Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

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1 Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und betrieblicher Umweltschutz zu beteiligen. Denn er hat in diesen Bereichen zahlreiche, nachfolgend aufgeführten Aufgaben und Rechte:

2 Aufgaben des Betriebsrats beim Arbeitsschutz: 1. Überwachung der Einhaltung des Arbeitnehmerschutzrechts ( 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. 2. Förderung von Arbeitsschutzmaßnahmen ( 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG) Der Betriebsrat hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

3 3. Einsetzen für die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts ( 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. 4. Mitwirkung bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren ( 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG) Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

4 Rechte des Betriebsrats beim Arbeitsschutz: 1. Unterrichtungsrechte 1.1 Unterrichtung über alle Angelegenheiten des betrieblichen Arbeitsschutzes und Umweltschutzes ( 80 Abs. 2 BetrVG) Der Betriebsrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 1.2 Teilnahme des Betriebsrats bei Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen ( 89 Abs. 2, 4 und 5 BetrVG) Der Arbeitgeber, die Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger sind dazu verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Darüber hinaus nimmt der Betriebsrat an den Besprechungen des Arbeitgebers mit dem Sicherheitsbeauftragten teil. Alle den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen sind dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.

5 1.3 Unterrichtung durch die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( 9 Abs. 1 und 2 AsiG) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Dabei müssen sie den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten und auf Verlangen beraten. 1.4 Unterrichtung über Messungen und Messergebnisse ( 21 Abs. 2 und 3 GefStoffV) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über Messungen und Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über Messungen und Messergebnisse zu informieren und ihm auf Verlangen die Messprotokolle zu überlassen.

6 2. Mitwirkungsrechte 2.1 Unterrichtung und Beratung über geplante Maßnahmen bezüglich der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen ( 90 Abs. 1 und 2 BetrVG) Zunächst muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass die Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung noch berücksichtigt werden können.

7 3. Mitbestimmungsrechte 3.1 Mitbestimmung bei betrieblichen Arbeitsschutzregelungen ( 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) Der Betriebsrat hat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen. 3.2 Korrigierendes Mitbestimmungsrecht bei Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung ( 91 BetrVG) Sofern die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung in besonderer Weise belastet und diese Änderungen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen.

8 3.3 Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit ( 9 Abs. 3 ASiG) Die Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie deren Aufgabenerweiterung oder -einschränkung bedarf der Zustimmung des Betriebsrates. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Arbeitsschutz und betrieblichen Umweltschutz Der Arbeitsschutz ist ein ganz besonders wichtiges Anliegen des Betriebsverfassungsgesetzes. Das Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften mit Bezug zum Arbeitsschutz : 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BetrVG 81 Abs. 1 S. 2 BetrVG 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG 88 Nr. 1 BetrVG 90, 91 BetrVG 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG 115 Abs. 7 Nr. 7 BetrVG

9 89 BetrVG ergänzt diese Regelungen. Zweck der Vorschrift ist es, die tatsächliche Durchführung des Arbeitsschutzes im Betrieb sicherzustellen. Dazu wird dem Betriebsrat in 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG zunächst die Pflicht auferlegt, sich für die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung einzusetzen. Aus dieser Regelung folgte einerseits eine Überwachungspflicht des Betriebsrats, andererseits aber auch ein Überwachungsrecht. 89 Abs. 4 BetrVG sieht vor, dass vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder an Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen von 22 Abs. 2 SGB VII teilnehmen.

10 Verstöße gegen 89 BetrVG Wird der Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach 89 BetrVG vorsätzlich behindert oder gestört, kann dies den Straftatbestand des 119 Abs. 1 BetrVG erfüllen. Verstößt der Arbeitgeber grob gegen seine Pflichten aus 89 BetrVG, kann dies einen Anspruch des Betriebsrats aus 23 Abs. 3 BetrVG zur Folge haben. Kommt der Betriebsrat seiner Überwachungspflicht aus 89 Abs. 1 BetrVG nicht nach, kann dies unter Umständen eine Auflösung des Betriebsrats nach 23 Abs. 1 BetrVG rechtfertigen. Auch eine Amtsenthebung einzelner Betriebsratsmitglieder ist denkbar.

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