseMerkur ein Verzeichnis über alle zum Schadenzeitpunkt noch vorhandenen Sachen einzureichen; 4. Schäden an aufgegebenem / in FremdGewahrsam gegebenem Gepäck gemäß 1 Ziffer 1 sowie Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferu gemäß 1 Ziffer 2 unverzüglich dem Beförusunternehmen / Beherbergusbetrieb / Gepäckaufbewahrusunternehmen anzuzeigen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Der HanseMerkur ist hierüber eine Bescheinigu einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das jeweilige Unternehmen nach Entdecku unverzüglich unter Einhaltu jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von 7 Tagen, aufzuforn, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen; 5. Schäden durch strafbare Handluen Dritter gemäß 1 Ziffer 3. a und Brandschäden gemäß 1 Ziffer 3. c unverzüglich zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichu eines vollständigen Verzeichnisses aller vom Schadenfall betroffenen Sachen anzuzeigen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Das Polizei einzureichende Verzeichnis vom Schadenfall betroffenen Gegenstände soll als Einzelaufstellu gefertigt werden und auch Aaben über den jeweiligen Anschaffuszeitpunkt sowie den Anschaffuspreis einzelnen Gegenstände enthalten. Der HanseMerkur ist das vollständige Polizeiprotokoll einzureichen; 6. HanseMerkur eine gleichlautende Liste aller vom Schadenfall betroffenen Sachen gemäß Ziffer 5 einzureichen. Weicht die bei Polizei eiereichte Liste von bei HanseMerkur eiereichten Liste ab, so besteht im sfall nur für die versicherten Sachen ein Anspruch auf Entschädigu, die gegenüber Polizei als abhanden gekon o beschädigt gemeldet worden sind. III. Notfall 1 Beschreibu des sschutzes 1. Die HanseMerkur erbrit durch ihren weltweiten NotfallService Beistandsleistuen für die im 2 genannten Notfälle, die versicherten Person während Reise im Ausland zustoßen. Vorsetzu ist, dass sich die versicherte Person o ein von ihr Beauftra bei Eintritt des sfalles telefonisch o in sonstiger Weise an den weltweiten NotfallService HanseMerkur wendet. Versäumt es die versicherte Person o ein von ihr Beauftra, Kontakt mit dem weltweiten NotfallService HanseMerkur aufzunehmen, und entstehen dadurch Mehrkosten, so kommt die HanseMerkur für diese Mehrkosten nicht auf. 2. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet Österreichs sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen ständigen behördlich gemeldeten Wohnsitz hat. 3. In Abänu von 1 Ziffern 1 und 2 erbrit die HanseMerkur auch eine im Umfa von 2 Ziffer 1f (Krankentransport), 2 Ziffer 1h. (Tod) sowie 2 Ziffer 4g (Fahrradschutz) bei Reisen innerhalb Österreichs bzw. in Län mit einer Staatsgrenze zu Österreich. 2 en 1. en bei Krankheit / und Tod a) Betreuusleistu: Bei Krankheit o informiert die HanseMerkur auf Anfrage über ihren Notruf Service über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgu versicherten Person. Soweit möglich, benennt sie einen Deutsch o Elisch sprechenden Arzt. b) Informationsleistu: Wird die versicherte Person wegen einer Krankheit o Folgen eines es in einem Krankenh stationär behandelt, stellt die HanseMerkur über ihren NotrufService den Kontakt zwischen einen von ihr beauftragten Arzt zum Harzt versicherten Person und den behandelnden Krankenhärzten her und sorgt während des Krankenhaufenthaltes für die Übermittlu von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt die HanseMerkur für die Information Aehörigen. c) Kostenübernahmeerkläru gegenüber Krankenhäusern: Sofern eine spflicht einer Auslandsreise Krankenversi, einer privaten Krankenversi o einer gesetzlichen Krankenversi nicht vorliegt, gibt die HanseMerkur über ihren NotrufService gegenüber dem Krankenh, soweit erforlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu , EUR in Form einer Darlehensgewähru für die versicherte Person ab. Vorsetzu hierfür ist die Vorlage einer Kopie des Personalweises o des Reisepasses versicherten Person beim NotrufService Die von HanseMerkur verlagten Beträge sind vom snehmer bzw. versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnusstellu an die HanseMerkur zurückzuzahlen. d) Krankenbesuch: Sofern für alle versicherten Personen sschutz nach dem Premiumtarif besteht und fest steht, dass Krankenhaufenthalt einer versicherten Person läer als 14 Tage dauert, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch die Reise einer versicherten Person nahestehenden Person zum Ort des Krankenhaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die entstehenden Kosten des Beförusmittels für die Hin und Rückreise. Vorsetzu ist jedoch, dass Krankenhaufenthalt bei Ankunft nahe stehende Person noch nicht abgeschlossen ist. e) Krankentransport: Bei Reisen innerhalb Österreichs bzw. in Län mit einer Staatsgrenze zu Österreich, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch versicherten Person und bei nachgewiesener Transportfähigkeit, den Krankentransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln vom Ort stationären Behandlu auf Reise, sofern die stationäre Behandlu mindestens fünf Tage dauert, an den Wohnort versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenh. Die HanseMerkur übernimmt die gegenüber ursprülich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten bis zu 2.500, EUR. f) Berguskosten: Erleidet die versicherte Person einen und muss sie deswegen gesucht, gerettet o geborgen werden, erstattet die HanseMerkur hierfür die Kosten bis zu 5.000, EUR. Sofern für alle versicherten Personen sschutz nach dem Premiumtarif besteht, erhöht sich max. Erstattusbetrag auf , EUR. 2. Weitere en bei sonstigen Notfällen a) Verlust von Reisezahlusmitteln: Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlusmittel auf Grund von Diebstahl, Raub o sonstigem Abhandenkon in eine finanzielle Notlage, stellt die HanseMerkur über ihren NotrufService den Kontakt zur Hbank her. Sofern erforlich, ist die HanseMerkur bei Übermittlu eines von Hbank zur Verfügu gestellten Betrages an die versicherte Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt die HanseMerkur über ihren NotrufService versicherten Person ein Darlehen unter Vorlage einer Kopie des Personalweises o des Reisepasses bis zu höchstens 1.500, EUR zur Verfügu. Dieses Darlehen ist binnen eines Monats nach dem Ende Reise in einer Su an die HanseMerkur zurückzuzahlen. b) Verlust von Kreditkarten und EC bzw. Maestro Karten: Bei Verlust von Kreditkarten und EC bzw. MaestroKarten hilft die HanseMerkur versicherten Person bei Sperru Karten. Die HanseMerkur haftet jedoch nicht für den ordnusgemäßen Vollzug Sperru und die trotz Sperru entstehenden Vermögensschäden. c) Verlust von Reisedokumenten: Bei Verlust von Reisedokumenten ist die HanseMerkur bei Ersatzbeschaffu behilflich. d) Rückholu von Kinn. Sofern für alle versicherten Personen sschutz nach dem Premiumtarif besteht, organisiert und bezahlt die HanseMerkur zusätzlich die Rückholu minjähriger Kin bis zum Vollendeten 16. Lebensjahr (16 Geburtstag), sofern alle mitversicherten erwachsenen Personen zurücktransportiert wurden o verstorben sind. Zu den Kosten gehört auch die Hin und Rückreise einer Begleitperson. e) Rücktransport von Gepäck Die HanseMerkur organisiert und bezahlt die zusätzliche Rückholu des Reisegepäcks, sofern alle mitversicherten erwachsenen Personen zurücktransportiert wurden o verstorben sind. 3 Einschränkuen des sschutzes Die HanseMerkur ist von Verpflichtu zur frei, wenn sfall für den snehmer bzw. die versicherte Person vorhersehbar war. 4 Besone Obliegenheiten nach Eintritt des sfalles (Ergänzu zu den im 7 des Allgemeinen Teils aufgeführten Allgemeinen Obliegenheiten) 1. Der snehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet, den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage des snachweises und Buchusunterlagen im Original nachzuweisen sowie a) im Krankheitsfall, bei schwerem, bei Schwaerschaft, bei Impfunverträglichkeit o bei dem Bruch von Prothesen durch entsprechende sagekräftige ärztliche Bescheiniguen eines Arztes vor Ort mit Aabe von Diagnosen, b) bei psychiatrischen Erkrankuen durch eine sagekräftige ärztliche Bescheinigu eines Facharztes für Psychiatrie vor Ort, c) im Todesfall durch Sterbeurkunden, d) bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise nachzuweisen und für sämtliche entstandenen Kosten die OriginalBelege einzureichen. 2. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage Reiseunfähigkeit auf Grund eines schweren es o einer unerwartet schweren Erkranku durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlaen HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheiniguen und fachärztliche Atteste einzureichen. Im Rahmen sprüfu kann es erforlich werden, dass die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten einholt. Sofern snehmer o die versicherte Person Ihre Einwilligu zu einer solchen Erhebu schuldhaft nicht erteilt, und die HanseMerkur hierdurch die Höhe und Umfa spflicht nicht abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur gehemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten o Personen von ihrer Schweigepflicht gegenüber HanseMerkur schuldhaft nicht entbunden 3. Die Rechtsfolgen bei Verletzu einer dieser Obliegenheiten ergeben sich 7 des Allgemeinen Teils. IV. Reiseversi 1 Beschreibu des sschutzes 1. Die HanseMerkur erbrit en bei Unfällen auf Reise, die zum Tod o einer dauerhaften dität versicherten Person führen. 2. Ein liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (ereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigu erleidet. In Erweiteru erstreckt sich sschutz auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheit o Trolfellverletzu, ohne dass ein ereignis, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eietreten sein muss. 3. Als gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstreu an Gliedmaßen o Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird o Muskeln, Sehnen, Bän o Kapseln gezerrt o zerrissen 4. Als Unfälle im Sinne von Ziffer 2 gelten auch Ertrinkus bzw. Erstickustod unter Wasser beim Tauchen. 5. Sofern nach dem gewählten Tarif die ditätsleistu und/o Todesfallleistu und/o Berguskosten und/o Kosten für kosmetische Operationen versichert sind, ergeben sich die ssun für die jeweilige sart den vertraglichen Vereinbaruen. Für die Entstehu des Anspruches und die Bemessu en gelten die nachfolgenden Bestimmuen. 2 en bei dität 1. Führt zu einer dauernden Beeinträchtigu körperlichen o geistigen sfähigkeit (dität) versicherten Person, so entsteht versicherten Person ein Anspruch auf Kapitalleistu für den ditätsfall versicherten Su. Die dität muss innerhalb eines Jahres nach dem eietreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und bei HanseMerkur Reiseversi AG schriftlich geltend gemacht sein. Ist seit dem tag ein Zeitraum von 15 Monaten vergaen, ohne dass die versicherte Person o snehmer einen sanspruch vertragskonform geltend gemacht hat, entfällt jeglicher Anspruch auf eine etwaige sleistu bereits auf rund des reinen Zeitablaufes. Ansprüche auf ditätsleistu können nach Ablauf 15MonatsFrist nicht mehr geltend gemacht

4 2. Die Höhe richtet sich nach dem Grad dität. a) Als feste e gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren o gerieren dität) Verlust o die Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70 eines Armes bis oberhalb des Ellenbogeelenks 65 eines Armes unterhalb des Ellenbogeelenks 60 einer Hand im Handgelenk 55 eines Daumens 20 eines Zeigefiers 10 eines anen Fiers 5 eines Beines über Mitte des Oberschenkels 70 eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 eines Beines bis unterhalb des Knies 50 eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 eines Fußes im Fußgelenk 40 einer großen Zehe 5 einer anen Zehe 2 eines Auges 50 des Gehörs auf einem Ohr 30 des Geruchs 10 des Geschmacks 5 b) Bei Teilverlust o Funktionsbeeinträchtigu eines dieser Körperteile o Sinnesorgane wird entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) aenon. c) Werden durch den Körperteile o Sinnesorgane betroffen, en Verlust o Funktionsunfähigkeit nicht nach a) o b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche o geistige sfähigkeit unter schließlicher Berücksichtigu medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. d) Sind durch den mehrere körperliche o geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die e, die sich nach 2 Ziffer 2a ergeben, zusaerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht aenon. 3. Wird durch den eine körperliche o geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenon. Diese ist nach 2 Ziffer 2a zu bemessen. 4. Tritt Tod unfallbedit innerhalb eines Jahres nach dem ein, so besteht kein Anspruch auf ditätsleistu. 5. Stirbt die versicherte Person unfallfrem Ursache innerhalb eines Jahres nach dem o (gleichgültig, welcher Ursache) später als ein Jahr nach dem und war ein Anspruch auf ditätsleistu nach 2 Ziffer 2a entstanden, so ist nach dem zu leisten, mit dem auf Grund zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 6. Mehrleistuen bei einem ab 26 für die versi mit progressiver ditätsstaffel (350) Führt ein, ohne Mitwirku von Krankheiten o Gebrechen nach den Bemessusgrundsätzen von 2, Ziffern 2 und 3, zu einer dauernden Beeinträchtigu körperlichen o geistigen Funktion von mehr als 25 Prozent, gilt Folgendes: a) Für jeden Prozentpunkt, den unfallbediten von 25 übersteigt, zahlt die HanseMerkur zusätzlich 2 ssu. b) Für jeden Prozentpunkt, den unfallbediten von 50 übersteigt, zahlt die HanseMerkur zusätzlich weitere 2 ssu. c) Die Mehrleistu wird für jede versicherte Person auf höchstens , EUR beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei HanseMerkur Reiseversi AG weitere versien, so gilt Höchstbetrag für alle sverträge zusan. Im ditätsfall wirken sich diese Besonen Bediuen im Einzelnen wie folgt : ssu didäts grad ssu ssu ssu en im Todesfall Führt innerhalb eines Jahres zum Tode versicherten Person, so entsteht für die Erben ein Anspruch auf nach für den Todesfall versicherten Su. Zur Geltendmachu wird auf 9 Ziffer 4 verwiesen. 4 en für Berguskosten Hat die versicherte Person einen unter den svertrag fallenden erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für 1. Such, Rettus o Berguseinsätze von öffentlichrechtlich o privatrechtlich organisierten Rettusdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; 2. Transport des Verletzten in das nächste Krankenh o in eine Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich aeordnet; 3. Mehraufwand bei Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnuen zurückgehen o nach Verletzusart unvermeidbar waren; 4. Überführu zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle. 5 Hat die versicherte Person für Kosten nach Ziffer 1 einzustehen, obwohl sie keinen erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte o nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatzpflichtig. 6. Soweit ein aner Ersatzpflichtiger eintritt, kann Erstattusanspruch gegen die HanseMerkur nur wegen restlichen Kosten geltend gemacht Bestreitet ein aner Ersatzpflichtiger seine spflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten. 7. Bestehen für die versicherte Person bei HanseMerkur sgruppe mehrere versien, können mitversicherte Berguskosten nur einem dieser Verträge verlat 7 en für Kosten kosmetischer Operationen 1. Wird durch ein versichertes ereignis die Körperoberfläche versicherten Person art beschädigt o verformt, dass nach Abschluss Heilbehandlu das äußere Erscheinusbild versicherten Person hierdurch dauerhaft beeinträchtigt ist, und entschließt sich die versicherte Person, sich einer kosmetischen Operation zum Zwecke Beseitigu dieses Maels zu unterziehen, so übernimmt die HanseMerkur einmalig die mit Operation und klinischen Behandlu im Zusanha stehenden Kosten für Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verordneten Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbriu und Verpflegu in Klinik bis zur Höhe vereinbarten ssu. Nicht zur Körperoberfläche zählen die bei geöffnetem Mund sichtbaren Front und Schneidezähne. 2. Die Operation und die klinische Behandlu versicherten Person müssen bis zum Ablauf des 3. Jahres nach dem durchgeführt und abgeschlossen sein. Hat die versicherte Person bei Eintritt des es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, erfolgt ein Ersatz Kosten auch dann, wenn die Operation und die klinische Behandlu nicht innerhalb dieser Frist, aber vor Vollendu des 21. Lebensjahres versicherten Person durchgeführt 3. Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrus und Genussmittel, für Bade und Erholusreisen sowie für Krankenpflege, sofern Einsatz von beruflichem Pflegepersonal bei Krankenpflege nicht ärztlich aeordnet wird. 6 Fälligkeit en 1. Sobald HanseMerkur die Unterlagen zugegaen sind, die die versicherte Person zum Nachweis des hergaes und folgen sowie über den Abschluss des für die Bemessu dität notwendigen Heilverfahrens beizubrien hat, ist die HanseMerkur verpflichtet, innerhalb eines Monats (beim ditätsanspruch innerhalb von drei Monaten) zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die versicherten Person zur Begründu des sanspruches entstehen, übernimmt die 2. Erkennt die HanseMerkur den Anspruch an o haben sich die versicherte Person und die HanseMerkur über Grund und Höhe geeinigt, so erbrit die HanseMerkur die innerhalb von 2 Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine ditätsleistu innerhalb eines Jahres nach Eintritt des es nicht beansprucht 3. Steht die spflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt die HanseMerkur auf Verlaen versicherten Person aemessene Vorschüsse. 4. Die versicherte Person und die HanseMerkur sind berechtigt, den Grad dität jährlich, lästens bis zu 3 Jahren nach Eintritt des es, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens HanseMerkur mit Abgabe ihrer Erkläru entsprechend 6 Ziffer 1, seitens versicherten Person innerhalb eines Monats ab Zuga dieser Erkläru geübt Ergibt die endgültige Bemessu eine höhere ditätsleistu, als sie die HanseMerkur bereits erbracht hat, so ist Mehrbetrag mit 5 jährlich zu verzinsen. 7 Einschränkuen des sschutzes Nicht unter den sschutz fallen: 1. Unfälle durch Geistes o Bewusstseinsstöruen, auch soweit diese auf Trunkenheit o Drogenkonsum beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle o ane Krampfanfälle, die den ganzen Körper versicherten Person ergreifen; sschutz besteht jedoch, wenn diese Störuen o Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes ereignis verursacht sind. 2. Unfälle, die versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat führt o versucht. 3. Unfälle, die mittelbar o unmittelbar durch Kriegso Bürgerkriegsereignisse o in Verbindu mit terroristischen Anschlägen verursacht sind. sschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs o Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Diese Erweiteru des sschutzes gilt jedoch nicht bei Reisen in o durch Staaten, auf en Gebiet zum Zeitpunkt des Reiseantrittes bereits Krieg o Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg o Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABCWaffen (atomare, biologische o chemische Waffen). 4. Unfälle versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzusmitglied eines Luftfahrzeuges, die im ursächlichen Zusanha mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges eintreten 5. Unfälle versicherten Person bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges zuübenden Tätigkeit 6. Unfälle versicherten Person bei Benutzu von Raumfahrzeugen; sschutz besteht jedoch als Fluggast einer Fluggesellschaft. 7. Unfälle, die versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer o Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrveranstaltuen einschließlich dazugehörigen Übusfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielu von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. 8. Unfälle, die unmittelbar o mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 9. Unfälle, die versicherten Person in Ausübu Berufstätigkeit zustoßen. 10. Gesundheitsschädiguen durch Strahlen sowie Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen o Eiriffe am Körper versicherten Person. sschutz besteht jedoch, wenn Heilmaßnahmen o Eiriffe, auch strahlendiagnostische und therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden veranlasst 11. Gesundheitsschädiguen durch Infektionen. Diese sind auch dann geschlossen, wenn sie durch Insektenstiche o bisse o durch sonstige gerifügige Haut o Schleimhautverletzuen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort o später in den Körper gelaten. sschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch verletzuen, die nicht nach Satz 1 geschlossen sind, in den Körper gelaten. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen o Eiriffe verursacht sind, besteht sschutz, wenn die Heilmaßnahmen o Eiriffe, auch strahlendiagnostische und therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden veranlasst waren. 12. Bauch o Unterleibsbrüche. sschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen konde Einwirku entstanden sind. 13. Schädiguen an Bandscheiben sowie Blutuen inneren Organen und Gehirnblutuen. sschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes ereignis im Sinne des 1 Ziffer 2 die überwiegende Ursache ist; 14. Krankhafte Störuen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. 15. Vergiftuen infolge Einnahme fester o flüssiger Stoffe durch den Schlund. 8 Einschränku des sschutzes bei Mitwirku von Krankheiten o Gebrechen 1. Haben Krankheiten o Gebrechen bei durch ein ereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigu o en Folgen mitgewirkt, so wird die entsprechend dem Anteil Krankheit o des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 beträgt. 2. Haben Krankheiten o Gebrechen bei durch ein ereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigu o en Folgen mitgewirkt, so entfällt jeglicher sanspruch, wenn dieser Anteil mehr als 50 beträgt. 9 Besone Obliegenheiten nach Eintritt eines es 1. Nach einem, vorsichtlich eine spflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen. Die versicherte Person hat den ärztlichen Anordnuen nachzukon und auch im Übrigen die folgen möglichst zu minn. 2. Die von HanseMerkur übersandte Schadenanzeige ist vollständig und wahrheitsgemäß zufüllen und von versicherten Person unterschrieben umgehend an die HanseMerkur zurückzusenden. 3. Die versicherte Person hat sich von den von HanseMerkur beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstfalles trägt die 4. Hat den Tod versicherten Person zur Folge, so ist dies HanseMerkur von den Erben o den sonstigen Rechtsnachfolgern versicherten Person innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn selbst schon aezeigt ist. Der HanseMerkur ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihr beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 5. Die Rechtsfolgen bei Verletzu einer dieser Obliegenheiten ergeben sich 7 des Allgemeinen Teils V. ReiseHaftpflichtversi 1 Beschreibu des sschutzes 1. Die HanseMerkur bietet versicherten Person sschutz auf Reise für den Fall, dass sie wegen eines eietretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzu o Gesundheitsschädigu von Menschen (Personenschaden) o die Beschädigu o Vernichtu von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmuen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genon wird.

5 2. Der sschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht versicherten Person als Privatperson bezüglich auf Reisen auftretenden Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens, insbesone a) als Familien und Hhaltusvorstand (z. B. Aufsichtspflicht über Minjährige); b) als Radfahrer (Fahrrad ohne Kraftantrieb); c) Ausübu von Sport (genon sind die in 3 Ziffer 3 genannten Sportarten); d) als Reiter o Fahrer bei Benutzu frem Pferde und Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Haftpflichtansprüche Tierhalter o Tiereigentümer gegen die versicherte Person und/o den snehmer sind nicht versichert); e) durch den Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die we mit Motoren noch durch Treibsätze aetrieben werden, en Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und für die keine spflicht besteht; f) durch den Besitz und Gebrauch von eigenen o fremden Ru und Tretbooten sowie fremden Segelbooten, die we mit Motoren (auch Außenbordmotoren) sowie Treibsätzen aetrieben werden und für die keine spflicht besteht; g) dem Eigentum, Besitz, Halten o Führen von eigenen o fremden Surfbrettern zu Sportzwecken; geschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht versicherten Person Vermietu, Verleih o Gebrauchsüberlassu an Dritte. h) für Mietsachschäden Benutzu zur Unterkunft auf Reisen vorübergehend zu privaten Zwecken gemieteten Räume in Gebäuden (z. B. Hotel und Pensionszir, Ferienwohnuen, Bualows) sowie Räume, en Benutzu im Zusanha mit Beherbergu vorgesehen und gestattet ist (z. B. Speiseräume, Gemeinschaftsbä). Die Deckussu beträgt je MietsachSchadenereignis EUR. Die Gesamtleistu HanseMerkur für alle MietsachSchadenereignisse innerhalb des versicherten Zeitraumes ist auf das Doppelte vorgenannten Deckussu begrenzt. Die versicherte Person hat von Schadenersatzleistu 20, mindestens 50, EUR, selbst zu tragen Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen Schäden an beweglichen Gegenständen wie Biln, Mobiliar, Fernsehapparaten, Geschirr etc., Schäden durch Abnutzu, Verschleiß und übermäßige Beanspruchu Schäden an Heizus, Maschinen, Kessel und Warmwasserbereitusanlagen sowie an Elektro und Gasgeräten; unter den Regressverzicht nach dem Abkon Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 2 en 1. Die spflicht HanseMerkur umfasst die Prüfu Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechti Ansprüche sowie den Ersatz Entschädigu, welche die versicherte Person auf Grund eines von HanseMerkur abgegebenen o genehmigten Anerkenntnisses, eines von HanseMerkur geschlossenen o genehmigten Vergleiches o einer richterlichen Entscheidu zu zahlen hat. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den sschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellu eines Verteidigers für die versicherte Person von HanseMerkur gewünscht o genehmigt, so trägt die HanseMerkur die gebührenordnusmäßigen, gegebenenfalls die mit ihr besons vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat die versicherte Person für eine einem sfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten o ist ihr die Abwendu Vollstrecku einer gerichtlichen Entscheidu durch Sicherheitsleistu o Hinterlegu nachgelassen, so ist die HanseMerkur an ihrer Stelle zur Sicherheitsleistu o Hinterlegu verpflichtet. 2. Für den Umfa HanseMerkur bilden die vertraglich vereinbarten ssun die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Mehrere zeitlich zusanhäende Schäden selben Ursache gelten als ein Schadenereignis. 3. Kommt es in einem sfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen versicherten Person und dem Geschädigten o dessen Rechtsnachfolger, so führt die HanseMerkur den Rechtsstreit im Namen versicherten Person. Die hierfür anfallenden Kosten übernimmt die 4. Die Aufwenduen HanseMerkur für Kosten werden nicht als en auf die ssu aerechnet (vgl. aber Ziffer 5). 5. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die ssu, so hat die HanseMerkur die Prozesskosten nur im Verhältnis ssu zur Gesamthöhe Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Die HanseMerkur ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlu ssu und ihres ssu entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren en zu befreien. 6. Hat die versicherte Person an den Geschädigten Rentenzahluen zu leisten und übersteigt Kapitalwert Rente die ssu o den nach Abzug etwaiger sonstiger en dem sfall noch verbleibenden Restbetrag ssu, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis ssu bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert Rente von HanseMerkur erstattet. Der Rentenwert wird auf Grund aktuellen Sterbetafeln für Österreich unter Zugrundelegu des Rechnuszinses, die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Österreich berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre Umlaufrenditen öffentlichen Hand zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhuen o Ermäßiguen Rente werden zum Zeitpunkt des ursprülichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach genannten Rechnusgrundlage berechnet. a) Für die Berechnu von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. b) Für die Berechnu von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich o eine ane Festlegu etwas anes bestimmt ist o sich die Festlegu zugrunde gelegten Umstände änn. c) Bei Berechnu des Betrages, mit dem sich die versicherte Person an laufenden Rentenzahluen beteiligen muss, wenn Kapitalwert Rente die ssu o die nach Abzug sonstiger en verbleibende Restversissu übersteigt, werden die sonstigen en mit ihrem vollen Betrag von ssu abgesetzt. 7. Falls die von HanseMerkur verlate Erledigu eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigu o Vergleich an dem Wistand versicherten Person scheitert, so hat die HanseMerkur für den von Weigeru an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukon. 3 Ausschlüsse Der sschutz bezieht sich nicht auf 1. Haftpflichtansprüche, die über den Umfa gesetzlichen Haftpflicht versicherten Person hiehen. 2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegu, ärztliche Behandlu im Falle Dienstbehinu, Fürsorgeansprüche sowie Ansprüche Tumultschadeesetzen. 3. Haftpflichtansprüche Schäden infolge Teilnahme an Pferde, Rad o Kraftfahrzeugrennen, Box und Rikämpfen, Kampfsportarten jeglicher Art inklusive den Vorbereituen (Traini) hierzu. 4. Haftpflichtansprüche wegen Schäden (mit Ausnahme unter 1 Ziffer 2. b genannten Tatbestände) an fremden Sachen, die die versicherte Person gemietet, gepachtet, geliehen o durch verbotene Eigenmacht erlat hat, o die Gegenstand eines besonen Verwahrusvertrages sind. 5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirku auf Boden, Luft o Wasser (einschließlich Gewässer) und alle sich dar ergebenden weiteren Schäden. 6. Haftpflichtansprüche a) Schadenfällen von Aehörigen versicherten Person, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Aehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kin, Adoptiveltern und kin, Schwiegereltern und kin, Stiefeltern und kin, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und kin (Personen, die durch ein familienähnliches, auf läere Dauer aelegtes Verhältnis wie Eltern und Kin miteinan verbunden sind); b) zwischen mehreren versicherten Personen desselben svertrages sowie zwischen dem snehmer und den versicherten Personen eines svertrages; c) zwischen mehreren Personen, die gemeinsam eine Reise gebucht haben und diese Reise zusan durchführen. 7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die Übertragu einer Krankheit versicherten Person entstehen. 8. die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters o Führers eines Kraft, Luft o Wasserfahrzeuges (genon die in 1 Ziffer 2 e und f genannten Wasserfahrzeuge) wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht 9. die Haftpflicht als Eigentümer, Halter o Hüter von Tieren sowie die Haftpflicht bei Ausübu Jagd. Der sschutz des Tierhüters nach 1 Ziffer 2 c bleibt von dieser Ausschlussregelu jedoch unberührt. 10. die Haftpflicht Ausübu eines Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) o einer Betätigu in Vereiniguen aller Art. 11. die Haftpflicht versicherten Person Vermietu, Verleih o Gebrauchsüberlassu von Sachen an Dritte. 12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden dem Gebrauch von Waffen aller Art. 4 Besone Obliegenheiten und Verfahren nach Eintritt des sfalles 1. sfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person zur Folge haben könnte. 2. Wird ein Ermittlusverfahren eieleitet o ein Strafbefehl o ein Mahnbescheid erlassen, so hat die versicherte Person dies HanseMerkur unverzüglich anzuzeigen, auch wenn sie den sfall selbst bereits aezeigt hat. Wird gegen die versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt o wird ihr gerichtlich Streit verkündet, so hat sie dies unverzüglich HanseMerkur anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügu o eines Beweissisverfahrens. 3. Die versicherte Person ist verpflichtet, unter Beachtu Weisuen HanseMerkur nach Möglichkeit für die Abwendu und Minu des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellu des Schadenfalles dient, sofern ihr dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Die versicherte Person hat die HanseMerkur bei Abwehr des Schadens sowie bei Schadenermittlu und regulieru zu unterstützen, ihr führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht HanseMerkur für die Beurteilu des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat die versicherte Person die Prozessführu HanseMerkur zu überlassen, dem von HanseMerkur bestellten o bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem o HanseMerkur für nötig erachteten Aufkläruen zu geben. Gegen Mahnbescheide o Verfüguen von Verwaltusbehörden auf Schadenersatz hat sie, ohne die Weisu HanseMerkur abzuwarten, fristgemäß Wispruch zu erheben o die erforlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 5. Wenn die versicherte Person infolge veränter Verhältnisse das Recht erlat, die Aufhebu o Minu einer zu zahlenden Rente zu forn, so ist sie verpflichtet, dieses Recht auf ihren Namen von HanseMerkur üben zu lassen. Die Bestimmuen unter Ziffer 3 und 4 finden entsprechende Anwendu. 6. Die HanseMerkur gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegu o Abwehr des Anspruches ihr zweckmäßig erscheinenden Erkläruen im Namen versicherten Person abzugeben. 7. Die Rechtsfolgen bei Verletzu einer vorgenannten Obliegenheiten ergeben sich 7 des Allgemeinen Teils.

5. Für Versicherungsfälle sowie deren Folgen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

5. Für Versicherungsfälle sowie deren Folgen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Hauptverwaltu: SiegfriedWedellsPlatz 1 20352 Hamburg sguen für die Reiseversi HanseMerkur Reiseversi AG VBRS 2008 (STAD) A : Allgemeiner Teil (Die nachstehenden Regeluen des Allgemeinen Teils gelten für

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