Das arbeitsgerichtliche Verfahren

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1 Praktische Rechtsdurchsetzung Das arbeitsgerichtliche Verfahren Dr. Karmen Riedl, AK Wien

2 ASG-Verfahren Geregelt in Arbeits-u Sozialgerichtsgesetz ASGG kundgem. 1985, in Kraft seit Verfahren in Arbeitsrechtssachen Einzelstreitsachen Verfahren aus Betriebsverfassung Verfahren in Sozialrechtssachen

3 Sachliche Zuständigkeit 1. Instanz: in Wien Arbeits-u Sozialgericht Wien in den Bundesländern Landesgerichte 2. Instanz: Oberlandesgerichte Wien, Graz, Innsbruck, Linz 3. Instanz: Oberster Gerichtshof

4 Senatsgerichtsbarkeit Zusammensetzung der Senate: Berufsrichter und fachkundige LaienrichterInnen Vorsitz: immer BerufsrichterInnen

5 1. Instanz: 1 Berufs- und 2 LaienrichterInnen 2. Instanz: 3 Berufs-und 2 LaienrichterInnen 3. Instanz: 3 Berufs- und 2 LaienrichterInnen, in Ausnahmefällen bei Grundsatzentscheidungen verstärkter Senat mit 7 Berufs- und 4 LaienrichterInnen

6 Mitwirkung der LaienrichterInnen Grundsätzlich zu jenen Entscheidungen beizuziehen, die in der Sache selbst ergehen Fällung von Urteilen und Endbeschlüssen (einschließl. Beweisverfahren) Auch im Rechtsmittelverfahren-Entscheidung über Berufung eines Urteiles oder Rekurs eines Endbeschlusses

7 Mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien können einzelne Tagsatzungen ohne LaienrichterInnen stattfinden BerufsrichterInnen dürfen alleine verhandeln aber nicht entscheiden LaienrichterInnen sind ehrenamtlich tätig, erhalten aber Aufwandersatz u Verdienstentgang Sie haben richterliche Stellung AN-Laienrichterinnen werden von der Vollversammlung der Arbeiterkammern ( 1. Inst) bzw Hauptversammlung der BAK für 5 Jahre gewählt; Personalvertretungsorgane des öffentlichen Dienstes wählen ihre LaienrichterInnen AG- LaienrichterInnen von den AG- Interessenvertretungen

8 Ablehnungsgründe 1. Ausschließungsgründe und 2. Befangenheitsgründe gelten sowohl für Berufs- als auch für LaienrichterInnen 3. Unvereinbarkeitsgründe u Ausschluss vom Wahlrecht gelten nur für LaienrichterInnen

9 Besonderheiten des Verfahrens Verfahren sollen rasch durchgeführt werden Bei Säumigkeit des Gerichts-- Möglichkeit eines Fristsetzungsantrages: dann muss Gericht binnen 4 Wochen tätig werden, sonst kann Obergericht entscheiden, dass Säumnis vorliegt und dem Untergericht eine Frist setzen zur Setzung der Prozesshandlung

10 Vertretung vor dem ASG In 1. u 2. Instanz kein Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte/Innen 1.Instanz: außer den Parteien selbst die in 40 Abs 1 u 2 ASGG genannten Personen 2. Instanz : alle qualifizierten Personen 3. Instanz: ausschließlich Rechtsanwälte/Innen

11 In 40 Abs 1 u 2 ASGG genannten Personen 1. qualifizierte Personen Rechtsanwälte/Innen, Funktionäre/Innen u ArbeitnehmerInnen einer gesetzlichen Interessensvertretung (Kammern) od einer freiwilligen kv-fähigen Berufsvereinigung (z.b. ÖGB), ArbeitnehmerInnen, Prokuristen/Innen, sowie Mitglieder der geschäftsführenden Organe eines Versicherungsträgers zu dessen Vertretung, Bedienstete des Bundessozialamtes u ähnliche;

12 2. andere vertretungsbefugte Personen z.b. ArbeitnehmerInnen, Prokuristen/Innen für ihre ArbeitgeberInnen; Betriebsräte/Innen für ArbeitnehmerInnen, Funktionäre/Innen od ArbeitnehmerInnen eines Behindertenverbandes und jede andere geeignete Person

13 Besondere Belehrungspflicht Nicht qualifiziert vertretene Parteien sind über sämtliche in Betracht kommenden rechtsbegründenden od- aufhebenden Gesetzesvorschriften von BerufsrichterIn zu unterrichten und anzuleiten. Weiters sind sie auch über zweckentsprechendes Vorbringen in der Hauptsache zu belehren.

14 Was sind Arbeitsrechtssachen? Sachliche Zuständigkeit: Einzelstreitsachen Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung Besondere Feststellungsverfahren

15 Einzelstreitsachen geregelt in 50 Abs 1 ASGG, 9 Abs 3 Amtshaftungsgesetz u 8 Abs 1 Organhaftpflichtgesetz sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen AG u AN im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbahnung z.b: Leistungsklagen auf Zahlung ausständigen Entgelts, Klagen auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses, Schadensersatz wegen Diskriminierung, etc.

16 Feststellungsklagen über das Bestehen od Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses Streitigkeiten aus der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses z.b: Ersatz von Vorstellungskosten od Schadenersatz bei Begründungsdiskriminierung Streitigkeiten aus der Nachwirkung des Arbeitsverhältnisses z.b: Ansprüche aus Konkurrenzklauseln, Räumung der Dienstwohnung u.ä.) Streitigkeiten zwischen AN im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit z.b: sexuell Belästigte fordert Schadenersatz vom Belästiger) Streitigkeiten zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen u. Ä. eingerichtet u keine SV-Träger sind (Pensionskassen), u ihren Anspruchswerbern Streitigkeiten über Ansprüche gegen die BUAK Streitigkeiten zwischen AN und der Mitarbeitervorsorgekasse Regressansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz Ansprüche nach dem Organhaftpflichtgesetz

17 Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung Alle Streitfälle, die sich im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Rechten od Rechtsverhältnissen ergeben Z.B: Kündigungs- u Entlassungsanfechtungen nach 105 ff ArbVG, nach GLBG u BehEinstG; Zustimmung zur Kündigung od Entlassung eines BR-Mitglieds; Feststellung über das Vorliegen eines Betriebes; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Zustimmungspflichtigkeit von Kontrollmaßnahmen und techn. Systemen zur Kontrolle der AN, sofern diese die Menschenwürde berühren;

18 Besondere Feststellungsverfahren Geregelt in 54 ASGG: 1)Testverfahren auf Betriebs- od Unternehmensebene zwischen Unternehmer u Betriebsart, wo Verfahren im Interesse mehrere AN durch Betriebsrat durchgeführt werden sind gerichtet auf Bestehen od Nichtbestehens von Rechten od. Rechtsverhältnissen u mind. 3 AN müssen betroffen sein ( z.b: Einstufung nach dem KV u.ä.) zuständig = Gerichte 1. Instanz 2) besonderer Feststellungsantrag an den OGH- Kv-fähige Körperschaften der AG od AN können Antrag auf Feststellung von Rechten stellen, die Sachverhalt betreffen, der für mind. 3 AN von Bedeutung ist OGH ist hier ausnahmsweise 1. und letzte Instanz u es gibt keine Anwaltspflicht

19 Örtliche Zuständigkeit Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung: Sitz des Betriebes bzw Unternehmens Einzelstreitsachen: nach Wahl des/r Klägers/In entweder Wohnsitz des/r AN/In, Unternehmenssitz, Ort der Arbeitsleistung oder Auszahlungsort des Entgelts

20 Zuständigkeitsvereinbarung Zum Schutz des/r sozial schwächeren AN/In ist die Möglichkeit zum Abschluss von Zuständigkeitsvereinbarungen im ASGG erheblich eingeschränkt ( 9 Abs 1 u 2 ASGG): Vereinbarung über sachliche Zuständigkeit gar nicht möglich über die örtliche Zuständigkeit nur in bestimmten Fällen möglich (Parteien einigen sich auf an sich unzuständiges Gericht) Bei sachlicher od örtlicher Unzuständigkeit muss Gericht von Amts wegen überweisen, keine Zurückweisung möglich Wenn Unzuständigkeit geheilt ist, ist keine Überweisung mehr möglich.

21 Überblick über Gang des erstinstanzlichen Verfahrens Klagseinbringung und Zustellung an den Beklagten Vollstreckbarer Zahlungsbefehl od Einspruch im Mahnverfahren ( StW ) Eventuell vorbereitender Schriftsatz wenn kein Mahnverfahren Vorbereitende Tagsatzung (Vergleichsversuch, Prozessprogramm) Mündliche Streitverhandlung (Beweisaufnahme) Beratung, Abstimmung, Urteil Urteilsverkündung od schriftliche Ausfertigung

22 Beweisverfahren Zweck: dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit od. Unwahrheit der strittigen Tatsachen zu vermitteln Gericht muss Beweise aufnehmen und sich eigenes Bild machen Beweisverfahren muss von dem Gericht durchgeführt werden, dass auch Entscheidung trifft ( Grundsatz der Unmittelbarkeit) Im Regelfall werden die von den Parteien beantragten Beweise aufgenommen. Das Gericht kann aber auch von Amts wegen Beweise aufnehmen.

23 Beweismittel Zeugen/Innen Sachverständige Augenschein Urkunden Parteienvernehmung

24 Rechtsmittel Berufung gegen Urteil: Frist 4 Wochen Gründe: Feststellungsmängel, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung; Rekurs gegen Beschluss: Frist 2 Wochen Revision an OGH gegen Berufungsurteil, wenn zulässig

25 Prozesskosten Gerichtsgebühren, zb Pauschalgebühren bei Klagseinbringung; Vorläufige Bezahlung der Kosten Anspruch auf Kostenersatz nach Prozessabschluss gem. Obsiegen Verfahren ohne Kostenersatz, zb Kündigungsanfechtung (bis 2. Instanz) Arbeiterkammer erhält Aufwandersatz

26 Verfahren nach Behinderteneinstellungsgesetz Geregelt im 7 k BehEinstG Im Falle einer Diskriminierung wegen Behinderung muss Antrag auf Schlichtung beim Bundessozialamt gestellt werden. Erst wenn Schlichtung scheitert, ist Klage bei Gericht möglich.

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