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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Viktoria Schmid u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Beschäftigungssituation von Tennistrainern in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie die steuer- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für hauptberufliche Trainer und Übungsleiter im baden-württembergischen Sport bewertet; 2. inwieweit ihr das Problem der Scheinselbstständigkeit von Trainern und Übungsleitern insbesondere im Tennissport bekannt ist (unter Angabe, in welchen anderen Sportarten dies ein Problem bei der Beschäftigung von Trainern und Übungsleitern darstellt); 3. ob sie Kenntnis davon hat, wie viele hauptberufliche Tennistrainer in Baden- Württemberg arbeiten und vom Problem der Scheinselbstständigkeit betroffen sind; 4. welche Lösungsansätze sie Vereinen empfiehlt, um das Problem der Scheinselbstständigkeit bei Tennistrainern zu vermeiden; 5. wie sie im Speziellen die steuer- und arbeitsrechtlichen Anstellungsmodalitäten bei Tennistrainern bewertet, welche für mehrere Vereine tätig sind; 6. inwieweit sie bereits im Kontakt mit dem Württembergischen Tennis-Bund e. V. (WTB) und dem Badischen Tennisverband e. V. (BTV) hinsichtlich des Themas Scheinselbstständigkeit von Trainern und Übungsleitern steht; 7. ob ihr bekannt ist, welche finanziellen Einbußen Tennisvereine in Baden-Württemberg in den vergangenen Jahren aufgrund von Nachzahlungen der Sozialversicherungen von Trainern hatten; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 8. welche finanzielle Unterstützung Sportvereine seitens des Landes zur Gewinnung von qualifizierten Übungsleitern und Trainern erhalten Viktoria Schmid, Traub, Wacker, Röhm, Dr. Stolz, Kurtz CDU Begründung Eine sogenannte Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person in der Art ihrer Erwerbstätigkeit Arbeitnehmer ist, aber als selbstständiger Unternehmer auftritt. Oftmals geraten freie Mitarbeiter von Sportvereinen, insbesondere hauptberufliche Übungsleiter und Trainer ungewollt in diese Problematik, welche sozialversicherungs- und steuerrechtlich relevant ist. Ein typisches Beispiel hierfür sind Tennislehrer, welche für mehrere Vereine und Tennisschulen tätig sind. Die deutsche Rentenversicherung, die für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Selbstständigen zuständig ist, sieht Tennislehrer im Verhältnis zu Vereinen und Tennisschulen in der Regel als Arbeitnehmer an, mit allen damit verbundenen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen. Gleichzeitig gesteht sie den Tennislehrern zu, dass sie außerhalb der Vereine und Tennisschulen selbstständig sind. Da die Vereine und Tennisschulen die Situation nicht einschätzen können, verzichten sie oftmals auf die Zusammenarbeit mit qualifizierten Trainern und greifen auf Nachwuchslehrer auf Basis von Minijobs zurück. Die Qualität der Ausbildung des Tennisnachwuchses (und des anderen Sportnachwuchses, da dieses Phänomen auch außerhalb des Tennissports auftritt) leidet darunter. Aufgrund dieser Problematik und Unschärfe in den Anstellungsmodalitäten von bezahlten Trainern und Übungsleitern klagen bereits viele Tennisvereine über einen Mangel an gut qualifizierten Trainern. Hierbei sollten sich Politik und Verbände gemeinsam überlegen, wie man die diesbezüglichen Rahmenbedingungen optimieren könnte. Gute und qualifizierte Trainer können für Vereine nur dann gewonnen werden, wenn diese Rahmenbedingungen stimmen, ohne dass einer der Vertragspartner einen finanziellen Nachteil befürchten muss. Mit diesem Antrag soll die Situation der steuer- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für hauptberufliche Tennistrainer abgefragt und die Landesregierung um Auskunft gebeten werden, inwieweit ihr bereits das Problem der Scheinselbstständigkeit bei Tennistrainern bekannt ist und welche Lösungsansätze sie dabei den Vereinen bietet. 2 Stellungnahme Mit Schreiben vom 14. August 2015 Nr /102/1 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sie die steuer- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für hauptberufliche Trainer und Übungsleiter im baden-württembergischen Sport bewertet; Die Frage, ob eine hauptberufliche Trainerin oder ein hauptberuflicher Trainer oder eine Übungsleiterin oder ein Übungsleiter aus steuerlicher Sicht als Arbeit-

3 nehmerin oder Arbeitnehmer abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, ist unter Beachtung der Vorschriften des 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses ist für die steuerliche Beurteilung unmaßgeblich. Insbesondere sind die Regelungen zur Bestimmung der Scheinselbstständigkeit nicht anzuwenden. Bei der steuerlichen Beurteilung sind die für und gegen eine Arbeitnehmertätigkeit sprechenden Merkmale entsprechend ihrer Bedeutung zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgestellten Grundsätzen können für eine Arbeitnehmereigenschaft im steuerlichen Sinne insbesondere folgende sich aus dem der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ergebende Merkmale sprechen: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Überstundenvergütung, zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges, Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist. Infolgedessen kann die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von der steuerrechtlichen Beurteilung eines Vertragsverhältnisses abweichen. Ein Vertragsverhältnis kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als beitragspflichtige, abhängige Beschäftigung und aus steuerrechtlicher Sicht als selbstständige Tätigkeit oder umgekehrt beurteilt werden. Darüber hinaus wird bei einer nur in geringem Umfang ausgeübten Tätigkeit einer nebenberuflich tätigen Übungsleiterin oder eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters oder einer Ausbilderin oder eines Ausbilders aus Vereinfachungsgründen steuerrechtlich regelmäßig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen. Eine in geringem Umfang ausgeübte Tätigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Trainerin oder der Trainer oder die Übungsleiterin oder der Übungsleiter bei dem einzelnen Verein oder der einzelnen Tennisschule in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Unterrichtsstunden erteilt. Ferner sind die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Trainerin oder Trainer oder als Übungsleiterin oder Übungsleiter nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz bis zur Höhe von insgesamt Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer wegen der Förderung gemeinnütziger Zwecke nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Einrichtung ausgeübt wird (sog. Übungsleiterfreibetrag). Unerheblich ist, ob die Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder 3

4 4 einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt wird. Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie, bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Maßgeblich für die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für hauptberufliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter ist, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Die Beurteilung ist im Wege der Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu den dazu entwickelten Abgrenzungskriterien und den rechtlichen Rahmenbedingungen wird auf die Ausführungen zu Frage 4 verwiesen. 2. inwieweit ihr das Problem der Scheinselbstständigkeit von Trainern und Übungsleitern insbesondere im Tennissport bekannt ist (unter Angabe, in welchen anderen Sportarten dies ein Problem bei der Beschäftigung von Trainern und Übungsleitern darstellt); Die Träger der Rentenversicherung prüfen nach 28 p SGB IV bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflicht und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen mindestens alle vier Jahre insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Darüber hinaus sind auch Prüfungen aus besonderem Anlass möglich. Vereine als Arbeitgeber werden im Rahmen der Prüfung nach 28 p SGB IV wie alle anderen Arbeitgeber geprüft. Der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ist in diesem Zusammenhang auch die Problematik der Scheinselbstständigkeit von Trainerinnen und Trainern bzw. Übungsleiterinnen und Übungsleitern auch im Tennissport bekannt. In Einzelfällen wurde Scheinselbstständigkeit auch bei den Sportarten Fußball und Handball festgestellt mit dem Ergebnis, dass es sich bei der jeweiligen Tätigkeit um eine abhängige Beschäftigung handelte. Dabei wird darauf hingewiesen, dass es sich in jedem Fall um eine Einzelfallprüfung handelt und nach Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegen kann. 3. ob sie Kenntnis davon hat, wie viele hauptberufliche Tennistrainer in Baden- Württemberg arbeiten und vom Problem der Scheinselbstständigkeit betroffen sind; Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Auf Anfrage haben der Badische Tennisverband und der Württembergische Tennis-Bund mitgeteilt, dass sie ebenfalls über keine Informationen zur Zahl der hauptberuflichen Tennistrainerinnen und Tennistrainer verfügen. 4. welche Lösungsansätze sie Vereinen empfiehlt, um das Problem der Scheinselbstständigkeit bei Tennistrainern zu vermeiden; Zur Klärung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, wird im Wesentlichen geprüft, ob eine persönliche Abhängigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ermöglichen. Danach ist von persönlicher Abhängigkeit und somit von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine selbstständige Tätigkeit ist dagegen gekennzeichnet durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Der sozialversicherungsrechtliche Status von Trainerinnen und Trainern bzw. Übungsleiterinnen und Übungsleitern ist ebenfalls differenziert im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände zu beur-

5 teilen. Sofern eine Trainerin bzw. ein Trainer oder eine Übungsleiterin bzw. ein Übungsleiter bei einem Verein fest angestellt ist, ist er abhängig beschäftigt. Ein großer zeitlicher Aufwand und eine hohe Vergütung sprechen für eine Eingliederung in den Verein und damit für eine abhängige Beschäftigung. Es kann aber auch eine selbstständige Tätigkeit in Betracht kommen. Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, auch Honorartrainerinnen bzw. Honorartrainer genannt, sind folgende: Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; die Übungsleiterin bzw. der Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich bzgl. der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab. Kein Direktionsrecht des Vereinsvorstandes und keinerlei Weisungen von Dritten. Die Honorartrainerin bzw. der Honorartrainer sorgt im Fall seines Ausfalls selbstständig für eine Vertretung. Der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung; je geringer der zeitliche Aufwand der Übungsleiterin bzw. des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, desto mehr spricht für seine Selbstständigkeit. Über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle ( 28 h Abs. 2 SGB IV). Darüber hinaus können die Beteiligten bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen ( 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits durch eine Einzugsstelle (z. B. im Rahmen einer Prüfung nach 28 h Abs. 2 SGB IV) oder einen Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung nach 28 p Abs. 1 SGB IV) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet wurde. Eine generelle Zuordnung zur abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit bei hauptberuflichen Trainerinnen und Trainern sowie Übungsleiterinnen und Übungsleitern ist nicht möglich. Die rechtliche Beurteilung hängt von der konkreten Gestaltung des Einzelfalles ab. Die Prüfung anhand der dargestellten Kriterien obliegt den Vereinen bei der Ausgestaltung der jeweiligen Vertragsverhältnisse. 5. wie sie im Speziellen die steuer- und arbeitsrechtlichen Anstellungsmodalitäten bei Tennistrainern bewertet, welche für mehrere Vereine tätig sind; Die Frage, ob eine hauptberufliche Trainerin bzw. ein hauptberuflicher Trainer oder eine Übungsleiterin bzw. ein Übungsleiter aus steuerrechtlicher Sicht als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist oder selbstständig tätig wird, ist unter Beachtung der Vorschriften des 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse für jedes einzelne Vertragsverhältnis für sich zu beurteilen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. Bezüglich der Berücksichtigung des sog. Übungsleiterfreibetrags sind für die Frage, ob die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, mehrere gleichartige Tätigkeiten zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen. Beträgt die Dauer der Tätigkeit als Tennistrainerin oder als Tennistrainer in mehreren Vereinen durch die Zusammenfassung mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs, entfällt die Steuerfreiheit der Einnahmen nach 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt Euro im Jahr. 5

6 6. inwieweit sie bereits im Kontakt mit dem Württembergischen Tennis-Bund e. V. (WTB) und dem Badischen Tennisverband e. V. (BTV) hinsichtlich des Themas Scheinselbstständigkeit von Trainern und Übungsleitern steht; 7. ob ihr bekannt ist, welche finanziellen Einbußen Tennisvereine in Baden-Württemberg in den vergangenen Jahren aufgrund von Nachzahlungen der Sozialversicherungen von Trainern hatten; 8. welche finanzielle Unterstützung Sportvereine seitens des Landes zur Gewinnung von qualifizierten Übungsleitern und Trainern erhalten. Die Landesregierung steht in dieser Angelegenheit bislang nicht in Kontakt mit den genannten Sportverbänden. Erkenntnisse über finanzielle Einbußen bei Tennisvereinen liegen nicht vor. Das Land unterstützt die Aus- und Fortbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern mit jährlich etwa sieben Mio. Euro. Für Übungsleiterzuschüsse werden pro Jahr ca. zwölf Mio. Euro pro Jahr eingesetzt. Stoch Minister für Kultus, Jugend und Sport 6

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