Praxiskaufvertrag. 1 Vertragsgegenstand, Übergabestichtag

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1 Praxiskaufvertrag Zwischen.. nachfolgend Praxisverkäufer genannt und.. nachfolgend Praxiskäufer genannt wird folgender Praxiskaufvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand, Übergabestichtag (1) Der Praxisverkäufer verkauft seine bisher in... (Anschrift), betriebene privatund vertragsärztliche Facharztpraxis für... an den Praxiskäufer. Mit der Veräußerung der Praxis gehen die Praxisgegenstände, die Vorräte, die Patientenkartei sowie der ideelle Praxiswert (Goodwill) gemäß nachfolgender Bestimmungen auf den Praxiskäufer über. (2) Der Praxiskäufer übernimmt die Arztpraxis ab dem... (Übergabestichtag), frühestens jedoch mit bestandskräftiger Zulassung des Praxiskäufers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. 2 Praxisgegenstände, Gewährleistung (1) Der Praxisverkäufer überträgt sein Eigentum an allen Praxisgegenständen (Mobiliar, Instrumente, Geräte etc.), die in dem als Anlage 1 beigefügten Inventarverzeichnis aufgeführt sind, sowie sein Eigentum an den im Zeitpunkt der Praxisübergabe in der Praxis befindlichen Verbrauchsmaterialien auf den Praxiskäufer. Die Verbrauchsmaterialien müssen in üblicher Bevorratungsmenge vorhanden sein, so dass eine nahtlose Fortsetzung des Praxisbetriebs gewährleistet ist. (2) Die Übereignung der Praxisgegenstände und der Verbrauchsmaterialien steht unter den aufschiebenden Bedingungen der vollständigen Kaufpreiszahlung und der bestandskräftigen Zulassung des Praxiskäufers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. (3) Der Praxisverkäufer erklärt, dass sämtliche in dem Inventarverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Praxisgegenstände und die Vorräte in seinem alleinigen Eigentum stehen und frei von Rechten Dritter sind. (4) Die Praxisgegenstände (Anlage 1) und die Verbrauchsmaterialien müssen dem

2 Praxiskäufer in ordnungsgemäßem, d.h. pfleglichem und funktionsfähigem Zustand übergeben werden. Der Praxisverkäufer wird die Praxisgegenstände bis zur Praxisübergabe pfleglich behandeln. Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln der Praxisgegenstände ist ausgeschlossen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt. 3 Patientenkartei (1) Die Patientenkartei wird dem Praxiskäufer inklusive aller Krankenunterlagen übereignet, soweit die Patienten in die Übergabe ihrer Krankenunterlagen an den Praxiskäufer schriftlich eingewilligt haben. Liegt bis zum Übergabestichtag keine schriftliche Einwilligung vor, gelten in Anlehnung an die Münchener Empfehlungen zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht bei Veräußerung einer Arztpraxis die folgenden Absätze. (2) Der Praxiskäufer verpflichtet sich, die Alt-Kartei inklusive aller Krankenunterlagen separat und zugriffssicher in einem verschlossenen Aktenschrank unentgeltlich aufzubewahren. Der Praxisverkäufer erhält einen Zweitschlüssel zu dem Aktenschrank. Die Haftungsprivilegierung des Verwahrers gemäß 690 BGB für eigenübliche Sorgfalt wird ausgeschlossen. Die Aufbewahrungspflicht endet mit Ablauf der berufsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Die 693, 695 und 697 BGB werden ausgeschlossen. (3) Der Praxiskäufer darf nur dann Zugriff auf die in der Alt-Kartei enthaltenen Krankenunterlagen nehmen, wenn a) der Patient entweder durch sein ausdrückliches schriftliches Einverständnis oder durch sein Erscheinen in der Praxis zur Behandlung schlüssig zum Ausdruck bringt, dass er die Nutzung der Krankenunterlagen durch den Praxiskäufer in seinem Falle billigt, b) oder eine ausdrückliche schriftliche Anweisung des Patienten zur Übersendung von Kopien an einen anderen nachbehandelnden Arzt vorliegt. Liegt ein schriftliches oder schlüssiges Einverständnis des Patienten vor, darf der Praxiskäufer dessen Krankenunterlagen in die laufende Kartei übernehmen bzw. bei schriftlichem Einverständnis an einen nachbehandelnden Arzt versenden. Die aus der Alt- Kartei entnommenen Krankenunterlagen werden in einer fortlaufenden Liste erfasst. (4) Eine Alt-Kartei, die (auch) mittels EDV geführt wurde, wird gesperrt und mit einem Passwort versehen. Der Praxiskäufer darf nur unter den gleichen Voraussetzungen wie in Absatz 3 Zugriff auf den Datenbestand nehmen. Der Praxiskäufer darf die Daten sodann in seine laufende EDV übernehmen und muss dies ebenfalls in einer fortlaufenden Liste dokumentieren. (5) Der Praxisverkäufer bleibt befugt, bei berechtigtem Interesse Einblick in die manuell oder per EDV geführte Patientenkartei zu nehmen und sich gegen Kostenerstattung Kopien bzw. Ausdrucke anzufertigen. Er ist befugt, die Praxis zu diesem Zweck nach vorheriger Anmeldung zu betreten. (6) Der Praxisverkäufer übernimmt keine Haftung dafür, dass die Patienten in die Einsichtnahme der Patientendaten einwilligen. (7) Die Übereignung der Patientenkartei steht unter den aufschiebenden Bedingungen der

3 vollständigen Kaufpreiszahlung und der bestandskräftigen Zulassung des Praxiskäufers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. 4 Kaufpreis (1) Der Kaufpreis beträgt... (in Worten:... Euro). Von dieser Kaufpreissumme entfallen... (in Worten:... Euro) auf den materiellen Praxiswert einschließlich der im Zeitpunkt der Praxisübergabe vorhandenen Verbrauchsmaterialien und... (in Worten:... Euro) auf den ideellen Praxiswert (Goodwill). (2) Die Vertragsparteien haben sich auf den Kaufpreis anhand des als Anlage 2 beigefügten Praxiswertgutachtens geeinigt. Der Praxisverkäufer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Gutachtens. Der Praxiskäufer hat die dem Gutachten zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere die Abrechnungen mit der KV, die Privatabrechnungen und die Einnahmen-Überschussrechnungen der Jahre... bis... eingesehen. Der Praxisverkäufer übernimmt keine Garantie für die künftige Umsatz- und Gewinnentwicklung. (3) Der Praxisverkäufer versichert, dass ihm gegen ihn gerichtete Prüfungs- und/oder Regressverfahren (z. B. wegen implausibler Abrechung oder unwirtschaftlicher Leistungserbringung) nicht bekannt sind. (4) Der Kaufpreis ist am Übergabestichtag zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis ist bei Fälligkeit auf folgendes Konto des Praxisverkäufers zu überweisen: (Bank) (BLZ) (Kto.-Nr.) Gerät der Praxiskäufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, ist der Kaufpreis gemäß 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Praxisverkäufer kann einen weitergehenden Schaden geltend machen. (5) Zur Kaufpreissicherung übergibt der Praxiskäufer dem Praxisverkäufer eine selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse. Die Übergabe der Bürgschaft muss spätestens einen Monat nach Vertragsunterzeichnung (in Eilfällen alternativ: 1 Woche vor der Sitzung des Zulassungsausschusses) erfolgen. 5 Rechnungsabgrenzung Der Praxiskäufer führt die Praxis ab dem Übergabestichtag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter, d.h. ihm stehen sämtliche selbst erwirtschafteten Ansprüche gegenüber Dritten zu. Das Entgelt für bis zum Übergabestichtag erbrachte Leistungen steht dem Praxisverkäufer zu. Jede Vertragspartei zieht die ihr zustehenden Beträge selbst ein. Zahlungen, die fälschlicherweise auf dem Konto des anderen eingehen, sind unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten.

4 6 Haftung für Altverbindlichkeiten Für den Fall, dass der Praxiskäufer von früheren Gläubigern des Praxisverkäufers für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, die der Praxisverkäufer vor der Praxisübergabe begründet hat und die der Praxiskäufer nicht vertraglich übernimmt, stellt der Praxisverkäufer den Praxiskäufer im Innenverhältnis von der Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten frei. 7 Arbeitsverhältnisse (1) Mit dem Praxisverkäufer bestehen die in der Anlage 3 in Kopie beigefügten schriftlichen Arbeitsverträge. Die Lohnjournale der letzten zwölf Monate sind den Arbeitsverträgen beigefügt. Der Praxisverkäufer versichert, dass mündliche Arbeitsverträge nicht bestehen und dass die schriftlichen Arbeitsverträge nicht durch mündliche Abreden geändert wurden. Der Praxisverkäufer versichert weiterhin, dass keine Verbindlichkeiten bestehen, die aus den beigefügten Unterlagen nicht ersichtlich sind. Der Praxiskäufer tritt gemäß 613a Abs. 1 BGB per Gesetz automatisch ab dem Übergabestichtag in die Arbeitsverhältnisse mit den MitarbeiterInnen der Praxis ein. Die Arbeitsverträge gelten mit allen Rechten und Pflichten unverändert fort. (2) Der Praxisverkäufer wird die bestehenden Arbeitsverträge nach Unterzeichnung dieses Vertrages nicht mehr ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Praxiskäufers ändern und keine neuen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einstellen. (3) Die Vertragsparteien werden die von der Praxisübergabe betroffenen Arbeitnehmer vor der Übergabe der Praxis gemeinsam in Textform gemäß 613a Abs. 5 BGB über folgende Punkte unterrichten: a) den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, b) den Grund für den Übergang, c) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und d) die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Die Vertragsparteien werden sich einverständlich auf den Zeitpunkt der Unterrichtung einigen. (4) Soweit die Arbeitsverhältnisse auf den Praxiskäufer übergehen, tragen der Praxisverkäufer und der Praxiskäufer regelmäßig wiederkehrende Gehaltszulagen, wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, im Innenverhältnis zeitanteilig bis zum Zeitpunkt der Praxisübergabe bzw. ab dem Zeitpunkt der Praxisübergabe. Die anteilig auf den Praxisverkäufer entfallenden Beträge hat dieser dem Praxiskäufer auf Anforderung zu erstatten.

5 8 Eintritt in sonstige Verträge (1) Für die Praxisgegenstände bestehen die in der Anlage 4 in Kopie beigefügten Sachversicherungsverträge. Der Praxiskäufer tritt gemäß 69 VVG automatisch mit dem Eigentumserwerb der versicherten Praxisgegenstände in die Versicherungsverträge ein. Der Praxisverkäufer verpflichtet sich, die bis zur Praxisübergabe fällig werdenden Versicherungsbeiträge zu entrichten und die Sachversicherungsverträge nicht ohne Zustimmung des Praxiskäufers zu kündigen. Versicherungsbeiträge, die der Praxisverkäufer vor der Praxisübergabe entrichtet hat und die sich auch auf den Zeitraum nach der Praxisübergabe erstrecken, wird ihm der Praxiskäufer zeitanteilig erstatten. (2) Im Übrigen wirken die Vertragsparteien gemeinsam darauf hin, dass die in der Anlage 5 in Kopie beigefügten sonstigen praxisbezogenen Verträge, insbesondere der Vertrag über den Telefonanschluss unter Beibehaltung der Rufnummer, auf den Praxiskäufer übergeleitet werden. Die Überleitung dieser Verträge ist nur mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner möglich. (3) Für den Fall, dass die Überleitung der Verträge auf den Praxiskäufer nicht gelingt, wird der Praxisverkäufer die Rechte aus den Verträgen im Außenverhältnis gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern vorläufig weiterhin im eigenen Namen, aber im Interesse des Praxiskäufers wahrnehmen, sofern dies rechtlich möglich ist. Der Praxisverkäufer wird die Verträge nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Praxiskäufer kündigen. Die laufenden Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen hat der Praxisverkäufer im Innenverhältnis zeitanteilig bis zum Übergabestichtag zu übernehmen. Darüber hinaus bereits erbrachte Zahlungen hat der Praxiskäufer dem Praxisverkäufer zurückzuerstatten. Im Übrigen stellt der Praxiskäufer den Praxisverkäufer von den laufenden Verbindlichkeiten aus den genannten Verträgen ab dem Übergabestichtag frei. 9 Mietvertrag über die Praxisräume (1) Der Praxisverkäufer betreibt seine Praxis in gemieteten Räumen. Der Mietvertrag ist in Kopie als Anlage 6 beigefügt. (2) Der Praxiskäufer erklärt sich bereit, entweder einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter abzuschließen oder den laufenden Mietvertrag unter gleichzeitiger Entlassung des Praxisveräußerers zum Übergabestichtag zu übernehmen. Hierfür ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Praxiskäufer und Praxisverkäufer verpflichten sich, gemeinsam auf eine einverständliche Regelung zur Mietvertragsübernahme bzw. zum Abschluss eines neuen Mietvertrages mit dem Vermieter hinzuwirken. (3) Der Praxiskaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Einigung mit dem Vermieter im Sinne des 9 Abs. 2 erzielt wird.

6 10 Nachbesetzungsverfahren (1) Der Praxisverkäufer und der Praxiskäufer werden gemeinsam alles Erforderliche veranlassen und alle erforderlichen Erklärungen abgeben, damit der Praxiskäufer durch den Zulassungsausschuss für Ärzte zum Übergabestichtag als Nachfolger des Praxisverkäufers zugelassen wird. Die Vertragsparteien werden das Nachbesetzungsverfahren in enger Abstimmung miteinander führen. Der Praxiskäufer versichert, dass in seiner Person keine Gründe liegen, die einer Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen. optional: (2) Sofern sich im Zuge des Nachbesetzungsverfahrens weitere Bewerber melden, wird der Praxisverkäufer zunächst versuchen, die anderen Bewerber zur Rücknahme ihrer Bewerbung zu bewegen, indem er darauf hinweist, dass der Praxiskäufer sein Wunschkandidat ist und dass mit dem Praxiskäufer bereits ein Praxiskaufvertrag geschlossen wurde. Der Praxisverkäufer wird den konkurrierenden Bewerbern außerdem mitteilen, dass er nicht bereit ist, mit ihnen einen Praxiskaufvertrag abzuschließen. Sollten dennoch konkurrierende Bewerber in der Zulassungsausschusssitzung, in der über die Praxisnachfolge entschieden wird, erscheinen, wird der Praxisverkäufer auch gegenüber dem Zulassungsausschuss erklären, dass er seine Praxis nur an den Praxiskäufer, nicht aber an einen etwaigen anderen Bewerber abgeben wird. Sollte der Zulassungsausschuss signalisieren, dass er dennoch den konkurrierenden Bewerber für vorzugswürdig hält, wird der Praxisverkäufer den Ausschreibungsantrag zurücknehmen und die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes in Abstimmung mit dem Praxiskäufer zu einem späteren Zeitpunkt erneut versuchen. optional: (2) Dem Praxisverkäufer bleibt es freigestellt, auch mit konkurrierenden Bewerbern Praxiskaufverträge abzuschließen. Sollten mehrere Praxiskaufverträge abgeschlossen werden, kommt nur der Praxiskaufvertrag desjenigen Bewerbers zur Durchführung, der vom Zulassungsausschuss für Ärzte Köln als Nachfolger ausgewählt wird. Der Praxiskäufer verpflichtet sich, gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses keinen Widerspruch einzulegen. 11 Wettbewerbsverbot (1) Der Praxisverkäufer wird sich innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nach dem Übergabestichtag in einem Radius von... km um den Praxisstandort (Luftlinie) nicht als Facharzt für... niederlassen oder eine sonstige Tätigkeit im gleichen Fachgebiet in freiberuflicher oder abhängiger Stellung in einer Arztpraxis oder einer vergleichbaren ärztlich geleiteten Einrichtung, insbesondere auch nicht in einem Medizinischen Versorgungszentrum, aufnehmen. Gelegentliche Praxisvertretungen bis zu insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr werden durch dieses Verbot nicht berührt. (2) Im Falle des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot ist der Praxisverkäufer verpflichtet, Schadensersatz in Höhe von pauschal ,- (in Worten: Euro zehntausend) für jeden angefangenen Monat des Verstoßes an den Praxiskäufer zu entrichten.

7 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Praxiskäufers bleiben unberührt. 12 Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Tod des Praxisverkäufers (1) Für den Fall, dass der Praxisverkäufer nach Vertragsabschluss an der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit gehindert sein sollte (z. B. durch Krankheit und/oder Berufsunfähigkeit), ist die Praxis unverzüglich auf Kosten des Praxisverkäufers durch einen Vertreter für die Dauer der Abwesenheit fortzuführen. (2) Im Todesfall des Praxisverkäufers haben dessen Erben die Praxis unverzüglich durch einen Praxisvertreter fortzuführen sowie den Praxiskaufvertrag gemäß den vereinbarten Bestimmungen durchzuführen und insbesondere das Nachbesetzungsverfahren in Abstimmung mit dem Praxiskäufer einzuleiten oder gegebenenfalls fortzuführen. 13 Patientenrundschreiben Der Praxisverkäufer wird ein Rundschreiben schriftlich per Post an alle Patienten versenden, in dem die Patienten über die Praxisnachfolge und die Person des Praxiskäufers informiert werden. Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Versendung des Schreibens werden sich beide Vertragsparteien einvernehmlich verständigen. Formulierungswünsche des anderen Vertragspartners dürfen nur aus wichtigem Grund zurückgewiesen werden. Das Schreiben ist auf dem Briefbogen des Praxisverkäufers zu verfassen. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht ist das Rundschreiben ausschließlich vom Praxisverkäufer zu unterzeichnen. Eine Kenntnisnahme der Patientendaten durch den Praxiskäufer bleibt ausgeschlossen. Die Kosten der Erstellung und Versendung des Rundschreibens tragen die Parteien je zur Hälfte. 14 Rücktrittsrecht, Aufschiebende Bedingung (1) Übergibt der Praxiskäufer dem Praxisverkäufer die Bürgschaftsurkunde nicht innerhalb der in 4 Abs. 5 genannten Frist, kann der Praxisverkäufer ohne Fristsetzung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Praxiskäufer von diesem Kaufvertrag zurücktreten. (2) Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Praxiskäufer bestandskräftig als Nachfolger des Praxisverkäufers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird. 15 Einwilligung des Ehegatten Der Praxisverkäufer erklärt, dass er sich durch diesen Praxiskaufvertrag nicht verpflichtet, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen und dass die Einwilligung seines Ehegatten gemäß 1365 BGB zum Abschluss dieses Praxiskaufvertrages damit entbehrlich ist.

8 16 Sonstiges (1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile davon unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung haben die Parteien eine Regelung zu treffen, die sie unter Berücksichtigung von Treu und Glauben in Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Bestimmung getroffen hätten. Entsprechendes gilt, falls der Vertrag eine Lücke enthält oder sich in einzelnen Punkten als undurchführbar erweist. (3) Sofern diesem Praxiskaufvertrag als Anlagen Verträge in Kopie beizufügen sind, werden dem Praxiskäufer die Originalverträge am Tag der Praxisübergabe ausgehändigt. Dies gilt nicht für den Praxismietvertrag, über den gesonderte Vereinbarungen mit dem Vermieter zu treffen sind. Der Praxisverkäufer ist berechtigt, Kopien der Originalverträge für sich anzufertigen und zurückzubehalten. 17 Kosten Soweit dieser Praxiskaufvertrag keine anderweitigen Regelungen enthält, trägt jede Vertragspartei die ihr anlässlich des Praxiskaufs entstehenden Kosten selbst.... (Ort, Datum)... (Ort, Datum)... (Dr. Alt)... (Dr. Jung) Anlagen: Anlage 1: Inventarverzeichnis Anlage 2: Praxiswertgutachten Anlage 3: Arbeitsverträge in Kopie Anlage 4: Sachversicherungsverträge in Kopie Anlage 5: sonstige praxisbezogene Verträge in Kopie Anlage 6: Mietvertrag in Kopie

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