Zeugnisse berufliche Schulen. Zeugnisse und Halbjahresinformationen an beruflichen Schulen

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1 Seite 1 Zeugnisse und Halbjahresformationen an beruflichen Schulen Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2001 (K.u.U S. 8; ber. K.u.U. S. 238) 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachfolgende Verwaltungsvorschrift gilt für berufliche Schulen und berufliche Sonderschulen. Durch Rechtsverordnungen oder Schulversuchsbestimmungen festgelegte Zeugnismuster bleiben unberührt. 2 Zeugnismuster 2.1 Die Jahreszeugnisse und Halbjahreszeugnisse sd nach der Anlage 1, die Jahreszeugnisse des Berufsgrundbildungsjahres nach der Anlage 2 und die Halbjahresformationen nach der Anlage 3 zu erteilen. Die dreisprachige Beschreibung der durch die Berufsschule vermittelten Qualifikation (Anlage 6.1.2) ist Bestandteil des Abschlusszeugnisses der Berufsschule. 2.2 Zeugnisse der ezelnen Schulhalbjahre der Jahrgangsstufen 12 und 13 der beruflichen Gymnasien werden nach der Anlage 4 erteilt. 2.3 Abgangszeugnisse sd nach der Anlage 5 zu erteilen.sie erhalten das des letzten Schultages. 2.4 Abschlusszeugnisse werden erteilt an den Berufsschulen nach den Anlagen 6.1 ff.; an den Berufsfachschulen nach den Anlagen 7.1 ff.; an den Berufskollegs nach den Anlagen 8.1 ff.; an den Berufsoberschulen nach den Anlagen 9.1 ff.; an den Fachschulen nach den Anlagen 10.1 ff.; an den beruflichen Sonderschulen nach der Anlage Soweit für berufliche Sonderschulen kee besonderen Zeugnismuster festgelegt sd, ist dem Zeugnis das Muster für den entsprechenden allgemeen Bildungsgang zu Grunde zu legen und im Zeugnis der besuchte Bildungsgang der beruflichen Sonderschule zu bezeichnen. 2.5 Zeugnisse der Fachhochschulreife werden nach den Anlagen 12.1 ff. erteilt. 2.6 Zeugnisse der allgemeen oder fachgebundenen Hochschulreife sd nach den Anlagen 13.1 ff. zu erteilen. 2.7 Die Zeugnisvordrucke sd im Format DIN A4 herzustellen. Für das Berufliche Gymnasium der sechsjährigen Aufbauform sd bis e /2002 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villgen

2 Seite 2 zum Vorschriftenverzeichnis schließlich Klasse 11 auch Vordrucke, die Zeugnismappen gesammelt werden, zulässig. 3 Urkunden über Berufs- und Abschlussbezeichnungen 3.1 Die Urkunde des Gewerblich-technischen Berufskollegs Teilzeitunterricht über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Berufskollegiat (staatlich geprüft) ist nach Anlage 14.1 auszustellen. 3.2 Im Übrigen kann die Schule bei berufsqualifizierenden Bildungsgängen mit Berufs- oder Abschlussbezeichnung (z.b. Staatlich geprüfter Techniker ) zusätzlich zum Abschlusszeugnis ee Urkunde über die bestandene Prüfung und die von der Schule verliehene Berechtigung zur Führung der Berufs- oder Abschlussbezeichnung nach Anlage 14.2 ausstellen. 4 Bezeichnung der Klassenstufen, Unterschrift 4.1 Die Klassenstufen sd mit aufsteigenden Zahlen (1, 2, 3 usw.) zu bezeichnen. Die Bezeichnung muss das besuchte Schuljahr oder Ausbildungsjahr kenntlich machen. 4.2 Die Zeugnisse sd eigenhändig vom Schulleiter oder der Schulleiter zu unterschreiben. Bei größeren Schulen kann e Teil der Unterschriftsleistung auf den stellvertretenden Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiter delegiert werden. Die Halbjahresformationen sd vom jeweiligen Klassenlehrer oder der jeweiligen Klassenlehrer zu unterschreiben. 5 Fächer 5.1 Unter Leistungen den ezelnen Fächern sd die Fächer nach der Stundentafel der eschlägigen Schul- und Prüfungsordnung auszubrgen. Die der Stundentafel festgelegten Untergliederungen (Pflichtfächer/Pflichtbereich, Wahlpflichtbereich, Wahlfächer/Wahlbereich) oder besondere Bezeichnungen ezelner Fächer (z.b.: Schwerpunktfach, Profilfach, Ergänzungsfach) sd den Zeugnissen kenntlich zu machen. Haben berufliche Sonderschulen kee eigene Stundentafel, sd die Fächer der Stundentafel des entsprechenden allgemeen Bildungsganges auszuweisen. 5.2 Unter dem Fach Religionslehre ist den Jahres-, Halbjahreszeugnissen und den Halbjahresformationen ee mit eer Klammer versehene Leerzeile auszubrgen, der zu vermerken ist, welcher Religionslehre der Unterricht erteilt wurde. 6 Arbeitsgemeschaften 6.1 Arbeitsgemeschaften, die im Beurteilungszeitraum regelmäßig besucht wurden, sd den Zeugnissen aufzuführen /2002 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villgen

3 Seite Noten für Arbeitsgemeschaften sd nur dann ezutragen, wenn die Arbeitsgemeschaft nach Wochenstundenzahl, Ziel, Inhalt und Leistungsfeststellung eem der Stundentafel ausgewiesenen Unterrichtsfach entspricht (z.b. Late am Beruflichen Gymnasium der sechsjährigen Aufbauform). 7 Noten 7.1 In den Abgangs-, Abschluss- und Hochschulreifezeugnissen sd Noten wörtlich zu bezeichnen, Abkürzungen oder Ziffern sd nicht zulässig. Im Übrigen können die den Formularen angegebenen Abkürzungen, bei der Halbjahresformation auch Ziffern verwendet werden. 7.2 In Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Halbjahresformationen der beruflichen Sonderschulen können die Noten begründeten Ezelfällen durch ee Beschreibung der Leistungen ergänzt werden. 7.3 In Abschluss- und Abgangszeugnisse des origären Bildungsganges sd für Wahlfächer (Zusatzunterricht) zum Erwerb weiterführender schulischer Berechtigungen (z.b. Fachhochschulreife) nur die Jahresnoten (Anmeldenoten) ohne Berücksichtigung der Zusatzprüfung ezutragen. 7.4 In Zeugnisse für Schülernen und Schüler, die während des Schuljahres die Schule verlassen oder an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilnehmen, sd ezutragen: a) bei weniger als acht Unterrichtswochen seit Schuljahresbegn die Dauer des Unterrichtsbesuchs und gegebenenfalls e Hweis auf das zuletzt erteilte Jahreszeugnis, b) die Anmeldenoten, sofern sie bereits vorliegen, c) im Übrigen die bis zum Zeitpunkt des Austritts erzielten Noten. Das Zeugnis erhält das des letzten Schultages der Schüler oder des Schülers. 8 Bemerkungen 8.1 Unter Bemerkungen sd ezutragen: a) Berichtigungen mit Unterschrift und Dienstsiegel; b) Befreiung vom Unterricht ezelnen Fächern; c) die vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht nach Abschnitt III der Verwaltungsvorschrift Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht vom 9. November 1994 (K.u.U. S. 534) der jeweils geltenden Fassung;

4 Seite 4 zum Vorschriftenverzeichnis d) Vermerke oder ergänzende Aussagen entsprechend der Verordnung über die Notenbildung, der für den Bildungsgang geltenden Schul- und Prüfungsordnung (z.b. über das Bestehen oder Nichtbestehen der Probezeit oder der Zwischenprüfung, über die Versetzungsentscheidung, über das Nichterreichen des Ausbildungszieles), der Verordnung über die Erichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV-Verordnung), sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 8.2 Im Abiturzeugnis ist ggf. der Erwerb des Latums, des großen Latums oder des Graecums zu vermerken. 9 Zeugnisse der Fachhochschulreife 9.1 Soweit gesonderte Zeugnisse der Fachhochschulreife erteilt werden, sd ohne weitere Untergliederung nur diejenigen Fächer auszubrgen, die als maßgebende Fächer für das Bestehen der Abschlussprüfung im berufsqualifizierenden Bildungsgang oder als Fächer der Zusatzprüfung für die Zuerkennung der Fachhochschulreife zu berücksichtigen sd. 9.2 Die den die Fachhochschulreife vermittelnden Zeugnissen auszuweisende Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen ist aus dem arithmetischen Mittel der den für die Zuerkennung der Fachhochschulreife maßgebenden Fächern erteilten Noten dieses Zeugnisses zu bilden. Die Noten der Fächer Religionslehre, Ethik, Musik, Bildende Kunst und Sport werden bei der Berechnung der Durchschnittsnote nicht berücksichtigt, es sei denn, die Fächer sd berufsbezogen oder zählen für den Erwerb der Fachhochschulreife als Kernfächer. Die Durchschnittsnote wird auf ee Stelle nach dem Komma errechnet, es wird nicht gerundet. 9.3 Sofern im Zeugnismuster nicht bereits vorgesehen, ist die von der Kultusmisterkonferenz verebarte und vom Kultusmisterium bekannt gegebene Studienberechtigung anderen Bundesländern wie folgt zu vermerken: Anerkennung des Zeugnisses den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland Entsprechend der Verebarung über den Erwerb eer Fachhochschulreife beruflichen Bildungsgängen Beschluss der Kultusmisterkonferenz vom 5. Juni 1998 der jeweils geltenden Fassung berechtigt dieses Zeugnis allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.

5 Seite 5 10 Zeugnisse staatlich anerkannter Ersatzschulen und staatlich anerkannter Ergänzungsschulen Abschluss- und Hochschulreifezeugnisse sowie Urkunden nach Ziffer 3 für Schülernen und Schüler staatlich anerkannter Ersatzschulen und staatlich anerkannter Ergänzungsschulen sd durch die jeweiligen Prüfungsvorsitzenden zu siegeln, sofern es sich bei diesen um vom zuständigen Oberschulamt beauftragte Beamte oder Beamtnen handelt. Sofern das Oberschulamt im begründeten Ezelfall auf die Benennung ees oder eer Beauftragten für den Prüfungsvorsitz verzichtet hat, sd die Zeugnisse auf Antrag der Schule vom Oberschulamt zu siegeln. 11 Verbleib der Zeugnisse und Halbjahresformationen 11.1 Die Zeugnisse und Halbjahresformationen verbleiben bei der Schüler oder dem Schüler, soweit nicht nach Ziffer 2.7 Zeugnismappen verwendet werden. Die Zeugnismappen sd den Schülernen und Schülern beim Austritt aus der Schule auszuhändigen Mderjährige Schülernen und Schüler sd verpflichtet, von eer/eem Erziehungsberechtigten auf dem Jahreszeugnis, dem Halbjahreszeugnis und der Halbjahresformation die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen. Gleiches gilt für alle Schülernen und Schüler der Berufsschule und des Berufskollegs Teilzeitunterricht hsichtlich der für die Berufserziehung der Schüler oder des Schülers Mitverantwortlichen ( 85 Abs.2 SchG).Die Klassenlehrer oder der Klassenlehrer hat bei der Ausgabe der Zeugnisse und der Halbjahresformation auf diese Verpflichtung hzuweisen und deren Erfüllung auf geeignete Weise zu überwachen. 12 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 Kraft.

6 Seite 6 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 1 (Zu Ziffer 2.1) Zeugnis d 1) Klassenstufe Schuljahr 1. Schulhalbjahr 2) Ausbildungsberuf 3) / Fachrichtung 4) Berufsfeld / Schwerpunkt 5) Verhalten 6) Mitarbeit 6) Leistungen den ezelnen Fächern: Religionslehre ( ) Teilnahme an Arbeitsgemeschaften: Schulleiter/ 7) der Schule) Klassenlehrer/ Gesehen! Erziehungsberechtigte/r: Für die Berufserziehung des Schülers/der Schüler Mitverantwortliche/r: 8) (Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte) Notenstufen: Verhalten und Mitarbeit: sehr gut = sgt, gut = gut, befriedigend = bfr, unbefriedigend = unbfr 6) Leistungen den ezelnen Fächern: sehr gut (1) = sgt, gut (2) = gut, befriedigend (3) = bfr, ausreichend (4) = ausr, mangelhaft (5) = mgh, ungenügend (6) = ung Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Bezeichnung des Bildungsganges (Schulart, Schultyp) 3) Nur bei der Berufsschule Teilzeitunterricht 2) Nur beim Halbjahreszeugnis 4) Nur beim Berufskolleg Teilzeitunterricht 5) Nur bei ejähriger Gewerblicher Berufsfachschule und zweijähriger Gewerblich-technischer Berufsfachschule 6) Nur beim Jahreszeugnis; nicht beim Jahreszeugnis der Mittel- und Oberstufe der Berufsoberschulen und der Fachschulen 7) Nur beim Jahreszeugnis, bei Probezeit auch beim Halbjahreszeugnis 8) Nur bei der Berufsschule und beim Berufskolleg Teilzeitunterricht

7 Seite 7 Anlage 2 (Zu Ziffer 2.1) Zeugnis der 1) Klassenstufe 1 Schuljahr Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Schwerpunkt Verhalten Leistungen den ezelnen Fächern: Religionslehre ( ) Mitarbeit Der Besuch des Berufsgrundbildungsjahres wird auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung den dem oben genannten Berufsfeld/Schwerpunkt 2) zugeordneten Ausbildungsberufen angerechnet. Schulleiter/ der Schule) Klassenlehrer/ Gesehen! Erziehungsberechtigte/r: Notenstufen: Verhalten und Mitarbeit: Leistungen den ezelnen Fächern: sehr gut = sgt, gut = gut, befriedigend = bfr, unbefriedigend = unbfr sehr gut (1) = sgt, gut (2) = gut, befriedigend (3) = bfr, ausreichend (4) = ausr, mangelhaft (5) = mgh, ungenügend (6) = ung Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Bezeichnung des Schultyps 2) Nichtzutreffendes entfällt 77. 3/2002 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villgen

8 Seite 8 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 3 (Zu Ziffer 2.1) Halbjahresformation d 1) Klassenstufe Schuljahr Leistungen den ezelnen Fächern: Religionslehre ( ) E Gespräch ist erwünscht. Nehmen Sie bitte Verbdung mit dem/der Klassenlehrer/ auf. Klassenlehrer/ Gesehen! Erziehungsberechtigte/r: Für die Berufserziehung der Schüler/des Schülers 2) Mitverantwortliche/r (Ausbildungsstätte) Notenstufen: sehr gut (1) = sgt, gut (2) = gut, befriedigend (3) = bfr, ausreichend (4) = ausr, mangelhaft (5) = mgh, ungenügend (6) = ung Anmerkungen zum Muster für die Halbjahresformation: 1) Bezeichnung des Bildungsganges 2) Nur beim Berufskolleg Teilzeitunterricht 77. 3/2002 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villgen

9 Seite 9 Anlage 4 (Zu Ziffer 2.2) Zeugnis des beruflichen Gymnasiums der drei- 1) / sechsjährigen 1) Aufbauform Richtung Jahrgangsstufe Schuljahr Schulhalbjahr Verhalten 2) Mitarbeit 2) Leistungen den ezelnen Kursen: Fach Note Punkte Fach Note Punkte Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Sport Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Wahlbereich Religionslehre ( _ ) Teilnahme an Arbeitsgemeschaften: Schulleiter/ der Schule) Tutor/ Gesehen! Erziehungsberechtigte/r: Notenstufen: Verhalten und Mitarbeit: sehr gut = sgt, gut = gut, befriedigend = bfr, unbefriedigend = unbfr Leistungen den ezelnen Fächern: Für die Umsetzung der Noten Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend (sgt) (gut) (bfr) (ausr) (mgh) (ung) Punkte 15, 14, 13 12, 11, 10 9, 8, 7 6, 5, 4 3, 2, 1 0 Leistungsfächer sd mit LF gekennzeichnet. Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt 2) Nur für Jahrgangsstufe 12

10 Seite 10 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 5 (Zu Ziffer 2.3) Abgangszeugnis der/s 1) hat der Zeit vom bis den oben genannten Bildungsgang besucht. Leistungen den ezelnen Fächern: Teilnahme an Arbeitsgemeschaften: Schulleiter/ der Schule) Klassenlehrer/ Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Bezeichnung des Bildungsganges

11 Seite 11 Anlage (Zu Ziffer 2.4.1) Abschlusszeugnis der 1) Berufsschule hat im Ausbildungsberuf nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen die oben genannte Berufsschule besucht an der oben genannten Berufsschule die und die Abschlussprüfung bestanden. 2) Schulfremdenprüfung bestanden. 2) Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlpflichtbereich Wahlbereich Durchschnitt aus den Noten der Prüfungsfächer Schulleiter/ als Vorsitzende/r der Schule) Klassenlehrer/ des Prüfungsausschusses Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden bereits am Ende der Grundstufe bzw. Fachstufe I abgeschlossen. Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Bezeichnung des Schultyps 2) Nichtzutreffendes entfällt 77. 3/2002 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villgen

12 Seite 12 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage (Zu Ziffer 2.4.1) QUALIFIKATION DURCH DIE BERUFSSCHULE Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen der dualen Berufsausbildung den gemesamen Auftrag, zur qualifizierten Fachkraft den anerkannten Ausbildungsberufen auszubilden. Dabei ist die Berufsschule e eigenständiger Lernort. Der Unterricht der Berufsschule umfasst berufliche Lernhalte und ee berufsbezogene Erweiterung der vorher erworbenen allgemeen Bildung, sbesondere den Bereichen deutsche Sprache, Fremdsprache, Politik/Wirtschaft, Religion (Ethik) und Sport. Mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule kann Verbdung mit dem Berufsabschlusszeugnis der zuständigen Stelle der Mittlere Schulabschluss erworben werden. Er berechtigt zum Besuch weiterführender Schulen. Die erreichte Qualifikation und die damit verbundenen Berechtigungen werden im Abschlusszeugnis der Berufsschule bescheigt. Darüber haus können besondere Kenntnisse wie z.b. Fremdsprachen oder erworbene Zusatzqualifikationen durch besondere Zertifikate bescheigt werden. QUALIFICATION OBTAINED AT THE GERMAN VOCATIONAL SCHOOL BERUFSSCHULE With the dual system of professional trag, vocational schools and dustry share the jot task to qualify skilled personnel the officially acknowledged trag professions. In this context, the vocational school is a trag location its own right. The syllabus of the vocational school covers topics directly referrg to the traed profession as well as a job-related enlargement of the general education acquired earlier, especially the areas of German, foreign languages, social and economic affairs, religion (ethics), and physical education. In connection with the professional diploma issued by the appropriate stitution the bearer of a vocational schoolleavg certificate can atta the termediate school qualification, entitlg enrolment for further education. The qualification attaed and the entitlements combed with it are documented the vocational school-leavg certificate. In addition, special knowledge, e.g. foreign languages, or other additional qualifications attaed can be documented special certificates /2002 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villgen

13 Seite 13 QUALIFICATIONS DISPENSÉES PAR LA BERUFSSCHULE (lycée technique et professionnel) Dans le système dual de formation professionnelle, la Berufsschule et les entreprises remplissent la même mission commune: donner une formation d ouvrier qualifié dans les métiers officiellement reconnus: la Berufsschule reste dans ce contexte un établissement d enseignement autonome. Le programme d enseignement de la Berufsschule englobe des enseignements professionnels asi qu un élargissement de la formation générale précédemment acquise, orientée vers la pratique professionnelle, en particulier en allemand, en langue étrangère, en économie et éducation civique, en religion (ou éthique) et en éducation physique et sportive. Avec le diplôme professionnel de f d études délivré par la chambre compétente, le diplôme de f d études de la Berufsschule permet d obtenir le diplôme de f d ètudes du premier cycle. Ce diplôme donne droit à la poursuite des études dans les classes supérieures de l enseignement secondaire. La qualification acquise asi que les options auxquelles elle autorise sont attestées sur le diplôme de f d études de la Berufsschule. En outre, des connaissances spécifiques, en langues étrangères par exemple, ou bien des qualifications complémentaires acquises peuvent donner lieu à la délivrance de certificats spécifiques.

14 Seite 14 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 6.2 (Zu Ziffer 2.4.1) Abschlusszeugnis des Berufsvorbereitungsjahres hat den oben genannten Bildungsgang nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr besucht und die Abschlussprüfung 1) bestanden. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Fachpraxis im Berufsfeld Wahlpflichtfächer Wahlbereich Zusatzprüfung 2) Dieses Zeugnis schließt den Nachweis ees dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes e. 2) Die Berufsschulpflicht ist erfüllt, sofern ke Ausbildungsverhältnis egegangen wird. Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Bei Bestehen der Zusatzprüfung gem. 17 ff.der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist ezufügen: sowie die Zusatzprüfung zum Erwerb ees dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes. 2) Nur bei Bestehen der Zusatzprüfung

15 Seite 15 Anlage 7.1 (Zu Ziffer 2.4.2) Abschlusszeugnis der ejährigen Gewerblichen Berufsfachschule hat im Berufsfeld Schwerpunkt 1) die oben genannte ejährige Gewerbliche Berufsfachschule nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und den Abschluss an ejährigen Gewerblichen Berufsfachschulen besucht und erfolgreich abgeschlossen. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtbereich Wahlpflichtbereich Wahlbereich Die Berufsschulpflicht ist erfüllt, sofern ke Ausbildungsverhältnis egegangen wird. Der Besuch der ejährigen Gewerblichen Berufsfachschule ist auf die Ausbildungszeit Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft entsprechender Fachrichtung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der Ausbildungsberuf Anlage 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungsverordnung aufgeführt ist (Pflichtanrechnung) oder ee Anrechnung nach 29 Abs. 2 BBiG erfolgt (Anrechnung auf Antrag). Schulleiter/ der Schule) Klassenlehrer/ Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

16 Seite 16 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 7.2 (Zu Ziffer 2.4.2) Zeugnis der Fachschulreife 1) hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen die oben genannte Berufsfachschule an der oben genannten Berufsfachschule Berufsfeld 2) Berufsfeld 2) besucht und die Abschlussprüfung die Schulfremdenprüfung bestanden 2) bestanden 3) und damit die Fachschulreife erworben. Der Abschluss schließt die Berechtigung des Realschulabschlusses e. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlfächer Die Berufsschulpflicht ist erfüllt, sofern ke Ausbildungsverhältnis egegangen wird. Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden bereits am Ende der Klassenstufe 1 abgeschlossen. Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Typ der Berufsfachschule ( 1 der Verordnung) 2) Bei Gewerblich-technischen Berufsfachschulen 3) Nichtzutreffendes entfällt

17 Seite 17 Anlage 7.3 (Zu Ziffer 2.4.2) Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Büro und Handel 1) der Hauswirtschaftlichen Berufsfachschule 1) hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Büro und Handel 1) / Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen 1) die oben genannte ejährige 1) /zweijährige 1) an der oben genannten Berufsfachschule Berufsfachschule besucht und die Schulfremdenprüfung bestanden. 1) die Abschlussprüfung bestanden. 1) Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlpflichtfächer 2) Wahlfächer 2) Die Berufsschulpflicht ist erfüllt, sofern ke Ausbildungsverhältnis egegangen wird. Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden bereits am Ende der Grundstufe abgeschlossen. 2) Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt 2) Nur bei der Berufsfachschule für Büro und Handel

18 Seite 18 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 7.4 (Zu Ziffer 2.4.2) Zeugnis der Berufsfachschule für Kderpflege zum Abschluss der schulischen Ausbildung hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kderpflege die oben genannte Berufsfachschule an der oben genannten für Kderpflege besucht, Berufsfachschule für Kderpflege die Prüfung am Ende des am Ende des zweiten Schuljahres zweiten Schuljahres bestanden 1) die Schulfremdenprüfung bestanden 1) und ist damit berechtigt, das Berufspraktikum aufzunehmen. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtbereich Wahlbereich Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden bereits am Ende der Klassenstufe 1 abgeschlossen. Anmerkung zum Zeugnismuster: 3) Nichtzutreffendes entfällt

19 Seite 19 Anlage 7.5 (Zu Ziffer 2.4.2) Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Kderpflege hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kderpflege die schulische Ausbildung und das Berufspraktikum erfolgreich abgeschlossen und ist damit berechtigt, mit Wirkung vom die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Kderpfleger 1) Staatlich anerkannter Kderpfleger 1) zu führen. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtbereich Wahlpflichtbereich Berufspraktikum (Endnote) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden aus dem Zeugnis zum Abschluss der schulischen Ausbildung übernommen. Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

20 Seite 20 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 8.1 (Zu Ziffer 2.4.3) Abschlusszeugnis des Berufskollegs für 1) hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufskollegs für technische Assistenten (Technische Assistenten- Verordnung TAVO) das oben genannte Berufskolleg besucht, an dem oben genannten Berufskolleg die die Abschlussprüfung bestanden 2) Schulfremdenprüfung bestanden 2) und ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung 2) Staatlich geprüfter 2) Staatlich geprüfte Schwerpunkt 2) zu führen. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlfächer Teilnahme an Arbeitsgemeschaften Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden am Ende der Klassenstufe 1 abgeschlossen. Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Bitte Bezeichnung des Bildungsganges efügen 2) Nichtzutreffendes entfällt

21 Seite 21 Anlage 8.2 (Zu Ziffer 2.4.3) Zeugnis des Berufskollegs für pharmazeutisch-technische Assistenten zum Abschluss der schulischen Ausbildung hat der Zeit vom bis nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufskollegs für technische Assistenten Verbdung mit 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) das oben genannte zweijährige Berufskolleg regelmäßig und mit Erfolg besucht. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlfächer Es erfolgte ee Anrechnung von Ausbildungszeiten nach 16 Abs. 1 / 16 Abs. 2 1) 1) PTA-APrV im Umfang von Schulleiter/ der Schule) Klassenlehrer/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden am Ende der Klassenstufe 1 abgeschlossen. Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

22 Seite 22 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 8.3 (Zu Ziffer 2.4.3) Abschlusszeugnis des Gewerblich-technischen Berufskollegs Teilzeitunterricht hat der Fachrichtung Schwerpunkt 1) nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den Gewerblich-technischen Berufskollegs Teilzeitunterricht das oben genannte dreijährige Berufskolleg besucht und die Abschlussprüfung bestanden. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlfächer Teilnahme an Arbeitsgemeschaften Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden am Ende der Klassenstufe 2 abgeschlossen. Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

23 Seite 23 Anlage 8.4 (Zu Ziffer 2.4.3) Abschlusszeugnis des Berufskollegs für Formgebung Schmuck und Gerät hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung am Berufskolleg für Formgebung Schmuck und Gerät das oben genannte dreijährige Berufskolleg besucht, die Abschlussprüfung bestanden und ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen. Staatlich geprüfter Formgeber für Schmuck und Gerät 1) Staatlich geprüfte Formgeber für Schmuck und Gerät 1) Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlfächer Teilnahme an Arbeitsgemeschaften Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden am Ende der Klassenstufe 1 abgeschlossen. Die mit ** gekennzeichneten Fächer wurden am Ende der Klassenstufe 2 abgeschlossen. Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

24 Seite 24 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 8.5 (Zu Ziffer 2.4.3) Abschlusszeugnis des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft II hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II das oben genannte zweijährige an dem oben genannten zweijährigen Berufskolleg besucht, die Abschluss- Berufskolleg die Schulfremdenprüfung prüfung bestanden 1) bestanden 1) und ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter 1) Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiter 1) zu führen. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlfächer Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden am Ende der Klassenstufe 1 abgeschlossen. Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

25 Seite 25 Anlage 8.6 (Zu Ziffer 2.4.3) Zeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik zum Abschluss der schulischen Ausbildung hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung ErzieherVO) die oben genannte Fachschule besucht, an der oben genannten Fachschule die staatliche Prüfung zum Abschluss der zwei- die Schulfremdenprüfung jährigen schulischen Ausbildung bestanden 1) bestanden 1) und ist damit berechtigt, das Berufspraktikum aufzunehmen. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlpflichtfächer Wahlfächer Teilnahme an Arbeitsgemeschaften Erziehungspraktische Prüfung: 2) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt 2) Nur bei Schulfremdenprüfung

26 Seite 26 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 8.7 (Zu Ziffer 2.4.3) Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung ErzieherVO) die schulische Ausbildung und das Berufspraktikum erfolgreich abgeschlossen und ist damit berechtigt, mit Wirkung vom die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Erzieher 1) Staatlich anerkannte Erzieher 1) zu führen Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlpflichtfächer Wahlfächer Teilnahme an Arbeitsgemeschaften * Erziehungspraktische Prüfung: 2) Gesamtnote für das Berufspraktikum/Note für das Kolloquium 3) 1) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ * Aus dem Zeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik zum Abschluss der schulischen Ausbildung übernommen Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt 2) Nur bei Schulfremdenprüfung 3) vgl. 36 ErzieherVO

27 Seite 27 Anlage 8.8 (Zu Ziffer 2.4.3) Abschlusszeugnis des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft I hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und den Abschluss am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft I das oben genannte ejährige an dem oben genannten ejährigen Berufskolleg besucht und mit Erfolg Berufskolleg die Schulfremdenprüfung abgeschlossen. 1) bestanden. 1) Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlfächer Teilnahme an Arbeitsgemeschaften Die Berufschulpflicht ist erfüllt, sofern ke Ausbildungsverhältnis egegangen wird. Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses 1) der Schule) Schulleiter/ 1) Schulleiter 1) Klassenlehrer/ 1) Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

28 Seite 28 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 8.9 (Zu Ziffer 2.4.3) Abschlusszeugnis des Kaufmännischen Berufskollegs I hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs das oben genannte ejährige an dem oben genannten ejährigen Berufskolleg besucht und die Abschluss- Berufskolleg die Schulfremdenprüfung prüfung bestanden. 1) bestanden. 1) Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtbereich Wahlbereich (Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife, 1. Stufe) Teilnahme an Arbeitsgemeschaften Die Berufsschulpflicht ist erfüllt, sofern ke Ausbildungsverhältnis egegangen wird. Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

29 Seite 29 Anlage 8.10 (Zu Ziffer 2.4.3) Abschlusszeugnis des Kaufmännischen Berufskollegs II 1) Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen 1) hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs die oben genannte ejährige 2) 1) 3) 1) /zweijährige an dem oben genannten Berufskolleg Berufskolleg besucht, die Abschlussprüfung die Schulfremdenprüfung bestanden 1) bestanden 1) und ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent 1) Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistent 1) zu führen. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtbereich Wahlpflichtbereich 2) Wahlbereich (Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife, 2. Stufe) Teilnahme an Arbeitsgemeschaften Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden am Ende der Klassenstufe 1 abgeschlossen 2). Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt 2) Beim Kaufmännischen Berufskolleg II 3) Beim Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen

30 Seite 30 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 8.11 (Zu Ziffer 2.4.3) Abschlusszeugnis des Berufskollegs für angewandte Grafik hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung am Berufskolleg für angewandte Grafik das oben genannte dreijährige Berufskolleg besucht, die Abschlussprüfung bestanden und ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Grafik-Design-Assistent 1) Staatlich geprüfte Grafik-Design-Assistent 1) zu führen. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlfächer Teilnahme an Arbeitsgemeschaften Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden am Ende der Klassenstufe 1 abgeschlossen. Die mit ** gekennzeichneten Fächer wurden am Ende der Klassenstufe 2 abgeschlossen. Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

31 Seite 31 Anlage 9.1 (Zu Ziffer 2.4.4) Abschlusszeugnis der Mittelstufe der Berufsoberschule Berufsaufbauschule hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsaufbauschule die oben genannte ejährige an der oben genannten ejährigen Berufsaufbauschule besucht, Berufsaufbauschule die die Abschlussprüfung bestanden 1) Schulfremdenprüfung bestanden 1) und damit die Fachschulreife erworben. Der Abschluss schließt die Berechtigung des Realschulabschlusses e. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlfach Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

32 Seite 32 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 10.1 (Zu Ziffer 2.4.5) Abschlusszeugnis der Fachschule für Technik 1) / Gestaltung 1) hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Fachschulen für Technik und Gestaltung (TechnikerVO) die oben genannte Fachschule besucht, an der oben genannten Fachschule die die Abschlussprüfung bestanden 1) Schulfremdenprüfung bestanden 1) und ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Techniker 1) / Staatlich geprüfter Gestalter 1) Staatlich geprüfte Techniker 1) / Staatlich geprüfte Gestalter 1) Fachrichtung zu führen. Durch das Bestehen der Abschlussprüfung wurde außerdem die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen erworben. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtbereich Thema der Techniker- 1) / Gestalterarbeit 1) Wahlpflichtbereich Wahlbereich Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen 2) Anerkennung des Zeugnisses den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland: Entsprechend der Verebarung über den Erwerb eer Fachhochschulreife beruflichen Bildungsgängen Beschluss der Kultusmisterkonferenz vom der jeweils geltenden Fassung berechtigt dieses Zeugnis allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden am Ende der Klassenstufe 1 abgeschlossen. Anmerkungen zum Zeugnismuster: 2) Gegebenenfalls Vermerk: Die Schule erfüllt die Anlage 2 zu 2 der Verordnung vom 2. No- 1) Nichtzutreffendes entfällt vember 1982 (BGBl. I S. 1475) aufgeführten Bedgungen.

33 Seite 33 Anlage 10.2 (Zu Ziffer 2.4.5) Abschlusszeugnis der Fachschule für Wirtschaft hat der Fachrichtung 1) 2) nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Fachschulen für Wirtschaft (BetriebswirtVO) die oben genannte Fachschule besucht, an der oben genannten Fachschule die die Abschlussprüfung bestanden 2) Schulfremdenprüfung bestanden 2) und ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Betriebswirt 2) / Staatlich geprüfte Betriebswirt 2) Fachrichtung Betriebswirtschaft 2) / Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe 2) zu führen. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Thema der Betriebswirtarbeit Wahlpflichtfächer Profilfach Erstes Ergänzungsfach 3) Zweites Ergänzungsfach 3) Drittes Ergänzungsfach 3) Zusatzfächer Wahlfächer Teilnahme an Arbeitsgemeschaften Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden bereits am Ende der Grundstufe abgeschlossen. Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Betriebswirtschaft / Hotel- und Gaststättengewerbe 3) Nur für Fachrichtung Betriebs- 2) Nichtzutreffendes entfällt wirtschaft

34 Seite 34 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 10.3 (Zu Ziffer 2.4.5) Abschlusszeugnis der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Ernährung und Hauswirtschaft die oben genannte Fachschule besucht, an der oben genannten Fachschule die die Abschlussprüfung bestanden 1) Schulfremdenprüfung bestanden 1) und ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Wirtschafter 1) Staatlich geprüfter Wirtschafter 1) zu führen. Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlfächer Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

35 Seite 35 Anlage 11.1 (Zu Ziffer 2.4.6) Abschlusszeugnis der Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschule hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschulen die oben genannte ejährige Förder- an der oben genannten Berufsfachschule berufsfachschule besucht und die die Schulfremdenprüfung 1) bestanden. 2) Abschlussprüfung 1) bestanden. 2) Leistungen den ezelnen Fächern: Pflichtfächer Wahlfächer Zusatzprüfung 3) Dieses Zeugnis schließt den Nachweis ees dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes e. 3) Die Berufsschulpflicht ist erfüllt, sofern ke Ausbildungsverhältnis egegangen wird. Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Bei Bestehen der Zusatzprüfung gem. 25 ff. ist zusätzlich ezufügen: sowie die Zusatzprüfung zum Erwerb ees dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes. 2) Nichtzutreffendes entfällt 3) Nur bei Bestehen der Zusatzprüfung gem. 25 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

36 Seite 36 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage (Zu Ziffer 2.5) Zeugnis der Fachhochschulreife des Berufskollegs für 1) 2) Kaufmännischen Berufskollegs II 2) Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen 2) hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufskollegs für technische Assistenten (Technische Assistenten- Verordnung TAVO) 2) / Kaufmännischen Berufskollegs 2) das oben genannte Berufskolleg besucht, 2) an dem oben genannten Berufskolleg im Rahmen der Schulfremdenprüfung 2) im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife abgelegt, beide Prüfungen bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen erworben. Leistungen den ezelnen Fächern: Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer und Noten wurden aus dem Abschlusszeugnis des origären Bildungsganges übernommen. Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Bitte Bildungsgang des betroffenen Berufskollegs für technische Assistenten ergänzen. 2) Nichtzutreffendes entfällt

37 Seite 37 Anlage (Zu Ziffer 2.5) Zeugnis der Fachhochschulreife des Berufskollegs für pharmazeutisch-technische Assistenten hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufskollegs für technische Assistenten Verbdung mit 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) das oben genannte zweijährige Berufskolleg regelmäßig und mit Erfolg besucht, beide Abschnitte der staatlichen Prüfung nach 1 Abs. 1 Satz 2 PTA-APrV sowie die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen erworben. Leistungen den ezelnen Fächern: Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen Anerkennung des Zeugnisses den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland: Entsprechend der Verebarung über den Erwerb der Fachhochschulreife beruflichen Bildungsgängen Beschluss der Kultusmisterkonferenz vom 5. Juni 1998 der jeweils geltenden Fassung berechtigt dieses Zeugnis allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden aus dem Abschlusszeugnis des origären Bildungsgangs übernommen.

38 Seite 38 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage (Zu Ziffer 2.5) Zeugnis der Fachhochschulreife des Gewerblich-technischen Berufskollegs Teilzeitunterricht hat der Fachrichtung nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den Gewerblich-technischen Berufskollegs Teilzeitunterricht das oben genannte Berufskolleg besucht, im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife abgelegt, beide Prüfungen bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen erworben. Leistungen den ezelnen Fächern: Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen Anerkennung des Zeugnisses den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland: Entsprechend der Verebarung von eheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege Beschluss der Kultusmisterkonferenz vom 5. Juni 1998 der jeweils geltenden Fassung berechtigt dieses Zeugnis allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer und Noten wurden aus dem Abschlusszeugnis des origären Bildungsganges übernommen.

39 Seite 39 Anlage (Zu Ziffer 2.5) Zeugnis der Fachhochschulreife des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft II hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II das oben genannte Berufskolleg besucht, 1) an dem oben genannten Berufskolleg im Rahmen der Schulfremdenprüfung 1) im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife abgelegt, beide Prüfungen bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen erworben. Leistungen den ezelnen Fächern: Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen Anerkennung des Zeugnisses den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland: Entsprechend der Verebarung von eheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege Beschluss der Kultusmisterkonferenz vom 5. Juni 1998 der jeweils geltenden Fassung berechtigt dieses Zeugnis allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer und Noten wurden aus dem Abschlusszeugnis des origären Bildungsganges übernommen. Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

40 Seite 40 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage (Zu Ziffer 2.5) Zeugnis der Fachhochschulreife des Berufskollegs für angewandte Grafik hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung am Berufskolleg für angewandte Grafik das oben genannte Berufskolleg besucht, im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife abgelegt, beide Prüfungen bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen erworben. Leistungen den ezelnen Fächern: Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen Anerkennung des Zeugnisses den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland: Entsprechend der Verebarung über den Erwerb eer Fachhochschulreife beruflichen Bildungsgängen Beschluss der Kultusmisterkonferenz vom 5. Juni 1998 der jeweils geltenden Fassung berechtigt dieses Zeugnis allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer und Noten wurden aus dem Abschlusszeugnis des origären Bildungsganges übernommen. Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

41 Seite 41 Anlage (Zu Ziffer 2.5) Zeugnis der Fachhochschulreife des Berufskollegs für Formgebung Schmuck und Gerät hat nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung am Berufskolleg für Formgebung Schmuck und Gerät das oben genannte Berufskolleg besucht, im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife abgelegt, beide Prüfungen bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen erworben. Leistungen den ezelnen Fächern: Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen Anerkennung des Zeugnisses den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland: Entsprechend der Verebarung über den Erwerb eer Fachhochschulreife beruflichen Bildungsgängen Beschluss der Kultusmisterkonferenz vom 5. Juni 1998 der jeweils geltenden Fassung berechtigt dieses Zeugnis allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Die mit * gekennzeichneten Fächer und Noten wurden aus dem Abschlusszeugnis des origären Bildungsganges übernommen.

42 Seite 42 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 12.2 (Zu Ziffer 2.5) hat der Zeugnis der Fachhochschulreife des Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife Richtung nach der Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den ejährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife das oben genannte Berufskolleg besucht, an dem oben genannten Berufskolleg die Abschlussprüfung bestanden 1) die Schulfremdenprüfung bestanden 1) und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen erworben. Leistungen den ezelnen Fächern: Berufsbezogenes Schwerpunktfach Wahlfächer Teilnahme an Arbeitsgemeschaften Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen Anerkennung des Zeugnisses den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland: Entsprechend der Verebarung von eheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege Beschluss der Kultusmisterkonferenz vom 5. Juni 1998 der jeweils geltenden Fassung berechtigt dieses Zeugnis allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses der Schule) Schulleiter/ Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt

43 Seite 43 Anlage (Zu Ziffer 2.5) Bescheigung hat das berufliche Gymnasium besucht und die Voraussetzungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß 2 der Verordnung des Kultusmisteriums über den Erwerb der Fachhochschulreife der gymnasialen Oberstufe erfüllt. Fächer und Kursleistungen: Fächer Anrechenbare Kursleistungen efache Wertung Schulhalbjahr Schulhalbjahr Leistungskurse: Punkte Punkte Anrechnung Punktezahl bei zweifacher Wertung efacher Wertung 11 Grundkurse: Punkte Punkte Zwischensummen + Gesamtpunktzahl Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen: ( ) (nach Ziffern) (nach Buchstaben) Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird ausgestellt, wenn nach 3 der Verordnung der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen ist. der Schule) Schulleiter/Schuleiter Anmerkung: Die Gesamtpunktzahl (mdestens 095 und höchstens 285 Punkte), die sich aus den anzurechnenden Kursen ergibt, wurde nach der auf der Rückseite abgedruckten Tabelle die Durchschnittsnote umgerechnet.

44 Seite 44 zum Vorschriftenverzeichnis Rückseite von Anlage Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote Durchschnitts- note Punkte 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 95 Für die Umsetzung der Punkte Noten gilt: Notenstufen Punkte 15, 14, 13 12, 11, 10 9, 8, 7 6, 5, 4 3, 2, 1 Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft

45 Seite 45 Anlage (Zu Ziffer 2.5) Zeugnis der Fachhochschulreife hat die Voraussetzungen für den schulischen Teil und für den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife nach den 2 und 3 der Verordnung des Kultusmisteriums über den Erwerb der Fachhochschulreife der gymnasialen Oberstufe erfüllt und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen erworben. Fächer und Kursleistungen: Fächer Anrechenbare Kursleistungen efache Wertung Schulhalbjahr Schulhalbjahr Leistungskurse: Punkte Punkte Anrechnung Punktezahl bei zweifacher efacher Wertung Wertung 11 Grundkurse: Punkte Punkte Zwischensummen + Gesamtpunktzahl Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen: ( ) (nach Ziffern) (nach Buchstaben) der Schule) Schulleiter/Schulleiter Anmerkung: Die Gesamtpunktzahl (mdestens 095 und höchstens 285 Punkte), die sich aus den anzurechnenden Kursen ergibt, wurde nach der auf der Rückseite abgedruckten Tabelle die Durchschnittsnote umgerechnet.

46 Seite 46 zum Vorschriftenverzeichnis Rückseite von Anlage Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote Durchschnitts- note Punkte 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 95 Für die Umsetzung der Punkte Noten gilt: Notenstufen Punkte 15, 14, 13 12, 11, 10 9, 8, 7 6, 5, 4 3, 2, 1 Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft

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