Anwaltswoche 16/07. Das Wichtige im Überblick. Aus dem Inhalt: Familien- und Erbrecht. Bankrecht.

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1 Anwaltswoche Das Wichtige im Überblick 16/07 Aus dem Inhalt: Familien- und Erbrecht Zugewinnausgleich: Unterhaltsmindernd berücksichtigte Schulden sind auch beim Endvermögen als Verbindlichkeit abzuziehen (OLG Koblenz) Arbeitsrecht Ältere Arbeitnehmer: Krankheitsbedingte Kündigung wegen erhöhter Fehlzeiten verstößt nicht zwingend gegen das AGG (LAG Baden-Württemberg) Familien-KG: Gesellschaftsrechtlich zur Mitarbeit verpflichtete Kommanditisten sind regelmäßig keine Arbeitnehmer (LAG Hamm) Vorformulierte Arbeitsverträge: Arbeitgeber dürfen monatliche Zulagen nicht unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellen (BAG) Sexuelle Belästigung: GmbH-Geschäftsführer müssen gegen Fehlverhalten eines Mitgeschäftsführer einschreiten (OLG Hamm) Sozialrecht ALG II: Bedarfsgemeinschaften haben regelmäßig einen Anspruch auf eine Wohnung mit einem Zimmer pro Person SG (Dresden) ALG II: Widerspruchseinlegung mittels einfacher ist unzulässig (Hessisches LSG) Handels- und Gesellschaftsrecht Aktiengesellschaften: Kein Beteiligungsverkauf an Hauptaktionärin unter Wert (OLG Koblenz) Bankrecht Rückforderungsdurchgriff: Schadensersatzansprüche gegen Fondsinitiatoren rechtfertigen keine Durchgriffshaftung gegen die finanzierende Bank (BGH) Überweisungen: Banken machen sich bei Nichtangabe des Verwendungszwecks nicht immer schadensersatzpflichtig (OLG Celle) Ehegattenhaftung: Schulden auf Familienkonto (LG Coburg) Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz Diplom-Wirtschaftsjuristen: Keine Werbung mit dem Begriff Wirtschaftsjuristenkanzlei (OLG Hamm) Gebühren und Kosten Erstinstanzliche Tätigkeit: Keine weitere Vergütung für die Prüfung der rechtzeitigen Berufungseinlegung (OLG Karlsruhe) Berufsrecht Anwaltsnotare: Gebühren aus Notartätigkeit dürfen nicht pauschal Rechtsanwaltspartnerschaften zufließen (OLG Celle) Fachanwaltsbezeichnung: Bei ausschließlich treuhänderischer Tätigkeit in Verbraucherinsolvenzverfahren keine Bezeichnung als Fachanwalt für Insolvenzrecht (BGH)

2 Anwaltswoche 16/07 KFZ-Recht und Verkehr Zur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahrzeugs BGH , XII ZR 53/05 4 Inhalt Handels- und Gesellschaftsrecht Aktiengesellschaften dürfen ihrer Hauptaktionärin keine Beteiligungen unter Wert verkaufen OLG Koblenz , 6 U 342/04 8 Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700 Euro eingeschaltet werden LG Coburg , 33 S 36/07 4 Familien- und Erbrecht Unterhaltsmindernd berücksichtigte Schulden sind auch beim Zugewinnausgleich vom Endvermögen als Verbindlichkeit abzuziehen OLG Koblenz , 9 UF 45/07 4 Arbeitsrecht Krankheitsbedingte Kündigung eines älteren Arbeitnehmers wegen erhöhter Fehlzeiten verstößt nicht zwingend gegen das AGG LAG Baden-Württemberg , 4 Sa 14/07 5 Gesellschaftsrechtlich zur Mitarbeit in einer Familien-KG verpflichtete Kommanditisten sind regelmäßige keine Arbeitnehmer LAG Hamm , 2 Ta 863/06 6 Vorformulierte Arbeitsverträge: Arbeitgeber dürfen monatliche Zulagen nicht unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellen BAG , 5 AZR 627/06 6 GmbH-Geschäftsführer müssen gegen sexuelle Belästigung von Angestellten durch einen Mitgeschäftsführer einschreiten OLG Hamm , 137/06 7 Sozialrecht Arbeitslosengeld II: Bedarfsgemeinschaften haben regelmäßig einen Anspruch auf eine Wohnung mit einem Zimmer pro Person SG Dresden , S 10 AS 1957/07 ER 7 Bankrecht Schadensersatzansprüche gegen Fondsinitiatoren rechtfertigen keinen Rückforderungsdurchgriff gegen die finanzierende Bank BGH , XI ZR 348/05 9 Überweisungen: Banken machen sich bei Nichtangabe des Verwendungszwecks nicht immer schadensersatzpflichtig OLG Celle , 3 U 46/07 10 Ehegatten haften regelmäßig gemeinsam für Schulden auf Familienkonto LG Coburg , 22 O 463/06 10 Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz Bundeskartellamt untersagt Fusion: Unternehmen können Befreiung vom Vollzugsverbot nicht per einstweiliger Anordnung im Beschwerdeverfahren durchsetzen OLG Düsseldorf , VI-Kart 8/07 (V) 11 Diplom-Wirtschaftsjuristen dürfen nicht mit dem Begriff Wirtschaftsjuristenkanzlei für sich werben OLG Hamm , 4 U 153/06 11 Zwangsvollstreckung und Insolvenz Inhaber von argentinischen Staatsanleihen können in Deutschland Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Argentinien einleiten OLG Frankfurt a.m , 26 W 37/07 12 Argentinische Staatsanleihen: Gläubiger können nicht in Botschaftskonten vollstrecken BGH , VII ZB 6/05 12 Arbeitslosengeld II: Widerspruchseinlegung mittels einfacher ist unzulässig Hessisches LSG , L 9 AS 161/07 8

3 Anwaltswoche 16/07 Inhalt Gebühren und Kosten Anwälte können für die Prüfung der rechtzeitigen Einlegung der Berufung keine weitere Vergütung verlangen OLG Karlsruhe , 15 W 87/06 13 Berufsrecht Anwaltsnotare dürfen Gebühren aus Notartätigkeit nicht pauschal Rechtsanwaltspartnerschaften zufließen lassen OLG Celle , Not 5/07 13 Anwälte dürfen bei ausschließlich treuhänderischer Tätigkeit in Verbraucherinsolvenzverfahren nicht die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht führen BGH , AnwZ (B) 31/06 14 Verwaltungs- und Verfassungsrecht Bundeskabinett hat Novelle des Gentechnikrechts beschlossen 14 Strafrecht und OWi Bundeskabinett hat Gesetzentwurf zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes beschlossen 15 Bundeskabinett will Sicherstellungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Strafverfahren erleichtern 15 Steuerrecht Erbschaftsteuer: Eingetragene Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Eheleuten BFH , II R 56/05 15 Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist auch für das Jahr 2000 zweifelhaft Hessisches FG , 1 V 1282/07 16 Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz Verlag Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG in Kooperation mit dem Anwalt-Suchservice Gustav-Heinemann-Ufer Köln Geschäftsführender Gesellschafter: Dr. h.c. Karl-Peter Winters Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt-Ident-Nr. DE Zitierweise Anwaltswoche Jahrgang, Ausgabe, Seite ISSN Schriftleitung und Verlagsredaktion: Petra Rülfing, Ass.jur; Imke Sawitzky, Ass.jur; Rüdiger Donnerbauer (verantw.) Redaktion Anwaltswoche, Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln-Marienburg anwaltswoche@otto-schmidt.de Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Abonnement Die Anwaltswoche erscheint wöchentlich. Bezugspreis: 98,- pro Jahr. Anzeigenleitung: Renate Becker Telefon: 0221/ Fax: 0221/ anzeigen@otto-schmidt.de Haftungsausschluss Inhalte Die Inhalte der Anwaltswoche werden sorgfältig geprüft und nach bestem Wissen erstellt. Jedoch kann keinerlei Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Haftungsansprüche gegen den Verlag Dr. Otto Schmidt, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern auf Seiten des Verlages Dr. Otto- Schmidt kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Namentlich gekennzeichnete Beiträge spiegeln nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers wider. Urheberrechtliche Hinweise Der Verlag Dr. Otto Schmidt ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Das Copyright für veröffentlichte, selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Verlag Dr. Otto Schmidt. Eine Vervielfältigung oder Verwendung der Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. Rechtswirksamkeit des Haftungsausschlusses Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

4 KFZ-Recht und Verkehr Zur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahrzeugs BGH , XII ZR 53/05 Mietwagenunternehmen müssen ihre Kunden, die einen Mietvertrag zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif abschließen wollen, auf die Besonderheiten des Unfallersatztarifs hinweisen. Hierzu gehört regelmäßig der Hinweis, dass bei einer Anmietung nach dem Unfallersatztarif erheblich mehr Kosten entstehen können als beim Normaltarif und dass die Versicherungen diese Mehrkosten gegebenenfalls nicht in vollem Umfang erstatten. Erfolgt dieser Hinweis nicht, kann der Kunde gegen den Autovermieter einen Schadensersatzanspruch haben. Der Kläger, ein Autovermieter, hatte dem Beklagten nach einem Verkehrsunfall für 14 Tage einen Pkw zum Unfallersatztarif vermietet. Der Kläger stellte dem Beklagten für den Mietwagen Euro in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig war, zahlte allerdings nur 700 Euro. Die Differenz von Euro verlangte der Kläger vom Beklagten ersetzt. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Differenz nicht zahlen zu müssen, weil er vom Kläger nicht hinreichend über die verschiedenen Tarife für Unfallersatzwagen aufgeklärt worden sei. Die Vorinstanzen wiesen die Zahlungsklage ab. Das LG begründete sein abweisendes Urteil damit, dass der Beklagte gegen die dem Kläger grundsätzlich zustehende Forderung mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aufrechnen könne, weil der Kläger den Beklagten nicht hinreichend über die verschiedenen Tarife aufgeklärt habe. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des LG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück. Die Feststellungen des LG lassen noch keinen Schluss darauf zu, ob der Beklagte einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger hat, mit dem er gegen die Forderung des Klägers aufrechnen kann. Der Schadensersatzanspruch des Beklagten ergibt sich dem Grunde nach aus einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Kläger. Denn Mietwagenunternehmen müssen ihre Kunden, die einen Mietvertrag zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif abschließen wollen, auf die Besonderheiten des Unfallersatztarifs hinweisen. Hierzu gehört regelmäßig der Hinweis, dass bei der Anmietung nach dem Unfallersatztarif erheblich mehr Kosten entstehen können als beim Normaltarif und die Versicherungen diese Mehrkosten gegebenenfalls nicht in vollem Umfang erstatten. Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif, weil nicht feststeht, ob und in welcher Höhe dem Beklagten durch die Verletzung der Aufklärungspflicht ein Schaden entstanden ist. So hat der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, dass er beim Kläger zum Normaltarif angemietet habe. Der Kläger hat indessen bestritten, dass er Unfallersatzfahrzeuge zum Normaltarif vermiete. Das LG muss die erforderlichen Feststellungen nachholen. - Für die auf den Webseiten des BGH veröffentlichte Entscheidung klicken Sie bitte hier. Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700 Euro eingeschaltet werden LG Coburg , 33 S 36/07 Unfallgeschädigte dürfen nicht ohne Weiteres einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens beauftragen und dann die Kosten der Begutachtung von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen. Die Einschaltung eines Sachverständigen muss vielmehr unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderlich und zweckmäßig sein. Dies ist regelmäßig erst bei Schäden ab 700 Euro der Fall. Der Pkw der Klägerin war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Sie beauftragte einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Die von diesem ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 718 Euro wurden von der beklagten Versicherung übernommen. Die Beklagte weigerte sich jedoch, die Kosten für den Kfz-Sachverständigen in von Höhe 320 Euro zu übernehmen. Denn die Klägerin habe lediglich einen Kostenvorschlag einholen, nicht aber die unverhältnismäßig hohe Sachverständigenvergütung verursachen dürfen. Die auf Zahlung der Gutachterkosten gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Kfz-Sachverständigen. Grundsätzlich müssen Versicherungen für die Kosten eines Sachverständigengutachtens aufkommen, wenn die Begutachtung zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten halten durfte. Insoweit ist insbesondere der Schadensumfang zur berücksichtigten. Die Bagatellschadensgrenze liegt dabei derzeit in einem Bereich von 700 Euro. Im Streitfall durfte die Klägerin mit einem Schaden über der Bagatellschadensgrenze rechnen, was im Übrigen durch das Gutachten bestätigt wird. Sie hat damit nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Familien- und Erbrecht Unterhaltsmindernd berücksichtigte Schulden sind auch beim Zugewinnausgleich vom Endvermögen als Verbindlichkeit abzuziehen OLG Koblenz , 9 UF 45/07 Auch Schulden, die bereits zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten geführt haben, sind vom Endver- 16/2007 Anwaltswoche 4

5 mögen als Verbindlichkeit abzuziehen. Damit kann beim Abzug der Schulden vom Endvermögen des Unterhaltsschuldners ein Anspruch auf Zugewinnausgleich des Unterhaltsempfängers ausgeschlossen sein. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von rund Euro. Hierzu trug sie vor, dass der Beklagte über ein Anfangsvermögen von Euro verfügt habe. Bei Zustellung des Scheidungsantrags habe sich sein Vermögen auf Euro belaufen. Zwar habe der Beklagte Schulden in Höhe von rund Euro. Diese seien im Rahmen des Zugewinnausgleichs aber nicht zu berücksichtigen, weil sie sich bereits beim Unterhaltsanspruch der Klägerin unterhaltsmindernd ausgewirkt hätten. Die Klage auf Zahlung des Zugewinnausgleichs hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs, weil sich unter Abzug der Schulden vom Vermögen des Beklagten kein Zugewinn ergibt. Die Schulden des Beklagten sind bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, obwohl sie sich bereits beim Unterhaltsanspruch der Klägerin ausgewirkt haben. Der Gesetzgeber hat das Zugewinnausgleichsverfahren in 1381 BGB als streng formalisiertes auf Stichtage bezogenes Ausgleichsverfahren ausgestaltet. Dieses strenge Stichtagsprinzip setzt voraus, dass Schulden im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind, soweit sich diese bedarfs- oder leistungsmindernd bei der Unterhaltsberechnung auswirken. Denn weil sich der Unterhaltsanspruch mit jedem Monat des Entstehens ändern kann, ist völlig ungewiss, inwieweit Schulden tatsächlich zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs führen werden. Beispielsweise kann der Unterhaltsberechtigte kurze Zeit nach Rechtskraft der Scheidung und der Entscheidung zum Zugewinnausgleich erneut heiraten, wodurch der Unterhaltsanspruch nach 1586 Abs.1 BGB erlischt. Das hätte aber keinen Einfluss mehr auf den rechtskräftigen Zugewinnausgleich. Daher kommt eine Nichtberücksichtigung von Schulden bei dem Endvermögen wegen einer möglichen Auswirkung auf den laufenden Unterhalt nicht in Betracht. Arbeitsrecht Krankheitsbedingte Kündigung eines älteren Arbeitnehmers wegen erhöhter Fehlzeiten verstößt nicht zwingend gegen das AGG LAG Baden-Württemberg , 4 Sa 14/07 Kündigt ein Arbeitgeber einem älteren Arbeitnehmer wegen - im Vergleich zu jüngeren Kollegen - erhöhten krankheitsbedingten Fehlzeiten, so liegt hierin nicht zwingend eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinn der 1, 3 Abs.2 AGG. Eine Altersdiskriminierung scheidet insbesondere dann aus, wenn der ältere Arbeitnehmer deutlich häufiger gefehlt hat als der Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer in seiner Altersgruppe. Der 1952 geborene Kläger war seit 1981 bei der Beklagten als Gipser beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr als fünf Arbeitnehmer. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger Mitte September 2006 zum wegen hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten. Die Fehlzeiten des Klägers betrugen in den letzten zehn Jahren 395 Tage und traten vermehrt in den letzten fünf Jahren auf. Seine rund 15 Jahre jüngeren Kollegen A. und B. wiesen im gleichen Zeitraum zwischen 202 und 212 krankheitsbedingte Fehltage auf. Die Beklagte musste für den Kläger einige Male für mehr als sechs Wochen pro Jahr Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall leisten. Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers waren jeweils Erkältungskrankheiten, Magenbeschwerden oder orthopädische Leiden. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die Kündigung gegen Treu und Glauben verstoße. Auch in einem Kleinbetrieb müssten Arbeitgeber ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren und das durch langjährige Mitarbeit erdiente Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beachten. Außerdem stelle die Kündigung eines älteren Arbeitnehmers statt eines jüngeren und weitaus kürzer Beschäftigten allein wegen der Arbeitsunfähigkeitszeiten eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam gekündigt. Da im Betrieb der Beklagten nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, findet das KSchG keine Anwendung. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es spricht einiges dafür, dass die erheblichen Fehlzeiten des Klägers sowie die langen Entgeltfortzahlungszeiträume sogar eine krankheitsbedingte Kündigung nach 1 Abs.2 KSchG gerechtfertigt hätten. Dann muss aber erst recht eine Kündigung im Kleinbetrieb zulässig sein, da die Grenze der Treuwidrigkeit einer Kündigung deutlich unterhalb der Schwelle liegt, die für krankheitsbedingte Kündigungen nach 1 Abs.2 KSchG gilt. Im Streitfall liegt auch keine nach dem AGG unzulässige Altersdiskriminierung vor. Zwar weisen ältere Arbeitnehmer statistisch eine höhere Krankheitsanfälligkeit auf als ihre jüngeren Kollegen und kann daher eine allein auf die Anzahl der Fehltage gestützte Kündigung diskriminierend sein. Das kommt allerdings nur in Betracht, wenn einem älteren Arbeitnehmer wegen Fehlzeiten gekündigt wird, die über den durchschnittlichen Fehlzeiten jüngerer Kollegen liegen, sich aber noch im Rahmen der durchschnittlichen Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer seiner Altersgruppe bewegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers sind nicht nur höher als die Fehlzeiten seiner jüngeren Kollegen, sondern überschreiten auch die in seiner Altersgruppe durchschnittlichen Fehlzeiten erheblich. So liegen die durchschnittlichen Fehlzeiten in der Altersgruppe der 55 bis 65-jährigen Arbeitnehmer allgemein bei 21,6 und bei der am stärksten belasteten Gruppe der Maurer bei 31 Tagen im Jahr, während der Kläger durchschnittlich an 41 Arbeitstagen pro Jahr arbeitsunfähig krank war. - Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des LAG Baden-Württemberg veröffentlicht. - Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. 16/2007 Anwaltswoche 5

6 Gesellschaftsrechtlich zur Mitarbeit in einer Familien-KG verpflichtete Kommanditisten sind regelmäßige keine Arbeitnehmer LAG Hamm , 2 Ta 863/06 Kommanditisten einer kleineren oder mittelständischen Familien-KG, die gesellschaftsrechtlich zur Mitarbeit im Unternehmen verpflichtet sind, sind regelmäßig keine Arbeitnehmer. In derartigen Unternehmen werden die Arbeitsleistungen der mitarbeitenden Gesellschafter typischerweise als gleichberechtigter unternehmerischer Beitrag und damit als Gesellschaftereinlage erbracht. Für Rechtsstreitigkeiten aus einer solchen Tätigkeit sind daher nicht die Arbeitsgerichte, sondern die allgemeinen Zivilgerichte zuständig. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der G- KG. Hierbei handelt es sich um ein Familienunternehmen, das mit Holz und Baustoffen handelt. Persönlich haftender Gesellschafter war ursprünglich der Vater der beiden Beklagten. Er verstarb 1995 und wurde von seiner Ehefrau beerbt. Die Beklagten waren Kommanditisten der Gesellschaft mit einer Beteiligung von jeweils 25 Prozent. Dem Beklagte zu 1) war zudem Einzelprokura erteilt worden. Die Beklagten waren nach dem Gesellschaftsvertrag zur tätigen Mitarbeit im Unternehmen verpflichtet und erhielten hierfür eine Vergütung, die zuletzt beziehungsweise DM jährlich betrug. Sie erzielten daneben Einkünfte aus anderweitiger selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung und Kapitalanlagen. Sie konnten den Umfang ihrer Arbeitszeit für die KG selbst bestimmen und verfügten über Schlüssel zu allen Betriebsräumen. Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagten Arbeitnehmer der KG waren und erhob Schadensersatzklage zum ArbG mit der Begründung, dass die Beklagten durch unversteuerte und rechnungslose Verkäufe aus dem Warenbestand der KG einen Schaden in Höhe von rund Euro verursacht hätten. Die Beklagten rügten die Zulässigkeit des Rechtswegs. Das ArbG stellte seine Unzuständigkeit fest und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige LG. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das ArbG hat zu Recht die Unzulässigkeit des Rechtwegs zu den Arbeitsgerichten festgestellt. Die Beklagten sind für die G-KG weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Personen tätig geworden. Daher fehlt es an einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis im Sinn von 2 Abs.1 Nr.3a ArbGG. Kommanditisten können Dienstleistungen für die Gesellschaft zwar auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbringen. Eine solche Konstellation lag hier aber nicht vor. Die Beklagten waren gesellschaftsrechtlich zur Mitarbeit im Betrieb verpflichtet und haben mit der KG weder ausdrücklich noch konkludent einen Arbeitsvertrag geschlossen. Die Beklagten haben ihre Dienstleistungen nicht in persönlicher Abhängigkeit erbracht, sondern als unternehmerischen Beitrag im Rahmen der Familien-KG. Es gab niemanden, der ihnen Weisungen erteilt hat, und die Beklagten konnten wie die tatsächlichen Inhaber einer KG schalten und walten. Sie mussten zudem keine festen Arbeitszeiten einhalten und hatten jederzeit Zugang zu den Betriebsräumen. Die Beklagten sind auch nicht als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinn von 5 Abs.1 S.2 ArbGG tätig geworden. Sie waren zum einen von der KG nicht wirtschaftlich abhängig, da sie über anderweitige Einkünfte verfügten, und zum anderen nach dem gesamten Zuschnitt ihrer Tätigkeit nicht mit Arbeitnehmern vergleichbar oder ähnlich schutzbedürftig. Sie sind eher arbeitgeberähnlich als arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Dies folgt insbesondere daraus, dass sie jederzeitigen Zutritt zu allen Betriebsräumen hatten, ihre Arbeitszeiten frei bestimmen konnten und nach außen als Mitinhaber des Familienunternehmens aufgetreten sind. Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW. Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. Vorformulierte Arbeitsverträge: Arbeitgeber dürfen monatliche Zulagen nicht unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellen BAG , 5 AZR 627/06 Eine Klausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach die Zahlung einer monatlichen Leistungszulage freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, ist gemäß 306, 307 BGB unwirksam. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt benachteiligt die Arbeitnehmer unangemessen. Diese müssen grundsätzlich auf die Beständigkeit der zugesagten monatlichen Vergütung vertrauen können. Der Kläger war seit 1997 bei dem beklagten Verein als Altenpfleger beschäftigt. Er erhielt zunächst ein Grundgehalt in Höhe von Euro Brutto. In den Jahren 2002 und 2003 wurde sein Gehalt mit drei gleichlautenden Schreiben um eine Leistungszulage von 200 Euro beziehungsweise 100 Euro (insgesamt 400 Euro) erhöht. Die Schreiben erhielten jeweils den Hinweis, dass die Zahlung der Zulage als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge. Im Juni 2004 stellte der Beklagte die Zahlung der drei Zulagen ohne Begründung ein. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage verlangte der Kläger die Weiterzahlung der Zulagen. Seiner Auffassung nach ist der Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam, so dass der Beklagte die Zahlungen nicht ohne Weiteres einstellen dürfe. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Weiterzahlung der Leistungszulagen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zahlung der Zulagen nach dem zugrundeliegenden vorformulierten Vertrag freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen sollte. Diese Klausel ist gemäß 306, 307 BGB unwirksam, weil sie den Kläger unangemessen benachteiligt. Arbeitnehmer müssen in dem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf die Beständigkeit der zugesagten monatlichen Vergütung vertrauen können. Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs beim laufenden Arbeitsentgelt greift in die synallagmatische Verknüpfung der Leistungen des Arbeitsnehmers und des Arbeitgebers ein und stellt, zumal wenn der Arbeitgeber die Leistung wie hier grundlos und 16/2007 Anwaltswoche 6

7 ohne jede Erklärung einstellen kann, eine schwere Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers dar. Arbeitgeber müssen zwar grundsätzlich die Möglichkeit haben, mit flexiblen Lohnbestandteilen auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens reagieren zu können. Dieses Ziel kann aber nicht nur durch Freiwilligkeitsvorbehalte, sondern auch durch Widerrufs- und Anrechnungsvorbehalte erreicht werden. Freiwilligkeitsvorbehalte beim Entgelt sind nur bei Sondervergütungen wie beispielsweise dem Weihnachtsgeld gerechtfertigt, nicht aber beim laufenden Arbeitsentgelt. Die Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts führt dazu, dass der Beklagte die Zulage vorbehaltlos schuldet. Eine Umdeutung in einen Widerrufsvorbehalt kommt nicht in Betracht. Denn nach 308 Nr.4 BGB müssen Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen vertraglich konkretisiert sein. Hieran fehlt es im Streitfall, da aus der Zusatzvereinbarung nicht ersichtlich ist, ob bereits durchschnittliche oder erst unterdurchschnittliche Leistungen den Widerruf rechtfertigen sollen. - Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BAG veröffentlicht. - Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. GmbH-Geschäftsführer müssen gegen sexuelle Belästigung von Angestellten durch einen Mitgeschäftsführer einschreiten OLG Hamm , 137/06 GmbH-Geschäftsführer müssen gegen eine sexuelle Belästigung von Angestellten durch einen Mitgeschäftsführer einschreiten. Denn zu den Pflichten der Führungskräfte eines Unternehmens gehört es nicht nur, selbst derartige Belästigungen gegenüber Mitarbeitern zu unterlassen, sondern auch, solche Belästigungen von den Angestellten fernzuhalten. Schreitet der Geschäftsführer nicht ein, stellt dies eine grobe Pflichtverletzung dar, die die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses berechtigt. Der Kläger war bei der beklagten GmbH als Geschäftsführer beschäftigt. Im November 2005 berief die Beklagte, vertreten durch ihre Alleingesellschafterin, den Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer ab und erklärte zugleich die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags. Die Beklagte begründete die Kündigung damit, dass der Kläger nichts dagegen unternommen habe, dass der Mitgeschäftsführer L. zwei Angestellte der Beklagten mehrfach sexuell belästigt habe. Dem Kläger sei dies bekannt gewesen, da ihn die beiden Angestellten von den Übergriffen des L. in Kenntnis gesetzt hätten. Der Kläger bestritt dies und trug vor, dass er keine Kenntnis von dem Verhalten von L. gehabt habe. Dies sei im erstmals anlässlich der Kündigung zu Ohren gekommen. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Anstellungsverhältnis des Klägers ist nicht durch die fristlose Kündigung beendet worden. Grundsätzlich müssen GmbH-Geschäftsführer einschreiten, wenn sie Kenntnis davon erlangen, dass ein Mitarbeiter oder ein Mitgeschäftsführer Angestellte sexuell belästigt. Denn zu den Pflichten der Führungskräfte eines Unternehmens gehört es nicht nur, selbst derartige Belästigungen gegenüber Mitarbeitern zu unterlassen, sondern auch, solche Belästigungen von den Angestellten fernzuhalten. Schreitet der Geschäftsführer nicht ein, wenn ihm bekannt wird, dass ein Fall von sexueller Belästigung vorliegt, stellt dies eine grobe Pflichtverletzung dar, die die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses berechtigt. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und von solchem Ausmaß ist, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Insoweit ist ausschlaggebend, wie schwerwiegend die Vorfälle waren, beziehungsweise wie häufig sie vorkamen und welche Möglichkeiten der Einwirkung der Geschäftsführer hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er gegenüber einem Mitgeschäftsführer keine Arbeitgeberfunktion ausübt, sondern lediglich das Gespräch mit diesem suchen oder gegebenenfalls die Gesellschafter informieren kann, damit diese die gebotenen Maßnahmen ergreifen. Im Streitfall steht nicht hinreichend sicher fest, dass der Kläger von den sexuellen Belästigungen der Angestellten durch L. wusste. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Angestellten lediglich in Erwägung gezogen haben, den Kläger von den Übergriffen des L. zu unterrichten. Ob es dazu gekommen ist, steht indessen nicht fest. Damit wäre eine fristlose Kündigung des Klägers nur gerechtfertigt gewesen, wenn er die sexuelle Belästigung der Angestellten selbst mitbekommen hätte. Die hat die Beklagte jedoch nicht nachgewiesen. Sozialrecht Arbeitslosengeld II: Bedarfsgemeinschaften haben regelmäßig einen Anspruch auf eine Wohnung mit einem Zimmer pro Person SG Dresden , S 10 AS 1957/07 ER Eine vierköpfige Familie, die von Arbeitslosengeld II lebt, hat regelmäßig einen Anspruch auf eine Vier-Zimmer-Wohnung, soweit die Kosten hierfür angemessen sind. Das gilt auch, wenn sich unter den vier Personen ein Kleinkind (hier: 17 Monate alt) befindet. Lediglich Babys im Säuglingsalter benötigen im Regelfall kein eigenes Zimmer. Die Antragsteller bewohnen zusammen mit einem zwölfjährigen sowie einem 17 Monate alten Kind eine Drei-Zimmer-Wohnung. Diese ist fast 60 Quadratmeter groß und kostet 275 Euro monatlich (plus 50 Euro Betriebskosten- und 55 Euro Heizkostenvorauszahlung). Im März 2007 wollten die Antragsteller in eine 69,60 Quadratmeter große Vier-Zimmer-Wohnung umziehen, deren monatliche Miete 320 Euro zuzüglich 70 Euro Betriebskosten- und 70 Euro Heizkostenvorauszahlung beträgt. Der zuständige Landkreis (Antragsgegner) lehnte die Zustimmung zum Umzug ab. Die neue Wohnung bleibe zwar sowohl 16/2007 Anwaltswoche 7

8 hinsichtlich der Größe als auch hinsichtlich der Kosten unterhalb der Grenzwerte der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie. Die Aufwendungen seien daher angemessen. Der Umzug sei aber nicht erforderlich im Sinn von 22 Abs.2 SGB II, da das jüngste Kind kein eigenes Zimmer benötige. Nach erfolglosem Widerspruch erhoben die Antragsteller gegen den Bescheid Klage, über die bislang noch nicht entschieden worden ist, und begehrten im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz. Das SG gab ihrem Antrag statt. Die Antragsteller können vom Antragsgegner verlangen, dass dieser dem Umzug zustimmt. Rechtsgrundlage hierfür ist 22 Abs.2 SGB II, wonach der Leistungsträger zur Zusicherung der Kosten-Übernahme für die neue Wohnung verpflichtet ist, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Letztere Voraussetzung ist hier unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Umzug auch erforderlich. Es kann hier dahinstehen, ob vierköpfige Familien generell eine Vier-Zimmer-Wohnung benötigen. Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen - etwa wegen des Zuschnitts der Wohnung oder der Zusammensetzung der Familie auch eine Drei-Zimmer- Wohnung zumutbar ist. Auch erscheint es nicht zwingend, dass Babys im Säuglingsalter ein eigenes Zimmer haben müssen. Im Fall der Antragsteller ist jedenfalls der Umzug in eine Vier- Zimmer-Wohnung erforderlich. Das ergibt sich insbesondere aus dem großen Altersunterschied zwischen den beiden Kindern. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das jüngste Kind kein Säugling mehr ist, sondern ein Kleinkind mit erheblichen Mobilitätsbedürfnissen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Website sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht. Arbeitslosengeld II: Widerspruchseinlegung mittels einfacher ist unzulässig Hessisches LSG , L 9 AS 161/07 Ein Widerspruch gegen eine Arbeitslosengeld-II-Kürzung kann nicht mittels einfacher eingelegt werden. Wie bei der Klageerhebung mittels ist vielmehr die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich. Denn nur so ist sichergestellt, dass die tatsächlich vom Widerspruchsführer stammt und von diesem wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht wurde. Der Antragsteller bezieht Arbeitslosengeld II. Die Antragsgegnerin kürzte den Anspruch. Hiergegen legte der Antragsteller mittels einfacher Widerspruch ein und beantragte beim SG, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin anzuordnen. Der Antrag hatte sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, da der Kläger keinen formwirksamen Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid eingelegt hat. Widersprüche müssen nach 84 Abs.1 SGG grundsätzlich schriftlich eingelegt werden. An einen Widerspruch dürfen allerdings keine höheren Anforderungen gestellt werden als an eine Klage. Da diese gemäß 65a Abs.1 SGG in Verbindung mit der hessischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr zumindest an einigen Gerichten auch auf elektronischem Weg eingelegt werden kann, gilt gleiches für die Widerspruchseinlegung. Voraussetzung hierfür ist aber die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Hieran fehlt es im Streitfall. Auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann bei der Widerspruchseinlegung nicht verzichtet werden. Nur so ist sichergestellt, dass die Behörde erkennt, dass der Widerspruch vom Widerspruchsführer herrührt und dieser den Widerspruch wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat. Diese Sicherung der Authentizität ist bei einer einfachen E- Mail nicht gewährleistet. Der Absender einer einfachen ist nicht ausreichend sicher identifizierbar, und es besteht die Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte. Für den auf den Webseiten des Hessischen LSG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier. Handels- und Gesellschaftsrecht Aktiengesellschaften dürfen ihrer Hauptaktionärin keine Beteiligungen unter Wert verkaufen OLG Koblenz , 6 U 342/04 Es stellt eine unzulässige Rückgewähr von Einlagen dar, wenn Aktiengesellschaften ihre Beteiligungen an einem Unternehmen (hier: Warenhäuser) an ihre Hauptaktionärin veräußern und dafür keine angemessene Gegenleistung erhalten. Wesentliches Kriterium für die Angemessenheit der Gegenleistung ist, ob die Aktiengesellschaft ein gleiches Geschäft auch mit einem Nichtgesellschafter getätigt hätte. Liegt ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, sind die entsprechenden Beschlüsse der Hauptversammlung zur Veräußerung der Geschäftsanteile nichtig. Die Kläger waren bis 2003 Aktionäre der Beklagten. Sie wandten sich mit ihren Anfechtungsklagen gegen drei Beschlüsse der Hauptversammlung vom Mai 1997, durch welche die Ausgliederung von 15 Warenhäusern der Beklagten beschlossen wurde. Zunächst wurden die Warenhäuser in eine GmbH & Co.KG ausgegliedert und anschließend die Beteiligungen der Beklagten an ihre Hauptaktionärin, die Metro AG, für rund 295 Millionen DM veräußert. Im Zuge dieser Veräußerung wurden die Kläger in einem Squeeze-out-Verfahren ausgeschlossen. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung nichtig seien. Es liege ein Fall einer unzulässiger Rückgewähr von Einlagen vor, weil die Beklagte ihre Beteiligungen zu einem viel zu geringen Preis veräußert habe. Das LG wies die Anfechtungsklagen als unzulässig zurück. Das OLG wies die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurück. 16/2007 Anwaltswoche 8

9 Zur Begründung führte es aus, dass den Klägern aufgrund des Wegfalls ihrer Gesellschafterstellung in Folge des Squeeze-out- Verfahrens die für die Erhebung der Klage erforderliche Anfechtungsbefugnis fehle. Auf die Revision der Kläger entschied der BGH mit Urteil vom (Az.: II ZR 46/05), dass im Squeeze-out-Verfahren ausgeschlossene Minderheitsaktionäre ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung einer Anfechtungsklage haben können, die sie vor dem Squeeze-out eingereicht haben. Im Streitfall liege das berechtigte Interesse der Kläger vor, weil das Ergebnis der Anfechtungsklage Auswirkungen auf die Höhe der Barabfindung haben könne. Nachdem der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen hat, entschied das OLG nunmehr, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten nichtig sind. Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom Mai 1997 sind nichtig, weil sie gegen das Verbot der Rückgewähr von Einlagen gemäß 57 Abs.1 AktG verstoßen. Grundsätzlich ist ein Beschluss der Hauptversammlung gemäß 241 Nr.3 AktG nichtig, wenn er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht vereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft dienen. Zu den dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dienenden Vorschriften gehört auch 57 AktG, da diese Regelung bezweckt, das Grundkapital der Gesellschaft zu erhalten. Im Streitfall hat die Beklagte mit ihrer Hauptaktionärin ein Austauschgeschäft vorgenommen. Solche Geschäfte sind nur dann nicht zu beanstanden, wenn Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Wesentliches Kriterium für die Angemessenheit ist, ob die Aktiengesellschaft ein gleiches Geschäft auch mit einem Nichtgesellschafter getätigt hätte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liegt ein deutliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Denn der Wert der von der Beklagten an ihre Hauptaktionärin verkauften Warenhäuser lag bei mindestens 374 Millionen DM und nicht nur bei 295 Millionen DM. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Warenhäuser für 295 Millionen DM nicht an einen außenstehenden Dritten verkauft hätte. Eine verdeckte Einlagenrückgewähr setzt dabei allein ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, ohne dass es weiterer Tatbestandsvoraussetzungen bedarf. Insbesondere müssen keine subjektiven Umstände wie beispielsweise die Kenntnis des Vorstands von dem Missverhältnis, hinzutreten. Linkhinweise: - Für die in der Entscheidungsdatenbank des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlichte Entscheidung klicken Sie bitte hier. - Die auf den Webseiten des BGH veröffentlichte Entscheidung des BGH vom finden Sie hier. Bankrecht Schadensersatzansprüche gegen Fondsinitiatoren rechtfertigen keinen Rückforderungsdurchgriff gegen die finanzierende Bank BGH , XI ZR 348/05 Schadensersatzansprüche eines Anlegers gegen die Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter oder Prospektverantwortlichen stellen keine hinreichende Grundlage für einen Rückforderungsdurchgriff gegen die die Anlage finanzierende Bank dar. In Bezug auf diesen außerhalb des finanzierten Geschäfts stehenden Personen fehlt es an einem Finanzierungszusammenhang im Sinn von 9 VerbrKrG. Die Kläger beteiligten sich 1991 nach mehreren Hausbesuchen eines Anlagevermittlers an einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR. Sie finanzierten die Beteiligung durch ein Darlehen der beklagten Bank über rund DM. Das schon vorbereitete Darlehensformular war den Klägern vom Vermittler der Fondsbeteiligung unterschriftsreif vorgelegt worden. Im Oktober 2004 widerriefen die Kläger unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und verlangten von der Beklagten die Rückzahlung von DM Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Fondsgesellschaft, die Fondsinitiatoren und die Gründungsgesellschafter. Diese Ansprüche stützten sie darauf, dass der Fondsprospekt wahrheitswidrig Vertriebskosten je Fondsanteil in Höhe von DM ausgewiesen habe, während die Kosten tatsächlich viel höher gewesen seien und 15 bis 20 Prozent des Erwerbspreises ausgemacht hätten. LG und OLG gaben der Klage statt. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Kläger von den Beklagten im Wege des Rückforderungsdurchgriffs analog 9 Abs.2 S.4 VerbrKrG ihre Tilgungsraten zurückverlangen könnten. Denn Kreditvertrag und Fondsbeitritt bildeten ein verbundenes Geschäft. Dabei könne für den Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Fondsinitiatoren dahinstehen, ob Provisionen in Höhe von mehr als 15 Prozent gezahlt worden seien. Jedenfalls seien die Vertriebskosten mindestens doppelt so hoch gewesen, wie im Prospekt angegeben. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Das OLG hat zu Unrecht einen Rückforderungsdurchgriff bejaht. Dieser scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil Schadensersatzansprüche der Kläger gegen Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter hierfür keine Grundlage bieten. In Bezug auf diese außerhalb des finanzierten Geschäfts stehenden Personen fehlt es an dem von 9 VerbrKrG vorausgesetzten Finanzierungszusammenhang. Daher gibt es bereits keinen Anknüpfungspunkt für einen auf 9 VerbrKrG gestützten Rückforderungsdurchgriff. Daneben kann der über die Fondsbeteiligung getäuschte Anleger und Kreditnehmer bei einem verbundenen Vertrag zwar einen 16/2007 Anwaltswoche 9

10 Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank haben. Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft die vorsätzliche Täuschungshandlung des Anlagevermittlers zurechnen lassen. Nach den bisherigen Feststellungen des OLG steht aber noch nicht fest, ob eine vorsätzliche Täuschung über die Vertriebsprovision vorliegt. Eine vorsätzliche Täuschung kommt im Streitfall nur in Betracht, wenn der Vermittler verpflichtet gewesen wäre, die Kläger ungefragt über die Gesamthöhe der Innenprovision aufzuklären. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine solche Aufklärungspflicht bei einer mittels eines Prospekts vertriebenen Kapitalanlagen lediglich dann, wenn die Provision 15 Prozent des Erwerbspreises überschreitet. Ob dies hier der Fall ist, kann derzeit noch nicht entschieden werden, da das OLG diese Frage offengelassen hat. Die Sache war daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das OLG zurückzuverweisen. - Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht. - Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. Überweisungen: Banken machen sich bei Nichtangabe des Verwendungszwecks nicht immer schadensersatzpflichtig OLG Celle , 3 U 46/07 Banken handeln zwar pflichtwidrig, wenn sie bei Ausführung einer Überweisung den Verwendungszweck nicht übermitteln. Diese Pflichtverletzung begründet aber nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn sie kausal zu einem Schaden führt. Dies ist bei Verrechnung des überwiesenen Geldes mit einem Debetsaldo des Begünstigten nicht der Fall, wenn die Bank die Verrechnung auch bei Kenntnis des Verwendungszwecks (hier: Kindesunterhalt ) hätte vornehmen dürfen und tatsächlich vorgenommen hätte. Der Kläger unterhält bei der beklagten Bank ein Girokonto. Im Januar 2005 wies er die Beklagte an, von seinem Girokonto rund Euro auf das Konto von Frau A. bei der B-Bank zu überweisen und als Verwendungszweck Kindesunterhalt laut Urteil des FamG anzugeben. Die Beklagte führte die Überweisung zwar aus, unterließ dabei aber versehentlich die Mitteilung des Verwendungszwecks. Die B-Bank verrechnete den Überweisungsbetrag mit dem Debetsaldo von Frau A., die mittlerweile insolvent ist, und machte die Verrechnung auch nicht rückgängig, als die Beklagte ihr nachträglich den Verwendungszweck mitteilte. Nachdem Frau A. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht hatte, überwies der Kläger das Geld ein zweites Mal - diesmal allerdings direkt auf das Konto seines gerade volljährig gewordenen Sohnes. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von Euro. Das LG gab der Klage überwiegend statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Beklagte hat durch die Nichtangabe des Verwendungszwecks zwar ihre Pflichten aus dem Überweisungsvertrag verletzt. Es fehlt aber an einem hierdurch verursachten Schaden. Die B-Bank wäre auch bei Kenntnis des Verwendungszwecks zur Verrechnung des Überweisungsbetrags mit dem Debetsaldo berechtigt gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass das Geld ausweislich des vom Kläger angegebenen Verwendungszwecks für Kindesunterhalt bestimmt war. Insoweit kann zwar gemäß 850b Nr.2, 850k ZPO Pfändungsschutz bestehen. Vorliegend geht es aber nicht um eine Pfändung, sondern um vertragliche Abreden zwischen der Bank und ihrem Kunden. Diese Sachverhalte sind nicht miteinander vergleichbar, so dass auch keine analoge Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften in Betracht kommt. Es ist außerdem davon auszugehen, dass die B-Bank auch bei Kenntnis des Verwendungszwecks die Verrechnung vorgenommen hätte. Das ergibt sich schon daraus, dass sie die Verrechnung nicht rückgängig gemacht hat, nachdem sie vom Verwendungszweck erfahren hat. Außerdem besteht die Verrechnung ohnehin nur in einem automatisierten Vorgang, der keinen Raum für die Berücksichtigung sozialer oder anderer Aspekte lässt. Für den auf den Webseiten des OLG Celle veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier. Ehegatten haften regelmäßig gemeinsam für Schulden auf Familienkonto LG Coburg , 22 O 463/06 Wird ein gemeinschaftliches Girokonto überzogen, so müssen grundsätzlich beide Ehegatten für die Schulden aufkommen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Saldo allein oder zu einem erheblichen Teil von einem Ehegatten verursacht wurde und der andere hiervon weder Kenntnis hatte noch damit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nicht erfüllt, wenn die Abhebungen der Familie zu Gute gekommen sind. Die Beklagte hatte bei der klagenden Bank zusammen mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Girokonto unterhalten, für das jeder von ihnen einzeln verfügungsberechtigt war. Von dem Konto waren die Mietzahlungen, Leasingraten für das gemeinsame Auto, Geld für Lebensmittel sowie für den Busführerschein des Ehemanns der Beklagten abgebucht worden. Das Konto geriet über die Jahre immer wieder ins Minus. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, kündigte die Klägerin den Girokontovertrag. Weil der Ehemann vermögenslos war, verlangte die Klägerin von der Beklagten die Begleichung des Saldos von knapp Euro. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, weil allein ihr Mann die Schulden durch Barabhebungen, Führerscheinkosten und Leasingraten verursacht habe. Die Zahlungsklage hatte vor dem LG Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Begleichung der Bankschulden. Liegt - wie hier - ein Gemeinschaftskonto vor, so haften grundsätzlich alle Kontoinhaber für die Rückzahlung. Etwas anderes gilt nur, wenn nur einer der Kon- 16/2007 Anwaltswoche 10

11 toinhaber das Konto überzogen hat und der andere hiervon keine Kenntnis hatte und auch nicht mit der Überziehung rechnen musste. Denn derartige Verfügungen sind von der mutmaßlichen Einwilligung des anderen Kontoinhabers nicht gedeckt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Die Abhebungen des Ehemanns der Beklagten sind ganz überwiegend der Familie zu Gute gekommen, so dass die Beklagte mit der Kontoüberziehung rechnen musste. Außerdem ist es angesichts der Tatsache, dass das Konto über Jahre immer wieder ins Minus geraten war, weder glaubhaft noch bewiesen, dass die Beklagte von der finanziellen Situation keine Kenntnis hatte. 41 Abs.2 GWB möglich und es ist ausgeschlossen, dass Unternehmen die Befreiung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Beschwerdegericht durchsetzen. Hinweis: Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dies hat es damit begründet, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fusionsbeteiligten im Beschwerdeverfahren gegen eine kartellbehördliche Untersagungsverfügung eine Befreiung vom Vollzugsverbot erwirken können, ohne das Verfahren nach 41 Abs. 2 GWB zu betreiben, rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe und höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz Bundeskartellamt untersagt Fusion: Unternehmen können Befreiung vom Vollzugsverbot nicht per einstweiliger Anordnung im Beschwerdeverfahren durchsetzen OLG Düsseldorf , VI-Kart 8/07 (V) Unternehmen, denen vom Bundeskartellamt der Zusammenschluss untersagt worden ist, können eine Befreiung vom Vollzugsverbot des Zusammenschlusses nur gemäß 41 Abs.2 GWB in dem entsprechenden Verfahren vor dem Bundeskartellamt erreichen. Eine Befreiung mittels Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen. Die Antragstellerinnen sind die schweizerische Phonak Holding AG und verschiedene Unternehmen der GN RE Sound Gruppe. Sie hatten einen Zusammenschluss geplant und hierzu die Zustimmung beim Bundeskartellamt beantragt. Das Bundeskartellamt untersagte die Fusion der Antragstellerinnen wegen der Gefahr, dass sie eine marktbeherrschende Stellung einnehmen könnten. Die Antragstellerinnen beantragten vor dem OLG den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass sie den untersagten Zusammenschluss vorab vollziehen dürfen. Das OLG verwarf diesen Antrag als unzulässig, ließ allerdings die Rechtsbeschwerde zu. Die Antragstellerinnen dürfen die Fusion nicht vorab vollziehen. Zwar sieht 41 Abs.2 GWB eine Befreiung vom Vollzugsverbot vor. Diese Befreiung können die Unternehmen aber ausschließlich in einem gesonderten Antragsverfahren beim Bundeskartellamt geltend machen. Eine Befreiung kann dagegen nicht mit einer einstweilige Anordnung im Beschwerdeverfahren durchgesetzt werden. Nach 41 Abs.2 GWB darf das Bundeskartellamt den Unternehmen nur in dem dort vorgesehenen Antragsverfahren eine Befreiung vom Vollzugsverbot unter Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen des Kartellgesetzes erteilen. Damit ist die Befreiung vom Vollzugsverbot nur in den engen Grenzen von Diplom-Wirtschaftsjuristen dürfen nicht mit dem Begriff Wirtschaftsjuristenkanzlei für sich werben OLG Hamm , 4 U 153/06 Wer an einer Fachhochschule zum Diplom-Wirtschaftsjuristen ausgebildet worden ist, darf nicht mit dem Begriff Wirtschaftsjuristenkanzlei für sich werben. Diese Bezeichnung ist irreführend, weil sie dahingehend verstanden werden kann, dass hier anwaltliche Dienstleistungen und damit Rechtsberatungen auf wirtschaftlichem Gebiet angeboten werden, was Diplom-Juristen aber im Gegensatz zu Volljuristen nicht gestattet ist. Der Beklagte (A.) hat ein Fachhochschulstudium mit dem Titel Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) abgeschlossen und zudem die Qualifikation Betriebswirt (Wi.-Dipl. VwA) erworben. Er ist in seiner Ein-Mann-Firma schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Nachlasspflegschaft tätig und verwendet dabei Briefbögen mit folgendem Briefkopf: WIRTSCHAFTSJURISTENKANZLEI A. & KOLLEGEN WIRTSCHAFTSJURISTEN BETRIEBSWIRTE...A. DIPLOM-WIRTSCHAFTSJURIST (FH) BETRIEBSWIRT (WI.-DIPL.-VWA) Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen 3, 5 Abs.1,2 Nr.3 UWG und verlangte Unterlassung. Der Briefkopf sei in zweierlei Hinsicht irreführend: Zum einen täusche der Beklagte über die Größe der Kanzlei und zum anderen erwecke er den falschen Eindruck, dass die Kanzlei Rechtsberatungen anbiete, obwohl ihm derartige anwaltliche Dienstleistungen als Diplom-Wirtschaftsjurist nicht erlaubt seien. Die Unterlassungsklage hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus 3, 5 Abs.1,2 Nr.3 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Angaben, da der vom Beklagten verwendete Briefkopf eine irreführende Werbung über seine geschäftlichen Verhältnisse enthält. Die streitigen Formulierungen vermitteln zum einen den Eindruck, dass es sich bei der Ein-Mann-Firma des Beklagten um eine größere Kanzlei mit mehreren Berufsträgern handelt ( Wirtschaftsjuristen, Betriebswirte, A. & Kollegen ). Zum anderen suggeriert der Beklagte mit der Verwendung der Begriffe Wirtschaftsjurist und Wirtschaftsjuristenkanzlei eine falsche berufliche Qualifikation. Ohne die Zusätze Diplom und FH liegt der Schluss nahe, dass der Beklagte 16/2007 Anwaltswoche 11

12 anwaltliche Dienstleistungen und Rechtsberatung auf wirtschaftlichem Gebiet anbietet. Denn der Verkehr erwartet unter einem Wirtschaftsjuristen einen auf dem Gebiet der Wirtschaft tätigen Volljuristen, zumal es auch den ähnlich klingenden Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht gibt. Die missverständlichen Formulierungen wiegen um so schwerer, als der Beruf eines Wirtschaftsjuristen mit einer Fachhochschulausbildung noch relativ unbekannt ist. Aus der maßgeblichen Laiensicht kann man daher bei einem Juristen grundsätzlich auch eine (volljuristische) Rechtsberatung bekommen und dementsprechend bei einem Wirtschaftsjuristen eine Rechtsberatung im Spezialbereich Wirtschaft. - Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW. - Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. Zwangsvollstreckung und Insolvenz Inhaber von argentinischen Staatsanleihen können in Deutschland Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Argentinien einleiten OLG Frankfurt a.m , 26 W 37/07 Wer einen Titel auf Rückzahlung fälliger Argentinien-Anleihen erwirkt hat, kann im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Republik Argentinien vorgehen und inländische Forderungen der Schuldnerin pfänden. Diese kann sich gegenüber solchen Pfändungsmaßnahmen nicht auf einen Staatsnotstand berufen und eine Vollstreckung auch nicht dadurch verhindern, dass sie die Rückgabe der Wertpapiere faktisch unmöglich macht. Die Gläubiger waren Inhaber von argentinischen Staatsanleihen, die bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt worden waren. Hintergrund war eine schwere Finanzkrise, die dazu führte, dass sich die Republik Argentinien (Schuldnerin) Anfang 2002 für zahlungsunfähig erklärt und auf den Staatsnotstand berufen hatte. Nachdem sich die wirtschaftliche Situation des Landes wieder etwas entspannt hatte, wurde die Schuldnerin in vielen Fällen zur Rückzahlung der fälligen Anleihen Zug um Zug gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine verurteilt. Die Schuldnerin verweigerte jedoch weiterhin die Zahlung und berief sich zur Rechtfertigung auf den angeblich immer noch bestehenden Staatsnotstand. Auch die Versuche der Gläubiger, ihre Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine zurückzugeben, scheiterten. Die Schuldnerin hatte zwar für die Abwicklung der Anleihen in Deutschland ihre hiesige Hauptzahlstelle, eine international ausgerichteten Bank, benannt. Die Bank hatte jedoch die Annahme der Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine verweigert. Daraufhin erwirkten die Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen inländische Forderungen der Schuldnerin gepfändet wurden. Die Schuldnerin erhob hiergegen zahlreiche Einwendungen und machte insbesondere geltend, dass die Gläubiger die Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine nicht in der erforderlichen Art und Weise und nicht am richtigen Ort angeboten hätten. Das OLG bestätigte die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Die Gläubiger dürfen in Deutschland im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin vorgehen. Diese kann sich nicht auf einen Staatsnotstand als der Vollstreckung entgegenstehendes Völkerrecht berufen. Nach einer Entscheidung des BVerfG vom (Az.: 2 BvM 1/03 u.a.) gibt es keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zu verweigern. Der weiteren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens steht auch nicht entgegen, dass die Gläubiger ihre Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine noch nicht an die Schuldnerin ausgehändigt haben. Insoweit reicht es aus, dass sie die Papiere der von der Schuldnerin für die Abwicklung der Anleihen in Deutschland benannten Hauptzahlstelle angeboten haben. Bei dieser Bank handelt es sich um einen empfangsberechtigten Vertreter der Schuldnerin. Daher muss sich die Schuldnerin die Ablehnung der Annahme der Wertpapiere durch die Bank zurechnen lassen. Argentinische Staatsanleihen: Gläubiger können nicht in Botschaftskonten vollstrecken BGH , VII ZB 6/05 Der in den Anleihebedingungen für argentinische Staatsanleihen vorgesehene allgemeine Verzicht des Staats auf Immunität für gerichtliche Verfahren einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens gilt nicht für Botschaftskonten. Ein Verzicht auf die besondere, diplomatische Immunität muss ausdrücklich erklärt werden und wird von einem allgemeinen Immunitätsverzicht nicht erfasst. Der Gläubiger ist Inhaber von Staatsanleihen der Republik Argentinien (Schuldnerin). Diese verzichtet in ihren Anleihebedingungen auf Immunität für gerichtliche Verfahren einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der Gläubiger erstritt gegen die Schuldnerin ein Urteil, mit dem diese zur Zahlung von rund Euro Zug um Zug gegen Herausgabe der Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde. Aus diesem Titel betrieb der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Konten der deutschen Botschaft der Schuldnerin und erwirkte einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung machte die Schuldnerin geltend, dass die streitigen Konten allein dazu dienten, die Kosten des deutschen Botschaftsbetriebs zu decken, und eine Pfändung dieser Konten den Botschaftsbetrieb stark beeinträchtigen würde. Das AG wies die Erinnerung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers bestätigte der BGH diese Entscheidung. 16/2007 Anwaltswoche 12

13 Die Zwangsvollstreckung in die streitigen Botschaftskonten ist unzulässig, weil die Schuldnerin insofern Immunität genießt und daher nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Die Botschaftskonten unterfallen nach dem Völkerrecht dem besonderen Schutz der diplomatischen Immunität. Dieser Schutz verbietet jegliche Zugriffe, die die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigen können. Hierfür reicht eine abstrakte Gefahr aus, so dass der betroffene Staat keine konkrete Beeinträchtigung seiner diplomatischen Tätigkeit darlegen muss. Eine solche abstrakte Gefährdung des Botschaftsbetriebs liegt hier vor. Der Schutz der diplomatischen Immunität ist im Streitfall auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte in ihren Anleihebedingungen unter anderem für Zwangsvollstreckungsverfahren auf ihre Immunität verzichtet hat. Ein solcher allgemeiner Immunitätsverzicht gilt nach dem Beschluss des BVerfG vom (Az.: 2 BvM 9/03) nicht auch für die besondere, diplomatische Immunität. Hierauf muss ein Staat ausdrücklich verzichten, was die Schuldnerin nicht getan hat. - Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht. Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier (PDF-Datei). - Für den auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichten Beschluss vom (Az.: 2 BvM 9/03) klicken Sie bitte hier. Gebühren und Kosten Anwälte können für die Prüfung der rechtzeitigen Einlegung der Berufung keine weitere Vergütung verlangen OLG Karlsruhe , 15 W 87/06 Prüft der Anwalt des ersten Rechtszugs, ob die ihm zugestellte Berufung der Gegenseite fristgerecht eingelegt wurde, so ist diese Prüfungstätigkeit mit den Gebühren der ersten Instanz abgegolten. Denn diese Prüfung stellt für den erstinstanzlichen Rechtsanwalt eine Neben- oder Abwicklungstätigkeit im Sinn von 19 Abs.1 RVG dar. Die Klägerin hatte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Das LG wies die Klage ab, woraufhin die Klägerin Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hatte. In der Folgezeit hatte die Klägerin die Berufung wieder zurückgenommen. Die Beklagte hat beantragt, die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten festzusetzen. So habe ihr Anwalt insbesondere prüfen müssen, ob die Berufung der Klägerin rechtzeitig eingelegt worden sei. Die Beklagte hat eine 1,1-Gebühr ihres Anwalts gemäß RVG-VV Nr in Höhe von 578,60 Euro netto geltend gemacht, sowie eine Postpauschale gemäß RVG- VV Nr. 7002, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Rechtspfleger hat dem Antrag entsprochen und die von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 694,38 Euro fest gesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Die Beklagte hat gegen die Klägerin für das Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten. Denn ihrem Rechtsanwalt sind im Berufungsverfahren keine Vergütungsansprüche entstanden. Zwar hat der Anwalt der Beklagten seine Beauftragung im Berufungsverfahren unterstellt - grundsätzlich einen Vergütungsanspruch. Dem Anspruch steht für das Berufungsverfahren jedoch 19 Abs.1 RVG entgegen. Denn die Prüfung, ob die Berufung der Gegenseite rechtzeitig eingelegt wurde, stellt für den erstinstanzlichen Rechtsanwalt eine Neben- oder Abwicklungstätigkeit im Sinn von 19 Abs.1 RVG dar. Eine solche Prüfung ist ein Anhängsel der erstinstanzlichen Tätigkeit und keine bereits dem Berufungsverfahren zuzuordnende Tätigkeit. Die Vergütung des Anwalts ist daher mit den erstinstanzlichen Gebühren bereits abgegolten, so dass eine gesonderte Geltendmachung einer Gebühr für das Berufungsverfahren gemäß RVG- VV Nr nicht in Betracht kommt. Berufsrecht Anwaltsnotare dürfen Gebühren aus Notartätigkeit nicht pauschal Rechtsanwaltspartnerschaften zufließen lassen OLG Celle , Not 5/07 Notare, die zugleich als Rechtsanwälte tätig sind und sich mit anderen Rechtsanwälten in einer Partnerschaft zusammengeschlossen haben, dürfen die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit nicht pauschal und in vollem Umfang der Partnerschaft zufließen lassen. Eine solche Regelung verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot aus 17 Abs.1 S.4 BNotO. Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und (Anwalts-)Notare. Sie haben sich zu einer Partnerschaft zusammengeschlossen, die unter anderem die Personal- und Bürokosten trägt. Sämtliche Einnahmen der Antragsteller und damit auch die aus der notariellen Tätigkeit fließen in vollem Umfang in die Partnerschaft ein. Der Antragsgegner sah hierin einen Verstoß gegen das Gebührenteilungsverbot aus 17 Abs.1 S.4 BNotO und wies die Antragsteller an, die Gebührenregelung dahingehend zu ändern, dass die Einnahmen aus der Notartätigkeit nicht der Partnerschaftsgesellschaft zufließen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die von den Antragstellern vereinbarte Gebührenregelung verletzt das Gebührenteilungsverbot aus 17 Abs.1 S.4 BNotO. Hiernach ist das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren unzulässig. Eine solche Beteiligung Dritter an den Notargebühren liegt auch vor, wenn - wie hier - die Gebühren mit Rechtsanwälten unmittelbar geteilt werden, 16/2007 Anwaltswoche 13

14 mit denen ein Anwaltsnotar zur gemeinsamen Berufsausübung in Form einer Partnerschaft verbunden ist. Für diese Auslegung spricht der Wortlaut von 17 Abs. 1 S. 4 BNotO, der jede Gebührenbeteiligung Dritter verbietet und keine Ausnahmen für Partner oder Sozien des Anwaltnotars vorsieht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Notare als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes Gewähr für eine unabhängige und unparteiliche Amtsführung bieten müssen. Das Verbot, Gebühren mit Dritten zu teilen, ist Ausfluss dieses Grundsatzes. Die streitige Gebührenregelung gefährdet vor allem die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Notare. Denn führt der Notar eine hohe Menge an Beurkundungen durch, so profitieren seine Anwaltskollegen unmittelbar davon, während eine geringe Zahl von Beurkundungen unmittelbar auch zu Lasten der Anwaltskollegen geht. Der Notar begibt sich damit in direkte wirtschaftliche Abhängigkeit zu den Rechtsanwälten der Partnerschaft und unterliegt insoweit auch der Kontrolle durch seine Anwaltspartner. Für den auf den Webseiten des OLG Celle veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier. Anwälte dürfen bei ausschließlich treuhänderischer Tätigkeit in Verbraucherinsolvenzverfahren nicht die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht führen BGH , AnwZ (B) 31/06 Anwälte dürfen nur dann die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht führen, wenn sie selbständig und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens fünf eröffnete Insolvenzverfahren nach dem 1. bis 6. Teil der Insolvenzordnung als Insolvenzverwalter bearbeitet haben. Diese Fallbearbeitungen können nicht durch eine Tätigkeit als Treuhänder in Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden. Die Antragstellerin hatte im März 2004 bei der Antragsgegnerin die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung Fachanwältin für Insolvenzrecht beantragt. Die Antragsgegnerin wies den Antrag zurück, weil die Antragstellerin nicht den erforderlichen Praxisnachweis geführt habe. Die Befugnis, den Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht zu führen, setze voraus, dass der Anwalt fünf eröffnete Insolvenzverfahren betreut habe. Die Antragstellerin habe aber lediglich Verbraucherinsolvenzverfahren geführt, in denen sie zur Treuhänderin bestellt worden sei. Dies könne die erforderlichen Fallbearbeitungen nicht ersetzen. Die gegen die Zurückweisung des Antrags gerichteten Rechtsmittel der Antragstellerin hatten keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat den Antrag der Antragstellerin, den Titel Fachanwältin für Insolvenzrecht führen zu dürfen, zu Recht zurückgewiesen. Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung Fachanwält für Insolvenzrecht setzt nach 43c Abs.1, 59b Abs.2 Nr.2b BRAO in Verbindung mit 1 S.2, 2 Abs.2 FAO besondere theoretische Kenntnisse in den in 14 FAO bezeichneten Einzelbereichen und praktische Erfahrung voraus. Dazu muss der Antragsteller nach 5 S.1g FAO selbständig und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens fünf eröffnete Insolvenzverfahren nach dem 1. bis 6. Teil der Insolvenzordnung als Insolvenzverwalter bearbeitet haben, darunter mindestens zwei, in denen der Schuldner mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt, und 60 Fälle aus mindestens sieben der in 14 Nr.1 und 2 FAO bezeichneten Bereiche. Erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzungen nicht, kann er nach 5 S.1g Nr.3 FAO die Bearbeitung jedes eröffneten Insolvenzverfahrens mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch je drei Verfahren als Sachwalter nach 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens und die Bearbeitung jedes anderen eröffneten Insolvenzverfahrens durch je zwei solcher Verfahren ersetzen. Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin vorliegend nicht erfüllt. Die Fallbearbeitungen nach 5 S.1g Nr.1 FAO können nicht durch die Bearbeitung von Verbraucherinsolvenzverfahren als Treuhänder ersetzt werden. Als Ersatz dieser Fallbearbeitung lässt 5 S.1g Nr.3 FAO nur Verfahren zu, die der Rechtsanwalt als Sachwalter nach 270 InsO, als vorläufiger Verwalter oder als Vertreter des Schuldners bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens geführt hat. Dazu gehört nicht die Tätigkeit als Treuhänder. Verwaltungs- und Verfassungsrecht Bundeskabinett hat Novelle des Gentechnikrechts beschlossen Das Bundeskabinett hat am die Novelle des Gentechnikrechts beschlossen. Danach sollen deutsche Landwirte ab 2008 strengere Regeln beim Anbau von Gen-Mais einhalten. Die Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel ist indessen nicht Teil der Gentechnik-Novelle. Sie soll in einem anderen Gesetz geregelt werden. Landwirte dürfen gentechnisch veränderten Mais künftig nur noch auf Feldern anpflanzen, die mindestens 150 Meter von konventionell genutzten Äckern entfernt liegen. Damit soll eine Vermischung der Sorten verhindert werden. Erleidet ein Landwirt, der konventionelle Sorten anpflanzt, wegen des Anbaus von gentechnisch verändertem Mais einen Schaden, sollen künftig alle Landwirte einer Region, die gentechnisch veränderten Mais anpflanzen, für den Schaden aufkommen müssen. Die Grundstücke, auf denen gentechnisch veränderter Mais angepflanzt worden ist, sollen in einem Standortregister genau aufgelistet werden. Ferner müssen Landwirte, die gentechnisch veränderten Mais anpflanzen, ihre Nachbarn über das Vorhaben informieren. Die Novelle des Gentechnikrechts soll zudem die Forschungsbedingungen verbessern. Dazu sollen die Genehmigungsverfahren für die Forschungsarbeiten vereinfacht werden. 16/2007 Anwaltswoche 14

15 Strafrecht und OWi Steuerrecht Bundeskabinett hat Gesetzentwurf zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes beschlossen Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll einen Jugendstrafvollzug schaffen, der die besonderen Bedürfnisse von jugendlichen Straftätern berücksichtigt. Nach dem Gesetzentwurf sollen die Jugendkammern künftig im Regelfall durch einen Einzelrichter entscheiden. Nur in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art soll der Einzelrichter die Sache der Jugendkammer zur Entscheidung über die Übernahme vorlegen. Die Gefangenen im Jugendstrafvollzug sollen künftig ein Recht auf mündliche Anhörung erhalten. Außerdem soll den Ländern die Möglichkeit eingeräumt werden, ein der Anrufung des Gerichts vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren einzuführen. Dadurch sollen die Gerichte entlastet werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen die vom BVerfG mit Urteil vom (Az.: 2 BvR 1673/04 u.a.) aufgestellten Vorgaben für den Jugendstrafvollzug umgesetzt werden. In dem Urteil hatte das BVerfG den Gesetzgeber dazu aufgefordert, den Jugendstrafvollzug auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. - Für das auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichte Urteil des BVerfG vom klicken Sie bitte hier. Bundeskabinett will Sicherstellungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Strafverfahren erleichtern Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Gesetzes verabschiedet, das die Sicherstellung von Gegenständen im Rahmen von grenzüberschreitenden Strafverfahren vereinfachen und beschleunigen soll. Die deutschen Behörden sollen danach entsprechende Beschlagnahmebeschlüsse ausländischer Strafverfolgungsbehörden bei bestimmten Delikten ohne weitere Formalitäten anerkennen und schneller vollstrecken können. Für die deutschen Strafverfolgungsbehörden bedeutet die Neuregelung, dass sie bei bestimmten Delikten vor der Umsetzung ausländischer Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüsse nicht mehr prüfen müssen, ob der Sachverhalt auch nach deutschem Recht strafbar wäre. Dies soll zu einer Beschleunigung des Strafverfahrens führen. Die Sicherstellungen sollen nach Möglichkeit binnen 24 Stunden nach Zustellung des Beschlagnahmebeschlusses erfolgen. Mit dem geplanten Gesetz wird der Rahmenbeschluss des Europäischen Rats vom über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der EU in deutsches Recht umgesetzt. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums. Erbschaftsteuer: Eingetragene Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Eheleuten BFH , II R 56/05 Eingetragene Lebenspartner haben erbschaftsteuerrechtlich keinen Anspruch auf Einordnung in dieselbe günstige Steuerklasse und Gewährung derselben hohen Freibeträge wie Ehegatten. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs.1 GG. Der Gesetzgeber ist zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, Lebenspartnern dieselben Vergünstigungen einzuräumen wie Ehegatten. Die Klägerin hatte im Jahr 2001 mit ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Als die Partnerin im Frühjahr 2002 verstarb, erbte die Klägerin deren gesamtes Vermögen. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse III fest, die die höchsten Steuersätze aufweist. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verlangte die Klägerin die Besteuerung ihres Erwerbs nach der Steuerklasse I und die Gewährung des Ehegatten-Freibetrags in Höhe von Euro. Zur Begründung machte sie geltend, dass Lebenspartner gemäß 11 LPartG als Familienangehörige des anderen Lebenspartners anzusehen seien. Es verstoße zudem gegen Art. 3 Abs.1 und 3 GG sowie gegen die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs.1 S.1 GG, überlebende Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich wie Fremde zu behandeln und damit die zivilrechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe unberücksichtigt zu lassen. Die Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH keinen Erfolg. Die Klägerin kann nicht verlangen, wie ein Ehepartner nach der Steuerklasse I und unter Beachtung des Ehegatten-Freibetrags besteuert zu werden. Die fraglichen Regelungen des ErbStG gelten nach ihrem Wortlaut nur für Eheleute und sind auf Lebenspartner mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analog anzuwenden. Hierin liegt kein Verfassungsverstoß. Die Art. 3 und 14 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten. Der Gesetzgeber ist zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, Lebenspartnern dieselben Vergünstigungen einzuräumen wie Ehegatten. Denn nur die Ehe und Familie stehen nach Art. 6 Abs.1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Diese unterschiedliche Verfassungslage hat auch vor Art. 3 Abs.1 GG Bestand. Daher kommt eine steuerrechtliche Gleichbehandlung von Eheleuten und Lebenspartnern nur in Betracht, wenn der Gesetzgeber sich hierfür entscheidet und eine entsprechende Gesetzesänderung beschließt. Dies ist im Erbschaftsteuerrecht bislang nicht geschehen. Aus 11 Abs.1 LPartG ergibt sich nichts anderes. Lebenspartner sind danach zwar als Familienangehörige anzusehen. Dies ist erbschaftsteuerrechtlich aber unbeachtlich, da die Regelungen über die Steuerklassen und Freibeträge nicht an den Begriff des Familienangehörigen anknüpfen, sondern lediglich die Begriffe 16/2007 Anwaltswoche 15

16 Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister verwenden. Da Lebenspartner in keine dieser Kategorien fallen, gehören sie zu den übrigen Erwerbern im Sinn der Steuerklasse III. - Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht. - Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist auch für das Jahr 2000 zweifelhaft Hessisches FG , 1 V 1282/07 Das Hessische FG hält die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren auch für den Veranlagungszeitraum 2000 für ernstlich zweifelhaft. Seiner Auffassung nach bestand im Jahr 2000 das Vollzugsdefizit trotz des inzwischen eingeführten Kontenabrufverfahrens fort. Das FG wendet sich damit gegen die aktuelle BFH-Rechtsprechung, wonach die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab 1999 verfassungsgemäß ist. A. hatte im Streitjahr 2000 unter anderen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren erzielt, die das Finanzamt der Besteuerung unterwarf. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren ruht. Auf Antrag des A. hatte das Hessische FG am die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Spekulationsgewinne im Streitjahr ausgesetzt. Im vorliegenden Verfahren begehrte das Finanzamt die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom Zur Begründung machte es geltend, dass der Gesetzgeber das in der Vergangenheit bestehende und vom BVerfG beanstandete Vollzugsdefizit durch die zum erfolgte Einführung des Kontenabrufverfahrens behoben habe. Außerdem habe der BFH mit Beschluss vom (Az.: IX R 49/04) entschieden, dass die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften ab dem Jahr 1999 verfassungsgemäß sei. Das FG lehnte den Antrag auf Aufhebung seines Beschlusses vom ab. Die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids ist weiterhin gerechtfertigt, da für das Streitjahr 2000 unverändert ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgewinnen bestehen. Kontenabrufverfahren ohne Auswirkungen auf das Streitjahr Das mit Wirkung zum eingeführte Kontenabrufverfahren hat das Vollzugsdefizit im Jahr 2000 nicht rückwirkend beseitigt. Das neue Verfahren könnte nur dann Auswirkungen auf das Streitjahr haben, wenn man von einer zehnjährigen Festsetzungsfrist (wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung) ausgehen würde. Dies hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom (Az.: 2 BvL 17/02) aber offensichtlich nicht getan, da es anderenfalls die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus den Jahren 1997 und 1998 nicht für verfassungswidrig hätte erklären können. BFH-Entscheidung nicht überzeugend Soweit der BFH in seiner Entscheidung vom die Auffassung vertreten hat, dass ab 1999 wegen der Einführung des Kontenabrufverfahrens kein Vollzugsdefizit mehr bestehe, kann dem jedenfalls für das hier zu beurteilende Jahr 2000 nicht gefolgt werden. Für diese Annahme fehlt es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das BMF hat im Verfahren vor dem BFH selbst eine anfängliche Zurückhaltung sowie fortbestehende praktische und technische Probleme beim Kontenabruf eingeräumt. Diese Probleme bestehen bis heute fort, da eine Kontenabfrage vom Schreibtisch des Bearbeiters im Finanzamt aus immer noch nicht möglich ist. Gegen eine Behebung des Vollzugsdefizits spricht auch die vergleichbar niedrige Zahl der Kontenabfragen in den letzten zwei Jahren sowie der Umstand, dass es keine stichprobenartige, sondern nur eine verdachtsabhängige Überprüfung gibt. Auch Gesetzgeber zweifelt Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Eignung des Kontenabrufverfahrens zur Beseitigung des verfassungswidrigen Vollzugsdefizit teilt offenbar auch der Gesetzgeber selbst. Denn er hat sich im Rahmen der bereits beschlossenen Unternehmensteuerreform 2008 für die Einführung des Quellsteuerabzugs (als Abgeltungssteuer) auf Kapitalerträge einschließlich der Spekulationsgewinne mit Wertpapieren entschieden. Linkhinweise: - Für den auf den Webseiten des Hessischen FG veröffentlichten Volltext dieser Entscheidung klicken Sie bitte hier (PDF-Datei). - Die auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichte Entscheidung vom (Az.: 2 BvL 17/02) finden Sie hier. - Der Volltext der Entscheidung des BFH vom (Az.: IX R 49/04) ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht. Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2008 Das Bundeskabinett hat am den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Das Gesetzespaket sieht über 200 Änderungen vor und soll dem Bürokratieabbau sowie der Rechtsvereinfachung dienen. Schwerpunkte der Neuregelung sind die Einführung der elektronischen Steuerkarte und einer Steuerzentraldatei sowie eines Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Eheleuten, das die Lohnsteuerklasse V attraktiver machen soll. Ersatz der Papier-Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Papier-Lohnsteuerkartei ab 2011 durch die elektronische Steuerkarte ersetzt wird ( 39f EStG-E). Flankiert wird diese Neuregelung durch die geplante zentrale elektronische Speicherung von Steuerdaten ( Steuerzentraldatei ). In dem Datenpool soll die bereits mit dem Steueränderungsgesetz 2003 eingeführte, lebenslang geltende steuerliche Identifikationsnummer mit allen für die Lohnsteuerberechnung erforderlichen Angaben (zum Beispiel Steuerklasse, Freibeträge und Anzahl der Kinder) verknüpft werden. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgebern dann künftig nur noch ihre Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum mitteilen. Die Arbeitgeber können dann mit Hilfe dieser Daten sämtliche für 16/2007 Anwaltswoche 16

17 die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abrufen. Weniger Abzüge in der Lohnsteuerklasse V Außerdem sieht der Gesetzentwurf ein Anteilsverfahren für die Lohnsteuer bei Ehepaaren vor ( 39e EStG-E). Die Änderung gilt für Ehepaare mit unterschiedlich hohem Einkommen, bei denen der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Schlechterverdienende (meist die Ehefrau) die Steuerklasse V gewählt hat. Hintergrund der Neuregelung ist die mit der Steuerklasse V verbundene hohe steuerliche Belastung, die viele Betroffene von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abhält. Mit dem neuen Verfahren sollen die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer also beispielsweise nur 20 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient, muss dann auch nur 20 Prozent der gemeinsamen Lohnsteuer abführen. Dies soll auch deshalb einen Anreiz für die Aufnahme einer Beschäftigung schaffen, weil sich die Höhe von Lohn-Ersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Eltern- und Mutterschaftsgeld nach dem Nettoeinkommen richtet. Die Teilnahme am Anteilsverfahren ist freiwillig. Präzisierung des steuerlichen Missbrauchstatbestands Die dritte wichtige Änderung betrifft den steuerlichen Missbrauchstatbestand in 42 AO. Die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sollen präzisiert und der Anwendungsbereich der Norm auf Fälle mit ungewöhnlichen Gestaltungen begrenzt werden, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe dargelegt werden. Die Kernpunkte des Gesetzentwurfs im Überblick: - Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehegatten ( 39e EStG-E) - Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte für 2010 ( 39f EStG-E) - Präzisierung des 42 AO - Verfahrensvereinfachungen bei den Rentenbezugsmitteilungen ( 22a Abs.2 EStG-E) - Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren ( 45a Abs.1 EStG-E) - Datenübermittlung durch die Träger von Sozialleistungen hinsichtlich Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen ( 32b Abs.3 EStG-E) - Zielgenaue Regelung der steuerlichen Begünstigung der Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistungen ( 10 Abs.1 Nr.1a EStG-E) - Ausdehnung des Gewinnminderungsausschlusses für Gesellschaftsbeteiligungen einer Körperschaft auf Eigenkapital ersetzende Darlehen und Sicherheiten ( 8b Abs.3 S.4 bis 7 KStG-E) - Feststellung und Auflösung des KSt-Erhöhungspotentials aus so genannten EK 02-Beständen ( 38 Abs.4 bis 9 KStG-E) - Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die sozialrechtliche Entwicklung ( 4 Nr.25 UStG-E) Linkhinweise: - Für den auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlichten Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 in der Fassung vom klicken Sie bitte hier. - Das BMF hat außerdem einen Fragen-Antworten-Katalog zur Identifikationsnummer veröffentlicht. 16/2007 Anwaltswoche 17

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