Spenden und Sponsoring

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1 und Sponsoring 1 Förder- oder sammel-vereine bzw. Stiftungen: Ausnahmsweise hat der Gesetzgeber die Beschaffung von geldern und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften auch als eine steuerbegünstigte Tätigkeit angesehen. Aus diesem Grunde werden auch reine Förder- oder sammel-, Vereine bzw. - Stiftungen als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt. Beispiele solcher Sammel-Körperschaften sind: Reinhold-Ulonska-Stiftung ECCLESIA Stiftung Förder-Stiftung Velberter Mission Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass alle anderen steuerbegünstigten Körperschaften, die keine anerkannten Förderkörperschaften nach 58 Nr. 1 AO sind, ihre Mittel (alle Einnahmen) zu mehr als 50 % selbst zu den eigenen satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecken verwenden müssen. Diese Körperschaften dürfen Mittel (z.b., Vermögen) bis zu 50 % ihres gesamten Vereinsvermögens an andere steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften weiterleiten ( 58 Nr. 2 AO), ohne dass diese Tätigkeit in der Satzung verankert sein muss. 2 Haftungsinanspruchnahme wegen fehlerhafter Zuwendungsbestätigungen Wurden von einer Körperschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausgestellt (Ausstellerhaftung) oder hat eine Person veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwandt worden sind (Veranlasserhaftung), besteht ein Haftungstatbestand gegenüber der Finanzbehörde für die durch unrichtige Zuwendungsbestätigungen dem Fiskus entgangenen Steuern in Höhe von pauschal 30 % des bestätigten Zuwendungsbetrages für Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuzüglich eventuell weiterer 15 % für Gewerbesteuer. Auf die tatsächliche Höhe der Steuereinsparungen beim Zuwendenden kommt es nicht an. In die Aussteller-Haftung kann grundsätzlich die die Zuwendungsbestätigung ausstellende Körperschaft und in die Veranlasser-Haftung im Allgemeinen diejenige Person genommen werden, die die fehlerhafte Verwendung der Zuwendung angeordnet hat. Beide Haftungsschuldner sind Gesamtschuldner und können nach billigem Ermessen durch den Fiskus zur Zahlung herangezogen werden. 3 sind freiwillige und unentgeltliche Leistungen, die eine natürliche oder juristische Person einer steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung der satzungsmäßigen Zwecke zugewendet hat. Freiwilligkeit ist auch dann gegeben, wenn die Spende auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruht. können von Mitgliedern, von Freunden oder auch von Fremdpersonen geleistet werden. können in Geld oder auch in Form von Sachen/Gegenständen geleistet werden. Bei Sachzuwendungen ist wegen der vielen Möglichkeiten, fehlerhafte Zuwendungsbestätigungen auszustellen, erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen. Für Sachzuwendungen sind besondere Formatierungen in den Zuwendungsbestätigungen zu verwenden. Weitere Einzelheiten sind dem Merkblatt zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen zu entnehmen. Stand: 2014 BFP 2014 Seite 1/5

2 und Sponsoring Für Nutzungen oder Leistungen, wie z.b. unentgeltlich erbrachte Arbeits- und Dienstleistungen, unentgeltlich zur Verfügung gestellte Darlehen, Blut- und Organspenden dürfen keine steuerlich abzugsfähigen Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden. Der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen kann unter der Voraussetzung eines bestehenden Rechtsanspruchs auf Erstattung der angefallenen Kosten wie normale Geldzuwendungen behandelt werden. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht dann, wenn dies bereits in der Verfassung/Satzung/Ordnung oder in einer Mitgliederversammlung beschlossen worden ist. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung darf nicht unter der Voraussetzung der Rückzahlung begründet worden sein. Bei einem Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt es sich um einen abgekürzten Geldzahlungsvorgang. In den Zuwendungsbestätigungen ist ein entsprechender Vorgang besonders kenntlich zu machen. Beispiel 1: Ein Gemeindemitglied putzt regelmäßig unentgeltlich die Gemeinderäume. Für diese Arbeiten würde die Gemeinde bei einer angestellten Putzhilfe im Monat einen Betrag von 250 EUR aufwenden müssen. Da das Gemeindemitglied eine unentgeltliche Leistung gegenüber der Gemeinde erbringt, darf die Gemeinde keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Beispiel 2: Ein Gemeindemitglied putzt regelmäßig die Gemeinderäume gegen einen vorher vereinbarten Aushilfslohn von monatlich 250 EUR. Nach Ausführung der Putzarbeiten, aber vor Auszahlung des Lohnes, verzichtet das Gemeindemitglied auf das Geld und bittet um Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung. Die Gemeinde ist berechtigt, eine Zuwendungsbestätigung (Geldzuwendung mit Zusatz: Verzicht auf Auslagenersatz) auszustellen. Zu beachten ist jedoch, dass die Gemeinde für den Lohn die Steuern und die Sozialabgaben abführt. Beispiel 3: Ein Gemeindemitglied hat der Gemeinde ein zinsloses Darlehen für den Kirchenbau zur Verfügung gestellt. Für ein entsprechendes Bankdarlehen hätte die Gemeinde EUR an Zinsen zahlen müssen. Das Gemeindemitglied bittet die Gemeinde um Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung. Die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung ist nicht zulässig, da die Nutzung des Darlehens zinslos vereinbart war. Beispiel 4: Beispiel wie 3 mit der Änderung, dass das Darlehen banküblich verzinst werden soll. Die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung ist zulässig (Geldzuwendung mit Zusatz: Verzicht auf Auslagenersatz). Hinweis: Das Gemeindemitglied ist verpflichtet, die Zinseinnahmen im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit aufzuführen. 4 abzug: v.h. vom Gesamtbetrag der Einkünfte: Einheitlicher Abzug für Zuwendungen für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke v.t. von der Summe der gesamten Umsätze zuzüglich der Löhne und Gehälter: Für Unternehmer und für Unternehmen für alle Arten der Zuwendungen als Alternative statt des 20% Abzugs. Stand: 2014 BFP 2014 Seite 2/5

3 und Sponsoring 4.3 ab an Stiftungen (rechtsfähig oder auch nicht rechtsfähig): Für laufende Zuwendungen an Stiftungen gibt es neben den vorstehenden Höchstbeträgen von 20% keinen zusätzlichen weiteren Höchstbetrag von EUR mehr. Für die Kapitalausstattung einer Stiftung kann ein weiterer zusätzlicher Höchstbetrag von EUR (bzw. bis zu 2 Mil. EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten) innerhalb von 10 Jahren je nach Wahl und Antrag des Stifters geltend gemacht werden. Die abzugsmöglichkeiten sind zulässig bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuerfestsetzung. Bei der Körperschaftssteuer jedoch kein Abzug von Kapitalausstattungen an Stiftungen. Um auch bei der Gewerbesteuer in Abzug bringen zu können, müssen die zahlungen nachweislich von einem betrieblichen Bankkonto aus überwiesen werden (bei natürlichen Personen oder bei Personengesellschaften erfolgt die Verbuchung über Privatentnahmen). Der Vollständigkeit halber wird auf die weitere Abzugsmöglichkeit für und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien bei der Einkommensteuer hingewiesen. Auf gar keinen Fall darf jedoch eine steuerbegünstigte Körperschaft einer politischen Partei zukommen lassen (wg. Verlust der Gemeinnützigkeit!). Die bestätigungen werden seit dem amtlich Zuwendungsbestätigungen genannt. Siehe Stichwort Zuwendungsbestätigungen. 5 Aufwandsspenden Unter dem Begriff Aufwandsspenden werden solche verstanden, die durch den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (z.b. von Fahrtkosten, Auslagenersatz usw.) einer Person zugunsten einer steuerbegünstigten Körperschaft entstanden sind. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Person gegenüber der Körperschaft vor dem eingeräumten Verzicht einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung hatte. Dieser Rechtsanspruch kann durch Einzelvertrag, durch allgemeinen Satzungsinhalt oder durch speziellen Vorstands- oder Mitgliederbeschluss entstanden sein. Dabei ist zu beachten, dass Arbeitsleistungen durch ehrenamtliche Mitglieder regelmäßig ohne Aufwendungsersatzansprüche erbracht werden. Wenn von diesem Grundsatz in begründeten Einzelfällen abgewichen werden soll, wird angeraten, z.b. entsprechende schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen und deren rechtliche Konsequenzen als Arbeitgeber (Lohnsteuer- und Sozialabgabenpflicht) auch tatsächlich durchzuführen. In den zulässigerweise auszustellenden Zuwendungsbestätigungen für Geldzuwendungen ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. 6 Auslands-zahlungen durch inländische Körperschaften zahlungen an ausländische (auch nach deutschen Gemeinnützigkeitsgrundsätzen tätige) Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleistung im Ausland sind nicht zulässig, weil durch solche zahlungen nur eine mittelbare, jedoch keine gesetzlich vorgeschriebene unmittelbare Zweckverwirklichung ausgeübt wird. Davon unberührt sind jedoch weiterhin zuwendungen an andere steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften im Inland, weil dies ausdrücklich in 58 Nr. 2 AO geregelt ist. Stand: 2014 BFP 2014 Seite 3/5

4 und Sponsoring Gestaltungshinweis: Um zulässigerweise ohne Verstoß gegen die Gemeinnützigkeitsgrundsätze trotzdem Gelder oder Sachen im Ausland verwenden zu können, muss eine der beiden folgenden Möglichkeiten beachtet und strikt umgesetzt werden: Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit einer im Ausland tätigen oder ansässigen Person (ggf. auch eine ausländische Körperschaft) über die Einschaltung als Hilfsperson (siehe Hilfspersonenvertrag). (Die Geldzahlungen ins Ausland stellen keine ausgaben, sondern eigene Projekt- oder Arbeitskosten dar und müssen entsprechend verbucht und durch Kostenbelege nachgewiesen werden; eventuelle Abschlags- oder Vorschusszahlungen müssen abgerechnet werden.) oder weiterleitung über eine Förder-Körperschaft im Sinne des 58 Nr. 1 AO (die berechtigt ist, auch im Ausland tätig zu werden) an eine ausländische Körperschaft, die nach ihrer Satzung eine den deutschen Vorschriften vergleichbare gemeinnützige Tätigkeit zur Aufgabe hat. (Diese Geldzahlungen stellen ausgaben ins Ausland dar; als Nachweis muss die Geldweiterleitung ins Ausland belegt und eine ins Deutsche übersetzte Satzung der ausländischen Körperschaft vorgelegt werden.) 7 Freiwilligkeit der gelder Für Zahlungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft aufgrund von Bewährungs-, Bußgeld und Gerichtsauflagen oder aufgrund eines Testaments oder Vermächtnisses dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, da es insoweit an der Voraussetzung der Freiwilligkeit fehlt. 8 Gegenleistungen für die Zuwendungen In vielen Fällen unterhalten steuerbegünstigte Körperschaften einen steuerbegünstigt anerkannten Zweckbetrieb (Alten- und Pflegeheim, Kindergarten und Kindertagesstätte, Krankenhaus) oder einen steuerpflichtigen wgb/bga. Zur Deckung der erforderlichen Betriebskosten wird vielfach von den Bewohnern, Nutzern, Eltern usw. ein zusätzlicher Beitrag (Schulgeld, Heimgeld, Elternbeitrag usw.) gefordert und auch gezahlt. Solche zum Betrieb erforderlichen Beiträge, egal, wie diese auch bezeichnet werden, stellen eine Gegenleistung für die übernommene Betreuung, Beköstigung, Aufnahme usw. dar. Steuerlich abzugsfähige Zuwendungsbestätigungen dürfen für solche Zuwendungen nicht ausgestellt werden. Nur soweit über die betriebsbedingte Notwendigkeit hinaus weitere freiwillige Zuwendungen geleistet werden, können abzugsfähige Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden. 9 Nutzungs- und Leistungsspenden Für unentgeltliche Nutzungen von Gegenständen und Leistungen von Personen zugunsten von steuerbegünstigten Körperschaften darf diesen keine steuerlich abzugsfähige Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Unter dieses bescheinigungsverbot fallen z.b. folgende Positionen: unentgeltliche Arbeits- und Dienstleistungen, unverzinsliche Darlehensgewährungen, Stand: 2014 BFP 2014 Seite 4/5

5 und Sponsoring kostenlose Überlassung von Gegenständen. Bei vorheriger vertraglicher Vereinbarung über solche Nutzungen oder Leistungen (Abschluss eines Arbeits-, Dienst-, Miet- und Darlehensvertrages) gegen Entgelt mit einem anschließenden Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen ergeben sich steuerlich abzugsfähige Geldzuwendungen. Der Empfänger hat aber neben dem abzug darauf zu achten, dass die verzichteten Geldbeträge für die Nutzungen oder Leistungen steuerpflichtige Löhne, Zinsen oder Mieterträge darstellen. Ob sich bei einer Gesamtbetrachtung immer noch ein steuerlicher Vorteil ergibt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In den meisten Fällen dürfte es günstiger sein, die vorstehend aufgeführten Nutzungen und Leistungen unentgeltlich, ohne Ausstellung einer bescheinigung, zu erbringen. 10 Rückzahlung von einnahmen sind freiwillige und ohne Rechtsgründe vom Spender geleistete Zuwendungen. zahlungen können unter der Vorlage einer Zuwendungsbestätigung immer für dasjenige Kalenderjahr als Sonderausgabe oder als Betriebsausgabe steuerlich in Abzug gebracht werden, in dem die geleistet worden sind. Da die zahlungen freiwillig vom Spender geleistet worden sind, gibt es grundsätzlich keinen Rückzahlungsanspruch seitens des Spenders an die bespendete Körperschaft. Nur in bestimmten Ausnahmefällen wie z.b. bei unverschuldeter Notlage, fehlender Geschäftsfähigkeit, Insolvenz u.ä. kann es zu einem Rückforderungsanspruch durch den Spender, den Insolvenzverwalter bzw. durch Sozialbehörden usw. kommen. Eventuell werden in bestimmten Einzelfällen auch aus freiwilligen Gründen vereinnahmte durch die Gemeinden an den Spender zurückgezahlt. Von diesem Rückforderungsanspruch sind jedoch Einzahlungen in ein Ausstattungskapital einer Stiftung anlässlich einer Neugründung oder einer Zustiftung nicht betroffen. In einem neuen Schreiben des BMF wurde die Finanzverwaltung angewiesen, diese Problematik beim Spender wie folgt zu behandeln: Sonderausgaben dürfen nur dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Werden Sonderausgaben in einem späteren Kalenderjahr an den Steuerpflichtigen zurückgezahlt, ist der Erstattungsbetrag aus Vereinfachungsgründen im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen mit der Folge, dass die abziehbaren Sonderausgaben des Erstattungsjahres entsprechend gemindert werden. Ist im Jahr der Erstattung von Sonderausgaben an den Steuerpflichtigen ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um die nachträgliche Erstattung (soweit nicht im Erstattungsjahr verrechnungsfähig) zu mindern. Da die Steuerbescheide der früheren Jahre im Allgemeinen bereits bestandkräftig sein dürften, kommt eine Berichtigung nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit entsprechenden Steuernachzahlungen und Verzinsung zum Zuge. Stand: 2014 BFP 2014 Seite 5/5

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