GESETZLICHE NEUERUNGEN 2016
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- Eva Krause
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1 R d G S 1/ GESETZLICHE NEUERUNGEN 2016 INHALT 1 Kindergeld Wohngeld Höhere BAföG-Sätze Grundsicherungsleistungen Höherer Kindesunterhalt Mehr Geld für Rentner Recht auf ein eigenes Girokonto Beiträge in der Kranken-und Pflegeversicherung Zweitmeinung vor OP Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung Facharzttermin Pflegebedürftigkeit Hospiz-und Palliativgesetz Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Asylgesetz SGB II Tabelle, Stand: Gesetzesänderungen im Jahreswechsel 2015/16 Praxistipp
2 R d G S 1/ KINDERGELD Das Kindergeld wird ab um 2 pro Kind erhöht. Für das 1. Kind und das 2. Kind erhalten Eltern jeweils 190, für das 3. Kind 196 und für jedes weitere Kind monatlich 221. Ab dem steigt der Kinderzuschlag für Geringverdiener. Ein rechtlicher Anspruch auf Kindergeld besteht seit dem nur noch mit Steuer-Identifikationsnummer. 2 WOHNGELD Das Wohngeld wird erstmals seit 2009 angehoben. Dadurch erhalten bundesweit etwa einkommensschwache Haushalte Wohngeld, davon geschätzt Haushalte erstmals. Die Anhebung wurde regional gestaffelt durchgeführt. Deshalb können wir keine Beträge angeben. Für Bezieher von Wohngeld ist keine neue Antragstellung erforderlich; die Anpassung erfolgt automatisch. Gesetzesänderungen im Jahreswechsel 2015/16 Praxistipp
3 R d G S 1 / HÖHERE BAFÖG-SÄTZE Mit Beginn des Schuljahres 2016 und des Wintersemesters 2016/2017 steigen die Bedarfssätze für Schülerinnen und Schüler und Studierende um 7 %. Studierende mit eigener Wohnung erhalten dann statt 670 bis zu 735 BAföG. Weil auch die Freibeträge für das Elterneinkommen um 7 % steigen, haben künftig mehr Schüler und Studierende Anspruch auf Waffe. Außerdem dürfen BAföG-Empfänger in einem Mini Job wieder bis zu 450 verdienen, ohne dass dies auf die BAföG-Leistungen angerechnet wird. 4 GRUNDSICHERUNGSLEISTUNGEN Die Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit erhalten ab dem höhere Regelsätze. In der angefügten Tabellen sind diese zu entnehmen. 5 HÖHERER KINDESUNTERHALT Weil 2016 das Existenzminimum für Kinder angehoben und das Kindergeld erhöht wird, müssen getrennt lebende Eltern auch mehr Mindestunterhalt zahlen. Die Beträge sind je nach Kindesalter der Regelsatztabelle zu entnehmen.
4 R d G S 1 / Diese Unterhaltsleistungen sind für die Eltern in einem größeren Umfang steuerlich absetzbar: Der Freibetrag beträgt nun 8652 pro Jahr und damit 180 mehr. 6 MEHR GELD FÜR RENTNER Von Juli an gibt es für die mehr als 20 Millionen Rentner in Deutschland jeden Monat mehr Geld. Die Beiträge im Westen steigen um 4,3 %. Der genaue Prozentsatz wird allerdings erst im Frühjahr festgelegt. 7 RECHT AUF EIN EIGENES GIROKONTO Alle Geldinstitute, die Girokonten für Privatpersonen führen, sind dazu verpflichtet, ein so genanntes Basiskonto anzubieten. Das Recht darauf haben auch Wohnsitzlose, Asyl Suchende und alle Personen, die zwar keinen Aufenthaltsstatus haben, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgewiesen werden können (Duldung). Das Basiskonto kann nicht überzogen werden. 8 BEITRÄGE IN DER KRANKEN-UND PFLEGEVERSICHERUNG In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt mit Beginn des neuen Jahres die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze leicht. Viele gesetzliche Krankenversicherungen haben zum Jahreswechsel ihre Beiträge erhöht. Der Krankenkassenbeitrag setzt sich aus einem Sockelbeitrag von 14,6 % und dem
5 R d G S 1 / Zusatzbeitrag zusammen. Der Zusatzbeitrag wurde von einigen gesetzlichen Krankenkassen angehoben; so verlangt die TKK jetzt insgesamt 15,6 % und die DAK insgesamt 16,1 %. Mit Jahresbeginn erhöhen sich die Freibeträge bei Zuzahlungen zu Rezepten und therapeutischen Behandlungen. 9 ZWEITMEINUNG VOR OP Patienten, die vor einem planbaren medizinischen Eingriff stehen, haben ab sofort gesetzlichen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Dadurch sollen unnötige Operationen vermieden werden. 10 ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG Ab sofort gibt es ein neues Formular über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. 11 TARIFWECHSEL IN DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG In der privaten Krankenversicherung ist ein schneller Wechsel (innerhalb 15 Tagen) der Tarife möglich. 12 FACHARZTTERMIN Patienten haben einen Anspruch auf einen Facharzt Termin binnen 4 Wochen. Ab dem 23. Februar gibt es Termin Servicestellen bei
6 R d G S 1 / den kassenärztlichen Vereinigungen, die innerhalb von einer Woche einen Termin bei einem Facharzt sicherstellen sollen. 13 PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT Innerhalb des Jahres 2016 stellen sich die Einrichtungen auf den neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit ein, der aber erst seit ab dem gilt. 14 HOSPIZ-UND PALLIATIVGESETZ Bereits am ist das neue Hospiz-und Palliativgesetz in Kraft getreten. Danach wird die Palliativversorgung zum ersten Mal Teil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die finanzielle Ausstattung von stationären Kinder- und Erwachsenenhospizen sowie von ambulanten Hospizdiensten wird verbessert. Die Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung. Ärztinnen und Ärzte, die sich an Kooperationsverträgen mit Seniorenheimen beteiligen, erhalten eine zusätzliche Vergütung. Pflegeheime werden zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet und müssen die Kooperation mit vernetzten Hospizund Palliativangeboten künftig transparent machen. Die Pflegeheime können nunmehr eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten
7 R d G S 1 / Lebensphase organisieren und anbieten. Dieses besondere Beratungsangebot wird von den Krankenkassen finanziert. 15 STRAFBARKEIT DER GESCHÄFTSMÄßIGEN FÖRDERUNG DER SELBSTTÖTUNG Bereits am ist in das Strafgesetzbuch ein neuer Tatbestand eingefügt worden: Danach begeht ein Verbrechen, wer die Absicht die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung betreibt. 16 UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE Bereits am wurde das Jugendhilferecht geändert: neuerdings gibt es detaillierte Bestimmungen über die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in 42 a-f SGB VIII. 17 ASYLGESETZ Das neue Asylgesetz ist bereits Ende November 2015 in Kraft getreten. Es wird ein doppeltes Ziel verfolgt: Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive sollen schneller integriert werden. Der Anreiz für Flüchtlinge aus dem Kosovo, Albanien und Montenegro soll verringert werden. Dazu gibt der Bund zunächst einmal mehr Geld aus, 670 für jeden Flüchtling erhalten die Länder, die dieses Geld in eigener
8 R d G S 1 / Zuständigkeit auf die Kommunen verteilen sollen. Darüber hinaus wird in den sozialen Wohnungsbau investiert. Die Integrationskurse für Asylbewerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive werden geöffnet; Fachkräfte sind sofort, Leiharbeiter nach 3 Monaten ohne Vorrangprüfung einsetzbar. Ungelernte dürfen nach 3 Monaten ohne Vorrangprüfung beschäftigt werden, als Leiharbeiter sind sie nach 15 Monaten einsetzbar. In den Ländern sollen sog. Gesundheitskarten eingeführt werden. Damit entfällt der Gang zum Sozialamt für jeden Arztbesuch. Flüchtlinge aus dem Westbalkan können anders als alle anderen bis zu 6 (statt sonst 3) Monate in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Kosovo, Albanien und Montenegro werden als sog. Sichere Drittstaaten anerkannt. Das bedeutet ein chancenloses und beschleunigtes Asylverfahren für die Betroffenen. Während des Aufenthalts in Erstaufnahmeeinrichtungen kann die Zahlung von Bargeld ganz unterbleiben, wenn stattdessen Sachleistungen erbracht werden.
9 R d G S 1/ SGB II TABELLE, STAND: Personen SGB II RS 1 RS 2 RS 3 RS 4 RS 5 RS 6 Gesamt ALG II/Sozialgeld 19, 20 Abs. 5 SGB II; Anlage 28 SGB XII zzgl. Mehrbedarfe 21 Abs. 3 S. 1; Alleinerziehende mit einem Kind U7 oder 2-3 Kinder U oder Mehrbedarfe 21 Abs. 3 S. 2; Alleinerziehende mit U18 j. Kindern, wenn dadurch mehr als Abs. 3 S. 1 48,48 pro Kd. bis max. 242,40 zzgl. Unterkunft und Heizung, 22 Genereller Bedarf abzgl. Einkommen (brutto), 11, 11a zzgl. Steuern und Sozialabgaben, 11b: Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2 zzgl. Grundfreibetrag für Erwerbstätige oder Einzelnachweis, 11b Abs. 2 S. 1 oder Abs. 1 S. 1 Nrn. 3-5 Grundfreibetrag 100 pauschal zzgl. Freibetrag für Erwerbstätige, 11b Abs. 3 S. 1 Nr % vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 1000 zzgl. Freibetrag für Erwerbstätige, 11b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 zzgl. Unterhaltsverpflichtungen, 11b Abs. 1 S. 1 Nr % vom Bruttoeinkommen zwischen 1000 und 1200 ; bei mj. Kind bis zu 1500 zzgl. Betrag bei Ausbildungsförderung, 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 abzgl. Kindergeld 11 Abs. 1 S. 4 K K K K 4 ff. 221 abzgl. Vermögen 12: Sparvermögen, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1a, S. 2 Mindestbetrag pro Person: ; 150 je vollendetem Lebensjahr; altersabhängiger Höchstbetrag. z.b. jeweils Gesetzesänderungen im Jahreswechsel 2015/16 Praxistipp
10 R d G S 1 / Altersvorsorge, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 3, S. 2 altersabhängiger Höchstbetrag, z.b Anschaffungen, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 pro Person 750 Individueller Bedarf ohne Bedarfe für Bildung + Teilhabe, 28
11 R d G S 1/ Impressum RdGS Recht der Gesundheits- und Sozialberufe Herausgeber: Die Zeitschrift dient Studierenden der KatHo NRW Abt. Aachen als Projekt zur Erarbeitung, Redaktion und Verbreitung eigener und fremder Fachartikel. Sie arbeitet rechtliche Themen auf für Angehörige und Studierende der Gesundheits- und Sozialberufe. Redaktion: Prof. Dr. Christof Stock, Am Ziegelweiher 12, Aachen, redaktion@rdgs.de, Internet: Themenfelder: Arbeits- und Sozialrecht für Studierende Berufsrecht der Gesundheits- und Sozialberufe Bewährungshilfe und geschlossener Justizvollzug Europarecht der Gesundheits- und Sozialberufe Hochschulrecht: Prüfungsrecht, BAFÖG, Hochschulselbstverwaltung Kinder- und Jugendhilfe Menschen mit Handicap Migration und Flüchtlinge Pflege und Betreuung Psychotherapie und Psychisch Kranke Soziale Arbeit in Kita und Schule Rubriken: Aktuelles: Hinweis auf ein Urteil, ein neues Gesetz, eine rechtspolitische Entwicklung, ein Forschungsvorhaben; Kurzbeitrag: Fachartikel im Rahmen einer Bachelor- /Masterthesis oder Hausarbeit, redigiert von der Schriftleitung Praxistipp: z.b. Veröffentlichung der SGB II Tabelle mit Erläuterungen; der Düsseldorfer Unterhaltstabelle, Beratungshilfe und PKH Rechtsprechung: Aufarbeitung einer gerichtlichen Entscheidung Standpunkt: Meinungsäußerung zu aktuellen rechtspolitischen Themen. Verschiedenes: Hinweise auf Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Forschungsprojekte u.a.m. Vortrag: Power-Point-Präsentation im PDF-Format Manuskripte: Mitarbeit von Leserinnen und Lesern wird ausdrücklich erbeten. Manuskripte bitte digitalisiert an die Redaktion. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird nicht gehaftet. Copyright: Prof. Dr. Christof Stock. Die Zeitschrift ist urheberrechtlich geschützt. Nachdruck und Vervielfältigung gegen Einsendung eines Belegexemplars an die Redaktion ist erlaubt.
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