Handreichung Leistungsvereinbarungen für Suchtberatung nach 16 (2) SGB II

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1 Überarbeiteter ENTWURF vom Handreichung Leistungsvereinbarungen für Suchtberatung nach 16 (2) SGB II Zielgruppe: Paritätische Anbieter der (ambulanten) Sucht- und Drogenhilfe Eine. Erstellt von der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Paritätischen Gesamtverbands und des FDR: Catharina Baden, Heike Kaminski, Heliane Schnelle, Eberhard Ewers, Albert Kern, Jost Leune. Abgestimmt im Paritätischen Arbeitskreis Suchtfragen (AKS). Gliederung 1 Vorbemerkung 2 Zielsetzung der Handreichung 3 Leistungsangebote der Sucht- und Drogenhilfe 3.1 Mitarbeit an der Eingliederungsvereinbarung 3.2 Fallmanagement durch die Sucht- und Drogenhilfe? 3.3 Suchtberatung durch einen Konsiliardienst im Job-Center 3.4 Module zur Suchtberatung Motivierende Gesprächsführung für unter 25jährige Informationsvermittlung Ressourcenorientierte Beratung Vermittlung in weiterführende Maßnahmen Umfang Arbeitsgelegenheiten Vermittlung in Arbeit für langzeitarbeitslose, suchtauffällige Personen Wiedererlangung von Erwerbsfähigkeit 3.5 Schulungsangebote durch die paritätische Sucht- und Drogenhilfe 4 Fakten (und Annahmen) zur Umsetzung des SGB II 4.1 Grundlegende Zahlen 4.2 Wer sind die Verantwortlichen in den Job-Centern? 4.3 Wie kommt es zur Inanspruchnahme der Leistung Suchtberatung? 5 Grundlagen der Sucht- und Drogenhilfe für die Suchtberatung nach 16 (2) 5.1 Das biopsychosoziale Modell als Grundlage für die Verortung der Suchthilfe 5.2 Ressourcen- und lösungsorientierter Ansatz 5.3 Dokumentation von Wirksamkeit und Erfolg

2 - Seite 2 von 12-1 Vorbemerkung Zum wird das SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende vollständig in Kraft treten 1. Es bringt zahlreiche Neuerungen sowohl für die Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebezieher/innen als auch die für diesen Personenkreis tätigen Dienste und Einrichtungen. D.h., es wird auch Auswirkungen auf die Strukturen und die Leistungsangebote der Suchthilfe in Deutschland haben, insbesondere für die Suchtberatungsstellen. Deshalb werden Träger ambulanter Hilfen nicht umhin können, sich mit den neuen Regelungen ab 2005 auseinanderzusetzen und ihre Leistungsangebote zu überprüfen. Die Hilfe für Suchtkranke muß ihr Angebot ihre Angebote auf zwei Beine stellen: Zum einen auf die praxiserprobte und wissenschaftlich begründete Fachlichkeit, zum andern auf eine realistische Finanzierungsgrundlage, die durch die neuen Sozialgesetze und die öffentlichen Haushalte bestimmt ist. Alte Konzepte lassen sich voraussichtlich sehr bald mit den neuen Finanzierungsformen nicht mehr zur Deckung bringen. Die Augen davor zu verschließen ist u.e. in Bezug auf die Finanzierungssicherheit der Einrichtungen zumindest riskant. Kernpunkt der auch als Hartz IV genannten Sozialrechtsreform ist die Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe als Grundsicherung für Arbeitssuchende ab Januar Hiernach gelten alle Personen, die im erwerbsfähigen Alter sind 2 und mehr als drei Stunden täglich arbeiten können, wenn sie ohne Arbeit sind, als arbeitssuchend und sind Kunden der Bundesagentur für Arbeit bzw. deren regionalen Niederlassungen. D.h., ein nicht geringer Anteil der durch Suchtberatungs- und Behandlungsstellen ambulant betreuten Klientel ist im neuen Sinne des SGB II arbeits- und vermittlungsfähig. Zuständig für die Vermittlung dieser Zielgruppe in Arbeit ist in der Regel die örtliche Arbeitsagentur 3. Andererseits sind viele dieser zu vermittelnden, prinzipiell arbeitsfähigen Klienten nicht in der Lage, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu behaupten, sondern benötigen eine fachspezifische, psychosoziale Begleitung oder Behandlung. Diese Aufgabe soll nach wie vor die örtliche ambulante Suchthilfe übernehmen: In 16 Absatz 2 SGB II ist als ergänzende Leistungen explizit die Suchtberatung genannt; Ziel ist die Beseitigung des Vermittlungshemmnisses, welche für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Die zuständigen Träger dieser Leistungen (Arbeitsagenturen, Arbeitsgemeinschaften, Kommunen) sollen die Träger der Freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit angemessen unterstützen ( 17 Abs. 1 SGB II). Hierbei ist vorgesehen, diese Leistungen nach SGB II in Form von Leistungsvereinbarungen analog 93 BSHG vertraglich zu regeln. Wird die Leistung von einem Dritten erbracht... sind die Träger der Leistungen... zur Vergütung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Bei- 1 Gemäß des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt tritt das SGB II am 1. Januar 2005 in Kraft (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr.66, ausgegeben zu Bonn am ). Abweichend davon traten einzelne Paragraphen bereits zum in Kraft Jahre ( 7 Abs. 1 SGB II) 3 bzw. eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), die durch die Kommune und die örtliche Arbeitsagentur gebildet wird ( 44b SGB II). Im Fall einer optierenden Gemeinde werden die Aufgaben an die Kommune delegiert (Experimentierklausel 6a sowie 6b SGB II).

3 - Seite 3 von 12 - trägen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. (Zitat: 17 Abs. 2 SGB II) 4 Aus dem Text im SGB II geht nicht eindeutig hervor, ob der Gesetzgeber den Anschluß von Leistungsvereinbarungen vorgesehen hat oder nicht. Der Paritätische Gesamtverband empfiehlt jedoch dringend, daß Leistungsvereinbarungen angestrebt werden sollten, da berücksichtigt werden muß, daß ein öffentliches Vergabeverfahren Nachteile mit sich bringt. 5 Die Grundsicherung umfaßt Leistungen zur Beendigung (oder Verringerung) der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit und Sicherung des Lebensunterhalts. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken. Dazu gehört auch der Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung nach 15 SGB II. Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muß und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. (ZITAT: 17 Abs. 1 Satz 2 SGB II) Für die Suchthilfe stellt sich somit eine grundsätzliche Frage: Soll und kann die Suchtund Drogenhilfe wie es die Sozialrechtsreform propagiert - auf Arbeit als wesentlichen Schlüssel zur Teilhabe an der Gesellschaft setzen? Ist dies nicht utopisch angesichts des Zahlenverhältnisses von offenen Stellen und Arbeitslosen besonders angesichts oft geringen Qualifizierungen der Suchtkranken? Was kann Fordern, aber auch Fördern in Form einer erfolgreichen Suchtberatung nützen, wenn es für die Klientel wenig oder keine Chancen auf einen Arbeitsplatz gibt? Die Positionierungen zu dieser Grundfrage liegt zwischen zwei Polen: Auf der einen Seite trainiert man die Klientel dahingehend, auch ohne Arbeit glücklich zu sein und gesund zu leben. Auf der anderen Seite schafft die Sucht- und Drogenhilfe selbst Arbeitsplätze, wie es einige Träger erfolgreich vorgemacht haben 6. Beide Extreme erfordern Mut zu Neuem. Aber auch bei einer Positionierung zwischen diesen Polen steht die Sucht- und Drogenhilfe vor der nachdrücklichen Forderung der Kostenträger, gerade jetzt, wo die Integration in Arbeit noch schwieriger ist als in den Jahren davor, diese Integrationsleistungen zu verstärken und dabei erfolgreicher zu sein Abs. 2 SGB II enthält Vorgaben für Leistungsvereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern. Er entspricht fast wörtlich dem 93 Abs. 2 BSHG, der den Abschluß einer Leistungsvereinbarung für Einrichtungen und Dienste regelt. 5 Der Paritätische Gesamtverband hat zur Unterstützung seiner Mitgliedsorganisationen einen Entwurf für eine Leistungsvereinbarung nach 17 Abs. 2 SGB II erarbeitet, der als Orientierung dienen kann. ( Fachinfos Arbeitsfeld Arbeitsfeld Fachübergreifend Informationen zur Umsetzung des SGB II) 6 Beispielsweise Jugend hilft Jugend, Hamburg

4 - Seite 4 von 12-2 Zielsetzung der Handreichung Welche Leistungen konkret unter Suchtberatung als Eingliederungsleistung nach 16 (2) SGB II 7 zu verstehen sind, ist noch nicht festgelegt. Diese Handreichung propagiert ein aktives Vorgehen der paritätischen Sucht- und Drogenhilfe, d.h.: Bevor die Verantwortlichen in den Job-Centern selbst die Suchtberatungsleistungen definieren, sollten die leitenden Mitarbeiter/-innen paritätischer Einrichtungen den zuständigen Fachkräften der Job-Center Angebote zur Suchtberatung unterbreiten. Schwerpunkt der Handreichung sind deshalb Vorschläge für fundierte Angebote für unterschiedliche Module zur Suchtberatung in Form von Leistungsvereinbarungen, die sowohl für die paritätische Einrichtungen als auch für deren Klientel konstruktiv und angemessen sind. 3 Leistungsangebote der Sucht- und Drogenhilfe 3.1 Mitarbeit an der Eingliederungsvereinbarung Wenn die Eingliederungsvereinbarung den Inhalt der Suchtberatung nicht detailliert vorgibt, dann kann die Sucht- und Drogenhilfe dem jeweiligen Einzelfall angemessene Beratungen bieten (zumindest im verabredeten Zeitraum). Möchte der Fallmanager aber möglichst konkrete Suchtberatungsleistungen in der Eingliederungsvereinbarung festhalten ohne über das notwendige Know-how zu verfügen, dann sollte die Suchtberatung möglichst vor dem Abschluß der Eingliederungsvereinbarung die Möglichkeit erhalten, aufgrund mindestens zweier Beratungskontakte eine Art Hilfeplan als Grundlage für eine festzulegende Suchtberatungsleistung zu liefern. Diese Leistung könnte als Clearing-Modul angeboten werden. Kosten: 126 Euro pro Fall (zwei Beratungsstunden und eine Stunde für den Bericht als Grundlage für die Eingliederungsvereinbarung). 3.2 Fallmanagement durch die Sucht- und Drogenhilfe? Da zumindest zu Jahresanfang 2005 zum einen nicht ausreichend Fallmanager zur Verfügung stehen, und zum anderen überlegt wird, für bestimmte Zielgruppen spezielle Anlaufstelle zu schaffen, bietet sich je nach Lage vor Ort möglicherweise die Chance, das Fallmanagement für suchtauffällige ALG II-Bezieher komplett zu übernehmen. Außer dem direkten Leistungsbezug (ALG II und Sozialgeld) sowie den eventuell durchzusetzenden Sanktionen (jeweils hoheitliche Aufgaben) könnte auch ein Dritter das Fallmanagement inklusive der Eingliederungsvereinbarung übernehmen. 3.3 Suchtberatung durch einen Konsiliardienst im Job-Center Die paritätische Sucht- und Drogenhilfe sollte darauf hinarbeiten, ihre Leistungen (auch) in Form eines Konsiliardienstes innerhalb des Job-Centers zu erbringen. 8 Folgende 7 SGB II, 16 Leistungen zur Eingliederung, Abs. (2): Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, 2. die Schuldnerberatung, 3. die psychosoziale Betreuung, 4. die Suchtberatung, 5. das Einstiegsgeld nach 29, 6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. 8 vgl. Baumgärtner, Ellen/Zemlin, Uwe (2001: ): Psychologische Konsiliardienst für arbeitslose Menschen mit Suchtmittelproblemen, in: DHS (Hg.): Sucht und Arbeit Prävention und Therapie substanz- und verhaltensbezogener Störungen in der Arbeitswelt. Lambertus. Freiburg.

5 - Seite 5 von 12 - Vorteile könnten dann genutzt werden: (1) Die Mitarbeiter des Job-Centers könnten vergleichsweise unkompliziert, sozusagen über den Flur, im Umgang mit schwierigen Kunden beraten werden. (2) Bei Unsicherheiten zu konkreten Festlegungen in der Eingliederungsvereinbarung ist der Mitarbeiter der Suchtberatungsstelle schneller zu erreichen. (3) Die Kunden können direkt vom Fallmanager gebracht oder gemeinsam mit dem Fallmanager beraten werden. Ein neuerlicher Anlauf zu einer unbekannten Einrichtung entfällt; die Schwelle zur Inanspruchnahme sinkt. 3.4 Module zur Suchtberatung Die Herausforderung für die paritätische Sucht- und Drogenhilfe bei der Gestaltung von Suchtberatung nach 16 (2) besteht darin, den impliziten Auftrag zum Abbau des Vermittlungshemmnisses Suchtauffälligkeit anzunehmen. Trotz einer möglicherweise komplexen Problemlage soll der Aspekt der vollen Wiederherstellung von Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen. Einerseits ist die Hervorhebung der Integration in Arbeit nicht immer einfach, andererseits weiß die Sucht- und Drogenhilfe um die besondere Gefährdung von Arbeitslosen (wieder) suchtkrank zu werden und hat deshalb ein hohes Interesse daran, die eigenen Beratungserfolge nicht durch Arbeitslosigkeit zunichte machen zu lassen. Die folgenden Modulen schließen stets mit einer Angabe zu den Kosten ab. Diese beruhen auf den Kosten für eine Eck-Fachkraft mit folgenden Festlegungen: Personalkosten Gehaltsstufe: BAT IVa, Alter: 40 Jahre; Familienstand: verheiratet, 2 Kindern Demzufolge betragen die Personalkosten (Arbeitgeberbrutto) ca. EUR Verwaltungskosten Pro volle Beraterstelle werden ¼ Verwaltungsstelle gerechnet (BAT VII) Bei EUR für eine volle Verwaltungsstelle ergibt das zusätzliche Kosten von EUR Sachkosten Dafür werden 15% der Stellenkosten für einen Berater gerechnet, also EUR Als Gesamtkosten für eine Eck-Fachkraft in einer PSB ergeben sich also: EUR Bei durchschnittlich Arbeitsstunden jährlich (KGSt-Angaben; Urlaub und Krankheitszeiten berücksichtigt) ergibt dies einen Stundensatz von: EUR : Stunden = 42,28 EUR. Die jeweils konkreten Kosten müssen je nach Tarifsituation vor Ort sowie dem Alter bzw. Familienstand der Beschäftigten errechnet werden. Alternativ kann mit dem Kostensatz der Ambulanten Rehabilitation - 46 Euro pro Stunde -gerechnet werden. Auch wenn davon ausgegangen werden muß, daß keine zusätzlichen Gelder für die Suchtberatung nach 16 (2) fließen werden, ist eine Darstellung mit den entstehenden Kosten vorteilhaft für die Sucht- und Drogenhilfe. So wird dokumentiert, daß professionell gearbeitet wird und wenn (noch) keine leistungsbezogene Vereinbarungen geschlossen wurden die PSB in der Lage ist, ihre Angebote auch aufgrund von konkreten Leistungsvereinbarungen zu erbringen Motivierende Gesprächsführung für unter 25jährige Da die unter 25jährigen zu 70% in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden sollen (zum Vergleich: insgesamt wird ein Quote von 26% angestrebt) und ihnen gemäß 3 (2) unverzüglich nach Antragstellung eine Ausbildung, eine Arbeit oder eine Arbeitsge-

6 - Seite 6 von 12 - legenheit (Arbeit und Arbeitsgelegenheit mit Qualifizierungsanteilen) zu vermitteln ist, ist diese Zielgruppe von besonderer Bedeutung. Es ist zu erwarten, daß in dieser Altersgruppe die Einsicht in die eigene Suchtproblematik eher gering ausfällt. Methodisch bietet sich bei dem eigenen Suchtmittelkonsum gegenüber ambivalent eingestellten Klienten die motivierende Gesprächsführung ( motivational interviewing ) nach Miller/Rollnick an. 9 Sofern Erfahrungen mit FRED, MOVE oder Führerscheingruppen vorliegen, sollten diese in ein entsprechendes Angebot einfließen. Vorstellbar erscheint ein Gruppenangebot für max. 10 Personen mit insgesamt 10 Terminen (jeweils 2 Doppelstunden). Sofern für das Gruppenangebot zwei Personen eingesetzt werden und die Vor- und Nachbereitungszeit pro Termin zwei Stunden beträgt, ergibt sich folgende Grundlage für die Leistungsvereinbarung: 2 Fachkräfte x 4 h x 10 Termine x 42 Euro = Euro. Bei kalkulierten 10 Klienten sind das pro Klient: 336 Euro. Die folgenden Module Informationsvermittlung, Ressourcenorientierte Beratung und Vermittlung in weiterführende Maßnahmen sind in den Prozeßbeschreibungen des Paritätischen Landesverbands Baden-Württemberg ausführlich beschrieben. Als Grundlage für eine Leistungsbeschreibung als Eingliederungsmaßnahme muß aber der Aspekt der Reintegration in Arbeit stärker betont werden Informationsvermittlung Umfang: max. 5 Einheiten à eine Stunde = 210 EUR Ressourcenorientierte Beratung (siehe Anlage 4) Umfang: durchschnittlich 25 Stunden = EUR Vermittlung in weiterführende Maßnahmen Umfang: durchschnittlich 20 Stunden = 840 EUR Arbeitsgelegenheiten Sofern eine Suchtberatung zugleich fundierte Erkenntnisse über die konkrete Erwerbsund Vermittlungsfähigkeit suchtauffälliger Personen erbringen soll, erscheint es notwendig, die tradierte Beratung mit einer Arbeitserprobung durch begleitete Arbeitsgelegenheiten (sogenannte Ein- oder Zwei-Euro-Jobs) zu koppeln. Für ergänzende Potentialanalysen oder Assessements bietet sich eine Kooperation mit Beschäftigungsinitiativen oder Bildungsträgern an. Gerade bei jungen Suchtauffälligen, die wenig Einsicht in ihre Suchtproblematik zeigen, kann eine längere Arbeitserprobung die Situation für alle Beteiligten transparent machen. Verbunden mit motivierenden Interventionen (wie motivational interviewing) können die Ambivalenzen in der Einstellung zum eigenen Suchtmittelkonsum gecoacht werden und der drohende Aspekt des Forderns durch die freundliche Perspektive des Förderns ergänzt werden. Für all die Beratungsstellen, die schon Hilfe zur Arbeit nach 19f. BSHG anbieten, gilt es, diese Jobs nun als Arbeitsgelegenheiten nach 16 (3) finanziert zu bekommen. Es ist für die Sucht- und Drogenhilfe aber insgesamt eine reizvolle Herausforderung (v.a. in den neuen Bundesländern, in die verstärkt Mittel fließen sollen), weitere Jobs für Ta- 9 Vgl. Miller, W.R./Rollnick, S. (Hg.) (1999): Motivierende Gesprächsführung. Ein Konzept zur Beratung von Menschen mit Suchtproblemen. Freiburg. Lambertus

7 - Seite 7 von 12 - geslöhner zu schaffen und der Klientel damit Zuverdienstmöglichkeiten zu ermöglichen. Da diese Jobs zumindest für die unter 25jährigen mit einer Qualifizierung verbunden sein müssen, erscheinen um Qualifizierungsaspekte erweiterte Ein-Euro-Jobs durchaus als sinnvolle Ergänzung des bestehenden Leistungsspektrums der Beratungsstellen. Zur Finanzierung: Vorgeschlagen ist derzeit eine Monatspauschale von 500 Euro. Davon erhält der Jobber 200 Euro; die verwaltende Stelle 300 Euro. Bei 10 Personen beträgt die Pauschale also Euro. Das könnte für eine Halbtagsstelle reichen, deren Aufgabensprektrum es ist, eine niedrigschwellige Jobbörse mit Arbeitsgelegenheiten zu organisieren, die stunden- oder tageweise eingegangen werden können. Dafür sind entsprechende Kontakte zu Arbeitgebern notwendig, die Organisation der Jobs sowie die Verwaltung dieser Tätigkeiten (Abrechnungen etc.). Sollen Qualifizierungsanteile enthalten sein, reicht diese Pauschale nicht mehr aus; dann muß auch geklärt sein, ob eine solche Ein-Euro-Stelle länger als ein Jahr dauern darf Vermittlung in Arbeit für langzeitarbeitslose, suchtauffällige Personen Zumindest überlegenswert für die Sucht- und Drogenhilfe ist die Vermittlung in den Arbeitsmarkt nach 37a SGB III. Dabei teilt die Agentur / das Job-Center 30 Langzeitarbeitslose (in zwei Gruppen à 15 Personen) mit multiplen Vermittlungshemmnissen wie eine existierende Suchtproblematik geeigneten Dritten zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt zu. Innerhalb von sechs Monaten müssen diese Personen ein Coachung hinsichtlich ihrer Vermittlungs- und Erwerbsfähigkeit erhalten. Wesentlicher Bestandteil davon ist die Potentialanalyse zu Beginn der Maßnahme. Außerdem bestehen einige, weitgehend standardisierte Berichtspflichten. Die geeignete Einrichtung muß für diese Vermittlungsmaßnahme einen Casemanager (Berechnungsgrundlage: Sozialarbeiter mit BAT IVa) einstellen. Finanziert wird die Maßnahme über die Übernahme der Kosten für den Casemanager. Die Agenturen rechnen mit Euro pro Maßnahmedauer (sechs Monate). Zusätzlich werden Prämien bei erfolgreichen Vermittlungen bezahlt, je nach vorhergehender Dauer der Arbeitslosigkeit zwischen und Euro. Werden alle 15 zugewiesenen Personen erfolgreich vermittelt, dann sind noch einmal Euro möglich. Erfolgreich ist die Vermittlung aber erst dann, wenn die Person auch sechs Monate nach der Vermittlung noch an der Stelle arbeitet Wiedererlangung von Erwerbsfähigkeit Nicht für das Job-Center, sondern für den zuständigen Kostenträger Sozialamt erscheint ein Angebot sinnvoll, daß erwerbsunfähigen Sozialhilfebezieher dazu verhilft, wieder soweit einer Arbeit nachzugehen, daß sie in die Zuständigkeit der Job-Center fallen. Erfahrungen mit einer Gruppenangebot für eine solche Zielgruppe liegen vor Schulungsangebote durch die paritätische Sucht- und Drogenhilfe Die paritätische Sucht- und Drogenhilfe ist deshalb aufgefordert, den Verantwortlichen ein Fortbildungsangebot zu machen, um die Fallmanager in den Job-Centern fit zu machen für das Erkennen von und den Umgang mit suchtauffälligen Personen. Es bietet 10 vgl. Haug, Matthias/Siedow, Paul et al. (2001: ): Aktivierende Sozialhilfe zur Wiedereingliederung in das Berufsleben, in: DHS (Hg.): Sucht und Arbeit Prävention und Therapie substanz- und verhaltensbezogener Störungen in der Arbeitswelt. Lambertus. Freiburg.

8 - Seite 8 von 12 - sich an, hier auf die Erfahrungen mit Schulungen für die betriebliche Suchtarbeit zurückzugreifen 11 oder die Materialien des FDR zu nutzen. (Ausgefeilte) Kenntnisse in der Diagnostik erscheinen für Fallmanager dagegen nicht notwendig. 4 Fakten (und Annahmen) zur Umsetzung des SGB II 4.1 Grundlegende Zahlen ALG II-Bezieher unter den Klienten: Werden die PSB n durch das SGB II mit neuen Klienten überflutet werden? Nach Hochrechnungen bzw. Schätzungen des Paritätischen werden zwischen 150 und 560 Klienten pro Agentur 12 und Jahr erwartet. Wie viele davon bereits in PSB n beraten werden, ist nicht bekannt. Im Sinne der bei den Agenturen sogenannten Kundenstromsteuerung ist es für die strategische Planung jeder Suchtberatungsstelle wichtig zu wissen, (1) wie viele ihrer aktuellen Klient/-innen ALG II-Bezieher sein werden und (2) auf wie viele neue Klienten mit ALG II-Bezug man sich einstellen muß. Außerdem sollte jede Beratungsstelle fähig sein zu beziffern, (3) wie hoch die dritte Gruppe unter den Klienten ist: die Personen, die nicht ALG II- Bezieher sind und für die die neuen Regelungen nicht gelten. Finanzierung: Für die Eingliederungsleistungen stehen 2005 insgesamt 9,65 Mrd. Euro bereit, davon sind 3,3 Mrd. für die Verwaltungskosten. Durchschnittlich stehen damit 2005 Finanzmittel für Eingliederungsleistungen in Höhe von ca. 35,1 Mio. Euro pro A- gentur zur Verfügung. Für die konkrete Verteilung der Mittel sind die Zahlen der ALG II- Empfänger pro Agenturbezirk maßgeblich; außerdem sollen mehr Fördermittel in den Osten fließen. 13 Betreuungsschlüssel im Job-Center: Bei einem Schlüssel von 1:75 für die ALG II- Bezieher unter 25 Jahren und 1:150 für alle anderen ALG II-Bezieher und die dazugehörige Bedarfsgemeinschaft hat der jeweilige Fallmanager im Vergleich zum derzeitigen Arbeitsvermittler (Schlüssel durchschnittlich ca. 1:700) viel Zeit, seine Betreuungskunden intensiv zu begleiten. 4.2 Wer sind die Verantwortlichen in den Job-Centern? 1. Gemäß 44 b SGB II sollen Kommunen und Agenturen in Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zusammenarbeiten. 14 Die jeweilige ARGE soll als eigenständige Rechtsform begründet werden. Der Entwurf eines ARGE-Mustervertrags von BMWA und BA liegt seit März 2004 vor, überarbeitet wurde sie im Mai Bisher ist zu erkennen, daß sich die Verantwortlichen der Kommunen und der Agenturen an diesem Entwurf orientieren. Zumindest der Entwurf sollte deshalb bekannt sein 15 ; sofern vor 11 Beispielsweise die Blöcke II und III der Ausbildung Soziale Ansprechpartner im Betrieb, wie sie von Ute Pegel-Rimpl vorgeschlagen werden. Gemeinsam umfassen die beiden Blöcke 80 Stunden. Quelle: Ute Pegel-Rimpl (2001: ): Soziale Ansprechpartner im Betrieb Qualifizierung für ein Nebenamt mit dem Schwerpunkt Sucht, in: DHS (Hg.): Sucht und Arbeit Prävention und Therapie substanz- und verhaltensbezogener Störungen in der Arbeitswelt. Lambertus. Freiburg. Die Fallmanager sollten auch die Methode der Motivierenden Gesprächsführung kennen, um die Motivation der suchtauffälligen Kunden zu nutzen. Vgl. dazu Hans-Jürgen Rumpf/Ulfert Hapke et al. (2001: ): Die Rolle von Motivation und neuen Formen der Kurzintervention in der betrieblichen Suchthilfe, in: s. vorige Fußnote. 12 In Deutschland gibt es insgesamt 181 Agenturen. 13 Für Stuttgart ist das Eingliederungsbudget für SGB II Leistungen inzwischen bekannt. 14 Bei 73 davon sind die Grenzen nicht deckungsgleich mit den Gebietsgrenzen der Kreise; ARGE n zu begründen dürfte in diesen Fällen noch schwieriger sein. 15 Siehe Anlage/ Datei: ZU TOP 3 ARGE_Mustervertrag Stand pdf

9 - Seite 9 von 12 - Ort bereits eigene Verträge für eine ARGE existieren (Berlin, Nürnberg, Stuttgart), sollten diese bekannt sein. Aus den Verträgen dürfte hervorgehen, welche Personen die neuen Ansprechpartner für die Eingliederungsleistung Suchtberatung nach 16 (2) sind. Möglich sind noch zwei andere Möglichkeiten hinsichtlich der Verantwortlichen: 2. Die Kommune hat optiert; dann sind die Verantwortlichen innerhalb der Kommune zu finden. Vermutlich sind es dann die bereits bekannten Verhandlungspartner (Suchthilfekoordinator; Sozialdezernent, etc.). 3. Es wird (noch) keine ARGE begründet. Möglicherweise existieren dennoch Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Job-Center (ARGE ohne eigene Rechtsform). Die Verhandlungspartner sind dann den Vereinbarungen zu entnehmen. Der ungünstigste Fall: Kommune und Agentur können sich nicht über eine Kooperation einigen. Dann sind die Ansprechpartner sowohl in der Kommune als auch in der Agentur zu identifizieren, da in diesem Fall beide Institutionen weitgehend berechtigt sind, die Geschäfte in der Zuständigkeit des jeweils anderen zu bearbeiten. 4.3 Wie kommt es zur Inanspruchnahme der Leistung Suchtberatung? Jeder ALG II-Empfänger wird von einem persönlichen Ansprechpartner ( Fallmanager ) betreut. Fällt diesem Fallmanager auf, daß sein (Betreuungs-) Kunde Suchtprobleme hat, kann er in der Eingliederungsvereinbarung festlegen (gemeinsam mit dem Kunden und in Absprache mit dem kommunalen Verantwortlichen), daß eine Suchtberatung in Anspruch genommen werden muß. Zur vorgesehenen Vernetzung des Fallmanagers siehe die nebenstehende Übersicht aus: Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Bericht der Kommission, S.73). Entscheidend für die Leistung Suchtberatung ist deshalb zum einen die Person des Fallmanagers und zum anderen die Art und Weise, wie eine Eingliederungsvereinbarung zustande kommt. Es ist zu erwarten, daß es zu Beginn des Jahres 2005 nicht ausreichend viele qualifizierte Fallmanager in den Job-Centern geben wird. Dies gilt auch für die fehlende Qualifikation, Suchtprobleme zu erkennen und mit suchtauffälligen Personen adäquat umgehen zu können.

10 - Seite 10 von 12-5 Grundlagen der Sucht- und Drogenhilfe für die Suchtberatung nach 16 (2) 5.1 Das biopsychosoziale Modell als Grundlage für die Verortung der Suchthilfe Die Leistungsangebote der Sucht- und Drogenhilfe von Diagnostik bis zu komplexen Interventionen beruhen auf dem biopsychosozialen Modell der Suchtentwicklung und Suchtabhängigkeit. Das Modell von Wilhelm Feuerlein zeigt die Trias von Umwelt, Persönlichkeit und Substanz. Umwelt Familie, peer group, Vorbilder, Konsumgewohnheiten des engeren sozialen Netzes, Suchtprobleme in der Herkunftsfamilie, Risikofaktoren, gesellschaftliche Rahmenbedingungen, soziale Perspektiven, Sucht- und Drogenpolitik, Zukunftsangst, Orientierungslosigkeit, Sinnkrise Persönlichkeit Droge/Substanz Die auf der nächsten Körperliche Seite Disposition, folgende seelische Übersicht 16 zeigt Art, Wirkung, basierend Dauer des auf Konsums, der biopsychosozialen Trias die bevorzugten Einsatzfelder der Sucht- und Drogenhilfe. Demnach ar- Disposition, Prämorbidität, Selbstüberschätzung, Entwicklungsstörung... Rausch, Applikation, Toleranz... Dosis, Verfügbarkeit, Genuß und beitet die Suchtkrankenhilfe in den Tätigkeitsfeldern Umwelt und Person. Bei Leistungen, die die Suchthilfe nach 16 (2) anbietet, sollten die Kompetenzen in diesen Bereichen herausgestellt werden. Hier liegt das Plus der Sucht- und Drogenhilfe, das weder der medizinische noch der psychiatrische Sektor so erbringen können. 5.2 Ressourcen- und lösungsorientierter Ansatz Die Leistungen der Sucht- und Drogenhilfe orientieren sich an den Ressourcen der Klient/-innen und sind klar zielorientiert. Zur Ressourcenorientierung gehört nach z.b. Mobilisieren von Zuversicht, das Aufnehmen einer emotional bedeutsamen Beziehung, ein "Auftauen" verfestigter Erlebens- und Verhaltensmuster, das Interpretieren des Lebens nach einem dem Klienten plausiblen Konzept sowie korrigierende emotionale Erfahrungen. Gegenüber der problemorientierten Herangehensweise des medizinischen und psychiatrischen Sektors hat die Suchthilfe hier ein Alleinstellungsmerkmal. Die Zielorientierung, die durch die regelhaft schriftlich fixierten Entwicklungspläne (Hilfepläne; gemeinsam mit den Klienten erstellt) deutlich wird, ist zugleich die Grundlage für die Dokumentation der Wirkung und des Erfolgs der Leistungen. Außerdem kann der Entwicklungsplan auch als Zuarbeit für die Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II verwendet werden. 16 Quelle: Wienberg, Günther (2001:17): Die vergessene Mehrheit heute Teil 1: Ein Blick zurück nach vorn; in: Wienberg/Driessen (Hg.): Auf dem Weg zur vergessenen Mehrheit. Psychiatrie Verlag. Bonn

11 Leistungsvereinbarung für Suchtberatung nach 16, Absatz 2 SGB II. Eine - Seite 11 von 12 - Hinweis: Ein weitgehend einheitlich gehandhabter Hilfeplan aller paritätischer Einrichtungen wäre wünschenswert.17 Die Anlage 4 beinhaltet einen sehr klar strukturierten Hilfeplan, der je nach örtlichen Gegebenheiten noch verändert werden kann. Insbesondere eine feinere Abstufung der Hilfebereiche Arbeit und Ausbildung erscheint angebracht. Mit einer klaren Ausrichtung auf die Bereiche Umwelt (Sozialarbeit) und Person (im Sinne eines ressourcen- und lösungsorientierten Ansatzes) kann die Sucht- und Drogenhilfe ihr Alleinstellungsmerkmal hinsichtlich des Abbaus von Vermittlungshemmnissen deutlich machen. Die Leistungsmodule müssen diese Ausrichtungen stets berücksichtigen! Dokumentation von Wirksamkeit und Erfolg Für eine umfassende Leistungsvereinbarung sind auch Prüfungsvereinbarungen vorgesehen ( 17 (3) Ziffer 3) Im SGB II sind diese Vorschriften im Unterschied zum 93 BSHG aber nicht konkretisiert). Dennoch ist es im eigenen Interesse der Sucht- und Drogenhilfe ihre Erfolge dokumentieren zu können. Dies sollte aber nicht ausschließlich mit dem Faktor Vermittlung in Arbeit erledigt werden. Ein Zuwachs an Motivation, ein 17. Als Vorlage dafür kann das Handbuch Hilfeplan aus Rheinland-Pfalz verwendet werden.

12 - Seite 12 von 12 - Wechsel in die Substitution oder in ein Programm zum kontrollierten Trinken kann durchaus auch ein Erfolg sein. Hinweis: Die Module sollten - was den Erfolg betrifft - nicht die Verpflichtung beinhalten, daß alle Termine besucht worden sind, sondern daß die wesentlichen Entwicklungen und Veränderungen erzielt wurden. Deshalb ist die Erfolgsbestimmung um so wichtiger. Ein Erfolg muß nicht an alle Einheiten gebunden sein; vielleicht ist man schon nach drei Terminen, andere erst nach 10 Terminen soweit. Die Fokussierung auf Ziele statt Probleme und Verbesserung der soziale Situation statt medizinisch-biologischen Stigmatisierungen muß auch die Grundlage für die Erfolgsbeschreibung sein. In Anlehnung an GRAWE (1997: 12) kann ein Achtfelderschema die Grundlage für die Beschreibung und Dokumentation des Erfolgs der angebotenen Leistungen sein. 18 Fähigkeiten und Fertigkeiten Entwicklungen werden aktiviert kommen in Gang Absichten Absichten Absichten Absichten werden verändersierändersiert werden reali- werden ver- werden reali- Auf die Person Hauptschulabschlulabschluß ge- Hauptschu- Ich trinke Abstinenz selbst bezogen weniger erreicht (intraindividuell) nachholen schafft Bezogen auf Beziehungen zwiüber Kollegen gungsseminar Brause gegen- Stressbewälti- Kläre den Unterhalt für meilungen gere- Unterhaltszahschen Personen nicht mehr so erfolgreich besuchtne Kinder gelt. (interpersonal) schnell auf. Jedes Feld wird zu Beginn und am Ende der Leistungserbringung (gemeinsam mit dem Klienten) ausgefüllt. Zu Beginn handelt es sich um Zielvorstellungen, die am Ende der Leistung hinsichtlich ihres Erreichungsgrades überprüft werden. Die im Hilfeplan zu erfragenden Ziele können mit Hilfe dieses Schemas genauer bestimmt werden. ANLAGEN ( extra Datei) 18 Siehe dazu auch Anlage 2. Weitere Quellen für Erfolgsbestimmungen in der Sozialen Arbeit: Norbert Herriger, Harro Dietrich Kähler (2003): Erfolg in der Sozialen Arbeit. Gelingendes berufliches Handeln in der sozialen Praxis. Ein Forschungsbericht. Bonn Höring, Stefan (2000): Wirkfaktoren in der lösungsfokussierten Therapie. Diplomarbeit an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Institut für Psychologie

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