Payment-Entwicklungen aus Sicht des Handelsverbands Stand und Weiterentwicklung der Zahlungsarten 26. April

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1 Payment-Entwicklungen aus Sicht des Handelsverbands Stand und Weiterentwicklung der Zahlungsarten 26. April

2 Agenda Bargeldzahlungen Neues aus dem ELV-Forum Regulierung: Girocard PSD2 2

3 Bargeld: Geld ist geprägte Freiheit (Fjodor Michailowitsch Dostojewski) Bargeld ist Geld (Zahlungsmittel) in körperlicher Form, also Münzen und Banknoten.

4 Begrenzung von Bargeldzahlungen Ausgangslage Bargeld wesentlicher Bestandteil des Zahlungsmix: Die Hälfte des Umsatzes und 78% der Transaktionen in bar Kundenwunsch Politische Diskussion geprägt von vielen Interessen in EU: Förderung Kartenzahlung Kostenminimierung (z.b. Schweden), Bekämpfung Steuerbetrug Begrenzung der Barzahlung (z.b. Italien), Finanzpolitische Interessen Negativzins (EU) Ansatz der Bundesregierung: Erschwernis von Geldwäsche, Aufklärung illegaler Aktivitäten Terrorismusfinanzierung/organisierte Kriminalität Europäischer Druck, D. in Zugzwang Obergrenze für Barzahlungen bei 5000 Euro im Gespräch 4

5 Begrenzung von Bargeldzahlungen Barzahlung systemrelevant Nutzung von Bargeld vielfältig und notwendig Unschlagbar im Zug-um-Zug-Geschäft bei größeren Beträgen Effizientes Zahlungsmittel ohne Kommunikationsaufwand mit gutem Ruf (Ausfall-)Sicheres Zahlungsmittel, keine Abhängigkeit von Infrastruktur Vertraulichkeit, Sicherstellung der informationellen Selbstbestimmung der Kunden Wirksamkeit einer Bargeldobergrenze ist fraglich Dunkelfeldstudie überzeugt nicht, allenfalls für wenige Branchen nachvollziehbar (Boots-/Yachthandel, Kunst-/Antiquitätenhandel) EZB sieht keinen statistisch nachweisbaren Zusammenhang zwischen Kriminalität und Bargeldnutzung 5

6 Begrenzung von Bargeldzahlungen HDE-Positionierung Der Ruf der Barzahlung darf nicht beschädigt werden. Gesetzgeber ist gefragt, den Befürchtungen über eine stärkere Kontrolle der Finanzströme des Verbrauchers wirksam entgegenzutreten Bargeldgrenze nicht zielführend Besser Förderung des unbaren Zahlungsverkehrs im Fokus (Wettbewerb schaffen, ungerechte Entgelte bekämpfen, Standards unterstützen) Umfassende Analyse auf Basis von belastbaren Daten und Studien, die Relevanz des Güterhandels als Möglichkeit zur Geldwäsche bei schweren Straftaten und Terrorismusfinanzierung belegen gezielte Maßnahmen treffen Begrenzung trifft Luxussegment, Shopping-Touristen überaus mobil Keine Bargeldobergrenze! 6

7 Begrenzung von Bargeldzahlungen nächste Schritte BMF präferiert europäische Lösung, wartet Bericht und Vorschlag der EU- Kommission ab (geplant für 1. Mai) Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie anstehend: Ausweitung/Konkretisierung der Verantwortlichkeiten Herabsetzung des relevanten Barzahlungsbetrages auf Euro (bisher ) Ausweitung der Kontrolle Stärkung der Aktionseinheit beim BKA für nationale Koordination (bislang nur für Auslandsmeldungen zuständig) HDE: Umsetzung der Geldwäscherichtlinie 1:1 ist ausreichend, stärkere Verpflichtungen führen ohnehin zu besserer Prävention, Verdachtsmeldungen einfacher ermöglichen, z.b. an zentraler Stelle wie bei Finanzindustrie 7

8 ELV Elektronisches Lastschriftverfahren CDGM: Card Data Generated Mandate mandate generated using data from a payment card at the point of sale which results in a direct debit to and from a payment account, and where the name of the Debtor is not available,

9 ELV: SEPA-Umstellung SDD seit Februar 2016 SEPA-Übergangsfrist zum 1. Februar ausgelaufen Netzbetreiber haben Umstellung technisch erledigt (Mandatstexte, SDD, XML, Einreichung als Rechenzentrum) Problem: Meldung der Gläubiger ID bei Kleinunternehmen, ggf. Softwareanpassung Kassenschnittstelle Dunkelziffer eigenständiges ELV über Kasse : offenbar Viele Installationen aufgegeben, auch wegen Chip, jetzt NB-ELV Nachteil: Gutschrift später (D+1) als Girocard (D+0) Trend: elektronisches Belegmanagement (Signpad, NB-Belegmanagement)

10 ELV-Forum setzt sich weiter für ELV ein Spezifikation freigegeben (Mail an Herausforderungen für ELV Neue Karten ohne Girocard-Funktion: Maestro, Vpay Kontaktlose Kartenarten: ELV via NFC? Mobile ELV: Standardisieren, Girocard mobile prüfen Falsche oder fehlende Service-Codes (z.b. PIN required, ATM only) Erhalt: Kurz-BLZ-Verzeichnis, IBAN-Datenfeld nicht brauchbar Adressauskunft auf Anforderungen nach Datenschutz-Grund-VO prüfen ELV-Forum wird ELV-Themen diskutieren und adressieren Kartellamt sollte weiterhin auf ELV-Kompatibilität der Karten/Anwendungen achten Mitglieder ELV-Forum (Auswahl)

11 Regulierung: Girocard, PSD2, Interchange-VO Regulierung: direkte Eingriffe des Staates in Marktabläufe und die staatliche Beeinflussung des Verhaltens von Unternehmen durch Vorschriften zur Erreichung bestimmter, im allgemeinen Interesse stehender Ziele.

12 Regulierung: Wettbewerb im Fokus Girocard Bundeskartellamt-Entscheidung zur Girocard: verhandelte Autorisierungsentgelte Preisverhandlungen stehen nicht in Konflikt mit IF-Verordnung Der Antrag der DK zur Aufhebung der Zusage von Entgeltverhandlungen wird seitens HDE nicht unterstützt, Verhandlungen unter 0,2 % erfolgreich Frage nach gleichen Rahmenbedingungen: Führendes Verfahren mit Marktdominanz Verhandlungslösung auch für andere Debit-Systeme Erhebung von Serviceentgelten fraglich, Kritik an Kosten je Transaktion

13 Rahmenbedingung Regulierung: PSD2 PSD2 ermöglicht mehr Wettbewerb auf Prozessebene: Wettbewerb durch Dritte Dienstleister : Zahlungsauslösedienst : Dienst, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst; Kontoinformationsdienst : Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das/die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält; Exklusivrechte des kontoführenden Instituts auf Kontodaten werden aufgegeben Sicherheitsanforderungen sind weiterhin gegeben durch Zugang nur für beaufsichtigte Zahlungsinstitute Detailausarbeitung derzeit durch EBA, Akzeptanzsicht berücksichtigen Künftig können Überweisungen und Kontoinformationen auch ohne direkte Mitwirkung des Instituts erfolgen

14 Regulierung: Wettbewerb im Fokus IF-Verordnung IF-VO sorgt für niedrigere Entgelte bei (bestimmten) Kartenzahlungen (Interbankenentgelte gedeckelt auf 0,3% für Kredit /0,2% für Debit) Entgeltbegrenzung wirksam seit Dezember 2015 Deckelung zeigt bereits Wirkung: mehr Kreditkartenakzeptanz (z.b. Discount) Bei Mittelstand kein Selbstläufer, Acquirer sollten Preise weitergeben Erfolg: Girocard-Verfahren fällt unter Entgelthöchstgrenze, kein Mindestentgelt mehr zulässig > weitere Ersparnis Aber weiterhin Ausnahmen vorhanden (Firmenkarten, 3-Parteien-Systeme) Umgehung möglich, höhere Scheme-Fees absehbar, Im Fokus muss Kostentransparenz stehen

15 Regulierung: Wettbewerb im Fokus IF-Verordnung - Umgehungsverbot Neue oder erhöhte Scheme-Fees für Handel Inzwischen unüberschaubare Anzahl an Fees, Steigerung seit 2015 (Authorization fee, Innovation Fund, Acceptance Development fee, Assessment Fee, Card fee, Volume fee, Clearing and Settlement fee, File Transmission fee ) Hinweise auf gleichzeitige Senkung von Fees auf Issuer-Seite Verdacht auf Umgehungstatbestand Einordnung von Firmenkarten Def: Ausgabe an Unternehmen/ selbständige natürliche Personen, Nutzung nur für geschäftliche Ausgaben, Zahlungen direkt von dem Konto des Unternehmens abgebucht Ausgaben nur dienstlich veranlasst: Issuer überlassen es der Selbsteinstufung des Inhabers, keine Kontrolle gleichzeitig Anreize für dienstliche Nutzung (Bonus) Abbuchung von Firmenkonto: Auslegung Issuer: Haftung für Betrag, Abbuchung irrelevant Umgehungsverdacht der Kommission melden

16 Regulierung: Wettbewerb im Fokus IF-Verordnung Wie geht es weiter? Untersuchung der Kommission über Wirksamkeit der VO startet bereits, u.a.: Entwicklung der Entgelte für Zahler Ausmaß der Weitergabe der reduzierten Interbankenentgelte durch Händler Wettbewerbsniveau unter den Zahlungsdienstleistern und Kartenzahlverfahren Ergebnisvorlage nach Art. 17 bis Juni 2019 Grundsatzposition HDE: weiterhin Ausnutzung der Verhältnisse eines zweiseitigen Marktes (Kundennachfrage wird durch Incentives erzeugt und Akzeptanzzwänge im Handel ausgenutzt), weiterhin keine Klärung über wettbewerbswidrige Interbankenentgelte Ziel muss ein Verbot von ungerechtfertigten Entgelten sein, keine Ausnahmen und Umgehungsoptionen

17 Regulierung: Wettbewerb im Fokus IF-Verordnung Weitere Punkte der Verordnung gültig ab 9. Juni 2016: Entgeltaufschlüsselung (Art. 9): Acquirer bietet und fakturiert für die verschiedenen Kartenarten und -marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten individuell aufgeschlüsselte Händlerentgelte, Interbankenentgelte und Entgelte des Kartenzahlverfahrens, außer Händler bittet schriftlich um Bündelung der Händlerentgelte. Keine Akzeptanzpflicht (Art. 10): keine Verpflichtung der Zahlungsempfänger, zur Akzeptanz anderer kartengebundenen Zahlungsinstrumente desselben Verfahrens, außer regulierter Karten der selben Art und Marke, aber kein Ausschluss einzelner Issuer; evtl. Ablehnung muss am Eingang und Kasse/Webseite mitgeteilt werden elektronische Identifizierbarkeit, neue Karten optisch Co-Badged-Karten (Art. 8)

18 Anwenderauswahl - Verordnungstext Artikel 8.6 gilt ab 9. Juni 2016: Die Zahlungsempfänger behalten die Möglichkeit, in der an der Verkaufsstelle genutzten Ausrüstung automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen, allerdings dürfen die Zahlungsempfänger den Zahler nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der vom Zahlungsempfänger akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über diese automatische Vorauswahl, die der Zahlungsempfänger in seinen Geräten festgelegt hat, hinwegzusetzen. 18

19 Anwenderauswahl Anforderungen der Akzeptanzseite 1. ELV als nationale Besonderheit: Nicht von Verordnung erfasst, Klarstellung erforderlich Dennoch Berücksichtigung der Kunden-Wahrnehmung als Zahlungssystem Besonderheit: Ablehnung möglich, dann Fallback auf Girocard ELV muss als effizientes Verfahren erhalten bleiben! 2. Erhalt der effizienten Zahlungsabwicklung: Bislang keine Kundenpräferenzen erkennbar In Jahren gelernte und nun gewohnte Prozesse nicht aufs Spiel setzen Schlanke Prozesse wichtig: jede Sekunde zählt Gewohnte Kartenzahlungsabwicklung darf nicht verändert werden! 3. Abbildung einer verordnungskonformen Anwenderauswahl: Kunde wird über mögliche Präferenzen des Händlers informiert Kunde erhält die Möglichkeit, sich über die Präferenz hinwegzusetzen Verordnungskonformität muss schnell und mit überschaubaren Aufwand erfüllt werden! 19

20 Anwenderauswahl Vorschlag zur Umsetzung Netzbetreiber und Terminalhersteller entwickeln Vorschlag: Es wird eine zusätzliche <Auswahl> Taste integriert. Einheitlich an allen Geräten gleich welcher Bauart. Durch Drücken dieser Taste kann vom Zahler die Anzeige einer Auswahlliste angefordert werden, sodass jeder Kartenzahler selber die Entscheidung darüber behält, ob er bei seiner Kartenzahlung die Auswahlmöglichkeit haben möchte. Alle übrigen Zahler, die keine Präferenz oder keinen Bedarf haben, können weiterhin mit ihrer Karte bezahlen, so wie sie es gewohnt sind. Anforderungen aus Sicht der Akzeptanzseite erfüllt: Bestehende Terminal-Zulassungen nicht berührt. Keine Veränderung der Kundenprozesse Am schnellsten umsetzbare Lösung für eine baldige Verfügbarkeit im Feld. ELV und Kontaktlos-Zahlungen bleiben verfügbar weiterhin so einfach wie bisher. 20

21 Anwenderauswahl Vorschlag zur Umsetzung Karte wird gesteckt Auswahl Auswahl-Taste wurde gedrückt Karte wird gelesen Bitte warten Transaktionsverarbeitung Karte wird gesteckt Karte wird gelesen 21

22 Anwenderauswahl Vorschlag zur Umsetzung Herbst 2015: Vorschlag wurde entwickelt und in der Branche abgestimmt Herbst/Winter 2015: Vorbereitungen zur Umsetzung sind erfolgt 3. Dezember 2015: Vorstellung des Vorschlages im BMF erfolgt mit Bitte um Einbeziehung der BaFin (kein Ansprechpartner) 2. März 2016: Mitteilung der Vorbehalte seitens BMF u.a. hinsichtlich des Aspekts, dass dem Kunden de facto nur die Wahl des Händlers zur Akzeptanz nahegelegt wird und er sie akzeptieren soll, ohne sie zu kennen. 4. März 2016: Weitere Erläuterungen an BMF, die Vorbehalte ausräumen sollen: Kundeninformationen zur Händlerwahl über geeignete Aushänge (+Issuerpflicht). 8. April 2016: Erstkontakt mit der BaFin: Bitte um Erläuterung des Vorschlags Branche wartet dringend auf Klarstellung, offenbar Einwände der Card- Schemes, Umsetzung jeglicher Lösung inzwischen zeitkritisch 22

23 Anwenderauswahl Knackpunkte Unklarheit bezüglich der Kundeninformation der Händler-Vorauswahl: wird die Info außerhalb des Terminal-Displays akzeptiert? Welche Anforderungen gibt es? Welche Widersprüche und Einwände gibt es sonst und von wem? Was sagt die Kommission zur nationalen Lösung für EC-Karten? Umstellung der Terminals erfordert unterschiedlich hohen Aufwand Änderung Spezifikationen, Software, Tests, Zertifizierung, Rollout Abgekündigte TA7.0 Terminals bekommen kein Update: Austausch: ca. 135 Mio. geschätzt Aktivierung der Auswahlliste gemäß EMV ist a) nicht an allen Bestandsgeräten im Feld verfügbar, b) nicht für kontaktlos-zahlungen ausgerichtet c) nicht für eine Integration des ELV-Zahlverfahrens vorgesehen Nationaler Vorschlag mit geringsten Fristen und Kosten umsetzbar, Kundenauswahl gesichert, ELV-Integration gegeben 23

24 Anwenderauswahl Weitere Schritte erforderlich Unbedingte Klarstellung zu ELV notwendig Händler kann im Rahmen seiner Vertragsfreiheit ELV-Anwendung vorziehen Entscheidung über Branchenvorschlag dringend notwendig Rechtssicherheit schaffen Beschränkung ausschließlich auf nationale EC-Karten, int. Karten bereits über EVM-Lösung Kundenkommunikation abstimmen (Aushänge im Handel, Kartenoptionen beim Issuer) Übergangsregelungen schaffen Ca Terminals bereits bis Ende 2017 abgekündigt (nicht TA 7.1 fähig) Milestones möglich, um spätere Anpassungen realisieren zu können 80%-Umsetzung innerhalb eines Jahres möglich Bei Ablehnung des nationalen Vorschlags: Umsetzung EMV-Lösung braucht Zeit, Besser Übergangsregelung und 2.0 Vorschlag abstimmen Händler haben Akzeptanzrückgabe angekündigt um Auswahl zu umgehen Unüberschaubarer Kommunikationsaufwand an den Kassen, kein Kundenverständnis zu erwarten 24

25 Anwenderauswahl Kompromiss denkbar Klarstellung zu ELV ELV bleibt außerhalb der Betrachtungen durch Aufsicht Integration in die Prozesse möglich, freiwillige Auswahloption für Kunden Branchenvorschlag wird vorerst akzeptiert Anpassung der Terminals nach BecN-Vorschlag Information der Kunden durch geeignete Aushänge Übergangsregelungen Ausnahme für nicht TA 7.1 fähige Terminals bis Ende 2017 Milestones zur Umsetzung des Branchenvorschlags einhalten Mittelfristig möglich: Anpassung der Software Berücksichtigung einer Auswahloption auch während eines gestarteten Zahlungsvorganges (2. Auswahltaste bei PIN-Eingabe) Umsetzungen sobald möglich im Rahmen anstehender Updates Signale von Kommission zu ELV und Vorschlag positiv, BaFin/BMF- Äußerung kurzfristig erwartet 25

26 Ulrich Binnebößel QR-Kontaktdaten Handelsverband Deutschland (HDE) Am Weidendamm 1A Berlin Tel

27 Exkurs: Instant Payment Instant Payments ist eine elektronische multikanalfähige Zahlungsverkehrslösung, die ständig (24/7) zur Verfügung steht. Sofort oder annähernd sofort (also innerhalb von Sekunden nach Auslösung der Zahlung) wird die Zahlungsnachricht an den PSP des Zahlungsempfängers übermittelt. wird die Ausführung dem Zahler bestätigt. wird die Zahlung auf dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben. kann der Empfänger über den gutgeschriebenen Betrag verfügen Quelle:

28 Instant Payment bisheriger Weg : ERBP stellt Notwendigkeit eines InstantPayment fest : ERPB bittet EPC zur Vorlage eines Entwurfes für SCT inst -Design : ERPB begrüßt EPC-Vorlage und erwartet SCT inst -Rulebook : Rulebook-Entwurf zur Konsultation veröffentlicht Nov. 2016: Vorlage Rulebook Nov. 2017: Implementierung (für Banken freiwillig) SCT inst -Rulebook beschreibt lediglich Interbankenprozesse - ab Eingang Überweisung bei Zahler-Bank - bis zur Gutschrift Empfänger Isolierte Betrachtung macht Identifikation von Business Case schwer Welche Vorteile im Vergleich zu aktuellen Zahlverfahren möglich?

29 Nachteil: zentraler Dienstleister verhindert Wettbewerb auf Prozessebene, bestimmt Abläufe, sammelt Daten, bestimmt Wertstellung kein Scheme sondern Produkt Vorläufer von Instant Payment: Zahlungsplattformen Kundenbank Händlerbank Dienstleister 0. Betrag mitteilen Kunde Händler

30 Instant Payment oder klassische Alternativen? Ein Vergleich - Zahlungsgarantie vs. sofortige Verfügbarkeit alternative Verfahren bieten Zahlungsgarantie bzw. verlässliche Aussagen über Zahlungseingänge Instant Payment zeigt sofortige Verfügbarkeit des Betrages an - Alles aus einer Hand/Produkte vs. Gestaltung von Teilprozessen/Scheme alternative Verfahren bieten komplette Zahlungsverfahren aus einer Hand, keine oder begrenzte individuelle Gestaltungen möglich Instant Payment bietet Infrastruktur, auf der Prozessanbieter beauftragt werden können (z.b. Trennung Zahlungsinitiierung, Anzeige Zahlungseingang) - Etablierte Verfahren vs. Neugestaltung Infrastruktur alternative Verfahren nutzen vorhandene Strukturen (Überweisung, Lastschrift) und setzen Services auf (z.b. Anzeige der Initiierung) Instant Payment beschreibt neues Scheme im besten Fall ohne Altlasten

31 3 Informiert Instant Payment (IP) Beispiel Überweisung Kundenbank SCT Inst 2. KB macht Betrag sofort verfügbar 4. Settlement Händlerbank 1. Erteilt Auftrag Zu lösen: 1. Bank muss Aufträge als IP erkennen und sofort verarbeiten (neue Auftragsart) 2. Händlerbank muss Informationssystem zu IP- Eingängen stellen 3. Zeit zwischen Auftragseingang und Information des Empfängers relevant Kunde Dienstleister Händler

32 Problem Abwicklungsgeschwindigkeit Besondere Anforderung: Prozessablauf am POS von besonderer Bedeutung Handel muss Hoheit über Abläufe und Prozesse behalten Problem Kunden-Device: nicht in der Hoheit des Handels Handel stets in Bemühungen zur Optimierung der Zeiten Benchmark: gesamter Kartenzahlungsvorgang: Sek Zeitfenster Autorisierungsanfrage/-Antwort: 2-3 Sek Widerspricht Zeitvorgabe im SCT Inst -Entwurf: Zeit beginnt mit Setzung des TimeStamp nach Prüfmechanismen der Zahlerbank, 10sec, danach muss Meldung der Empfängerbank vorliegen

33 Warum Instant Payment? Trennung zwischen den Geschäftsmodellen gesichert: Keine Interbankenentgelte, keine Diskussionen um den Wert einer Zahlungsgarantie Gemeinsamer Standard kann wettbewerbsrechtlich abgesegnet werden: Instant Payment-System für alle Institute zugänglich Europaweite Zugänglichkeit fördert Akzeptanz Kreditwirtschaft als neutrale Instanz sichert Datenschutz: Kunde ist sicher, dass Zahlung anonym erfolgt Handel ist sicher, dass Transaktionsdaten nicht anderweitig genutzt werden Sicherung des Girokonto-Modells Zeitgemäße Prozessgestaltung, Batch-Verarbeitung war gestern Unabhängigkeit der Teilprozesse möglich, mehr Wettbewerb Vereinfachter Marktzutritt von Nichtbanken, PSD2, A2A

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