Monatliche Einnahme 2008 als Kindertagespflegeperson. 0 Euro

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1 Fallbeispiele zum wirtschaftlichen Ergebnis von Kindertagespflegetätigkeit (Ktpf) ab 2008 unter Berücksichtigung der derzeitigen Erlasslage (Stand 9.10.) des Bundesfinanzministerium und daraus resultierender sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen nach aktueller Rechtslage Um die möglichen Konsequenzen aus dem Erlass des BFM vom (Az.IV C 3 S 2342/07/001, Aufhebung der per Erlass geregelten Einkommenssteuerfreiheit von aus öffentlichen Kassen gezahlten Mitteln für Ktpf-Personen), insbesondere die daraus voraussichtlich resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen aufzuzeigen, wurden nachfolgende Beispiele gebildet. So können z..b. aufgrund unterschiedlichen Satzungsrechts der Krankenkassen unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden. Eine absolute Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungsmodelle ist daher nicht möglich. Es geht vielmehr um die Tendenz, wie sie in den Beispielen für die Finanzierung der Kindertagespflege deutlich wird. Da die häufigste Fallkonstellation in der Ktpfl immer die ist, dass ein Partner Kindertagespflege ausübt, während der andere Ehepartner das Familieneinkommen erwirtschaftet und die Ktpf-Person bei dem Ehepartner in der gesetzlichen KV kostenfrei mitversichert ist, wird diese Situation als Ausgangslage angenommen. Ferner wird bei dem voll erwerbstätigen Ehepartner unterstellt, dass dieser bisher ein zu versteuerndes Einkommen von Euro hatte und auch in 2008 hat. Die Steuerberechnungen wurden mit einem Online-Rechner der OFD Hannover erstellt: Sofern (noch) keine Einkommensteuervorauszahlung geleistet wird, wird von einer monatlichen Rücklagenbildung für die dann 2009 anstehende Steuernachzahlung ausgegangen: Ferner wird der derzeitige Beitragssatz in der Rentenversicherung von 19,9 Prozent unterstellt. In der KV wurde für KV ein Durchschnittssatz von 16,1 Prozent angenommen. Ausgegangen wird von einem satzungsmäßig möglichen und wahrscheinlichen Mindestbemessungssatz von Euro für die Krankenversicherung. Ergibt sich ein höheres steuerpflichtiges Einkommen pro Monat, ist der Beitrag natürlich höher. Fall 1 Tagesmutter, 1 Tagespflegekind im eigenen Haushalt, Vollzeit, verheiratet, bislang () beim Ehemann in der KV kostenfrei familienversichert, bisheriges steuerpflichtiges Einkommen Ehepartner Euro Monatliche Einnahme 2008 als Kindertagespflegeperson 500 Euro Abzug Steuerpauschale lt. Erlass BMF (300 Euro je betr. Kind im eigenen Haushalt) Steuerpflichtiges Einkommen je Monat Abzug Einkommensteuer je Monat nach Steuersplittingtabelle 300 Euro 200 Euro 254 Euro auf die letzen Euro Einkommen, ca. 25 Prozent. Hier: 50 Euro 150 Euro auf Ausgangslage des zu versteuernden Einkommens Abzüge Rentenversicherung? 0 Euro Keine Abzüge für RV, da keine 400 Euro stpfl. Einahmen monatlich Summe der Abzüge für SV (hiervon sind alle materiellen Ausgabe wie Essen, Spielzeug, Windeln etc. zu Durchschnittliches Monats-/ bei Unterstellung tatsächlicher Werbungskosten in Höhe der Steuerpauschalen monatlich (300 Euro je Kind) 0 Euro Negativ, da keine 350 Euro stpfl. Einnahmen monatlich 0 Euro 500 Euro 450 Euro Dieser Betrag steht im Monat für die Betreuung von einem Kind für materielle Aufwendungen und als Anerkennung der Erziehungsleistung für 160 Stunden Tätigkeit zur Euro durch 160 Stunden: 2,81 Euro 150 Euro 150 Euro durch 160 Stunden: je Kind: 2,81 Euro 0,93 Euro je Stunde 0,93 Euro je Stunde/Kind

2 Fall 2 Tagesmutter, 2 Tagespflegekinder im eigenen Haushalt, Vollzeit, verheiratet, bislang () beim Ehemann in der KV kostenfrei familienversichert, bisheriges steuerpflichtiges Einkommen des Ehepartners Euro Monatliche Einnahme 2008 als Kindertagespflegeperson (2 Kinder) im eig. Haushalt Abzug Steuerpauschale lt. Erlass BMF (300 Euro je betr. Kind im eigenen Haushalt) Steuerpflichtiges Einkommen je Monat Abzug Einkommensteuer Euro 600 Euro 400 Euro Abzug ca. 25 Prozent Die letzten Euro sind mit 260 Euro zu besteuern: (400 x 25 Prozent) = 100 Euro 300 Euro auf Ausgangslage des zu versteuernden Einkommens 400 Euro Abzüge Rentenversicherung 0 Euro Keine, da nicht über 400 Euro stpfl. Einnahmen bzw. Gewinn; ab 401 Euro entsteht RV-Pflicht 197 Euro Ja, da über 18 Stunden und über 350 Euro: Mindestbeitrag nach Satzung Summe der Abzüge für SV 197 Euro 803 Euro Ausgaben wie Spielzeuge, Windeln, Energie etc. zu bei Unterstellung tatsächlicher Werbungskosten in Höhe der Steuerpauschalen monatlich (300 Euro je Kind) (1.000 Euro minus 100 Euro Steuern minus 197 Euro KV): 703 Dieser Betrag steht im Monat für die Betreuung von 2 Kindern für materielle Aufwendungen und als Anerkennung der Erziehungsleistung von 160 Stunden je Monat zur (703 Euro minus zwei mal pauschale Abzüge für Aufwendungen á 300 Euro pro Kind) = 103 Euro (703 Euro : 160 Stunden): = 4,39 (103 Euro : 160 Stunden) = 0,64 Euro je Stunde je Kind und Stunde : (4,39 Euro : 2) = 2,19 (0,64 Euro : 2) = 0,32 Euro je Stunde/Kind 2

3 Fall 3 Tagesmutter, 3 Tagespflegekinder im eigenen Haushalt, Vollzeit, verheiratet, bislang () beim Ehemann in der KV kostenfrei familienversichert, bisheriges, steuerpflichtiges Einkommen Ehepartner Euro Monatliche Einnahmen 2008 als Kindertagespflegeperson: 3 Kinder im eigenen Haushalt Abzug Steuerpauschale lt. Erlass BMF (300 Euro je betr. Kind im eigenen Haushalt) Steuerpflichtiges Einkommen je Monat Abzug Einkommensteuer auf Ausgangslage des zu versteuernden Einkommens Euro 900 Euro 600 Euro Ca. 25 Prozent (die letzten Euro sind mit 266 Euro zu versteuern) 334 Euro 600 Euro Abzüge Rentenversicherung (600 Euro x 19,9 Prozent) = 119,40 Euro 197 Euro Grundlage: Mindestbemessungssatz lt. Satzung Summe der Abzüge für SV 316,40 Euro Euro Ausgabe wie Spielzeuge, Windeln, Energie etc. zu bei Unterstellung tatsächlicher Werbungskosten in Höhe der Steuerpauschalen monatlich (300 Euro je Kind) (1.500 Euro vom JA minus 266 Euro Steuern minus 316,40 Euro SV ) = 918 Euro Dieser Betrag steht im Monat für die Betreuung von 3 Kindern für materielle Aufwendungen und als Anerkennung der Erziehungsleistung für 160 Stunden Tätigkeit zur (918 Euro minus 3 Steuerpauschalen für Aufwand á 300 Euro = 900 Euro) = 18 Euro Bereinigte Stundeneinnahmen: (918 Euro : 160 Stunden) = 5,73 Euro für die Betreuung von 3 Kindern einschließlich materielle Aufwendungen (18 Euro : 160 Stunden) = 0,11 Euro je Stunde je Kind: (5,73 Euro : 3 Kinder) = 1,91 Euro (siehe Fall 2: Wenn nur 2 Kinder betreut werden, ist der Satz 2,19 pro Kind) (0,11 Euro : 3 Kinder ) = ca. 0,04 Euro pro Kind/Stunde 3

4 Fall 4 Tagesmutter, 1 Kind im fremden Haushalt, Vollzeit, verheiratet, bislang () beim Ehemann in der KV kostenfrei familienversichert, bisheriges steuerpflichtiges Einkommen Ehepartner Euro. Die Gelder wurden noch vollständig vom JA als steuerfreie Einnahmen aus öffentlichen Kassen gezahlt; daher wird unterstellt, dass mangels eines sozialversicherungspflichtigen Einkommens die Frage eines Arbeitsverhältnisses/Mini-Jobs etc. definitiv nicht entstand. Dies kann sich 2008 ff ändern und ist m.e. noch ungeklärt bei Tätigkeiten im Hause der Eltern des zu betreuenden Kindes. Im Übrigen wird für diesem Fall unterstellt, dass die Sätze des JA für die Tagesmutter im fremden Haushalt genauso hoch sind (ca. 500 Euro je Monat) wie bei der Betreuung im eigenen Haushalt der Tagespflegeperson. Wenn dies wie bei einigen JA üblich nicht der Fall ist (also niedrigere Sätze bei Betreuung im Haushalt der Eltern), verschlechtern sich die monatlich zur stehenden Einnahmen zu Lasten der Tagespflegeperson drastisch. Weiterer Hinweis: Bei Tätigkeit in fremder Sphäre erkennt die Finanzverwaltung laut Erlasslage keine pauschalen Abzüge an. Die Tagespflegeperson muss also ihre Aufwendungen durch Einzelbelege nachweisen. Für diese Fälle wurde hier unterstellt, dass die Tagespflegeperson die im fremden Haushalt tätig wird regelmäßig 150 Euro an monatlichen Aufwendungen je Kind nachweisen kann (lt. Mitteilungen von Beraterinnen in der Tagespflege dürfte dies eher zu hoch angesetzt und schwierig nachzuweisen sein). Monatliche Einnahmen 2008 als Kindertagespflegeperson, 1 Kind im fremden Haushalt Unterstellter Abzug für nachgewiesene Aufwendungen (Einzelnachweis/Belege) der Tagespflegeperson von 150 Euro monatlich Steuerpflichtige Einkommen je Monat Abzug Einkommenssteuer 500 Euro (Zahlung durch JA) 150 Euro 350 Euro Ca. 25 Prozent (die letzten Euro werden mit 258 Euro besteuert): 87, 50 Euro 412,50 Euro auf Ausgangslage des zu 500 Euro versteuernde Einkommens Abzüge Rentenversicherung 0 Euro Keine Zahlung an RV aus selbstst. Tätigkeit, da Gewinn gerade noch unter 400 Euro Summe der Abzüge für SV Ausgaben wie Essen, Spielzeug, Windeln etc. zu 0 Euro Es wird hier gerade noch unterstellt, dass die regelm. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit bei unter 350 Euro liegen; ab 350 Euro Einnahmen sind sofort 197 KV zu zahlen; die Familienversicherung entfällt 0 Euro 500 Euro (500 Euro minus 87,50 Euro Steuern, keine Abzüge SV bei Annahme selbstst. Tätigkeit) = 412,50 Euro (412,40 Euro : 160 Stunden) 2,57 Euro Hinweis zur RV: Wenn es der Tagespflegeperson nicht gelingt, tatsächliche Kosten für Aufwendungen von 150 Euro pro Kind nachzuweisen (sondern z.b. nur 90 Euro), fällt SV an je Kind: 2,57 Euro bei tatsächlich angefallen/ nachgewiesenen Aufwendungen von 150 Euro monatlich. Bei weniger Aufwendungen ist das Ergebnis ähnlich, ggf. noch schlechter, da dann die Steuer höher ist und SV Beiträge anfallen dürften. (500 Euro minus 150 Euro nachgewiesene Kosten minus 87,50 Euro Steuern) = 262,50 Euro Dieser Betrag steht der Tagespflegeperson als Anerkennung der Leistung für 160 Stunden der Betreuung eines Kindes im fremden Haushalt real zur 4 (262,50 Euro : 160 Stunden) = 1,64 je Stunde (Zahlt das JA geringere Sätze, verschlechtert sich das Ergebnis weiter. Kann die Tagespflegeperson nicht durch Belege tatsächliche materielle Aufwendungen in Höhe von mind. 100 Euro nachweisen, verschlechtert sich das Ergebnis ebenfalls, da SV- Beiträge zu zahlen wären (78 Euro Rente, 197 Euro KV). Faktisch würde die Tagespflegeperson +-0 arbeiten. 1,64 Euro je Stunde/Kind (ggf. weniger, siehe nebenstehende Anmerkung)

5 Fall 5 Tagesmutter, 2 Kinder im fremden Haushalt, Vollzeit, verheiratet, bislang () beim Ehemann in der KV kostenfrei familienversichert, bisheriges, steuerpflichtiges Einkommen Ehepartner Euro. Die Gelder wurden noch vollständig vom JA als steuerfreie Einnahmen aus öffentlichen Kassen gezahlt; daher wird unterstellt, dass mangels eines sozialversicherungspflichtigen Einkommens die Frage eines Arbeitsverhältnisses/Mini-Jobs etc. definitiv nicht entstand. Monatliche Einnahmen 2008 als Kindertagespflegeperson für 2 Kinder im fremden Haushalt Unterstellter Abzug für nachgewiesene Aufwendungen (Einzelnachweis/Belege) der Tagespflegeperson von 150 Euro je Kind monatlich Steuerpflichtiges Einkommen je Monat Abzug Einkommensteuer Euro 300 Euro (150 Euro je Kind) Die Tagespflegeperson muss ihre Aufwendungen durch Einzelbelege nachweisen. Für diese Fälle wurde hier unterstellt, dass die Tagespflegeperson die im fremden Haushalt tätig wird, 700 Euro Ca. 25 Prozent = 175 Euro (die letzten Euro werden mit 268 Euro besteuert) 525 Euro regelmäßig 150 Euro an monatlichen Aufwendungen je Kind nachweisen kann (lt. Mitteilungen von Beraterinnen in der Tagespflege dürfte dies eher zu hoch angesetzt und schwerlich nachzuweisen sein). auf Ausgangslage des zu 700 Euro versteuernde Einkommens Abzüge Rentenversicherung 139,30 (19,9 % von 700 Euro) Summe der Abzüge für SV Ausgabe wie Essen, Spielzeug, Windeln etc. zu 197 Euro 336,30 Euro (700 Euro 336,30 Euro) = 363,70 Euro 700 Euro Einnahme nach Abzug von Aufwendungen Euro Steuern - 336,30 Euro für SV und KV/Pflv. = 188,70 Euro (Mindestbemessungsgrundalge Euro nach Satzung, davon 16,1 Prozent für KV und PflVers.) (188,70 Euro : 160 Stunden)= 1,18 Euro für die Betreuung von 2 Kindern in einem fremden Haushalt je Stunde Bereinigte Stundeneinnahmen je Kind: (1,18 Euro : 2) = 0,59 Euro je Kind/Stunde bei Unterstellung tatsächlicher und nachgewiesener Aufwendungen von 150 Euro je Kind/Monat 189 Euro Dieser Betrag steht der Tagespflegeperson als Anerkennung der Leistung für 160 Stunden Betreuung zweier Kinder im fremden Haushalt real zur 1,18 Euro je Stunde (Zahlt das JA geringere Sätze, verschlechtert sich das Ergebnis weiter; kann die Tagespflegeperson nicht durch Belege tatsächliche materielle Aufwendungen von mind. 150 Euro je Kind nachweisen, verschlechtert sich das Ergebnis ebenfalls, da mehr Steuern und höhere SV Beträge zu zahlen wären. (1,18 Euro : 2) = 0, 59 Euro je Kind/Stunde Dieses Ergebnis zeigt, dass damit weder die Erziehungsleistung der Tagespflegeperson im fremden Haushalt selbst für ehrenamtliche Verhältnisse angemessen honoriert wird; von einer wirtschaftlich sinnvollen Betätigung kann ohnehin nicht mehr die Rede sein, jedenfalls nicht im hier genannten Zweitverdiener-Fall mit Euro Einkommen des Ehegatten und dem zusätzlichen steuerpflichtigen Einkommen de Tagespflegeperson. Selbst wenn die Tagespflegeperson als Alleinverdienerin keine Steuern zahlen müsste, läge der monatliche Ertrag bei 336 Euro, also bei ca. 2,10 Euro pro Stunde. Für Personen, die allein ein Einkommen erzielen müssen, ist die Tätigkeit im Auftrag des JA unter diesen Bedingungen wohl ohnehin nicht interessant, da 336 (keine Steuern unterstellt) nicht für den Lebensunterhalt reichen und die Tagespflegeperson überwiegend auf SGB-II-Leistungen angewiesen wäre. 5

6 Außerdem ist die Tätigkeit mit Verwaltungsaufwand verbunden (Belege sammeln, Steuerklärung, Anmeldung KV und RV ). Zumindest in den ersten beiden Jahren wäre die Person auf einen Steuerberater o.ä. angewiesen, was noch einmal einige hundert Euro Kosten bedeutete. Nun könnte man die Auffassung vertreten, dann sollten die Eltern das doch komplett privat regeln (oder der Tagespflegeperson ohne Rechtsgrundlage etwas zusätzlich geben). Gerade die Familien/Alleinerziehenden aber, die öffentlich geförderte Tagespflege nötig haben (z. B. Vollzeit beruftätige Verkäuferinnen, Krankenschwestern), können sich dies nicht leisten und können teilweise wg. ungünstiger Arbeitszeiten oder Wohnlage ihr Kind auch schlecht in Kitas unterbringen bzw. bekommen dort bislang häufig keinen Platz (bei unter Dreijährigen). Dass diese Kitaplätze jedenfalls für unter Dreijährige ohnehin für die öffentliche Jugendhilfe wesentlich teurer sind, sei nur am Rande erwähnt. 6

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