KADNER GRAZIANO, Thomas Michael

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1 Article RIW-Kommentar: Trauerschmerzensgeld nach Verkehrsunfall als indirekte Schadensfolge i.s.d. Rom II-VO EuGH Urteil vom Rs. C-350/14; Florin Lazar gegen Allianz SpA KADNER GRAZIANO Thomas Michael Reference KADNER GRAZIANO Thomas Michael. RIW-Kommentar: Trauerschmerzensgeld nach Verkehrsunfall als indirekte Schadensfolge i.s.d. Rom II-VO EuGH Urteil vom Rs. C-350/14; Florin Lazar gegen Allianz SpA. Recht der Internationalen Wirtschaft 2016 p Available at: Disclaimer: layout of this document may differ from the published version. [ Downloaded 22/06/2016 at 10:06:24 ]

2 Internationales Wirtschaftsrecht Heft 4/2016 RIW 225 & Trauerschmerzensgeld nach Verkehrsunfall als indirekte Schadensfolge i.s.d. Rom II-VO EuGH (4. Kammer) Urteil vom Rs. C-350/14; Florin Lazar gegen Allianz SpA Tenor Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ) ist für die Bestimmung des auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einem Verkehrsunfall anzuwendenden Rechts dahin auszulegen dass Schäden im Zusammenhang mit dem Tod einer Person bei einem solchen Unfall im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte nahe Verwandte dieser Person erlitten haben als indirekte Schadensfolgen dieses Unfalls im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Art. 4 Aus den Gründen 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ) (ABl. L 199 S. 40 im Folgenden: Rom-II-Verordnung). 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem in Rumänien wohnhaften Herrn Lazar und der italienischen Versicherungsgesellschaft Allianz SpA wegen des Ersatzes von Vermögens- und Nichtvermögensschäden die Herrn Lazar durch den Tod seiner Tochter entstanden sind die bei einem Verkehrsunfall in Italien ums Leben gekommen ist. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rom-II-Verordnung 3 Im siebten Erwägungsgrund der Rom-II-Verordnung heißt es: Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [(ABl L 12 S. 1 im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung)] und den Instrumenten die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben in Einklang stehen. 4 Die Erwägungsgründe 16 und 17 der Verordnung lauten: (16) Einheitliche Bestimmungen sollten die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessern und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen deren Haftung geltend gemacht wird und Geschädigten gewährleisten. Die Anknüpfung an den Staat in dem der Schaden selbst eingetreten ist (lex loci damni) schafft einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Person deren Haftung geltend gemacht wird und der Person die geschädigt wurde und entspricht der modernen Konzeption der zivilrechtlichen Haftung und der Entwicklung der Gefährdungshaftung. (17) Das anzuwendende Recht sollte das Recht des Staates sein in dem der Schaden eintritt und zwar unabhängig von dem Staat oder den Staaten in dem bzw. denen die indirekten Folgen auftreten könnten. Daher sollte bei Personen- oder Sachschäden der Staat in dem der Schaden eintritt der Staat sein in dem die Verletzung erlitten beziehungsweise die Sache beschädigt wurde. 5 Art. 2 ( Außervertragliche Schuldverhältnisse ) der Verordnung bestimmt in Abs. 1: Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung einer ungerechtfertigten Bereicherung einer Geschäftsführung ohne Auftrag (Negotiorum gestio ) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (Culpa in contrahendo ). 6 Art. 4 ( Allgemeine Kollisionsnorm ) in Kapitel II ( Unerlaubte Handlungen ) der Rom-II-Verordnung sieht vor: (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden in dem der Schaden eintritt unabhängig davon in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. (2) Haben jedoch die Person deren Haftung geltend gemacht wird und die Person die geschädigt wurde zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wie einem Vertrag ergeben das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht. 7 Nach Art. 15 Buchst. c und f.der Rom-II-Verordnung ist das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht insbesondere maßgebend für das Vorliegen die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung sowie die Personen die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben. Brüssel-I-Verordnung und Verordnung (EU) Nr. 1215/ Kapitel II der Brüssel-I-Verordnung in dem die Regeln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts festgelegt sind enthält einen Abschnitt 2 ( Besondere Zuständigkeiten ). In diesem Abschnitt findet sich Art. 5 der Verordnung der unter Nr. 3 vorsieht: Eine Person die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden vor dem Gericht des Ortes an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. 9 Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 S. 21) ersetzt deren Art. 7 Nr. 2 mit Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung übereinstimmt. Italienisches Recht 10 Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat hat die Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof) die Art und 2059 des italienischen Codice civile (Zivilgesetzbuch) in ihrer Rechtsprechung dahin ausgelegt dass die Familienangehörigen des Verstorbenen iure proprio (aus eigenem Recht) einen Anspruch auf Ersatz ihrer Vermögens- und Nichtvermögensschäden haben. Als Nichtvermögensschäden können insbesondere folgende Schäden anerkannt werden: der Gesundheitsschaden (ein ärztlich festgestellter Schaden) der immaterielle Schaden (ein seelischer Schmerz) und der Schaden an den

3 226 RIW Heft 4/2016 Internationales Wirtschaftsrecht zwischenmenschlichen Beziehungen (eine einschneidende ¾nderung des täglichen Lebens). 11 Das vorlegende Gericht hat außerdem festgestellt dass nach Art. 283 Abs. 1 des Codice delle assicurazioni private (Privatversicherungsgesetzbuch) der Fondo di garanzia per le vittime della strada (Garantiefonds für Straßenverkehrsopfer) die durch einen Verkehrsunfall verursachten Schäden über hierfür benannte Versicherungsunternehmen ersetzt wenn sich das Fahrzeug das den Schaden verursacht hat nicht ermitteln lässt. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 12 Gemäß dem Vorabentscheidungsersuchen beantragt Herr Lazar ein rumänischer Staatsangehöriger Ersatz der Vermögens- und Nichtvermögensschäden die ihm dadurch entstanden sind dass seine Tochter eine rumänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien dort bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam der durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht wurde. 13 Die Versicherungsgesellschaft Allianz SpA ist als vom Fondo di garanzia per le vittime della strada benannte Gesellschaft verklagt worden. 14 Auch die Mutter und die Großmutter des Opfers beide rumänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien haben sich am Verfahren beteiligt und Ersatz der ihnen durch den Tod des Unfallopfers entstandenen Vermögens- und Nichtvermögensschäden verlangt. 15 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung dass da die Kläger Ersatz für den ihnen persönlich durch den Tod eines Familienangehörigen entstandenen Schaden verlangen zu prüfen sei ob dieser einen Schaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung oder eine indirekte Schadensfolge einer unerlaubten Handlung im Sinne derselben Vorschrift darstelle. 16 Von der Antwort auf diese Frage hänge ab welches materielle Recht es anzuwenden habe um über Vorliegen und Ersatzfähigkeit der Schäden entscheiden zu können die der in Rumänien wohnhafte Kläger vor ihm geltend mache. Das vorlegende Gericht führt in diesem Zusammenhang sowohl Gründe an die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit für die Anwendung des italienischen Rechts sprechen als auch Gründe die für die Anwendung des rumänischen Rechts sprechen. 17 So sei nach dem italienischen Recht der Schaden der durch den Tod eines Angehörigen entstehe ein unmittelbar vom Familienangehörigen erlittener Schaden der sich u. a. in Form einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte äußere. Der Kläger mache also im Ausgangsrechtsstreit einen Schaden geltend der nach italienischem Recht als sein eigener anzusehen sei und der in den materiellen Folgen des Todes seines Familienangehörigen bestehe. In anderen europäischen Rechtsordnungen werde diese Art von Schaden dagegen nicht in gleicher Weise anerkannt. 18 Obwohl es sich nach italienischem Recht um einen durch den Tod eines Familienangehörigen verursachten unmittelbaren Schaden eines seiner Verwandten handele stelle sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Brüssel-I-Verordnung daher die Frage ob es sich bei dem Anspruch auf Ersatz dieses Schadens im Sinne der Rom-II-Verordnung um eine der indirekten Schadensfolgen der zugrunde liegenden unerlaubten Handlung d. h. des Verkehrsunfalls handeln könne. 19 Das Tribunale di Trieste hat daher beschlossen das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Zu den Vorlagefragen 20 Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen die zusammen zu prüfen sind im Wesentlichen wissen ob Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung für die Bestimmung des auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einem Verkehrsunfall anzuwendenden Rechts dahin auszulegen ist dass Schäden im Zusammenhang mit dem Tod einer Person bei einem solchen Unfall im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte nahe Verwandte dieser Person erlitten haben als Schaden/Schäden oder als indirekte Schadensfolgen dieses Unfalls im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. 21 Zunächst ist in Bezug auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung darauf hinzuweisen dass aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kµsler und KµslernØ Rµbai C-26/13 EU:C:2014:282 = RIW Rdnr. 37). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind dabei nicht nur der Wortlaut der Vorschrift zu berücksichtigen sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele die mit der Regelung zu der sie gehört verfolgt werden (Urteil Lanigan C-237/15 PPU EU:C: 2015:474 Rdnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). 22 Hierzu ist festzustellen dass nach Art. 2 der Rom-II-Verordnung der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung [umfasst]. 23 Um das auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung anzuwendende Recht zu bestimmen verweist Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung auf das Recht des Staates in dem der Schaden eintritt unabhängig davon in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Bei dem für die Bestimmung des Ortes an dem der Schaden eingetreten ist zu berücksichtigenden Schaden handelt es sich nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung um den Schaden selbst. 24 Für Personen- oder Sachschäden hat der Unionsgesetzgeber im 17. Erwägungsgrund der Rom-II-Verordnung präzisiert dass unter dem Staat in dem der Schaden selbst eingetreten ist der Staat zu verstehen ist in dem der Personen- oder Sachschaden tatsächlich eingetreten ist. 25 Folglich ist wenn wie das bei einem Verkehrsunfall in der Regel der Fall ist festgestellt werden kann dass ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist der Ort an dem dieser Schaden eingetreten ist unabhängig von den indirekten Schadensfolgen dieses Unfalls der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts. Im vorliegenden Fall besteht der direkte Schaden in den Verletzungen die zum Tod der Tochter von Herrn Lazar geführt haben wobei dieser Schaden nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts in Italien eingetreten ist. Die von den nahen Verwandten des Unfallopfers erlittenen Schäden sind dagegen indirekte Schadensfolgen des im Ausgangsverfahren fraglichen Unfalls im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung. 26 Diese Auslegung wird durch Art. 15 Buchst. f dieser Verordnung bestätigt der es dem anzuwendenden Recht überlässt zu bestimmen welche Personen ihren Schaden geltend machen können und der den im Ausgangsverfahren fraglichen Fall erfasst dass nahe Verwandte des Opfers Schäden erlitten haben. 27 Wie die Europäische Kommission nämlich zu Art. 11 Buchst. g ihres Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( ROM II ) (KOM[2003] 427 endgültig) der zu Art. 15 Buchst.f der Rom- II-Verordnung wurde ausgeführt hat bestimmt das anzuwendende Recht auch die Personen die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben. Dahinter verbirgt sich die Frage ob eine andere Person als die unmittelbar geschädigte Ersatz des Schadens verlangen kann der ihr mittelbar durch den Schaden den die direkt geschädigte Person erlitten hat entstanden ist. Dieser Schaden kann immateriell z. B. die Trauer durch den Verlust eines nahen Angehörigen oder materiell sein etwa durch einen Vermögensschaden für die Kinder oder den Ehegatten des Verstorbenen.

4 Internationales Wirtschaftsrecht Heft 4/2016 RIW Angesichts dessen ist zunächst das auf einen rechtlichen Tatbestand anzuwendende Recht zu bestimmen um anschließend auf dieser Grundlage bestimmen zu können welche Personen einen Ersatzansprüche begründenden Schaden erlitten haben. 29 Somit dient die Anwendung des Rechts des Staates in dem der Schaden selbst eingetreten ist dem im 16. Erwägungsgrund der Rom-II-Verordnung genannten Zweck zu gewährleisten dass vorhersehbar ist welches Recht anzuwenden ist und zugleich zu verhindern dass eine unerlaubte Handlung in mehrere Teile zerlegt wird für die je nachdem in welchem Staat andere Personen als das unmittelbare Opfer Schäden erleiden unterschiedliches Recht gilt. 30 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten (s. Tenor). & RIW-Kommentar Von Professor Dr. Thomas Kadner Graziano LL.M. (Harv.) Genf I. Das Problem Der Fall wirft die Frage auf nach welchem Recht ein Ersatzbegehren von Angehörigen der Erstgeschädigten zu beurteilen ist. Eine rumänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien (nachfolgend: die Erstgeschädigte) verunglückte dort bei einem Verkehrsunfall tödlich. Das Fahrzeug das den Unfall verursacht hat konnte nicht ermittelt werden. Der Vater der jungen Frau Herr Lazar wohnhaft in Rumänien verlangte (als Zweitgeschädigter) aus eigenem Recht Schadensersatz für Vermögens- und Nichtvermögensschäden wegen des Todes seiner Tochter. Ist der Unfallverursacher nicht zu ermitteln so tritt nach italienischem Recht ein Garantiefonds ein. Das Begehren ist dann gegen einen für den Garantiefonds benannten Versicherer zu richten. In diesem Fall war dies die Allianz SpA gegen welche sich daher die Klage des Vaters richtete. Im europäischen Privatrecht können Angehörige in einer Konstellation wie der vorliegenden Ersatz bestimmter Vermögensschäden verlangen (insb. wegen des Verlustes von Unterhalt). In der ganz überwiegenden Mehrzahl europäischer Rechtsordnungen steht Angehörigen bei Tod oder schwerer Verletzung eines nahe stehenden Menschen zudem ein Trauerschmerzensgeld zu (anders bekanntlich noch immer das deutsche Recht; ausf. Danzl in: FS 200 Jahre ABGB 2001 S. 1633ff.; ders. ZVR ; Kadner Graziano RIW ; jeweils m. zahlr. Nachw. auf die europäische Rechtslage). In der Vergangenheit waren es gerade Unterschiede beim Trauerschmerzensgeld welche Angehörige der Erstgeschädigten veranlassten bis vor die höchsten Instanzen über das anzuwendende Haftungsrecht zu streiten. Im vorliegenden Fall kam eine Beurteilung der Ansprüche der Hinterbliebenen nach dem italienischen Recht des Unfallortes in Betracht an dem die Erstgeschädigte ihr Leben verloren hatte. Denkbar war stattdessen auch den Fall nach rumänischem Recht zu beurteilen da der Vater dort seinen Lebensmittelpunkt hatte und er die Folgen des Unfalles dort durchlitt. Beide Rechtsordnungen sehen Trauerschmerzensgelder vor wobei die nach italienischem Recht gewährten zu den höchsten in Europa zählen (zur Rechtslage in Italien ausf. Wenter zfs ; Christiandl/Hinghofer-Szalkay ZfRV ff.; s. für das rumänische Recht Art Abs. 1 und 2 des rumänischen Codul civil). Für eine selbstständige Anknüpfung an den Lebensmittelpunkt des Zweitgeschädigten (in Rumänien) ließe sich anführen dass dieser durch den tragischen Verlust seiner Tochter in den eigenen Lebensverhältnissen und seinem eigenen Persönlichkeitsrecht verletzt ist und diese an seinem Lebensmittelpunkt zu verorten sind. Mit der Begründung der Angehörige werde in seinem eigenen Persönlichkeitsrecht verletzt werden Trauerschmerzensgelder z. B. im italienischen Recht und auch in der Schweiz gewährt. Auch dürften Zweitgeschädigte in der Regel Entschädigung nach den Standards ihrer eigenen Lebensumwelt erwarten (näher Kadner Graziano IPRax m. Praxisbeispielen; ders. RabelsZ ff.). Für die Anwendung des italienischen Rechts ließe sich dagegen anführen die Beeinträchtigung des Angehörigen habe ihre Ursache und Quelle im Tod der Erstgeschädigten sodass für die Anknüpfung von Ansprüchen sowohl der Erst- als auch des Zweitgeschädigten gleichermaßen der Ort des Unfalles maßgeblich sein sollte. II. Entscheidung des Gerichts Der EuGH entschied sich für die zweite Möglichkeit d. h. gegen eine selbstständige autonome Anknüpfung der Ansprüche Zweitgeschädigter und stützt dies im Wesentlichen auf drei Argumente: 1. Für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist so der EuGH allein maßgeblich an welchem Ort die unmittelbare Schädigung der (Erst-)Geschädigten eingetreten ist wenn sich eine solche feststellen lässt. Bei Verkehrsunfällen ist dies der Fall. Die Beeinträchtigung des (zweitgeschädigten) Angehörigen ist hiernach indirekte Schadensfolge welche für die Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Art. 4 Abs. 1 a. E. Rom II-VO unbeachtlich ist. Der EuGH bleibt hierbei zunächst recht formal. Denkbar wäre durchaus gewesen den Ort der direkten Schädigung aus der Perspektive des Angehörigen selbst zu bestimmen und zwar an dessen Lebensmittelpunkt. So argumentierte z. B. das schweizerische Bundesgericht wer in einem absoluten Recht (wie der Gesundheit oder dem Persönlichkeitsrecht) verletzt ist sei in der Regel direkt Geschädigter unabhängig davon ob die Verursachungskette im Hinblick auf seine Beeinträchtigungen kurz oder lang ist (BG G. c. ConfØdØration Suisse BGE 112 II 118 Erw. 5.e). Das Bundesgericht vermeidet so den schwer fassbaren Begriff des direkten oder indirekten Schadens und rückt stattdessen die Verletzung in einem eigenen absoluten Recht ins Zentrum der Betrachtung. 2. Zweitens und überzeugend verweist der EuGH auf Art. 15 lit. f) Rom II-VO. Hiernach ist das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht insbesondere maßgebend für f) die Personen die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben. Es liegt nahe diese Vorschrift dahingehend zu verstehen dass zunächst das auf eventuelle Ansprüche von Erstgeschädigten maßgebliche Recht zu bestimmen und nach diesem dann zu ermitteln ist wer zum ersatzberechtigten Personenkreis zählt. ¾hnlich wurden bereits die parallelen Vorschriften in Art. 8 Ziff. 6 des Haager Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht sowie Art. 8 Abs. 6 des Haager Übereinkommens über das auf die Produkthaftpflicht anzuwendende Recht verstanden (s. Kadner Graziano IPRax m. Nachw.). 3. Drittens sei nach dem 16. Erwägungsgrund der Rom II-VO zu gewährleisten dass das nach der Rom II-VO anzuwendende Recht vorhersehbar ist und es gelte zu verhindern dass eine unerlaubte Handlung in mehrere Teile zerlegt wird für die je nachdem in welchem Staat andere Personen als das unmittelbare Opfer Schäden erleiden unterschiedliches Recht gilt. Tatsächlich wäre das anzuwendende Recht bei selbstständiger Anknüpfung der Ansprüche Zweitgeschädigter kaum vorhersehbar. Ein Verkehrsunfall zwischen zwei im Inland zugelassenen Pkw mit im Inland lebenden Insassen an einer Kreuzung z.b. in Frankfurt Genf oder Brüssel könnte so zu einem Ereignis mit weltweiten Implikationen werden je nachdem wo die am Unfallort gar nicht anwesenden Angehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für den Unfallverursacher und seinen Versicherer sind die Lebensmittelpunkte Zweitgeschädigter weder vor noch unmittelbar nach dem Unfall vorhersehbar. Selbst scheinbar rein interne Unfälle könnten so zu einer Quelle großer Überraschungen und erheblicher Rechtsunsicherheit werden

5 228 RIW Heft 4/2016 Internationales Wirtschaftsrecht (so schon ausf. Kadner Graziano IPRax ; ders. RabelsZ ff.). Schließlich führt die vom EuGH gewählte Lösung dazu dass Ansprüche Erst- und Zweitgeschädigter nach demselben Recht beurteilt werden und vermeidet so Friktionen. Das Urteil des EuGH ist daher im Ergebnis überzeugend. III. Praxisfolgen Damit ist geklärt dass Rechte Zweitgeschädigter nach der Rom II-VO nicht selbstständig anzuknüpfen sind sondern grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen sind das auf ein Ersatzbegehren der Erstgeschädigten anzuwenden wäre. Dies gilt nach dem Urteil des EuGH jedenfalls dann wenn auf Ansprüche der Erstgeschädigten das Recht des Unfallortes anzuwenden wäre (nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO). Darüber hinaus sollten Rechte Zweitgeschädigter auch dann unselbstständig anzuknüpfen sein wenn der Erstgeschädigte und die Person deren Haftung geltend gemacht wird zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hatten und das anzuwendende Recht daher nach Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO bestimmt wird; auch wenn die angehörigen Zweitgeschädigten in einem anderen Staat leben sollten ihre Ansprüche mithin nach dem Recht zu beurteilen sein das im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts von Erstgeschädigtem und Schädiger gilt. Jedenfalls das zweite und dritte der oben (unter II.) genannten Argumente des EuGH sowie das Ziel Ansprüche von Erst- und Zweitgeschädigten nach demselben Recht zu beurteilen gelten hier gleichermaßen. In der Folge stellt sich die überaus spannende Frage ob das für Ansprüche Erstgeschädigter maßgebliche Recht auch dann für Ansprüche Zweitgeschädigter gilt wenn Ansprüche Erstgeschädigter nicht nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO (Recht am Unfallort) oder Abs. 2 (gewöhnlicher Aufenthalt von Erstgeschädigtem und Haftpflichtigen im selben Staat) anzuknüpfen wären sondern nach Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO. Dieser sieht vor dass von der Anknüpfung an den Unfallort oder an den gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat u. U. Ausnahmen gemacht werden können. Illustrieren lässt sich diese Frage anhand des Falles Germanwings: Im März 2015 kam es bekanntlich in den südfranzösischen Alpen zum tragischen Absturz eines Airbus der deutschen Fluggesellschaft Germanwings. 144 Passagiere aus 18 Ländern und sechs Besatzungsmitglieder verloren hierbei ihr Leben. Die Angehörigen der Opfer begehren seither u. a. Trauerschmerzensgeld. Ansprüche der Opfer eines Flugzeugabsturzes richten sich in der EU (und z.b. auch der Schweiz) grundsätzlich nach dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr abgeschlossen in Montreal am (sog. Montrealer Übereinkommen; MÜ). Gemäß Art. 17 Abs. 1 i.v. m. Art. 21 Abs. 1 MÜ besteht bei Personenschäden bis zu einem Betrag von Sonderziehungsrechten (umgerechnet rund SFr) eine objektive Haftung. Jenseits dieses Betrages gilt gemäß Art. 21 Abs. 2 MÜ eine Verschuldenshaftung mit widerleglicher Verschuldensvermutung. Da ein Pilot den Absturz im Fall Germanwings vorsätzlich herbeigeführt hatte scheidet eine Exkulpation der Gesellschaft aus. Welchem Personenkreis Ersatz zusteht und für welche Schäden bestimmt sich gemäß Art. 29 Satz 1 a.e. MÜ allerdings nach demjenigen nationalen Haftungsrecht das nach dem IPR des Gerichtsstaats anwendbar ist (vgl. Reuschle Montrealer Übereinkommen 2. Aufl Art. 17 Rdnr. 1 ff. Art. 17 Rdnr. 79 ff.; Weller/ Rentsch/Thomale NJW ; Chassot Les sources de la responsabilitø du transporteur aørien international 2012 n8 566 ff.). Welche Zweitgeschädigte anspruchsberechtigt sind und für welche Schadenspositionen richtet sich in der EU somit nach dem gemäß der Rom II-VO maßgeblichen Recht. Angenommen der Erstgeschädigte lebte in Deutschland so wären seine eigenen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft Germanwings (mit Sitz in Köln) gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen. Überträgt man die Argumentation des EuGH aus dem Urteil im vorliegenden Fall Lazar auf Art. 4 Abs. 2 so sollte der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt von Erstgeschädigten und Haftpflichtigem im selben Staat (nämlich Deutschland) auch für die Anknüpfung der Ansprüche der Zweitgeschädigten maßgeblich sein. Auf diese Ansprüche wäre dann ebenfalls deutsches Recht anwendbar und zwar unabhängig vom Wohnsitz des Zweitgeschädigten. Was aber wenn der Erstgeschädigte nicht in demjenigen Land lebte in dem die beklagte Fluggesellschaft ihren Sitz hatte etwa in Spanien oder der Schweiz? Für Ansprüche Erstgeschädigter würde dann gelten: Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO findet grundsätzlich das Recht des Unfallortes Anwendung. Da zwischen Erstgeschädigtem und Fluggesellschaft ein Beförderungsvertrag bestand könnte das Recht des Unfallortes nun aber durch Art. 4 Abs. 3 verdrängt sein. Art. 4 Abs. 3 bestimmt dass dann wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände [ergibt] dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden [ist]. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wie einem Vertrag ergeben das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht. Es fragt sich mithin nach welchem Recht vertragliche Ansprüche des Erstgeschädigten zu beurteilen wären. Insoweit ist festzuhalten: Die Fluggäste verband mit der Fluggesellschaft ein Beförderungsvertrag. Das auf diesen anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Rom I-VO. Selbst wenn die Flugreise rein privaten Zwecken diente finden die Anknüpfungsregeln für Verbraucherverträge (Art. 6 Rom I-VO) keine Anwendung da diese gemäß Art. 6 Abs. 4 lit. b) Rom I-VO nicht für reine Transport- oder Beförderungsverträge gelten. Stattdessen findet die Anknüpfungsregel für Personenbeförderungsverträge in Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO Anwendung. Hiernach ist auf den Transportvertrag mangels Rechtswahl das Recht des Staates [anzuwenden] in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt so ist das Recht des Staates anzuwenden in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lebte der Erstgeschädigte z.b. in Spanien so ist der Beförderungsvertrag nach spanischem Recht zu beurteilen da die zu befördernde Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und auch der Abflugort in Spanien lag (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO). Lebte der Erstgeschädigte dagegen in der Schweiz so gilt für den Beförderungsvertrag deutsches Recht da der Beförderer dort seinen Sitz hatte und weder der Abflugnoch der Bestimmungsort in der Schweiz lag. Über Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Rom II-VO gelten diese Rechte dann jeweils auch für etwaige deliktische Ansprüche der Erstgeschädigten (und verdrängen die Anknüpfung an den französischen Unfallort in Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO). Welche Konsequenzen hat dies nun für Ansprüche Zweitgeschädigter? Zwischen den Angehörigen und der Fluggesellschaft bestand zwar kein Beförderungsvertrag so dass in diesem Verhältnis eine akzessorische Anknüpfung nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Rom II-VO an das Recht nach dem ein Vertrag zwischen den Parteien zu beurteilen ist ausscheidet. Einschlägig könnte aber die Ausnahmeregel in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Rom II-VO sein. Hiernach gilt: Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Die Ausnahmeanknüpfung in Satz 1 des Art. 4 Abs. 3 verfolgt das Ziel zu einem sachnäheren Recht zu führen insbesondere

6 Powered by TCPDF ( Internationales Wirtschaftsrecht Heft 4/2016 RIW 229 dann wenn durch die Tatortanknüpfung Zufallsergebnisse drohen. Diese Ratio ist im Beispielsfall einschlägig: Der Absturzort eines internationalen Fluges ist für Erst- und Zweitgeschädigte tatsächlich in aller Regel zufällig so vor allem (aber nicht nur) bei Langstreckenflügen. Für Erstgeschädigte werden solche Zufälle durch die akzessorische Anknüpfung an das Recht des Beförderungsvertrages nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 vermieden. Für Zweitgeschädigte lassen sie sich ausschließen wenn wiederum an das Recht angeknüpft wird das für Ansprüche Erstgeschädigter gelten würde (nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1). Zentrale Überlegungen welche dem Entscheid im Fall Lazar zugrunde liegen (Suche nach dem sachnächsten Recht systematische Interpretation im Einklang mit Art. 15 lit. f) Rom II-VO Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts einheitliche Beurteilung der Ansprüche Erst- und Zweitgeschädigter nach demselben Recht) passen somit auch hier. Für deliktische Ansprüche Angehöriger von in Spanien wohnhaften Erstgeschädigten würde mithin spanisches Recht gelten für Angehörige von Erstgeschädigten mit Wohnsitz in der Schweiz dagegen deutsches Recht (jeweils nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1). Wie sinnvoll diese Lösung ist zeigt sich auch anhand eines Falles über den vor einigen Jahren die französische Cour de Cassation zu entscheiden hatte (noch vor Inkrafttreten der Rom II-VO). Touristen hatten in einem Pariser Reisebüro eine Reise nach Kambodscha gebucht. Bei einem Ausflug auf dem Mekong kenterte das Boot. Einige Touristen verloren dabei ihr Leben andere wurden verletzt. Die Angehörigen verlangten von dem Reisebüro Schadensersatz u. a. wegen immaterieller Schäden die sie infolge der Todesfälle erlitten hatten. Das französische Recht gewährt Trauerschmerzensgelder das Recht Kambodschas nicht. Für Ansprüche der Erstgeschädigten wäre nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Rom II-VO heute im Wege akzessorischer Anknüpfung französisches Recht maßgeblich. Für Ansprüche Angehöriger wäre Ausgangspunkt die Anknüpfung an den (kambodschanischen) Tatort nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO. Über Art. 4 Abs. 3 Satz 1 könnte hiervon wiederum eine Ausnahme gemacht werden und das Recht das auf eventuelle Ansprüche Erstgeschädigter anwendbar wäre auch für Ansprüche Zweitgeschädigter maßgeblich sein ganz in der oben beschriebenen Weise und im Sinne des Entscheids des EuGH. Französisches Recht lag in dieser Konstellation für die Parteien tatsächlich deutlich näher als das Recht des entfernten Unfallortes in Kambodscha zu dem der Fall nur einen flüchtigen Bezug aufwies. Die Überlegungen des EuGH passen somit nicht nur im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 sondern auch für die Anknüpfung nach Art. 4 Abs. 2 sowie diejenige nach Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO. Das Urteil im Fall Lazar dürfte somit weit über die konkret entschiedene Konstellation hinaus Bedeutung haben. Professor Dr. Thomas Kadner Graziano Dr. iur. (Goethe-Universität Frankfurt) habil. (Humboldt-Universität zu Berlin) LL.M. (Harv.) ordentlicher Professor an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Genf und Direktor des Département de Droit International PrivØ und des Genfer Studienprogrammes für transnationales Recht (CDT/CTL). Gastprofessuren an den Universitäten von Florida Potsdam Poitiers Exeter Kaunas Vilnius Leuven Lausanne der Renmin University of China in Peking sowie am Duke-Geneva Institute in Transnational Law. Mitglied der schweizerischen Delegation bei der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht und Mitglied der Haager Working Group on International Contracts. Dozent am Deutschen Anwaltsinstitut. Gutachter für Rechtsvergleichung u. a. in Verfahren vor der UN Compensation Commission sowie in Schiedsverfahren in Osteuropa und im Nahen Osten. Tätigkeitsschwerpunkte: Europäisches Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie schweizerisches europäisches und vergleichendes Internationales Privat- und Verfahrensrecht. & Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts nach EuGVVO aus der Primärverpflichtung abgeleitete Sekundäransprüche BGH Urteil vom V ZR 120/14 Leitsätze 1. Die Gerichte des Orts an dem die Primärverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO alt (= Art. 7 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO neu) erfüllt worden ist oder zu erfüllen war sind auch für die Entscheidung über die aus der verletzten Primärverpflichtung abgeleiteten Sekundäransprüche international zuständig. 2. Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5; Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Art. 4; ZPO 538 Sachverhalt Mit notariellem Vertrag vom kaufte der in Deutschland ansässige Kläger von den in Dänemark ansässigen Beklagten ein Hausgrundstück in Schleswig-Holstein für e unter Ausschluss einer Haftung für Sachmängel. Er erfuhr im Juli 2011 von einem Nachbarn dass dieser sich im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem verstorbenen Vater der Beklagten auf die Erlaubnis an das Haus auf dem Grundstück des Klägers anzubauen und auf einen Ausgleich in Höhe von e geeinigt habe wovon die Beklagten gewusst hätten. Er sieht sich von ihnen arglistig getäuscht und verlangt Ersatz für Aufwendungen und Nachteile die ihm als Folge des Anbaus entstanden seien (Kostenermittlung e Renovierungskosten e Mietausfall e Kosten für den Hinzuerwerb einer Fläche von 1 m für 250 e). Davon verlangt er Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags von e nebst Zinsen sowie Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten ihm alle weiteren Aufwendungen von der Hand zu halten hilfsweise zu erstatten die ihm aus dem Anbau entstehen. Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Aus den Gründen 3 I. Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage als unzulässig mit der Erwägung der einzige in Betracht zu ziehende Gerichtsstand in Deutschland nämlich der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom (ABl. EG Nr. L 12 S. 1 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 280/2009 vom ABl. EU Nr. L 93 S. 13 EuGVVO alt) sei nicht begründet. 4 II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die deutschen Gerichte sind international zuständig Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich im vorliegenden Fall noch nach den Bestimmungen der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO alt). Diese Verordnung ist im Verhältnis zum Königreich Dänemark auf Grund von Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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