BERATENDES FORUM FUR RECHNUNGSLEGUNG DIE BEHANDLUNG VON LEASINGVERTRÄGEN IN DER RECHNUNGSLEGUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 BERATENDES FORUM FUR RECHNUNGSLEGUNG DIE BEHANDLUNG VON LEASINGVERTRÄGEN IN DER RECHNUNGSLEGUNG * EUROPÄISCHE KOMMISSION

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3 Europäische Kommission HERATENDES FORUM FUR RECHNUNGSLEGUNG DIE BEHANDLUNG VON LEASINGVERTRÄGEN IN DER RECHNUNGSLEGUNG DOKUMENT

4 Dieses Dokument wurde für den internen Gebrauch der Kommissionsdienststellen ausgearbeitet. Es wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ist aber nicht als offizielle Stellungnahme der Kommission anzusehen. Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung. Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1995 ISBN EGKS-EG-EAG, Brüssel Luxemburg, 1995 Nachdruck - ausgenommen zu kommerziellen Zwecken - mit Quellenangabe gestattet. Printed in Belgium

5 INHALTSVERZEICHNIS VORWORT ZUSAMMENFASSUNG EINFÜHRUNG BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Nu mmer DIE KLASSIFIZIERUNG DER LEASINGVERTRÄGE 5-15 SCHLUSSFOLGERUNGEN DIE BEHANDLUNG VON LEASINGVERTRÄGEN IN DER RECHNUNGSLEGUNG Dl H RECHNUNGSLEGUNG BEIM LEASINGNEHMER Finance-leases,die vom Leasingnehmer bilanziert werden Operating-leases und finance-leases, die vom Leasingnehmer nicht bilanziert werden 24 DIE RECHNUNGSLEGUNG BEIM LEASINGGEBER Finance-leases, die nicht vom Leasinggeber bilanziert werden Operating-leases und finance-leases, die vom Leasinggeber bilanziert werden HERSTELLER UND HÄNDLER ALS LEASINGGEBER GRUND UND BODEN SOWIE GEBÄUDE 38 VERKAUF-UND LEASEBACK-GESCHÄFTE Vorbuchung beim Verkäufer/Leasingnehmer Verbuchung beim Käufer/Leasinggeber 43 ANGABEN IM ANHANG VON EINZEL- LND KONZERNABSCHLÜSSEN In der Rechnungslegung der Leasingnehmer In der Rechnungslegung der Leasinggeber Anhang I: Gesetzliche und sonstige Vorschriften für die Behandlung von Leasingverträgen in der Rechnungslegung Anhang II: Begriffsbestimmungen (in alphabetischer Reihenfolge) Anhang III: Beispiele für in der Praxis der Rechnungslegung auftretende Probleme

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7 VORWORT Dieses Dokument befaßt sich mit der Rechnungslegung bei Leasingverträgen. Es wurde vom Beratenden Forum für Rechnungslegung (Forum) erarbeitet und dient als Beratung der Kommission. Die im Dokument geäusserten Ansichten geben nicht unbedingt einen offiziellen Standpunkt der Kommission wieder. Das Forum ist eine die Kommission beratende Einrichtung, die sich aus Sachverständigen der wichtigsten an der Rechnungslegung beteiligten oder interessierten Kreise in der Europäischen Union zusammensetzt. Das Forum ist kein "standard-setting body". Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Kommission in Fragen der Rechnungslegung zu beraten und Möglichkeiten für eine Koordinierung aufzuzeigen. Die Mitglieder des Forums werden persönlich eingeladen und ihre geäusserten Ansichten, die sich in diesem Dokument widerspiegeln, verpflichten in keiner Weise die Organisationen, die sie für eine Mitgliedschaft im Forum vorgeschlagen haben, noch werden diese Ansichten einmütig von allen Mitgliedern geteilt. Zweck dieser Veröffentlichung ist es, die Diskussion zwischen den Normgebern, Aufstellern, Abschlussprüfern und Anwendern von Abschlüssen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Behandlung von Leasingverträgen in der Rechnungslegung anzuregen. In dem Dokument werden die verschiedenen Möglichkeiten einer verbesserten Darstellung von vergleichbaren und gleichwertigen Informationen auf der Grundlage der Richtlinien der Rechnungslegung geprüft.

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9 ZUSAMMENFASSUNG ANWENDUNGSBEREICH Dieses Dokument befaßt sich mit der Rechnungslegung bei Leasingverträgen, einschließlich der Vereinbarungen, die in den verschiedenen Ländern unter unterschiedlichen Bezeichnungen bekannt sind (wie z.b. "Lease-purchase", "Hirepurchase", "Crédit bail"). In diesem Dokument ist unter einem Leasingvertrag eine Vereinbarung zu verstehen, der zufolge der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen Zahlung für eine bestimmte Zeit die Nutzung an einem Vermögensgegenstand überträgt. ZWEI ANSÄTZE: RECHTLICHER VERSUS WIRTSCHAFTLICHER EIGENTÜMER Hinsichtlich der Behandlung der Leasingverträge in der Rechnungslegung können innerhalb der Europäischen Union zwei Schulen festgestellt werden. So ist zum einen in einigen Ländern der Ansatz des zivilrechtlichen Eigentümers ausschlaggebend. Diesem Konzept zufolge sollte ein Leasingobjekt nicht vom Leasingnehmer bilanziert werden, da der Leasinggeber der rechtliche Eigentümer des Objekts bleibt. In anderen Ländern wird hingegen das Prinzip des wirtschaftlichen Eigentümers bevorzugt. Dieser Ansatz geht über den Rechtsanspruch auf das physische Objekt hinaus und konzentriert sich auf die Rechte und Pflichten, die mit den wirtschaftlichen Risiken und Vorteilen einhergehen. Dieser Auffassung zufolge bestimmt eher der Inhalt des Vertrags und nicht das zivilrechtliche Eigentumsverhältnis die Behandlung der Leasingverträge in der Rechnungslegung. Dabei kann nach finance-lease und operating-lease unterschieden werden. Gemäß dem Ansatz des wirtschaftlichen Eigentümers sollte ein finance-lease vom Leasingnehmer bilanziert werden, wenn grundsätzlich alle an das Eigentumsverhältnis geknüpften Risiken und Erträge übertragen wurden. Um nun bewerten zu können, ob ein Leasingvertrag ein finance-lease ist, werden im Dokument eine Reihe von Kriterien genannt, anhand deren ablesbar ist, daß grundsätzlich alle an das Eigentumsverhältnis geknüpfte Risiken und Erträge übertragen wurden. In einigen Ländern werden die Jahresabschlüsse so aufgestellt, daß sie auch den Steuervorschriften genügen. Ob Steuer- und Investitionsanreize nutzbar sind, hängt häufig stark von der Art und Weise der Erstellung der Abschlüsse ab. Die Art, wie Steuervorteile eröffnet werden können, ist deshalb für die Ausarbeitung der Regeln für die Rechnungslegung bei Leasingverträgen von großer Bedeutung. SCHLUSSFOLGERUNG Aus der hier wiedergegebenen Forumsdiskussion geht hervor, daß man sich derzeit nur schwer auf eine einheitliche Behandlung der Leasingverträge in der Rechnungslegung einigen kann, da hierzu unterschiedliche Meinungen bestehen, die sich auf wirtschaftliche, zivilrechtliche oder steuerliche Erwägungen gründen. Aus diesem Grunde wird in diesem Dokument keiner bestimmten Methode der Vorzug gegeben, und zwar weder für den Jahresabschluß noch für den konsolidierten Abschluß. Artikel 29 Absatz 2 der Siebten Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, einer Muttergesellschaft das Recht einzuräumen, in ihrem konsolidierten Abschluß eine andere Bewertungsmethode als im Jahresabschluß zu verwenden. Damit könnte u.u. eine harmonisierte Methode für die Rechnungslegung bei Leasingverträgen und die

10 Klassifizierung der Leasingverträge im konsolidierten Abschluß eingeführt werden, und zwar unabhängig von den steuerlichen und zivilrechtlichen Unterschieden auf Ebene des Jahresabschlusses. Aufgrund der in Absatz 18 dieses Dokuments beschriebenen Meinungsverschiedenheiten war es angesichts der derzeitigen Diskussionen nicht möglich, hinsichtlich der Rechnungslegung bei Leasingverträgen zwischen dem Jahresabschluß und dem konsolidierten Abschluß zu unterscheiden und folglich eine einheitliche oder bevorzugte Methode für den konsolidierten Abschluß einzuführen. Um wenigstens ein Minimum an Vergleichbarkeit zu schaffen, hält das Forum es für notwendig, vom Leasingnehmer zusätzliche Informationen über finance-lease im Anhang zu den Abschlüssen zu fordern, in denen diese Arten von finance-lease von ihm nicht bilanziert worden sind. WEITERE ASPEKTE Einige weitere Empfehlungen betreffen spezifische Fälle wie z.b. die Rechnungslegung bei Leasingverträgen in den Abschlüssen der Hersteller/ Händler, die als Leasinggeber auftreten, bei Immobilien-Leasingverträgen bzw. "Sale-and-leaseback"-Geschäften. ANGABEN IM ANHANG Dieses Dokument schließt mit einer Reihe empfohlener Angaben in den Abschlüssen des Leasingnehmers und des Leasinggebers, die u.a. darauf abzielen, die Vergleichbarkeit zwischen den beiden erörterten Methoden (Bilanzierung/ Nicht- Bilanzierung) wiederherzustellen. VERGLEICH MIT IAS 17 Der internationale Rechnungslegungsgrundsatz IAS 17 - "Rechnungslegung bei Leasingverträgen" unterscheidet zwischen dem finance-lease und dem operating-lease und fordert die Bilanzierung eines Finance-lease-objekts in der Bilanz des Leasingnehmers. Der Hauptunterschied zwischen IAS 17 und diesem Forumdokument besteht darin, daß IAS 17 vom Ansatz beim wirtschaftlichen Eigentümer ausgeht und man im Forumdokument zu dem Schluß kommt, daß in einem gesamteuropäischen Kontext sowohl die dem Ansatz des zivilrechtlichen Eigentümers den Vorzug gebende Methode als auch alternativ die Methode zuzulassen ist, die den Schwerpunkt auf den wirtschaftlichen Eigentümer legt.

11 EINFUHRUNG 1. Leasing- oder Mietkaufverträge sind Mittel, mit deren Hilfe Unternehmen Nutzungsrechte erlangen oder Eigentum an Vermögensgegenständen erwerben können. In vielen Ländern ist das Leasing eine wichtige Alternative zum regulären Kauf von Ausrüstungsgütern geworden. In den letzten Jahrzehnten ist die zunehmende Bedeutung des Leasing deutlich zutage getreten. Die Flexibilität und die wirtschaftlichen Vorteile des Leasing haben es ihm ermöglicht, Zugang zum Bereich der industriellen Investitionen in Europa und der übrigen Welt zu erlangen. Der Leasing-Markt wächst und diversifiziert weiter - trotz des in manchen Ländern zu beobachtenden Abbaus der steuerlichen Vergünstigungen. Bei der Entscheidung für Leasing statt Kauf spielen aber neben den dabei erzielbaren Steuervorteilen auch Fragen des Cash-Flows und andere betriebswirtschaftliche Überlegungen eine Rolle. Die Praxis der handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Leasingverträgen zeigt generell den unterschiedlichen Ansatz zur Behandlung solcher Verträge (innerhalb der Rechnungslegung). Während man sich in einigen Ländern an den Grundsatz des zivilrechtlichen Eigentums an dem geleasten Gut hält, werden in anderen Ländern vor allem die Nutzungsrechte und die Übernahme von Risiken betont. In den letztgenannten Ländern ist es die wirtschaftliche Substanz, die den Vorzug bei der Beurteilung von Leasingverträgen vor ihrer zivilrechtlichen Form erhält (substance over form). In den Ländern, in denen die Jahresabschlüsse auch für Steuerzwecke benutzt werden, wird die bilanzmäßige Behandlung laufender Leasingverträge zudem oft und in starkem Maße von steuerlichen Erwägungen bestimmt. 2. In der Vierten Richtlinie vom 25.Juli 1978 ist das Leasing nur indirekt angesprochen. Artikel 2 Absatz 1 der Vierten Richtlinie lautet: "1. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zum Jahresabschluß. Diese Unterlagen bilden eine Einheit." Artikel 43 Absatz 1 Ziffer 7 der Vierten Richtlinie lautet: "1. Im Anhang sind außer den in anderen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben zumindest Angaben zu machen über: (7) den Gesamtbetrag der finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist. Davon sind Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert zu vermerken." Im Lichte des Wunsches nach einer Darstellung von vergleichbaren und gleichwertigen Informationen heißt es in der 5. Präambel zur Vierten Richtlinie: "Die verschiedenen Bewertungsmethoden müssen, soweit erforderlich, vereinheitlicht werden, um die Vergleichbarkeit und die Gleichwertigkeit der in den Jahresabschlüssen gemachten Angaben zu gewährleisten." Im Sinne dieser Forderung nach vergleichbaren und gleichwertigen Angaben in der Rechnungslegung sollen in dem vorliegenden Dokument die verschiedenen Möglichkeiten untersucht werden, Leasingverträge in den Jahresabschlüssen bzw. im

12 Anhang zu den Abschlüssen der Leasinggeber und der Leasingnehmer angemessen darzustellen. 3. Dieses Dokument, das sich mit der Behandlung von Leasingverträgen in der Rechnungslegung befaßt, gilt sinngemäß auch für leasing-ähnliche Vereinbarungen, wie sie in einigen Ländern unter Bezeichnungen wie "Lease-Purchase", Mietkauf oder "credit-bail" bekannt sind. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 4. Die nachstehend aufgeführten Begriffe werden in diesem Dokument mit der jeweils angegebenen Bedeutung verwendet: Leasingvertrag (lease): eine Vereinbarung, aufgrund derer der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen Zahlung für eine bestimmte Zeit das Nutzungsrecht an einem Vermögensgegenstand überträgt. Finance-lease 1 : ein Leasingvertrag, der alle wesentlichen mit dem zivilrechtlichen Eigentum am Vermögensgegenstand verbundenen Objektrisiken und Ertragschancen auf den Leasingnehmer überträgt. Zivilrechtliches Eigentum kann am Ende der Laufzeit ebenfalls übertragen werden (oder nicht). Ziffer 9 führt einige Kriterien zur Auslegung des Begriffs "alle wesentlichen" auf. Operating-lease 1 : alle Leasingverträge, die nicht unter den Begriff fallen. "finance-lease" Unkündbarer Leasingvertrag (non-cancellable lease): ein Leasingvertrag, der nur unter bestimmten Bedingungen kündbar ist: (a) bei Eintritt einer (unwahrscheinlichen) Ausnahmesituation, (b) mit Zustimmung des Leasinggebers, (c) wenn der Leasingnehmer mit dem Leasinggeber für das gleiche oder ein gleichwertiges Gut einen neuen Leasingvertrag abschließt, oder (d) bei Zahlung eines zusätzlichen Betrags durch den Leasingnehmer, so dass bei Vertragsbeginn begründeterweise zu erwarten ist, dass er fortgesetzt wird. Vertragsbeginn (inception of the lease): das Datum des Vertragsabschlusses oder ein vertraglich bestimmter Tag, ab dem sich die Parteien verpflichtet haben, die wesentlichen Bedingungen des Leasingvertrags zu erfüllen. Laufzeit des Leasingvertrags (lease termi: der unkündbare Zeitraum, für den der Leasingnehmer des zu mietenden Vermögengegenstandes vertraglich verpflichtet ist (Grundmietzeit), zuzüglich etwaiger weiterer Zeiten, für die der Leasingnehmer Optionen auf Fortsetzung des Leasingvertrags besitzt (mit oder ohne weitere Mietraten), soweit bei Vertragsbeginn mit gutem Grund erwartet werden kann, daß der Leasingnehmer diese Optionen ausüben wird. Mindest-Leasingzahlungen (minimum lease payments): die Zahlungen, die der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags leisten muß oder von ihm 1 Um einer einheitlichen Interpretation des Begriffes näher zu kommen, wird im deutschen Text die englische Bezeichnung verwendet. 10

13 verlangt werden können (abzüglich der vom Leasinggeber verauslagten und ihm zu erstattenden Kosten für Dienstleistungen und Steuern), einschließlich - soweit anzunehmen ist, daß die garantierten Beträge gezahlt bzw. eingenommen werden : a) auf seiten des Leasingnehmers:..aller von ihm oder einer ihm verbundenen Partei garantierten Beträge; oder b) auf seiten des Leasinggebers:..des ihm gegenüber durch den Leasingnehmer oder eine dem Leasingnehmer verbundene Partei oder einen unabhängigen Dritten garantierten Restwert (soweit diese Parteien finanziell in der Lage sind, diese Garantie zu honorieren). Wenn der Leasingnehmer jedoch eine Option hat, das Leasingobjekt zu einem Preis zu kaufen, von dem angenommen wird, daß er genügend weit unter dem bei Fälligkeit der Option geltenden Verkehrswert liegt, und wenn bei Vertragsbeginn begründeterweise zu erwarten ist, daß der Leasingnehmer diese Option ausüben wird, dann umfassen die Beträge neben den während der Laufzeit des Leasingvertrags zu zahlenden Mietzahlungen auch die zur Ausübung dieser Kaufoption erforderliche Zahlung. Verkehrswert (fair value): der Geldbetrag, der zwischen fremden Dritten für einen Vermögensgegenstand im freien Handelsverkehr von einem sachkundigen, kaufwilligen Käufer an einen sachkundigen, verkaufswilligen Verkäufer gezahlt wird. Nutzungsdauer (useful life): entweder (a) die zeitliche Dauer der erwarteten Nutzung eines abschreibungsfähigen Gutes durch das Unternehmen, oder (b) die Zahl der Produktions- oder sonstigen Leistungseinheiten, die das Unternehmen von ihm erwartet. Nicht garantierter Restwert (unguaranteed residual value): der Teil des Restwerts des geleasten Vermögensgegenstands (nach Schätzung bei Vertragsbeginn), dessen Realisierung für den Leasinggeber nicht gesichert oder lediglich durch eine mit dem Leasinggeber verbundene Partei verbürgt ist. Bruttoinvestitionswert des Leasingvertrags (gross investment in the lease): vom Standpunkt des Leasinggebers gesehen, die Summe aus den Mindest-Leasingzahlungen und dem ihm ggf.zustehenden, nicht garantierten Restwert. Noch nicht realisierter Finanzertrag (unearned finance income): vom Standpunkt des Leasinggebers gesehen, die Differenz zwischen dem Bruttoinvestitionswert des Leasingvertrags und dessen Zeitwert. Ncttoinvestitionswert des Leasingvertrags (net investment in the lease): der Bruttoinvestitionswert des Leasingvertrags abzüglich der noch nicht realisierten Finanzerträge. Nettobarinvestition (net cash investment): der jeweilige Nettowert der im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag erfolgenden Kapitalzu- und -abflüsse an liquiden Mitteln, ausgenommen die an den Leasingnehmer weiterbelasteten Aufwendungen für Versicherung, Instandhaltung und ähnliche Kosten. Zu den Kapitalabflüssen gehören insbesondere die zum Erwerb des geleasten Vermögensgegenstandes geleisteten Zahlungen, gezahlte Steuern sowie (bei Fremdfinanzierung) Fremdzinsen und Tilgungsraten. 11

14 Der dem Leasingvertrag zugrundeliegende Zinssatz (interest rate implicit in the lease): der Zinssatz, der bei Diskontierung (a) der Mindest-Leasingzahlungen (vom Standpunkt des Leasinggebers) und (b) des nicht garantierten Restwerts auf den Vertragsbeginn des Leasingvertrags insgesamt einen Wert ergibt, der dem Verkehrswert des geleasten Vermögensgegenstands entspricht. Grenzzinssatz der Kreditaufnahme durch den Leasingnehmer (lessee's incremental borrowing rate of interest): der Zinssatz, den der Leasingnehmer bei Aufnahme eines Kredits mit gleicher Laufzeit und Besicherung bei Vertragsbeginn zum Kauf des Vermögensgegenstands aufwenden müsste. Finanzierungskosten (finance charge): die während der Laufzeit des Leasingvertrags vom Leasingnehmer getragenen Kosten, d.h. die Differenz zwischen der Gesamtsumme der Mindest- Leasingzahlungen (einschließlich eines ggf.von ihm garantierten Restwerts) und dem Betrag, mit dem er das geleaste Gut bei Vertragsbeginn bewertet. Bedingte Leasingzahlung (contingent lease payment): eine Leasingzahlung, die nicht in Form eines bestimmten Betrages festgelegt, sondern an andere Faktoren als den bloßen Zeitablauf gebunden ist (z.b.den Umsatz, den Nutzungsgrad, Preisindexzahlen oder Marktzinssätze). Der Jahresabschluß ist in Artikel 2 der Vierten Richtlinie definiert; eine entsprechende Definition des konsolidierten Abschlusses findet sich in Artikel 16 der Siebenten Richtlinie. Anhang II enthält die obengenannten Begriffsbestimmungen in alphabetischer Folge. DIE KLASSIFIZIERUNG DER LEASINGVERTRÄGE 5. Da der Geschäftsvorgang zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer auf einer gemeinsamen Vereinbarung der Parteien beruht, ist es angebracht, übereinstimmende Definitionen zu verwenden und eine buch- und abschlußmäßige Behandlung zu empfehlen, die im Idealfall komplementär wirken sollte, anderenfalls würden dieselben Vermögenswerte zweimal bzw. überhaupt nicht bilanziell erfasst. Derartige Situationen sollten vermieden werden, wenn es auch nicht möglich ist, sie gänzlich auszuschließen. In der Praxis kann die Anwendung der gegebenen Definitionen auf die verschiedenartige Situation der beiden Parteien jedoch dazu führen, daß ein und dasselbe Leasingverhältnis von Leasinggeber und Leasingnehmer unterschiedlich eingeordnet wird. Dies könnte insbesondere bei grenzüberschreitenden Leasingverträgen oder Garantien Dritter der Fall sein. 6. In einigen Ländern (siehe Anhang) und auch in der internationalen Verlautbarung IAS 17 ("Accounting for Leases") werden die Leasing-Verträge in verschiedene Kategorien eingeteilt, um den Bilanzierungs- und Angabenvorschriften genügen zu können. In anderen Ländern gibt es keine solche Klassifizierung, sodaß hier alle Leasingverträge sowohl hinsichtlich der Abschlüsse selbst als auch der dabei zu machenden zusätzlichen Angaben gleichbehandelt werden. 7. Soweit überhaupt eine Klassifizierung der Leasingverträge vorgenommen wird, unterscheidet man im allgemeinen zwischen finance-leases und operating-leases. In einigen Ländern werden daneben noch weitere Zwischenformen unterschieden. Für den Leasinggeber verwendet man bisweilen andere Unterkategorien, z.b. Vertriebsleasing, 1?

15 direkt finanziertes und operating leasing. Die gebräuchlichste Einteilung ist jedoch die Klassifizierung in finance- und operating-leases, und zwar sowohl für den Leasinggeber als auch den Leasingnehmer. Die Unterscheidung zwischen finance-leases und operating-leases kann aus dem Wortlaut des Vertrags zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer abgeleitet werden und insbesondere daraus, in welchem Maße die mit dem Eigentum des geleasten Vermögensgegenstands verbundenen Risiken und Ertragschancen dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zufallen. 8. Die Befürworter einer solchen Klassifizierung vertreten die Ansicht, daß die Frage, ob es sich bei einem Leasingvertrag um ein finance-lease handelt oder nicht, eher nach dem sachlichen Inhalt des Vertrages zu entscheiden ist als aufgrund des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasingobjekt. Diese Konzeption wird vielfach auch als "wirtschaftliche Betrachtungsweise" oder als das Prinzip des "wirtschaftlichen" oder "effektiven" Eigentums bezeichnet. Sie reicht über die Betrachtung des zivilrechtlichen Eigentums an einem physischen Gegenstand hinaus und konzentriert sich auf die an ihn geknüpften Rechte und Verpflichtungen im Sinne wirtschaftlicher Risiken und Ertragschancen. Der Leasinggeber bleibt zwar rechtlich Eigentümer des geleasten Guts, die Nutzungsrechte gehen jedoch auf den Leasingnehmer über. Daher gibt es keinen Grund, weshalb nicht sowohl der Leasinggeber als auch der Leasingnehmer ihre jeweiligen Rechte als getrennte Aspekte des gleichen physischen Gegenstands ansehen und entsprechend bewertet in ihren Büchern ausweisen sollen. Soweit die Leasingzahlungen waehrend der Laufzeit des Vertrags unverändert bleiben, führt darüber hinaus die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Gegensatz zum juristischen Ansatz zu einer angemessenen Entsprechung von Ertrag und Aufwendungen. Die Leasingzahlungen setzen sich aus Zins-, Dienstleistungs- und Amortisationselement zusammen. Mit fortschreitender Laufzeit des Leasingvertrages bleibt zwar das Dienstleistungselement unverändert, das Zinselement nimmt jedoch ab, während das Amortisationselement zunimmt. Da die Erträge aus dem zugrundeliegenden Leasingobjekt während der Laufzeit des Leasingvertrages abnehmen, führt der juristische Ansatz zu einer Inkongruenz zwischen den Erträgen aus dem Leasingobjekt (Verringerung mit Zeitablauf) und den diesem Leasingobjekt zugerechneten anerkannten Amortisationskosten (Zunahme mit Zeitablauf). Die Wirkung eines Leasingvertrags besteht darin, im Zusammenhang mit der Nutzung des geleasten Vermögensgegenstands durch den Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags ein bestimmtes Paket von Rechten und Verpflichtungen zu begründen. Wenn die durch den Leasingvertrag bewirkte Übertragung von Rechten und Verpflichtungen auf den Leasingnehmer so weit geht, daß letzterer Risiken übernimmt und Ertragsrechte erhält, die denen ähneln, die bei einem regulären Kauf des fraglichen Vermögenswerts eintreten würden, dann handelt es sich bei dem Leasingvertrag um ein finance-lease - wobei es unerheblich ist, ob es zu einer Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums kommt oder nicht. Im Prinzip besagt dies, daß der in den Büchern des Leasingnehmers bilanzierte Wert nicht das Eigentum an dem Leasingobjekt selbst repräsentiert, sondern - wie bereits erwähnt - die an diesem Vermögenswert begründeten Rechte des Leasingnehmers. Im gleichen Sinne bekommt der Leasinggeber eigentlich eine Forderung. 9. Nach der oben erläuterten wirtschaftlichen Betrachtungsweise gilt ein Leasingvertrag als finance-lease, wenn mit ihm praktisch alle an das Eigentum des geleasten Vermögensgegenstandes geknüpften Risiken und Ertragsrechte übertragen werden. Um dies festzustellen, werden verschiedene Kriterien zur Beurteilung angewendet. Ob im 13

16 Einzelfall wirklich "alle wesentlichen Risiken und Erträge" übertragen werden, kann nur unter gesamtheitlicher Betrachtung aller Vertragsaspekte beurteilt werden, wobei es vor allem auf die wirtschaftliche Substanz des Vertrags ankommt. Das Dienstleistungselement des Leasing-vertrages sollte hierbei außer Betracht bleiben. Ein Leasingvertrag, in dem nicht alle wesentlichen, mit dem Eigentum des Leasingobjekts verbundenen, Risiken und Erträge übertragen werden, gilt als operating-lease. Beim operating-lease geht es in der Regel darum, dass der Leasingnehmer für die Benutzung des geleasten Vermögensgegenstands eine Miete zahlt, wobei die Laufzeit normalerweise wesentlich kürzer als die gewöhnliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands ist. Zur Feststellung dieses Tatbestands bedient man sich beim Beginn des Leasing- Vertrages einer Reihe von Kriterien, von denen einige im nachstehenden aufgeführt sind: (a) (b) (c) Am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags wird das Eigentum an dem geleasten Vermögensgegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übertragen. Der Leasingnehmer hat eine Option zum Kauf des Vermögensgegenstands zu einem Preis, von dem erwartet wird, daß er deutlich unter dem bei Fälligkeit der Option geltenden Verkehrswert liegt, so dass es bei Vertragsbeginn begründeterweise zu erwarten ist, daß der Leasingnehmer diese Option ausüben wird. Die Restlaufzeit des Leasingvertrags erstreckt sich über den weit überwiegenden Teil der Nutzungsdauer des geleasten Vermögensgegenstands; das zivilrechliche Eigentum mag später übertragen werden oder nicht. (d) Der Zeitwert der Mindest-Leasingzahlungen bei Vertragsbeginn ist im wesentlichen gleich oder größer als der gesamte Verkehrswert des geleasten Vermögensgegenstands nach Abzug der dem Leasinggeber zu diesem Zeitpunkt gewährten staatlichen Zuschüsse bzw. Steuergutschriften; das zivilrechtliche Eigentum mag später übertragen werden oder nicht. (e) (f) (g) Der Leasingnehmer erwirbt das Recht, während oder unmittelbar nach Ablauf der Zeitspanne, für die sich der Leasinggeber zur Vermietung des geleasten Vermögensgegenstands verpflichtet hat, diesen zu einem wesentlich unter seinem Marktwert liegenden Preis zu kaufen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich für einen im Vergleich zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer des geleasten Vermögensgegenstands kürzeren Zeitraum, er erhält aber für den anschließenden Zeitraum bis etwa zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer eine Option auf weitere Nutzung des Objekts zu einem wesentlich niedrigeren Mietsatz. Der Leasingvertrag sichert dem Leasinggeber den vollen Rückfluss seines eingesetzen Kapitals sowie einen angemessenen Ertrag der investierten Mittel, insbesondere dann, wenn mit dem Vertrag eine Option verbunden ist. Es sollte allerdings berücksichtigt werden, daß die obengenannten Kriterien von unterschiedlichem Gewicht sind und daß ein Kriterium allein nicht notwendigerweise 14

17 ausreicht, um festzustellen, ob alle wesentlichen mit dem Eigentumsrecht zusammenhängenden Risiken und Erträge übertragen wurden. 10. Der Standpunkt der Unternehmen zur Rechnungslegung von Leasingverträgen ist vielfach von ihrer Einstellung zur bilanzneutralen Finanzierung (off-balance-sheet financing) beeinflusst. Diese Frage ist besonders relevant in den Ländern, in denen weder durch das Zivilrecht, noch durch das Steuerrecht die Klassifizierung von Leasingverträgen als finance-lease oder operating-lease beeinflusst wird. Bei der bilanzneutralen Finanzierung geht es um Finanzierungsformen, die dem Leasingnehmer die Möglichkeit eröffnen, bestimmte Verbindlichkeiten und die entsprechenden Vermögenswerte in der Bilanz außer Ansatz zu lassen, wodurch die Bilanz in der Regel ein günstigeres Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital (debt-equity ratio) zeigt als wenn die betreffenden Aktiva und Passiva bilanziert würden. Diese Praxis läßt erkennen, in welchem Maße bei der Klassifizierung eines Leasingvertrags als finance-lease oder operating-lease auch subjektive Faktoren mitwirken und unterstreicht zugleich die Notwendigkeit einer klar definierten Unterscheidung zwischen den beiden Leasingkategorien. 11. Die Argumente gegen eine Klassifizierung der Leasingverträge beruhen generell auf einer betont zivilrechtlichen Interpretation sowie auf dem Prinzip der Einfachheit oder der Vermeidung willkürlich gewählter Kriterien für die Unterscheidung zwischen den beiden Leasingtypen. Ein weiteres Argument gegen eine Klassifizierung der Leasingverträge ist, dass dadurch die Objektivität und Harmonisierung der Rechnungslegung gefördert und so die Vergleichbarkeit der Bilanzierung von Leasingobjekten verbessert wird, vorausgesetzt dass zusätzliche Angaben über die damit verbundenen Verpflichtungen im Anhang gemacht werden. Die Befürworter einer Nichtklassifizierung lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: die Befürworter der juristischen Betrachtungsweise und diejenigen, die die Meinung vertreten, alle Leasingverträge sollten zu der Bilanzierung eines Vermögensgegenstandes beim Leasingnehmer führen. 12. Der juristische Ansatz (Bilanzierung des Leasing-Vermögensgegenstandes nur beim Eigentümer, normalerweise der Leasinggeber) unterstreicht die Tatsache, dass der Leasingnehmer nicht das Eigentumsrecht am Vermögensgegenstand hat, sondern nur ein Nutzungsrecht daran während der Leasingdauer, während das Eigentum beim Leasinggeber verbleibt. Folglich bleibt das Leasingobjekt ein Vermögenswert des Leasinggebers und wird nicht während der Laufzeit des Leasingvertrages zu einem Vermögenswert des Leasingsnehmers. In manchen Ländern ist es dem Leasingnehmer verboten, ein geleastes Wirtschaftsgut zu aktivieren, und es gilt auch als unzulässig, künftige Zahlungsverpflichtungen aus einem Leasingvertrag wie ein Darlehen zu bilanzieren - mit der Begründung, daß es sich bei Darlehen und Leasing um zwei verschiedene Dinge handele. Grundlage für die in diesen Ländern geübte Praxis sind entweder gesetzliche Vorschriften, wonach eine Aktivierung nur bei zivilrechtlichem Eigentum möglich ist, oder entsprechende spezifische Voraussetzungen für die Erlangung eines Steuervorteils. Das Argument des zivilrechtlichen Eigentums steht im Zusammenhang mit der Frage des Eigentums der Vermögenswerte im Liquidationsfall. Ein weiterer Vorteil der juristischen Betrachtungsweise ist, dass es nur einen Eigentümer gibt und es deswegen nicht möglich ist, ein Gut zweimal oder überhaupt nicht zu bilanzieren. 13. Andere sind zwar der Meinung, daß Leasingnehmer durch Leasingverträge Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten erhalten, die in die Bilanz aufgenommen 15

18 werden müssen, so daß eine Rechnungslegung, die sich auf juristisches Eigentum stützt, zutiefst unbefriedigend ist. Sie sind aber auch der Auffassung, daß eine Klassifizierung von Leasingverträgen in zwei Gruppen und ihre grundsätzlich unterschiedliche Behandlung prinzipiell falsch ist. Sie argumentieren, daß es keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem sogenannten finance-lease und dem operating-lease gibt und daß es unabhängig von den angewandten Kriterien oder Kriterien-kombinationen unvermeidbar immer Leasingverträge geben wird, die sich im wesentlichen gleichen und dennoch unterschiedlich klassifiziert werden und damit Ursache für eine völlig unterschiedliche rechnungslegungsmäßige Behandlung und praktische Probleme sind. Nach ihrer Meinung sollten die gleichen Bilanzierungsgrundsätze (z.b. Bilanzierung beim Leasingnehmer) auf alle Leasingverträge angewendet werden, wobei die Höhe des Bilanzansatzes normalerweise von der Dauer des Leasingsvertrages abhängt. Dies könnte geschehen, indem eine dem gegenwärtigen Wert der Mindestleasingzahlungen entsprechende Verbindlichkeit ausgewiesen wird und ein entsprechender Vermögenswert, der den Anspruch auf Nutzung der Ausrüstung darstellt. Für die Leasinggeber folgt aus diesem Ansatz, daß auch sie eine Rechnungslegungsmethode für Leasingverträge verwenden sollten, die keinen Unterschied zwischen finance-lease und operating-lease macht. Das Leasing wandelt die Investition eines Leasinggebers in körperliche Gegenstände um in zwei Vermögenswerte: den Anspruch auf Leasingzahlungen und den Anspruch auf Rückgabe des geleasten Vermögensgegenstandes nach Ablauf des Leasingzeitraums. Diese zwei Vermögenswerte unterscheiden sich grundsätzlich, insbesondere hinsichtlich der Risiken, denen sie ausgesetzt sind: Mietzahlungen unterliegen im wesentlichen dem Risiko der Nichterfüllung seitens des Leasingnehmers, während der Restwert dem Marktrisiko für den betreffenden Ausrüstungsgegenstand ausgesetzt ist. Folglich ist es besonders wichtig, daß die Bilanzen der Leasing-geber diese zwei Vermögenswerte getrennt ausweisen. Gegner dieser Methode argumentieren, daß hierdurch die Tür für die Bilanzierung aller möglichen anderen Ansprüche geöffnet wird, womit sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit der Vierten Richtlinie erhebt. Darüber hinaus ist die dem zugrundeliegende Annahme, daß dort, wo eine Verbindlichkeit besteht, auch ein entsprechender Vermögenswert existieren sollte, nicht immer zutreffend. Es ist hier allerdings anzumerken, daß diese Methode in keinem Mitgliedstaat vorgeschrieben oder angewandt wird. Dies sind ziemlich neue Ideen, deren praktische Auswirkungen noch nicht alle bedacht und beurteilt sind. Diese Methode dürfte einige Schwierigkeiten aufwerfen, die im Rahmen dieses Dokuments nicht gelöst werden können. 14. Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Kombination der Betrachtung aus der Sicht des juristischen Eigentums und der Sicht des wirtschaftlichen Eigentums. Dies bedeutet, dass der juristische Ansatz beim Leasinggeber befolgt wird und der wirtschaftliche Ansatz beim Leasingnehmer, wobei der Vermögensgegenstand aus einem finance lease als immaterieller Anlagewert bilanziert wird. Argumente zugunsten der Bilanzierung solcher Objekte als immaterieller Anlagewert sind, dass der Leasingnehmer nicht den Leasinggegenstand an sich, sondern die Gebrauchsrechte daran erwirkt. 15. In einigen Ländern entsprechen die beim Jahresabschluß zu befolgenden Grundsätze nicht in jedem Fall den für Steuerzwecke geltenden Regeln. In anderen Ländern hingegen werden die Jahresabschlüsse grundsätzlich so erstellt, daß sie auch den 16

19 steuerlichen Anforderungen genügen; hier gelten also parallellaufende Prinzipien sowohl für die Rechnungslegung als auch für Steuerzwecke. Der Zugang zu Steuervorteilen und Investitionsanreizen ist also oft direkt an die Art und Weise geknüpft, in der die Jahresabschlüsse erstellt werden. Die Bilanzierung eines Leasingvertrags beim Leasingnehmer kann u.u. dazu führen, daß der Leasinggeber seine Anrechte auf Steuervergünstigungen und Investitionskredite verliert und sich damit seine Finanzierungsmöglichkeiten stark einschränken. Umgekehrt kann die Bilanzierung von Leasingverträgen durch den Leasinggeber möglicherweise auch Ansprüche des Leasingnehmers auf Steuervergünstigungen und Investitionskredite in Frage stellen. Bei der Entwicklung von Regeln für die Behandlung von Leasingverträgen in der Rechnungslegung der Unternehmen sind die Bedingungen für die Erlangung investitionsbezogener Steuervorteile somit von besonderer Bedeutung. SCHLUSSFOLGERUNGEN 16. Aus dem Vorhergesagten und Anhang I wird deutlich, daß Leasingvertraege in vielfach unterschiedlicher Art und Weise behandelt werden. Darueber hinaus scheint es aufgrund der unterschiedlichen Konzepte zu Fragen der Verbuchung von Leasingvertraegen, die auf wirtschaftlichen, rechtlichen oder Steuergesichtspunkten beruhen, schwierig zu sein, sich auf eine einheitliche Behandlung der Leasingvertraege in der Rechnungslegung zu einigen. In anderen Bereichen, in denen es sich als schwierig erwiesen hat, sich auf eine einheitliche Behandlung in der Rechnungslegung zu einigen, hat die Vierte Richtlinie versucht, die Vergleichbarkeit durch zusaetzliche Angaben in den Anhaengen herbeizufuehren. Fuer Leasingvertraege werden allerdings in dieser Richtlinie keine besonderen Informationsanforderungen aufgestellt. Obwohl allgemein anerkannt ist, daß die sich fuer den Leasingnehmer aus einem finance-leasevertrag ergebenenden Verpflichtungen gemaeß Artikel 43 Absatz 1 Ziffer 7 der Vierten Richtlinie angegeben werden sollen, wird nicht gefordert, die Leasingverpflichtungen getrennt von anderen Finanzverpflichtungen anzugeben. 17. Zur Herstellung wenigstens eines Mindestmaßes an Vergleichbarkeit duerfte es daher zumindest notwendig sein, daß der Leasingnehmer in den Anhängen zusaetzliche Informationen betreffend die finance-leases machen muß, wenn diese finance-leases nicht bilanziert werden. Bei dieser zusätzlichen Anforderung könnten beide Methoden Bilanzierung und Nichtbilanzierung - weiterbestehen, ohne daß eine Methode der anderen vorgezogen wuerde. Diese Lösung setzt eindeutig die Einteilung der Leasingverträge in finance-leases und operating-leases voraus. 18. Wegen der Unmöglichkeit, sich auf eine einheitliche Bilanzierungsmethode in den Jahresabschlüssen zu einigen, war vorgeschlagen worden, bei den konsolidierten Abschlüssen einen Schritt weiter zu gehen. Bei den konsolidierten Abschlüssen sind die steuerlichen Aspekte im allgemeinen weniger hinderlich. Außerdem verlangt Artikel 29 Absatz 1 der Siebten Richtlinie, daß alle in die konsolidierten Abschlüsse einzubeziehenden Aktiva und Passiva nach einheitlichen Methoden bewertet werden müssen. Die Mitgliedstaaten koennen Muttergesellschaften erlauben, in ihren konsolidierten Abschlüssen andere Bewertungsmethoden zu benutzen als in ihren Jahresabschlüssen (Artikel 29 Absatz 2). Dies eröffnet die Möglichkeit, für die Bilanzierung und Klassifizierung von Leasingverträgen in den konsolidierten 17

20 Abschlüssen harmonisierte Methoden zu entwickeln,obwohl auf der Ebene der (Einzel- Jahresabschlüsse steuerliche und rechtliche Unterschiede bestehen. Einige sind in diesem Fall gegen eine Unterscheidung von Einzeljahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen. Sie argumentieren, dass für die Mehrheit der von den Bilanzrichtlinien erfassten Unternehmen der Jahresabschluss die einzige, oder zusammen mit dem konsolidierten Abschluss eine bedeutende Informationsquelle darstellt. Daneben sind sie der Ansicht, dass was für den konsolidierten Abschluss gilt (true and fair), muss auch in gleicher Weise für den Jahresabschluss Gültigkeit haben. In anderen Fällen, wie der Währungsumrechnung (siehe Dok. XV/3 04/91-DE), mag man von der Grundüberlegung der Gleichbehandlung des Jahres- sowie des konsolidierten Abschlusses aus steuerlichen Gründen abweichen. Dies ist jedoch bei der Behandlung von Leasingverträgen weniger einsichtig; deshalb ist man der Meinung, dass die Bilanzierung von Leasingverträgen im Einzelabschluss und im konsolidierten Abschluss in gleicher Weise vorgenommen werden sollte. Falls indessen solche steuerlichen Umstände bestehen, können diese nicht außer Betracht bleiben. Diese Argumente treffen aber nicht für alle zu, wie aus der Tatsache hervorgeht, dass manche Mutterunternehmen zwischen ihren Jahresabschlüssen und ihren konsolidierten Abschlüssen unterscheiden und dass zumindest ein Mitgliedstaat eine solche Unterscheidung bezüglich der Behandlung von Leasingverträgen ausdrücklich zugelassen hat. Wegen dieser Meinungsunterschiede ist es als Ergebnis der Erörterungen nicht möglich, für die Rechnungslegung einen Unterschied zwischen Jahresabschluss und konsolidiertem Abschluss bezüglich der Behandlung von Leasingverträgen zu machen und folglich für den konsolidierten Abschluss eine bevorzugte Methode einzuführen. DIE BEHANDLUNG VON LEASINGVERTRÄGEN IN DER RECHNUNGSLEGUNG ( I M J A H R E S A B S C H L U S S U N D I M K O N S O L I D I E R T E N A B S C H L U S S ) 19. Die buch- und abschlussmässige Behandlung geleaster Vermögenswerte in der Rechnungslegung des Leasinggebers sollte normalerweise ein Spiegelbild ihrer Behandlung beim Leasingnehmer sein, zumal die Eigentumsrechte an dem geleasten Vermögensgegenstand sowohl vom wirtschaftlichen als auch vom rechtlichen Standpunkt entweder beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer liegen, da nicht beide Eigentümer sein können. Wo jedoch ein Dritter als Bürge des Restwerts auftritt, ist es denkbar, dass ein Leasingvertrag zutreffenderweise vom Leasingnehmer als operating- und vom Leasinggeber als finance-lease eingeordnet wird. In ähnlicher Weise kann auch in anderen Situationen eine zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer unterschiedliche Klassifizierung oder Bewertung eines Leasingvertrags durchaus begründet sein, z.b. wenn der Leasinggeber zur Berechnung des Zeitwerts der Leasingzahlungen den dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Zinssatz benutzt, während der Leasingnehmer sich an den Grenzzinssatz seiner Kreditaufnahme halten muss. Ein weiteres Beispiel wäre der Fall einer zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer abweichenden Definition der Gesamtleasingzahlungen. 18

21 DIE RECHNUNGSLEGUNG BEIM LEASINGNEHMER 20. Es sollte zwischen finance-leases und operating-leases unterschieden werden. Der finance-lease wird in Ziffer 4 definiert. Weitere Kriterien zur Feststellung eines financelease ergeben sich aus Ziffer 9. Soweit ein finance-lease beim Leasingnehmer bilanziert wird, gelten die Ziffern 21 bis 23. Soweit ein finance-lease nicht beim Leasingnehmer bilanziert wird, muß er wie ein operating-lease gemäß Ziffer 24 verbucht werden. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen den beiden Methoden wird der Leasingnehmer in diesem Fall gemäß Ziffer 47 zusätzliche Informationen im Anhang zu geben haben. Finance-leases, die vom Leasingnehmer bilanziert werden 21. Der Finance-leasevertrag wird in der Bilanz des Leasingnehmers als ein Vermögenswert mit einer entsprechenden Verpflichtung zu künftigen Zahlungen ausgewiesen. Die sich aus einem finance-lease ergebenden Rechte und Verpflichtungen sind zu Beginn der Laufzeit des Leasingvertrags mit dem Zeitwert der Mindest-Leasingzahlungen (nach Abzug des Dienstleistungselements) zu bewerten. Wenn allerdings der Marktwert geringer ist als der Zeitwert der Mindest-Leasingzahlungen, so wird dieser Wert benutzt. Zu Beginn des Leasingvertrages werden der Vermögenswert und die Verpflichtung zu künftigen Leasingzahlungen in der Bilanz mit demselben Betrag aufgeführt. Bei der Berechnung des Zeitwerts der Mindest-Leasingzahlungen wird der im Leasingvertrag enthaltene Zinssatz als Diskontfaktor benutzt, wenn er praktisch bestimmt werden kann; anderenfalls kann der Grenzsatz für die Kreditaufnahme durch den Leasingnehmer benutzt werden 22. Der im Wege des finance-leases übertragene Vermögenswert wird über die Laufzeit des Leasingvertrags oder - wenn kürzer über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des geleasten Vermögensgegenstands abgeschrieben. Wenn mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, daß der Leasingnehmer am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags das Eigentum an dem geleasten Vermögensgegenstand erwirbt, gilt als Abschreibungszeitraum die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Im letzteren Fall ist der abschreibungsfähige Wert des geleasten Vermögensgegenstands systematisch und in Übereinstimmung mit der Abschreibungspolitik des Leasingnehmers für die in seinem Eigentum befindlichen Aktiva den einzelnen Abrechnungszeiträumen zuzurechnen. 23. Leasingzahlungen werden unterteilt in die Finanzierungskosten und die Beiträge zum Abbau der noch offenen Zahlungsverpflichtung. Die Finanzierungskosten entsprechen der Differenz zwischen der Gesamtsumme der Mindest-Leasingzahlungen während der Laufzeit des Leasingvertrages und dem Eingangsbuchwert dieser Verbindlichkeiten. Die Finanzierungskosten werden den einzelnen Abrechnungszeiträumen in der Laufzeit des Leasingvertrags so zugerechnet, daß sich ein gleichbleibender Zinssatz für die jeweils verbleibende Restschuld ergibt. Zur Vereinfachung der Berechnung wird hierbei in der Praxis oft mit Annäherungswerten gearbeitet. Operating-leases und finance-leases, die vom Leasingnehmer nicht bilanziert werden 24. Die Leasingzahlungen werden systematisch über die Laufzeit des Leasing-Vertrags belastet, auch wenn die eigentlichen Zahlungen in anderer Weise erfolgen. Die 19

22 Leasingzahlungen in diesem Sinne verstehen sich ausschließlich der Kosten für zusätzliche Dienstleistungen wie Versicherung oder Instandhaltung. DIE RECHNUNGSLEGUNG BEIM LEASINGGEBER 25. Es sollte zwischen finance-leases und operating-leases unterschieden werden. Der finance lease wird in Ziffer 4 definiert. Weitere Kriterien zur Feststellung eines financeleases ergeben sich aus Ziffer 9. Soweit ein finance-lease vom Leasinggeber nicht bilanziert wird, gelten die Ziffern 26 bis 29. Soweit ein finance-lease oder ein operatinglease vom Leasinggeber bilanziert wird, muß er gemäß den Ziffern 30 bis 32 verbucht werden. Finance-leases, die nicht vom Leasinggeber bilanziert werden 26. Die aufgrund eines Finance-leasevertrags von einem Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen werden in der Bilanz des Leasinggebers als Forderungen ausgewiesen, und zwar in Höhe des Nettoinvestitionswerts des Leasingvertrags - nach Wertberichtigung für uneinbringliche oder dubiose Leasingforderungen etc. Da beim finance-lease praktisch alle mit dem Eigentum des geleasten Vermögensgegenstands verbundenen Risiken und Ertragschancen an den Leasingnehmer übertragen werden, sollte der im Wege des finance-leases verleaste Vermögensgegenstand beim Leasinggeber nicht als Anlagewert aktiviert werden; die Leasingzahlungen sind dementsprechend vom Leasinggeber als Kapitalrückzahlungen bzw. als Finanzerträge (d.h.als Entgelt für die von ihm geleisteten Investitionen und Dienstleistungen) zu behandeln. Der Leasinggeber wird danach streben, die Finanzerträge auf systematische und rationale Weise über die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. Normalerweise geschieht dies in der Form, daß sich eine gleichbleibende Verzinsung der im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag ausstehenden Nettoinvestition des Leasinggebers ergibt. Die dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zugerechneten Leasingzahlungen werden nach Abzug der Kosten für Dienstleistungen von der Bruttoinvestition abgebucht und verringern damit sowohl das ausstehende Kapital als auch die noch nicht realisierten Finanzerträge. 27. Die bei der Berechnung des Bruttoinvestitionswerts des Leasingvertrags für den Leasinggeber angesetzten nicht garantierten Restwerte sind regelmäßig zu überprüfen. Wenn eine dauerhafte Minderung der geschätzten nicht garantierten Restwerte eingetreten ist, muß die Verteilung der Einkünfte über die Laufzeit des Leasingvertrags ent-sprechend revidiert werden, und soweit die Wertminderung bereits aufgelaufenene Beträge betrifft, ist eine sofortige Belastung des Ertragskontos vorzunehmen. 28. Beim Zustandebringen und Aushandeln eines Leasingvertrags fallen beim Leasinggeber zu Beginn oft Direktkosten an, wie z.b. Vermittlungsprovisionen oder Rechtskosten. Beim finance-lease dienen diese anfänglichen Aufwendungen zur Erzielung der Finanzerträge und können entweder sofort als Kosten abgebucht oder als Minderung dieser Erträge über die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden. Letzteres kann dadurch geschehen, daß man die anfallenden Kosten dem Ertragskonto belastet und in der gleichen Periode einen Teil der noch nicht realisierten Finanzeinkünfte in Höhe der anfänglichen Direktkosten als Ertrag ausweist. 20

23 29. An Finance-leasegeschäften können ggf. drei oder mehr Parteien beteiligt sein: neben Leasingnehmer und Leasinggeber ein oder mehrere längerfristige Kapitalgeber, die einen mehr oder weniger großen Teil des für die Anschaffung des geleasten Vermögensgegenstands erforderlichen Kapitals bereitstellen. In diesem Fall aktiviert der Leasinggeber den Investitionswert des Leasingvertrags nach Abzug der regreßfreien Schuld gegenüber den Kapitalgebern und der damit verbundenen Finanzierungskosten und berechnet die auszuweisenden Finanzerträge aufgrund seiner Netto- Barinvestition in diesen Finance-leasevertrag. Operating-leases und finance-leases, die vom Leasinggeber bilanziert werden 30. Der von einem Leasingnehmer gemaeß dem Leasingvertrag zur Verwendung gehaltene Vermögenswert wird in der Bilanz des Leasinggebers als Anlagegut aktiviert und über seine wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Beim operating-lease verbleiben die an das Eigentum des geleasten Vermögensgegenstands geknüpften Risiken und Erträge beim Leasinggeber; daher wird das verleaste Gut beim Leasinggeber als ein abschreibungsfähiger Vermögenswert ausgewiesen, während die Leasingforderungen als Erträge über die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden. 31. Die Abschreibung des verleasten Guts erfolgt entsprechend der vom Leasinggeber bei ähnlichen Vermögenswerten normalerweise praktizierten Abschreibungsmethode: der abschreibungsfähige Betrag wird planmässig den in die wirtschaftliche Nutzungsdauer des geleasten Vermögensgegenstands fallenden Abrechnungszeiträumen zugerechnet. 32. Die zur Erzielung der Erträge aus dem Leasingvertrag anfallenden Kosten (insbesondere die Abschreibungen) werden dem Ertragskonto belastet. Die Erträge aus dem Leasingvertrag (ohne die Einnahmen für erbrachte Dienstleistungen wie Versicherung und Instandhaltung) werden planmässig über die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt, auch wenn die tatsächlichen Einnahmen nicht auf diese Weise verlaufen. HERSTELLER UND HANDLER ALS LEASINGGEBER 33. Hersteller und Händler bieten ihren Kunden vielfach die Wahl zwischen einem Kauf oder dem Leasing der von ihnen gelieferten Güter. Beim finance-lease durch einen als Leasinggeber handelnden Hersteller oder Händler sind zwei Ertragsarten zu unterscheiden: (a) (b) der Verkaufsgewinn oder -verlust, d.h. das Ergebnis, das bei einem regulären Verkauf des verleasten Guts zum normalen Verkaufspreis und unter Berücksichtigung der handelsüblichen Mengen- oder Branchenrabatte etc.erzielt würde, und... die während der Laufzeit des Leasingvertrags anfallenden Finanzerträge. 34. Der bei Beginn eines finance-leases von einem als Leasinggeber auftretenden Hersteller oder Händler zu verbuchende Nettoumsatz ist der Verkehrswert des verleasten Guts oder - falls niedriger - der aufgrund des marktüblichen Zinssatzes zu berechnende Gesamtzeitwert der Mindest-Leasingzahlungen und des geschätzten nicht garantierten Restwerts, soweit er dem Leasinggeber zufällt. Die bei Vertragsbeginn zu verbuchenden Herstellungskosten sind die Kosten oder, wenn davon abweichend, der Buchwert des verleasten Guts. Die Differenz zwischen dem Nettoumsatz und den Herstellungskosten 71

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