MWST Rechtsprechungen
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- Calvin Baumhauer
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1 MWST Rechtsprechungen Rechtsprechungsübersicht des Schweizerischen Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Mehrwertsteuer 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 Pierre Scheuner dipl. Steuerexperte und Fürsprecher, Dozent Master of VAT Kalaidos Fachhochschule, Von Graffenried AG Treuhand Bern und Zürich I Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1 Urteil vom 28. Mai 2015 (2C_1002/2014) Ausgenommene Leistungen; Steuerpflicht Die A. AG bietet Anlegern Direktinvestitionen in Teakbäume in Plantagen in Südamerika an. Sie betreibt die Plantagen über Ländergesellschaften. Aufgrund der Angaben im Fragebogen zur Abklärung der Steuerpflicht wurde die A. AG ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Anlässlich einer Kontrolle stellte die ESTV allerdings fest, dass die A. AG ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Umsätze im Investmentbereich tätigt, und löschte die A. AG im Register. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG betreibt und nicht von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, setzt die subjektive Steuerpflicht und damit die unternehmerische Tätigkeit einen Bezug zum Inland voraus. Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das ausschliesslich Leistungen mit Leistungsort im Ausland erbringt (sog. Ausland-Ausland-Geschäfte), ist mangels steuerpflichtiger Leistungen im Inland von der Steuerpflicht befreit. Es kann aber gestützt auf Art. 11 Abs. 1 MWSTG auf die Befreiung verzichten und ist dann steuerpflichtig. Die subjektive Steuerpflicht setzt eine unternehmerische Tätigkeit voraus, die auf die «nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen» ausgerichtet ist. Eine Leistung liegt vor, wenn sie in Erwartung eines Entgelts erfolgt. Nach den Erwägungen des Bundesgerichts entsteht kein Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuer aus Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung auch nicht optiert wird oder optiert werden kann. Die Generierung von ausschliesslich steuerausgenommenen Leistungen, für die nicht optiert werden kann, stellt für das Bundesgericht keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 MWSTG dar. Vorliegend ist umstritten, ob die A. AG Lieferungen von Bäumen im Ausland erbringt, die steuer - bar wären, wenn sie im Inland erbracht würden, oder ob es sich um von der Steuer ausgenommene Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs handelt. Das Bundesgericht kommt nach Würdigung der Vertragsverhältnisse zum Schluss, dass Nr. 10/2015 Seite 774
2 die Verfügungsmacht an den Teakbäumen nicht auf die Investoren übergeht. Die Investoren erwerben vorliegend nicht eine Anzahl von Bäumen, sondern stellen der A. AG als Kapitalgeber Mittel zur Verfügung in der Hoffnung auf eine gute Entwicklung des Baumbestandes und eine Steigerung des Holzpreises beim Verkauf. Hierbei handelt es sich um einen Umsatz des Geld- und Kapitalverkehrs. Da die A. AG ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Umsätze erzielt, ist nach Bundesgericht die Unternehmer eigenschaft im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne nicht erfüllt und die A. AG somit nicht steuerpflichtig. 2 Urteil vom 4. Juni 2015 (2C_1151/2014) Vorsteuerabzug Anlässlich einer bei der A. AG durchgeführten Kontrolle stellte die ESTV fest, dass für den Einkauf eines Porsches über CHF zwei Rechnungen der B. SA vom 29. Juli 2009 vorhanden waren. In der zuerst mit Telefax übermittelten Rechnung wurde die MWST offen ausgewiesen (TVA incl. CHF ). Die per Post nachträglich zugestellte Rechnung trug den Vermerk «Margenbesteuerung» (Imp. sur la marge). Die ESTV betrachtete die per Post zugesandte Rechnung als massgebend und belastete der A. AG den geltend gemachten Vorsteuerabzug von CHF zurück. Die A. AG macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz keine der genannten Zeugen befragt hat. Das Bundesgericht legt dar, dass die angerufenen Zeugen nichts weiter bestätigen könnten, was nicht bereits schriftlich vorgebracht wurde. Für den Vorsteuerabzug ist nach amwstg eine Rechnung erforderlich, welche die Angaben nach Art. 37 amwstg enthält. Für gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände galt die Margenbesteuerung von Art. 35 amwstg. Der Verkäufer durfte bei der Anwendung der Margenbesteuerung weder in Preisanschriften, Preislisten und sonstigen Angeboten noch in Rechnungen auf die Steuer hinweisen (Art. 37 Abs. 4 amwstg). Vorliegend bestehen für eine Lieferung zwei Rechnungen. Die Vorinstanz hat der per Post zugestellten Rechnung einen höheren Beweiswert zukommen lassen. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung nicht. Bestehen für eine Leistung zwei verschiedene Rechnungen, bedarf eine der Berichtigung. Nach der Verwaltungspraxis obliegt es dem Leistungsempfänger, beim Empfang einer Rechnung diese auf die formelle Vollständigkeit und materielle Richtigkeit zu prüfen und falls notwendig berichtigen zu lassen. Vorliegend hätte somit die A. AG die nach Übermittlung per Telefax auch per Post zugestellte Rechnung, welche ihrer Ansicht nach falsch ist, an die B. SA zurückweisen müssen. Die A. AG hat dies unterlassen, obwohl sie selber die Zustellung der Rechnung auf dem Postweg veranlasst hat. Die mit Telefax übermittelte Rechnung mit der ausgewiesenen Steuer kann somit mehrwertsteuerlich nicht als Vorsteuerbeleg anerkannt werden. 3 Urteil vom 9. Juli 2015 (2C_334/2014) Eigenverbrauch, Verjährung Die X. AG bezweckt die Verarbeitung und Verwertung von Milch und ist im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die nicht im Register eingetragene Y., eine der X. AG nahe stehende Kollektivgesellschaft, ist Eigentümerin von zwei Grundstücken. Die Y. räumte der X. AG auf diesen Grundstücken ein selbstständiges und dauerndes Baurecht ein. Die X. AG erstellte auf den Parzellen in den Jahren 1999 und 2000 zwei Schweineställe und vermietete diese an die Y. Auf den Mietzinsrechnungen wies die X. AG die Mehrwertsteuer aus. Im Jahre 2006 verkaufte die X. AG die Ställe an die Y., ohne auf die MWST hinzuweisen. Bei einer Kontrolle im Oktober Nr. 10/2015 Seite 775
3 2011 kam die ESTV zum Schluss, beim Verkauf 2006 liege eine Nutzungsänderung vor. Nach Art. 28 amwstg kann die ESTV die Option für die Versteuerung bestimmter von der Steuer ausgenommener Umsätze bewilligen. Die Option bei der Vermietung von Immobilien ist zulässig, wenn sie nachweislich gegenüber steuerpflichtigen Empfängern erfolgt. Entnahmeeigenverbrauch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 amwstg liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände vorübergehend oder dauernd entnimmt, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Im Bereich der Steuern gelten erhöhte Anforderungen an das Legalitätsprinzip. Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip gebietet, eine Steuer zu erheben, wo deren Tatbestand erfüllt ist. Handkehrum verbietet es, eine Steuer zu erheben, wo deren Tatbestand nicht erfüllt ist. Vorliegend setzt der Tatbestand des Entnahmeeigenverbrauchs voraus, dass die steuerpflichtige Person bezüglich des entnommenen Gegenstandes zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist. Dies ist nicht gegeben, sind doch die Voraussetzungen für eine Option nicht gegeben und eine solche wurde nie bewilligt. Da die X. AG in den Jahren 1999 und 2000 nicht zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt war, liegt im Verkauf von 2006 keine Nutzungsänderung vor. Da der unberechtigte Vorsteuerabzug im Jahre 2011 bereits verjährt war, kann die ESTV keine Korrektur vornehmen. 4 Urteil vom 27. Juli 2015 (2C_33/2014) Vorsteuerabzug bei fehlender Mehrwertsteuernummer Die A. AG bezweckt die Durchführung von Wartung, Unterhalt und Reparatur von Flugzeugen und Flugzeugkomponenten und ist im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die A. AG schloss mit der C Ltd. mit Sitz in Grossbritannien im Juli 2009 einen Kaufvertrag über ein Warenlager ab. Die Waren befanden sich bereits auf dem Gelände von A. AG, wo die C. Ltd. ein Konsignationslager unterhielt. Die C. Ltd. war zum Zeitpunkt des Verkaufs im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Über den Verkauf des Warenlagers wurde eine Rechnung erstellt, die bis auf die MWST-Nr. der C. Ltd. sämtliche formellen Anforderungen enthielt. Die A. AG hat die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer in Abzug gebracht, die C. Ltd. hat die ausgewiesene Steuer aber weder mit der ESTV abgerechnet noch bezahlt. Über die C. Ltd. ist in Grossbritannien ein Nachlassverfahren eröffnet worden. Die ESTV verweigert der A. AG den Vorsteuerabzug. Unter dem bisherigen amwstg galt das Erfordernis, dass die Rechnung insbesondere auch die Nummer enthält, unter der die leistungserbringende Person im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Mit einer Verordnungsänderung wurde auf 1. Juli 2006 die Bestimmung eingeführt, wonach die ESTV auch Rechnungen anerkennt, welche nicht alle formellen Anforderungen an die Angaben zum Leistungserbringer enthalten, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a amwstv). Allerdings gehört die MWST-Nr. nach der Rechtsprechung zu den unerlässlichen Angaben, weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt. Ebenfalls auf den 1. Juli 2006 trat die Bestimmung von Art. 45a amwstv in Kraft wonach eine Steuernachforderung alleine aufgrund von Formmängeln nicht erhoben wird, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Vorliegend ist der ESTV ein Steuerausfall entstanden. Die C. Ltd. hat die ausgewiesene Steuer nicht abgeliefert. Dies ist aber nicht auf die fehlende MWST-Nr. in der Rechnung zurückzuführen. Der Leistungserbringer kann eindeutig identifiziert werden. Die Gründe für den Steuerausfall Nr. 10/2015 Seite 776
4 liegen in der Person des Leistungserbringers und nicht in der formell unkorrekten Rechnung. Der Vorsteuerabzug kann der A. AG nicht verweigert werden. 5 Urteil vom 27. Juli 2015 (2C_190/2015) Steuerforderung Die Kontrolle bei der X. GmbH führt zu einer Nachbelastung. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache wird teilweise gutgeheissen. Für die Steuerperiode 2010 erfolgt eine Steuernachforderungen von CHF Unter Berücksichtigung des bisher deklarierten Guthabens von CHF wurde die Steuerforderung für die Steuerperiode 2010 auf CHF festgelegt. Zu bezahlen waren CHF Die Beschwerde hiess das BVGer unter Vornahme einer kleinen Korrektur (CHF ) gut und setzte die geschuldete MWST auf CHF fest. Die ESTV erhebt Beschwerde und beantragt, dass die Steuer forderung auf CHF und die zu bezahlende MWST auf CHF festzusetzen sei. Die MWST wird nach dem Prinzip der Selbstveranlagung erhoben. Die steuerpflichtige Person hat unaufgefordert und in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. Die Steuerabrechnung erfolgt auf diese Weise ohne behördliches Zutun durch die steuerpflichtige Person selbst. Es ist Pflicht der ESTV, die im Selbstveranlagungsverfahren vorgenommenen Handlungen der steuerpflichtigen Person zu überprüfen. Sie kann bei steuerpflichtigen Personen auch Kontrollen durchführen. Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. Deshalb hat eine Einschätzungsmitteilung die Steuerforderung für die ganze Steuerperiode zu enthalten. Die ESTV führt in der Einschätzungsmitteilung sowohl Elemente der Steuerfestsetzung wie auch des Steuerbezugs an, wobei die Berechnung der Steuernachforderung nicht offengelegt wird. Diese Vermischung dürfte dazu geführt haben, dass die Vorinstanz übersieht, dass in der Festsetzung der Steuerforderung auf CHF der deklarierte Vorsteuerüberhang bereits berücksichtigt wurde. Indem die Vorinstanz den Vorsteuerüberhang von der Steuerforderung in Abzug bringt, wird dieser doppelt berücksichtigt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der ESTV gut. II Urteil des Bundesver - waltungsgericht 1 Urteil vom 8. Juli 2015 (A-6831/2013) Leistungsaustausch Die KKL Management AG ist im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und bezweckt den Betrieb des KKL sowie die Durchführung eigener Veranstaltungen. Die Mehrheit der Aktien wird von der Trägerstiftung gehalten. Der Trägerstiftung wurde von der Stadt Luzern ein selbstständiges und dauerndes Baurecht eingeräumt, wobei sich die Trägerstiftung gegenüber der Stadt verpflichtete, der Stadt und von dieser bezeichneten Dritten Nutzungsrechte am KKL einzuräumen, indem die Nutzung der Konzertsäle an einer bestimmten Anzahl von Tagen den bezeichneten Dritten vorbehalten blieb. Die Trägerstiftung schloss mit der KKL Management AG einen Pachtvertrag ab. Gegenstand des Pachtvertrags sind auch die Nutzungsrechte der Stadt Luzern. Anlässlich einer Kontrolle kam die ESTV zu Schluss, die Trägerstiftung räume der KKL Management AG Nutzungsrechte ein, ohne über diese abzurechnen. Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist. Zu den steuerbaren Dienstleistungen zählen unter anderem auch die Einräumung von immateriellen Werten oder das Unterlassen einer Handlung oder Dulden einer Handlung bzw. eines Zustandes. Nicht alle negativen Leistungen sind von vorn- Nr. 10/2015 Seite 777
5 herein für die MWST von Bedeutung. Damit dies angenommen werden kann, müssen sie das Resultat eines eigentlichen Engagements des Leistenden sein, durch welches dieser seinen Willen manifestiert, sich zu enthalten oder ein Verhalten zu tolerieren und so bewusst einem Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen. Die Annahme eines Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist. Die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen. Im vorliegenden Sachverhalt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Trägerstiftung im Umfang, in dem die Stadt Luzern das zeitweilige Nutzungsrecht an den Sälen des KKL hatte, über kein solches Nutzungsrecht verfügte. Mit dem Pachtvertrag, den die Trägerstiftung mit der KKL Management AG abgeschlossen hatte, wurde die Nutzung am KKL übertragen, wobei die bestehende Beschränkung zu beachten ist. Der Pachtumfang ist somit auf die Nutzung des KKL ohne die bereits der Stadt Luzern zustehende Nutzung beschränkt. Da der KKL Management AG diese Nutzungsrechte nicht übertragen wurden, konnte sie diese Nutzungsrechte nicht wieder auf die Trägerstiftung zurück übertragen. Nr. 10/2015 Seite 778
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