VERMERK FÜR DIE UNTERGRUPPE «SOLVABILITÄT» Solvabilitätssysteme nach dem "Risk-based capital" (RBC)-Muster

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt FINANZINSTITUTE Versicherungen Brüssel, den 11. Oktober 2001 MARKT/C2/OF D(2001) MARKT/2085/01 DE Orig. FR VERMERK FÜR DIE UNTERGRUPPE «SOLVABILITÄT» Betrifft: Solvabilitätssysteme nach dem "Risk-based capital" (RBC)-Muster Dieser Vermerk wurde im Rahmen des Projekts «Solvabilität 2» erarbeitet. Er entspricht der in Absatz des Vermerks MARKT 2027/01 genannten Arbeit ("Solvabilität 2 : Vorstellung der geplanten Arbeiten", vorgeschlagene Arbeit Nr. 3: Prüfung der Solvabilitätssysteme nach dem RBC-Muster). Sein Ziel ist es, die Aussprache in der Untergruppe "Solvabilität" über das Interesse der Zugrundelegung von Modellen nach dem RBC-Muster im Hinblick auf die Definition neuer europäischer Solvabilitätsvorschriften vorzubereiten. Zur Vorbereitung dieser Diskussion werden im letzten Teil des Vermerks eine Reihe von Fragen gestellt, die die Delegationen bitte schriftlich beantworten möchten. Den Kommissionsdienststellen käme es sehr gelegen, wenn diese Antworten vor dem 7. Dezember 2001 eingehen würden, so dass sie zusammengefaßt während der Sitzung am 19. Dezember dargestellt werden könnten. Generell werden die Delegationen gebeten, der Kommission sämtliche Kommentare zukommen zu lassen, die sie in Bezug auf diesen Vermerk bzw. seinen Inhalt (Solvabilitätssysteme nach dem RBC-Muster) für nützlich halten. Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel - Belgien. Telefon: (32-2) Büro: C /050. Telefon: Durchwahl (32-2) Fax: (32-2) Henri-Olivier.FLICHE@cec.eu.int

2 Wenn man sich an die Bedeutung der englischen Formulierung hält, ist ein System nach dem Muster des "risk-based capital" jenes, in dem sich die Mindesteigenkapitalanforderungen nach dem Risiko bzw. den Risiken richten, die das Versicherungsunternehmen eingeht. Diese Definition ist also sehr allgemein gehalten. Sie kann auch die Vorschrift der europäischen Mindestsolvabilitätsspanne umfassen, denn mittels einfacher Indikatoren soll mit dieser Regel eine Eigenkapitalanforderung in Bezug auf die "Wechselfälle des Geschäftsbetriebs" 1 festgelegt werden, die bestehen, sobald das Versicherungsunternehmen ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen gebildet und angemessene Anlagen getätigt hat. Der Begriff "risk-based capital" wird gemeinhin in einem restriktiveren Sinne verwendet, d.h. er schließt das europäische System aus und bezieht sich mehr oder weniger direkt auf das in den USA in den 90er-Jahren eingeführte System mit der gleichen Bezeichnung ("risk-based capital"). In der Lebensversicherung haben sich einige Länder bereits an den amerikanischen Regeln ausgerichtet, wenn es um die Abfassung ihrer eigenen Rechtsvorschriften ging (Japan, Kanada). In der Schadenversicherung orientieren sich die derzeit laufenden Reformprojekte in Australien und Kanada ebenfalls teilweise am amerikanischen System. Dieser Vermerk ist wie folgt aufgebaut: In den ersten drei Abschnitten werden jeweils die Grundsätze für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen in den Vereinigten Staaten, Australien (Schadenversicherung) und Kanada dargelegt. Im vierten Abschnitt wird eine rasche Analyse der Gemeinsamkeiten und der Unterschiede dieser Systeme vorgenommen. Im fünften Abschnitt werden Diskussionspunkte für die Annahme eines Vorgehens nach dem RBC-Muster in den europäischen Rechtsvorschriften aufgelistet. 1 S. Erwägungsgründe der Richtlinie 73/239/EWG 2

3 1. DARSTELLUNG DES AMERIKANISCHEN RBC-ANSATZES 1.1. Darstellung der Interventionsebenen und der Mindestsolvabilitätsspanne 1. Das "Risk-based capital" genannte System wurde von der NAIC ("National Association of Insurance Commissioners") Anfang der 90er Jahre 2 entwickelt. Davor waren die Solvabilitätsanforderungen von einem Bundesstaat zum anderen sehr unterschiedlich und führten manchmal zur Anforderung eines festen Mindesteigenkapitals, das relativ niedrig lag. 2. Die neue von der NAIC definierte Aufsichtsnorm, mit der die Größe und die Risikoexposition des Unternehmens besser erfaßt werden sollten, war Bestandteil eines umfangreicheren Projekts der Rationalisierung und Harmonisierung der auf Versicherungsunternehmen in den USA anwendbaren Vorschriften 3. Ihr vorausgegangen war die Definition eines Pakets gemeinsamer Rechnungslegungsvorschriften für die Erstellung der gesetzlichen Abschlüsse. 3. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die amerikanischen Versicherungsunternehmen mehrere Abschlüsse erstellen. Die für die Aufsichtsbehörden erstellten Abschlüsse 4 werden gemäß spezifischer Normen festgelegt (SAP : "Statutory Accounting Principles"), die "vorsichtiger" als die GAAP ("Generally Accepted Accounting Principles") sind. Letztere werden bei der Erstellung von für die Aktionäre bestimmte Abschlüsse verwendet und das von der NAIC entwickelte RBC-System gilt für eben diese Abschlüsse. 4. Das RBC-Prinzip besteht darin, jeder der Hauptrisikoarten, mit der ein Versicherungsunternehmen belastet ist, einen Eigenkapitalbedarf zuzuweisen. Die dazu verwendeten mehr oder weniger komplizierten Berechnungsmethoden tragen den Merkmalen eines jeden Unternehmens Rechnung. Der Gesamteigenkapitalbedarf ergibt sich also, wenn das zur Unterlegung jeden Risikos erforderliche Eigenkapital zusammengerechnet wird (dabei handelt es sich nicht um eine einfache Addition) Dieses System ist 1993 für die RBC-Lebensversicherung und 1994 für die RBC- Schadenversicherung in Kraft getreten. Diese Harmonisierung erfolgt mittels eines "Akkreditierungssystems" der Bundesstaaten durch die NAIC. Jeder Bundesstaat bleibt für seine Rechtsvorschriften und die Überwachung der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Versicherungsunternehmen zuständig. Folglich können die von der NAIC herausgegebenen Vorschriften durch spezifische Bestimmungen eines jeden Bundesstaats ergänzt werden. Pro Bundesstaat gibt es im allgemeinen einen Garantiefonds, auf den beim Ausfall eines überwachten Versicherungsunternehmens zurückgegriffen wird und der von allen in dem entsprechenden Bundesstaat ansässigen Unternehmen finanziert wird. Wie auch die gemäß den GAAP erstellten Abschlüsse sind diese Abschlüsse öffentlich. 3

4 5. Dieser kumulative globale Eigenkapitalbedarf wird dann mit dem Eigenkapital 5 des Unternehmens verglichen. Der Koeffizient Eigenkapital des Unternehmens/ Eigenkapitalbedarf ist für die Interventionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde ausschlaggebend. 6. Die Interventionsebenen der Aufsichtsbehörde werden in der nachstehenden Tabelle zusammengefaßt 6 : Koeffizient Eigenkapital/ RBC-Bedarf Interventionsebene Geplante Intervention > 100 % Zwischen 75 und 100 % Zwischen 50 und 75 % Zwischen 35 und 50 % "Company action level" (Intervention auf Ebene des Versicherungsunternehmens) "Regulatory action level" (Intervention auf Ebene der Regulierungsbehörden) "Authorised control level" (Genehmigte Kontrollebene) Das Versicherungsunternehmen muss einen Plan vorlegen, dem zufolge eine angemessene Eigenkapitalausstattung wiederhergestellt werden kann. Das Versicherungsunternehmen muss sich den von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebenen Korrekturmaßnahmen unterwerfen. Die Aufsichtsbehörde kann die Kontrolle über das Versicherungsunternehmen übernehmen. < 35 % "Mandatory control level" (Obligatorische Kontrollebene) Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, das Versicherungsunternehmen seiner Kontrolle zu unterwerfen. 5 6 "Total adjusted capital" ("Bereinigtes Gesamtkapital") genannt, da es auf bestimmten buchhalterischen Daten beruht. Die Interventionsebenen werden manchmal in Bezug auf den Schwellenwert der "authorised control level" dargestellt, d.h. unter Bezugnahme auf die Hälfte des Standard-RBC (s. KPMG- Zwischenbericht). 4

5 Berechnung des RBC für die Schadenversicherung 7. Das RBC für die Schadenversicherung deckt zwei große Risikotypen ab, und zwar die sich aus den Vermögenswerten ergebenden Risiken und die versicherungstechnischen Risiken ("underwriting risks"). 8. Bei den sich aus den Vermögenswerten ergebenden Risken (R 1, R 2, R 3 ) handelt es sich um Verlustrisiken, die sich aus der Abwertung der Vermögenswerte oder dem Ausfall der Emittenten ergeben, wobei die Vermögenswerte drei Kategorien zugeordnet werden: Anlagen in Form von Schuldtiteln, sonstige Anlagen und Forderungen. 9. Bei den versicherungstechnischen Risiken handelt es sich zum einen um das Risiko unzureichender Rückstellungen für Schadenfälle (R 4 ) und zum anderen um das Risiko unzureichender Prämien (R 5 ). 10. Über diese beiden großen Risikokategorien hinaus sieht das RBC auch eine Eigenkapitalanforderung für bilanzunwirksame Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens und eine spezifische Behandlung der von Versicherungstöchtern gehaltenen Beteiligungen vor (R 0 ). R 0 : Das mit den bilanzunwirksamen Verpflichtungen und den Versicherungstöchtern verbundene Risiko 11. R 0 ist die Summe zweier Solvabilitätsspannenanforderungen: Eine Solvabilitätsspannenanforderung in Bezug auf die Versicherungstöchter, die von dem Mutterversicherungsunternehmen gehalten werden: dabei handelt es sich entweder um den buchhalterischen Wert der gehaltenen Anteile oder aber um die RBC- Solvabilitätsspannenanforderung hinsichtlich der Tochtergesellschaften; Eine Solvabilitätsspannenanforderung in Bezug auf die bilanzunwirksamen Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens. R 1 : Mit Anlagen mit festem Ertrag verbundene Risiken 12. Die von einem Versicherer gehaltenen Schuldverschreibungen werden mit Koeffizienten gewichtet, die sich nach ihrer Qualität richten dabei handelt es sich um eine von der NAIC festgelegte Klassifizierung, die sich an die der Rating- Agenturen anlehnt. Diese Koeffizienten reichen von 0% (für die USamerikanischen Staatsanleihen) bis zu 30% für die Schuldtitel von Emittenten, die fast zahlungsunfähig sind. 13. Die Gewichtungen für die zehn führenden Emittenten (die nach den Gesamtaktiva ob nun Schuldverschreibungen oder nicht errechnet werden, die der Versicherer bei ihnen platziert hat) werden verdoppelt. 14. Außerdem wird dem Umfang des Schuldtitel-Portfolios mittels einer weiteren Anpassung Rechnung getragen: je mehr Emittenten vorhanden sind, d.h. je größer die Portfolio-Streuung ist, desto kleiner ist die Zahl der tatsächlich angewandten Gewichtungsfaktoren. 5

6 R 2 : Mit anderen Anlagen verbundenes Risiko 15. Für jeden Anlagetyp mit variablem Ertrag gibt es ebenfalls einen Gewichtungskoeffizienten. So werden beispielsweise Stammaktien ("common stocks") pauschal mit einem Faktor von 15 % gewichtet und Immobilien mit einem Faktor von 10 %. 16. Wie bei der Berechnung von R 1 werden die Gewichtungen für die zehn führenden Emittenten verdoppelt, ohne dass allerdings eine Schwelle von 30% überschritten werden darf. R 3 : Mit den Forderungen verbundenes Risiko 17. Bei der Berechnung des mit den Forderungen verbundenen Risikos sind zwei Bestandteile zu unterscheiden: R 3, d.h. das Risiko das mit Forderungen gegenüber den Rückversicherern einhergeht und R 3, d.h. das mit den anderen Forderungen verbundene Risiko. 18. Das Berechnungsprinzip ist das gleiche wie für die anderen mit Vermögenswerten verbundenen Risiken: die Forderungen (mit der besonderen Ausnahmen von Forderungen, die aus einem Versicherungsgeschäft entstanden sind) erhalten bestimmte Gewichtungskoeffizienten. So werden beispielsweise die Forderungen auf Rückversicherer mit einem Koeffizienten von 10% gewichtet (von einigen speziellen Fällen einmal abgesehen). R 4 : Mit der Bildung von Rückstellungen verbundenes Risiko ("underwriting reserve risk") 19. Das Berechnungsprinzip für dieses Risiko besteht darin, nach Branchen unterschiedliche Faktoren auf die Rückstellungen anzuwenden, die für den Fall gebildet werden, dass die Versicherungsansprüche geltend gemacht werden. 20. Diese Faktoren sind von einem Versicherungsunternehmen zum anderen unterschiedlich, da sie sich für jedes Unternehmen aus der Kombination von von der NAIC für den gesamten Markt festgelegten Faktoren und Korrekturfaktoren zusammensetzen, die den vom Versicherungsunternehmen vorgenommenen Regulierungen Rechnung tragen. 21. Die von der NAIC für den gesamten Markt festgelegten Faktoren gründen sich auf die Beobachtung der schlechtesten im Laufe von 10 Jahren festgestellten Malus- Rate. Diese Faktoren werden nicht jedes Jahr neu berechnet, sondern können erforderlichenfalls aktualisiert werden. Dem gegenüber wird die Korrektur dieser Faktoren, die sich aufgrund der von jeder Versicherungsgesellschaft vorgenommenen Regulierungen ergibt, jährlich berechnet, auch wenn sie nur relativ begrenzte Auswirkungen zu zeitigen scheint. 6

7 22. Die Berechnung umfaßt ebenfalls einen Diskontierungsfaktor, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Teil der von den Rückstellungen abgedeckten Malus-Werte gegen Finanzprodukte aufgerechnet wird, die durch eben diese Rückstellungen generiert wurden 7. Grundsätzlich läßt sich festhalten, dass eine R 4 Eigenkapitalanforderung nur dann gegeben ist, wenn der höchste Malus-Wert, der in Bezug auf die Rückstellungen für Schadenfälle vorgesehen ist, die "Sicherheitsspanne" überschreitet, die bereits durch die nicht vorhandene Diskontierung in den amerikanischen Jahresabschlüssen gegeben ist. R 5 : Mit der Tarifbildung verbundenes Risiko ("underwriting premium risk") 23. Die Komponente R 5 trägt dem Risiko Rechnung, dass die Prämien eines Geschäftsjahres nicht ausreichen, um die entsprechenden Schadenfälle abzudecken. 24. Das Berechnungsprinzip ähnelt dem von R 4. Für jede Branche wurde ein Koeffizient auf der Grundlage des Schadenersatzniveaus berechnet, das durch die Prämien auf dem Markt für einen Zeitraum von zehn Jahren abgedeckt ist (dabei wurde der höchste Koeffizient Schadenfälle zu Prämien der letzten zehn Jahre zugrunde gelegt). Dieser Koeffizient wird teilweise durch die Berücksichtigung des Schadensatzes des Versicherungsunternehmens in den letzten Jahren korrigiert 8. Anschließend wird er mittels eines Diskontierungsfaktors multipliziert (um die künftigen Finanzprodukte mitzuberücksichtigen) und dem Satz der Gemeinkosten des Versicherungsunternehmens zugeschlagen: der Teil des so erhaltenen kombinierten Koeffizienten, der 100% übersteigt, wird auf die Prämien angewandt, die im jeweiligen Geschäftsjahr in der entsprechenden Branche gebucht werden. Anpassungen für die Versicherungsrisiken ("underwriting risks") 25. Die zuvor dargelegten Berechnungen für R 4 und R 5 sind Gegenstand verschiedener Anpassungen: Bestimmte Abzüge oder bestimmte Neuberechnungen sind für einige Branchen typisch. Überdies wird ein Abschlag vorgenommen, um der Diversifizierung Rechnung zu tragen: so wird die Summe der R 4 (bzw. der R 5 ) mit einem Faktor zwischen 70 und 100 % multipliziert, je nachdem wie wichtig die Hauptbranchentätigkeit ist. Für Versicherungsunternehmen mit einer Wachstumsrate von mehr als 10 % wird ein Steigerungssatz für übermäßiges Wachstum angewandt. 7 8 Die Rückstellungen für Schadenfälle, die im Rahmen der gesetzlichen Jahresabschlüsse zu regeln sind, werden nicht diskontiert. Die Korrektur ist bedeutender als für R4. 7

8 Gesamt-RBC für die Schadenversicherung 26. Das Gesamt-RBC wird mittels eines Vorgangs errechnet, der gelegentlich als "Anpassung der Kovarianz" bezeichnet wird und sich wie folgt darstellen läßt: R R R1 R2 0,5. R3' R3' ' ) (0,5. R3' R4 ) ( R 2 5 bzw. R R R1 R2 R3 R4 R Berechnung des RBC für die Lebensversicherung 27. Das RBC-Lebensversicherung kennt die folgenden Risiken: C 0 : Das mit den bilanzunwirksamen Verpflichtungen und den Versicherungstöchtern verbundene Risiko 28. Diese Komponente scheint die gleiche Definition wie in der RBC- Schadenversicherung zu haben. C 1 : Kapitalanlagerisiko bzw. mit den Vermögenswerten verbundenes Risiko ("asset risk") 29. Der diesem Risiko entsprechende Eigenkapitalbedarf wird errechnet, indem die Anlagen mit Koeffizienten von 0 % bis 30 % gewichtet werden. An dieser Stelle sei auf den Unterschied zur RBC-Schadenversicherung hingewiesen: die Aktien werden mit einem Koeffizienten von 30 % gewichtet. Der ursprünglich für die RBC-Schadenversicherung vorgesehene Koeffizient lag ebenfalls bei 30 %, wurde in der Folge aber auf 15% gesenkt, um nicht die Schadenversicherer zu stark zu "bestrafen", die in der Regel wesentlich mehr Aktien als die Lebensversicherer halten Im Jahr 2001 wurden Steuerbereinigungsfaktoren ("tax adjustment factor") eingeführt, mit denen die auf die Anlagen anwendbaren Koeffizienten leicht abgeändert wurden. Diese Faktoren scheinen sich auch auf die Berechnung bestimmter Bestandteile von C 2, C 3 und C 4 auszuwirken. 31. Ebenfalls im Jahr 2001 wurde zwecks Anwendung des "Quadratwurzelgesetzes" die Komponente C 1 in zwei Teile gesplittet: C 1cs betreffend Aktien und C 1o in Bezug auf sonstige Anlagen (und Forderungen gegenüber den Rückversicherern). Durch diese Änderung werden die Formeln für die RBC-Lebensversicherung und die RBC-Schadenversicherung einander angeglichen. 32. Für die Versicherungsunternehmen mit einem Krankenversicherungszweig ist den oben genannten Risiken aus Vermögenswerten noch die Komponente C 3b hinzuzufügen ("health prepaid provider credit risk "). 9 S. S. Feldblum. Für vollständige Angaben s. Bibliographie am Ende des Vermerks. 8

9 C 2 : Versicherungstechnisches Risiko ("insurance risk") 33. Hierbei handelt es sich um das Risiko ungünstiger Entwicklungen bei der Mortalität bzw. der Morbidität. Genauer gesagt deckt der Begriff zugleich das Risiko einer unangemessenen Tarifbildung und das Risiko zufallsbedingter Schwankungen des Schadensatzes ab. 34. Der entsprechende Eigenkapitalbedarf wird aufgrund der Prämien für den Zweig "permanent health insurance" berechnet (hierbei kann es sich um einen Prozentsatz zwischen 7 und 35 % handeln) sowie aufgrund des Eigenkapitals für die Sterbefallversicherung: hier werden degressive Sätze (von 0,5 % bis 0,15 %) auf die Eigenkapitaltranchen angewandt. C 3a : Zinsänderungsrisiko ("interest rate risk") 35. Die Komponente C 3 wird berechnet, indem auf die versicherungsmathematischen Rückstellungen jeder Vertragskategorie ein Faktor von 0,75 % (nicht rückkaufbare bzw. sehr kurzfristige Verträge) bis 3 % (rückkaufbare Verträge ohne oder fast ohne Rückkaufstrafe) angewandt wird. 36. Die ursprünglich von der NAIC berechneten Faktoren werden pauschal um 50 % angehoben. Diese Strafe gilt nicht für Versicherungsunternehmen, die mittels Cash-Flow-Tests nachweisen können, dass ihre Zahlungsströme auf der Aktivund der Passivseite der Bilanz ausreichend abgestimmt sind ("cash flow test"). 37. Für die der Strafe nicht unterworfenenen Versicherungsunternehmen sowie für bestimmte Produkte hat die NAIC im Jahr 2000 eine Berechnung des C 3 -Bedarfs eingeführt, die sich direkt auf die Cash-flow-Tests gründet: so liefert die NAIC 12 bzw. 50 Szenarien für Zinskurven und die Komponente C 3 wird durch die Gewichtung der mittels dieser verschiedenen Szenarien erhaltenen Ergebnisse berechnet. C 4a : "Allgemeines Geschäftsrisiko" ("business risk") 38. Der unter dieser Rubrik berechnete Eigenkapitalbedarf entspricht den verschiedenen in den vorherigen Rubriken nicht erfassten Risiken. 39. So beläuft sich C 4a pauschal auf 2 % der Lebensversicherungsprämien. 40. An dieser Stelle sei auch darauf verwiesen, dass das RBC-Lebensversicherung ebenfalls eine spezifische Komponente für die Versicherungsunternehmen vorsieht, die auch einen Krankenversicherungszweig haben: C 4b betreffend die Verwaltungskosten dieses Versicherungszweiges (" health administrative expenses "). Gesamt-RBC für die Lebensversicherung 41. Das Gesamt-RBC für die Lebensversicherung wird wie folgt berechnet: RBC C C C C C C C C 0 4a 1o 3a 1cs 2 3b 4b 9

10 2. DARSTELLUNG DES AUSTRALISCHEN PROJEKTS AUF DEM GEBIET DER SCHADENVERSICHERUNG 42. Australien überarbeitet derzeit seine Aufsichtsvorschriften auf dem Gebiet der Schadenversicherung 10. Dieser 1995 mit der Einsetzung von Arbeitsgruppen eingeleitete Prozess hat zur Abfassung einer Reihe relativ vollständiger Aufsichtsregeln geführt. Seit Anfang 1999 führt die australische Aufsichtsbehörde APRA Konsultationen 11 durch, um ihr Projekt entsprechend zu verbessern. 43. Die von der APRA vorgenommene Reform 12 geht über die Änderung der Berechnung der Mindestspanne hinaus. Sie umfaßt insbesondere: die Definition neuer Bewertungsregeln für die versicherungstechnischen Rückstellungen (" prudential standard liability valuation"); die Definition einer neuen Regel für die Solvabilitätsspanne ("prudential standard capital adequacy"); die Definition von Vorschriften auf dem Gebiet der internen Risikoverwaltung ("prudential standard risk management"); die Definition von Vorschriften für Rückversicherungsverträge ("prudential standard reinsurance arrangements"). 44. Bevor auf die neue Solvabilitätsspannenanforderung eingegangen wird, scheint es nützlich zu sein, das Projekt der neuen Bewertungsvorschriften für die versicherungstechnischen Rückstellungen anzusprechen Die versicherungstechnischen Rückstellungen 45. Mit ihrem Projekt hat die australische Aufsichtsbehörde versucht sicherzustellen, dass die Versicherungsverbindlichkeiten aufsichtlich angemessen bewertet werden und nicht ein Produkt sonstiger Faktoren wie z.b. der Steuerregeln, der ausgewiesenen Gewinne oder der vorgeschriebenen Solvabilitätsanforderung des Versicherers sind." 10 In der Lebensversicherung scheinen die australischen Vorschriften (in der Fassung von 1995) in keiner Verbindung zum US-amerikanischen RBC-System zu stehen. Deshalb wird in diesem Vermerk nicht auf sie eingegangen. Eine kurze Beschreibung ist allerdings Gegenstand des KPMG-Zwischenberichts. 11 Die dritte Konsultationsrunde fand im März 2001 statt. 12 Die hier vorgenommene Präsentation gründet sich auf die Dokumente, die die APRA auf ihrer Website zur Verfügung stellt: S. Bibliographie. 10

11 46. Die APRA hat sich folglich dafür entschieden, eine Mindestaufsichtsanforderung für die Rückstellungen festzuschreiben 13, die wie folgt definiert ist: die Rückstellungen müssen eine 75 %ige Wahrscheinlichkeit haben, ausreichend zu sein. Der dieser Definition entsprechende Wert muss von einem Versicherungsmathematiker gutgeheißen werden. 47. Die Versicherungsunternehmen, die ihre Rückstellungen auf einem anderen Niveau als dem von dieser Regel vorgeschriebenen festlegen, müssen die entsprechende Differenz offenlegen. Die Unternehmen, die eine "vorsichtigere" Norm als die von der APRA vorgesehene anwenden, können den Überschuss dieser Rückstellungen bei der Bestimmung ihres Solvabilitätsspannenkoeffizienten als Eigenkapital betrachten. 48. Mit dieser so definierten Aufsichtsvorschrift entfernt sich die APRA zumindest zeitweise von dem Rechnungslegungsgrundsatz, den der australische Ausschuss für die Regulierung der Rechnungslegung (AASB : "Australian Accounting Standards Board") aufgestellt hat. Diese Bewertungsvorschrift (AASB 1023) scheint in der Tat die Rückstellungen als einen zentralen Wert der möglichen Realisierungen der Aufwendungen für noch ausstehende Schadenfälle zu definieren, d.h. ohne aufsichtlich vorgeschriebene Spanne. 49. In Anbetracht der vom IASB diesbezüglich noch durchzuführenden Arbeiten hat der AASB seine Absicht angekündigt, diese Regel nicht zu überarbeiten. Auf jeden Fall ist es schwierig, derzeit zu behaupten, dass die Initiative der APRA einen Schritt auf dem Weg zur Vorlage eines Pakets doppelter Abschlüsse darstellt Mindesteigenkapitalanforderung 50. Das australische Projekt unterscheidet drei große "Risiken", denen jeweils eine Solvabilitätsspannenanforderung beigemessen wird. Die Gesamtsolvabilitätsspannenanforderung stellt dann die Summe dieser drei Komponenten dar. Allerdings gibt es kein Äquivalent zum Quadratwurzelgesetz. 51. Das versicherungstechnische Risiko ("insurance risk") entspricht zwei Versicherungsrisiken ("underwriting risks") des US-amerikanischen RBC- Systems, und zwar dem mit der unzureichenden Tarifbildung verbundenen Risiko und dem Risiko der unzureichenden Rückstellungen für noch zu zahlende Schadenfälle. Die entsprechenden Eigenkapitalanforderungen werden grundsätzlich so berechnet, dass auf 13 Diese Regel gilt nicht nur für Schadenrückstellungen, sondern auch für Prämienrückstellungen (im Gegensatz zu den europäischen Vorschriften werden die Rückstellungen für die Schadenversicherungsprämien ausschließlich prospektiv festgelegt: werden Gewinne erwartet, so werden die Prämienrückstellungen "pro rata temporis" ebenfalls niedriger sein.) 11

12 die Prämienrückstellungen (im Falle der unzureichenden Tarifbildung 14 ) und auf die Schadenrückstellungen (im Falle der unzureichenden Rückstellungen für noch zu zahlende Schadenfälle) feste Sätze angewandt werden. 52. Die Sätze variieren in Bezug auf die vier großen Tätigkeitszweige (dabei ist einer dieser Tätigkeitszweige, und zwar die aktive oder übernommene Rückversicherung noch einmal unterteilt). Die auf die Rückstellungen anwendbaren Sätze reichen von 9 bis 18 % ; die auf die Prämien anwendbaren Sätze reichen von 13,5 bis 27 %. 53. Sowohl im Hinblick auf die Zahl der Versicherungsklassen als auch in Bezug auf die Berechnungsmethoden scheint das von der APRA geplante System also wesentlich einfacher als das US-amerikanische RBC-System zu sein (keine Berücksichtigung unternehmensinterner Daten wie die Liquidation von Rückstellungen oder die Gemeinkosten, keine Anpassung für die Diversifizierung de Tätigkeit usw.). 54. Das Anlagerisiko ("investment risk") ist mit dem sich aus Vermögenswerten ergebenden Risiko des US-amerikanischen RBC vergleichbar. 55. Das Prinzip der Gewichtung der Vermögenswerte mittels fester Koeffizienten wird beibehalten. Demgegenüber wurde eine kleinere Zahl von Aktivakategorien festgelegt (8 Kategorien zuzüglich der Kategorie der Aktiva, die für die Spanne nicht zulässig sind). Mit Ausnahme einer sehr "benachteiligten" Kategorie 15 (Gewichtung mit 100 %) fällt das Spektrum der Koeffizienten enger aus als beim RBC : von 0,5 % bis 12 %. Die Klassifizierung berücksichtigt allerdings mehr Kriterien als das RBC: Qualität der Emittenten (mit Hilfe von Ratings), Vorhandensein von Garantien und Qualität der Sicherheiten, Fälligkeit der Anlage. 56. Dieses ursprüngliche Schema wurde zudem durch Regeln für die bilanzunwirksamen Verpflichtungen und die derivativen Produkte ergänzt Das als "premium liability risk" bezeichnete Risiko scheint von seiner Definition her weiter gefaßt zu sein als das Risiko der unzureichenden Prämienrückstellungen. Es scheint einem Risiko der zu niedrigen Einschätzung des Tarifniveaus zu entsprechen, ohne dass eine weitere Präzisierung gegeben wird. Intuitiv läßt sich jedoch festhalten, dass die Grundlage für die Berechnung der Prämienrückstellungen, die vom Rhythmus der Prämienbeitreibung abhängt, keine gute Basis für die Berücksichtigung des Risikos einer unzureichenden Tarifbildung für ein gesamtes Geschäftsjahr ist. Nicht garantierte Darlehen an das Personal, Darlehen an die Direktoren usw. Bei den Derivaten wird der Nominalbetrag mit einem bestimmten Koeffizienten multipliziert (je nach Restlaufzeit und Wesensart des Derivats), um sodann den in der allgemeinen Klassifizierung für die Gegenpartei vorgesehenen Koeffizienten anzuwenden. Das ursprüngliche APRA-Projekt enthielt diese Regel nicht. Sie wurde erst in Folge der Konsultationen angefügt: Allgemein scheinen die im Laufe der Konsultationen vorgebrachten Bemerkungen die Aufnahme weiterer Details in die Regeln bewirkt zu haben. 12

13 57. Schließlich fällt die Berechnung für Anlagen ungünstiger aus, die bei einer einzigen Gegenpartei konzentriert sind (bzw. neuerdings auch einer Gruppe von untereinander verbundenen Gegenparteien): ab einem gewissen Schwellenwert 17 werden diese Anlagen mit 100% gewichtet. Allerdings gilt diese "Strafe" nicht für Gegenparteien, die von einer Rating-Agentur mit "AA" oder höher bewertet werden. 58. Das Risiko der Risikokonzentration ("concentration risk") hat kein Äquivalent im US-amerikanischen RBC. Dabei handelt es sich um das Risiko, dem ein Versicherer im Falle einer Katastrophe ausgesetzt ist. Die jeweilige Eigenkapitalanforderung entspricht der maximalen Selbstbeteiligung des Versicherers unter derlei Umständen. Allgemeines Anforderungsniveau im Rahmen der neuen Norm 59. Die APRA hat die unterschiedlichen Parameter ihres neuen Systems so festgelegt, dass die Eigenkapitalanforderung ca. 1,5 mal höher als die alte Norm ist 18. Möglichkeit des Rückgriffs auf interne Modelle 60. Bei der oben dargelegten Berechnungsmethode handelt es sich um die Standardmethode. Den Versicherungsunternehmen wird die Möglichkeit geboten werden, ihren Eigenkapitalbedarf gemäß ihrer internen Risikomodelle zu berechnen. Diese Modelle werden auf Einzelfallbasis von der APRA auf der Grundlage einer bestimmten Zahl von Kriterien gutgeheißen, die in einem Rundschreiben definiert sind ("guidance note"). 61. Auf die australische Regelung werden wir noch genauer in einem Vermerk eingehen, der die internen Berechnungsmodelle der Versicherungsunternehmen zum Gegenstand haben wird Dieser Schwellenwert liegt zwischen 50 % und 100 % des Eigenkapitals des Versicherers (je nach Rating des Emittenten). Die alte Mindestspannenanforderung bestand in 20 % der Prämien oder 15 % der Schadenfälle. 13

14 3. DARSTELLUNG DER KANADISCHEN SYSTEME 3.1. Lebensversicherung 62. Die auf Bundesebene regulierten Lebensversicherungsunternehmen 19 sind "einer Anforderung für das kontinuierliche Mindesteigenkapital und Überschuss- Bestimmungen"("minimum continuing capital and surplus requirements" MCCSR) unterworfen. 63. Bei der Berechnung dieses Mindestbetrags 20 wird vom US-amerikanischen RBC der Grundsatz der Aufschlüsselung "nach Risiken" übernommen, wobei es allerdings bei den abgedeckten Risiken leichte Unterschiede gibt. Bei der Eigenkapitalanforderung handelt es sich um die Summe der jedem Risiko inhärenten Eigenkapitalanforderung (kein Quadratwurzelgesetz). 64. Risiko des unzureichenden Ertrags des Vermögenswertes: Diese Komponente ist sehr stark dem Anlagerisiko im US-amerikanischen RBC vergleichbar. Die Klassifizierung der Vermögenswerte scheint indes noch feiner zu sein (so werden insbesondere die Aktien und die Immobilien in mehrere Kategorien unterteilt). Allerdings scheint es keine Anpassung für die Konzentration von Vermögenswerten oder den Umfang des Portfolios zu geben. 65. Mortalitäts-, Morbiditäts- und Verfallrisiko: Dieses Risiko entspricht dem Versicherungsrisiko des RBC, umfaßt aber auch das mit den Renten verbundene Leibrentenrisiko (das als solches nicht im RBC erscheint). Das mit den Sterbefallgarantien verbundene Risiko wird mittels Gewichtung des Eigenkapitals berechnet. Allerdings scheint die Berechnung komplizierter als beim RBC zu sein: die Koeffizienten werden nämlich gemäß der Restlaufzeit der Garantie berechnet (9 Kategorien und 5 mögliche Koeffizienten zwischen 0,5 % und 0,25 %) und dann angepaßt, um der Bedeutung des Portfolios Rechnung zu tragen. Dieser Ansatz weist also gemeinsame Züge mit dem europäischen und dem amerikanischen Ansatz auf. Das mit den Invaliditätsgarantien verbundene Risiko wird durch Gewichtung der Prämien ermittelt (dies gilt für das mit künftigen Schadenfällen verbundene Risiko) sowie der Rentenrückstellungen. Auch hier wiederum sei auf die extrem detaillierten Regeln für die Festlegung der Koeffizienten und eine Anpassung des Portfolio-Umfangs verwiesen. Demgegenüber scheint die Quantifizierung des mit den Leibrenten verbundenen Risikos sehr viel weniger ausgefeilt zu sein: hier wird ein Koeffizient von 1% auf die Gesamtsumme der versicherungstechnischen Rückstellungen angewandt (einschließlich jener, die nicht für ein Leibrentenrisiko gebildet wurden) Die Versicherungsunternehmen können entweder von einer zuständigen Kontrollbehörde auf Provinzebene oder von der Bundesaufsichtsbehörde abhängen (BSIF). Für eine Beschreibung der Eigenkapitalbestandteile, die zum Zwecke des Vergleichs mit diesen Mindestanforderungen berücksichtigt wurden, sei auf den KPMG-Zwischenbericht verwiesen. 14

15 66. Zinsspannenrisiko bei der Tariffestsetzung: Dieses Risiko ist als solches nicht Gegenstand des US-amerikanischen RBC. Dabei handelt es sich um das Risiko der Festsetzung eines unangemessenen Tarifs (im Rahmen bestimmter Finanzbedingungen). Die entsprechende Solvabilitätsspannenanforderung liegt bei 0,5 % bzw. 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen. 67. Risiko einer durch das Umfeld bedingten Zinsänderung: Dieses Risiko entspricht dem Zinsänderungsrisiko des RBC. Je nach Laufzeit und Art der Verträge werden Koeffizienten von 1 % bis 5 % auf die entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen angewandt. Aber auch andere Bestandteile der Passiva werden gewichtet. Zudem werden einige Aktiva-Komponenten ebenfalls mit 1% gewichtet, wenn sie ein Risiko der Unsicherheit in Bezug auf die Liquidität des Versicherungsunternehmens bewirken (d.h. dass sie vom Darlehensnehmer ohne Vertragsstrafen zurückgezahlt werden können). 68. Risiko in Bezug auf bilanzunwirksame Posten: Diesbezüglich sind Regeln vorgesehen, um den bilanzunwirksamen Verpflichtungen "Kredit-Äquivalente" gegenüberzustellen, auf die die zuvor genannten Koeffizienten für sich aus Vermögenswerte ergebende Risiken angewandt werden. 69. Risiko der getrennten Mittel : Dieses Risiko wurde im Jahr 2000 eingeführt, um den für diese Art von Mitteln im Sterbefall oder bei Fälligkeit vorgesehenen Garantien Rechnung zu tragen. Die Berechnungsmethode für die entsprechende Eigenkapitalanforderung steht in Anbetracht ihrer Komplexität im starken Widerspruch zum übrigen System. Auf der Grundlage von Tabellen mit sehr detaillierten Faktoren, die die verschiedenen Garantietypen, Arten der kommerzialisierten Mittel und der gewählten Rückversicherung auflisten, muss der Versicherungsmathematiker die Koeffizienten auswählen oder interpolieren, die auf die Produkte des Unternehmens anwendbar sind. Anschließend hat er seine Berechnungen aufgrund der bei diesen Produkten gemachten Beobachtungen mittels genau definierter Methoden zu korrigieren. Hierbei handelt es sich eher um ein anwendbares Standardmodell als um ein klassisches RBC-System.Vertritt der Versicherungsmathematiker die Auffassung, dass sein Produkt oder die Rückversicherungsdeckung nicht den in den Tabellen vorgesehenen Fällen entsprechen, muss er stochastische Modelle zur Bestimmung der entsprechenden Koeffizienten verwenden. 70. Im Gegensatz zum US-amerikanischen RBC sieht die MCCSR kein allgemeines Geschäftsrisiko vor (es sei denn, dieses Risiko wird dem "Zinsspannenrisiko bei der Tariffestsetzung" gleichgestellt). 15

16 3.2. Schadenversicherung 71. Der "Conseil canadien des responsables de la réglementation d assurance" (CCRA) (Kanadischer Rat der Versicherungsaufsichtsbehörden) arbeitet derzeit einen Entwurf einer Mindesteigenkapitalnorm für Schadenversicherungsunternehmen aus. Dabei handelt es sich um den sogenannten TCM ("test de capital minimal"/ Mindesteigenkapitaltest). Mit diesem Projekt soll eine zwischen den verschiedenen Rechtsprechungen, denen die Schadenversicherer in Kanada (auf Bundes- und Provinzebene) unterliegen, harmonisierte Mindesteigenkapitalnorm definiert werden. Den verschiedenen in Kanada existierenden Regulierungsinstanzen wird es jedoch nach wie vor freistehen, höhere Anforderungen vorzuschreiben. 72. Ein erster Entwurf wurde dem Versicherungsgewerbe im Februar 2000 vorgelegt. Eine zweite Fassung erschien im Februar 2001 : auf eben diese Version 21 stützt sich die nachfolgende Darstellung. Der TCM soll versuchsweise auf die Abschlüsse 2000 und 2001 der kanadischen Versicherer angewandt werden. 73. Bei dem erforderlichen Eigenkapital handelt es sich um die Summe aus den verschiedenen nachfolgend genannten Komponenten (die kanadische Terminologie wurde wörtlich übernommen; an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das Wort "Risiko" nicht verwendet wurde). 74. Das für die Bilanzaktiva erforderliche Eigenkapital wird durch die Gewichtung der neun Kategorien zugeordneten Anlagen errechnet, und zwar gemäß einem Schema, das dem australischen System relativ ähnlich ist. Diese Einteilung ist sehr viel einfacher als bei der Lebensversicherung. Für die Beteiligungen an Töchtern in Form von Finanzinstituten gelten spezielle Regeln, um eine doppelte Eigenkapitalnutzung ("double gearing") zu unterbinden. 75. Das für die Passiva, die an Versicherungspolicen gebunden sind, erforderliche Eigenkapital setzt sich wie folgt zusammen: Margen aus nicht verdienten Prämien und nicht gezahlten Versicherungsleistungen : das dem australischen System sehr ähnliche Prinzip besteht darin, einen Koeffizienten von 10 % auf Rückstellungen für nicht verdiente Prämien anzuwenden (dabei darf der Betrag nicht 5 % der während des Geschäftsjahres 22 gebuchten Prämien unterschreiten); für die Rückstellungen für nicht gezahlte Versicherungsleistungen wird ein Koeffizient von 5, 10 oder 15 % zugrunde gelegt (je nach Kategorie). Die besagten Rückstellungen gelten abzüglich der Rückversicherung. Die Rückstellungen für zugelassene Rückversicherer werden mit einem Koeffizienten von 0,5 % (Prämienrückstellungen) bzw. 2% (Schadenrückstellungen) gewichtet S. Entwurf Nr. 2 der vom BSIF im Februar 2001 herausgegebenen Leitlinie. Französische und englische Fassung abrufbar auf der Website Der Koeffizient von 10 % wird entweder auf 50 % der im Geschäftsjahr gezahlten Prämien oder auf die Rückstellungen für nicht erhaltene Prämien angewandt, je nachdem, welcher Wert höher liegt. Diesbezüglich besteht in der Tat ein Unterschied zum australischen Projekt. 16

17 Eine Deckung, die für die an nicht zugelassene Rückversicherer abgetretene Rückversicherung gefordert wird: die Forderungen gegenüber den nicht zugelassenen Rückversicherern werden mit einem Koeffizienten von 110 % gewichtet. Katastrophenrücklagen und zusätzliche Rückstellungen für bestimmte Policen: die BSIF gibt relativ genaue Normen für die Bildung von Katastrophenrücklagen heraus (von ihrer Funktion her lassen sie sich mit den europäischen Ausgleichsrückstellungen vergleichen). Diese Rücklagen werden buchhalterisch dem Eigenkapital zugerechnet. Zur Einschätzung der Solvabilität eines Versicherungsunternehmens werden diese Rücklagen nicht vom Eigenkapital abgezogen; vielmehr wird die erforderliche Mindestsolvabilitätsspanne um den Betrag dieser Rücklagen aufgestockt. 76. Erforderliches Eigenkapital für die bilanzunwirksamen Verpflichtungen: Das Prinzip ist das gleiche wie in der Lebensversicherung. Mittels Koeffizienten werden die "Kreditäquivalente" für die bilanzunwirksamen Verpflichtungen berechnet. Auf diese Beträge werden wiederum Koeffizienten angewandt, die sich nach der Solidität der Gegenpartei richten. (An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass im australischen System, das ursprünglich keinen derartigen Mechanismus vorsah, eine ähnliche Regel für die derivativen Produkte eingeführt wurde.) 17

18 4. GEMEINSAMKEITEN UND UNTERSCHIEDE DER ANALYSIERTEN SYSTEME 77. Den zuvor analysierten Systemen ist gemein, dass sie expliziter als die europäische Solvabilitätsspannenregel die Eigenkapitalanforderung in verschiedene "Belastungen" aufsplitten, denen unterschiedliche Risiken gegenüber stehen. 78. Wenn man jedoch näher auf die Analyse dieser unterschiedlichen Systeme eingeht, stellt man fest, dass bei der Auswahl der Risiken und dem Grad der Ausreifung der zugrunde gelegten Berechnungsmethoden Varianten bestehen. 79. In der Tat scheint es keinen einheitlichen "auf dem Risiko basierenden" Ansatz zu geben bzw. ein solcher Ansatz führt zumindest nicht zu einer einheitlichen Eigenkapitalanforderung. Für diesen Umstand lassen sich mehrere Gründe anführen: die analysierten Systeme wurden in einem weiter gefaßten Regulierungskontext entwickelt; diese Systeme sind das Ergebnis von im wesentlichen empirischen Ansätzen, die sich sicherlich gegenseitig beeinflußt haben, aber auch die individuelle Auswahl seitens der Regulierungsbehörden widerspiegeln; schließlich haben sich die Regulierungsbehörden bei der erforderlichen Arbitrage zwischen Einfachheit und Ausreifung des Systems für sehr unterschiedliche Lösungen entschieden. 80. An dieser Stelle scheint es nützlich zu sein, auf diese drei Punkte kurz näher einzugehen und sie zu veranschaulichen Regulierungskontext Allgemeine Bemerkungen 81. In den verschiedenen zuvor analysierten Systemen wurde die Vorschrift der Mindestsolvabilitätsspanne durch andere Aufsichtsregeln ergänzt, mit denen die Risiken begrenzt werden sollen, die auf den Versicherungsunternehmen lasten Wie oben bereits erwähnt wurde, zielt das australische Projekt auf dem Gebiet der Schadenversicherung nicht nur auf die Neudefinition eines Mindesteigenkapitalniveaus ab, sondern enthält auch Bewertungsregeln für die versicherungstechnischen Rückstellungen und Vorschriften für das interne Risikomanagement und die Rückversicherungsvereinbarungen. 23 S. OECD-Dokument (DAFFE/AS/WD (2001) 10) und IAIS-Dokument (" On solvency, solvency assessments and actuarial issues"), die die verschiedenen international bestehenden Solvabiliätssysteme erläutern. 18

19 83. Im Falle der Vereinigten Staaten springen auf dem Gebiet der Schadenversicherung folgende Faktoren ins Auge: Vorschriften zur Begrenzung der Anlagen per Emittent, Reglementierung des Rückversicherungsprogramms (Begrenzung der Selbstbeteiligung auf 10% des Eigenkapitals) und eine A priori- Kontrolle der Verträge und Tarife. Im übrigen scheint die Definition der Rückstellungen für Schadenfälle der europäischen Definition sehr ähnlich zu sein (ohne Diskont). 84. Die Existenz und der obligatorische Charakter dieser anderen "Pfeiler" des Solvabilitätssystems zeitigen natürlich eine Auswirkung auf die Auswahl bzw. die Bedeutung, die den verschiedenen Risiken in der Mindestspannenanforderung beigemessen wird. 85. So erklären beispielsweise die Verpflichtungen hinsichtlich der Rückversicherung, dass in der US-amerikanischen RBC-Formel kein Risiko in Bezug auf das Rückversicherungsprogramm genannt wird. 86. Dennoch scheint es schwierig zu sein, hinsichtlich der Art und Weise, wie die Mindesteigenkapitalvorschrift und die anderen Aufsichtsregeln miteinander verbunden sind, eine allgemeine Regel abzuleiten. Vor allem sollte nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aufnahme eines "Risikos" in die Eigenkapitalbedarfformel das Nichtvorhandensein oder die Schwäche anderer dieses Risiko betreffender Aufsichtsregeln impliziert. Z.B. beinhaltet das USamerikanische RBC eine mit den Anlagen verbundene Solvabilitätsspannenanforderung, die einem Konzentrationsfaktor pro Emittent Rechnung trägt, und gleichzeitig werden die Anlagen der Versicherungunternehmen relativ strengen quantitativen Begrenzungen pro Emittent unterworfen Der Fall der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Schadenversicherung 87. Die Verknüpfung der verschiedenen Aufsichtsregeln ist nicht immer leicht auszumachen. Insbesondere scheint es interessant zu sein zu sehen, wie die Einführung des Risikos der Rückstellungen in das US-amerikanische RBC einige Kommentatoren dazu verleiten konnte, die Bedeutung des in Europa sogenannten "Ersten Pfeilers" zu vergessen, d.h. die Verpflichtung der Bildung ausreichender Rückstellungen. 88. Dennoch hat die NAIC bei der Veröffentlichung des RBC präzisiert, dass die Kontrolle der Rückstellungen nach wie vor Angelegenheit der von den Versicherungsunternehmen bestellten Versicherungsmathematiker und der für Versicherung zuständigen staatlichen Stellen sei. Mit dem Rückstellungsrisiko sollte nicht die Adäquanz der von den Versicherungsunternehmen ausgewiesenen Rückstellungen gemessen werden Die Schwellenwerte reichen von 3% bis 5 %. Die genauen Anlagevorschriften variieren je nach Bundesstaat. S. Einleitungsvermerk von S. Feldblum in seinem Kapitel über das Rückstellungsrisiko. 19

20 89. Die Tatsache, dass das "Rückstellungsrisiko" in der RBC-Formel zum Teil auf der Beobachtung der von den Versicherungsunternehmen vorgenommenen Liquidation der Rückstellungen beruht, hat dem von dieser Formel verfolgten Ziel in gewisser Weise einen zweideutigen Charakter verliehen. 90. Das Rückstellungsrisiko war folglich Gegenstand einer Reihe von Kritiken. Zu den herkömmlichen Kritiken, die eine an die Rückstellungen gebundene Solvabilitätsspannenanforderung betreffen (damit würde ein Anreiz zu zu niedrigen Rückstellungen geschaffen werden), gesellten sich kritische Kommentare, die eher die Berechnungsmethode der auf die Rückstellungen angewandten Koeffizienten und die Tatsache zum Gegenstand haben, dass die Rückstellungen nicht dem wahren Risiko gerecht werden Der nachfolgende Auszug vermittelt einen guten Überblick über die von bestimmten Kommentatoren diesbezüglich formulierten Bemerkungen: 92. "Die RBC-Anforderungen als solche werden den Regulierungsbehörden kaum oder überhaupt nicht dabei helfen zu ermitteln, ob die vom Versicherer ausgewiesenen Nettoaktiva überbewertet sind. Die große Schwierigkeit festzustellen, ob die von einem Versicherer ausgewiesenen Verluste oder Verlustrückstellungen erheblich unterbewertet sind (insbesondere in den "Long- Tail"-Sparten mit hochvolatilen Kosten), begrenzt die Möglichkeit des RBC, schwache Versicherungsunternehmen dazu anzuhalten, mehr Eigenkapital zu halten und den Regulierungsbehörden behilflich zu sein. Schlecht konzipierte RBC-Anforderungen könnten ein Anreiz für bestimmte Versicherer sein, ihre Schadenrückstellungen zu niedrig anzusetzen, um einen niedrigeren RBC-Bedarf, ein höheres Eigenkapitalniveau im Hinblick auf die RBC-Anforderung oder beides vorzugeben 27." 93. Diese Kritik zeigt zugleich, dass das US-amerikanische RBC nicht als ein Ersatz für die anderen Aufsichtspfeiler konzipiert wurde (und hier ist an erster Stelle die Anforderung vorsichtiger Rückstellungen zu nennen) und dass er von den Kommentatoren eben deshalb kritisiert wurde, dass er nicht als ein solcher konzipiert wurde. 94. Um diese Reihe von Bemerkungen zum Abschluss zu bringen, sei noch darauf verwiesen, dass Australien einen vom amerikanischen System leicht unterschiedlichen Ansatz angenommen hat, der vielleicht die unterschiedlichen Regeln des Aufsichtssystems besser verständlich macht Gemäß S. Feldblum ist diesbezüglich behauptet worden, "dass die mit dem Rückstellungsrisiko verbundenen Belastungen die ad hoc-extrapolation zufälliger historischer Ereignisse seien, dass sie nicht hinreichend genug die sich in Schwierigkeiten befindenden Unternehmen von den gesunden Unternehmen unterscheiden und dass sie perverse Anreize enthielten, die die Insolvenzrisiken noch erhöhen könnten." Cummins, Harrington, Niehaus (Juni 93), zitiert von S. Feldblum. 20

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