Fallbeispiel 1 - Eintrittsschwelle AU 3.1

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1 Fallbeispiel 1 - Eintrittsschwelle AU 3.1 Allein Erziehende, 2 Kinder, 7- und 9-jährig 70% erwerbstätig Erwerbseinkommen netto Fr. 2' Inkl. Kinderzulage Kinder- und Frauenalimente Fr. 1' Miete Fr. 1' Kinderbetreuung Fr bisher Grundbedarf I + II: 3 Personen Obligatorische Krankenversicherung (CSS) Allgemeine Erwerbsunkosten Fremdbetreuung Kinder während berufsbedingter Abwesenheit Einkommen: Erwerbseinkommen Prämienverbilligung (Kinder) Alimente Total Einkommen Fehlbetrag / Überschuss Erläuterungen Nicht bedürftig Kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen

2 Fallbeispiel 2 - Austrittsschwelle AU 3.1 Allein Erziehende, 2 Kinder, 7- und 9-jährig Bisher 40% erwerbstätig - neu 60% erwerbstätig Erwerbseinkommen bisher netto Fr. 1' / neu netto Fr Inkl. Kinderzulage Kinder- und Frauenalimente Fr. 1' Miete Fr. 1' Kinderbetreuung Fr / neu Fr % erwerbstätig 60% erwerbstätig Grundbedarf: 3 Personen Obligatorische Krankenversicherung (CSS) Fremdbetreuung Kinder während berufsbedingter Abwesenheit Einkommen: Erwerbseinkommen Prämienverbilligung Alimente Total Einkommen abzüglich Einkommens-Freibetrag Total anrechenbares Einkommen Fehlbetrag / Überschuss Erläuterungen Erhöht die Klientin ihr Arbeitspensum von 40% auf 60%, übersteigt ihr Nettoeinkommen die Grundsicherung um Fr Somit besteht kein Anspruch mehr auf Sozialhilfeleistungen. Es gilt der Grundsatz: Austritt = Eintritt

3 Fallbeispiel 3 - Einkommens-Freibetrag bei Erwerbstätigkeit AU 3.3 Unterstützungseinheit: 5 Personen (Eltern und 3 Kinder) Erwerbseinkommen Ehemann: 100%-Stelle netto Fr Kinderzulagen Fr Berufsbedingte Auslagen: Auswärtige Verpflegung, Monatsabo Wohnort-Arbeitsort Fr Miete Fr. 1' Grundbedarf: 5 Personen Situationsbedingte Leistungen in Zusammenhang mit Berufstätigkeit Auswärtige Verpflegung (22 x Fr ) Monatsabonnement Wohnort-Arbeitsort Einkommen: Erwerbseinkommen Kinderzulagen Total Einkommen abzüglich Einkommens-Freibetrag 400 Total anrechenbares Einkommen Unterstützung pro Monat 763

4 Fallbeispiel 4 Beitrag zur beruflichen Integration AU 3.4 Mann, 41-jährig, ohne Erwerbsarbeit, nicht ALV-berechtigt Teilnahme an einem Integrationsprogramm der Gemeinde (100%) Fr : Anteil Fr (Konkubinat) Auslagen im Zusammenhang mit Integrationsprogramm: auswärtige Verpflegung, zusätzliche Verkehrsauslagen Fr im Monat Grundbedarf: 1 Person Situationsbedingte Leistungen (Gestehungskosten) Auswärtige Verpflegung (22 x Fr ) Verkehrsauslagen Integrationszulage 300 Unterstützung pro Monat Integrationsleistungen, die primär auf die berufliche Integration ausgerichtet sind: Teilnahme an Beschäftigungs-, Qualifikations- oder Integrationsprogrammen ohne Erwerbseinkommen Teilnahme an Motivationssemestern, berufs- oder ausbildungsvorbereitenden Massnahmen Absolvieren von Ausbildungen und Praktika Teilnahme an Intensivkursen, Weiterbildungen

5 Fallbeispiel 5 Beitrag zur sozialen Integration AU 3.4 Frau, 52-jährig, ohne Erwerbsarbeit Betätigt sich drei halbe Tage pro Woche als freiwillige Helferin am Mittagstisch der Gemeinde Miete Fr Grundbedarf: 1 Person Integrationszulage 120 Unterstützung pro Monat Integrationsleistungen, die primär auf die soziale Integration ausgerichtet sind Freiwilligenarbeit im Sinne von selbstorganisierten nachgewiesenen Tätigkeiten für das Gemeinwohl, die Nachbarschaft, usw. Verbindliche Pflege von Angehörigen Stundenweise Betreuung von fremden Kindern (ohne Einkommen) Stunden- und tageweise Beschäftigung im Rahmen von Projekten Betreuungsaufgaben, welche das übliche Mass überschreiten

6 Fallbeispiel 6 Integrationszulage für Betreuungsaufgaben AU 3.5 Alleinerziehende; 2 Kinder (2- und 3-jährig) Ohne Erwerbseinkommen Kinder- und Frauenalimente Fr. 1' Betreut ihre betagte und kranke Mutter regelmässig pro Tag während etwa 3 Stunden Fr Grundbedarf: 3 Personen Einkommen: Kinder- und Frauenalimente Total Einkommen Unterstützungsbedarf zuzüglich Integrationszulage 150 Unterstützung pro Monat Integrationsleistungen, die primär auf die soziale Integration ausgerichtet sind Freiwilligenarbeit im Sinne von selbstorganisierten nachgewiesenen Tätigkeiten für das Gemeinwohl, die Nachbarschaft, usw. Verbindliche Pflege von Angehörigen Stundenweise Betreuung von fremden Kindern (ohne Einkommen) Stunden- und tageweise Beschäftigung im Rahmen von Projekten Betreuungsaufgaben, welche das übliche Mass überschreiten

7 Fallbeispiel 7 ohne Integrationsbemühungen AU 3.6 Alleinstehender Mann; 35-jährig Kein Erwerbseinkommen, kein Anspruch auf ALV Arbeitsfähig, erbringt keine Integrationsbemühungen Fr Grundbedarf: 1 Person Unterstützung pro Monat Hat keinen Anspruch auf IZU, weil trotz Arbeitsfähigkeit keine Integrationsbemühungen erbracht werden.

8 Fallbeispiel 8 mit Integrationsbemühungen AU 3.4 Alleinstehender Mann; 35-jährig Kein Erwerbseinkommen, kein Anspruch auf ALV Arbeitsfähig, erbringt Integrationsbemühungen, mangels Angebot kein Einsatz möglich Fr Grundbedarf: 1 Person Integrationszulage 100 Unterstützung pro Monat Hat gestützt auf 2e Abs. 2 SHV Anspruch auf IZU, weil Integrationsbemühungen erbracht werden, ein Einsatz mangels Angebot der Gemeinde jedoch nicht möglich ist.

9 Fallbeispiel 9 - Jugendliche und junge Erwachsene mit Erwerbseinkommen AU jährig, keine Berufslehre Erwerbstätig; temporäre Einsätze ca. 40%; Einkommen netto Fr Gestehungskosten; auswärtige Verpflegung 2 x die Woche; Verkehrsauslagen an den Arbeitsort Fr Lebt in Wohngemeinschaft (3 Personen) ; Fr Grundbedarf: 1 Person in 3er Haushalt Situationsbedingte Leistungen (Gestehungskosten) Auswärtige Verpflegung (8 x Fr ) Verkehrsauslagen Einkommen 800 Total Einkommen 800 abzüglich Einkommens-Freibetrag 80 Total anrechenbares Einkommen 720 Unterstützung pro Monat 370 Grundsätzlich gelten bei der Anwendung der Anreizinstrumente die gleichen Kriterien wie bei Erwachsenen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass unterstützte Jugendliche und junge Erwachsene nicht besser gestellt sind als nicht unterstützte Personen in vergleichbarer Lebenslage. Dies rechtfertigt tiefere Ansätze bei den finanziellen Anreizen. Für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, welche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist gestützt auf 2d Abs. 2 SHV jeweils die Hälfte des maximalen Einkommens-Freibetrages zu gewähren.

10 Fallbeispiel 10 - Jugendliche und junge Erwachsene in Berufslehre AU jährig In Berufslehre; Lehrlingslohn Fr Keine Gestehungskosten ; Fr ; lebt alleine in eigener Wohnung Stipendien in Abklärung Grundbedarf: 1 Person Verkehrsauslagen (Fr ) und Schulbücher (Fr ) Einkommen Stipendien offen Total Einkommen 750 Unterstützungsbedarf 625 zuzüglich Integrationszulage 150 Unterstützung pro Monat 775 Es ist darauf zu achten, dass unterstützte Jugendliche und junge Erwachsene nicht besser gestellt sind als nicht unterstützte Personen in vergleichbarer Lebenslage. Bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in einer Berufslehre ist gestützt auf 2d Abs. 2 SHV jeweils die Hälfte der maximalen Integrationszulage auszurichten.

11 Fallbeispiel 11 Kumulierte Einkommens-Freibeträge und Integrationszulagen AU 3.3 / AU 3.4 Ehepaar, 3 Kinder ( 12-, 14- und 17-jährig) Ehemann 100 % berufstätig als Hilfskraft; Einkommen netto Fr inkl. Kinderzulagen Ehefrau betätigt sich fünf halbe Tage im Monat als freiwillige Helferin bei der Pro Senectute Sohn, 17-jährig, 1. Lehrjahr; Lehrlingslohn Fr Fr Gestehungskosten Lehrling: Verpflegung (Fr ) und Verkehrsauslagen (Fr ) Grundbedarf: 5 Personen Situationsbedingte Leistungen in Zusammenhang mit Berufstätigkeit Auswärtige Verpflegung (20 Arbeitstage à Fr ) Verpflegung und Verkehrsauslagen (Lehrling) Einkommen: Erwerbseinkommen Ehemann Lehrlingslohn Total Einkommen Unterstützungsbedarf 70 Einkommens-Freibetrag Ehemann Integrationszulage Ehefrau Integrationszulage Lehrling Unterstützung pro Monat 720 Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt einen Einkommens-Freibetrag oder Integrationszulagen, so darf gestützt auf 2g SHV die Obergrenze die Höhe von Fr nicht übersteigen.

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